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Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung

22549 · Amtliches Bulletin

Du 3 juin 2013

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/22549/de/lebenslangliche-freiheitsstrafe-mit-ausschluss-bedingter-entlassung

Consulté le 11 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Prévoir une peine privative de liberté à vie assortie de l'exclusion de toute possibilité de libération conditionnelle (12.422)

12.422

Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Stamm, Egloff, Freysinger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Stamm, Egloff, Freysinger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Donner suite à l'initiative

Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.

Rickli Natalie Simone · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Mit meiner parlamentarischen Initiative will ich erreichen, dass das Gericht bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Gewährung einer bedingten Entlassung ausschliessen kann, wenn der Täter zum wiederholten Male, auf besonders skrupellose Weise oder mit besonders verwerflicher Absicht gehandelt hat.

Lebenslänglich im Strafgesetzbuch bedeutet heute nicht lebenslänglich. In der Regel werden die Täter nach Artikel 86 Absatz 1 nach 15 Jahren bedingt entlassen. Nach Artikel 86 Absatz 4 ist dies bereits nach 10 Jahren möglich, nämlich dann, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. Was solche Umstände sind, wird nicht näher definiert. Nach Artikel 77a des Strafgesetzbuchs sind bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen sogar Arbeits- und Wohnexternate möglich.

Die Verwaltung hat uns in der Kommission mitgeteilt, dass lebenslänglich Verurteilte im Schnitt nach 15,3 Jahren bedingt entlassen werden. Das ist also der Regelfall; nur einzelnen Tätern wird die bedingte Entlassung nicht gewährt. Was passieren kann, wenn die Behörden einem gefährlichen Straftäter Strafvollzugslockerungen gewähren, haben wir leider im Fall Payerne, dem Mord an Marie, gesehen. Dieser Täter hatte sogar nur eine 20-jährige und keine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhalten.

Unser Strafgesetzbuch ist zu sehr auf den Täter ausgerichtet: Es will den Täter heilen, therapieren, resozialisieren und möglichst früh in die Freiheit schicken. Die Sicherheit der Bevölkerung wird heute weniger gewichtet. Das darf nicht sein.

Nach dem Strafgesetzbuch werden nur wenige, besonders brutale Delikte - in der Regel Mord - mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Gerade bei besonders gefährlichen Straftätern und Wiederholungstätern lässt sich eine wirklich lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. In vielen anderen Ländern ist dies geltendes Recht.

Einfach formuliert heisst meine Forderung also: Lebenslang muss für besonders gefährliche Täter wirklich lebenslang heissen. Gemeint sind diejenigen Täter, bei denen eine Verwahrung nicht möglich ist, die aber jenen Tätern ähnlich sind, bei denen die Verwahrung zum Zug kommt. Die Hürde für eine Verwahrung ist heute zu hoch - dies müssen wir aber ein anderes Mal diskutieren.

Umgesetzt werden könnte meine parlamentarische Initiative beispielsweise, indem Artikel 86 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs in dem Sinne ergänzt würde, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen bei besonders gefährlichen Tätern eine bedingte Entlassung ausschliessen könnte. Meine Forderung soll also nicht die Regel sein, sondern die Ausnahme für besonders gefährliche Täter. Diese Forderung entstand nach dem erstinstanzlichen Urteil zum brutalen Mord am Au-pair-Mädchen Lucie, begangen von einem Wiederholungstäter.

Diese parlamentarische Initiative löst nicht alle Probleme, würde aber einige, besonders gefährliche Täter lebenslang hinter Gitter bringen. Lebenslängliche Freiheitsstrafen sind übrigens EMRK-kompatibel, wie z. B. ein Entscheid aus Deutschland festhält.

Zum Schluss: Nehmen Sie den Fall des Kosovaren Shani S. aus Pfäffikon im Kanton Schwyz: Er wurde im April zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er 2011 seine Frau und die Leiterin des Sozialamtes brutal ermordet hatte. Gemäss der Richterin ist er mit ausserordentlicher Kaltblütigkeit vorgegangen. Da er schon eineinhalb Jahre hinter Gittern verbracht hat, könnte er nach Artikel 86 Absätze 4 und 5 StGB in achteinhalb bzw. in dreizehneinhalb Jahren freikommen.

Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben, da sie mehr Sicherheit bringt, indem besonders gefährliche Täter wirklich lebenslang hinter Gittern bleiben und die Bevölkerung vor solchen Wiederholungstätern geschützt wird.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Sie kennen den Mechanismus der parlamentarischen Initiative: Wenn einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird, weil man den Handlungsbedarf bejaht, kommt in der zweiten Phase die Diskussion, wie man die Gesetzesbestimmung genau formulieren will. Im Namen der Minderheit bitte ich Sie, der Initiative Rickli Natalie Folge zu geben. Die Kommission hat bekanntlich gesagt: "Nein, diese Initiative akzeptieren wir nicht." Im Namen der Minderheit bitte ich Sie aber, Natalie Rickli zu folgen.

Weshalb? Die Bevölkerung staunt, wie schnell in der Praxis zu lebenslänglichen Gefängnisstrafen verurteilte Täter wieder frei sind. Die Bevölkerung hat Mühe zu verstehen, dass man einen Schwerverbrecher beispielsweise bereits zehn Jahre nach dem Urteil in Freiheit "herumspazieren" sieht. Die Bevölkerung ist klar der Meinung, dass man im Strafrecht die Schraube anziehen müsse, da haben wir mehrere Indizien dafür: Wir haben die Verwahrungs-Initiative, welche die Bevölkerung angenommen hat; wir haben die Initiative, mit welcher uns die Bevölkerung vorgeschrieben hat, bei gewissen Straftaten die Verjährung aufzuheben, damit man also den Täter noch jahrzehntelang ins Recht fassen kann. Diese Beispiele zeigen, dass die Bevölkerung mit dem heutigen System nicht zufrieden ist.

Die Kommissionsminderheit ist deshalb klar der Meinung, man sollte dieses Thema in die Kommission für Rechtsfragen tragen und dort darüber diskutieren, welche Gesetzesänderungen man vornehmen müsste. Das heisst: Handlungsbedarf ist gegeben; man müsste die Initiative gutheissen.

Kollegin Rickli will ja mit dieser Initiative bewirken, dass bereits der Richter sagen kann, er hebe die bedingte Entlassung auf. In der Praxis ist es so, dass jemand, der zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, nach zwei Dritteln der Strafe automatisch entlassen wird. Es sei denn, die Behörden im Strafvollzug sagen: "Achtung, wir sehen, dass der Mann noch immer so gefährlich ist, dass wir ihn nicht entlassen können." Frau Kollegin Rickli will jetzt einfach, dass man bei extrem schweren Fällen letztere Möglichkeit bereits dem Richter in die Hände gibt. Also in extremen Fällen soll bereits der Richter sagen können: "Dieser Mann ist derart gefährlich, dass wir den üblichen Mechanismus aufheben, wonach er nach bereits zwei Dritteln der Strafe entlassen wird."

Es ist richtig, was Kollegin Rickli gesagt hat: Eine Verurteilung kann ja Jahre nach der Tat erfolgen. Wenn z. B. die Tat im Jahr 2008 geschehen ist und der Täter erst im Jahr 2013 vor dem Richter steht, sieht der Richter z. B., dass bereits fünf Jahre des Strafvollzugs abgelaufen sind. Selbst wenn er ihn zu lebenslänglich verurteilt, kommt der Täter nach relativ kurzer Zeit frei. Mit ihrer Initiative will Frau Rickli, dass der Richter in speziellen Fällen sagen kann: "Ich will schon jetzt entschieden haben, dass der Täter nicht bedingt entlassen werden kann." Die Minderheit hält dies für sinnvoll und bittet Sie deshalb, der Initiative Rickli Natalie Folge zu geben.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Je remplace aujourd'hui Monsieur Lüscher qui ne peut malheureusement pas assister à nos débats - je tenais à expliquer pourquoi il y a deux rapporteurs du même parti, ce qui n'est pas habituel.

La Commission des affaires juridiques a procédé à l'examen de l'initiative déposée par Madame Rickli lors de sa séance du 25 avril 2013. Cette initiative parlementaire - il convient de le souligner - vise à créer une base légale qui, en cas de condamnation à une peine privative de liberté à vie, autorisera le juge à exclure l'octroi d'une libération conditionnelle si l'intéressé a agi en état de récidive - je souligne "en état de récidive", parce que Madame Rickli a oublié de le mentionner lorsqu'elle a présenté son initiative tout à l'heure -, avec une absence particulière de scrupules ou encore pour un mobile particulièrement odieux.

