Etat de collocation et inventaire Ruth Gemperle

État de collocation et inventaire · Zurich · 7 févr. 2025

Publication

Type
État de collocation et inventaire
Canton
Zurich
Publié
7 févr. 2025
Publié par
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Winterthur-Altstadt, Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur
Numéro de publication
KK04-0000047295
Publié jusqu'au
7 févr. 2030

Parties

Débiteur

né·e le 15 janv. 1943 · originaire de Oberuzwil SG · Oberer Deutweg 51, 8400 Winterthur

Texte

Remarques
Anfragen und Korrespondenzen sind ausschliesslich an die folgende Kontaktstelle zu richten: Konkursamt Winterthur-Altstadt vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs Postfach 8036 Zürich [email protected]
Voies de droit
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Autres voies de droit
Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern bei der Mobilen Equipe Konkurs, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, im Original und mit sämtlichen Eingaben sowie beim Konkursamt Winterthur-Altstadt (ohne Eingaben), zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Winterthur rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: a) beim Bezirksgericht Winterthur als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke. b) bei der Auflagestelle: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Office
Mobile Equipe Konkurs Wengistrasse 7 8004 Zürich