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Einbeziehung von Büsingen in das schweizerische Zollgebiet. Abkommen mit Deutschland
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein hat eine besondere geographische Lage. Sie ist eine deutsche Enklave auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen. Deshalb schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. November 1964 einen Vertrag ab über den Einbezug der Gemeinde Büsingen in das schweizerische Zollgebiet. In diesem Vertrag wurden neben zollrechtlichen Fragen auch eine Reihe weiterer Sachverhalte geregelt, welche sich aus der engen Verflechtung von Büsingen mit dem das Dorf umgebenden schweizerischen Gebiet ergeben.
Zu nennen sind etwa Regelungen im Bereich der Landwirtschaft, das Gesundheitswesen, die Fremdenpolizei, das Arbeitsrecht sowie die fiskalische Belastung des Warenverkehrs. In vielen Belangen gilt also in Büsingen schweizerisches Recht.
Nach dem schweizerischen Mehrwertsteuergesetz kann unser Mehrwertsteuerrecht auch in ausländischen Gebieten mit entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarungen zur Anwendung kommen. Bei Büsingen geht es nun um einen solchen Fall. Hier konnte mit der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Abkommen geschlossen werden, das nun von unseren Räten zu genehmigen ist.
Mit dem neuen Abkommen wird geregelt, dass die Schweiz der Gemeinde Büsingen einen Anteil der dort erhobenen Mehrwertsteuer abgibt, und zwar erstmals im Jahre 1999.
Das Abkommen hält fest, wie der an die deutsche Enklave auszurichtende Betrag berechnet werden soll. Weil die Schweiz zugunsten von Büsingen verschiedene Leistungen erbringt - besonders landwirtschaftliche Direktzahlungen -, sind diese in Abzug zu bringen. Grundsätzlich soll also mit diesem Abkommen den von der Gemeinde Büsingen getragenen Exklavelasten Rechnung getragen werden. Das Geld soll somit konkret der Gemeinde Büsingen zukommen. Für 1999 wird sich der auszurichtende Betrag auf etwa 1,7 Millionen Franken belaufen.
Die Kommission stimmt dem Abkommen einstimmig zu. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Gemeinde ihre Anbindung an die Schweiz mitfinanziert - das betrifft Ausgaben für Schulen, Spitäler und Postautoverbindungen -, betrachtet es unsere Kommission als gerechtfertigt, dass die Gemeinde einen Anteil der Mehrwertsteuer ausbezahlt erhält.
Ich ersuche Sie also um Eintreten und Zustimmung.
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Enklave Büsingen ist in mehrfacher Hinsicht ein Unikum. Ihre Einwohner unterscheiden sich durch wenig bis nichts von uns Schweizern. Ihre Vereine sind beispielsweise völlig in die kantonalschaffhausischen Organisationen integriert. Ein paar alte Grenzsteine, die mit "G. B." markiert sind - das Kürzel steht nicht für "Gemeinde Büsingen", sondern für "Grossherzogtum Baden" -, zeugen von der politischen Kurzsichtigkeit einiger Schaffhauser Altvorderen, die zum Entstehen dieses territorialen Eilands geführt hat.
Die Büsinger leben im Schweizer Wirtschaftsgebiet, zahlen also unsere Mehrwertsteuer mit. Ihre direkten Steuern zahlen sie nach Berlin, ihre Renten beziehen sie aus Deutschland, in Schweizer Franken, umgerechnet zum offiziellen Kurs. Für die Finanzierung ihres Gemeindehaushaltes haben sie, anders als eine Schweizer Gemeinde, praktisch keine Autonomie. Sie erheben keine Steuern, sondern erhalten ihre Mittel nach deutscher "Rechenschieberusanz" zugeteilt. Mit der Rückerstattung eines Anteils ihrer Mehrwertsteuerleistungen stellen wir also so etwas wie eine ausgleichende Gerechtigkeit her.
Betonen möchte ich in diesem Raum die unbürokratische Art und Weise unserer Bundesbehörden, namentlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Direktion für Völkerrecht. Diese hat in Büsingen imponiert und hat die Büsinger darin bestätigt, dass Schaffhausen und Bern nicht nur geographisch näher liegen als Stuttgart und Berlin. Dies ist das Resultat nicht einmal von grosser Aussenpolitik, sondern schlicht von unkomplizierter grenzüberschreitender Zusammenarbeit.
Cottier Anton · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer
Arrêté fédéral sur l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne relatif au Traité du 23 novembre 1964 sur l'inclusion de la commune de Büsingen am Hochrhein dans le territoire douanier suisse concernant la rétrocession d'une part du produit de la taxe sur la valeur ajoutée que la Confédération suisse perçoit sur son territoire national ainsi que sur celui de la commune de Büsingen am Hochrhein
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Titre et préambule, art. 1, 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 29 Stimmen
(Einstimmigkeit)