14.063
Asylgesetz. Neustrukturierung des Asylbereichs
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Asylgesetz
Loi sur l'asile
Block 2 (Fortsetzung) - Bloc 2 (suite)
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Ich werde auch bei diesem Block so vorgehen wie beim Block 1, indem ich die Anträge unterscheide und einteile in Anträge, die gegen die Bundesverfassung und/oder gegen Völkerrecht verstossen, in Anträge, die der Zielsetzung dieser Vorlage, der Beschleunigung, entgegenstehen, in Anträge, die schon einmal diskutiert und abgelehnt worden sind, und in Anträge, die nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind. In diesem Sinne kann ich hier ebenfalls vorwegnehmen, dass der Bundesrat bei allen Artikeln die Kommissionsmehrheit unterstützt und die Anträge der Kommissionsminderheiten ablehnt.
Ich komme zu den Minderheitsanträgen, die mit der Bundesverfassung und/oder dem Völkerrecht nicht vereinbar sind: Die Minderheit Fehr Hans bei Artikel 24 möchte, dass die Zentren des Bundes in einer geschlossenen Anlage errichtet werden. Die Minderheit Amaudruz bei Artikel 24a fordert dasselbe für die besonderen Zentren für Renitente. Beide Anträge sind weder mit der Schweizerischen Bundesverfassung noch mit der Menschenrechtskonvention vereinbar. Im Übrigen wurden auch diese Forderungen bereits intensiv im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu den dringlichen Massnahmen diskutiert und vom Parlament verworfen. Die Vorlage wurde ja dann - das wurde heute Morgen auch mehrfach erwähnt - von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung angenommen. Man kann eigentlich auch daraus schliessen, dass die schweizerische Bevölkerung in ihrer Mehrheit keine geschlossenen Zentren für Asylsuchende will.
Ich komme jetzt zu den Anträgen, die der Zielsetzung, der Beschleunigung der Verfahren, entgegenstehen; deshalb lehnt sie der Bundesrat ebenfalls ab.
Ich möchte Sie an dieser Stelle aber noch auf einen Beschluss des Ständerates zu den besonderen Zentren, also den sogenannten Renitentenzentren, aufmerksam machen. Die Kommissionsmehrheit hat diesem Beschluss des Ständerates zugestimmt. Der Ständerat hat gegenüber dem Entwurf des Bundesrates beschlossen, dass renitente Personen in jedem Fall in einem besonderen Zentrum untergebracht werden und ihre Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Rayon eingeschränkt wird. Es soll also im Gegensatz zur heutigen Regelung für das Staatssekretariat für Migration nicht mehr möglich sein, im Einzelfall über eine Zuteilung in ein besonderes Zentrum zu entscheiden. Das Ziel der geltenden Bestimmung über besondere Zentren ist aber nicht die Bestrafung von renitenten Asylsuchenden; dafür gibt es ja das Strafrecht, und es gibt auch disziplinarrechtliche Massnahmen. Es geht vielmehr um die Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit in einem Zentrum des Bundes. Eine generelle Unterbringung aller renitenten Asylsuchenden in einem besonderen Zentrum ist auch nicht praktikabel und würde überdies deutlich mehr kosten.
Nun schlägt die Mehrheit Ihrer Kommission bei den besonderen Zentren eine Änderung gegenüber der ständerätlichen Version vor: Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, sollen zwar ebenfalls in jedem Fall in einem besonderen Zentrum untergebracht werden. Es soll aber mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet werden. Damit ist gewährleistet, dass bei der Rayonzuteilung trotz des beschlossenen Automatismus jeweils eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfindet, dass die Folgen einer Verletzung dieser Anordnung im Gesetz geregelt sind, dass eine richterliche Überprüfung gewährleistet und der Rechtsweg einheitlich geregelt ist. Im Unterschied zum Ständerat hat die Mehrheit Ihrer Kommission zudem beschlossen, dass eine Unterbringung in einem besonderen Zentrum, verbunden mit einer Ein- oder Ausgrenzung, nur bei einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich sein soll. Diese Einschränkung trägt dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und wird deshalb vom Bundesrat ebenfalls begrüsst. Wir unterstützen in diesem Fall also die Kommissionsmehrheit.
Ich komme nun noch zu den weiteren Minderheitsanträgen im Bereich der Zentren des Bundes: Die Minderheit Brand beantragt bei Artikel 24, dass auch Personen im erweiterten Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Demnach würden alle Asylsuchenden bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. zum Vollzug der Wegweisung in Bundeszentren untergebracht, und es würden keine Zuweisungen an die Kantone mehr stattfinden können. Dieser Antrag ist mit der vorgeschlagenen Neustrukturierung nicht vereinbar. Er würde diese sogar erheblich erschweren. Der Antrag widerspricht übrigens auch dem Prinzip der föderalen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Es müsste eigentlich in diesem Rat bekannt sein, dass es diese Aufteilung gibt. Die Kantone haben übrigens an zwei Asylkonferenzen entschieden, dass die nun vorgeschlagene Aufgabenteilung sinnvoll ist und eben auch dem Föderalismus Rechnung trägt.
Die Minderheit Rutz Gregor beantragt bei Artikel 24, dass der Bund vor Ablauf der Höchstdauer von 140 Tagen in den Bundeszentren keine Asylsuchenden den Kantonen zuweisen kann. Die Neustrukturierung soll aber nicht nur dann funktionieren, wenn die Anzahl der Asylgesuche niedrig ist und es keine akute Krise in den Herkunftsländern gibt; die Neustrukturierung muss - das haben Sie explizit gewünscht - schwankungstauglich sein. Mit der Regelung, wie sie die Minderheit Rutz Gregor beantragt, hätte man diese Schwankungstauglichkeit eben gerade nicht mehr. Dazu kommt, dass auch eine Forderung aus den beiden Asylkonferenzen vorliegt, die Schwankungstauglichkeit sei sicherzustellen. Deshalb lehnen wir auch den Antrag der Minderheit Rutz Gregor zu Artikel 24 ab.
In Bezug auf die Berücksichtigung von besonderen Leistungen von Standortkantonen von Zentren des Bundes oder von Flughafenkantonen beantragt die Minderheit Brand bei Artikel 27 Absatz 1bis, dass diese nicht mehr explizit im Gesetz verankert werden. Im Rahmen der gemeinsamen Erklärung der Asylkonferenz 2014 wurde einstimmig festgelegt, dass diese besonderen Leistungen von Standortkantonen von Zentren des Bundes und von Flughafenkantonen bei der Verteilung von Asylsuchenden berücksichtigt werden sollen. An dieser Asylkonferenz haben die Kantone einstimmig beschlossen, dass am heute feststehenden Finanzierungsprinzip grundsätzlich festgehalten wird, dass man aber dann mit einem periodischen Monitoring die Auswirkungen der Neustrukturierung auf die einzelnen Kantone überprüft und erst dann allenfalls Anpassungen vornimmt.
Ich komme nun noch zu Anträgen, die bereits bei früheren Gesetzesrevisionen beraten und abgelehnt worden sind; das sind die Anträge der Minderheiten I (Rutz Gregor) und II (Pantani) zu Artikel 24d. Darin wird beantragt, dass die vorübergehende Nutzung militärischer Bauten und Anlagen des Bundes, sofern bestehende Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, einer kantonalen respektive einer kommunalen Bewilligung bedarf. Ich muss Sie daran erinnern: Diese Bestimmungen wurden von der Bevölkerung im Juni 2013 mit grosser Mehrheit angenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dies kurze Zeit später in der Vorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs wieder rückgängig gemacht werden soll. Ich erlaube mir zudem noch den Hinweis: Es ist genau dieser Artikel, der uns in einer allfälligen Krisensituation ein Instrument in die Hand gibt, damit wir rasch zusätzliche Unterkünfte eröffnen können. Es gibt Nachbarstaaten, Österreich zum Beispiel, die aktuell dringlich über genau eine solche Gesetzesbestimmung beraten, weil sie in der aktuellen Krise diesbezüglich handlungsunfähig sind.
Ich komme noch zu den Anträgen, die nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind. Die Minderheit Pantani beantragt bei Artikel 24e, dass für die Unterbringung von Asylsuchenden in einem kommunal geführten Zentrum nicht nur das Einverständnis des Standortkantons, sondern auch dasjenige der Standortgemeinde erforderlich sein soll. Selbstverständlich kann ein Projekt nur erfolgreich zustande kommen, wenn die betroffene Gemeinde einbezogen wird. Das Einverständnis der Standortgemeinde muss aber nicht explizit ins Gesetz aufgenommen werden. Ich fand es eindrücklich, dass der Präsident des Städteverbandes heute Morgen explizit gesagt hat, eigentlich müssten die Gemeinden und Städte dafür sein, dass sie dieses Mitbestimmungsrecht bekommen. Sie haben aber selber gesehen, dass es im Gesamtinteresse ist, wenn diese Möglichkeit der Unterbringung besteht und deshalb auf die Mitbestimmung verzichtet wird. Wir beantragen Ihnen deshalb, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Ich komme jetzt noch zum Antrag der Minderheit Schenker Silvia zu Artikel 26a Absatz 1bis: Diese Minderheit möchte, dass bei Anzeichen einer Traumatisierung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung alle am Verfahren und an der Unterbringung beteiligten Personen verpflichtet werden, dies dem Staatssekretariat für Migration mitzuteilen. Das SEM soll von Amtes wegen die notwendigen Untersuchungen einleiten. Ich muss sagen, ich habe Verständnis für dieses Anliegen, aber dieser Vorschlag ist in der Praxis weder umsetzbar, noch ist er aus unserer Sicht notwendig. Das Staatssekretariat ist bereits gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Auch die asylsuchenden Personen sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Beeinträchtigung grundsätzlich von sich aus geltend zu machen.
Mit dem umfassenden Rechtsschutz, den wir jetzt einführen wollen, ist auch sichergestellt, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, die mit der asylsuchenden Person auch solche Situationen besprechen kann. Sie kann sie darauf aufmerksam machen und auch ermutigen, solche Beeinträchtigungen frühzeitig einzubringen. Ich denke, diesem Anliegen ist Rechnung getragen. Ich muss sagen, wir nehmen es sehr ernst. Wir sind auch daran, unsere Leute immer wieder zu schulen, sie aufmerksam zu machen, dass hier eben gerade Traumatisierungen unter Umständen nur schwer vorgebracht werden. Wir müssen dem wirklich Aufmerksamkeit entgegenbringen.
Der Bundesrat lehnt sämtliche Minderheitsanträge ab und bittet Sie, das ebenfalls zu tun.
Schläfli Urs · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
In Artikel 24e ist die Entschädigung zugunsten der Standortkantone und -gemeinden geregelt. Es geht allerdings vor allem um die direkten Kosten, die diesen Gemeinden entstehen. Jetzt gibt es aber auch indirekte Kosten. Da spreche ich jetzt etwas aus meiner Sicht als Bewohner eines kleinen Dorfes mit 2000 Einwohnern. Es ist ein Asylzentrum mit 250 Plätzen geplant. Über 10 Prozent der Bevölkerung sind dann letztlich also in diesem Sinn Asylanten. Die Wohnattraktivität dieses Dorfes, das darf man hier schon sagen, wird dadurch nicht gerade gesteigert. Das sind für mich so indirekte Kosten, die entstehen. Zudem muss man auch festhalten, dass solche Zentren Aufgaben übernehmen, die eigentlich von der Allgemeinheit zu lösen sind. Diese Aufgaben werden auf eine Standortgemeinde konzentriert. Wie gedenken Sie diese indirekten Kosten zu entschädigen?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Besten Dank für diese Frage. Ich verstehe, dass Sie das beschäftigt. Wir haben das mit den Kantonen intensiv angeschaut. Sie wissen, dass in der letzten Asylgesetzrevision zum Beispiel Sicherheitspauschalen beschlossen worden sind, die der Bund den Kantonen bezahlt, wenn zusätzliche Sicherheitskosten aufkommen. Wir haben auch Beschäftigungsprogramme vorgesehen, die in diesen Verfahrenszentren angeboten werden. Wie dann aber die Kantone mit den jeweiligen Standortgemeinden diskutieren, wie allenfalls auch Entschädigungen vorgesehen werden, müssen diese unter sich absprechen. Ich weiss, dass Kantone zum Teil mit den Gemeinden schauen, ob sie etwas tun können, ob man den Gemeinden irgendwie entgegenkommen kann. Das muss der jeweilige Kanton mit seinen Standortgemeinden absprechen. Das ist je nach Kanton sehr unterschiedlich geregelt, das betrifft auch die Kontakte sowie die Art und Weise, wie das mit den Standortgemeinden entwickelt worden ist.
Was wir hier besprechen, ist die Abgeltung der Kantone, in denen eben solche Verfahrenszentren zu liegen kommen. Dieses Kompensationsmodell haben die Kantone in grosser Arbeit miteinander besprochen, haben auch Berechnungen gemacht, haben Berechnungsmodelle erarbeitet und haben sich dann darauf geeinigt, dass die Kompensation mit diesem Modell geregelt werden soll. Aber, ich habe es gesagt, auch ein Monitoring ist vorgesehen. Wenn diese Neustrukturierung kommt, werden wir schauen, ob diese Berechnungen auch stimmen. Wenn sich zeigen sollte, dass die Berechnungen nicht korrekt sind oder Kosten nicht einbezogen worden sind, kann man dann auch nachbessern. Aber die Kantone wollten am Finanzierungsschlüssel und am Finanzierungsmodell jetzt explizit nichts ändern.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich nehme Stellung zu den Anträgen der Minderheiten bis Artikel 24d Absatz 1.
Wir haben in Artikel 24 Absatz 1 eine Minderheit Fehr Hans. Sie fordert geschlossene Zentren für Asylsuchende. Solche sind mit den Grund- und Menschenrechten der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar, in keiner Art und Weise. Die Unterbringung in einer geschlossenen Unterkunft stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung dar. Die geforderte generelle Unterbringung in geschlossenen Zentren ohne zeitliche Beschränkung und ohne die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung hält den Anforderungen von Artikel 31 unserer Verfassung und Artikel 5 der EMRK nicht stand. Die Forderung der Minderheit Fehr Hans wurde bereits im Rahmen der Vorlage 3 zu den dringlichen Änderungen im Asylbereich intensiv diskutiert und vom Parlament deutlich abgelehnt. Die Mehrheit der SPK - das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 16 zu 6 Stimmen - empfiehlt Ihnen, den Minderheitsantrag Fehr Hans abzulehnen.
