Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · Lalden
Document
- Numéro
- 1
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Lalden
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 26 mars 2014
- En vigueur depuis
- 19 nov. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
20140326_lald_decce.pdf
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NN
2014.01230
u Na22
x
LE CONSEIL D'ETAT - DERSTAATSRAT .
"GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE LALDEN AUF ° DEN GEMEINDEGEBIETEN VON LALDEN, EGGERBERG UND DER SEIT DEM 1.1.2013 mıT NATERS FUSIONIERTEN GEMEINDEN Munn UND BIRGISCH. . .
KavalernseuNeenVon LAL101, LAL201, BRISOT, BRI502) : “ Eingesehen
oe das Gesuch vom 4. Februar 2013 sowie vom 10. Februar 2014 der Gemeinde Lalden betreffend, die
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Genehmigung. der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Vorschriften vom 31. Oktober 2012); .
- den hydrogeologischen: Bericht „Beurteilung Nutzungskonflikt mit BLS-Trasse" der Burchard GmbH vom 2. Dezember 2011;
- den Notfallplan „Nutzungskonflikt BL8/ Quelle Bronachji LAL1 a" und das Pflichtenheft Schadens-
. ereignis der Gemeinde Lälden vom 2. November 2012; ö
- das.Schreiben der BLS Netz AG vom 12. August 2013 betreffend einen noch zu erstelleriden Not-
\ fallplan, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung und den Nichtrüokzug der Einsprache nach der ö
Einspracheverhandlung mit der Gemeinde Lalden; '
- die öffentlichen Auflage’im Amtsblatt (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht mit den ‚dazu- "gehörigen Vorschriften vom 31. Oktober 2012) Nr. 45 vom 9. November: 2012; "
u die vorsorgliche Einsprache der BLS vom 10. Dezember 2012;
- die Stellungnahme der Gemeinde Lalden vom 4. -Februar 2013, sowie die Stellungnahmen der Ge- “ meinde Eggerberg vom 18.12. 2012, ger Gemeinde Mund, vom 13..Dezember 2013 und Birgisch . Vom. 11.2013; im die aktuellen durch den Staatsrat homolegierten Zonennutzungspläne der Gemeindän Lälden vom " 3. Juli'1996, Eggerberg vom 29. Mai 1996, und Naters vom 1. April 1993 mund) und vom 20. Januar 1993 (Birgisch); ‘die Art..19 bis 21 des 8 Bundesgesetzes über den Schutz ‚der Gewässer vom 24., Januar: 1991 (@Sch&) | und die Art. 29 ff..der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV); die Art. 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 201 3 (kGSchG);
-. die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung). sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements; \ .
- den Art. 4.des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März. 4990. sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; .
= den Art. 4. des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gründwasserschutzzönen und -arealen vom 31. Januar 1996; .
-. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
.- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschäclgungen vor Gerichts- oder Vervaltunge behörden vom A. Februar 2009 (GTar); .
Erwägend
1. Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeifide-Lalden genutzten Trinkwasserquellen auf den’Gemeindegebieten von Lalden, Eggerberg und Naters (vor 1. Januar 2013 Mund ° und Birgisch). Es wurde im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012 publiziert und während dreissig
. Tagen öffentlich aufgelegt.
2... Gemäss Art: 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schütz. der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. Noveniber 1978 (GVGSch6) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Reglements betreffend das Verfahren über:die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 Ist das Departement für Verkehr, Bau
;. und Umwelt zuständig-für die Genehmigung der Quellschutzzonen’mit den zugehörigen Vorschriften sowie die Einsprachenbehandlung. Das Verfahren richtet sich nach dem WVRG. - '
3. Gemäss hydrogeologischem Bericht vom 31. Oktober 2012 führt die Bahnlinie der BLS durch die ‚Schutzzonen S2 und S3 der Quelle LAL 101. Die Bahnlinie durchquert die Quellschutzzone S2 auf . „einer Länge von ca. 105 m, was für Bahrianlagen sowie den damit verbundenen Betrieb gemäss Zif-
fer 221 und 222 Anhang 4 der GSchV grundsätzlich nicht zulässig ist. \ j Al
4. Mit Einsprache vom 10. Dezember 2012 bei der Gemeinde Lalden eingegangen am 11. Dezember . 2012, verlangte die BLS Netz AG die Anpassung der Schutzzonenvorschriften durch Abbildung von ' . vorgängig angeblich mit der Gemeinde Lalden gemachten Absprachen und die Absicherung, dass - dürch die.Auflagen der Grundwasserschutzzone S2 nach wie vor ein unbeeinträchtigter Betrieb, Un- . terhalt (Pflanzenschutzmittel) und Umbauten auf dem betroffenen 'Bahnabschnitt möglich sind. Die. BLS machte geltend,. dass ein Einbau einer wasserundurchlässigen Schicht‘ sehr aufwendig (Gleis-' sperrung) und kostenintensiv sel. ' oo . . j
. Einsprache kann erheben, wer zur Beschwerde befugt ist (Art. 34b i.V.m. Art. 44 WRG). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und unter Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu begründen (Art. :
340 WRE)
Die Einsprache der BLS ist frist- und formgerecht erfolgt (Art, 4 Abs. 2 des Reglements betreffend das Verfahren über die.Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 und Art. 15. VVRG). Be on 0
Gemäss Art. 44 VVRG ist zur Beschwerde ’berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung be- - rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; die Beschwerdeberechtigung ist von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Erforderlich ist eine räumliche Beziehung zu einer aufgelegten Quellschutzzone sowie eine Beeinträchtigung der Einsprecherin (in ihren eigenen, schützenswerten Interessen) durch die Bewilligung unmittelbar und in höherem _ . Ausmass als irgendjemand oder die Allgemeinheit. Das Bundesgericht hält sodann .beireffend - Schutzwürdigkeit fest, dass diese dann bejaht wird, wenn der Einsprecher / Beschwerdeführer durch ‚den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden müss.'Das Bundesgericht führt weiter aus, dass ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse, ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE
. 123 1376, S. 378E. 2). i . . .
