Verfügung AFW, 09.02.2024; Risch
Limite statique de la forêt · Zoug
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approuvé par
- AFW
- Adopté
- 9 févr. 2024
- En vigueur depuis
- 9 févr. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
20240209_VAFW_RI_Sijentalwald_Nord_geschwaerzt_mitPlan.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56686
-
Wiedererwägung Uberprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Risch Sijentalwald Nord, Koordinaten 2676020 / 1221510 227, 230, 233, 234, 236, 237, 1006, 1007 und 2231
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfü gung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober2020 (BGS 711.31),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 236, 237, 1006, 1007 und 2231, Gemeinde Risch, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Sijentalwald Nord, Gemeinde Risch», 1:800 vom 3. November 2023, aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Sijentalwald Nord, Gemeinde Risch>‘, 1:800, vom 3. November 2023, als neu bezeichnete Waldgrenze auf den bzw. entlang der GS Nrn. 227, 230, 233, 234 und 237, Gemeinde Risch, wird statisch festgesetzt.
3.
Im Ubrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 zur Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch durch diese Verfügung nicht be rührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
Seite 2/6
4.
Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfüg ung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Ge meinde Risch in den Zonenpian einzutragen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwa ltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 9. Februar 2024
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ROBU
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Amt für Wald und Wild
4‘ Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Bereinigung Waldgrenze Sijentalwald Nord, Gemeinde Risch», 1:800, vom 3. November 2023
1 2. FEb. O24
Seite 4/6
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurte ilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2007, 2010, 2011, 2013, 2019 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch inkl. Plan-Nr. 12 «Sijentalwald», 1:1000, vom Juni 2004; Plan «Bereinigung Waldgrenze Sijentalwald Nord, Gemeinde Risch» , 1:800, vom 3. November 2023.
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 wurden im Gemeindegebiet Risch in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenze n, statische Waldgrenzen festgesetzt. Dies in Ubereiristimmung mit den vom 21. Januar bis 25. Feb ruar 2005 bei der Gemeindeverwaltung und beim damaligen Kanton sforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 1 8. Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan-Nr. 12 «Sijentalwald, 1:1000, vom Juni 2004, mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 236, 237, 1006, 1007 und 2231, am nördlichen Randb ereich des Sijentaiwaldes eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzonen im Gemein degebiet Risch. Im Rahmen dieser Uberprüfung stellte das Amt für Wald und Wild an hand von Luftbildauf nahmen fest, dass die Waldgrenze im nördlic hen Randbereich des Sijentalwalds auf den GS Nrn. 236, 237, 1006, 1007 und 2231 von der tatsächlichen Situ ation im Gelände abweicht. So verläuft die rechtskräftige Waldg renze entlang der waldabgewandten Seite des dort verlaufenden Fusswegs und somit faktisch im Freiland. Die Uberprüfung anhand der verfügbaren Unterlagen und Daten zeigte, dass der Fussweg augenscheinlich bereits vor Festsetzung der Waldgrenze, seit bereits mehr als 40 Jah ren, in seinem heutigen Verlauf und Ausmass bestanden hatte. Ein Grund für den Ein schluss des Weges in das Waldareal ist nicht ersichtlich.
4.
Infolge dieser Erkenntnis wurde ein korrigierter, am waldseitigen Wegrand orientierter Grenzverlauf bestimmt und hierauf gestützt der genannte Plan vom 3. November 2023 erstellt. Der Plan zeigt die vorgesehene Korrektur der Waldgrenze. Darüber hinaus wurde im Sinne von Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, wonach der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen einführt, diese Waldg renze planerisch um die Waldabgrenzung der GS Nrn. 227, 230, 233 und 234 erweitert.
5.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 wurde den betroffenen Eigentümerschaften sowie der Einwohnergemeinde der genannte Plan vom 3. November 2023 zugestellt und mit Frist bis 22. Januar 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelege nheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die Anpassung der Waldgrenze vorgebracht.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Risch die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nrn. 236, 237, 1006, 1007 und 2231 statisch festge setzt wurde. Wie dargelegt, wurde bei dieser Abgrenzung die tatsächliche Situation, d.h. die Wegführung entlang des Wald randes, nicht berücksichtigt. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der Eigentümerschatten der nördlich angrenzenden Baugrundstücke und der Öffentlichkeit ist zur Berei nigung der Situation eine Korrektur der rechtskräftigen statischen Waldgrenze angezeigt.
2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
2.1.
Eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaft ist mit der vorgesehenen Korrektur der Waldgrenze ohne erwartungsgemäss entstehende Nach teile nicht ersichtlich. Die betroffenen Parteien wurden einbezogen. Keine dieser Parteien hat Einwände gegen die Anpassung geäussert.
2.2.
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. Der Richtplaneintrag L 4.1.6, gemäss dem der Kanton mit der Einführung der statischen Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet beauftragt wurde, gebietet zudem den Abschluss der bislang unvollständi gen Waldgrenze im nördlichen Randbereich des Sijentalwaldes entlang der Buona se rstrasse. —
—
3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das Amt für Wald und Wild ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt so mit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 23. März 2005 zurück.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.
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In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbere ich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf den GS Nrn. 236, 237, 1006, 1007 und 2231, Gemeinde Risch, in dem auf Plan «Bereinigung Wa!dgrenze Sijentalwald Nord, Gemeinde Risch», 1:800, vom 3. November 2023 bezeichneten Abschnitt aufgeh oben. Zugleich wird die Waldgrenze neu auf den GS Nrn. 233 und 237 sowie auf der Eigentumsgrenze zwischen den GS Nrn. 227, 230 und 234 und den GS Nrn. 159 und 235 (Kantonsstrasse B / Buona serstrasse) statisch festgesetzt. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Ve rfü gu n g. 5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf 2 § Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das Amt für Wald und Wild veranlasst als zuständige Behörde die Amtsblattpublikation.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetrag en. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch. Im vorliegenden Fall wurde das Waldfeststellungsverfahren von Amtes wegen durchge führt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
8.
Gemeinde Risch
Bereinigung Waldgrenze Sijentalwald Nord
1337
1300 1329
1330
455
714
1307 1331
721 726
160
1007
1006
236
227
2231 233
234
230
231
229
Statische Waldgrenze neu
239
Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze rechtskräftig Grundstückgrenze
238
1343
228
232
237
1308
Ò
Planformat: A3
1:1'800 0 5 10 m
03.11.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56686 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
225
Bases légales
BGS 153.714 · Canton
BGS 721.11 · PBG · Canton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Canton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération