Sommation générale, AD VITAM Hartmann

Sommation de l'office du registre du commerce · Bâle-Campagne · 22 oct. 2025

Publication

Type
Sommation de l'office du registre du commerce
Canton
Bâle-Campagne
Publié
22 oct. 2025
Délai au
21 nov. 2025
Publié par
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft, Domplatz 13, 4144 Arlesheim
Numéro de publication
BH00-0000018794

Parties

Entreprise

CHE-105.077.737 · 0101 · Im Wilacker 19, 4106 Therwil

Texte

Office
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft, Domplatz 13, 4144 Arlesheim
Autres voies de droit
Das genannte Einzelunternehmen ist infolge Todes des Inhabers erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, dann muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben des verstorbenen Inhabers werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihres Erblassers anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des genannten Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR).
Instructions
Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.