Entscheid Departement

Zones de protection des eaux souterraines · Simplon

Document

Numéro
0
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Simplon
Canton
Valais
Niveau
Canton
Approuvé par
Aucune indication
Adopté
8 mars 2016
En vigueur depuis
27 févr. 2018

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Simplon avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

20160308_simp_decdp.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

UNINNNINNUMNNNNNNN

2016.0800

D&partement des transports, de l'&quipement et de l'environnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt

444%

CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE SIMPLON

(QUELLFASSUNGEN: SIM101-103, SIM201, SIM303, SIM304, SIM401, SIM402, SIM501, SIM601 und SIM701)

Eingesehen

Afficher tout le texte

- die Gesuche vom 23. Juni 2015 und 15. Februar 2016 der Gemeinde Simplon betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenpläne vom 23. März 2015 (Plan 1-Nord), 25. März 2015 (Detailplan SIM102 und SIM103) und vom 19. November 2015 (Plan 2-Süd), hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 23. März 2015, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG);

- die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 19 vom 8. Mai 2015 und Nr. 47 vom 20. November 2015 durch die Gemeindeverwaltung von Simplon;

- die Stellungnahmen der Gemeinde Simplon vom 23. Juni 2015 und 15. Februar 2016, in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass die Auflagedossiers gesetzeskonform aufgelegen haben und das keine Einsprachen eingegangen seien;

- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Simplon, homologiert durch den Staatsrat am 11. Mai 2005;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art.3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Simplon auf dem Gemeindegebiet von Simplon.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzzonenvorschriften vom 23. März 2015 geht hervor, dass das vorliegende Projekt sowohl private als auch öffentliche Parzellen auf dem Gebiet der Gemeinde Simplon betrifft.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des kGSchG. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht (S.14-15) und den Schutzzonenvorschriften vom 23. März 2015 (S.7) sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Simplon zu regeln.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie der Gewässerschutzbereiche A, erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Simplon.

Die Schutzzonenpläne inklusive den Gewässerschutzbereichen A, und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 23. März 2015 der Quellfassungen von Simplon erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGSchG muss die Gemeinde Simplon für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz

Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:

1. Die Schutzzonenpläne inklusive den Gewässerschutzbereichen A, (Massstab 1:10‘000 und 1:2‘000) vom 23. März 2015 (Plan 1-Nord), 25. März 2015 (Detailplan SIM102 und SIM103) und vom 19. November 2015 (Plan 2-Süd), der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Simplon sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 23. März 2015, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG, werden hiermit genehmigt.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die

henntitzungenlan der Gamein da Ro in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Simplon zu

Gewässerschutzbereiche A, sind als Hin\

übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale sowie der Gewässerschutzbereiche A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Gemeinde Simplon, Genehmigung der GWS-Zonen S und des GWS-Bereichs Av der Gemeinde Simplon auf dem Gemeindegebiet von Simplon 213

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 23. März 2015) erfüllt.

6. Die Gemeinde Simplon überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Simplon auferlegt.

Sitten, den 9 g MARS 2016

Jacques N taatsrat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: ) & MARS 2016

Verteiler :

a) Zustellung: ° _ _Gemeindeverwaltung, 3907 Simplon

b) Mitteilung: . O Dienststelle für Raumentwicklung ° Dienststelle für Landwirtschaft o Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen e _ Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Simplon, Genehmigung der GWS-Zonen S und des GWS-Bereichs A, der Gemeinde Simplon auf dem Gemeindegebiet von Simplon 3/3