Die BLS ist als konzessionierte Betreiberin einer, Bahn, deren Trasse die öffentlich aufgelegten. " Quellschutzzonen durchquert, durch die Quellschutzzonen und Schutzzonenvorschriften in den eigenen Interessen direkt betroffen und ohne weiteres zur Einsprache legitimiert. .
5. . Den eingangs erwähnten. Nutzungskonflikt zwischen Quellschutzzonen und Bahntrasse hat die Bürchard GmbH im Auftrag der BLS AG beurteilt und im Bericht vom 2. Dezember 2011 festgehalten. Danach befindet sich die Quellfassung LAL 101 (Bronachi) 55 Höhenmeter unterhalb der Bahntrasse
. der BL$; letztere quert die Quellschutzzone S2 auf einer'Länge von ca. 130 m.-Bei einem. Bahnunfall . mit der Freisetzung von wassergefährdenden Flüssigkeiten besteht gemäss vorerwähntem Bericht für die Quelle LAL 101 und somit für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Lalden eine Gefährdung. In den Folgerungen für das weitere Vorgehen (Bericht Ziff. 10) gelangt die Burchard GmbH zur Beurteilung, dass die Quelle LAL 101 aus gewässerschutzrechtlichen Gründen (Art. 31
“Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Lalden, Eggerberg, Naters 2/7
Abs.1 GSchV) geschützt werden müsse. Eine Neufassung der Quelle oberhalb der BLS-Geleise sei - nicht möglich. Weil die Gemeinde auf die Quelle LAL 101 nicht verzichten könne, drängten sich bau-
‚liche Massnahmen auf, welche im Zuge der Sanierung des Geleiseunterbaus ausgeführt werden
könnten. Für die Beurteilung einer möglichen schädlichen Beeinträchtigung der’Quelle, ausgehend vom Bahnbetrieb, sollten in.den nächsten 2 Jahren insgesamt.4 Wasserproben bei der Quelle ent- \ nommen und auf spezifische Schadstoffe untersucht werden. Die zu ergreifenden Massnahmen im Züsammenhang mit dem Schutz der Quelle LAL 101 und, die Überarbeiturig des Einsatzplanes müssten mit.den Verantwortlichen ‚der BLS Netz AG zusammen mit der Gemeinde-L; Lalden i im Detail .
besprochen werden.
Der Betrieb der bestehehden Bahnanlage der konzessionierten Eisenbahnunternehmung BLS Netz AG wird durch das eidgenössische Eisenbahngesetz und die entsprechenden Richtlinien und Vollzugshilfen‘ geregelt. Die Massnahmen zur Gewährleistung eines. rechtskonformen: Betriebes der Bahnlinie in der Grundwasserschutzzone S2 der Trinkwasserfassung 'LAL 101 "Broönachi" von Lalden werden durch’ die Gewässerschützgesetzgebung- und die Wegleitung Grundwasserschutz .(BAFU, 2004) definiert. Vorhaben inngrhalb. einer Grundwasserschutzzöne $ gelten als wesentliche Änderung einer Anlage (vgl. Vollzugshilfe Ziff. 2.1.1). Gemäss Vollzugshilfe sind‘ Umbauten der-Ei-
- senbahilinie in der Grundwasserschutzzone S2 nach wie vor möglich, sofern sie gemäss der Voll- - . zugshilfe “Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage .im Sinne der Gewässer-
schutzverordnung“ vom Bundesamt für Umwelt und vom Bundesamt für Verkehr vom Januar 2006, ausgeführt werden. Insbesondere müssen bei einer wesentlichen Änderung i in einer Grundwasserschutzzohe die Massnahmen gemäss der \WVegleitung Grundwasserschutz (BAFU, 2004) umgesetzt
: werden, welche eine undufchlässige Schicht und Ableitung.des Gleisabwassers aus der. Schutzzone
verlangt. Diese Massriahme wird auch im ‘hydrogeologischen Bericht t „Quellschutzzonen Gemeinde Lalden, vom 31. Oktober 2012 der OSPAG (S.14) verlangt.
"Gemäss Ziffer 3.2. 4 der oben erwähnten Vollzugshilfe müssen in den Grundwasserschutzzonen s1
und S2:die gesetzlichen Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV/ eingehalten werden. In der Grundwasserschutzzone S muss der Einbau einer undurchlässigen Sperrschicht.unter dem Oberbau
“ sowie.die Ableitung der Abwässer ausserhalb der Grundwasserschutzzone gewährleistet werden.
