Verfügung vom 29.02.2024
Avis de concordat · Berne · 5 avr. 2024
Publication
- Type
- Avis de concordat
- Canton
- Berne
- Publié
- 5 avr. 2024
- Publié par
- Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
- Numéro de publication
- NA11-0000000989
- Publié jusqu'au
- 5 avr. 2029
Parties
Débiteur
Bahnhofstrasse 14, 3507 Biglen
Texte
- Publication
- <p>Zivilverfahren</p><p><b>Santhiyagu Premathas Rubini</b>, Bahnhofstrasse 14, 3507 Biglen</p><p>Gesuchstellerin</p><p><b>Voser Treuhand AG</b>, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau</p><p>Sachwalterin</p><p>betreffend <b>Nachlassstundung</b></p><p><b>Die Gerichtspräsidentin verfügt:</b></p><p>1. [...]</p><p>2. Die <b>Santhiyagu Premathas Rubini </b>mit Verfügung vom 12.01.2024 gewährte Verlängerung wird verlängert bis am 16.04.2023 (neuer Termin Verhandlung).</p><p>3. Der <b>Termin zur Verhandlung</b> bezüglich <b>Konkurseröffnung nach Art. 296b SchKG</b> vor der Gerichtspräsidentin Gerber wird neu angesetzt auf:</p><p><b>Dienstag, 16. April 2024, 15:00 Uhr</b></p><p>(voraussichtliche Verhandlungsdauer 1 Stunde),</p><p><b>Gerichtssaal 22, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern</b>.</p><p>Die Gesuchstellerin und die Sachwalterin werden aufgefordert, zur bezeichneten Zeit <b>persönlich </b>vor Gericht zu erscheinen. </p><p>4. Das Gericht publiziert den Verhandlungstermin und die Verlängerung der Nachlassstundung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern mit folgendem Hinweis: Jeder Gläubiger kann innert 10 Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls Verzicht auf Beschwerde angenommen wird.</p><p>5. Zu eröffnen:</p><p>- der Gesuchstellerin (LSI)</p><p>- der Sachwalterin, Voser Treuhand AG (LSI)</p><p>Mitzuteilen:</p><p>- [...]</p> <p>Regionalgericht Bern-Mittelland</p> <p>Zivilabteilung</p> <p>Die Gerichtspräsidentin:</p> <p>Gerber</p> <p>Hinweise:</p><p>Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.</p><p>Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).</p><p>Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html).</p><p>Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 23 278) anzugeben.</p>