Naturschutzgebiet Tännlimossweid

Plan de zones cantonal NSK · Zoug

Document

Type
Plan de zones cantonal NSK
Canton
Zoug
Niveau
Canton
Approuvé par
RR
Adopté
17 sept. 2024
En vigueur depuis
17 sept. 2024

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zoug avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

BD 2024-116 RRB Erlass Schutzplanrevision Taennlimoosweid und Chruezhuegel_sig.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

____

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 17. September 2024 rv Versandt am

19. SEP. 2024

Re g eru ngs rat

Öffentlich

Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Land schaftsschutz vom 1. Juli 1993

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1), beschliesst: 1.

Afficher tout le texte

Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten revidierten und neuen Schutzpläne ge mäss Beilage 2 werden erlassen: 1. 2.

Schutzplananpassung Tännlimoosweid, Gemeinde Baar Neuer Schutzplan Chrüzhügel, Gemeinden Baar und Neuheim

2.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Schutzpläne umzusetzen.

3.

Mitteilung per E-Mail an: Gemeinde Baar, planung-bau @ baar.ch Gemeinde Neuheim, [email protected] Baudirektion, [email protected] Finanzdirektion, info.fds @ zg.ch Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, info.lwa@ zg.ch GIS-Fachstelle, [email protected]

-

-

-

-

-

-

-

-

Regierungsrat des Kantons Zug

Silvia Thalmann-Gut Frau Landammann

Tobias Moser Landschreiber

Seite 2/3

A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutzge biete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1982, 1. September 1 993, 11. November 1 997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 124 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr erarbeitet seit 2018 eine umfassende Revision der Schutzpläne für alle kantonalen Naturschutzgebiete unter folgenden Gesichtspunkten: -

-

-

Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungszo nen üblich ist.

Mit den Schutzplänen für die beiden Gebiete Tännlimoosweid und Chrüzhügel steht die lang fristige Sicherung von ökologischen Ausgleichsflächen in einer Deponie respektive einem ehe maligen Kiesabbaugebiet im Vordergrund. Beim Objekt Chrüzhügel geht es zudem um die Um setzung eines Bundesinventarobjekts (Amphibien laichgebiet von nationaler Bedeutung). Die Gesamtrevision wird schrittweise durchgeführt. Der vorliegende Teil umfasst zwei C. Objekte zur Sicherung von wertvollen ökologischen Ausgleichsflächen in der Deponie Tännli moos, Gemeinde Baar sowie im ehemaligen Kiesabbaugebiet Chrüzhügel, Gemeinden Baar und Neuheim. Im bestehenden kantonalen Naturschutzgebiet Tännlimoosweid werden Zonen anpassungen vorgenommen. Die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter der beiden Gebiete wurden in den Prozess einbezogen und informiert. Sie nehmen die Anpassungen zu stimmend zur Kenntnis. D. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Dabei wurde ein Ansatz gewählt, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf Rechnung trägt. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erho lungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass die Begünstigten von den Schutzbestimmun E. gen ausgenommen sind. Dazu gehört die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Boots- oder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Ge setze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen. Die Nachsuche nach verletzten Tieren ist auch ausserhalb der Jagdzeit erlaubt. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, die für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, vor allem für die Rehkitzrettung in Mähwiesen eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch besonders im

Seite 3/3

engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. F. Bei den Gebieten Tännlimoosweid und Chrüzhügel handelt es sich durch die Lage in einer Deponie respektive in einer wiederaufgefüllten ehemaligen Kiesgrube, um Sekundärle bensräume in einem besonderen Umfeld. Verschiedene bauliche Sicherheitsmassnahmen wie Hangsicherungen, Wasserretentionsbecken, Abdichtungen, Schutzschichten und Sickerwasser drainagen sichern die Areale ab. Aufgrund dieser speziellen Rahmenbedingungen wird daher bei Naturschurschutzgebieten, welche über solchen Anlagen beschlossen werden, eine spezi elle Bestimmung formuliert. Diese stellt sicher, dass bauliche Eingriffe aufgrund übergeordneter Interessen (Setzungen, Rutschungen, Ausspülungen usw.) auch in Naturschutzgebieten mög lich sind. G. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden Etappe wurden vom 20. Juni 2024 bis zum 22. Juli 2024 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht öffentlich aufgelegt (Beila ge 1). Die öffentliche Auflage wurde im Amtsblatt vom 20. Juni 2024 publiziert. Während der Auf lagefrist gingen keine Einsprachen gegen die Schutzplananpassung und das neue Natur schutzgebiet ein. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über H. die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die beiden kantonalen Naturschutzgebiete Tännlimoosweid und Chrüzhügel betragen diese rund 10 000 Franken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 40 % (Tännlimoosweid) respektive 65 % (Chrüzhügel) dieser Kosten zurück.

A 1.

2.

B 3. 4.

C 5.

6.

lnvestitionsrechnung Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Ausgaben bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Ausgaben effektive Einnahmen

2024

2025

2026

2027

Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplanter Aufwand 10 000 10 0001000010000 bereits geplanter Ertrag 5 000 5 000 5 000 5 000 Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand 10 000 10 000 10 000 10 000 effektiver Ertrag 5 500 5 500 5 500 5 500

Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 6. September 2024, inkl. Planbeilagen: 2 Aufla gepläne Beilage 2: 2 Schutzpläne zum Beschluss

-

-