Staatsratsentscheid

Zones de protection des eaux souterraines · Riederalp

Document

Numéro
1
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Riederalp
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
20 juin 2006
En vigueur depuis
21 août 2019

Carte

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Fichiers

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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR,

BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Riederalp

A. Eingesehen:

das Gesuch der Gemeinde Riederalp betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen GOP 101, GOP 201-204, GOP 301-302, GRE 101, RIM 101-103, RIM 301-307, welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Riederalp sicherstellen;

dass die Quellschutzzonen BET 501-502, FIL 109 sowie MOR 101, MOR 201-205 und MOR 301-302 teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Riederalp liegen;

die Projekte der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros ©. Schmid:

« Quellschutzzonen Greich, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

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+ Quellschutzzonen Goppisberg, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

« Quellschutzzonen Ried-Mörel, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist; die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 18 vom 29. April 2003; die Stellungnahme der Gemeinde Riederalp vom 18. April 2006;

Art. 19, 20 und 21:des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24, Januar 1991;

Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;

Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998

die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004;

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976,

B. In Erwägung gezogen:

dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entsprechen;

dass die heutige Situation der WVerschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Scheibenstand, Strassen, Skipiste, Wanderwege, Fusspfade, landwirtschaftliche Nutzungen, Liftanlagen, ev. Heizölumschläge und Tankanlage; detaillierte Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenvorschriften des Büros ©. Schmid, Brig-Glis, vom Mai 2002, Beilagen 2).

dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, private als auch öffentliche Parzellen sind;

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Riederalp erfolgte;

auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,

C. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen GOP 101, GOP 201-204, GOP 301-302, GRE 101, RIM 101-103, RIM 301-307, BET 501-502, FIL 109, MOR 101, MOR 201-205 und MOR 301-302, sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro ©. Schmid erarbeiteten Dokumente:

« Quellschutzzonen Greich, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

« Quellschutzzonen Goppisberg, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

« Quellschutzzonen Ried-Mörel, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen sowie die „Ergänzung zum hydrogeologischen Bericht“ vom 7. Mai 2002;

sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Riederalp eingetragen.

3. Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Riederalp übernommen.

-3-

4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

5. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

6. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den 20.06 200€

Jean-Jacques Rey-Bellet ur

Staatsrat

LSI-Zustellung an: Gemeindeverwaltung 3987 Riederalp

am:

- Dienststelle für Umweltschutz

- Dienststelle für Raumplanung

- Gemeindeverwaltung 3991 Betten - Gemeindeverwaltung 3983 Mörel