Strassenplan Birkenstrasse Teilstück GS 6
Alignements · Zoug
Document
- Type
- Alignements
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde (Gde.)
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 sept. 2022
- En vigueur depuis
- 20 sept. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
Beschluss RRB 20.09.2022_sw.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Beschluss RRB 20.09.2022_sw.pdf
Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 20. September 2022 sa Versandt am
22. SEP. 2022
Gemeindeaufsicht Strassenplan Birkenstrasse, Gemeinde Neuheim
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 Abs. 1 und Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.
Der vom Gemeinderat Neuheim am 23. März 2021 beschlossene Strassenplan Birkenstrasse, Plan-Nr. 32-1102 vom 22. September 2020, wird genehmigt.
2.
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Für diesen Genehmigungsentscheid werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieser Beschluss erfolgt unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 20. September 2022 der in der gleichen Sache ergeht und zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eröffnet wird.
4.
Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid vom 20. September 2022): Gemeinderat Neuheim, Dorfplatz 5, 6345 Neuheim (Beilage: 1 Plan)
-
Geozug Ingenieure AG, Obermühle 8, 6340 Baar Baudirektion, [email protected] Amt für Raum und Verkehr (Beilage: 1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Plan) «./ Tiefbauamt, Sekretariat (Beilage: 1 Plan)
Regierungsrat des Kantons Zug
Martin Pfister Landammann
Tobias Moser Landschreiber
Seite 2/2
A. Der gemeindliche Richtplan von Neuheim sieht in der Richtplankarte Verkehr vor, das Vorranggebiet für Wohnen mittels einer Ringstrasse über Schürmatt-Ram-Winden-Unterdorf zu erschliessen. Die Birkenstrasse ist Teil dieses Ringstrassen-Systems. Sie bildet den östlichen Abschluss für einen kleinen Ring und zugleich die Mittelspange des grossen Strassenrings. Die gemäss gemeindlichem Richtplan geplante Ringstrasse hat die Bauzonenreserven im Gebiet Unterdorf-Winden zu erschliessen. Auf der westlichen Seite wurde die Maiackerstrasse bis zur Arealbebauung Unterdorf (Baujahr 201 5) verlängert, das neue Strassenstück mit Säntisstrasse bezeichnet und mit einem Wendehammer abgeschlossen. Mit der Realisierung der Wohnüberbauung «Lamat» als nachfolgende Überbauung zur Arealbebauung Unterdorf wird der Wendehammer aufgehoben und die Säntisstrasse bis zur Birkenstrasse weitergeführt. B. Der Gemeinderat Neuheim hat mit Schreiben vom 24. September 2020 den Strassenplan zur Vorprüfung zugestellt. Der Vorprüfungsbericht des Tiefbauamts vom 2. November 2020 enthielt lediglich zwei Hinweise, welche sich um das Verfahren handelten. C. Der Strassenplan wurde am 22. und 29. Januar 2021 im Amtsblatt publiziert und vom 22. Januar bis 22. Februar 2021 öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen. D. Der Gemeinderat Neuheim hat mit Beschluss Nr. 2021-31 an der Sitzung vom 23. März 2021 den Strassenplan Birkenstrasse festgesetzt. Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben. E.
Gegen die Festsetzung des Strassenplans hat , Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erhoben.
F. Über die genannte Beschwerde wird mit separatem Beschwerdeentscheid - der gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss eröffnet wird - entschieden. In diesem Beschwerdeentscheid werden auch die Rügen hinsichtlich des Strassenplans abgehandelt. Der Genehmigungsentscheid für den vorliegenden Strassenplan sowie der Beschwerdeentscheid sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden dem Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung des Strassenplans nicht näher auf die Beschwerde eingegangen, sondern es wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen. Der vorliegende Beschluss erfolgt somit unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids in der gleichen Sache. G. Der Strassenplan Birkenstrasse ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann. H.
Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Staatsrechnung.
35 Strassenplan Birkenstrasse, Teilstück GS 6, 20.09.2022.pdf
i35 GEMEINDE NEUREIM
KANTON ZUG
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Strassenplan --
BIRKENSTRASSE TEILSTUCK GS 6
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SITUATION 1: 200 PLAN:
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32-1 A 02
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DATUM:
22.09.2020
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Birkenstrasse
PLANUNG. VERMESSUNG, GEOINFORMATION,
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VOM GEMEINDERAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM :
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VORPRÜFUNG DURCH DAS TIEFBAUAMT DES KANTONS ZUG
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Genehmigungsinhalt VOM REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG GENEHMIGT AM: 120. SEP, 2022
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Neue Strassenlinie zu genehmigen
Informationsinhalt Genehmigte Baulinie
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