Hünenberg Einfacher Bebauungsplan Lindenbergstrasse

Plan d'affectation spécial · Zoug

Document

Numéro
2023-34
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de construction simple
Canton
Zoug
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
14 nov. 2023
En vigueur depuis
14 nov. 2023

Carte

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Fichiers

01-BBP Lindenbergstrasse vom 24. November 2023 signiert.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

800

794

1938 769

Gemeinde Hünenberg

795 1935 Festsetzungsinhalt

Bebauungsplan "Lindenbergstrasse"

714 801

Geltungsbereich

1943 Baubereich 1939 Baubereich Unterniveaubauten Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

F

Anschlusspflicht an öffentlichen Fussweg Fusswegeverbindung

1936

2197

Allgemeine Umgebungsfläche Allgemeine Umgebungsfläche begrünt private Grünflächen

1940

Spiel- und Aufenthaltsfläche

1944

662

E H E

713

F

1951

Besuchendenparkplätze

1577

Vom Gemeinderat für die öffentliche Auflage verabschiedet am: 12.09.2023

689

nutzbare Fläche für die Bewohnenden (Nutzgärten oder vergleichbar)

Die Gemeindepräsidentin:

Baumstandorte (Lage und Anzahl schematisch)

Der Gemeindeschreiber:

zu erhaltener Baum (Lage schematisch) Barrierefreier Hauszugang

Publiziert im Amtsblatt am 21.09.2023

Öffentliche Auflage der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hüneberg 21.09.2023

E

Entsorgung Grüngut

Bis:

20.10.2023

H

Hydrant

1908

2347 F

996

14. November 2023

551

2345

Der Gemeindeschreiber:

F

Die Gemeindepräsidentin:

oberirdische Veloabstellplätze (Lage schematisch)

Vom:

Vom Gemeinderat beschlossen am:

2344

14

2346 1495 Erstellt:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

Der einfache Bebauungsplan «Lindenbergstrasse» bezweckt im Sinne von § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, gültige Fassung ab 23. Oktober 2021) des Kantons Zug und von § 33 der Bauordnung Hünenberg vom 1. Mai 2018 (BO) insbesondere: — — —

gute architektonische Gestaltung des Gebäudes, der Anlagen und Freiräume; nachhaltige Bauweise des Gebäudes; gute städtebauliche Einordnung in das Orts-, Quartiers- und Landschaftsbild.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes ist im Situationsplan festgehalten (Perimeter). 2. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben orientierenden Charakter.

Art. 3 Bestandteile

1. Verbindlicher Bestandteil des einfachen Bebauungsplans «Lindenbergstrasse» bilden die Bestimmungen mit dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 2. Die Pläne des Richtprojekts (Studienauftrag Lindenbergstrasse, 17. Mai 2023) sind für die Beurteilung der kubischen Gliederung der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen sowie deren Umgebung wegleitend. 3. Von den Plänen gemäss Abs. 2 vorstehend darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung resultiert.

Art. 4 Geltendes und ergänzendes, übergeordnetes Recht

1. Innerhalb des Perimeters gelten die nachstehenden Vorschriften. 2. Soweit der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der kommunalen Bauordnung und der übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung. 3. Für die im Bebauungsplan verwendeten Begriffe, Definitionen und Berechnungsweisen ist das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) in der Fassung vom 23. Oktober 2021 [BGS 721.11] und die dazugehörige Verordnung (V PBG gültig seit 1. Januar 2019) [BGS 721.111 massgebend.

Bau- und Nutzungsbestimmungen

Art. 5 Nutzweise

Wohnen sowie höchstens nicht störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe zulässig.

Art. 6 Baubereich

1. Oberirdische Bauten sind innerhalb des im Plan eingetragenen Baubereichs zu erstellen. 2. Unterirdische Bauten dürfen nur innerhalb des Bau-

24.11.2023

Gedruckt:

24.11.2023

Massstab:

1:500

Plangrösse:

630 x 594 mm

bereichs für unterirdische Bauten erstellt werden.

Art. 7 Baubereich Tiefgaragenzufahrt

1. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegten Baubereich Tiefgaragenzufahrt zu realisieren. Von der Lage und Grösse kann unter Begründung abgewichen werden, sofern die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist. 2. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist gut in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

Art. 8 Grundmasse

1. Für die Hochbaute gelten die folgenden Masse: Kote Erdgeschoss (+/- 20cm)

466.60 müM

Höchster Punkt der Dachkonstruktion

20.1 m ü. Kote EG

Max. Anrechenbare Geschossfläche

1385 m2

Max. Anzahl Vollgeschosse

5

Max. Geschosshöhe

3.2 m

2. Nicht an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen sind: — die Erschliessungsflächen im Untergeschoss; — Querschnittsflächen von Aussenwänden; — allgemein zugängliche Gemeinschaftsräume; — Attika- / Dachgeschosse sofern sie nicht grösser als 60% des darunter liegenden Vollgeschosses sind.

Gestaltungsvorschriften

Art. 9 Gestaltung

1. Die Gestaltung der Baute, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt gemäss §3. 2. Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 10 Dachgestaltung

1. Das Hauptdach ist als Flachdach zu erstellen. Es ist nicht für den Aufenthalt bestimmt. 2. Das Dach dient dem ökologischen Ausgleich, der Retention von Regenwasser, dem Mikroklima und der Energieproduktion (PV-Anlage). 3. Die nicht von PV-Anlagen oder anderer Anlagen genutzte Dachfläche ist extensiv zu begrünen.

Art. 11 Grünflächen und Bepflanzung

1. Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu erfolgen. Diese müssen genügend Wurzelraum, auch für grosswachsende Gehölze zur Verfügung haben. Die Bepflanzung muss zu einer ökologischen Aufwertung beitragen. 2. Die Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Bewohnerschaft vor übermässiger Wärmeeinwirkung geschützt ist. Dazu gehören: — eine ausreichende Beschattung, — die Förderung der Wasserverdunstung durch unversiegelte Flächen und Pflanzenbewuchs, sowie — Oberflächen und Beläge, welche wenig Wärme absorbieren.

Art. 12 Aussenraum

1. Der Aussenraum ist als Aufenthaltsort auszubilden und ökologisch wertvoll und entsprechend seiner Funktion zu gestalten. Die Gestaltung des Aussenraumes soll einen öffentlichen Charakter vermitteln. 2. Es sind möglichst sickerfähige Beläge zu wählen und Bodenversiegelungen sind auf das Nötigste zu beschränken. 3. Für die Gestaltung des Aussenraums sind standortgerechte Pflanzen gemäss § 11 zu verwenden. 4. Die im Situationsplan 1:500 (Richtprojekt) als Freiräume gekennzeichnete Flächen besitzen Anordnungsspielraum. Die Gartenbereiche sind als private Aussenräume der Wohnnutzungen zu gestalten. Es ist eine offene Gliederung mit abwechslungsreicher Gehölzstruktur vorzusehen. 5. Die im Situationsplan 1:500 (Richtprojekt) dargestellte Spiel- und Aufenthaltfläche besitzt Anordnungsspielraum und hat mindestens 275 qm zu umfassen. 6. Die im Situationsplan 1:500 (Richtprojekt) dargestellte Nutzgartenfläche besitzt Anordnungsspielraum. 7. Die Übergänge von privaten Grünbereiche zu allgemeinen Bereichen sind subtil auszugestalten. Sträucher und Kleingehölze sind zulässig. Grosse Hecken und Einfriedungen etc. hingegen sind nicht zulässig.

Erschliessung und Parkierung

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Art. 13 Erschliessung Fussverkehr

1. Entlang der im Situationsplan 1:500 (Richtprojekt) schematisch dargestellten Linienführung ist ein hindernisfreier Fussweg mit einer Mindestbreite von 1.2m zu erstellen. 2. Es ist entsprechend der Plandarstellung ein barrierefreier Zugang zum Gebäude zu erstellen.

Art. 14 Abstellplätze für motorisierten Individualverkehr

1. Die Anzahl der Bewohnendenparkplätze wird auf 16 Stellplätze festgesetzt. Diese sind unterirdisch zu errichten. 2. Die Anzahl der Besuchendenparkplätze wird auf 3 festgelegt. Letztere sind entlang der Lindenbergstrasse zu erstellen, zu kennzeichnen und dauerhaft als solche zu betreiben und sickerfähig zu gestalten. 3. Die Abstellplätze sind mit einer Grundinstallation für elektrische Ladestationen auszurüsten, so dass bei Bedarf E-Ladestationen (Wallboxen) angebracht werden können.

Art. 15 Veloabstellplätze

1. Die Anzahl an Veloparkplätze wird auf mindestens 1 je erstelltes Zimmer festgelegt. 2. Veloparkplätze sind Eingangsnah oder in der Tiefgarage zu erstellen. Die Langzeitparkplätze müssen überdacht sein, bei den Kurzzeitparkplätzen ist eine Überdachung erwünscht. 3. In der Tiefgarage sind eine angemessene Anzahl an Abstellplätze für Cargobikes und Velos mit Anhängern zu errichten. 4. In der Tiefgarage sind eine angemessene Anzahl an Ladeinfrastrutkuren für Elektrovelos einzurichten.

Energie, Entwässerung und Entsorgung

Art. 16 Abfallsammelstellen

1. Die Entsorgung von Kehricht erfolgt über die Entsorgungsstelle an der Gartenstrasse 5. 2. Die Entsorgung von Grüngut erfolgt über die im Situationsplan gekennzeichneten Entsorgungsstelle im Nordwesten des Grundstücks.

Art. 17 Regenwasser

Regenwasser ist im Geltungsbereich zurückzuhalten und zu versickern. Der Umgang (Versickerung und Rückhaltung) mit Regenwasser ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 18 Energie und Beleuchtung

1. Der Wärmebedarf des Gebäudes erfüllt mindestens den Zielwert entsprechend SIA380/1 (Ausgabe 2016). 2. Mit dem vom nationalen Parlament verabschiedeten CO2-Gesetz wird verlangt, dass die Wärme- und Kälteerzeugung CO2-neutral erfolgt. Damit dürfen Bauten bis spätestens 2050 kein CO2 mehr ausstossen. 3. Als Wärmequellen sind Wärmepumpen und der Anschluss an das örtliche konzessionierte Fernwärmenetz oder gleichwertiges zulässig. 4. Auf dem Dach sind Photovoltaikanlagen mit einer Mindestnennleistung von 180 Wp pro m2 zu errichten. 5. Die Lichtverschmutzung ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

1. Der einfache Bebauungsplan «Lindenbergstrasse» tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Der Gemeinderat Hünenberg publiziert das Datum der Inkraftsetzung.

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