„Art. 6 Abs. 1 GSch@ statuiert ein Wasserverunreiniguhgsverbot. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG gilt Ä . das Gebot der Behandlung verschmutzten Abwassers und gemäss Art. 3a GSchG das Prinzip der
Kostentragüung durch den Massnahmenverursacher. Gemäss ‚Art. 54 GSchG trägt der Verursacher der unmittelbaren oder drohenden Gefahr für die-Gewässer die Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen. sind, wenn es sich nicht um eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung handelt (Art, 20
Abs. 2 lit. c GSchß).
Die durch die’ Schutzzonen und Schutzareale bedingten Eigentumsbeschränkungen werden im Wesentlichen durch raumplanerische kommunale Regelung festgelegt. Sie sind, gestützt auf die eidgenössische Wegleitung, durch die den Zonen- und Arealentwürfen beigelegten Vorschriften: zu präzisieren (Art. 5 Abs. 1 des Reglement des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend das ‚Verfahren
‚über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar .1996).- Die Ei-
gentumsbeschränkungen sind nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfügungen durch die
“ Gemeinde. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- „tungsrechtspflege (VVRG) geregelt. Gemäss Art, 6 des vorerwähnten Reglements. können die Inha- .
ber von Grundwasserfassungen zwecks Erwerb der zum Schutz der Grundwasser erforderlichen dinglichen Rechte das Entelgnungsrecht.geltend machen. Die kantonale Gesetzgebung über die Ex-
' propriation ist anwendbar.
Gemäss Em. 4.2 des Bundesgerichtsentscheides 2C_ 481/201 Uiteil vom.9. November 2011 Il. öffentlich-rechtliche Abteilung entfällt eine Entschädigungspflicht dann, wenn der streitige Eingriff als Polizeimassnahme im engeren Sinne zu betrachten.ist. Polizeiliche Eigentumsbeschränkungen sind ohne Rücksicht auf ihre Schwere grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmien, wenn. mit der gegen den Störer gerichteten Massnahme eine als Folge der beabsichtigten Grundstücksbenutzung zu .
"erwartende konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit abgewendet werden soll und wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein
von: Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und | in Bezug auf die in Frage stehende
Gemelnde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von’Lakien, Eggerberg, Naters
3/7
Orundstckenutzung bloss’ die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken ‚der Eiertumsteiet festsetzt. ' .
Die mit der Schutzzonenfestsetzung für die Zone S2 festgesetzten Nutzungsböschränkungeri, sogenannte öffentlich-rechtlichen -Eigentumsbeschränkungen, sind ausschliesslich polizeilich motiviert. . Die Abdichtung des Bahntrasses ist erforderlich, weil sich die Gewässerverschmutzungsgefahr un- - mittelbar aus dem Bahnbetrieb ergibt, was einer Störung im Sinne des engen Polizeibegriffes, d. h. - einer damit verbundenen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Gefahrenabwehr mittels öffentlich-rechtlicher Figentumsbeschränkung entspricht (vgl. bereits BGE 961350 "Maschwanden", Erw. 4 S. 359). . .
Entschädigungslos zu dulden sind, jedoch nur die im. Sinne des: Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
notwendigen polizeilichen, Beschränkungen, nicht dagegen Anordnungen, die weiter gehen als zur
‚Abwendung ‘der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr erforderlich ist; andernfalls.kann eine Ent-
schädigungspflicht bestehen (BGE 135 1.209 E. 3.3.1 8. 215 f.; 106 Ib 330 E. 5'S. 334 f.; 106 Ib 336
° E. 5b S. 338 f.; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St.-Gällen vom 25. No-
“ vember:2008 [B 2008/81] im Falle der Gemeinde Bad Ragaz in URP 2009 198, E. 2.4: Kosten einer
. doppelwandigen Abwasserleitung in der Schutzzone S2 trägt die Liegenschaftseigentümerin, nicht , '
die Gemeinde; desgleichen TSCHANNEN PIERRE, Der planerische Schutz der Gewässer, Lizarbeit zur neuen GSchV vom 128, 10.1998, Bern’24.09. 1999). .
Die:Kosten für die Gleisabdichtung i in der Grundwasserschutzzone 82 und S3 müssen gemäss Art. 3, 6, 7 und 43 GSchG grundsätzlich durch den Verursacher, in casu die BLS Netz AG, getragen .
"werden.
Gemäss Ziffer 3.2.2 der vorerwähnten Vollzugshilfe ist bei der Sanierung eines. Streckenabschnitte in der Grundwasserschutzzone S dafür zu sorgen, dass die gesamte in der Zone S gelegene Strecke
an die geltenden Vorschriften angepasst wird, vorausgesetzt, die Verhältnismässigkeit der erforderlichen Massnahmen ist gegeben. Gemäss vorgeschlagener Abschätzung der Volizugshilfe gelten-als
. verhältnismässig: Mehrkosten von maximal 50% gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben: in einem , Streckenabschnitt in einer Zone'S2 bzw. Mehrkosten von maximal 30% gegenüber dem ursprüngli- „chen Vorhaben'in einem Streckenabschnitt i in einer Zone S3; Bei den genannten Zahlen handelt es
: ‚sich um Richtwerte. Die Verhältnismässiäkeit einer Massnahme muss stets auch unter dem Gesichtspunkt der Verschmutzungsgefahr (Beurteilung anhand von Gefährdungsbildern) beurteilt wer-
den.
