Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Ried-Brig
Document
- Numéro
- 2013.03196
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Ried-Brig
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 14 août 2013
- En vigueur depuis
- 22 févr. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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2013.03196
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID
BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG ENTLANG DES RUFIGRABENS AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE RIED-BRIG
Eingesehen die Waldkatasterpläne oberer Rufigraben (GBV Plan 1 und 2) und unterer Rufigraben (GBV Plan 1 und 2) der Gemeinde Ried-Brig vom 17. Dezember 2012, unterzeichnet von der Dienststelle für
Wald und. Landschaft, Kreis Oberwallis am 03.07.2013 und von der Gemeinde Ried-Brig am 12.12.2012;
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);
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Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013; ö
die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 42 vom 19. Oktober 2012; das Schreiben der Gemeinde Ried-Brig vom 23.11.2013; das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 04.07.2013;
die übrigen Akten.
erwägend
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7:Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. -
Die Pläne des Waldkatasters wurden in den Gebieten erstellt, in welchen Wald an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die überarbeitete Ausscheidung am Rufigraben wurde infolge Hochwasserschutzarbeiten notwendig, nach deren Ausführung die Bestockung ihren qualitativen Wert verloren hat. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Ried-Brig unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt.
Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
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Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder -Sträuchern von 800 m? und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. "
3. Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen ein-
" gegangen. Es wurden nur die Pläne entlang des Rufigrabens aufgelegt. Nicht aufgelegt wurden die
übrigen Pläne gemäss Waldfeststellungsentscheid vom 17. März 2010, diese Pläne sind weiterhin rechtsgültig.
4. Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;
entscheidet
DER STAATSRAT
1. Waldfeststellung
a) Die in den Situationsplänen oberer. Rufigraben (GBV Plan 1 und 2) sowie unterer Rufigraben {GBV Plan 1 und 2) des Waldkatasters als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b) Die Pläne ersetzen die Pläne oberer Rufigraben und unterer Rufigraben, welche am 17. März 2010 homologiert wurden. Die übrigen, am 17. März 2010 homologierten Waldkatasterpläne behalten weiterhin ihre volle Rechtsgültigkeit.
c) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
d) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
2. Einsprachen
Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
3. Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung
Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Ried-Brig in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls. nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Ried-Brig die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Walafeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Ried-Brig \ 2/3
bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu liegen kommen.
Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Ried-Brig vom Geometer in die Grundbuchpläne zu übertragen.
4. Kosten
Gemäss Art. 88 ff. VVRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Ried-Brig als Auftraggeberin in Rechung gestellt.
Gebühr Fr. 510. Tuberkulosenmarke Fr.
Total En 517
5. _ Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren i.V.m. Art. 72 ff. VVRG und Art. 48 ff. VVRG).
Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. .
Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
6. - Eröffnung
Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:
a) per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, 3911 Ried-Brig
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis
7. Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung
- BSAP Ingenieure AG, Napoleonstrasse 17, 3930 Visp - Michlig + Partner GmbH, Furkastrasse 3, 3904 Naters
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Der Bfäsident:.. B 4 A 7 fi e Tornay
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Ried-Brig " 3/3