Zu Artikel 24 Absätze 2 bis 5: Der Asylbereich ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen, das wissen wir inzwischen. Dies wurde im Rahmen zweier nationaler Asylkonferenzen bekräftigt. Ein Aufenthalt der Asylsuchenden im erweiterten Verfahren in den Zentren des Bundes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens würde der entsprechenden Übereinkunft widersprechen. Würde man der Minderheit I (Brand) folgen, müssten die Unterbringungskapazitäten in den Zentren des Bundes erhöht werden. Dies würde zu erheblichen Mehrkosten zulasten des Bundes führen. Das ist mit dem Prinzip einer föderalen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie heute bereits im Asylbereich existiert, nicht vereinbar. Die Kommission empfiehlt Ihnen - mit 16 zu 7 Stimmen, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Dann haben wir noch die Minderheit II (Rutz Gregor) bei Artikel 24 Absatz 5. Hierzu ist zu bemerken, dass der Bund verpflichtet ist, Reserven von 20 Prozent vorzusehen. Dennoch kann es sein, dass diese Reserven nicht ausreichend sind. Diese Bestimmung soll aber nur bei ausserordentlichen Situationen Anwendung finden. Eine vorzeitige Verteilung auf die Kantone kann dann notwendig werden, wenn ein über die Schwankungsreserve von 20 Prozent hinausgehender, rascher und erheblicher Anstieg der Asylgesuche - zum Beispiel aufgrund einer akuten Krisensituation - vorliegt. Bund, Kantone, Städte und Gemeinden haben sich anlässlich zweier Asylkonferenzen auf ein System geeinigt, das auf beiden Seiten schwankungstauglich ist. Die Kommission empfiehlt Ihnen auch hier mit 16 zu 7 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Die Minderheit Amaudruz schlägt in Artikel 24a Absatz 1 vor, dass Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, in geschlossenen Zentren und zugeteilten Rayons untergebracht werden sollen. Ich kann es hier kurz machen: Es gilt die gleiche Argumentation wie zum Antrag der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 24 Absatz 1. Die Kommission empfiehlt Ihnen, mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und hier der neuen Formulierung zuzustimmen.
Die Minderheit I (Rutz Gregor) möchte in Artikel 24d Absatz 1 eine Änderung anbringen. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Bestimmung von Artikel 24d der am 9. Juni 2013 vom Volk angenommenen Bestimmung von Artikel 26a des Asylgesetzes entspricht; Artikel 26a sieht vor, dass Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung von Asylsuchenden ohne kantonale und kommunale Bewilligung während längstens drei Jahren genutzt - ich betone: genutzt und nicht enteignet - werden können. Aus Gründen der Klarheit hat der Ständerat beschlossen, Artikel 24d Absatz 1 mit dem Begriff "und ohne Plangenehmigungsverfahren" zu ergänzen: Militärische Bauten und Anlagen, welche gemäss Artikel 24d genutzt werden können, stellen eine Ausnahmeregelung zur vorgeschlagenen bundesrechtlichen Plangenehmigung durch das EJPD dar. Der Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) würde dazu führen, dass die Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen wiederum einer kantonalen oder kommunalen Bewilligung bedürfen würde. Solche Verfahren dauern erfahrungsgemäss häufig sehr lange.
Für die Einführung der Neustrukturierung sowie für die Gewährleistung der Schwankungstauglichkeit nach Einführung der Neustrukturierung sind entsprechend flexible Lösungen notwendig. Langwierige baurechtliche Verfahren würden diese Flexibilität verunmöglichen und Projekte durch Einsprachen jahrelang verzögern. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Dann komme ich noch zum letzten Minderheitsantrag. Die Minderheit II (Pantani) schliesst sich in Artikel 24d Absatz 1 im Grundsatz der Mehrheit an. Sie möchte aber die Ergänzung anbringen, dass Grundstücke des Bundes ohne Bauten und Anlagen von der vorübergehenden, dreijährigen bewilligungslosen Nutzung ausgenommen sein sollen. Der Antrag der Minderheit II ist nicht notwendig. Sowohl im Titel von Artikel 24d wie auch in Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich bei den infragekommenden Bauten und Anlagen nur um militärische Bauten und Anlagen handeln kann. Diese Einschränkung wurde vom Ständerat vorgenommen und von Ihrer Kommission so unterstützt. Die SPK empfiehlt Ihnen diesen Minderheitsantrag ebenfalls zur Ablehnung, und zwar mit 17 zu 7 Stimmen.
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 24e alinéa 1, la proposition de la minorité Pantani prévoit que pour toute construction non existante, la procédure de demande de permis, les autorisations et les procédures habituelles s'appliquent. Par 17 voix contre 7 et 0 abstention, la commission vous invite à rejeter cette proposition de minorité, car la version du Conseil des Etats, qui correspond au projet du Conseil fédéral, est déjà suffisamment claire et exclut les craintes évoquées par Madame Pantani.
Pour information: à l'article 26, qui règle la phase préparatoire, la commission a élaboré une proposition. La commission suit la version du Conseil des Etats à l'article 26 alinéas 1,2, 4 et 5. A l'alinéa 3, elle propose d'ajouter un complément pour que le Secrétariat d'Etat aux migrations puisse, dans le cadre de la procédure d'audition, questionner les demandeurs d'asile sur d'éventuels trafics professionnels de migrants.
Ensuite, à l'article 26a, la proposition de la minorité Schenker Silvia prévoit un traitement spécifique, en procédure accélérée, pour les personnes ayant subi des traumatismes, car toute personne impliquée dans le processus devrait pouvoir déclencher les investigations nécessaires. Par 16 contre 8 et 0 abstention, la commission vous recommande de rejeter cette proposition de minorité. Etant en maxime d'office, l'autorité est déjà tenue de traiter tous les aspects pertinents, y compris dans le domaine de la santé ou dans des cas de traumatisme.
A l'article 27, la proposition de la minorité Brand vise à biffer l'alinéa 1bis, qui prévoit la prise en compte, dans la répartition des requérants d'asile, des prestations particulières offertes par les cantons qui abritent un centre de la Confédération ou un aéroport. Par 18 voix contre 6 et 0 abstention, la commission vous invite à rejeter cette proposition de minorité. La clé de répartition et le financement sont régis dans le respect d'un subtil équilibre qu'il ne s'agirait pas de retoucher en l'état.
Enfin, à l'article 31a, la proposition de la minorité Rutz Gregor prévoit de supprimer les termes "en règle générale", de sorte à ne laisser aucune marge au Secrétariat d'Etat aux migrations pour entrer en matière dans les cas énumérés aux lettres a à e, et ce en particulier si les requérants d'asile peuvent retourner dans un pays tiers sûr.
Par 16 voix contre 7 et aucune abstention, la commission vous invite à rejeter cette proposition. Le cas de la Grèce a notamment été évoqué dans le cadre de l'argumentation. Il est emblématique sur ce point, puisque même si selon le règlement de Dublin nous pourrions théoriquement transférer des requérants d'asile en Grèce en tant que pays tiers dit sûr, nous ne le faisons pas parce que la Cour européenne des droits de l'homme a clairement indiqué qu'une exception devait être faite en raison des carences graves que subit ce pays au niveau des conditions d'accueil. Les présomptions ne peuvent donc pas être irréfragables dans ce domaine et il est nécessaire de garder une certaine nuance.
Enfin à l'article 31a alinéa 4, la commission a retenu la décision du Conseil des Etats.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 24
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Brand, Bugnon, Graber Jean-Pierre, Joder, Rutz Gregor)
Abs. 1
Der Bund errichtet Zentren in einer geschlossenen Anlage, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er ...
Antrag der Minderheit I
(Brand, Bugnon, Fehr Hans, Graber Jean-Pierre, Joder, Rutz Gregor)
Abs. 2 Bst. c
c. im erweiterten Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Abs. 3, 4, 5
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Rutz Gregor, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Graber Jean-Pierre, Joder, Mörgeli)
Abs. 5
Streichen
Art. 24
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Brand, Bugnon, Graber Jean-Pierre, Joder, Rutz Gregor)
Al. 1
La Confédération crée des centres dans des sites fermés, dont elle confie la gestion au SEM. Ce faisant, elle veille ...
Proposition de la minorité I
(Brand, Bugnon, Fehr Hans, Graber Jean-Pierre, Joder, Rutz Gregor)
Al. 2 let. c
c. en cas de procédure étendue: jusqu'à la clôture de la procédure en question.
