Gläubigerbeschluss

Avis de faillite · Zurich · 20 oct. 2025

Publication

Type
Avis de faillite
Canton
Zurich
Publié
20 oct. 2025
Publié par
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Winterthur-Altstadt, Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur
Numéro de publication
KK10-0000003371
Publié jusqu'au
20 oct. 2030

Parties

Débiteur

CHE-131.005.749 · Stadthausstrasse 14, 8400 Winterthur

Texte

Publication
I. Einleitung Der Konkurs über die Vatorex AG wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Es finden somit keine Gläubigerversammlungen statt. Es sind nun heute die Voraussetzungen gegeben, um den nächsten Verfahrensschritt im Hinblick auf den Verfahrensabschluss einzuleiten. Hierbei geht es um die Bereinigung der offenen Inventarpositionen und die Genehmigung der Verrechnung. Wir unterbreiten Ihnen dazu die nachfolgenden Anträge. II. Antrag Bereinigung Inventarpositionen Antrag: Die Konkursverwaltung solle darauf verzichten, die nachstehenden Inventarpositionen geltend zu machen und als wertlos abschreiben (vorbehältlich der Abtretung, s.u.). 1. Inventar Nr. 4, Debitoren, Schätzung: p.m. Begründung: Die Debitoren sind nicht belegt. Eine Geltendmachung steht in keinem Verhältnis zum erwarteten Ertrag. 2. Inventar Nr. 6, Konto bei der BNZ, Auckland NZD, Konto Nr. 02-0108-0917312-000 und Zweigniederlassung vor Ort, Schätzung: CHF 350.00. Begründung: Der Aufwand für die Verwertung dieser Inventarposition steht in keinem Verhältnis zur Schätzung. 3. Inventar Nr. 12, Rückforderungsansprüche ggü. der Zürcher Kantonalbank, Schätzung: CHF 363.05. Begründung: Der Rückforderungsanspruch ist komplex und die Bank macht das Verrechnungsrecht geltend. Zudem steht der Aufwand für die Verwertung dieser Inventarposition in keinem Verhältnis zur Schätzung 4. Inventar Nr. 13, Guthaben ggü. der UBS Switzerland AG, Zürich, Schätzung: CHF 20.00. Begründung: Der Aufwand für die Verwertung dieser Inventarposition steht in keinem Verhältnis zur Schätzung. 5. Inventar-Nr. 15, Diverse Gegenstände in einer Industriehalle in Alberta (vgl. Einvernahmeprotokoll Frage A.1), Schätzung: CHF 2'500.00. Begründung: Der Aufwand für die Verwertung dieser Inventarposition steht in keinem Verhältnis zur Schätzung. III. Antrag Verrechnung Antrag: Die nachfolgenden Verrechnungen seien zu genehmigen. 1. Inventar Nr. 1: Guthaben ggü. der SVA Zürich, 8087 Zürich, Schätzung: CHF 12'653.65. Hinweis: Dieses Geld befindet sich auf dem Kontokorrent des Konkursamtes. 2. Inventar Nr. 11: Guthaben ggü. der Zürcher Kantonalbank, Zürich. Schätzung: CHF 2'978.23. IV. Beschlussfassung Die vorstehenden Anträge gelten als genehmigt und zum Beschluss erhoben, falls nicht die Mehrheit der mutmasslichen Gläubiger bis spätestens am 7.11.2025 (Datum des Poststempels, A-Post oder Einschreiben) bei uns schriftlich gegen diese Anträge Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung zu unseren Anträgen. Sollten Sie als Gesamtheit entgegen unseren Anträgen vorn beschliessen, die Konkurs-verwaltung solle die Ansprüche weiter geltend machen (Ziff. II) oder die Verrechnung nicht genehmigen (Ziff. II), behalten wir uns vor, die dadurch notwendig werdenden Rechtshandlungen davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Gläubigermehrheit uns die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Die Akten zu den obgenannten Ansprüchen können beim Konkursamt Winterthur-Altstadt nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden. V. Abtretung Abtretung: Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG der vorgenannten Ansprüche zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Ein allfälliger i. S. von Art. 260 SchKG abgetretener Anspruch ist vom betreffenden Gläubiger anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Sämtliche Abtretungsbegehren sind bis zum 7.11.2025 (Datum des Poststempels, A-Post oder Einschreiben) schriftlich und mit genauer Bezeichnung des abzutretenden Anspruches bei uns geltend zu machen. Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.