Naturschutzgebiet Muserholz

Plan de zones cantonal NSK · Zoug

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Type
Plan de zones cantonal NSK
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
RR
Adopté
26 oct. 1982
En vigueur depuis
11 nov. 1997

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REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom

11. November 1997 ek

Versandt am

1 4. Nov 1997

Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen

Der Regierungsrat,

nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 (Beilage),

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beschliesst:

1.

Die Schutzpläne der Naturschutzgebiete werden gemäss den Plänen zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 geändert.

2.

Die Einsprachen gegen die Schutzpläne gemäss Liste zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 werden als erledigt abgeschrieben.

3.

Die Baudirektion wird beauftragt, den betroffenen Einwohnergemeinden die geän derten Schutzpläne zuzustellen und die betroffenen Grundeigentümer und Einspre cher zu orientieren.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben werden. Alifälligen Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

-2-

6.

Mitteilung je mit Beilage an: Einwohnergemeinde Zug, 6300 Zug Einwohnergemeinde Oberägeri, 6315 Oberägeri Einwohnergemeinde Unterägeri, 6314 Unterägeri Einwohnergemeinde Menzingen, 6313 Menzingen Einwohnergemeinde Hünenberg, 6331 Hünenberg Einwohnergemeinde Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil Einwohnergemeinde Neuheim, 6345 Neuheim Forstdirektion Ba ud i rektion Amt für Raumplanung

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann

Der Landschreiber

R. Bisig

H. Windlin

Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen

A.

Gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli

1993 (GNL) und den revidierten Teilrichtplan Naturschutzgebiete hat der Regie rungsrat am 1. September 1993 für verschiedene kantonale Naturschutzgebiete neue Schutzpläne festgelegt. Entsprechend § 21 GNL lagen diese vom 10. Sep tember bis 9. Oktober 1993 auf den Gemeindekanzleien auf zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für die Grundeigentümer, Bewirtschafter und Pächter.

B.

Bei der Baudirektion gingen 76 Einsprachen gegen die aufgelegten Schutz-

pläne ein.

•

9 Einsprachen konnten auf dem Verhandlungsweg nicht erledigt werden. Sie sind Gegenstand separater Regierungsratsbeschlüsse.

•

4 Einsprachen wurden ohne Vertragsabschluss zurückgezogen. Hier ist kein Regierungsratsbeschluss nötig.

•

63 Einsprachen konnten durch den Abschluss von Nutzungsverträgen erledigt werden. Eine Einsprache war bereits Gegenstand eines separaten Regierungs ratsbeschlusses (RRB vom 5.12.1995). Die anderen 62 sind Gegenstand des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses.

C.

32 Einsprecher einer ersten Gruppe sind als Grundeigentümer von den Schutz-

plänen betroffen. Mit ihnen konnte die Baudirektion inzwischen Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher haben mit Ver tragsabschluss ihre Einsprachen schriftlich zurückgezogen.

D.

28 Einsprecher einer zweiten Gruppe sind als Pächter von den Schutzplänen

betroffen. Die Baudirektion konnte mit den entsprechenden Grundeigentümern eben falls Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher dieser Gruppe haben mit Vertragsabschluss der Grundeigentümer ihre Einsprache ebenfalls schriftlich zurückgezogen.

-2-

E.

Zwei Einsprecher einer dritten Gruppe sind als Grundeigentümer vom Schutz-

plan Zigerhüttli 1 betroffen. Nachdem die Korporation Oberägeri Ersatzland einge worfen und unter Vertrag mit der Baudirektion gestellt hatte, kam die Baudirektion mit den beiden Einsprechern überein, dass ihr Land im Abtausch mit dem eingewor fenen Korporationsland aus dem Schutzplan entlassen werden kann.

F.

Um die in Absatz 0, D und E genannten Nutzungsverträge abschliessen zu

können, mussten die Schutzpläne der Naturschutzgebiete stellenweise geringfügig geändert werden. Die Änderungen sind in den beiliegenden Schutzplänen darge stellt. Die Festlegung der Schutzpläne liegt gemäss § 3 GNL beim Regierungsrat. Die Vertragsabschlüsse und damit auch der Rückzug der Einsprachen bestehen damit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.

G.

Mit den Grundeigentümern, welche von den Schutzplänen betroffen sind, aber

keine Einsprache dagegen erhoben haben, konnte die Baudirektion bis heute den grössten Teil der nötigen Nutzungsverträge abschliessen. In einigen Fällen mussten dafür auch hier die Schutzpläne geringfügig abgeändert werden. Die Änderungen sind ebenfalls in den beiliegenden Schutzplänen dargestellt. Auch hier bestehen die Vertragsabschlüsse unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.

H.