Sind die entsprechenden zusätzlichen Kosten für die Anpässung an die geltenden Vorschriften über die gesamte Zone im’Vergleich zu den Kosten für das ursprüngliche Vorfiaben - d.h.'die Arbeiten an Oberbau, Unterbau und Entwässerungssystem’ — unverhältnismässig, ist im Sinne ‚einer teilweisen Sanierung gemäss, Ziffer 3. 2.3 der: Vollzugshilfe Folgendes vorzukehren: .
a) Fürdie gesamte Grundwasserschutzzone Ss ist ein genereller Entwässerungsplan zu u erställen,
b) Im ursprünglichen Projektperimater (Streckenabschnitt, dessen Fundationsschicht oder Entwässerungssystem saniert wird) ist in jedem Fall eine undurchlässige Sperrschicht einzubauen und die Entwässerung ist gemäss der BUWAL-Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" beziehungsweise dem n Reglement R.RTE Zu 10 zu erstellen.
j c) Das zu entsorgende Wasser ist aus der Zone S abzuleiten oder es ist eine provisorische Lösung zu realisieren. .
Für den Unterhalt können von der BLS weiterhin Pflanzenschutzmitiel verweridet werden, welche nicht auf der. Liste „Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone s2" vom 31. Januar 2013 des Bundesamts für Landwirtschaft stehen.
9. Unter Berticksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die durch die Gesuch- .. stellerin Gemeinde ‚Lalden öffentlich aufgelegten Quellschutzzonen mit den .Schutzzonenvor-. schrifteri und dem hydrogeologischem Bericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und dass in der Grundwasserschutzzone S der Einbau einer undurchlässigen Sperrschicht unter dem °
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen äuf den Gemelndegebleten von Lalden, Eggerberg, Naters 417
E
" Oberbau sowie die Ableitung der Abwässer ausserhalb der Grundwasserschutzzone aus polizei-
" Vorschriften - wie von der Einsprecherin verlangt —widerspricht'den bundesrechtlichen Vorschrif- .
lichen Gründen zwecks Gefahrenabwehr erforderlich sind, In der Schutzzone 2 ist die Erstellung von Anlagen grundsätzlich. nicht:zulässig. Die Voraussetzungen für die'Gewährung einer von der‘ Einsprecherin geltend gemachten Ausnahme von diesem Grundsatz, ein’ Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich z.B. wenn eine ‚Gefährdung der Trinkwasserriutzunig ausgeschlossen werden kann, liegen nicht vor (Anhang 4 Ziff. 222’ Abs. 1 lita GSchV). Eine Anpassung der Schutzzonen-
ten und den’ öffentlichen Interessen an einer sicheren Trinkwasserversorgung. Eine Anpassung ist auch nicht erforderlich, weil die durch den Bahnbetrieb verursachte Gefährdung mit baulichen und organisatorischen Massnahmen gemäss den unter Ziffer 7 vorstehend aufgeführten ein-
„.schlägigen Vorschriften bereits hinreichend reduziert werden kann. Die aus der Betriebskonzes-
=
12.
. 13.
11.
“ sion und dem Anlageneigentum fliessenden Befugnisse der Einsprecherin werden nicht in Frage
gestellt. Die Rechtssicherheit bleibt: gewährleistet. Eine konkrete Anordnung allfälliger Eigen-
tumsbaschränkungen werden nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfügungen durch die ' Gemeinde sein und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Einsprache- und Homologationsver- .
fahrens der Quellschutzzonen und der damit verbundenen grundlegenden Schutzzonenvorschriften. Es wird Sache der! Gemeinde’sein, im Rahmen der Prüfung und Anordnung konkreter Mass-
‚nahmen das oben unter Ziffer 8 erläuterte Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung zu ‚bringen, Insbesondere auch unter Berticksichtigung der finanziellen Auswirkungen für die BLS.
. Aus den dargelegten Gründen ist die Einsprache der BLS vom 10, Dezember 2012 völümfäng-
lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
Die öffentlichen ‚und brivaten: Interessen der betroffener Gemeinden Lälden, Eägerberg und Na-
ters in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend ge- ' wahrt. .
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notiiendigen Eigentumsbeschränkun- ! . gen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die,Bestim-
mungen der Schutzzonenvorschriften und‘des hydrogeologischen Berichts vom 31. Oktober 201. 2 ergänzt, respektive präzisiert; konkrete. Anordnungen von ‚Eigentumsbeschränkungen obliegen
der Gemeinde.
Die Ausscheidung der. Grundwässeischutzzonen und -areale erfolgte i in Koordination mit der Re-
. Vision der. Nutzungspläne der Gemeinden Lalden, Eggerberg, und Naters.
15.
. Der Schutzzonenplan ° vom 31. Oktober 2012 und die Schutzmassnahmen festlegenden Vor-
schriften der’'Gemeinde Lalden erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden. .
