Teilrevision Sonnenruh

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
26 mars 2009

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Fichiers

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Texte

Genehmigung Zonenplanaenderung Sonnenruh.pdf

Baudirektion ·.

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung und Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh

Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

beschllesst:

1.

Afficher tout le texte

Die von der Gemeindeversammlung Baar am 16. Dezember 2008 im ordentlichen Verfah­ ren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung und die Ergänzung § 41 Bau­ ordnung Sonnenruh werden genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal­ ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis­ mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 6, 6341 Baar (Beilage: 4 Expl. Zonenplanände­ rung und Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh und Planungsbericht vom 2. Sep­ tember 2008)

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GIS-Fachstelle (Beilage: Zonenplanänderung und Ergänzung § 41 Bauordnung Son­ nenruh und Planungsbericht vom 2. September 2008) Forstamt Sekretariat der Volkswirtschaftsdirektion Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo­ nenplanänderung und Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh, Planungsbericht vom 2. September 2008, Bebauungs- und Umgebungskonzept vom 2. September 2008, bsreglement und Betriebskonzept vom 4. August 2008) Be

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Baudirekti

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Zug, 26. März 2009 I AMAL I 11612

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion

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.

.

Seite 2/2

A.

Der Reit- und Pensionsstall Sonnenruh entwickelte sich über Jahrzehnte aus einem

Landwirtschaftsbetrieb heraus. Die Anlage, bestehend aus verschiedenen Stallungen, Reithal­ le, Longierhalle, Pferdeweiden und Wohnhäusern, soll nun im Hinblick auf die neue Hochspan­ nungsleitung mit einer Überdachung des bestehenden Sandplatzes (40x60 m) ergänzt werden. Damit dieses Vorhaben umgesetzt werden kann, ist die Umzonung von der Landwirtschaftszo­ ne in eine Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsportanlagen nötig.

B.

Die Zonenplanänderung und die Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh wurden von

der Baudirektion am 22. August 2008 vorgeprüft Die erste Publikation im Amtsblatt erfolgte am 12. und 19. September 2008. Während der Auflagefrist vom 12. September bis und mit 13. Ok­ tober 2008 sind keine Einwendungen eingegangen. Am 16. Dezember 2008 wurden die Zonen­ planänderung und die Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh von der Gemeindeversammlung Baar beschlossen. Der Beschluss wurde am 2. und 9. Januar 2009 im Amtsblatt publiziert und vom 31. Dezember 2008 bis und mit 19. Januar 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Aufla­ gefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen.

C.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 reichte der Gemeinderat Baar die Zonenplanände-

rung und die Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh an die Baudirektion zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delega­ tion der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Geneh­ migung der Zonenplanänderung und der Ergänzung § 41 Bauordnung Sonnenruh steht nichts entgegen.

Plan Genehmigung Sonnenruh.pdf

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Kanton Zug

Gemeinde Baar

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Anderung Zonenplan und Ergänzung§ 41 Bauordnung für das Gebiet Sonnenruh 1: 5'000

Abteilung Planung I Bau Baar, 08. August2008 /18. Dezember2008

Vom Gemeinderat verabschiedet am:08. August2008 Der Gemeindepräsident

Der Vizegemeindeschreiber:

Andreas Hotz

Thomas Guntli

Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion: Zug,22.August2008

Der Baudirektor: Heinz Tännler

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstrasse6 vom 12. September2008 bis 13. Oktober2008 Publiziert im Amtsplatt

bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

1(5

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 16. Dezember2008 Der Gemeindepräsident

Öffentliche Aufla e im Erdgeschoss Rathausstrasse6 vom 31. Dezember2008 bis 19. Januar2009 Publiziert im Amtsplatt

Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,

2 6. März 2009

bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

Der Baudirektor:

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Neue Zonierung für das Gebiet Sonnenruh

Breitenacher

Empfindlich­

Bauzone

-

keilsstufe AC

Attleitszone

(BZ 4.0}

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Nicht-Bauzone l

Landwirschaftszone

UeRs

VeRs

Reifsportanlegen

UeKo

UeKo

Kompostieranlage

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NaturschutzzOn e

Überlagernde Festlegungen

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Weitere Informationen

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Wald Gewässer Gemeind�renze Hochspannungsleitung Verkehrsfläche I B3hnareal

VeRs

Von der Vmzonung betroffene Fläche

Massstab 1: 5'000

Landschaftsscllutzzone Aussichtspunkt/ AusslchlsJBge

(§ 14 Bauordnung}

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Heutige Regelung für das Gebiet Sonnenruh

Art. 39 Landwirtschaftszone

Die Landwirschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.

Art. 41 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften

1 Die übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen folgenden im Zonenplan angegebenen Nutzungen: a) Familiengärten (UeFa) b) Kompostierung (UeKo) 2 ln der Zone für Familiengärten können Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 12m2

und einer Höhe von 3m durch den Gemeinderat bewilligt werden. Grössere Bauten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. 31n der Zone für Kompostierung sind Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Zone zulässig

Ergänzung§ 41 Bauordnung

Art. 41 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften

1 Die übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen folgenden im Zonenplan angegebenen Nutzungen:

a) Familiengärten (UeFa) b) Kompostierung (UeKo)

c) Reitsportanlagen (VeRs) 21n der Zone für Familiengärten können Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 12m2 und einer Höhe von Sm durch den Gemeinderat bewilligt werden. Grössere Bauten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. 3 ln der Zone für Kompostierung sind Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Zone zulässig

Oie Zone für Reitsportanlagen Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Reitsportanlage samt den notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt.

4

Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass bescl1ränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgeoend sind. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilfigung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a)

ein Umgebungsgesta/lungsplan, der sich zu Gefände veränderungen, Bepf lanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie Parkierungen äussert.

b)

ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten, Zufahrt und Parkplatzbenützung. Die Zu- und Wegfahrt zur Sonnenruh darf nur von Norden her über die Alte Kappeterstrasse erfolgen. Zudem darf diese Zufahrt von Teilnehmern und Besuchern von Grassanlässen nicht benutzt werden. Diese Vorgaben sind im Betrieb5feglement testzuhalten

Im Obrigen gilt ltJr Bauten und Anlagen eine maximale Firstllöhe von 12.00m. Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen.