Hünenberg Einfacher Bebauungsplan Kemberg-Huon

Plan d'affectation spécial · Zoug

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de construction simple
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
27 sept. 2022
En vigueur depuis
27 sept. 2022

Carte

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Fichiers

Einfacher Bebauungsplan Kemberg Huob.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Situationsplan

Bestimmungen

1978

972

Gemeinde Hünenberg

Allgemeine Bestimmungen

737

1966

1965

1964

Art. 1 1968

2273

646 1969

1115

28. September 2022

Hu

................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler Publiziert im Amtsblatt am: Nr.: Vom:

739

A1 A8

a. Die Vollgeschosse der Hochbauten (inkl. Loggias) sind als Rechtecke auszubilden.

2269

se

2274

Art. 4

b. Hauszugänge sind als gedeckte, dem Hof zugewandten Einschnitte auszugestalten.

Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen

c. Die Hauptfassaden der Hochbauten sind als Lochfassaden auszugestalten.

(1) Wo der einfache Bebauungsplan keine Festlegungen trifft, gilt die jeweils gültige Bauordnung der Gemeinde Hünenberg.

1692

(2) Das übergeordnete eidgenössische und das kantonale Recht bleiben vorbehalten.

A2

obh

Art. 5 a ld

644

A7

e F

1759

740

1188

A6

F

Beschlussinhalt

B4

Geltungsbereich

Bestehende Gebäude

Pflichtbaulinie

Grundstücksgrenzen

Baubereich Baubereich Tiefgaragenzufahrt

D1

2340 D7

Wald

Freiraum Bach

A

Bestehende Gewässer: eingedolt

Öffentliche Fusswegverbindung Arealinterne Fusswegverbindung Fusswegverbindung zum Schlittelhang Trottoir

B3

C2

Bestehende Gewässer: offen

Hof C

Freihaltezone Öffentliche Fusswegverbindung

Hof D

D2

C5

2339

Richtprojekt: Gebäude neu

Ein- und Ausfahrt MIV / Velo

B2

D6 C3

B

Richtprojekt: Gewässer eingedolt

F

2338

Richtprojekt: Gewässer offfen

D3

F C4 D5

1301

Art. 20

Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge (1) Die Abstellplätze sind in guter Erreichbarkeit zu den Gebäudezugängen oder im Gebäude integriert zu erstellen. Insbesondere bei den Abstellplätzen im Untergeschoss ist auf eine gute Erreichbarkeit zu achten. Die Bemessung der Abstellplätze für Zweiräder und Spezialfahrzeuge für die Wohnnutzungen richtet sich nach der VSS Norm SN 640 065_2011.

Kote Erdgeschoss +/- 20 cm

Höchster Punkt der Dachkonstruktion

Höchster Punkt Dachrand = OK Brüstung

Massgebende Fassadenhöhe

Max. Anrechenbare Geschossfläche

(in m ü.M.)

(in m.ü.M.)

(in m ü.M.)

(in m)

(in m2)

A1

433.51

442.55

443.30

8.47

594

3

A2

433.48

442.53

443.28

8.67

375

3

A3

436.47

442.52

443.27

8.01

537

2

A4

436.48

442.53

443.28

8.14

359

2

A5

430.32

442.37

443.12

11.58

427

3

A6

433.33

442.38

443.13

11.32

594

2

A7

433.33

442.38

443.13

10.14

297

2

A8

433.31

442.36

443.11

10.33

542

2

B1

445.35

451.40

452.15

8.87

360

2*

B2

445.05

454.10

454.85

8.53

480

3*

B3

442.3

448.35

449.10

7.99

358

2*

B4

438.3

447.35

448.10

8.86

408

3*

Max. Anzahl Vollgeschosse

(2) Mindestens ein Viertel der Zweiräder und Spezialfahrzeuge sind oberirdisch, witterungsgeschützt und in der Nähe der Hauszugänge anzuordnen. (3) Die Gestaltung der Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.

(2) Bei der Fassadengestaltung der Hochbauten sind die Materialien frei wählbar. Explizit ausgeschlossen sind glänzende Materialen. (3) Für Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit ressourcenschonende, ökologische Materialien und Baustoffe zu verwenden, sofern die ökonomische Tragbarkeit und die Farbvorgaben vertretbar sind.

B5

437.41

446.46

447.21

9.05

224

3*

Art. 15 Aussenraumtypologien

C1

455.3

461.35

462.10

8.14

256

1

C2

455.19

461.24

461.99

8.16

213

1

(1) Bei der Gestaltung des Aussenraumes gelten insbesondere folgenden Bestimmungen:

C3

455.19

461.24

461.99

7.82

255

1

C4

451.08

460.88

460.88

9.24

249

2

C5

451.54

457.59

458.34

8.18

215

1

C6

448.70

457.75

458.50

8.81

400

3*

D1

465.44

471.49

472.24

7.54

265

1

D2

464.73

470.78

471.53

7.98

255

1

D3

464.57

470.62

471.37

7.82

265

1

D4

463.47

469.52

470.27

8.18

268

1

D5

457.08

466.13

466.88

8.61

285

2

D6

457.67

466.72

467.47

8.87

310

2

D7

457.95

467.00

467.75

9.29

294

2

§ § § § § § § §

(2) Der Aussenraum wird nutzungstechnisch und gestalterisch in differenzierte Bereiche gegliedert (vgl. Freiraumplan gemäss Art. 3):

(2) Innerhalb eines Hofes gilt der minimale Gebäudeabstand von 5 m.

1144 1142

1068 1157

1071

1140

1158

1159

Vorgaben

Allgemeine Umgebungsfläche

Naturnaher Aussenraum zur Förderung der Biodiversität. Für Wildblumenwiesen ist

Gemeinschaftlicher Hof

Gemeinschaftlicher Freiraum für die direkt angrenzenden Wohneinheiten.

Privater Hofbereich

Privater hofseitig angeordneter und direkt an den drei Hoffassaden der Wohnein-

Privater Sitzplatzbereich

472.24 AT

Bauten D1 – D4. Bei den Bauten B2, C4 und D4 sind, gemäss Schema auf dem Freiraumplan, zwei Sitzplatzbereiche möglich. Privater Grünbereich

Dem Hof abgewandter und direkt an den privaten Sitzplatzbereich angeschlossener Grünraum mit einer Breite von max. 3 m (auf Rückseite der Baute) bzw. 5 m (an den Seitenfassaden).

EG = VG

458.50

AT EG = VG

TG Hof C

1.OG = VG

452.15

EG = VG

1.OG = VG

C6

448.10

EG = VG

B1

UG TG Hof B

EG = VG

AT

UG

D2

2.UG

2.OG = VG 1.OG = VG

A3

EG = VG

B4

443.28

443.13

AT

AT

EG = VG

OG = VG

UG 2.UG

OG = VG TG Hof D

A4

A6

Freihaltezone (Schlittelhang)

Stark durchgrünte grosszügige offene und öffentlich zugängliche naturnah gestal-

EG = VG

Art. 12

(1) Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Es ist ein Dachrand von 40 cm (OK Dachhaut bis OK Brüstung) zu erstellen.

458.34

AT Hochbauten und Aussenräume Gestaltungsgrundsätze

454.85 EG = VG hohe Ansprüche gestellt. AT Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind D7(1) An die Gestaltung werden so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, UG EG = VG 2.OG = VG C2und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung Material-, Formentsteht. TG Hof C

UG

1.OG = VG

B2

UG

TG Hof B

(1) Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen. (2) Bei der Gestaltung der Hochbaute gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

gew. Terrain

Stark durchgrünte, erlebbare und ökologisch wertvolle Freiraumachse

Art. 16 Dachgestaltung

Art. 13 Gestaltung der Hochbauten

UG

Freiraum Bach

tete Anlage.

Architektonische und freiräumliche Gestaltung 461.99

(2) Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt ArchitekEG = VG C53. tur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art.

