Teilrevision Unterfeld

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
24 sept. 2008

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Texte

Genehmigung Zonenplanaenderung Unterfeld.pdf

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Neufestsetzung des Zonenplanes und der Ergänzung der Bauordnung für das Gebiet Unterfeld

Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

besch Iiesst: 1.

Die von der Gemeindeversammlung Baar am 23. Juni 2008 beschlossene Neufestsetzung des Zonenplanes und Ergänzung von § 38 der Bauordnung für das Gebiet Unterfeld wird ge­ nehmigt.

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2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der ange­ fochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Postfach, 6341 Baar (Beilagen: je 1 Expl. Neufestsetzung Zonenplan 1 :5'000, Ergänzung § 38 Bauordnung für das Gebiet Unterfeld und Erläuternder Bericht) GIS- Fachstelle (Beilagen: je 1 Expl. Neufestsetzung Zonenplan 1:5'000, Ergänzung § 38 Bauordnung für das Gebiet Unterfeld und Erläuternder Bericht) Volkswirtschaftsdirektion Tiefbauamt Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonsplanung, GIS und Administration

v/

Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche, 2fach (Beilagen: je 2 Expl. Neufestsetzung Zonenplan 1:5'000, Ergänzung § 38 Bauordnung für das Gebiet Un­ terfeld und Erläuternder Bericht)

Zug, 24. September 2008 I AMAL I 11163

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion

Seite 2/3

A.

Der Regierungsrat hat die im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2005 vorgesehene

Mischzone für das Gebiet Unterfeld nicht genehmigt. Die Zonierung musste daher neu festgesetzt werden. Das Gebiet Unterfeld wird im Rahmen dieser Teilrevision überwiegend der Reservebau­ zone Arbeitszone RB AD zugewiesen. Im Süden des Areals wird eine Reservebauzone Mischzo­ ne RB WAS ausgeschieden. Die Abgrenzung zwischen der Reservebauzone Arbeitszone RB A D und der Reservebauzone Mischzone RB WAS nimmt auf die Lage des Kreisels auf der Nordzu­ fahrt Bezug, indem südlich desselben noch eine Bautiefe von 65 m für reine Arbeitsnutzungen vorgesehen wird. Die Zonenabgrenzung berücksichtigt einen angemessenen Spielraum für eine zweckmässige Nutzungsverteilung in der Mischzone und trägt der eingeschränkten Bebaubarkeit des südlichen Teilgebietes Rechnung. Die Gemeinde Baar strebt im Entwicklungsschwerpunkt Unterfeld ein Misch- und Arbeitsgebiet in hoher baulicher Dichte und überdurchschnittlicher bau­ licher Qualität an. Über das Gebiet ist ein Quartiergestaltungsplan und ein Bebauungsplan für öf­ fentliche Freiräume gernäss § 11 Absatz 5 der Bauordnung zu erarbeiten. Die Mischzone wird mit einer Bebauungsplanpflicht überlagert. ln diesem Gebiet sind die Anforderungen der Arealbebau­ ung nach § 17 der Bauordnung zu erfüllen. Mit dem ergänzten § 38 Absatz 4 der Bauordnung wird ein Anreiz zur Durchführung eines Architektenwettbewerbs geschaffen. Sofern die Grundei­ gentümer die Planung einem Konkurrenzverfahren unterstellen, darf die bauliche Dichte um ma­ ximal 10% erhöht werden. Das Gebiet westlich der Nordzufahrt wird in Anlehnung an den Zonen­ planentwurf der Stadt Zug der Reservebauzone Zone öffentliches Interesse für Bauten und Anla­ gen RB OeiB zugewiesen. Eine Teilfläche des Grundstücks GS Nr. 3832 wird ausgezont, da sie nicht überbaubar ist.

B.

Mit Beschluss vom 29. August 2007 hat der Gemeinderat Baar die Neufestsetzung des

Zonenplanes und die Ergänzung der Bauordnung für das Gebiet Unterfeld der Baudirektion zur Vorprüfung eingereicht. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde der Gemeinde am 9. November 2007 zugestellt. Die entsprechenden Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise sind bei der an­ schliessenden Bereinigung in die Planungsmittel eingeflossen. Während der öffentlichen Auflage anfangs 2008 sind keine Einwendungen eingereicht worden. ln der Folge hat die Gemeindever­ sammlung am 23. Juni 2008 der Neufestsetzung des Zonenplanes und Ergänzung der Bauord­ nung zugestimmt. Vom 1 1. bis 3 1. Juli 2008 wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung öf­ fentlich aufgelegt. Während dieser Zeit wurde keine Beschwerde an den Regierungsrat einge­ reicht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 ersucht der Gemeinderat Baar die Baudirektion, die Neu­ festsetzung des Zonenplanes und die Ergänzung der Bauordnung für das Gebiet Unterfeld durch den Regierungsrat genehmigen zu lassen.

