Gesamtrevision Zonenplan 2006
Plan de zones · Zoug
Document
- Type
- Plan de zones
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde (Gde.)
- Approuvé par
- RR
- En vigueur depuis
- 20 févr. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Texte
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REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom Versandt am
20. Februar 2007 ek
2 3. FEB. 2007
Abi.
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z.K. z.Erl.
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Werkhof
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Eing.: 26. Feb. 2007 /l Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Einwohnergemeinde Walchwil a) Bauordnung vom 30. März 2006 (Gesamtrevision) b) Zonenplan vom 30. März 2006 (Gesamtrevision) Kantonale Genehmigungen
Gemeindeverwaltung Walchwil
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721 .11; PBG) vom 26. November 1998,
beschliesst: 1.
folgende an der Gemeindeversammlung vom 30. März 2006 beschlossenen Bauvorschriften der Gemeinde Walchwil werden mit Änderungen und Auflagen gemäss Ziff. 2 genehmigt: a) b)
2.
Bauordnung Zonenplan
Die Änderungen und Auflagen gemäss Bst. F lauten zusammengefasst: a)
Bauordnung; Änderungen und Auflagen gemäss Bst. F a) bei
Art. 16 Nutzungsvorschriften für Wohnzonen sowie für Wohn- und Arbeitszonen
Art. 19 Zonen des öffentlichen Interesses
b)
Zonenplan; Änderungen und Auflagen gemäss Bst. F b) und c) betreffend Einzonung Oberdorf: Nicht genehmigt und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Seeuferparzellen: Bezüglich Abgrenzung zum Zugersee zu überprüfen. Gefahrenzonenplan: Auf 2 Jahren befristet ergänzt und ersatzweise erlassen (inkl. Bestimmungen) Wald: Im Trasseeabschnitt der geplanten Nordzufahrt als solcher darzustellen.
,.
- 2 -
Anpassung in der Legende. Grundstücke GS Nrn. 59, 65, 66 und 67 (teilweise) im Oberdorf verbleiben in der Kernzone. Grundstück GS Nr. 1100 im Blimoos verbleibt in der Wohnzone W2. Grundstück GS Nrn. 84 und 704: Umzonierung in die Wohn- und Arbeitszone WA3 im Secki wird genehmigt, wenn Beschwerde zurückgezogen c)
Formalien; Auflagen gemäss Bst. F d) und e) betreffend Nachreichung der bereinigten Bauordnung und des Zonenplans innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses. Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen Bauvorschriften (Bauordnung und Zonenplan) in Kraft.
4.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1, 2 und 3 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.
5.
Mitteilung an:
f Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil (Beilagen: je 2 Ex. Bauordnung, Zonenplan Mst. 1:5'000) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion des Innern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion GIS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Baudirektion Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug
- 3 -
Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Bauten und Konzessionen Amt für Raumplanung, Abteilung GIS und Administration Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr (Beilagen: je 3 Ex. Bauordnung, Zonenplan Mst. 1:5'000; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)
Joachim Eder Landammann
' . Landschre11::lr
-4-
A.
Die Gemeinde Walchwil hat ihre Ortsplanung aus dem Jahre 1991 vollständig
überarbeitet. Die Planung besteht aus einer Richtplankarte mit Richtplantexten, einer Bauordnung (BO) und einem Zonenplan. B.
Die Baudirektion hat die Ortsplanung am 4. Oktober 2005 vorgeprüft. Sie hielt im
Vorprüfungsbericht fest, dass es sich um ein sehr gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.
