Teilrevision Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Kirche

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
13 juil. 2012

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Texte

Genehmigung Zonenplanaenderung Ortsbildschutzzone Zentrum Kirche.pdf

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Kanton Zug

Baudirektion

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Änderung des Ortsbildschutzi:onenplans Zentrum Kirche Gemeinde Baar

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Die Baudirektion,

.gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom

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26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnun·g vom 23. Novem­ ber 1999 (BGS 153.3),

beschliesst:

Die vom Gemeinderat ßaar am 9. Mai 2012 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG

1.

beschlossene Änderung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kirche wird genehmigt. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrät des

2.

Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefoch­ tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichn·en. Die Beweismittel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf de.r Beschwerdefrist tritt die Ände­ rung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kirche in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3.

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"Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: Je 4 Expl. Ände­ rung Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Kirche, Mst. 1:500 sowie erläuternder Bericht vom 10. November 2011) Amt für Denkmalpflege und Archäologie Baudirektionssekretariat GIS-Fachstelle Gebäudeversicherung Kanton Zug Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei - /Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. Änderung Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Kirche, Mst. 1:500 sowie erläuternder

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cht vom 10. November 2011)

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Zug, 13. Juli 2012/3.2.1.2/10

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Die Grundeigentümer des Grundstücks GS Nr. 518 wollen das bestehende Gebäude,

Assek. Nr. 65a, mitsamt Anbau abbrechen und durch einen Neubau ersetzen lassen. GS Nr. 518 liegt innerhalb der Ortsbildschu�zzone "Zentrum Kirche". Gernäss rechtsgültigem Ortsbild­ schutzzonenplan sind das Hauptgebäude in seiner Substanz und der Anbau in seinem Volu­ men zu erhalten. Abklärungen mit der kantonalen Den�malpflege haben ergeben, dass das be­ stehende Gebäude nicht unter Schutz_ gestellt werden soll. Mit Schreiben vom 25. März 2011 hat die Direktion des lnnern das Wohnhaus, Assek. Nr. 65a, aus dem Inventar der schützens­ werten Denkmäler entlassen. Für de� Neubau hat das Büro Mozzatti Schlumpf Architekten AG ein Richtprojekt ausgearbeitet, welches von der Planungskommission und dem Gemeinderat Baar gutgeheissen _

wurde. Basierend auf diesem Projekt wird der Ortsbildschutzzonenplan angepasst. Da das projektierte Untergeschoss näher zur Altgasse zu liegen kommt, muss im Rah­ men eines.Baulinienplans eine zusätzliche Unterniveaubauljnie festgelegt werden. B.

Der gesamte Perimeter der geplanten Änderung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kirche liegt in der archäologischen Zone. Im Hinblick auf künftige bauliche Massnahmen müssen sämtliche Aushub- und Abbrucharbeiten der Kantonsarchäologie gemeldet werden. Der Kantonsarchäologie Zug muss ermöglich werden, durch ein allfälliges Bauprojekt bedrohte

Funde und historischen Baubestand sorgfältig zu untersuchen und zu dokumentieren (Denk­ malschutzgesetz Artikel 17; Hinweis}. Es ist notwendig, dass die Kantonsarchäologie noch vor Beginn der Aushub- bzw. Abbrucharbeiten eine Ausgrabung bzw. eine Bauuntersuchung durch­ führen ka.nn. Um die notwendigen archäologischen Rettungs- und Dokumentationsmassnahmen planen zu können, mQssen Art und Umfang der Boden- bzw.. Baueingriffe der Kantonsar­ chäologie Zug unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung mitgeteilt werden. Für die archäo­ logischen Arbeiten ist seitens der Bauherrschaft ausreichend Zeit einzuplanen. Weitere Auskünfte erteilt Adriano Boschetti, Leiter d�s Fachberei_ches Mittelalter und Neuzeit (Kanton�archäologie Zug, Hofstrasse 15, Tel. 041-728.28.65, Fax 041-728.28.59, adriano. [email protected]. .

Das Amt für Feuerschutz stellt fest, dass bei einer Ausführung der Fassaden in Holz die nötigen Gebäudeabstände voraussichtiich nicht eingehalten werden können. Bei deren �nter- . schreitung bedarf es spezieller Massnahmen gernäss der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung - Kantonaler Feuerversicherungen (VKF} "Schutza�stände/Brandabschnitte". Diese Massnah­ men müssen vorgängig mit der zuständigen Behörde, der Feuerschau der Gemeinde Baar, be­ sprochen werden.. Die Zufahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sowie die Löschwasserversorgung . muss gewährleistet sein. Allenfalls zu 'treffende Massnahmen _müssen vorgängig mit der zu­ ständigen Behörde, der Feuerwehr der Stadt Zug (Zufahrten} bzw. �em Amt für Feuerschutz (Löschwasser} besprochen werden. Die Änderung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kirche wurde vom Amt für Raumplanung am 27. Februar 2012 vorgeprüft Die Änderung wurde am 23. und 30. März 2012 .im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 23. März bis und mit 23. April 2012 gingen gegen die Änderung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kirche keine Einwen­ C.

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dungen ein. Am 9. Mai 2012 wurde die Änderung des Ortsbildschutzzonenplans Zentrum Kir­ che vom Gemeinderat Baar im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossen. Der Be­ schluss wurde am 18. und 25. Mai 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Mai bis und mit 11. Juni 2012 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den

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Regierungsrat eingegangen. D.

Am 23. Mai 2012 reichte der Gemeinderat Baar die Änderung des Ortsbildschutzzo-

nenplans Zentrum Kirche zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung VC?n gemeindlichen Bauvorschriften,

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Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwen­ dungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorlie­ genden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungs­ rat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Änderung des Ortsbildschutzzonen­ plans Zentrum Kirche steht nichts entgegen.

Plan Ortsbildschutzzone Zentrum Kirche.pdf

Kanton Zug

Gemeinde Baar

Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Kirche 1:1'000 Massgebend sind die genehmigten Pläne.

Legende Grenze Ortsbildschutzzone

Schutzobjekt, d.h. Gebäude in seiner Substanz erhalten

Schutzwürdige Baute, d.h. Gebäude in seinem Volumen erhalten

Fassadenlinie, d.h. Stellung der Hauptfassade übernehmen

Abteilung Planung / Bau

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Baar, 27. Februar 2008