Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Guttet-Feschel

Document

Numéro
1
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Guttet-Feschel
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
16 déc. 2014
En vigueur depuis
9 déc. 2019

Carte

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Fichiers

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Texte

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NIMM

2014.05184

rrr

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE ALBINEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ALBINEN UND GUTTET-FESCHEL

(QUELLFASSUNGEN: ALB101-107, ALB201, ALB301, ALB401, ALB402) Eingesehen

- das Gesuch vom 29. August 2014 der Gemeinde Albinen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen und -quellen (Schutzzonenpläne Teil Nord und Teil Süd vom 5. April 2013, den hydrogeologischer Bericht vom 18. April 2013 mit den dazugehörigen Vorschriften vom April 2013 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG);

- die öffentlichen Auflagen (Schutzzonenpläne Teil Nord und Teil Süd vom 5. April 2013, den hydrogeologischer Bericht vom 18. April 2013 mit den dazugehörigen Vorschriften vom April 2013 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG) im Amtsblatt Nr, 43 vom 25. Oktober 2013, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

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- die Stellungnahmen der Gemeinde Albinen vom 29. August 2014 und die Stellungnahme der Gemeinde Guttet-Feschel vom 31. Januar 2014;

- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Albinen, homologiert durch den Staatsrat am 22, Oktober 2008 sowie der Gemeinde Guttet-Feschel vom 16. August 2008;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Art. 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6); .

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG),

- das Gesetz betreffend den Tarif: der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Albinen genutzten Trinkwasserfassungen und -quellen auf den Gemeindegebieten von Albinen und Guttet-Feschel.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden Albinen und Guttet-Feschel in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 18. April 2013 ergänzt, respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften vom April 2013 Art. 2.07.100 hat die Gemeinde zu überwachen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quelischutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (vgl. dort in speziellen Art. 2.04.001-002, Art.2.06.000, Art.2.07.100 bis Art. 2.07.302). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs, 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996). ö

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 18. April 2013 (Seite 10-17) und den Schutzzonenvorschriften vom ‚April 2013 (Seite 4-8) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Albinen zu regeln:

« In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellfassungen ALB101-105 und ALB107 wird Vieh gesömmert. In der S3.bestehen ca. 10 Gebäude der Alpe Tschärmilonga inklusive Alpstallung (Hofdüngeranlagen). Als Massnahme müssen die bestehenden Abwasser- Sickergruben aufgehoben werden und das anfallende Abwasser aus der Schutzzone evakuiert werden. Zudem sind die Hofdüngeranlagen ausserhalb der Grundwasserschutzzonen zu verschieben oder mit einem Leckerkennungssystem auszürüsten und alle 5 Jahre zu kontrollieren. -

« Durch die Grundwasserschutzzone S3 der Quellfassung ALB106 führt die Forststrasse von Guttet auf die Alpe Tschärmilonga und es wird Vieh gesömmert.

«e In den Grundwasserschutzzonen der Quelle ALB201 bestehen die Konflikte zwischen der . Forststrasse und der Sömmerung von Vieh sowie die Gülle - und Mistaustragung.

« In der Grundwasserschutzzone $2 der Quellfassung ALB301 bestehen die Konflikte Söemmerung von Vieh, Skipistennutzung, und der Flurstrasse die zur Bergstation der Gondelbahn Flaschen- Rinderhütte führt. In der S2 darf im Winter nur mit Wasser ohne Zusatzstoffe beschneit werden (Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004: Seite 79 - 88). .

« In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen ALB401-402 besteht der Nutzungskonflikt bezüglich der Sömmerung von Vieh.

« Für alle aufgelisteten Konflikte zwischen der Landwirtschaftlichen Nutzung und den Grundwasserschutzzonen im speziellen in der S2 ist als Massnahme eine extensive Alpbewirtschaftung anzustreben und es ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten. Eine Düngung mit Flüssigdünger ist verboten. Mit Mist darf unter Berücksichtigung aller Vorschriften gemäss Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004 (Seite 78 + 87) gemäss dem Stand der Technik gedüngt werden. ö

« Der Verkehr innerhalb den Grundwasserschutzzonen (Forststrassen) muss minimiert werden (Allgemeines Fahrverbot) und der Bereich der Grundwasserschutzzonen muss beschildert werden. j

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Albinen und Guttet-Feschel.

Die Schutzzonenpläne vom 18. April 2013 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom April 2013 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG der Quellfassungen von ‚Albinen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemeinde Albinen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Albinen auf den Gemeindegebieten von Albinen und Guttet-Feschel 214

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art, 16 kGSchG muss die Gemeinde Albinen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. .

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt,

Entscheidet

DER STAATSRAT:

1. Die Schutzzonenpläne (Teil Nord und Teil Süd im Massstab 1:5'000) vom 5. April 2013 der Trinkwasserquellen und -Fassungen sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom April 2013 von Albinen, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts

“ vom 5. April 2013 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG, werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Albinen und Guttet-Feschel Übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24, Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom April 2013 der Rovina und Partner AG) erfüllt.

6. Die Gemeinden Albinen und Guttet-Feschel überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet, ebenso wie die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen. Im Falle einer Verschmutzung der Quelle und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Albinen auferlegt.

16. Dez. 204

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

Der Präside, er AN Der Staatskanzler Jean-Mi i a AN. Philipp Spörri

Ei ER Gemeinde Albinen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Aıbierrälte den Gemeindegebieten von Albinen und Guttet-Feschel 3/4

. Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlich-rechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 1 3 DEC. ZU

. Verteiler: a) Zustellung:

. Gemeindeverwaltung, 3955 Albinen . Gemeindeverwaltung, 3956 Guttet-Feschel

b) Mitteilung: ° Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen « _ Dienststelle für Landwirtschaft « Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Albinen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Albinen auf den Gemeindegebieten von Albinen und Guttet-Feschel 414