La commission, par 17 voix contre 6, a estimé, vu les différents arguments que je vais développer, qu'il n'y avait pas lieu de donner suite à l'initiative, parce qu'il n'y avait pas nécessité d'agir et que donc il n'y avait pas d'intérêt à entrer dans une deuxième phase de discussion, comme le propose le porte-parole de la minorité.

Les motifs qui ont amené la commission à ne pas donner suite à cette initiative sont nombreux. En effet, la libération conditionnelle est réglée à l'article 86 du Code pénal: "l'autorité compétente libère conditionnellement le détenu qui a subi les deux tiers de sa peine, mais au moins trois mois de détention, si son comportement durant l'exécution de la peine ne s'y oppose pas et s'il n'y a pas lieu de craindre qu'il ne commette de nouveaux crimes ou de nouveaux délits." Contrairement à ce que dit l'auteure de l'initiative et à ce que nous a dit le porte-parole de la minorité, il n'y a pas de libération automatique une fois les deux tiers de la peine purgés; il y a une évaluation qui est faite pour voir si les conditions à une libération conditionnelle sont remplies.

Exceptionnellement, le détenu qui a purgé la moitié de sa peine, dont au moins trois mois de détention, peut être libéré conditionnellement, donc si certaines circonstances extraordinaires qui ont trait à sa personne le justifient.

La majorité de la commission estime que cette initiative parlementaire, qui vise essentiellement les auteurs d'assassinats, n'est pas judicieuse. La règle préconisée serait appliquée dans un nombre restreint de cas, car les condamnations à des peines privatives de liberté à vie sont plutôt rares. Le cas où l'auteur condamné à une peine privative de liberté à vie aurait été libéré après quinze ans sur la base d'un pronostic favorable et aurait récidivé mènerait très certainement à un internement et non pas à une nouvelle condamnation à vie.

Le droit en vigueur permet donc déjà d'atteindre le but visé par l'auteure de l'initiative.

Il convient également de souligner que les éléments constitutifs de l'assassinat au sens de l'article 112 du Code pénal sont très semblables aux éléments énumérés dans l'initiative parlementaire qui nous est soumise. L'article 112 du Code pénal prévoit: "Si le délinquant a tué avec une absence particulière de scrupules, notamment si son mobile, son but ou sa façon d'agir est particulièrement odieux, il sera puni d'une peine privative de liberté à vie ou d'une peine privative de liberté de dix ans au moins." La peine privative de liberté à vie présuppose donc un crime particulièrement grave. Il est donc difficile d'imaginer quelle réalité recouvre la catégorie des mobiles "particulièrement odieux" visée par l'initiative parlementaire Rickli Natalie.

Enfin, une condamnation à une peine privative de liberté à vie sans perspective de libération conditionnelle reviendrait en fait à condamner à un internement. Il est relativement problématique qu'il soit là aussi impossible d'accorder une libération conditionnelle et que ce refus soit finalement automatique.

Une minorité de la commission - vous avez entendu son porte-parole - souligne que le droit en vigueur est axé en priorité sur la resocialisation des auteurs de délits. Ce qui n'est pas exact puisque le droit pénal a pour priorité de sanctionner ceux qui ont commis des infractions et d'infliger des peines pour de tels actes, même si, au cours de la détention, l'objectif est une resocialisation.

Dans ces conditions, je vous prie de bien vouloir suivre la majorité et de ne pas donner suite à cette initiative.

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Die parlamentarische Initiative will, zumindest wenn man sie liest, dass Straftäter, die wegen eines mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Delikts wiederholt wegen eines solchen Delikts zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nicht bedingt entlassen werden können. Wenn ich die Ausführungen der Initiantin höre, dann nehme ich an, dass sie das offenbar anders versteht. Sie ist offenbar der Meinung, es gehe bereits um Ersttäter.