Die Bauordnung und der Zonenplan wurden überarbeitet. Anschliessend hat der
Gemeinderat das Planwerk am 2. und 9. Dezember 2005 im Amtsblatt publiziert und vom 9. Dezember 2005 bis 9. Januar 2006 öffentlich aufgelegt. Es sind 27 Einwendungen zur Bauordnung und zum Zonenplan eingereicht worden. 25 Einwendungen konnten nicht erledigt werden. In der Vorlage des Gemeinderates für die Gemeindeversammlung führte der Gemeinderat die Einwendungen und seine Stellungnahmen auf. Der Souverän hat die Bauordnung und den Zonenplan an der Gemeindeversammlung vom 30. März 2006 beschlossen. Die Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 21. und 28. April 2006, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 21. April bis 10. Mai 2006 statt. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden 5 Beschwerden erhoben. Die Beschwerden werden vom Regierungsrat gleichzeitig, jedoch in separaten Entscheiden koordiniert behandelt. D.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichte der Gemeinderat Walchwil die Bauordnung
und den Zonenplan zur Genehmigung ein. Gemäss § 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeindereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Walchwil den rechtsstaatlichen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vorläufiger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 161 ). Die Überprüfung eines konkreten An-
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wendungsaktes im Beschwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.
Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die
nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 4'300 Einwohner. Die Ortsplanung weist eine Kapazität von 4'170 Einwohner auf. Der Gemeinde verbleibt ein Restpotential von rund 130 Einwohnern. F.
Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit
dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG ergab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird deshalb ersatzweise einzelne Bestimmungen der Bauordnung und Teile des Zonenplanes aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf§ 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Änderungen und Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz.18). a)
Bauordnung
Art. 16 Nutzungsvorschriften für Wohnzonen sowie für Wohn- und Arbeitszonen
Der Absatz 3 bezieht sich auf "schwarz bandierte" Gebiete in Aesch-Gutsch. Im Zonenplan ist dieses Gebiet nicht schwarz bandiert, sondern schwarz schraffiert.
Änderung: Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: "In dem im Zonenplan schwarz schraffierten Gebiet ... " Der Absatz 4 bezieht sich auf das Gebiet Aesch oberhalb der Forchwaldstrasse. Das Gebiet Aesch oberhalb der Forchwaldstrasse wurde nicht eingezont. Deshalb macht der Absatz 4 keinen Sinn. Er ist zu streichen.
Änderung: Der Absatz 4 wird gestrichen.
Art. 19 Zonen des öffentlichen Interesses
Der erste Absatz bezieht sich auf die Bauzone für öffentliche Interessen. Die richtige Bezeichnung lautet: Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen.
Änderung: Der erste Absatz wird wie folgt ergänzt: "Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öffentliche ... ".
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b)
Zonenplan Einzonung Oberdorf Tierhaltungsanlagen müssen zu bewohnten Zonen einen Mindestabstand aufweisen, um Probleme bezüglich Geruchsimmissionen zu vermeiden. Wird eine Bauzone bis in die Nähe einer Tierhaltungsanlage ausgesch ieden, sind die möglichen Konflikte in der Planungsphase zu lösen. Ein Hinweis im Planungsbericht, dass der Betrieb sanierungspflichtig ist, reicht nicht aus. Der Landwirtschaftsbetrieb Oberdorf weist einen Abstand von 9 m zur geplanten Wohnzone auf. Der Mindestabstand für den derzeit geha ltenen Tierbestand von rund 25 GVE beträgt 20 m. Dies bedeutet, dass bei einer Einzonung im geplanten Umfang der Landwirtschaftsbetrieb sanierungspflichtig wird. Bei einer Vergrösserung des Tierbestandes auf 35 GVE beträgt der Mindestabstand 37 m. Auflage:
Die Einzonung Oberdorf wird nicht genehmigt und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die südliche Abgrenzung der Bauzone ist mit dem Landwirtschaftsbetrieb bzw. mit dessen heutigen und zukünftigen Tierbestand abzustimmen (siehe Beilage im Anhang 2). Seeuferpa!7ellen Bei einzelnen Seeuferparzellen, die Seefläche beanspruchen, ist auch die Seefläche als Bauzone gezeichnet. Dies ist zu bereinigen, da Seegebiet nicht der Bauzone angehören darf. Auflage :
Sämtliche Seeuferparzellen sind zu prüfen. Die Bauzonenfläche darf seeseitig höchstens bis zur Uferlinie reichen. Gefahrenzonenplan An der Gemeindeversammlung wurde der Gefahrenzonenplan vom Souverän zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Auch§ 25 (Gefahrenzonen) der Bauordnung wurde zurückgewiesen. Die entsprechenden Bestimmungen wurden jedoch in der zur Genehmigung eingereichten Bauordnung versehentlich nicht gestrichen. Da der Gefahrenzonenplan sich auf der Basis der Gefahrenhinweiskarte bzw. der Gefahrenkarte fachgerecht erstellt wurde, besteht für den Erlass von Gefahrenzonen kein Ermessensspielraum. Einer Überarbeitung bedarf es nicht. Gemäss Richtp lantext L 9.1.3 des kantonalen Richtplanes 2004 legen die Gemeinden die notwendigen planerischen und baurechtlichen Schutzbestimmungen in ihren Nutzungsplänen fest. Daher müssen alle Gemeinden, die in Gefahrenkarten erfasst sind, deren Resultate
'.
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in grundeigentümerverbindlichen Gefahrenzonenplänen erlassen. Der Mangel ist offenkundig und er ist verhältnisgerecht zu beheben, indem die Gefahrenzonen auf einer separaten Karte dargestellt werden. Der Gefahrenzonenplan ist auf zwei Jahre befristet. Innert dieser Frist muss die Gemeinde diese Karte durch eine solche gemäss eigenem Beschluss ersetzen.
Änderung: Der Zonenplan und die Bauordnung werden mit einem auf 2 Jahren befristeten Gefahren zonenplan (siehe Anhang 2) und entsprechenden Bestimmungen ergänzt. § 25 lautet wie folgt: "1. Gefahrenzonen umfassen durch Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdete Bauzonen. 2. In der Gefahrenzone 2 dürfen Baubewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden . 3. In der Gefahrenzone 3 kann die Baubewilligungsbehörde Empfehlungen für Massnahmen erteilen."
Auflage : Innerhalb von 2 Jahren hat der Gemeinderat den befristeten Gefahrenzonenplan und die befristeten Bestimmungen durch eine Karte und durch neue Bestimmungen gemäss eigenem Beschluss zu ersetzen.
Wald Die Trasseeabschnitte der geplanten Nordzufahrt, welche im Waldareal liegen, sind nicht mit der Waldfarbe eingefärbt. Weil zum heutigen Zeitpunkt noch keine Rodungsbewilligungen vorliegen, entsprechen diese Abschnitte forstrechtlich Wald.
Auflage: Die Trasseeabschnitte der geplanten Nordzufahrt, welche im Waldareal liegen, müssen mit der Waldfarbe eingefärbt werden.
Legende und Darstellung Der Legendentext für den Wald weist einen Schreibfehler auf.
Änderung : Der Legendeneintrag für die Signatur Wald wird wie folgt geändert: "Wald (definitiver Waldrandverlauf wird vom ... )".