EG = VG TG Hof A

fähren Lage gemäss Situationsplan.

(2) Die Dachfläche des Attika-/Dachgeschosses darf 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.

Parzellengrenze

UG

Parzellengrenze

C1

2.OG = VG

Parzellengrenze

TG Hof D

Parzellengrenze

2.UG

Parzellengrenze

D1

Parzellengrenze

462.10

UG

467.75

Offen zugänglicher naturnah gestalteter Spielplatz von min. 440 m2 an der unge-

Spielfläche

(1) Das Attika-/Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche (GF) samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche (GF) des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Terrassen und Loggien, ausmachen.

AT

gew. T errain

a. Die Vollgeschosse der Hochbauten (inkl. Loggias) sind als Rechtecke auszubilden. b. Hauszugänge sind als gedeckte, dem Hof zugewandten Einschnitte auszugestalten. c. Die Hauptfassaden der Hochbauten sind als Lochfassaden auszugestalten. d. Fenstersprossen und Spiegelgläser sind nicht erlaubt.

Energie, Entwässerung und Entsorgung

Art. 22 Energie und Beleuchtung

(1) Der Wärmebedarf der Gebäude erfüllt mindestens den Zielwert entsprechend SIA380/1 (Ausgabe 2016). (2) Der Energiebedarf von Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ist CO2-neutral abzudecken. Als Wärmequellen werden Erdsonden eingesetzt. (3) Für die Bauten ist mit Photovoltaikanlagen bis maximal Gesamtbelegung des Dachs eine Eigenstromerzeugung von mind. 10W Leistung pro m2 Energiebezugsfläche zu realisieren. (4) Für die Elektromobilität sind die Minimalanforderungen der SIA 2060 einzuhalten sowie ein Lastenmanagement einzubauen. (5) Lichtverschmutzung ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Art. 23 Regenwasser

(1) Regenwasser ist im Geltungsbereich zu versickern oder in den Bach zu leiten. Der Umgang (Versickerung und Rückhaltung) mit Regenwasser ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

(1) Die Entsorgung erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichneten Entsorgungsstellen. Entsorgungsstellen sind nach den Vorgaben der Gemeinde zu erstellen.

schlossener Freiraum von max. 3.5 m Breite bzw. von max. 7.5 m Breite für die

Art. 11 Vollgeschosse

471.53

(3) Mit der ersten Etappe ist die Bachöffnung entlang der Huobstrasse auszuführen.

Privater dem Hof abgewandter und direkt an die Fassade der Wohneinheit ange-

(3) Gebäudetrennwände sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.

Schnitt B-B' 1:500

(2) In jeder Etappe sind mindestens die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanlagen wie Abstellplätze, Durchwegung und Aussenräume zu erstellen.

Schlussbestimmungen

(2) Die Erschliessungsflächen im Untergeschoss sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.

Schnitt A-A' 1:500

(1) Die Höfe mit ihren Bauten sind in Etappen zu erstellen.

Art. 24 Entsorgung

Baubereiches ein privater Freiraum erlaubt.

(1) Die sonst nicht anrechenbaren Geschossflächen (aGF) im Attika-/Dachgeschoss sind unter folgenden Umständen in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen: Wenn die Attika/Dachgeschossflächen 50 % der darunter liegenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) übersteigen.

1064

18 autres articles

Art. 21 Planungs- und Realisierungseinheiten

m Abstand zur begehbaren Asphaltfläche im gemeinschaftlichen Hof einzuhalten.

Art. 10 Anrechenbare Geschossfläche

1297

25

Etappierung

heit angeschlossener Freiraum von jeweils max. 20 m2. Es ist dabei zwingend 1 Bei den Wohneinheiten C1 und C3 ist, nebst den 20 m2, auch innerhalb des

(5) Die Geschosshöhe ist max. 3.20 m.

1384 5

Freiraumtypologie

auf lokale und artenreiche Samenmischungen zu achten.

