BD Zug; 24.06.2004

Alignements forestiers · Zoug

Document

Type
Alignements forestiers
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
BD
Adopté
24 juin 2004
En vigueur depuis
24 juin 2004

Carte

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Fichiers

RRB_20040624_BL7134_Roost.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

£. <L- , Versandt am: 30. JUKI am BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG

Gemeindewesen Baulinienplan nördlich des Fridbachs, im Gebiet Roost Stadt Zug

Die Baudirektion gestützt auf § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst:

1.

Der Baulinienplan nördlich des Fridbachs, im Gebiet Roost, Plan-Nr. 7134 vom 25. März 2004, geändert am 19. Mai 2004, wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regie­ rungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeich­ nen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

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3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, 6300 Zug (3 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (mit Plan) Kantonsforstamt (mit Plan) Tiefbauamt, VTBP (mit Plan) Staatsarchiv, Sekretariat (mit Plan)

Zug, 24 .9iM'Ji>004 / JM

Eingang - 2. JULI 2004 Departement I A an ptnrc. = z.K. Präsidial 1 1 ‘ Finanz Bildung

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BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor

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VWans-Beat Uttinger Regierungsrat

P/Siabstelie

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-2-

A.1. Der Stadtrat hat am 6. April 2004 den Baulinienplan festgesetzt und für die Ge­ nehmigung an die Baudirektion gesandt. Aufgrund neuer Erkenntnisse über die Defi­ nition von Sonderbaulinien und der Situierung der Stadtbahnhaltestelle musste der Stadtratsbeschluss, zusammen mit dem Baulinienplan mit Änderungsdatum vom 19. Mai 2004, rektifiziert werden. A.2. Im südlichen Grundstücksbereich auf GS 1482 im Gebiet Roost besteht eine Baulinie. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Zug. Diese Baulinie, die am 9. September 1955 vom Regierungsrat genehmigt wurde, ver­ läuft ziemlich parallel zum Fridbach bzw. zum Fridbachweg und liegt zwischen der Hofstrasse und dem Bahntrassee. Der Abstand zum Wald entlang des Fridbachs be­ trägt stellenweise nur 2 bis 5 m. An einer Stelle durchschneidet sie sogar ein Wald­ stück. A.3. Auf GS 1482 steht das Projekt der Wohnüberbauung Roost in Bearbeitung. Es ist vorgesehen, von der Hofstrasse her eine Grundstückszufahrt für eine Tiefgarage zu erstellen, die rund 12 m vom bestehenden Waldstück entfernt zu liegen kommt. A.4. Für Bauten und Anlagen ist ein Mindestabstand von 15 m zum Wald einzuhal­ ten. Bei der Bauliniengenehmigung im Jahre 1955 bestand in diesem Gebiet noch kein Wald. Erst am 15. Dezember 2000 erfolgte die rechtskräftige Waldfeststellung. A.5. Mit dem vorliegenden Baulinienplan ist vorgesehen, die Baulinie mit einer gera­ den Linie auf mindestens 12 m Abstand zum rechtmässigen Waldrand festzusetzen. Die Baulinie wird als Sonderbaulinie definiert, da (abweichend von § 23 Abs. 3 BO der Stadt Zug) weder Hauptbauteile, noch Baikone, Erker, Auskragungen und der­ gleichen in den Baulinienbereich hineinragen dürfen. B. Gestützt auf § 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und der Zustimmung des direkt Betroffenen (Einwohnerge­ meinde Zug) konnte auf eine öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet wer­ den. C. Der Baulinienplan ist recht- und zweckmässig, so dass er vorbehaltlos geneh­ migt werden kann.