"Gemäss Art. 88 WRG, Art. 23"GTar und Art, 37 GVGSchG 'muss die Gemeinde’ Lalden für. die
durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit so-
wie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemelndegebieten von Lalden,-Eggerberg, Naters°
817
10.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
u Entscheidet
DERSTAATSRAT
Die Einsprache vom 10. Dezember 2012 der BLS wird im Sinne der Erwägungen vollumfänglich
‚abgewiesen, soweit därauf eingetreten wird. -
Der Schutzzonenplan vom 31. Oktober 2012 der Quellfassungen (Massstab 1:10'000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom’ 31.Oktober 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 31. Oktober 2012, werden hiermit
genehmigt. -" . i Die Schützmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Alffällige konkrete Eigentumsbeschränkungen sind nach Bedarf Gegenstand von punktuellen Verfü- - .
“ gungen durch die Gemeinde Lalden.
Die mit 'vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hin-
. weis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Lalden, Eggerberg und Naters zu übertragen.
"Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und /areale müssen vorgängig der Bu
. Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der @esuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den, Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.
Januar 1991, Gewässerschutzverordnurig vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz . des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen: Berichtes vom 31.
' Oktober 2012) erfüllt. ° * ö
Die Gemeinden Lalden, Eggerberg und Naters überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonen- - . vorschrifter, aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen‘ Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schützmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formiellen und/oder materiellen. Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens. - .
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 427.-- (Gebühren Fr. 420.-, Fr. 60.— pro Seite,
zuzüglich Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Lalden auferlegt.
Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschützzonen aufden Gemeindegebieten von-Lalden, Eggerberg, Naters
617.
* Gemeinde Lalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemelndegebleten von Lalden, Eggerberg, Naters
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 26. März 20%, |
Im Namen des Staatsrates
i Der Staatskanzler
. Der Präsident \ Philipp Spörri
Maurice Tornay
u Rechtsmittelbslehrung
“ Die ‚vorliegende Verfügung, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche ‚Abteilung, . 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so
vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren nd deren. Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die -Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegeri, soweit der.Beschwerdeführer sie In Händen hat (Art: 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
“ Eröffnet am: 4 d AUR. 2014 ’
Verteiler
a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung 3931 Lalden, “ _ Gemeindeverwaltung 3939 Eggerberg, « _ Gemeindeverwaltung 3904 Naters, . ° BLSNeiz AG, z.H. Peter Kruch, Bucherstrasse 3, 3401 Burgdorf
b) ° Mitteilung: e Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft - « . Dienststelle für Umweltschutz:
" 717
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis GEMEINDE:
LALDEN
31.10.2012
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Quellen LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
Sachbearbeiter: Heynen Martin Ing.-Geologe MSc ETH
Teil 1:
Genehmigungsvermerke
Art. 1 01.000
Allgemeine Informationen Publikation Im Amtsblatt des Kantons Wallis vom:
........................... bis: .....................
In der Lokalzeitung "Walliser Bote" vom:
........................... bis: .....................
Öffentliche Auflage Beginn: Ab Publikation im Amtsblatt vom: .................................................................. Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch DEPARTEMENT FÜR VERKEHR BAU UND UMWELT Dienststelle für Umweltschutz DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT UND INSTITUTIONEN Dienstelle für Raumplanung
Verteiler: Gemeindeverwaltung Lalden Kantonale Dienststelle für Umweltschutz:
3 Ex 1 Ex
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
Teil 2:
Administratives
Art. 2 01.000
Geltungsbereich
Art. 2 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.
Art. 2 01.200
Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen:
Art. 2 02.000
Name/Nr.
Ursprüngliche Bezeichnung
x-Koord.
y-Koord.
z-Koord. [m ü. M.]
LAL 101
Bronachi
636'000
127'940
730
LAL 201
Räckolter
635'640
128'520
1000
BRI 501+502 Mundchi
639200
130'550
1200
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Herbst 2012) angepasst. Die Quellschutzzonen der Quellen LAL 201 und BRI 501 werden kaum genutzt und Beschränkungen sind einzig im Bereich Land- und Forstwirtschaft notwendig. Die Trinkwasserqualität der Quelle LAL 101 wird vorwiegend durch die Bahnlinie der BLS bedroht, daneben fallen allenfalls noch Einschränkungen für Baustellen sowie Landund Forstwirtschaft ins Gewicht. Bei den bewohnten Häusern im Stiggrabbo ist auf korrekte Abwasseranlagen zu achten. Die restlichen in Teil 3 angeführten Nutzungsbeschränkungen sind der Vollständigkeit halber ebenfalls aufgeführt. Die nicht behandelten Nutzungsarten können für die Quellen der Wasserversorgung Lalden ausgeschlossen werden. Falls sich die Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.
Art. 2 02.100
Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:
2.02.101
Baustellen
2.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
2.02.103
Wärmenutzung aus dem Untergrund
2.02.104
Abwasseranlagen
2.02.105
Versickerungsanlagen
2.02.106
Strassen
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
2.02.107
Untertagebauten
2.02.108
Landwirtschaft
2.02.109
Forstwirtschaft
2.02.110
Bahnanlagen
2.02.111
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
2.02.112
Freizeit- und Sportanalagen
2.02.113
Friedhofanlagen und Wasenplätze
2.02.114
Materialausbeutung
2.02.115
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
2.02.116
Fliessgewässer-Revitalisierung
Art. 2 02.200
-3-
Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:
2.02.201
Luftverkehrsanlagen
2.02.202
Militärische Anlagen und Schiessplätze
Art. 2 02.300
Änderungen des Zonennutzungsplanes
2.02.301
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.