Al. 3, 4, 5
Biffer
Proposition de la minorité II
(Rutz Gregor, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Graber Jean-Pierre, Joder, Mörgeli)
Al. 5
Biffer
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 131 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Abs. 2 Bst. c, 3, 4 - Al. 2 let. c, 3, 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 5 - Al. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I/II ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 24a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder ... werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AuG anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AuG.
Abs. 1bis
In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
... werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen.
Antrag der Minderheit
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 1
... werden in geschlossenen Zentren und ...
Art. 24a
Proposition de la majorité
Al. 1
... hébergés dans des centres spécifiques créés et gérés par le SEM ou par les autorités cantonales. L'hébergement dans un centre spécifique est assorti d'une assignation d'un lieu de résidence ou d'une interdiction de pénétrer dans une région déterminée visées à l'article 74 alinéa 1bis LEtr; la procédure est régie par l'article 74 alinéas 2 et 3 LEtr.
Al. 1bis
Les cantons peuvent, aux mêmes conditions, héberger dans les centres spécifiques les requérants qui leur sont attribués. La Confédération et les cantons participent aux coûts des centres pour un montant proportionnel à l'utilisation qu'ils en font.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
... sont traitées en priorité et les éventuelles décisions de renvoi concernant ces personnes sont exécutées en priorité.
Proposition de la minorité
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 1
... hébergés dans des centres fermés et affectés ...
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 24b, 24c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24d
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Abs. 1
... nicht ausreichen, zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden ...
Antrag der Minderheit II
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Abs. 1
... erfolgt. Ausgenommen sind Grundstücke des Bundes ohne Bauten und Anlagen.
Art. 24d
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Al. 1
... peuvent être utilisées pour l'hébergement de requérants ...
Proposition de la minorité II
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Al. 1
... de la construction. Font exception les biens-fonds de la Confédération ne comportant ni constructions ni installations.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 53 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 24e
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Abs. 1
... Einverständnis des Standortkantons und der Standortgemeinde erforderlich.
Art. 24e
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Al. 1
... L'hébergement dans un centre communal est subordonné au consentement du canton et de la commune abritant le centre.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 24f, 25a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
... verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt ...
Art. 26
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
... à quitter son pays. Ce faisant, le SEM peut interroger le migrant sur un éventuel trafic professionnel de migrants. Il établit ...
Angenommen - Adopté
Art. 26a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Abs. 1bis
Bei Anzeichen, die auf eine Traumatisierung oder eine anderweitige psychische Beeinträchtigung hindeuten, sind alle am Verfahren und an der Unterbringung beteiligten Personen verpflichtet, diese dem SEM mitzuteilen. Das SEM leitet von Amtes wegen die notwendigen Untersuchungen ein.
Art. 26a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Al. 1bis
Lorsque des éléments font penser à un traumatisme ou à toute autre atteinte psychique, toutes les personnes impliquées dans la procédure et dans l'hébergement sont tenues d'en faire part au SEM. Celui-ci ordonne d'office les examens nécessaires.
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen
Dagegen ... 129 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 26b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26c
Antrag der Kommission
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 ...
Art. 26c
Proposition de la commission
La procédure accélérée, comprenant l'audition sur les motifs d'asile ou l'octroi du droit d'être entendu visé à l'article 36 commence immédiatement après la fin de la phase préparatoire ...
Angenommen - Adopté
Art. 26d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 1bis, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Abs. 1bis
Streichen
Art. 27
Proposition de la majorité
Titre, al. 1bis, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Al. 1bis
Biffer
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 29, 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 31a
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Abs. 1
Das SEM tritt auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende ...
Art. 31a
Proposition de la majorité
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Al. 1
Le SEM n'entre pas en matière sur une demande ...
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
Dagegen ... 133 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Block 3 - Bloc 3
Stellung während des Asylverfahrens; Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen; Asylgewährung; Rechtsstellung der Flüchtlinge; Beendigung des Asyls
Statut d'un requérant durant la procédure d'asile; exécution du renvoi et mesures de substitution; octroi de l'asile; statut de réfugiés; fin de l'asile
Bugnon André · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous traitons de la disposition relative à l'autorisation d'exercer une activité lucrative. La règle générale est l'interdiction de travailler pour les requérants d'asile, mais il existe quelques exceptions. Dans le droit en vigueur, une des exceptions permet aux requérants d'asile de participer à des programmes d'occupation d'utilité publique. Le projet du Conseil fédéral maintient cette possibilité.
Ma proposition de minorité modifie un peu cette autorisation de travailler puisqu'elle vise à ce que les requérants d'asile soient autorisés à participer comme prévu à des programmes d'occupation mais aussi à travailler gratuitement pour le compte des pouvoirs publics ou dans le cadre de la gestion du centre dans lequel ils séjournent.
Comme vous le savez, il n'est pas évident de mettre sur pied des programmes d'occupation. J'ai eu l'occasion de le faire en tant que président de commune, mais ce n'est pas facile. Il y du travail administratif, il faut notamment de nombreuses autorisations, c'est la raison pour laquelle il y a peu de chance que les requérants d'asile puissent participer à de tels programmes. Un autre élément à considérer est celui du lieu. En effet, le requérant peut vivre dans un centre de la Confédération et le programme d'occupation peut avoir lieu à plusieurs kilomètres de là; cela implique des déplacements. Avec ma proposition, si le requérant d'asile travaille pour le compte des pouvoirs publics ou dans le cadre de la gestion du centre - avec par exemple comme activité le nettoyage des dortoirs, de l'extérieur, la participation à la préparation des repas, etc. -, cet élément n'entre plus en considération. Il faut occuper les requérants d'asile car le fait de ne pas avoir d'activité peut avoir une influence négative sur leur moral. En les occupant dans le centre ou dans la commune où se trouve le centre, on évite ces écueils et cela rend service à tout le monde.
Vous avez pu remarquer que ma proposition de minorité n'est pas seulement cosignée par des membres du groupe UDC, mais qu'elle est également soutenue par Monsieur Gerhard Pfister ainsi que par Madame Streiff.
Je vous demande de soutenir ma proposition de minorité.
Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich werde es sehr kurz machen, denn zu diesem Minderheitsantrag lässt sich nicht allzu viel sagen. Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 45 Absatz 2 dem Ständerat zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben. Diese Bestimmung, wie sie der Ständerat in der Vorlage vorgesehen hat, ermöglicht eine gewisse Flexibilität bei den Ausreisefristen. Der Rahmen ist aber dennoch klar gegeben, und zwar beträgt er zwischen 7 und 30 Tage.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit wollen klar definiert haben, dass die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren 7 Tage und im erweiterten Verfahren 30 Tage beträgt. Für die Praxis scheint es mir aber wichtig und auch tauglicher zu sein, wenn diese Flexibilität ermöglicht wird.
Ich bitte Sie daher, hier dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich mache zuerst ein paar Bemerkungen für die Fraktion, anschliessend komme ich auf meine Minderheitsanträge zu sprechen, die ich im Detail begründen werde.
Die Anträge in diesem Block betreffen im Wesentlichen die Rechtsstellung der Asylsuchenden während des Verfahrens und anschliessend die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach der Asylgewährung. Die Fraktion, ich möchte das festhalten, unterstützt insbesondere den Antrag des Bundesrates in diesem Block bezüglich der Anordnung der Ausreisefrist. Die Ausreisefrist ist dem gewählten bzw. zugewiesenen Verfahren anzupassen, und ein Wahlrecht soll es nicht geben; das vereinfacht das Prozedere für die Bundesverwaltung.
Die Anträge zu den Artikeln 50, 51 und 64 betreffen den Status der anerkannten Flüchtlinge. In erster Linie sollen diese Bestimmungen den Missbrauch des Flüchtlingsstatus verhindern. Die Tragweite der einzelnen Minderheitsanträge ist unterschiedlich, ebenso die praktischen Folgen der einzelnen Bestimmungen.
