Staatsratsentscheid
Zones de protection des eaux souterraines · St. Niklaus
Document
- Numéro
- 0
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- St. Niklaus
- Canton
- Valais
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Service de l'environnement
- Approuvé par
- Aucune indication
- Adopté
- 22 août 2012
- En vigueur depuis
- 16 avr. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
Carte
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Fichiers
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Texte
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2012.02697
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE EMBD AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON EMBD UND ST. NIKLAUS
(QUELLEFASSUNGEN: EMB 101, EMB 102, EMB 103, EMB 104, EMB 201, EMB 202, EMB 203, EMB 204, EMB 205, EMB 001, EMB 301, EMB 302, EMB 303, EMB 304, EMB 401)
Eingesehen
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- das Gesuch vom 9. Mai 2012 der Gemeinde Embd betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenplan vom 02. September 2011 und hydrogeologischer Bericht mit den Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2012);
- die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 13 vom 30. März 2012 und Nr. 14 vom 6. April 2012, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;
- die Stellungnahme der Gemeinde Embd vom 9. Mai 2012 sowie die Stellungnahme der Gemeinde St. Niklaus vom 23. Mai 2012;
- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Embd homologiert durch den Staatsrat am 1. Dezember 1999, sowie den Zonenplan der Gemeinde St. Niklaus vom 22. August 1984;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG),;
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
-. den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996; .
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); .
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Embd genutzten Trinkwasserfassungen auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus.
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus.
Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Fassungen von Embd erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art.'23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Embd für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Schutzzonenplan (Massstab 1:5'000) der Quellfassungen vom 02. September 2011 sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 30. März 2012 werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 30. März 2012) erfüllt.
6. Die Gemeinden Embd und St. Niklaus überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Embd auferlegt.
2.2. Aug. 2012
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus 2/3
Im Namen des Staatsrates
Die Präsidentin ee Ka AN, Der Staatskanzler Esther Waeber-Kalbermattg 82 7A Philipp Spörri
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 99 Aguf 2012
Verteiler
a) Zustellung: . Gemeindeverwaltung, 3926 Embd *® _ Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus
b) Mitteilung: «e _ Dienststelle für Raumentwicklung e _ Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemelndegebleten von Embd und St, Niklaus 313
Bases légales
RS-VS 814.200 · Canton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Canton
RS 814.20 · LEaux · Confédération
RS 814.201 · OEaux · Confédération