Décision en vertu de l'art. 153 ORC, Guard Tech
Décision d'une autorité · Grisons · 27 août 2020
Publication
- Type
- Décision d'une autorité
- Canton
- Grisons
- Publié
- 27 août 2020
- Délai au
- 28 sept. 2020
- Publié par
- Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur
- Numéro de publication
- BH07-0000001760
Parties
Entreprise
CHE-465.996.023 · 0101 · Zulada 70, 7433 Mathon
Texte
- Voies de droit
- Gegen diese Verfügung kann innert der angegebenen Frist gestützt auf Art. 165 HRegV bei der Kontaktstelle Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Beweismittel sind zu benennen oder beizulegen.
- Authority decree
- 1. Das Einzelunternehmen Guard Tech, in Mathon (CHE-465.996.023), wird von Amtes wegen gelöscht. 2. In das Handelsregister wird nach Eintritt der Rechtskraft Folgendes eingetragen: Guard Tech, in Mathon, CHE-465.996.023, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 124 vom 01.07.2015, S.0, Publ. 2240843). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. 3. Wegen Nichtgenügens der Anmeldepflicht wird Guard, Vermont, französischer Staatsangehöriger, in Mathon, im Sinne von Art. 943 Abs. 1 OR mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.00 belegt. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 172.00 werden Guard, Vermont, französischer Staatsangehöriger, in Mathon, auferlegt. 5. Der Betrag von CHF 322.00 betreffend Vermont Guard ist einstweilen uneinbringlich. 6. Gegen diese Verfügung kann gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht (EGzOR) in Verbindung mit Art. 165 Handelsregisterverordnung (HRegV) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Poststrasse 14, 7000 Chur). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab der Zustellung dieser Verfügung einzureichen; wobei die Gerichtsferien nicht gelten (Art. 6 Abs. 2 lit. a EGzZPO i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). In der Beschwerdeschrift ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden.
- Authority office
- Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden Rohanstrasse 5 7000 Chur
- Situation initiale
- <ol><li>Das Einzelunternehmen Guard Tech, in Mathon (CHE-465.996.023), verfügt angeblich über kein Rechtsdomizil mehr. </li><li>Mit eingeschriebenem Brief vom 23.10.2019 wurde der Anmeldepflichtige aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung im Handelsregister anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. </li><li>Mit Publikation vom 01.11.2019 wurde der Anmeldepflichtige aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung im Handelsregister anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. </li><li>Der Inhaber stellte den gesetzmässigen Zustand innert Frist nicht wieder her.</li></ol>
- Office
- Kantonsgericht von Graubünden Poststrasse 14 7000 Chur