Zur Gewährung, zur Einräumung des Zweitasyls besteht, das zeigen eigentlich die Zahlen, kein tatsächlicher Handlungsbedarf. Es sind, wie wir in der Kommission gehört haben, sehr wenige Fälle. Demzufolge ist es auch nicht nötig, dass wir hier noch einen Status für diese wenigen Fälle vorsehen. Das Familienasyl und die Ausreisemöglichkeiten bzw. das Verbot der Ausreise vorzugsweise ins Herkunftsland von anerkannten Flüchtlingen und Personen während des Asylverfahrens haben dagegen eine weit grössere Tragweite. Die missliebigen Folgen dieser Regelungen sind dringend zu bekämpfen. Beim Familiennachzug geht es um ein sehr tiefgreifendes Problem, um ein Problem, das auch eine tiefgreifende menschliche Seite hat, auf die ich dann noch bei der Begründung einer meiner Minderheitsanträge zu sprechen komme.
Es kann nach Auffassung der SVP-Fraktion nicht angehen, dass der Flüchtlingsstatus unter dem Vorwand des Familiennachzugs zum Nachzug von Dritten missbraucht und daraus sogar noch, man höre und staune, Kapital geschlagen wird. Es ist kein Ruhmesblatt für die Schweiz, dass man heute in einschlägigen Kreisen sogar vom "verkauften Familiennachzug" spricht. Eine solche Begleiterscheinung unseres Asylrechts ist mit allen Mitteln zu bekämpfen.
Nach Auffassung der SVP-Fraktion geht es sodann ebenfalls nicht an, dass Personen im Asylverfahren oder auch anerkannte Flüchtlinge vorübergehend in ihr Herkunftsland zurückreisen. Wer in der Schweiz um Asyl nachsucht, muss sich in Gottes Namen den Ausreiserestriktionen unterziehen. Wer in der Schweiz um Schutz nachsucht und nach Hause in die Ferien fährt, erbringt damit den Nachweis, dass er auf den Schutz der Schweiz nicht mehr angewiesen ist, und er erbringt zusätzlich auch den Nachweis dafür, dass die Bedrohung im Herkunftsland offensichtlich nicht besteht.
Gestatten Sie mir nun noch, eine Bemerkung zu meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 46 und Artikel 51 zu machen.
In Artikel 46 Absatz 3 beantragt Ihnen die Minderheit, dieses Monitoring, das notabene der Ständerat in die Vorlage eingefügt hat, öffentlich zu machen. Dieses öffentliche Monitoring soll für alle leicht einsehbar machen, wie die Vollzugssituation im eigenen Kanton oder in anderen Kantonen aussieht. Dieses öffentliche Monitoring soll aber zugleich auch Ausdruck des Nachweises der Bundestreue des einzelnen Kantons sein: Es erlaubt einerseits eine Beurteilung innerhalb des Kantons, soll aber andererseits auch eine Beurteilung durch die anderen Kantone ermöglichen. Dieses Monitoring soll öffentlich sein, damit es jedermann einfach einsehen kann. Bekanntlich besteht diesbezüglich tatsächlich Handlungsbedarf.
Nun noch einige Bemerkungen zu Artikel 51: Artikel 51 beschlägt wie gesagt den Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen. Das Problem dieser Bestimmung besteht darin, dass der konkrete Nachweis der Familienzugehörigkeit erbracht werden muss.
An sich ist es doch eine Selbstverständlichkeit, dass über den Familiennachzug nur tatsächliche Familienangehörige nachgezogen werden. In der Realität ist es aber leider so, dass der Familiennachzug tatsächlich dazu missbraucht wird, um entfernte Angehörige oder auch familienfremde Personen, seien es Kinder, sei es eine Frau, nachzuziehen. Nachzuziehende kommen oft aus Ländern, in welchen keine Register und dergleichen bekannt sind. Das heisst, der Nachweis der Familienzugehörigkeit muss und kann demzufolge vornehmlich über DNA-Analysen erfolgen. Dieser stringente Nachweis der Familienzugehörigkeit ist vor allem in Fällen notwendig, in denen Zweifel an der Familienzugehörigkeit bestehen. Dieser Nachweis ist hauptsächlich über die DNA-Analyse zu erbringen. Das heisst, über diese Analyse soll die Familienzusammengehörigkeit nachgewiesen werden. Bereits heute wird in vielen Fällen von Familiennachzug auf die Praxis der DNA-Analysen abgestellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade bei diesen kritischen Fällen von dieser Praxis abgewichen werden soll.
Ich hatte kürzlich die Gelegenheit, mich mit einem Schweizer Botschafter, der in einem kritischen Staat ist, über diese Praxis zu unterhalten. Er hat mir ausdrücklich bestätigt, dass es gerade für die Botschaften ausserordentlich schwierig sei, diese Gesuche um Familiennachzug auf ihre Rechtmässigkeit zu beurteilen, weil die Familienzugehörigkeit sehr oft zweifelhaft sei. Auch er ist der Auffassung, dass dieser Nachweis über die DNA-Analyse ein pragmatisches, ein gutes Vorgehen ist.
Ich möchte Sie daher dringend bitten, nicht zuletzt mit Blick auf die grossen menschlichen Schicksale, die hier zur Diskussion stehen, beim Familiennachzug eine strenge Voraussetzung zu schaffen, damit nicht Personen missbraucht werden, damit nicht Personen unter einem falschen Titel in die Schweiz gelangen und nicht bei ihren Familienangehörigen landen, hier auf sich selbst gestellt sind und ein Auskommen suchen müssen, was sie oft in Isolation, in Depression, aber oft auch in Armut bringt.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn wir hier über die Restrukturierung des Asylbereichs sprechen, geht es darum, Schwachstellen in den Abläufen zu finden, Fehler zu beheben, dahingehend, dass die Ressourcen denjenigen Menschen zur Verfügung stehen, welche bedroht sind und dieser Ressourcen bedürfen. Wir wissen, dass zum Beispiel das Dublin-Abkommen - es wurde verschiedentlich angesprochen - nicht funktioniert, dass viele EU-Länder ihre Hausaufgaben nicht machen, dass Asylsuchende nicht registriert werden und dass hier grosser Handlungsbedarf besteht.
Wenn Sie das Asylgesetz ansehen, sehen Sie auch, dass es eine Bestimmung über Zweitasyl darin hat. Ich bitte Sie, unseren Minderheitsantrag zu Artikel 50, welcher auf eine Streichung dieses Artikels abzielt, zu unterstützen. Es geht hier um Flüchtlinge, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, die also bereits Asyl erhalten haben. In einem solchen Kontext erscheint es uns wirklich nicht nötig, dass die Schweiz hier auch noch ein zweites Mal Asyl gewährt, nachdem diese Personen ja schon von einem anderen Staat aufgenommen worden sind. Auch hier können wir unsere Ressourcen sicher zielgerichteter einsetzen.
Beim zweiten Minderheitsantrag geht es um Artikel 64. Es geht um das Erlöschen des Asylrechts, und wir sind - Kollege Brand hat es bereits angesprochen - dezidiert der Auffassung, dass Asylbewerber, welche in ihr Heimatland zurückkehren, um dort Ferien zu verbringen, kein Recht auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben sollen. Wir sind der Auffassung, dass das Asylrecht in der Schweiz, und das ist auch der Sinn und Kern unserer humanitären Tradition, denjenigen Personen zur Verfügung stehen soll, welche an Leib und Leben bedroht sind. Aber es soll nicht von Personen in Anspruch genommen werden, welchen der Aufenthalt hier gefällt, welche aber gleichzeitig auf Ferienreisen in ihr Heimatland, wo sie angeblich verfolgt sind, nicht verzichten möchten.