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c)
Beschwerden Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung behandelt der Regierungsrat die Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung. In folgenden Beschwerden hat der Entscheid des Regierungsrates Änderungen des Zonenplanes zur Folge: Beschwerden von de von
sowie der
und Beschwer-
(Zone des öffentlichen Interesses)
Die Gemeindeversammlung Walchwil hat am 30. März 2006 die bisher der Kernzone zugewiesenen Liegenschaften GS Nrn. 59, 65, 66 und 67 (teilweise) der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen zugewiesen. Gegen diesen Entscheid haben
und die
sowie
Beschwerden beim Regierungsrat erhoben. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid festgestellt, dass zwar die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung der Parzellen im Dorfkern von Walchwil in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen gegeben sei. Da jedoch für die umstrittene Umzonung weder das öffentliche Interesse ausgewiesen noch die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs gegeben sei, konnte er in Gutheissung der Beschwerden die Zuweisung der heute in der Kernzone liegenden Grundstücke GS Nrn. 59, 65, 66 und 67 (teilweise) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen nicht genehmigen. Deren bisherige Zuordnung zur Kernzone bleibt deshalb bis zur Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes nach den anerkannten Methoden der Raumplanung und bis zur allfälligen Neubeurteilung durch die Stimmberechtigten der Gemeinde Walchwil bestehen. Änderung:
In Gutheissung der Beschwerden wird die von der Gemeindeversammlung am 30. März 2006 beschlossene Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 59, 65, 66 und 67 (teilweise) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen nicht genehmigt. Diese Grundstücke verbleiben in der Kernzone. Beschwerde von
(Blimoos)
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Walchwil zonten am 30. März 2006 im Rahmen der Ortsplanungsrevision das Grundstück GS Nr. 1100 der im Blimoos von der Wohnzone W2 in die Wohnzone W1 ab. Das Grundstück verblieb in der Ortsbildschutzzone. Die
erhob dagegen Be-
schwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat stellte in seinem Entscheid fest, dass die von der Gemeindeversammlung am 30. März 2006 beschlossene Abzonung der Parzelle GS Nr. 1100 in die Wohnzone W1 weder rechtmässig noch zweckmäs-
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sig noch angemessen sei. In Gutheissung der Beschwerde versagte er der Abzonung der Parzelle GS 1100 in die Wohnzone W1 die Genehmigung. Mangels Alternativen wies er diese Liegenschaft - wie bis anhin - der sie umgebenden Wohnzone W2 zu. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
Änderung : In Gutheissung der Beschwerde wird die von der Gemeindeversammlung am 30. März 2006 beschlossene Abzonung der Parzelle GS Nr. 1100 in die Wohnzone W1 nicht genehmigt. Die Parzelle verbleibt in der Wohnzone W2 .
Beschwerde von
(Zone WA3 auf GS Nr. 84 und
704 im Secki) Die Stimmberechtigten der Gemeinde Walchwil haben am 30. März 2006 die neue Bauordnung und den neuen Zonenplan beschlossen. Dabei wurde die Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3) durch eine Wohn- und Arbeitszone (WA3) ersetzt und die Massvorschriften geringfügig angepasst.
erhoben
dagegen Beschwerde beim Regierungsrat und beantragten, die GS Nr. 84 und 704 der Wohnzone 2 (W2) zuzuweisen. Die Beschwerdeführer und die betroffenen Grundeigentümer haben sich am 2. Februar 2007 geeinigt. Sobald das abgeänderte Baugesuch der Grundeigentümer auf GS Nr. 704 vom Gemeinderat Walchwil bewilligt worden ist, wird die Beschwerde gegen die Ortsplanung zurückgezogen. Das vom Beschwerdeverfahren betroffene Gebiet ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen.
Auflage : Die vom Beschwerdeverfahren betroffenen Grundstücke GS Nrn. 84 und 704 im Secki werden von der Genehmigung ausgenommen. Sie verbleiben in der Wohn- und Gewerbezone (WG3). Mit dem Rückzug der Beschwerde
wird die von
den Stimmbürgern beschlossene Zonierung automatisch genehmigt.
d)
Nachführung Die Bauordnung und der Zonenplan sind aufgrund der Änderungen/Auflagen anzupassen.
Auflage : Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: -
Zonenplan 1:5'000 (3fach)
-
Bauordnung (3fach)
- 10 -
e)
GIS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet ZUGIS und das Internet ZUGMAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Datenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Datenmodell bei der GIS-Fachstelle zu beziehen.
Auflage: Innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses ist der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen. G.
Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung und Zonenplan) ist
die Genehmigung des am 26. Juni 2006 vom Gemeinderat Walchwil beschlossenen kommunalen Richtplanes (Richtplantexte, Richtplankarte) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung (§ 43 PBG). In Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion[ ... ] vom 12. Mai 2003 (BGS 153.741) ist das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig. H.