2.02.302
Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.
2.02.303
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.
Art. 2 03.000
2.03.101
Betroffene Grundeigentümer Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Parzellen Der Fassungsbereich der Quelle LAL 101 befindet sich im Besitz der Gemeinde Lalden und weite Teile der Quellschutzzonen befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Mund. Die Fassung der Quelle LAL 201 liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg und die Quellschutzzonen betreffen neben Eggerberg auch das Gebiet der Gemeinde Mund. Die Quelle BRI 501+502 befindet sich auf Gebiet der Gemeinde Mund und dient auch der Versorgung von Brigerbad (Gemeinde Brig-Glis). Die Quellschutzzonen betreffen neben Mund auch das Gebiet der Gemeinde Birgisch.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
Art. 2 04.000
-4-
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Durch die Schutzzone S2 der Quelle LAL 101 führt die Bergstrecke der BLS sowie talseits parallel zu diesem ein Wanderweg. Ansonsten werden noch einzelne landwirtschaftliche Gebäude und Gebäude des Weilers Stiggrabbo, auf dem Gebiet der Gemeinde Mund durch die Quellschutzzonen S3 tangiert. Die talseitigen Grenzbereiche der Ebene unterhalb Chastler kommen als potentielle Infiltrationszonen in die Schutzzone S3 zu liegen, die Gebäude des Weilers Chastler liegen aber ausserhalb der Schutzzone. Die Schutzzonen der Quelle BRI 501+502 bedecken unbewohntes und auch land/forstwirtschaftlich kaum genutzte Gebiet. Es ergeben sich überhaupt keine Konflikte zwischen aktueller Nutzung und Quellschutz.
Art. 2 05.000
Kataster der Verschmutzungsgefahren Für die Quellen LAL 201 und BRI 501+502 sind keine Verschmutzungsgefahren auszumachen. Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität der Quelle LAL 101 ergibt sich vorwiegend durch:
Art. 2 06.000
Düngungsmassnahmen Alpwirtschaft Transport von wassergefährdenden Flüssigkeiten über die BLS-Bergstrecke Abwasseranlagen im Bereich Stiggrabbo. Ev. Forstwirtschaft
Ziel Ziel ist die Erhaltung einwandfreien Trinkwassers in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Lalden. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt: Schutzzone S2: Bauverbot oder eingeschränkte Baumöglichkeiten mit Auflagen.
Schutzzone S3: Die Abwasserentsorgung muss in den Wohnzonen gemäss den gesetzlichen Auflagen ausgeführt werden.
28 autres articles
Art. 2 07.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art. 2 07.100
Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:
2.07.101
Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.
2.07.102
Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen– mitzuteilen.
2.07.103
Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
-5-
Die chemische Kontrolle des Quellwassers der Quellen LAL101 und BRI 501+502 muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine:
1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)
1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August) Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:
Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
2.07.104
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
2.07.105
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
2.07.106
Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.
2.07.107
Stilllegung nicht zonenkonformer Anlagen Alle allfälligen nicht zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt und allenfalls entfernt werden. Dies gilt insbesondere für in den Schutzzonen S1 und S2 situierte Tanks. Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, Solarenergie).
2.07.108
Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen Die Gemeindebehörde hat die Sanierung von bestehenden Bauten in den GWSchutzzonen gemäss Kapitel 9.2 der "Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Staates Wallis (vergl. Beilage 3, Kap. 4) zu veranlassen.
2.07.109
Sanierung von Strassenbauten in der Engeren Schutzzone S2 Sämtliche bestehenden Strassenbauten in der engeren Schutzzone müssen gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Ziff. 15 saniert werden (vergl. Beilage 3, Kap. 4).
2.07.110
Punktuelle Massnahmen Die Gemeindebehörde hat zu veranlassen, dass die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.
2.07.111
Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
Art. 2 07.200
-6-
Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:
2.07.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in
Art. 3
01.110 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.
2.07.202
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.
Art. 2 07.300
Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das Quellwasser besteht.
Art. 2 08.000
Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die baulichen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein.
Art. 2 09.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 2 10.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 2 11.000
Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.
Art. 2 12.000
Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
Teil 3:
Technisches
Art. 3 01.100
Nutzungsvorschriften
-7-
Legende zu den Referenztabellen +
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
Nicht zugelassen.
+n
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
+b
Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
n
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-b
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
n
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.
b
-
In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
-8-
Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Bereiche, Zonen, Areale
Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
Sorgfaltspflicht Bewilligungspflicht für Materialausbeutung Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle Erhaltung der Grundwasservorkommen
Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich AU
kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material
Zuströmbereich ZU
Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (ZU nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3
keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material keine Deponien keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: Bauverbot (Ausnahmen möglich) keine Grabungen und Terrainveränderungen keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)
Zone S1
Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen
Grundwasserschutzareale
Bauverbot keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
-9-
Art. 3 01.101 Baustellen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
b
-
b
-
-
Grossbaustellen und Installationsplätze
+
+
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)
+
+
-
+4
-
-
Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
+
+
+
+
-
-
Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder chemisch behandelte Baumaterialien 4
+
+
-
+b
-
-
Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)
+
+
-
+b
-
-
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten
+
+4
+4
+4
-
-
Sanitäre Anlagen 5
+
+
+
+
-
-
Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen können (z.B. Fassadenreinigung) 6
+
+
-
+
-
-
Spritzbeton
+
+
-
b
-
-
+
b
7
-
-
-
-
+
+ b/7
-
+b
-
-
+
+
b/7
-
b
-
-
+
b/7
-
-
-
-
b/7
-
b
-
-
Dichtungs-/Spundwände Ramm- und Bohrpfählung 8
Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle Bohrpfähle mit Bohrspülung
+
Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung
+
+
Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung)
+
- 10
-
-
-
-
+
10
-
-
10
-
-
+
b
-
-b
-
-
Grabungen, Baggerschlitze
+
+
12
-
+
b
-
-
Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)
+
+b
-
b 13
-
-
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
+
+
-
+
-
-
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
+
-
b
-
-
Injektionen
9
Bohrungen 8/11, Ramm-/Drucksondierungen 11
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 10 -
Art. 3 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.
+
+ 7/14
-2
+ b/15
-
-
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.
+
b 7/14
-2
- b/15
-
-
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)
+
+
-2
+
-
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche EinzelAutowaschplätze 4
+
+
-2
+b
-
-
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)
+
+
-
-
-
-
Art. 3 01.103 Wärmenutzung aus dem Untergrund
Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken Erdwärmesonden, -pfähle 8/11/66 Tiefe Geothermie (Geothermiebohrung) Erdregister/Wärmekörbe
8/11
69
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
b 18
-
-
-
-
+
+ b/19
-
- b/20
-
-
+
b/19
-
2
-
b/20
-
-
-
2
-
b/20
-
-
S33
S2
S1
8
+
+
+
Art. 3 01.104 Abwasseranlagen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-2
+ b/21
- 21/22
-
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-2
b 21
-
-
Abwasserreinigungsanlagen 23
+
b
-
-
-
-
+
b
-
2
b/24
-
-
-
-
-
-
-
-
Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Sanitäre Anlagen mit Sickergrube
23
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 11 -
Art. 3 01.105 Versickerungsanlagen
Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
+b
-
b
-
-
Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser 25
über eine bewachsene Bodenschicht
+
+
-2
- b/27
-
-
unter Umgehung einer bewachsenen Boden schicht 26
+
b
-
-
-
-
Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser
-b
-b
-
-
-
-
Art. 3 01.106 Strassen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
+b
-2
+4
-
-
b
2
4
-
-
Strassen
in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten
+
Strassen in Tunnels
-
b
siehe Tabelle Untertagebauten
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen
+
+
-2
+
- 31
- 31
Tankstellen 4
+
b
-
-
+
2
Grosse Parkplatzanlagen
+
-
-
-
4
-
-
S33
b
Art. 3 01.107 Untertagebauten
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2 b
-
S2
S1
2
-
b
-
-
Tunnel
+
+
Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten
- 33
-
-
-
-
-
Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren
+
+b
-2
-b
-
-
Kraftwerkskavernen mit Transformatoren
+
+b
-
-
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 12 -
Art. 3 01.108 Landwirtschaft
üB Dauergrünland (Schnittnutzung)
+
AU (o) ZU1 (o) Areal2 +
+
S33
S2
S1
+
+
+
34
-
Weiden
+
+
+
+
+
Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)
+
+
+
+ 35
+ 35
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen 36
+
+
+
-
-
-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+
+
b2
+ 35
-
-
Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.
+
+
b2
b
-
-
Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser
+
+
+
+
-b
-
Freihaltung von Schweinen
+
+
b
-
-
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
+
+
b
-
-
-
2
+
b
-
-
Befestigte Laufhöfe
+
+
-
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen 37
+
+ b/38
-2
+ b/39
-
-
Überflur-Güllenbehälter
+
+
-
+ b/40
-
-
Güllenteiche 37
+
b
-
-
-
-
Mistlager
Mistlager auf Mistplatte
+
+
-2
+b
-
-
Zwischenlagerung im Feld
+
+
b
-
-
-
Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)
+
+
b
-
-
-
Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden
+
+
+b
-b
-
-
Fahrsilos
+
+
b
-
-
-
Rauhfuttersilos
+
+
-2
+b
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 13 -
Art. 3 01.109 Forstwirtschaft
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
Wald
+
+
+
+
+
+ 41
Pflege
+
+
+
+
+
+
Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung
+
+
+
+
+b
-
Rodungen/Kahlschlag
+
+
b
b
b
-
-
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
-2
+b
-
-
+
+
b/63
b/63
-
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
+b
-2
+ 28
-
-
b
2
28
-
-
Holzlagerplätze
+
+
+
Art. 3 01.110 Bahnanlagen
Bahnlinien
in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten
+
Bahnlinien in Tunnels
-
b
siehe Tabelle Untertagebauten
Station ohne oder mit wenig Güterumschlag
+
+
-2
+ b/28
-
-
Bahnhof (grösserer Spurwechsel- und/oder Güterumschlagbereich, inkl. wassergefährdende Flüssigkeiten)
+
+b
-
- 15
-
-
Rangier- oder Güterbahnhof und Abstellgleise
+
b 29
-
- 15
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 14 -
Art. 3 01.111 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43
Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.