(4) Nutzungsübertragungen zwischen den Hochbauten innerhalb des Geltungsbereichs sind zulässig, soweit die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hochbaute nicht um mehr als 5% überschritten wird. Die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hof darf dabei nicht überschritten werden.

1298

0

Offene und natürlich gehaltene allgemeine Umgebungsfläche. Vier gemeinschaftliche Höfe mit öffentlichen Aufenthaltsbereichen. Räumliche Gliederung der einzelnen gemeinschaftlichen Höfe durch Zierkirschbäume und rosapinkfarbenen Staudenmischbepflanzung (Pink Paradise). Subtil ausgestaltete Abstände bzw. Übergänge zwischen den privaten und halböffentlichen Bereichen der Wohnhöfe. Für das Quartier nutzbare Spielfläche beim Eingangsbereich des Hofs A. Ausgestaltung des ausgedolten Wildenbaches als Freiraumachse. Erhalt des Schlittelhanges als Quartierfreiraum. Die Bepflanzung hat mit standortgerechten Arten zu erfolgen.

(3) Zwischen den Höfen gilt der minimale Gebäudeabstand von 10 m.

D4

(2) Sämtliche Tiefgaragen im Perimeter sind über die im Situationsplan gekennzeichneten Baubereiche Tiefgarage zu erschliessen.

(6) Die Gestaltung der oberirdischen Abstellplätze für den motorisierten Individualverkehr erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.

*oberstes Geschoss nur als voll ausgebautes Dachgeschoss zulässig

1324

(1) Die Arealaus- und einfahrten erfolgen über die im Situationsplan gekennzeichneten Lagen.

(5) Bis auf die Abstellplätze gemäss Art. 19 (3) sind Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder unterirdisch anzuordnen.

Grundmasse

Hochbauten

2216

(5) Die technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind möglichst in dunklen und nicht glänzenden Materialien und Farben auszubilden.

(4) Pro Hof ist eine Tiefgarage zu erstellen.

(1) Für die Hochbauten gelten die folgenden maximal zulässige Masse:

F

Öffentliche Radwegverbindung

Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

F

Art. 9 F

Beschlossene statische Waldgrenze

Spielfläche

Standorte für Feuerwehrzufahrt

B' A5

Beschlossene Gewässerbaulinie

Gemeinschaftlicher Hof

Entsorgung

C6

(4) Es dürfen keine Rückkühler oder Kälteanlagen, sowie Luftwärmepumpen usw. auf dem Hauptdach installiert werden.

(3) Pro Hof sind maximal drei Abstellplätze oberirdisch zulässig. Diese dienen ausschliesslich als Kurzzeitabstellplätze.

Kleinbauten, Anbauten und Unterniveaubauten

(3) Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich nicht erlaubt.

Beschlossene Spezialbaulinie

Allgemeine Umgebungsfläche

E

Hof B

Beschlossene Baulinie

Parzellengrenze

A1

C1

(3) Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungs- und Entlüftungsrohre, Solaranlagen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Sie sind zentral anzuordnen und gegenüber dem höchsten Punkt des Daches um mindestens ihre Eigenhöhe zurückzurücken. Neben technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind auf den Dächern lediglich PV-Anlagen zulässig.

(2) Pro Hof ist eine der Nutzung angemessenen Anzahl Abstellplätze für Besuchende vorzusehen, zu bezeichnen und dauernd als solche zu betreiben.

(2) Kleinbauten sind in den gemeinschaftlichen Höfen (Art. 15 (2)) zulässig, sofern sie für Abstellplätze für Zweiräder, Kinderwagen, Vehikel für Mobilitätsbehinderte und Spezialfahrzeuge genutzt und gut in die Umgebungsgestaltung integriert werden.

2267

A4

(2) Das Hauptdach ist nicht für den Aufenthalt bestimmt und für den ökologischen Ausgleich, die Retention von Regenwasser, das Mikroklima oder die Energieproduktion (z.B. Solaranlagen) zu nutzen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbaren Energie dürfen dabei eine maximale Neigung von 12° aufweisen. Ausser den für PV-Anlagen genutzten Flächen sowie Dachflächen von kleinen technischen Aufbauten ist das Hauptdach ökologisch wertvoll zu begrünen.

