Detailnutzungsplan - "Areal Bahnhof Susten"
Plan d'affectation · Leuk
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Leuk
- Canton
- Valais
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Administration communale
- Approuvé par
- Conseil d'Etat
- Adopté
- 10 mars 2004
- Publié
- 28 nov. 2018
- En vigueur depuis
- 10 mars 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
20040310_leuk_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
20040310_leuk_decce.pdf
Pr8skIence du Conseild'Etaf Choncelelle d'Etot PrösIdIum des SloatsmIes Stootsl:oRzlet
CANTON DU VAlAIS KANTONWAWS
..... Extrait du proces-verbal des seances du Conseil d'Etat Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates Seance du Sitzung vom
l .Ci ~Z. 2004 DER STAATSRAT, als Homologationsbehörde LS.v. Art. 38·Abs. 2 kRPG
Eingesehen das Gesuch der Munizipalgemeinde Leuk vom 24. August 2001 mit dem Antrag auf Homologation des von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Leuk am 17. Mai 2001 beschlossenen Detailnutzungsp lans (DNP) "Areal Bahnhof Susten" mit den entsprechenden Ergä nzungen und Änderungen der Art. 59, 62, 65, 67, 68 und 70 des kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 30. Oktober 1995, vom Staatsrat homologiert am 5. Juni 1996; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28,Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 23. Januar 1987 (kRPG); . Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980 (GGO) ; Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 12 vom 23. März 2001; Eingesehen den Besch luss der Urversammlung der Munizipa lgemeinde Leuk vom 17. Mai 200 I, womit die vorbeschriebene Partialrevision der kommunalen Zonennutzungsplanung angenommen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Mai 2001;
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Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vorn 24. Juni 2003, die Stellungnahme der Gemeinde Leuk vorn 1. Dezember 2003 sowie den abschliessenden Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vorn 17. Februar 2004, der integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids bildet; Eingesehen die verfahrensleitende Verfilgung der Dienststelle für Innere Angelegenheiten vorn 2. März 2004, womit dieser der Gemeinde Leuk zur Kenntnis gebracht wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass keine Beschwerden eingereicht worden sind; Erwägend, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Leuk die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs . 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung trägt; Auf Antrag des Departementes für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,
entscheidet: Der von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Leuk an der Urversammlung der Munizipalgemeinde Leuk am 17. Mai 2001 beschlossene Detailnutzungsplan (DNP) "Areal Bahnhof Susten" und die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen der Art. 59,62,65,67,68 und 70 des kommunalen Bau- und Zonenreglements vorn 30. Oktober 1995, vom Staatsrat homologiert arn 5. Juni 1996 werden-homologiert.
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Kostenaufteilung: Entscheidgebühr Gesundheitsstempel
Fr. 150.-Fr. 5.--
Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER:
Verteiler: 6 Ausz. DVIS -..~....., 1 Ausz. FI
Teilrevision des BZR - "Areal Bahnhof Susten"
DETAILNUTZUNGSPLAN "AREAL BAHNHOF SUSTEN" Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Leuk vom 05. Juni 1996 Vom Staatsrate genellffilgl
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Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Leuk v. 05. Juni 1996
Art. 59 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000/1 :5'000 und Nutzungsplan 1 :10'000) A) Bauzonen Altstadtzone Dorfzone,DorfzoneD1 Kernzone Wohn- und Ferienhauszone 1 (1-geschossig) Wohnzone2: (2-geschossig) Wohnzone3: (3-geschossig) Wohnzone4: (4-geschossig) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Gewerbezone Industriezone Freihalte-/ Schutzzone Verkehrszonen
Bezeichnung
A D,D1 K W11 F1 W1 W2 W3 W4 öB+A
Farbe dunkelbraun braun/schraffiert braun
SZ VZ
gelbbraun hellbraun orange rot hellgrün dunkelviolett violett olivgrün dunkelgelb
B) Landwirtschattszonen Landwirtschaftszone Rebbau
LZ R
sattgrün oliv
C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen
SZ
div. grün
D) Weitere Zonen Campingzonen Zone für Sport und Erholung Abbau- und Deponiezonen Zone mit unbestimmter Nutzung Zone mit späterer Nutzungszulassung Übriges Gemeindegebiet
CZ S+E AD ZUN ZSN üG
G I
hellorange,oliv Ischraffiert hellgrün 1 dunkelgrün S~n~
grünlweiss 1 schraffiert violettlweiss 1 schraffiert weiss
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestände Gefahrenzonen Quellschutzzonen
WO GZ QZ
Planraster rot o. blau / schraffiert blau / schraffiert
Art. 62 Kernzone K
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe: Grenzabstand:
Ausnutzung: Lärmempfindlichkeit:
Wohn-, Büro und Geschäftsbauten offen oder geschlossen, je nach Quartierplan max. 4 Geschoss und Attika Seitenhöhe: max. 16.00 m O.K. Fusspfette Firsthöhe: max. 19.50 m O.K Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Gebäudehöhe - mit Sondemutzungsplan max. az = 1.5 - ohne Sondernutzungsplan max. az = 1.2 Stufe 11 oder 11I (siehe Festlegung im Zonenplan)
Besondere Bestimmungen: In der Regel soll in der Kemzone aufgrund von Sondernutzungsplänen gebaut werden. Eine höhere Ausnutzung soll bei zonengerechter Überbauung gestattet werden.
Art. 65 Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone WG3
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe: Grenzabstand: Fassade
Wohnbauten und Bauten des Gast- oder Kleingewerbes offen max. 3 Vollgeschosse Seitenhöhe: 12.50 m O.K. Fusspfette Firsthöhe: 15.50 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe von jedem Punkt der aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m; grosser Grenzabstand 70 % der Gebäudehöhe
Ausnutzung: Lärmempfindlichkeit:
az = 0.8 W3: Stufe 11 WG3: Stufe 11I
Besondere Bestimmungen: In der Zone W3 sind nur emissionsarme Gewerbebetriebe gestattet. In der Zone WG3 sind neben Wohnbauten auch Gewerbebetriebe gestattet, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Lärmeinwirkungen übersteigen.
Art. 67 1 (Neue Bestimmungen)
Gewerbezone Diese Zone Ist für Gewerbe- sowie Zeughausanlagen bestimmt. Betriebszugehörende Wohnungen dürfen errichtet werden; reine Wohnbauten sind untersagt. Gebäudehöhe, Art und Welse der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der öffentlichen Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Der minimale Grenzabstand beträgt 5.00 m. Ist zu befürchten, dass eine gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat grössere Grenzabstände sowie notwendige Schutzmassnahmen anordnen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. LärmempfIndliche Räume sind im Norden anzuordnen. Für den Schutz gegen Aussenlärm gelten die erhöhten Anforderungen der SIA Norm 181. Für die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung kann der Gemeinderat entsprechende Auflagen erlassen.
Art. 68 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, öff. B + A
Zweck der Zone: Bauweise: Grenzabstand: Lärmempfindlichkeit:
Öffentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen die im öffentlichen Interesse liegen. offen oder geschlossen 1/3 der Höhe von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. St~fe JI oder 111 (siehe Festlegung Im Zonenplan)
Besondere Bestimmungen: In der Zone ® in Brentjong kann der Gemeinderat Baubewilligungen nach den speziellen betrieblichen Bedürfnissen erteilen. Die Zone © dient als Aussichtsschutz für den SBS Bahnhof. Mit Ausnahme einer Platzgestaltung sind oberirdische Bauten und Anlagen untersagt. Die Zone © westlich dem SBB Bahnhof dient zu Realisierung einer Mehrzweckhalle. Lärmempfindliche Räume sind untersagt.
Art. 70 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflächen sowie die Bahn- und Busareale mit den betriebsbedingten Einrichtungen und Anlagen.
11. November 2003 Areaplan AG, Paul Metry C;1E1gene o.teien\WORDISONOERNU1ZUNGSPLANUNGE~UK
ONP Bshnhd SuoIen'B307ONP SBe Besllmmungen GBR Nav 03 dot l.doc
Bases légales
BZR_ERS.2008 · Commune · Texte du canton
BZR_LEK.2008 · Commune · Texte du canton
RS-VS 701.1 · LcAT · Canton
RS-VS 705.1 · LC · Canton
RS-VS 705.100 · OC · Canton
RS-VS 705.101 · AIHC · Canton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Confédération