Herbizide und Regulatoren Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Bahnanlagen 49 National- und Kantonsstrassen übrige Strassen, Wege, Plätze Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen Holzschutzmittel Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz Flüssige Hofdünger 52 Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mist 52 Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
+
+
+
+
+ 44
-
+
+
+
+
-
-
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
+ - 45/46 -
-
-
+
+
+
+
+ 44
+
+
+
+
-
-
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
+ - 47/48 + - 50 -
-
-
- 50
- 50
- 50
- 50
-
-
+
+
+
+ 51
-
-
+
+
+
+
- 53
-
+
+
+
+
-
-
+ - 54
+ - 54
+ - 54
+ - 54
-
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 54
+ - 54
+ - 54
+ - 54
+ -
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 55
+ - 55
+ - 55
+ - 55
+ -
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+ - 56
+ - 56
+ - 56
+ - 56
+ -
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 15 -
Art. 3 01.112 Freizeit- und Sportanlagen
AU (o) ZU1 (o) Areal2
üB
S33
S2
S1
b
-
Parkanlagen
+
+
b
+
+
Kunsteisbahnen
+
b
-
-
-
-
Natureisbahnen
+
+
+
+
-
-
Permanente Parcours für nicht motorisierte Sportarten (z.B. Vitaparcours, Mountain-BikeParcours, Reitwege)
+
+
+
+
+b
-
Permanente Parcours für motorisierte Sportarten (z.B. Motocross)
+
+b
-
-
-
-
Mechanisch präparierte Skipisten und LanglaufLoipen
+
+
b
+
b
-
Rodel- und Bobbahnen
+
+
b
b
-
-
Beschneiungsanlagen
+
+
b
b
- 65
-
+
+b
-b
b
-
-
b
b
-
Golfplätze
Greens und Tees
Fairways
+
+
b
+
57
+
+
+
+
+
-
Roughs
Sportplätze und Freibäder
Wasseraufbereitung
+
+b
-
- 15
-
Schwimmbecken, Hartanlagen **
+
+2
-
+ b/3
-
-
+
+
-
+
+
Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes
+
+
-
+b
-
-
Familiengartenanlagen
+
+
-
b
-
-
Temporäre oder permanente Infrastrukturanlagen für Grossanlässe, Festivitäten und Sportveranstaltungen
+
+
+
b
-
-
Grünanlagen
b
Art. 3 01.113 Friedhofanlagen und Wasenplätze
Friedhofanlagen für Erdbestattungen
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
+b
-
-
-
-
2
+
-
-
-
-
-
S33
S2
S1
Friedhofanlagen für Urnengräber
+
+
-
Wasenplätze
+
-
-
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
Art. 3 01.114 Materialausbeutung
Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels
58
+
Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels
58
61
b
b
59
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 16 -
Art. 3 01.115 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
üB Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
+
+
-
+
-
-
+ b/67
+ b/67
-
-
-
-
Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager
+
+b
-
-
-
-
Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
+
+b
-
-
-
-
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
+
b
-
-
-
-
Deponien und Zwischenlager 68
Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe
Flüssigkeiten
+
b 7/14
-2
- 15
- 16
- 17
Feststoffe
+
b
-
-
-
-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
+
b
-
-
-
-
Erdgasleitungen
+
+
-2
b
-
-
üB
AU (o) ZU1 (o) Areal2
S33
S2
S1
b
-
-
Art. 3 01.116 Fliesgewässer-Revitalisierung
Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen
+
b
-2
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 17 -
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
2
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
5
Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.
6
Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.
7
Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
9
Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.
10
Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
12
Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13
Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).
14
Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
die
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
-
- 18 -
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
16
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
17
In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
18
Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.
19
Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20
Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.
21
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
22
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
23
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.
24
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
25
Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
26
Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
27
Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
28
Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.
29
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
30
In der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
31
Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.
32
An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.
33
Gemäss Art. 24 GSchG.
34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
- 19 -
35
In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
36
Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).
37
Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
38
Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.
39
In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
40
Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m3.
41
Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.
42
Vorbehalten bleiben die von den Behörden (BLW, BAV) für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen (z.B. max. Einsatzmenge, Beschränkung auf einzelne Früchte) und Verbote (z.B. Atrazinverbot in Karstgebieten).
43
Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44
Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.
45
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)
46
Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.
47
Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
48
Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
49
Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.
50
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.
51
Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.
52
Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).
53
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).
Quellschutzzonenvorschriften der Gemeinde Lalden: LAL 101, LAL 201, BRI 501+502
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55
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV
Art. 27
). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).
56
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).
57
Kein Einsatz von Herbiziden und Dünger.
58
Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.
59
Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).
60
Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so kann eine Abbaubewilligung nur so weit erteilt werden, als dadurch die Vulnerabilität nicht derart erhöht wird, dass der Abbaubereich in die Zone S2 zu liegen käme.
61
Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -
der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren); die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)
62
Beriseslung von behandeltem Holz nicht zulässig.
63
Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.
64
Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.
65
Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.
66
Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.
67
Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.
68
Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.
69
Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
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