Darum bitten wir Sie, auch unseren Minderheitsantrag zu Artikel 64 zu unterstützen.
Fiala Doris · Mit-F · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Wir sind Ihrer Meinung. Wir glauben auch, dass Flüchtlinge nicht in ihr Heimatland zurückreisen dürfen. Aber wir möchten Sie fragen, worauf Sie es abstützen, dass das der Fall sein soll. Denn würde man das tatsächlich beweisen können, wäre ja der Flüchtlingsstatus verwirkt. Mich würde interessieren, ob Sie noch andere Fakten haben als vielleicht nur fehlerhafte Berichte von einem Honorarkonsul, der in seinem Land sicher zum System gehört.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin froh um Ihre Unterstützung, und ich entnehme Ihren Worten, dass auch Sie der Auffassung sind, dass Asylbewerber, welche wirklich verfolgt sind, kaum eine Ferienreise in ihr Heimatland machen würden. Ob all diese Berichte, die ich den Medien in den vergangenen Jahren entnehmen konnte, richtig sind, weiss ich auch nicht. Aber was ich sicher weiss, ist, dass jemand, der in seinem Heimatland verfolgt ist, dort sicher keine Ferien machen möchte. Einzig darum geht es bei unserem Minderheitsantrag zu Artikel 64: Das Asylrecht soll erlöschen, wenn jemand, der hier sagt, er sei in seinem Heimatland verfolgt, genau dorthin zurückreist, um Ferien zu verbringen. In diesem Sinne bin ich sehr dankbar, wenn auch Ihre Fraktion diesen Antrag unterstützt.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Sie haben die Begründungen der Herren Bugnon, Brand und Rutz gehört. Es geht ihnen hier eigentlich um lauter Sachen, die mit dem Grundthema dieser Revision, nämlich mit einer Neustrukturierung des Asylbereichs, überhaupt nichts zu tun haben. In diesem Sinne kann ich - auch im Sinne der Verfahrenseffizienz - unsere Begründung kurzhalten.
Wir sind nicht der Meinung, dass wir hier jetzt noch ein Wunschkonzert mit SVP-Forderungen abhalten müssen, die einmal mehr aus dem Altpapierstapel hervorgeholt wurden. Es geht hier nicht um die Probleme, als die sie die Votanten der SVP hinstellen wollten. Vielmehr geht es ihnen darum, in einem Bereich Härte zu markieren, der aus unserer Sicht nicht geeignet ist, um Härte zu markieren. Es geht ihnen darum, Themen zu bearbeiten, die von ihrer Partei den ganzen Sommer durch bearbeitet wurden. Ich glaube, wir sollten uns hier darauf fokussieren, das zu tun, was uns vom Bundesrat aufgegeben ist, nämlich die Restrukturierung zu beurteilen. Das kann man auf die eine oder auf die andere Weise machen. Wir sollten jetzt aber nicht die Forderungen eines Wunschkonzerts verabschieden.
In dem Sinne weisen wir alle Minderheitsanträge aus der SVP-Fraktion ab. Der Minderheit Schenker Silvia jedoch - Sie haben die Begründung gehört - können wir uns anschliessen; wir stimmen dort mit der Minderheit.
Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzter Kollege Glättli, kennen Sie den Easo-Bericht "Länderfokus Eritrea" vom 11. August 2015, der also noch nicht Altpapier ist? Dort steht: "Tatsächlich wurde in den letzten Jahren aber beobachtet, dass Exil-Eritreer offenbar ohne Konsequenzen für Ferien und Familienbesuche nach Eritrea reisen."
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Danke für die Frage, Herr Amstutz. Ich möchte die Gelegenheit ergreifen, an dieser Stelle klarzustellen, was im "Tages-Anzeiger" - ich glaube, es war letzte Woche - endlich einmal klargestellt worden ist: Eritreer sind nicht gleich Eritreer. Es gibt zwei Generationen von Eritreern. Es gibt Eritreer, die dem heutigen Diktator gefolgt und dann vor den Äthiopiern geflohen sind. Sie sind jetzt natürlich durchaus positiv gestimmt, auch mit dem heutigen Diktator. Sie sind schon viel länger hier, und sie haben unterdessen zum Teil sogar die schweizerische Staatsbürgerschaft oder sonst einen Aufenthaltstitel, zwar nicht des Asylrechts, aber des Ausländerrechts. Ihnen ist es selbstverständlich unbenommen, in ihr Land zurückzureisen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Die Grünliberalen werden in diesem Block wiederum überall der Mehrheit der Kommission folgen. Lassen Sie mich kurz die Gründe dafür ausführen:
Der Minderheitsantrag Bugnon zu Artikel 43 ist schlicht und ergreifend komplett am falschen Ort. Kollege Bugnon hat gesagt, es wäre ihm wichtig, dass Asylsuchende, die in den Zentren sind, auch für Tätigkeiten im gemeinschaftlichen Dienst usw. beigezogen werden könnten. Das können sie sowieso. Der Titel von Artikel 43 ist "Bewilligung der Erwerbstätigkeit". Hier geht es also darum, eine Tätigkeit gegen Lohn auszuführen und nicht einfach an einem Beschäftigungsprogramm in der Gemeinde teilzunehmen, z. B. - was weiss ich? - im Wald Neophyten auszureissen oder ähnliche Dinge. Es ist also schlicht am falschen Ort. Das, was diese Minderheit will, kann man sowieso tun. Es geht aber nicht um eine Arbeitsbewilligung für Erwerbstätigkeit.
Die Minderheit Schenker Silvia bei Artikel 45 will wieder zurück zu längeren Fristen. Diese Fristen sind tatsächlich sehr kurz. Sie sind sehr kurz, aber man hat uns in der Beratung in der Kommission auch gesagt, dass es möglich ist, diese Fristen einzuhalten. In Absatz 2 dieses Artikels haben wir für die Fälle, bei denen es dann eben doch nicht reicht, aus was für Gründen auch immer, die Ausnahmebestimmung, damit man die Verhältnismässigkeit bei der Fristenwahrung einhalten kann.
Bei Artikel 46 Absatz 3 will die Minderheit Brand, dass das Monitoring der Wegweisungen und der Ausführung der Wegweisungen öffentlich ist. Ich frage mich, wozu. Wir machen ja auch kein öffentliches Monitoring der einzelnen Durchsetzungen von beispielsweise Baugenehmigungsverfahren oder von anderen, z. B. strafrechtlichen Dingen. Es bringt einfach nichts, wenn man Zahlen aufschaltet; die Bürgerinnen und Bürger können sich dann trotzdem keinen Reim darauf machen, was das bedeuten mag.
Bei Artikel 50 will die Minderheit Brand das Zweitasyl abschaffen. Es gibt ganz wenige Fälle, in denen dieses Zweitasyl sinnvoll ist. Einen Asylantrag kann man ja auch in einem Staat stellen, der vielleicht dann selber zu einem Failing State wird, oder der Antrag wird verschleppt, oder es sind andere Umstände, durch die ein Zweitasyl plötzlich Sinn macht. Es ist ja auch nicht die Hauptsache, es ist eigentlich ein Nebenschauplatz.
Bei Artikel 51 verlangt Kollege Brand mit seinem Minderheitsantrag einen Nachweis der Familienzugehörigkeit, das heisst des verwandtschaftlichen Verhältnisses beim Nachzug. Es ist schon jetzt so, dass, wenn Zweifel bestehen, Gentests gemacht werden können.