Im Schutzplan Rüss-Spitz wurde ein Zeichnungsfehler festgestellt. Anstatt

beidseitig des Binnenkanals einen 10 m breiten Streifen Zone A festzulegen, wurde westlich des Kanals ein 20 m breiter Streifen und östlich keine Zone A bezeichnet.

-3-

Erwägungen:

1.

Die von den Einsprachen und den Nutzungsverträgen betroffenen Natur

schutzgebiete wurden nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL) unter kantonalen Schutz gestellt. Sie umfassen als Zone A den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen- und Tierarten oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

2.

Die betroffenen Naturschutzgebiete sind mit wenigen Ausnahmen Bestandteil

der Hochmoorverordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 oder der Flachmoorver ordnung des Bundes vom 7. September 1994. Sie haben damit nationale Bedeu tung. Gemäss den beiden Verordnungen legen die Kantone den genauen Grenzver lauf der Objekte fest und scheiden ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Als Schutzziel wird die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte, besonders der Flora und Fauna, gefordert.

3.

Bei den Vertragsverhandlungen stand das Erreichen dieser Schutzziele im

Vordergrund. So wurden Gesuche um eine Verkleinerung der Zonenperimeter nur im Abtausch mit einer naturschützerisch ebenbürtigen Perimetererweiterung möglichst im selben Naturschutzgebiet erfüllt. Die Nutzungsverträge sowie die entsprechenden Schutzplanänderungen erfüllen damit die Interessen und Ziele des Naturschutzes gemäss GNL (vgl. Absatz 1) und gemäss Flachmoor- bzw. Hochmoorverordnung (vgl. Absatz 2). Die Schutzplanänderungen können daher vom Regierungsrat genehmigt werden.

4.

Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat

werden die in Abschnitt 0 und D genannten Nutzungsverträge rechtskräftig. Damit

-4-

erhält auch der Rückzug der Einsprachen der Gruppen 1 und 2 Gültigkeit, und die entsprechenden Einsprachen können als erledigt abgeschrieben werden.

5.

Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat wird

der in Abschnitt E genannte Nutzungsvertrag rechtskräftig. Damit werden die Einsprachen der Gruppe 3 hinfällig, da die Parzellen der beiden Einsprecher damit aus dem Schutzplan Zigerhüttli 1 entfallen.

6.

Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat

werden auch die Verträge zwischen der Baudirektion und den Grundeigentümern, welche keine Einsprache gegen die Schutzpläne erhoben, rechtskräftig (vgl. Ab satz G).

7.

Der Zeichnungsfehler im Schutzplan Rüss-Spitz (vgl. Absatz H) ist zu korrigie

ren. Die Holzkorporation Maschwanden als Grundeigentümerin wurde entsprechend orientiert und ist damit einverstanden.

8.

Gemäss § 23 Abs. 2 GNL kommt Einsprachen keine aufschiebende Wirkung

zu. In Analogie dazu und gestützt auf § 45 VRG wird allfälligen Verwaltungsgerichts beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.

ANTRAG:

Der Antrag vom 27. Oktober 1997 sei zum Beschluss zu erheben.

Zug, 27. Oktober 1997 PG/si

_______________

Anhang 1 zum Beschluss des Regierungsrates vom

11

Ncw I97

Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutz gebiete und Behandlung von Einsprachen

Naturschutzgebiet Eigenried Schindellegi Golperen Ägeriried Chlausenchappeli Sagen Brämenegg Rieter Biber St. Jost Giregg Zigerhüttli 1 Chrottenboden Wissenbach Zigermoos Blimoos Tubenloch Hafenbach-Elsisrjed Vorderes Hürital Rainhi Hüttenried Chnodenried Geissmatt Chälenmoor Muserholz Twerfallen Nidfuren Tännlimoos Wilersee Chälenhof Gibel II Grüt Rüss-Spitz Balisried Hinterburg-MüIi

Gebiet Nr. Gemeinde Zug/WaIchwil 1.03/1 0.01 1 .05 Zug Zug 1 .1 2 OberAgeri 2.01 Oberägeri/Menzingen 2.04/4.1 1 Oberägeri 2.05 Oberägeri 2.06 Oberägeri 2.09 Oberägeri 2.1 0 Oberägeri 2.13 Oberägeri 2.14 Oberägeri 2.1 6 Oberägeri 2.1 9 Oberägeri 2.20 Unterägeri/Zug 3.01/1.07 Unterägeri 3.09 Unterägeri 3.10 3.14/1 .1 0/1 0.07 Unterägeri/Zug/Walchwil 3.15 Unterägeri 3.16 Unterägeri 3.17 Unterägeri Unterägeri 3.18 Unterägeri 3.19 4.02 Menzingen 4.04 Menzingen 4.05 Menzingen 4.10 Menzingen 4.12 Menzingen 4.1 6 Menzingen 4.20 Menzingen Menzingen 4.26 Baar 5.07 7.01 Hünenberg WaIchwil 10.02 1 1 .06/4.07 Neuheim/Menzingen

