Sommation générale, I. Herrmann

Sommation de l'office du registre du commerce · Bâle-Ville · 5 août 2025

Publication

Type
Sommation de l'office du registre du commerce
Canton
Bâle-Ville
Publié
5 août 2025
Délai au
15 août 2025
Publié par
Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Numéro de publication
BH00-0000018075

Parties

Entreprise

CHE-108.438.406 · 0101 · Bruderholzstrasse 74, 4053 Basel

Texte

Office
Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Autres voies de droit
Das genannte Einzelunternehmen ist infolge Todes der Inhaberin erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, dann muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Inhaberin werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihrer Erblasserin anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des genannten Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR).
Instructions
Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.