(1) Es sind 1 Abstellplatz pro 80m2 anzurechnende Geschossfläche (aGF), mindestens jedoch 1 Platz pro Wohnung zulässig. Massgebend für die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze sind die für die Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnenden Geschossflächen sowie zusätzlich die Wohnflächen und Wohnungen über dem obersten Geschoss.

Baubereich Tiefgaragenzufahrt

Art. 8 B1

tete Anlage.

Art. 19 Abstellplätze für motorisierter Individualverkehr

(1) Kleinbauten, Anbauten und Unterniveaubauten (z.B. Swimming-Pools) sind im privaten Sitzplatzbereich (Art. 15 (2)) zulässig, sofern sie gut in die Umgebungsgestaltung integriert werden.

Informationsinhalt

Stark durchgrünte grosszügige offene und öffentlich zugängliche naturnah gestal-

(2) Für die im Situationsplan gekennzeichnete öffentliche Fusswegverbindung gilt eine Mindestbreite von 2 m.

(3) Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sind gut in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

2341

Freihaltezone (Schlittelhang)

(1) Es ist eine direkte, zusammenhängende und natürlich gestaltete, sickerfähige Fusswegverbindung gemäss Richtprojekt gemäss Art. 3 von der Huobstrasse in alle Höfe zu gewähren. Die Lage gemäss Situationsplan kann begründet abweichen.

Baubereiche und Pflichtbaulinien

(2) Für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage gilt eine max. Fassadenhöhe von 4.5 m.

A'

Stark durchgrünte, erlebbare und ökologisch wertvolle Freiraumachse

Art. 6

(1) Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegten Baubereich Tiefgaragenzufahrt zu realisieren. Die Lage und Grösse können begründet abweichen.

621

Freiraum Bach

Art. 18 Erschliessung Fussverkehr

449.10 1.OG = VG EG = VG UG

B3

(2) Das Hauptdach ist nicht für den Aufenthalt bestimmt und für den ökologischen Ausgleich, die Retention von Regenwasser, das Mikroklima oder die Energieproduktion (z.B. Solaranlagen) zu nutzen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbaren Energie dürfen dabei eine maximale Neigung von 12° aufweisen. Ausser den für PV-Anlagen genutzten Flächen sowie Dachflächen von kleinen technischen Aufbauten ist das Hauptdach ökologisch wertvoll zu begrünen. 443.28

443.12

EG = VG

2. OG = VG

(3) Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungs- und Entlüftungsrohre, AT ein Minimum zu begrenzen. Sie sind zentral anzuordnen und gegenüber AT B4 Solaranlagen sind auf gew. T errain

A4

UG TG Hof A

1. OG = VG EG = VG

A5

Parzellengrenze

KEEAS AG Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45 www.keeas.ch

fähren Lage gemäss Situationsplan.

(1) Wohnen sowie höchstens nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig.

Art. 7 A3

B5

Offen zugänglicher naturnah gestalteter Spielplatz von min. 440 m2 an der unge-

Art. 17 Erschliessung motorisierter Individualverkehr

(2) Die Haupt- und Seitenfassaden der Hochbauten sind auf die im Situationsplan bezeichneten Pflichtbaulinien zu stellen.

1760

(an den Seitenfassaden).

e. Massive Brüstungen sind im gleichen Material und Farbe wie die Fassade zu erstellen. Glasgeländer sind transparent zu erstellen. Farbige Gläser sind nicht erlaubt.

(1) Hochbauten sind innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche zu realisieren. Pro Baubereich ist eine Hochbaute erlaubt. Mehrere Reihenhäuser gelten als eine Hochbaute.

941

ner Grünraum mit einer Breite von max. 3 m (auf Rückseite der Baute) bzw. 5 m

Erschliessung und Parkierung

(1) Innerhalb der nachstehenden Farbskala sind die Farben der Fassaden der Hochbauten und deren massgeblichen Elemente frei wählbar.

Nutzweise

Dem Hof abgewandter und direkt an den privaten Sitzplatzbereich angeschlosse-

d. Fenstersprossen und Spiegelgläser sind nicht erlaubt.

Art. 14 Farben und Materialien der Hochbauten

Art und Mass der baulichen Nutzung

742

KEEAS AG

(2) Bei der Gestaltung der Hochbaute gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

§ Planungsbericht vom 09. Mai 2022

623

Hu

Planende:

(1) Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Orientierende Bestandteile

2268

1679

Art. 13 Gestaltung der Hochbauten

§ Freiraumplan vom 15. November 2021

741 ................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli

(2) Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Art. 3.

§ Richtprojekt Städtebau und Architektur vom 15. November 2021

s tr a s

................................................. Die Gemeindepräsidentin Renate Huwyler

(1) An die Gestaltung werden hohe Ansprüche gestellt. Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, Material-, Form- und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Wegleitende Bestandteile

H uob

1858

27. September 2022

Bestandteile

§ Bestimmungen vom 09. Mai 2022

F

Freiraumplan, zwei Sitzplatzbereiche möglich. Privater Grünbereich

(1) Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Es ist ein Dachrand von 40 cm (OK Dachhaut bis OK Brüstung) zu erstellen.

Art. 12 Gestaltungsgrundsätze Hochbauten und Aussenräume

§ Situationsplan Massstab 1:500 vom 09. Mai 2022

2166

Bauten D1 – D4. Bei den Bauten B2, C4 und D4 sind, gemäss Schema auf dem

Art. 16 Dachgestaltung

Architektonische und freiräumliche Gestaltung

Geltungsbereich

Verbindliche Bestandteile

Öffentliche Auflage der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg vom: 19. November bis 20. Dezember 2021

Vom Gemeinderat beschlossen am:

(2) Die Dachfläche des Attika-/Dachgeschosses darf 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.

(1) Der einfache Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1030

46 19. November 2022

§ Zweckmässige arealinterne Verbindungen für Zufussgehende und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie Erschliessung mit Sammelgaragen.

Art. 3 Hof A

................................................. Der Gemeindeschreiber Guido Wetli

§ Gute städtebauliche Einordnung in das Orts-, Quartiers- und Landschaftsbild.

Privater dem Hof abgewandter und direkt an die Fassade der Wohneinheit angeschlossener Freiraum von max. 3.5 m Breite bzw. von max. 7.5 m Breite für die

Spielfläche

Art. 11 Vollgeschosse

(1) Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes ist im Situationsplan festgehalten.

0

624

Privater Sitzplatzbereich

(3) Gebäudetrennwände sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.

(1) Das Attika-/Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche (GF) samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche (GF) des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Terrassen und Loggien, ausmachen.

Art. 2 2219

221

738

884

de

1184

hal

Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage verabschiedet am: 18. September 2021

1971

ob

1031

Zweck

§ Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume.

2270

E

1970

M 1:500

(2) Die Erschliessungsflächen im Untergeschoss sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen.

(1) Der einfache Bebauungsplan Kemberg-Huob bezweckt im Sinne von

Art. 32

des Planungs- und Baugesetzes (PBG, gültige Fassung ab 1. Juli 2019) des Kantons Zug und von § 33 der Bauordnung Hünenberg vom 1. Mai 2018 (BO) insbesondere:

1967

EINFACHER BEBAUUNGSPLAN KEMBERG-HUOB

(1) Die sonst nicht anrechenbaren Geschossflächen (aGF) im Attika-/Dachgeschoss sind unter folgenden Umständen in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen: Wenn die Attika/Dachgeschossflächen 50 % der darunter liegenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) übersteigen.

Art. 25 Genehmigung und Inkrafttreten

(1) Der einfache Bebauungsplan wird mit Rechtskraft des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses verbindlich.