Verfügung DI 04.07.2003; Hünenberg
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- DI
- Adopté
- 4 juil. 2003
- En vigueur depuis
- 4 juil. 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
2003-07-04_VDI_HU.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung vonWald und Bauzonen in der Gemeinde Hünenberg im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über denWald IWaldfeststellungsverfügung
Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern einWaldfeststel lungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Hünenberg ein. Zweck dieses Verfahrens ist dieAb grenzung vonWald und Bauzonen im Sinne vonArt. 13 des Bundesgesetzes über denWald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen dieWaldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sichAbweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festge stellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 25. April bis zum 30. Mai 2003 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeinde Hünenberg öffentlich zur Ein sicht auf. ln denAmtsblättern vom 25.April und 2. Mai 2003 wurde die öffentlicheAuflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 31. Mai 2003 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. Gegen dieWaldfeststellungen wurden innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist keine Einwendungen eingereicht.
Die Direktion erwägt:
NachArt. 10Abs. 2WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eineWaldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftigeWaldfeststellung gernässArt. 10WaG sind sodann dieWaldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl.Art. 13 Abs. 1WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieserWaldgrenzen gelten nicht alsWald (Art. 13 Abs. 2WaG).
Die Direktion verfügt:
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1.
Die Waldgrenzen in der Gemeinde Hünenberg werden in denjenigen Bereichen, wo Bau zonen an denWald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen festge setzt.
2.
Die festgesetztenWaldränder sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einenAntrag und eine Begründung enthalten. Die an gefochteneWaldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
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4.
Mitteilung an: Gemeinderat von Hünenberg Bauabteilung der Gemeinde Hünenberg Baudirektion Kantonsforstamt Grundbuchgeometer {inkl. Plansatz)
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Zug, 4. Juli 2003 - Hey
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:
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Brigitte Profos, Regierungsrätin
0:\Forstpolizei\Waldfestsllg\Hünenberg\Abgrenzung Bauzone\VerfOgung Dl.doc
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération