Verfügung AFW, 30.09.2022; Risch
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 30 sept. 2022
- En vigueur depuis
- 30 sept. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
2022-09-30_VAFW_RI_Sijentalbach_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56085
Waldfeststellung Sijentalbach Risch Sijentalbach, Koordinaten 2 677 212/1 222 376 1046 und 1047
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 1046 und 1047, Gemeinde Risch, wird ge mäss Plan «Waldfeststellung Sijentalbach» (Massstab 1:1‘OOO, vom 27. Juni 2022) sta tisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Risch im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Mitteilung an (inkl. Beilage):
5.
A-Post Plus: -
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Zug, 30. September 2022
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Sijentalbach», 1:1‘OOO, vom 27. Juni 2022 -
Versand:
3. Okt1 2022
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Sijentalbach», 1:1 ‘000, vom 27. Juni 2022. -
-
2.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte auf den Grundstücken Nr. 1046 und 1047, Risch, den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Zudem werden gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 im Kanton Zug auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folglich wurde der Verlauf der Waldgrenze auf den genannten Grundstücken durch das AFW im Gelände überprüft und wo erforderlich vermessungstechnisch aufge nommen. Das Ergebnis der Waldfeststellung wurde im Plan vom 27. Juni 2022 festgehal ten.
3.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grund stücke der genannte Plan vom 27. Juni 2022 zugestellt. Mit Frist bis 18. Juli 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
3.1
Die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1046 reichte mit Schreiben vom 12. Juli 2022 fristgerecht eine Stellungnahme zur genannten Waldfeststellung ein. Sie erhob darin keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 27. Juni 2022. Aufgrund des geringen Abstands zwischen Wald und einer Abwasserleitung ersuchte sie hingegen um die Bewilligung eines Servituts zur bewilligungsfreien Entfernung von Bäumen mit po tentiell schädlicher Wirkung auf die Leitung. Dieses lehnte das AFW mit Verweis auf die übliche Bewilligungspraxis ab. Die betroffene Eigentümerschaft nahm den Entscheid des AFW zur Kenntnis.
3.2
Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 reichte die Eigentümerschaft des im Waldabstand lie genden Grundstücks Nr. 374 fristgerecht eine Stellungnahme zur festgestellten Waldgrenze ein, dies ebenfalls ohne konkreten Antrag.
3.3
Der Rechtsvertreter der Eigentümerschaften der Grundstücke Nr. 399 und 1647 reichte vor Ablauf des rechtlichen Gehörs ein Fristerstreckungsgesuch ein. Diesem Antrag wurde entsprochen. Auf Begehren der genannten Eigentümerschaften fand am 16. September 2022 eine Begehung mit deren Rechtsvertreter und Vertretern des AFW statt. Mit Schrei ben vom 16. September 2022 erklärten sich die genannten Eigentümerschaften mit dem Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Juni 2022 einverstanden. Weitere Einwen dungen zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 27. Juni 2022 liegen dem AFW nicht vor.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Sijentalbach (Massstab 1:1‘OOO, vom 27. Juni 2022) be zeichnet die auf den genannten Grundstücken festgelegte Waldgrenze. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich aus schliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestri chelte Linie).
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
2209 Sijentalbach Waldfeststellung
GS Nrn. 1046 und 1047, Gemeinde Risch 403
400
389
1047
1046 390
1647 399
374
Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze
940
394
Ò
1:1'000 0
5
10 m
27.06.2022
398 G-56085 Orthofoto: (c) 2019 swisstopo
651
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération