Verfügung AFW, 12.06.2023; Cham
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 12 juin 2023
- En vigueur depuis
- 12 juin 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20230612_VAFW_CH_Villette_mitPlan_geschwaerzt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56526
Waldfeststellung Villette Cham Gebiet Villette-Park, Koordinaten 2 677 360 / 1 225 710 88, 1225, 1226, 1227 und 3164, Gemeinde Cham
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die im Plan «Waldfeststellung Villette» (Massstab 1:1200, vom 24. März 2023) als «sta tische Waldgrenze neu» bezeichneten Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 88, 1226 und 1227, Gemeinde Cham, werden statisch festgesetzt.
2.
Die rechtskräftigen Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 88 und 1225, Gemeinde Cham, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 05. Dezember 2005 statisch fest gestellt wurden, werden aufgehoben.
3.
Die rechtskräftige Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1226, Gemeinde Cham, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 30. November 2012 statisch festgestellt wurde, wird aufgehoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/5
4.
Auf den Grundstücken Nr. 88, 1225, 1226, 1227 und 3164, Gemeinde Cham, gelten sämtliche Bestockungen ausserhalb der in genanntem Plan als «statische Waldgrenze neu» bezeichneten Waldgrenzen als Nichtwald.
5.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Cham im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage):
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A-Post Plus: Einwohnergemeinde Cham, Mandelhof, 6330 Cham
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Zug, 12. Juni 2023
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegle Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Villette», 1:1200, vom 24. März 2023
12. Juni 2023
Seite 3/5
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Inneren vom 05. Dezember 2005 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Cham; Verfügung der Direktion des Inneren vom 30. November 2012 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzone auf dem Grundstück Nr. 1226, Gemeinde Cham; Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Villette», 1:1 ‘200, vom 24. März 2023.
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Villette-Park sowie auf dem angren zenden Grundstück Nr. 3164, Gemeinde Cham, von Amtes wegen ein Waldfeststellungs verfahren ein.
3.
Auf den Grundstücken Nr. 88, 1225 und 1226, wo gemäss rechtskräftigem Zonenpian Wald an Bauzone grenzt, wurden mit den Verfügungen der Direktion des Inneren vom 05. Dezember 2005 und vom 30. November 2012 bereits statische Walgrenzen festge setzt.
4.
In Zusammenhang mit der vorliegenden Waldfeststellung im Villette-Park stellte das AFW den Bedarf zur Überprüfung der rechtskräftigen statischen Waldgrenzen fest. Dies, da teilweise grössere Abweichungen zur tatsächlichen Situation vor Ort festgestellt wurden. Recherchen ergaben, dass diese Abweichungen bereits bei der damaligen Festlegung vorlagen und somit keine Waldzurückdrängung vorliegt. Um diese Abweichungen zu be heben, wurden in Folge sämtliche Bestockungen im Villette-Park sowie auf dem Grund stück Nr. 3164 vom AFW unter Einbezug verschiedener Luftbildauf nahmen (siehe oben) erneut beurteilt und die Waldgrenzen vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS ba sierte Vermessung). Das Ergebnis wurde im Plan vom 24. März 2023 festgehalten.
5.
Mit Schreiben vom 03. April 2023 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der ge nannte Plan zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 28. Ap ril 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans).
3.
Neben der neu festzustellenden Waldgrenze sieht das AFW den Bedarf, die rechtskräfti gen Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 88, 1225 und 1226 aufzuheben bzw. zu kor rigieren. Dafür muss das AFW auf die Verfügungen der Direktion des Inneren vom 05. Dezember 2005 und vom 30. November 2012 zurückkommen.
3.1
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
3.2
Die rechtskräftigen statischen Waldgrenzen bedeuten eine erhebliche Einschränkung des angrenzenden Grund- und Sacheigentums. Wo ihr Verlauf nicht der physischen Situation oder den kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen entspricht, liegen wichtige Gründe vor, diese zu korrigieren. Bei der Überprüfung der im Jahr 2005 festgesetzten statischen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1225 kam das AFW zum Schluss, dass diese aufzuheben und die an grenzende Bestockung als Nichtwald festzustellen ist. Die dortige Parkbestockung erfüllt aufgrund Vorkommens exotischer Gehölze, der gärtnerischen Gestaltung und Pflege und der zusätzlich geringen Flächenausdehnung die Waldanforderungen nicht. Gemäss der heutigen Situation ist nicht davon auszugehen, dass sich die Bestockung zum Zeitpunkt des Erlasses wesentlich vom heutigen Zustand unterschieden hat.
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Auf den Grundstücken Nr. 88 und 1226 wurde ebenfalls bereits im Jahr 2005 bzw. 2012 eine statische Waldgrenze festgesetzt. Die von Nordwest in Richtung Südost verlaufende statische Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 88 wird unverändert übernommen. Hinge gen wird die Waldgrenze auf der Nordseite der beiden Grundstücke aufgehoben und mit leicht geändertem Verlauf neu festgesetzt. Die Überprüfung der Waldgrenze zeigte, dass diese abschnittweise entweder auf dem angrenzenden Kiesweg oder innerhalb der an grenzenden Bestockung verläuft. Eine Änderung an den tatsächlichen physischen Gege benheiten konnte hingegen nicht festgestellt werden. Die neu zu verfügende Waldgrenze verläuft entlang der Grenze zwischen der Bestockung und des Kieswegs, bzw. des dorti gen Abstellplatzes (im nordwestlichen Teil des Grundstücks Nr. 1226). Der Vertrauensschutz der betroffenen Eigentümerschaft ist in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet. Sie hat keine Einwände gegen die genannten Anpassungen an den damals verfügten statischen Waldgrenzen geäussert. 4.
Der Plan «Waldfeststellung Villette» (Massstab 1:1200, vom 24. März 2023) bezeichnet innerhalb des definierten Perimeters die Waldgrenzen gemäss vorgenommener Waldfest stellung (rot gestrichelte Linien). Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen, jedoch innerhalb des bezeichneten Waldfeststellungs-Perimeters liegend, gelten nicht als Wald. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung be zieht sich ausschliesslich auf Bestockungen, die im Perimeter der Waldfeststellung lie gen.
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
64
1145
1228 1151 Waldfeststellung Villette 1150 1221
111
1275
61
65
75
GS Nrn. 88, 1225, 1226, 1227 62 1264 und 3164, Gemeinde Cham
1266
1265
626
1348 1354
74
72
614 1199
79
1175
73
80
1189
96 94
95 97
93
98
422
303 305
103
101 99
92
76
595
311
100
91
90
77
1225
78
2544
1192
81
89
85
2938
88
2939
3164
1226
Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze bisher
1140
Perimeter Waldfeststellung
2741
Wald bisher (amtl. Vermessung) Grundstückgrenze
3331
SBB Unterhaltszone gehölzfrei (7m) Gebäudeumriss (AV)
87 Planformat: A3
1227
Ò
1:1'200
0
5
10 m
24.03.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56526 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération