Teilrevision Friedhof St. Michael

Plan de zones · Zoug

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
En vigueur depuis
9 août 2012

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Fichiers

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Texte

Baudirektion

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Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Friedhof St. Michael StadtZug

Die Baudlrektion,

gestutzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­

ber 1999 (BGS 153.3),

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beschliesst:

1.

Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 8. Mai 2012 im ordentlichen Verfahren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Friedhof St. Michael wird genehmigt. ·

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2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben wer­ den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung Friedhof St. Michael in Kraft.

3..

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: Je 5 Expl. Zonenplanänderung Friedhof St. Michael, Mst. 1 :1'000 und Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie 2 Expl. Bestattungsstatistik I Prognosen - Nachführungen 2011)

Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt for Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. Zonenplanänderung Friedhof St. Michael, Mst. 1:1'000, Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie Bestattungsstatistik I Prognosen- Nachführungen 2011)

Zug, 9. August 2012 I 3.2.1.2114 I h�:Jad

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A. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2010 ist die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeiB) um 843 m2 gegen Südosten erweitert worden. Dies gestützt auf die Studie zur Bestattungsstatistik und zum Grabstellenbedarf aus dem Jahr 2002, die eine solche Erweiterung d_es Friedhofs als ausgewiesen ansah. Während der öffentlichen Auflage gingen zur Zonierung zwei Einwendungen ein. Diese wurden dem Grossen Gemeinderat zur Ableh­ nung unterbreitet. Der Grosse Gemeinderat folgte in der 2. Lesung stillschweigend der ableh­ nenden Stellungnahme des Stadtrates. Entsprechend verblieben die Teilflächen der GrundstO­ cke GS 1447 und 1705 in einem Umfang von 3399 m2 in der Zone OeiB. Dieser Lösung stimm­ te die Bevölkerung der Stadt Zug anlasslieh der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 zu. Der Regierungsrat entschied am 22. �uni 2010 aufgrund einer Beschwerde gegen die Revision der Ortsplanung Zug, dass das Gebiet südlich des Friedhofwegs in den bisher rechts­ gültigen Zonen (OeiB und W2A) gernäss dem Zonenplan vom August 1994 verbleibt. Der-Re­ gierungsrat folgte der Auffassung der BeschwerdefOhrer, wonach der Bedarf für eine Erweite­ rung des Friedhofs St. Michael trotz der anderslautenden Studie nicht ausgewiesen sei. Die vorsorgliche Einzonung in die OeiB sei für einen langfristigen Bedarf, der Ober 20 Jahre hinaus reiche, nicht zulässig. Mit dem Beschwerdeentscheid wurde der Stadtrat von Zug beauftragt, die erwähnte Bestattungsstudie Oberprüfen zu lassen. Der Stadtrat beauftragte in der Folge das Boro Schweingruber Zulauf mit der Nachführung der Studie von 2002 sowie der Erstellung darauf gestutzter Prognosen. Die vorhandenen Daten wurden mit neu erfassten ergän�t. Die NachfOh� rung zeigt nun, dass sich die Bestattungsgewohnheiten in den letzten zehn Jahren umfassend geändert haben. Die Entwicklung gehe weg von der Erdbestattung hin zum Gemeinschaftsgrab oder zu Urnennischen. Die neuen Bestattungsformen benötigten viel weniger Platz. Daher sei auf dem Friedhof St. Michael bis ins Jahr 2030 kein zusätzlicher Bedarf an Bestattungsflächen ausgewiesen, der eine Ausweitung des heutigen Friedhofareals rechtfertigen würde. Nicht berOcksichtig� beim prognostizierten Platzbedarf wurden indes Bestattungsformen anderer, nicht christlicher Glaubensrichtungen. FOr diese Glaubensrichtungen gibt es in Zug keinen speziellen Friedhof. Sollte sich für Bestattungen anderer religiöser Gemeinschaften in Zukunft Bedarf ergeben bzw. zunehmen, so ware aus Sicht der Stadt Zug eine regionale bzw. kantonale Lösung anzustreben. ·

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B. Im Bundesinventar der schotzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gehört die Zone zum Ortsbild von nationaler Bedeutung. FOr die Umgebungszone ist das Erhaltungsziel a, das heisst das Erhalten der Beschaffenheit, deklariert. Im ISOS wird die Zone beschrieben als "Grüner Ring" oberhalb der Altstadt, weiträumig bebaut mit Landhäusern, Kirch-, Schul- und ln­ stitutsbauten. Entsprechend hat die kantonale Denkmalpflege im Rahmen der Vorprüfung Be­ denken geaussert, dass eine Teilumzonung in die Wohnzone W2A eine zu dichte Bebauung zur Folge hätte. Die kantonale Denkmalpflege nimmt zur Kenntnis, dass weder der Grosse Gemeinderat im Schreiben vom 8. Mai 2012 noch der Stadtrat im Schreiben vom 12. Juni 2012 auf ihre ent­ sprechende Empfehlung eingegangen ist. Die Zonenplan�nderung Friedhof St. Michael wurde vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 8. Sep_tember 2011 vorgeprOft. Die Änderung wurde am 27. Januar und am 3. Februar 2012 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 27. Januar bis und mit 27. Februar 2012 gingen gegen die Zonenplanänderung Friedhof St. Michael keine Einwendungen ein. Am 8. Mai 2012 wurde die Zonenplanänderung Friedhof St. Michael vom Grossen Gemeinderat Zug im ordentlichen Verfahren gemass § 39 PBG beschlossen. Der Be­ schluss wurde am 1. und 8. Juni 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 1. Juni bis und mit 21. Juni 2012 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. C.

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Am 12. Juni 2012 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung Friedhof St. Michael zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die .Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Be­ bauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gatlictl beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien far eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirekti­ on gegeben. Der Genehmigung der Zonenplananderung Friedhof St. Michael steht nichts ent­ gegen. 0.

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