Seite 3/3

C.

Gernäss § 3 Abs. 3 und § 42 des PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene ge-

meindliche Bauvorschriften und Zonenpläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regie­ rungsrates. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auf­ lagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Neufestsetzung des Zonenplans und der Ergänzung der Bauordnung für das Gebiet Unterfeld steht nichts entgegen.

Plan Genehmigung Unterfeld.pdf

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I

Kanton Zug

Gemeinde Baar

Neue Zonierung für das Gebiet Unterfeld I

Neufestsetzung Zonenplan für das Gebiet Unterfeld 1 :5'000

Abteilung P!anuog/Bau Baar, 23. August 2007 /6. Dezember 2007 )

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Der Abteilungs!eiter:

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Vom Gemeinderat verabschiedet am 29. August 2007 I 5. Dezember 2007 Der Gemeindepräsident

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Der Gemei

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Vorprüfung dur e kantonale Baudirektion Zug, 9. November 2007

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Hemz Tannler

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 14. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 Publiziert im Amtsblatt

Neue Festlegungen für das Gebiet Unterfeld

Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

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Von der Gemeindeversammlung beschlossen am Der Gemeindepräsident

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1111 RB AD Reserve-Bauzone (BZ 5.0)

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Publiziert im Amtsblatt

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RB OeiB Zone öffentliches Interesse für Bauten und Anlagen

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Bebauungsplanpflicht allgemein Bebauungsplanpflicht für öffentliche Freiräume (vg!. § 11 Abs. 5 Bauordnung) Zone Verkehrsfläche I Bahnareal

Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau *

Für die Zone RB AD Unterfeld gilt die ES 111

** Für die Zone RB OeiB Unterfeld gilt die ES 111

Weitere Informationen

Von der Baudirektion genehmigt am:

'Z 4. Sep 2008

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RB WAS Reserve-Bauzone (BZ 5.0)

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Empfindlich­ keitsstufe

Projektierte Nordzufahrt Gemeindegrenze

/ Gemeinde Baar

Kanton Zug

Ergänzung § 38 Bauordnung für das Gebiet Unterfeld

Ergänzung§ 38 Reserve-Bauzone, Bauordnung 2005

1

Die Reserve-Bauzone umfasst Land, das grundsätzlich für die Überbauung

in Aussicht genommen ist, dessen Erschliessung jedoch erst später erfolgen soll. 2 Die Freigabe einer Reserve-Bauzone zur Überbauung erfolgt durch einen

Beschluss des Gemeinderates. Dieser setzt voraus, dass ein genehmigter Quartiergestaltungsplan vorliegt, in welchem mindestens folgende kon­ Abteilung Planung/Bau Baar, 23. August 2007 I 6. Dezemb er 2007

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Der Abteilungsleiter:

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a) Erschliessungsprinzip b) Bebauungskonzept

Vom Gemeinderat verabschiedet am 29. August 2007/5. De zember 2007

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zeptionellen Themen koordiniert sind:

c) Freiräume d) Lärmschutz

esc eiber

e) Baulandbedarf 3 Für die Reserve-Bauzone Unterfeld ist der Quartiergestaltungsplan in

Vorprüfung durc äie kantonale Baudirektion Zug, 9. November 2007

Der Baudirektor:

Absprache mit der Stadt Zug zu erarbeiten.

Heinz Tännler

4 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet der Reservebauzone

WAS/5.0 Unterfeld gilt im Interesse einer hohen Siedlungs- und Umge­

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 14. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 Publiziert im Amtsblatt

bungsqualität die Pflicht zur Ausarbeitung eines Bebauungsplans. Die Anforderungen gemäss § 17 Bauordnung sind zu erfüllen.

Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau Mit dem Bebauungsplan kann die Baumassenziffer gernäss § 44 Bauordnung um maximal 10% erh6ht werden, sofern durch die Grundeigentümer ein städtebaulich und architektonisch überzeugendes

I

Projekt als Resultat eines nach anerkannten Regeln durchgeführten

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am

Konkurrenzverfahrens unter mindestens drei unabhängigen Planungsteams

Der Gemeindepräsident

vorgelegt wird. Die Ausarbeitung des Programms zum Konkurrenzverfahren und die

Öffentliche Au

Beurteilung der Projektentwürfe haben in Absprache mit der Gemeinde zu

ge im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom .-14 ol. oJ> bis 3o. 1. 1!11?

Publiziert im Amtsblatt

erfolgen. Der Gemeinde ist ein Sitz im Beurteilungsgremium zu gewlihren.

Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

Von der Baudirektion genehmigt am:

2 4 Sep. 2008 ..