Teilrevision Schneitstrasse

Plan de zones · Zoug · Abrogé le 17 avr. 2025

Document

Type
Plan de zones
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
Adopté
12 déc. 2012
En vigueur depuis
12 déc. 2012
Abrogé
17 avr. 2025

Carte

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Fichiers

Genehmigung Zonenplanaenderung Schneitstrasse.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

f 2.4v -

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Schneitstrasse Gemeinde Oberägerr

Die Baudirektlon,

gestutzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.1.1) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­

ber 1999 (BGS 153.3),

beschliesst: 1.

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Die vom Gemeinderat Oberageri am 5. November 2012 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung Schneitstrasse wird genehmigt.

·�.

. Gegen diesen Entscheid kann inMrt 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat .

des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben wer­ den. Die ·aeschwer�eschrift muss einen Antrag und eine BegrO.ndling enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu ·bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

. Nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung Schneitstrasse

in Kraft. ·3.

Mitteilung an: Gemeinderat Oberageri, Postfach 159, 6315 Oberageri (Beilage: Je 3 Expl. Zonen­ planänderung Schneitstrasse, Mst. 1 :2'000 und Auszug aus dem Protokoll der Sit­ zung des �emeinderats vom 5. November 2012) Direktionssekretariat Baudirektion Amt for Wald und Wild

. Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. de gesamten Genehmigungsdossiers)

Zug, 12.12.2012/3.2.1.2/21 /-huad

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Seite 2/2

A.

Im Jahre 2008 wurde die Schneitstrasse im Bereich Grubenstrasse bis Grund saniert

und ausgebaut. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 2011 mit dem Einbau des Deckbelages abge­ schlossen. ·Durch die tellweise neue StrassenfahrunQ sowie den Strassenausbau korrespon­ diert der rechtsgOltig Zonenplan nicht mehr mit den tatsachlichen Gegebenheiten vor Ort. Die Bau- und Sicherheitsabteilung Oberageri hat deshalb die Erarbeitung der erforderlichen Plan­ unterlagen fOr die Zonenplankorrektur in Auftrag gegeben und nun zur Genehmigung einge­ reicht. Die Zonenplankorrektur Schneitstrasse ist im Hinblick auf die Zonierung sowie in Ein­ klang mit den Obergeordneten Planungsinstrumenten recht- und zweckmassig. B.

Die Zonenplanänderung Schneitstrasse wurde vom Amt fOr Raumplanung mit Schrei-·

ben vom 16. Juli 2012 vorgeprOft und am 7. Sowie am 14. September 2012 im Amtsblatt publi­ ziert. Während der öffentlichen Auflage vom 7. September bis und mit 8. Oktober 2012 gingen gegen die Zonenplanänderung Schneitstrasse keine Einwendungen ein. Am 5. November 2012 wurde die Zonenplanänderung Schneitstrasse vom Gemeinderat Oberägeri im einfachen Ver­ fahren gernäss§ 40 PBG beschlossen. Der Beschluss wurde am 16. und 23. November 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 16. November bis und mit 5. Dezember 2012 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegange-n. C.

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Am 5. November 2012 reichte der Gemeinderat Oberägeri die Zonenplanänderung

Schneitstrasse zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion f!lr die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und

Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolg­ ten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, �ie Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Saudi­ rektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Schneitstrasse steht nichts entge. . .

gen.

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