Die Frage ist, wovon wir nun ausgehen. Die Kommission zumindest ist, wie man feststellt, wenn man das Protokoll liest, davon ausgegangen, dass nur Wiederholungstäter betroffen werden sollen. Unter diesem Aspekt ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass die parlamentarische Initiative nicht notwendig sei. Eine bedingte Entlassung bei lebenslänglich Verurteilten ist gemäss geltendem Gesetz nach 15 Jahren möglich. Voraussetzung dafür, dass eine Entlassung erfolgt, ist, dass eine günstige Prognose für den Täter besteht. Eine solche Prognose ist nicht selbstverständlich. Sie erinnern sich vielleicht an den Fall Ferrari, der auch in der Presse war. Ferrari ist wegen fünf- respektive nachher vierfachen Mordes an Kindern zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat, zumindest nach dem, was ich damals den Medien entnommen habe, vor ein paar Jahren den Antrag gestellt, nach 15 Jahren bedingt entlassen zu werden. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Das heisst, er ist als lebenslänglich Verurteilter meines Wissens jetzt seit gut 20 oder mehr Jahren im Vollzug. Es ist nicht abzusehen, dass sich hier die Prognose irgendwann ändert.

Das heisst, die heutige Lösung sieht vor, dass ein Täter zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird und auch lebenslänglich in Haft verbleibt, soweit im Vollzug nicht die Meinung besteht, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr. Ich kann mich beispielsweise auch an Fälle erinnern, mit denen ich zum Teil selbst als Anwalt zu tun hatte. Es waren Fälle, bei denen der Täter aufgrund eines Ehestreits die Ehefrau umgebracht hat - übrigens die häufigsten Deliktfälle bei Mord - und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Bei solchen Tätern besteht normalerweise - je nach Umständen natürlich - nicht unbedingt eine Rückfallgefahr. Entsprechend kann man über eine bedingte Entlassung nachdenken.

Die parlamentarische Initiative sagt: Wenn ein Täter zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bedingt entlassen worden ist und wieder rückfällig wird, soll er nicht wieder bedingt entlassen werden können. Bei diesen wenigen Fällen, die davon betroffen sind, besteht in der Praxis kein Problem, denn diese Täter werden mit der zweiten Verurteilung in der Regel sowieso verwahrt. Die Kommissionsmehrheit will - bei 17 zu 6 Stimmen - der parlamentarischen Initiative keine Folge geben, weil sie der Meinung ist, dass sie nicht notwendig ist.

Die Initiantin hat in ihren Ausführungen gesagt, sie wolle nicht, dass bereits gefährliche Ersttäter entlassen werden. Ich glaube, darüber können wir hier nicht abstimmen. Dieses Anliegen ist durchaus berechtigt. Ich glaube, dass niemand der Ansicht ist, dass Straftäter nach 15 Jahren entlassen werden sollen, die noch gefährlich sind. Wenn Sie den tragischen Fall aus dem Waadtland erwähnen: Selbstverständlich ist da ein Fehler passiert, sonst wäre ein solcher Täter nicht auf freiem Fuss gewesen. Die Frage ist einfach, wie wir nun vorgehen.

Was die Initiantin mindestens mündlich verlangt, auch wenn es schriftlich so nicht niedergelegt ist, ist dass ein Richter diese Beurteilung im Moment des Urteils macht. Es ist relativ schwierig, zum heutigen Zeitpunkt festzustellen, wer in 15 oder in 20 Jahren noch gefährlich ist. Das geltende Recht sagt, dass man diese Beurteilung dann macht, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, wo man den Täter entlassen soll. Auch zu diesem Zeitpunkt ist die Prognose natürlich nicht sicher. Aber um die Prognose kommen wir nicht herum.

Weiter glaube ich: Wenn Sie das schon vom Richter verlangen, würden weniger Täter zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, weil dann der Richter diese Entscheidung schlussendlich nicht fällen soll. Ich habe das Gefühl - und insoweit ist das Anliegen der Initiantin berechtigt -: Wenn wir erreichen wollen, dass weniger gefährliche, rückfallgefährdete Täter auf freien Fuss gesetzt werden, müssen wir darüber reden, wie der Strafvollzug stattfinden soll. Wir müssen z. B. auch darüber reden, ob es für so gefährliche Täter nicht auf eidgenössischer Ebene, auf Bundesebene Regeln braucht. Das wäre dann aber nicht im Rahmen dieser Initiative abgedeckt.

Insofern empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit - bei 17 zu 6 Stimmen -, der Initiative keine Folge zu geben.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 66 Stimmen

Dagegen ... 110 Stimmen

Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr

La séance est levée à 18 h 45