Der Finanzdirektor ist im Ausstand, weil sein Schwiegervater Eigentümer einer be-
troffenen Parzelle ist.
Anhang 1: Übersicht der Änderungen und Auflagen zur Bauordnung und zum Zonenplan Anhang 2: Abbildungen zur Präzisierung der Änderung
- 11 -
Anhang zur Genehmigung der Ortsplanung Walchwil : Anhang 1: Übersicht der Änderungen und Auflagen zur Bauordnung und zum Zonenplan
Art. 16 Nutzungsvorschriften für Wohnzonen sowie für Wohn - und Arbeitszonen
-
Änderung: Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: "In dem im Zonenplan schwarz schraffierten Gebiet ... "
-
Änderung: Der Absatz 4 wird gestrichen.
Art. 19 Zone des öffentlichen Interesses
-
Änderung: Der erste Absatz wird wie folgt ergänzt: "Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öffentliche ... ".
Einzonung Oberdotf -
Auflage: Die Einzonung Oberdorf wird nicht genehmigt und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die südliche Abgrenzung der Bauzone ist mit dem Landwirtschaftsbetrieb bzw. mit dessen heutigen und zukünftigen Tierbestand abzustimmen (siehe Beilage im Anhang 2).
Seeuferparzellen -
Auflage: Sämtliche Seeuferparzellen sind zu prüfen. Die Bauzonenfläche darf seeseitig höchstens bis zur Uferlinie reichen.
Gefahrenzonenplan -
Änderung: Der Zonenplan und die Bauordnung werden mit einem auf 2 Jahren befristeten Gefahrenzonenplan (siehe Anhang 2) und entsprechenden Bestimmungen ergänzt. § 25 lautet wie folgt: "1. Gefahrenzonen umfassen durch Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdete Bauzonen. 2. In der Gefahrenzone 2 dürfen Baubewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden. 3. In der Gefahrenzone 3 kann die Baubewilligungsbehörde Empfehlungen für Massnahmen erteilen."
-
Auflage : Innerhalb von 2 Jahren hat der Gemeinderat den befristeten Gefahrenzonenplan und die befristeten Bestimmungen durch eine Karte und durch neue Bestimmungen gemäss eigenem Beschluss zu ersetzen.
,.
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Wald -
Auflage: Die Trasseeabschnitte der geplanten Nordzufahrt, welche im Waldareal liegen, müssen mit der Waldfarbe eingefärbt werden.
Legende und Darstellung -
Änderung: Der Legendeneintrag für die Signatur Wald wird wie folgt geändert: "Wald (definitiver Waldrandverlauf wird vom ... )".
Zone des öffentlichen Interesses im Kerngebiet (siehe Beschwerde von sowie -
und Beschwerde
Änderung: In Gutheissung der Beschwerden wird die von der Gemeindeversammlung am 30. März 2006 beschlossene Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 59, 65, 66 und 67 (teilweise) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen nicht genehmigt. Diese Grundstücke verbleiben in der Kernzone.
Wohnzone im Blimoos (siehe Beschwerde von -
)
Änderung: In Gutheissung der Beschwerde wird die von der Gemeindeversammlung am 30. März 2006 beschlossene Abzonung der Parzelle GS Nr. 1100 in die Wohnzone W1 nicht genehmigt. Die Parzelle verbleibt in der Wohnzone W2.
Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) im Secki -
Auflage: Die vom Beschwerdeverfahren betroffenen Grundstücke GS Nrn. 84 und 704 im Secki werden von der Genehmigung ausgenommen. Sie verbleiben in der Wohn- und Gewerbezone (WG3). Mit dem Rückzug der Beschwerde BiglerHeiniger wird die von den Stimmbürgern beschlossene Zonierung automatisch genehmigt.
