Verfügung AFW, 28.08.2024; Cham

Limite statique de la forêt · Zoug

Document

Type
Limite statique de la forêt
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
AFW
Adopté
28 août 2024
En vigueur depuis
28 août 2024

Carte

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Fichiers

20240828_VAFW_Furenmatt_3078_CH_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56914

-

Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Cham Ökihof Furenmatt, Koordinaten 2676065 / 1 ‘227720 3078

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf der GS Nr. 3078, Gemeinde Cham, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Waldgrenze Ökihof Furenmatt, GS Nr. 3078, Gemeinde Cham», 1:200, vom 17. Juni 2024 auf gehoben.

2.

Die auf Plan «Waldgrenze Ökihof Furenmatt, GS Nr. 3078, Gemeinde Cham)‘, 1:200, vom 17. Juni 2024 auf GS Nr. 3078, Gemeinde Cham, als neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Cham durch diese Verfügung nicht berührt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

Seite 2/5

4.

Die vorliegend geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Cham in den Zonenplan einzutragen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Einwohnergemeinde Cham, Mandelhof, 6330 Cham -

Zug, 28. August 2024

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Waldgrenze Ökihof Furenmatt, GS Nr. 3078, Gemeinde Cham», 1:200, vom 17. Juni 2024

2 8, Aug. 2024

Seite 3/5

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Cham; Augenschein des Amts für Wald und Wild vom 23. Mai 2024; Plan «Waldgrenze Ökihof Furenmatt, GS Nr. 3078, Gemeinde Cham>‘, 1:200, vom 17. Juni 2024; Stellungnahme der Einwohnergemeinde Cham, Abteilung Verkehr und Sicherheit, vom 24. Juni 2024 betreffend die vorliegende Waldfeststellung.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Cham in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 29. April bis 31. Mai 2005 bei der Gemeindever waltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plänen statisch fest gesetzt. Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «20b Furenmatt», 1:1000, vom November 2004, mit dem auf dem GS Nr. 3078 eine statische Waldgrenze zwischen dem dortigen Waldgebiet und dem Areal des Ökihofs Furenmatt in der Bauzone festgesetzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzonen im Gemein degebiet Cham. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das Amt für Wald und Wild anhand der oben genannten Luftbildaufnahmen sowie anhand eines Abgleichs mit dem Plan für das Grundbuch zur Annahme, dass eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen Waldgrenze auf GS Nr. 3078 und der tatsächlichen Situation im Gelände vorliegt. Die Waldgrenze begrenzt das Areal des Ökihofs Furenmatt auf diesem Grundstück im Norden, Osten und Süden. Augenscheinlich erstreckt sich das befestigte Areal über die rechts kräftige Waldgrenze und somit in die rechtlich als Wald geltende Fläche. Anlässlich eines Augenscheins am 23. Mai 2024 konnte diese Annahme im Gelände bestätigt werden.

4.

Das Amt für Wald und Wild kam daraufhin zu dem Schluss, dass die heute rechtskräftige Waldgrenze nicht korrekt festgesetzt wurde. Die Waldgrenze soll daher in den fraglichen Abschnitten korrigiert werden.

5.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Einwohnergemeinde Cham als betroffene Ei gentümerschaft und Betreiberin des Areals auf GS Nr. 3078 der genannte Plan vom 17. Juni 2024 zugestellt und mit Frist bis 11. Juli 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur vorgesehenen Anpassung der Wald grenze gewährt. Innert Frist, mit E-Mail vom 24. Juni 2024, teilte die gemeindliche Abtei lung Verkehr und Sicherheit mit, dass keine Einwände gegen die Anpassung der Wald grenze bestehen.

Seite 4/5

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Cham die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 3078 statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Ökihof-Areals der Wald über das bewilligte Bau vorhaben hinaus zurückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesgerichtlicher Recht sprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht ge nannte Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend auf grund der Geringfügigkeit der Abweichung nicht ersichtlich. Das Areal wurde in den 1 970er-Jahren überbaut. Dies soweit anhand verfügbarer Luftbildaufnahmen nachvoll ziehbar in seiner heutigen Ausdehnung. Die Frist von 30 Jahren ist somit zum Zeitpunkt der Überprüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2024 verstrichen. Hinzu kommt, dass die zuständige kantonale Forstbehörde auch nach Festsetzung der stati schen Waldgrenze im Jahr 2005 die Abweichung nicht bemängelt hat. —

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Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaft ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechts kräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt. 2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

2.1.

Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet bzw. angezeigt. Die betroffene Eigentümerschaft hat keine Einwände gegen die Anpassung geäussert.

2.2.

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird. —

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Seite 5/5

3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das Amt für Wald und Wild ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt so mit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf GS Nr. 3078, Gemeinde Cham, in den auf Plan «Waldgrenze Ökihof Furenmatt, GS Nr. 3078, Gemeinde Cham», 1:200, vom 17. Juni 2024 bezeichne ten Abschnitten aufgehoben und neu statisch festgesetzt. Die neue Waldgrenze ist an der tatsächlichen Begrenzung des Areals des Ökihofs Furenmatt orientiert. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das Amt für Wald und Wild nimmt als zuständige Behörde die Amtsblattpubli kation vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.