Staatsratsentscheid
Limite statique de la forêt · Riederalp
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Riederalp
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 21 août 2001
- En vigueur depuis
- 14 août 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Riederalp avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
20010821_ried_decce.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
• DER STAATSRAT DES KANTONS WAL.L1S
-,
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die. Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Mörel. .
A. EINGESEHEN
1. Artikel 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie die Artikel 1 - 3 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;'
2. Artikel 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28 . April 1999 (Verordnung);
3. Die Pläne "Oberried", "Hohturen" und "Riederalp" der Gemeinde Ried-Mörel, welche im Amtsblatt vom 30. Juni 1995 öffentl ich aufgelegen haben;
Afficher tout le texte
4. Den Bericht der Gemeinde Ried-M örel vom 25 . August 1995;
5. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis 1, vom 30. Au gust 1995;
6. Den sich in Revision befinclichen Zonen plan der Gemeinde Ried-Märe l;
-2-
~. ERWÄGEND
1. Gemäss Artikel 2 Absatz"2 des Forstgesetzes und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig .
2. Die Pläne des Waldkatasters in den Bereichen, wo Wa ld und Bauzonen in der Gemeinde Ried-Mörel an den Wald grenze n, wurden im Auftrage der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wa ld und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 30 . Juni 1995. Während der . dreissigtägigen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.
4. Die Bestockungen, wie sie in den Situationsplänen 1: 1'000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg . Wa ldbegriff gemäss Artikel 2 WaG und Artikel 1 H. WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1. Waldfeststellun g a) Die in den Situationsplänen 1:1'000 "Oberried", "Hohfuren" und "Riederalp" "WaIdkataster der Gemeinde 'Ried-Mörel" als W ald bezeichneten Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. b)' Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c) jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
2. Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit, mit der Dienststelle für Raumplanung und Einvernehmen mit der Dienststelle fürlnnere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan Übertragen .
im
3. Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit. b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie fD lgt auferlegt: Gebühr
Fr.
510.--
Tuberku losenmarke
Fr.
5.--
Total
Fr.
515 .--
-3-
4. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entsche id kann innert der Frist von dreiss ig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht W allis, öffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 fL VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen , soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
5. Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie fo.lgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - GemeindeverwaltunQ, 3986 Ried-Mörel b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde
6. Mitteilung -
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle fUr innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsra t zu Sitten, am 21. August. 2 001.
Der Präsident':
b.L
'
Wilhefm\schnYder
Eröffnet und mitgeteilt
Sitten, am
2·9, Aug, 2001
Dienststelle ~rJ~ ~a~
(/It/l//j /