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Anhang 2: Abb ildungen zur Präzisierung der Änderung
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Gefahrenzonenplan
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Art. 25 Gefahrenzonen (Bauordnung)
1. Gefahrenzonen umfassen durch Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdete Bauzonen. 2. In der Gefahrenzone 2 dürfen Baubewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden. 3. In der Gefahrenzone 3 kann die Baubewilligungsbehörde Empfehlungen für Massnahmen erteilen .
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf
.
Baudirektion
'
Kanton Zug
Baudirektion. Postfach 6301 Zug
An den Gemeinderat Walchwil Postfach 93 6318 Walchwil
T direkt 041 728 54 88 gilles.morf@ bd.zg.ch Zug,20. Februar2007 9820
Ortsplanungsrevision - Genehmigung: weitere Bemerkungen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrte Herren Gemeinderäte Mit Beschluss vom 20. Februar 2007 hat der Regierungsrat die Bauordnung und den Zonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 20. Februar 2007 den Richtplan ( Richtplan karte sowie Richtplantext) mit Änderungen und Auflagen genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfah rens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separaten Schrei ben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungsdokumenten stellen
(
deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Fra ge, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Ausle gung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen ferner der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicherheiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen.
1
Allgemeines
Die einzelnen Planungsdokumente Zonenplan Mst. 1 :5'000 und Mst. 1:10'000, Richtplankarte Mst. 1:5'000 und Mst. 1: 10'000, Bericht nach Art. 47 RPV sowie Erläuterungsbericht zum Richtplan sind in den vermittelten Inhalten nicht deckungsgleich. Die erwähnten Dokumente sind in ihren Aussagen aufeinander abzustimmen. Z.B. werden die Waldflächen in den Nebenkarten des Richtplanes nicht einheitlich dargestellt. ln der Richtplankarte Mst. 1: 1 0'000 sind die Waldflächen teilweise koloriert, in der Richtplankarte Mst. 1 :5'000 jedoch nicht. .
Postfach, 6301 Zug T 041 728 53 00, F041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion
Seite 2/5
2
Richtplan
2.1
Richtplantext
Im Richtplantext Rpt. 1 1} 0 1 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es müsste heissen: 11 ... im Rahmen .
der Sanierung der Ufermauer für den Aufenthalt am See .. 2.2
11
Nebenkarten
Die Überschrift des Kartenausschnittes, welcher die Strassentypisierung darstellt, enthält keine An
(
gabe darüber, was der Inhalt dieser Nebenkarte ist. ln der Überschrift der Karte 11Ausgangslagell soll erwähnt werden, dass auf dieser Karte die Strassentypisierung dargestellt ist. 2.3
Kapitel 4.2.9 Panoramaweg entlang Bahndamm
Das Kapitel 4.2.9 befasst sich mit dem Panoramaweg entlang des Bahndammes. Wir stellen fest, dass der Richtplantext zum Panoramaweg nicht im Kapitel 4 . 2.9, sondern im Kapitel 7. 6.1 zu finden ist, wo kommunale Fussgängerverbindungen I kommunale Wanderwege behandelt werden. Wir emp fehlen, den Inhalt des Kapitels 4.2.9 (Panoramaweg entlang Bahndamm) in das Kapitel 7.6. 1 zu in tegrieren. 2.4
Kapitel 5.1.9 Wald
Der Inhalt dieses Kapitels ist knapp, teilweise unklar formuliert und daher unbefriedigend. Wir emp fehlen, dieses Kapitel in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt zu überarbeiten. 2.5
(
Kapitel 7.6.1 Kommunale Fussgängerverbindung I kommunaler Wanderweg
Die geplanten Fusswege F1 und F2 tangieren Wald. Es ist zu beachten, dass auch für Fusswege, die im Wald verlaufen, verschiedene forstrechtliche Bedingungen erfüllt werden müssen.