Änderungen Zone A Zone B x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x X

X

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x x x x x x x x x

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X

x x x x x x (x = trifft zu)

ARP, 20.10.1997, PG

RRB_1988_10_06_Schutzplan_Muserholz_Plan_A.pdf

PLANBEILAGE ZUM ANTRAG DER BAUDIREKTION VOM 2 9. Aug, J988 SCHUTZPLAN NATURSCHUTZGEBIET MUSERHOLZ 4.004 GBP NR . MENZ I NGEN

996

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PLANBEILAGE ZUM ANTRAG DER BAUDIREKTION VOM 2 !. Aug. 1988 SCHUTZPLAN NATURSCHUTZGEBIET MUSERHOLZ 4.004 GBP NR . MENZI NGE N

232

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RRB_1988_10_06_Schutzplan_Muserholz_Plan_B2.pdf

PLANBEILAGE ZUM ANTRAG DER BAUDIREKTION VOM 2 9. Aus. 1988 SCHUTZPLAN NATURSCHUTZGEBIET MUSERHOLZ 4.004 GBP NR. MENZINGEN

955

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RRB_1988_10_06_Schutzplan_Muserholz_A-B2.pdf

Schutzplan Muserholz A

Schutzplan Muserholz B

Schutzplan Muserholz B2

Nat�rschlltz.- Aenderung des "Muserholz",

A.

Schutzplanes zum Naturschutzgebiet Gemeinde Menzingen

Die Grundbuch-Parzelle 955,

dem am

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26.

Oktober

biet "Muserholz". unter der den

Gemeinde Menzingen,

1982 erlassenen Im

"Deponie

Herbst

1984

Schutzplan im Naturschutzge­

ist auf dieser Parzelle,

Hinterbrettigen"

Torfstichweiher abgerutscht.

liegt,

Parzelle

955 ein

ein

Stück Land

In der Folge ist

Grundeigentümer der Nachbarparzelle der Parzelle

liegt gernäss

1074

und den

die ln

zwischen dem Eigentümern

Landtausch zustandegekommen. Das neu zur

955 geschlagene

Land wurde

künftig nicht mehr intensiv

landwirtschaftlich genutzt.

B.

Aufgrund von

§

8 Abs.

1

des Naturschutzgesetzes sind die

Einzelheiten der Nutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten von der Baudirektion durch Vertrag vereinbaren. Am

11.

bzw.

22.

Juli

mit den Grundeigentümern zu 1985 ist zwischen dem Kanton

Zug und den Grundeigentümern eln

Vertrag

zustandegekommen. Dieser Vertrag sieht,

halt der

Zustimmungen durch den Regierungsrat,

der

B des Naturschutzgebietes

Zone

eine

unter

Vorbe­

Erweiterung

vor.

Erwägungen:

1.

Gernäss

§ 3

des

Naturschutzgebieten gestützt 2.

auf den

September

Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von vom

2.

September

Richtplan

1982,

am

26.

über die Oktober

1982 hat der Regierungsrat, Naturschutzgebiete vom

1982 einen

Naturschutzgebiet "Muserholz" erlassen, ten

§

4

Gesetzes. Das Naturschutzgebiet unterteilt in

eine

Zone

B. Die

Zone A umfasst den

zu schützenden Pflanzen und besonderer

Tiere

eigentlichen

Landschaft.

des obengenann­ eine

Zone A und

Lebensraum der

oder den Landschaftsteil von

Schönheit und Eigenart. Die

vor schädigenden den

laut

Schutzplan über das

Zone

Einflüssen und bildet den

B schützt die

Zone A

Uebergang zur umgeben­

-

2.

2 -

Wie im Vertrag betreffend Nutzung und Pflege der Parzelle

Nr. 955 im Naturschutzgebiet "Muserholz" vom 1985 vorgesehen,

werden die

besser gesichert, stichweihers der

11.

bzw.

22.

Interessen des Naturschutzes

wenn der Mähwiesenstreifen östlich des Zone

Juli noch Torf­

B zugeteilt wird. Die landschaftliche

Umge­

bung des Weihers wurde mit einer Heckenpflanzung zusätzlich aufge­ wertet.

3.

Zusammenfassend ergibt sich,

essen des Naturschutzes die Nr. 955 der

dass unter Wahrung der

Fläche

von rund

Zone B zugeteilt werden kann,

Inter-

11, 5 a der GBP

gernäss beiliegendem

Plan.

A N T R A G

Der Antrag vom

Zug,

29. August

29. August

1988 FO / si

1988 sei

zum Beschluss zu erheben.