Staatsrat Entscheide - Waldkataster

Limite statique de la forêt · Raron

Document

Type
Limite statique de la forêt
Commune
Raron
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
16 févr. 2005
En vigueur depuis
14 déc. 2018

Carte

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Fichiers

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Texte

DER STAATSRAT DES ICANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Industrie- und Bauzone .Basper" auf dem Gebiet der Gemeinde Raron.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die Grundbuchplane Nr. 2 und 5 der Gemeinde Raron;

4.

Die ôffentllche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 48 vom 26. November 2004;

5.

Der Bericht der Gemeinde Raron von 12. Januar 2005;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il vom 13. Januar 2005;

7.

Den am 3. April 1996 homologierten Zonenplan der Gemeinde Raron;

B. ERWAGEND

1. _ Gemàss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustàndlq. 2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Industrie- und Bauzone .Basper" in der Gemeinde Raron an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

2

3.

Die ëffentliche Auflage erfolgte gemass Amtsblatt vom 26. November 2004. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.

4.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplanen 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemass Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowle den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplânen 1:1000 (Grundbuchplane Nr. 2 und 5) "Waldkataster der Gemeinde Raron" ais Wald bezeichneten und an die Industrie- und Bauzone .Baspsr" angrenzenden Hachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

3.

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Radungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Sauzone grenzende Waldareal lst von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls notig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation welterqeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gerneinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch , um die dem Wald entzogenen Flàchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

4.

Kosten Gernàss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

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5.

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgerlcht Wallis , ôffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais 8eweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hânden hat.

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Raron, 3942 Raron b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten

Sa entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 16. Februar 2005.

Der Prâsldent:

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