3
Bauordnung
3.1
Art. 17 Kernzone
Wir verweisen auf einen sprachlichen Fehler im Absatz 4. Es sollte heissen: men ... 3.2
II
II • • •
mit gleichem Volu
Art. 18 Bauzone mit speziellen Vorschriften Seeufer
Da es sich bei dieser Bauzone um einen schmalen Streifen zwischen dem Zugersee und der Kan tonsstrasse handelt, stellen sich für die bauliche Entwicklung immer wieder Fragen der Erschlies sung. Bevor weitere planarische Abklärungen getroffen werden, sollten für alle betroffenen Parzellen Erschliessungsstudien durchgeführt werden. Die heutige Struktur der parzellenweisen Erschliessung ist zu prüfen. Die Gebiete sollen langfristig zweckmässig erschlossen werden.
Seite 3/5
3.3
Art. 28 Massvorschriften für Wohn-, für gemischte Wohn- und Arbeitszonen sowie für
Kernzonen (Einzelbauweise)
Die Grenzabstände sollten auch gegenüber der Landwirtschaftszone oder anderen Nichtbauzonen eingehalten werden. Paragraph 28 könnte um eine Regel erweitert werden, welche dieser Forderung auch Nachdruck verleiht, wenn Zonen- und Grundstücksgrenze nicht zusammenfallen. Damit kann der Erstellung mit anschliessender Räumungspflicht von zonenfremden Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen vorgebeugt werden. >
3.4
Wir empfehlen, die Vorschriften zu den Grenzabständen wie folgt zu ergänzen: "Liegen Zonen grenzen nicht auf Parzellengrenzen, sind die Grenzabstände auch gegenüber der Zonengrenze OeiF und den Nichtbauzonen einzuhalten."
Art. 31 Auskragende Bauteile
Auskragende Bauteile dürfen in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, nicht aber in den Waldabstand. Es wäre sinnvoll, wenn darauf hingewiesen würde. 3.5
Art. 45 Gebühren
Es werden keine weiteren Kriterien angegeben, wie die Gebühren zu bemessen sind. Somit gilt für die Einwohnergemeinde Walchwil der Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974 (BGS 641.1) mit den Ziffern 48 ff. Die Gebühren sind damit eng begrenzt. 3.6
Weitere Bemerkungen
Aus feuerpolizeilicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Brandschutzvorschriften vorbehalten bleiben. Die Zufahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sowie die Löschwasserversor gung muss gewährleistet sein. Weitere brandschutztechnische Auflagen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erhoben werden.
4
Zonenplan
4.1
Waldeintrag
Der Waldeintrag entlang der SB B-Linie fehlt teilweise. Obwohl es sich mehrheitlich um Wälder mit dynamischen Waldrändern handelt, sollte der Waldeintrag korrekt sein. Die Wälder entlang der S B B Linie sind gernäss beigelegten Plänen des Waldfeststellungsverfahrens in den Zonenplan einzu zeichnen. 4.2
Darstellung, Leserlichkeit
Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind nicht überall gut zu erkennen, z. B. zwischen Grafstatt und Hörndli. Auch die Bauzone mit speziellen Vorschriften und die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind farblieh kaum zu unterscheiden. >
Wir empfehlen, die Darstellung in den erwähnten Punkten zu verbessern.
Seite 4/5
4.3
GIS-Daten
Die nachgeführten und rechtsgültigen Zonenplandaten der Gemeinde Walchwil stehen bei der G IS Fachstelle im Zonenplan-Datenmodell Version 1.4 im INT E RLIS Format zur Verfügung. Die Daten wurden von der ursprünglichen Version 1.3 in die Version 1.4 konvertiert. Eine sinnvolle Datenüber nahme des Planungsbüros ist nur gewährleistet, wenn die Daten in Zusammenarbeit mit dem A RP und der GIS-Fachstelle auf die Version 1.4 konvertiert werden. Das heisst, dass das Planungsbüro die konvertierten Zonenplandaten der Version 1.4 des Kantons Zug übernimmt. Ein anderes Daten format ist nicht zulässig. Wir bitten das zuständige Planungsbüro, die Daten bei der G IS-Fachstelle zu beziehen und sich durch die G IS-Fachstelle instruieren zu lassen.
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Die Zonenbezeichnung "Naturschutzzone gemeindlich mit Wald (NSG)" kann im Datenmodell Version 1.4 unterschieden werden. Die Korrekte Bezeichnung lautet "NSGW". Wir empfehlen die Bezeichnung " NSGW" zu verwenden.
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Die Zonenbezeichnung "bundesrechtliche Planungswerte nach Lärmschutzverordnung" gibt es im Datenmodell Version 1.4 nicht. Wir empfehlen die Bezeichnung "Massgebende Lärmgrenzwert, Planungswert (mlpw)" zu verwenden.
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Die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal mit Wald (NSK)" kann im Datenmodell Version 1.4 unterschieden werden. Die Korrekte Bezeichnung lautet "NSKW". Wir empfehlen die Bezeich nung "NSKW" zu verwenden.
Bei der Abfüllung der Daten in das kantonale Datenmodell müssen Firsthöhe, Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Baumassenziffer, Lärmempfindlichkeitsstufe mit erfasst werden. Die Attributspalte "Zonenbeschrieb" muss gelöscht werden, da die alten Zonenbezeichnungen keine Verwendung mehr finden. Wenn diese Daten im heutigen Zeitpunkt erfasst werden, was ein sehr kleiner Aufwand ist, kann man im Intranet "ZUGIS" des Kantons Zug, wie auch im Internet "Z U G MAP" diese Informationen ohne Probleme abrufen, was einen Mehrwert für Bürger, Politik, Gemeinden und Kanton bringt.
5 5.1
Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV) Kapitel 3.4.1 Boden
Der quantitative Bodenschutz wird in erster Linie durch die haushälterischen Bodennutzung und durch die Konzentration der bodenverändernden Nutzungen, wie die Trennung der Bauzone von der Nichtbauzone, gewährleistet. Im Planungsbericht werden Aussagen gemacht, die der haushälterischen Nutzung entgegenlaufen (geringe Wohndichte, geringe Geschosszahl). Es wird auch festgehalten, dass "die Massnahmen zur haushälterischen Nutzung des Bodens der letzten Ortsplanungsrevision" sich bewährt haben. Wir erwarten zu diesen Aussagen, insbesondere zu den bewährten Massnahmen der letzten Ortspla nugnsrevision, substanzielle Erläuterungen. 5.2
Kapitel 3.4.4 Tierhaltungsanlagen
Tierhaltungsanlagen müssen zu bewohnten Zonen einen Mindestabstand aufweisen. Wird eine Bau zone bis in die Nähe einer Tierhaltungsanlage ausgeschieden, so sind die Probleme bezüglich Ge ruch ( Einhaltung des Mindestabstande) in der Planungsphase zu lösen. Es reicht nicht, im Planungs-
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bericht auf die Problematik hinzuweisen. Ferner weisen wir darauf hin, dass die Überarbeitung des FAT-Berichtes Nr. 476 sistiert wurde. Es gilt nach wie vor die Ausgabe von 1995. Im erläuternden Bericht werden die Konsequenzen für die Betriebe Lauihof und Oberdorf nicht aufge zeigt. Der Betrieb Lauihof weist einen Abstand von rund 35 m zur geplanten Wohnzone auf. Dies löst keine Sanierungspflicht für den bestehenden Tierbestand aus. Es bestehen noch geringe Erweite rungsmöglichkeiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich der Betrieb am Hang befindet und des halb störende Einflüsse auf die Wohnzone nicht ausgeschlossen werden können.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abschliessend bedanken wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind überzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage für die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.
Regierungsrat Beilage:
diverse Pläne des Waldfeststellungsverfahrens Kopie an:
Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion G IS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt (mit Beilage) Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr, mit Beilage (4fach)