Bei Artikel 64 verlangt die Minderheit Brand, dass bei einer Heimreise von Asylsuchenden in den Staat, in dem sie eigentlich verfolgt werden, das Asyl erlöschen solle. Das ist jetzt schon so. Der Asylgrund erlischt in diesem Moment. Aber Sie haben es vorhin gehört: Wir haben beispielsweise bei den Eritreern Menschen, die vor über zwanzig Jahren geflohen sind und heute in der Situation stehen, dass sie sich mit dem heutigen Diktator gut gestellt haben. Diese können tatsächlich zurückreisen. Wenn jemand aus einem Staat kommt, in dem er verfolgt ist, heute einen Asylantrag stellt, morgen trotzdem in diesen Staat reist, erlischt der Asylgrund, und dann ist der Aufenthaltsstatus zu hinterfragen. Hat jemand den Asylstatus in der Schweiz und eine Aufenthaltsgenehmigung aus diesem Grunde, darf er auch seine Verwandten in Schweden besuchen. Er darf einfach nicht zurück in das Heimatland, aus dem er kommt, aus dem er vertrieben worden ist.
Ich bitte Sie im Namen der Grünliberalen, hier in diesem Block überall der Mehrheit zu folgen.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Bei Artikel 43 Absatz 4 unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Minderheit Bugnon, wie Herr Bugnon es schon angetönt hat. Es geht um die Frage, ob unentgeltliche Arbeitsleistungen zugunsten der öffentlichen Hand oder im Betrieb des Zentrums vom Arbeitsverbot ausgenommen werden sollen. Inhaltlich war man sich in der Kommission mehr oder weniger einig bei diesem Minderheitsantrag. Auch mein Vorredner hat ausgeführt, dass es heute schon üblich ist, dass Asylsuchende in Asylzentren mithelfen und unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen können. Es ist daher nur die Frage, ob dieser Zusatz ins Gesetz aufgenommen werden soll oder nicht. Wir sind der Meinung, dass wir es tun sollen, weil die Frage der Arbeit und des Arbeitsverbots auch ein Thema ist, das die Bevölkerung bewegt. Es darf daher auch betont werden, dass von Asylsuchenden unentgeltliche Arbeitsleistungen erbracht werden.
Bei Artikel 45 Absatz 2 unterstützen wir die Kommissionsmehrheit, gemäss Bundesrat. Es geht um die Ausreisefristen im beschleunigten Verfahren. Der Ständerat will gemäss geltendem Recht keine Frist setzen. Wir führen nun aber das beschleunigte Verfahren ein, und es ist folgerichtig, im Gesetz auch strengere Fristen für die Ausreise zu setzen.
Bei Artikel 49 Absatz 3 geht es um den Begriff "öffentlich". Das Staatssekretariat für Migration erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs. Die Minderheit will, dass es öffentlich ist. In der Kommission vermochte uns die Argumentation zu überzeugen, dass es zahlreiche verschiedene Monitorings gibt und diese im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips in der Regel öffentlich sind und jetzt nicht in einem Fall eine explizite Nennung des Öffentlichkeitsprinzips eingefügt werden soll. Es braucht diesen Begriff nicht, weshalb die CVP/EVP-Fraktion mit der Mehrheit stimmt.
Auch bei Artikel 50, "Zweitasyl", unterstützen wir die Mehrheit. Das geltende Recht hat zu keinen Problemen geführt, weshalb es auch nicht geändert werden soll, zumal der Minderheitsantrag direkt nichts zu tun hat mit dem Kern dieser Vorlage, der Beschleunigung der Verfahren.
Das Gleiche gilt für Artikel 51. Wir sehen auch da keinen Anlass, beim Familienasyl etwas zu ändern, weshalb wir den Minderheitsantrag Brand ablehnen.
Bei Artikel 64 Absatz 1 teilen wir die Meinung der Minderheit, dass das Asyl in der Schweiz erlöschen soll, wenn Flüchtlinge in den Staat reisen, für welchen sie Verfolgung geltend gemacht haben. Die Frau Bundespräsidentin erklärte uns in der Kommission, dass es heute so sei, dass einem Flüchtling das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, wenn er in sein Heimatland reist. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Artikel 63 des Asylgesetzes zum Widerruf.
In diesem Zusammenhang habe ich noch eine Frage an die Frau Bundespräsidentin: Im Sommer haben ja die rege Reisetätigkeit von Asylsuchenden und die grosszügige Bewilligungspraxis für Schlagzeilen gesorgt und Unmut bei der Bevölkerung ausgelöst. Zwischen 2010 und 2014 sollen 62 000 Reisen für vorläufig Aufgenommene bewilligt worden sein. Insbesondere Somalier und Eritreer sollen davon Gebrauch gemacht haben und in ihre Heimatländer gereist sein. Das versteht also keiner, dass Leute ferienhalber in das Land zurückreisen, aus dem sie wegen Bedrohung an Leib und Leben geflohen sind. Wir von der CVP sind der Meinung, dass das nicht geht. Ich bitte die Frau Bundespräsidentin, Stellung zu nehmen zur Praxis, wie diese Gesuche gehandhabt werden, und zur Frage, ob allenfalls eine restriktivere Handhabung eingeführt wird.
Zusammenfassend unterstützt die CVP/EVP-Fraktion bei allen Anträgen die Mehrheit, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 4; da stimmen wir mit der Minderheit.
Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion
Viele von Ihnen sind zurzeit mit den nationalen Wahlen beschäftigt. In vierzig Tagen wissen wir, welche Kolleginnen und Kollegen in der 50. Legislatur wieder dabei sind. Ich hoffe, Sie haben auch die Gelegenheit, in Ihrem Kanton an Podien teilzunehmen und Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zu beantworten. Eine Frage kommt sicher immer wieder: Warum dürfen Asylbewerber nicht arbeiten? Dann ist jeweils die Zeit gekommen, dass ich erkläre, dass Asylbewerber, die im Verfahren drin sind, während drei Monaten nicht arbeiten dürfen. Es gibt aber eine Ausnahme: Sie dürfen an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen.
Diese Programme sind für viele Menschen im Verfahren eine willkommene Abwechslung. Diese Programme werden auch von den Standortgemeinden geschätzt. Wir alle wissen aus unseren eigenen Erfahrungen, dass Arbeit und Beschäftigung für die psychische Gesundheit wichtig sind. Stellen Sie sich vor, wie es Ihnen gehen würde, wenn Sie zum Nichtstun verdammt wären! Vielfach ist Arbeit oder Beschäftigung gerade für Menschen, die schreckliche Erlebnisse verarbeiten müssen, ein wohltuender Ausgleich. Es ist auch so, entgegen den vielen Behauptungen, die immer wieder gemacht werden, dass Asylsuchende ihre Hausarbeiten selber machen. Diese Beschäftigungsprogramme dürfen aber keine Konkurrenz zum einheimischen Gewerbe sein. Schon in der Asylgesetzrevision vor drei Jahren konnten diese Beschäftigungsprogramme auf meinen Antrag hin verankert werden. Sie haben sich bewährt. Es braucht keine zusätzlichen Erweiterungen im Gesetz.
Darum lehnt die SP-Fraktion den Antrag der Minderheit Bugnon zu Artikel 43 Absatz 4 ab.
Bei Artikel 45 Absatz 2 bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Schenker Silvia zu unterstützen. Die Festlegung der Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen ergibt sich ja bereits aus den Vorgaben der Rückführungsrichtlinien, sie entsprechen also bereits der heutigen Praxis.
Die restlichen vier Minderheitsanträge wurden mit klaren Mehrheiten in der Kommission abgelehnt; ich verzichte auf weitere Ausführungen. Die SP-Fraktion war immer mit der Mehrheit dabei. Ich bitte Sie, das Gleiche zu tun.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Wir bitten Sie ebenfalls, sich überall der Mehrheit anzuschliessen, inklusive bei Artikel 43, auf den ich gleich zu sprechen komme.
Hier geht es meines Erachtens wenigstens zum Teil um ein Missverständnis. Wenn verlangt wird, dass unentgeltliche Arbeitsleistungen zugunsten der öffentlichen Hand nicht unter das Arbeitsverbot fallen, dann ist das ein Widerspruch in sich selbst, indem die unentgeltliche Arbeitsleistung eben nicht eine Erwerbstätigkeit ist. Artikel 43 trägt den Titel "Bewilligung zur Erwerbstätigkeit". Deswegen möchte ich insbesondere auch die CVP-Fraktion bitten, sich das noch einmal zu überlegen, bevor sie hier der Minderheit zustimmt, die meines Erachtens von falschen Voraussetzungen ausgeht. Die unentgeltliche Arbeitsleistung ist per Definition keine Erwerbstätigkeit und deshalb auch nicht verboten, ob wir das jetzt hier formulieren oder nicht.
Zum Antrag der Minderheit Schenker Silvia zu Artikel 45: Hier möchten wir die Fassung des Bundesrates übernehmen. Wir finden es sinnvoll, dass wir auch hier die Ausreisefrist etappieren oder abstufen, je nachdem, ob es sich eben um Entscheide im beschleunigten Verfahren oder um solche im erweiterten Verfahren handelt.
Artikel 46 Absatz 3 zum Monitoring könnte sich insofern kontraproduktiv auswirken, als bei einer Annahme des Minderheitsantrages Brand das Öffentlichkeitsprinzip, das ohnehin für die Verwaltungstätigkeit gilt, relativiert wird. Damit wird eigentlich ausgedrückt, dass alle anderen Monitorings, die ebenfalls sehr interessant sind, dann plötzlich nicht mehr als öffentlich erklärt würden. Wenn hier ein Monitoring als öffentlich erklärt wird, dann ist doch das eine Relativierung der Öffentlichkeit aller anderen Monitorings. Deswegen finden wir es erstens nicht nötig und zweitens möglicherweise kontraproduktiv und lehnen diesen Minderheitsantrag ab.
Die Minderheitsanträge zu den Artikeln 50 und 51 betreffen nicht einen Teil der Vorlage. Dazu gibt es auch keine Vernehmlassung. Es ist auch keine Relevanz hinter diesen Artikeln, indem es eben kaum Fälle des Zweitasyls gibt und auch die Problematik der Familienzugehörigkeit offenbar nicht akut ist.
Die Frage der Reisen in den Staat, in dem man verfolgt worden ist, ist offenbar ebenfalls ein Missverständnis. Wir haben jetzt verschiedentlich gehört, wie es sich mit diesen Eritreern verhält, die zum Teil eben anderen Regimes angehört haben und deswegen nun in ihr Land zurückreisen können. Ich verzichte auf weitere Ausführungen.
Ich bitte Sie somit, überall der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Ich werde mich in diesem Block auf die Minderheitsanträge beschränken, die nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind und deshalb vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen werden.
Ich komme zum Antrag der Minderheit Bugnon zu Artikel 43 Absatz 4: Sie beantragt eine Erweiterung der Ausnahmen vom Arbeitsverbot. Demnach sollen unentgeltliche Arbeitsleistungen für die öffentliche Hand oder zum Betrieb eines Bundeszentrums nicht unter das Arbeitsverbot fallen. Ich teile das Anliegen von Herrn Bugnon. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass Beschäftigung wichtig ist; eine Beschäftigung hilft auch, die Tage etwas zu verkürzen. Deshalb haben wir diese Möglichkeit bereits mit der Ausnahmeregelung für Beschäftigungsprogramme in die letzte Asylgesetzrevision eingefügt. Damit ist das Anliegen aus unserer Sicht abgedeckt. Die Ausnahmeregelung gilt nämlich für alle Beschäftigungsprogramme, das heisst auch für gemeinnützige Beschäftigungsprogramme, wie zum Beispiel das Putzen eines Seeufers oder Waldarbeiten. In der Regel werden dafür bescheidene Beiträge im Rahmen von Motivationsentschädigungen ausgerichtet.
Ich muss Ihnen aber schon auch sagen: Die Gemeinden achten sehr genau darauf - das wird gerade auch vom Gewerbe erwartet -, dass sie nicht plötzlich mit Asylsuchenden Arbeiten erledigen, die sie sonst eigentlich dem Gewerbe in Auftrag gegeben haben. Da muss sich jede Gemeinde doch auch sehr gut überlegen, was sie mit diesen Beschäftigungsprogrammen macht, damit sie nicht plötzlich dem Gewerbe Aufträge entzieht, die bis jetzt bezahlt wurden und von denen auch das lokale Gewerbe profitiert hat.
In diesem Sinne ist das Anliegen von Herrn Bugnon bereits mit der heutigen Regelung abgedeckt. Wir beantragen Ihnen, hier nichts Zusätzliches ins Gesetz zu schreiben.
Der Ständerat hat in seiner Beratung beschlossen, eine neue Bestimmung aufzunehmen. Dem Staatssekretariat für Migration soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vollzug zu überwachen und gemeinsam mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs zu erstellen. Die Minderheit Brand möchte bei Artikel 46 Absatz 3, dass in diese Bestimmung auch noch hineingenommen wird, dass dieses Monitoring öffentlich sein muss. Haben Sie schon etwas vom Öffentlichkeitsgesetz gehört? Diese zusätzliche Bestimmung ist deshalb nicht nötig. Sie wollen ja auch immer gerne schlanke Gesetze. Auch diese Berichte unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz und sind damit der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich zu machen.
Ich komme zu einem weiteren Antrag der Minderheit Brand, demjenigen zu Artikel 51 Absatz 1. Danach müssen Personen, welche um Familienasyl nachsuchen, von sich aus einen Nachweis für die Familienzugehörigkeit erbringen. Ich habe Ihnen zugehört, Herr Brand. In Ihrer Argumentation haben Sie eigentlich nur darauf hingewiesen, dass man mit DNA-Analysen abklären muss, ob es sich wirklich um ein leibliches Kind handelt oder nicht, wenn dies unklar ist. Genau das machen wir aber. Es ist so: Das ist eine der Möglichkeiten, die wir haben, um Abklärungen vorzunehmen.
Was Sie hier ins Gesetz schreiben wollen, ist aber etwas anderes. Sie wollen ins Gesetz schreiben, dass die Gesuchsteller den Nachweis von sich aus erbringen müssen. Das heisst, dass sie im Heimatstaat wichtige Beweismittel für die Familienzugehörigkeit anfordern müssten; Sie wissen, dass gerade das unter Umständen ein Problem ist. Sie haben selbst gesagt, dass häufig keine Register bestehen. Wenn Flüchtlinge für den Familiennachzug Untersuchungen im Herkunftsland anstellen müssen, gefährden sie unter Umständen genau mit dieser Kontaktaufnahme ihre Familienangehörigen. Sie kennen den Begriff der Reflexverfolgung: Wenn Sie Flüchtlinge zwingen, für den Familiennachzug eine Kontaktaufnahme im Heimatland vorzunehmen, riskieren Sie, dass Sie deren Familienangehörige in zusätzliche Gefahr bringen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen. Was Sie hier gefordert haben, wird wie gesagt bereits heute gemacht; dazu müssen Sie diese Bestimmung nicht einfügen.
Ich komme jetzt noch zum Antrag der Minderheit Rutz Gregor zu Artikel 64: Sie möchte, dass das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn Flüchtlinge freiwillig in den Staat reisen, in welchem sie Verfolgung geltend gemacht haben. Ich glaube, ich muss zu diesen Reisen etwas sagen. Ich kann Ihnen einfach sagen, Herr Rutz: Was Sie verlangen, ist geltendes Recht, das können Sie im Gesetz nachlesen. Wenn ein anerkannter Flüchtling in sein Heimatland zurückreist, wird ihm das Asyl aberkannt, und er verliert den Flüchtlingsstatus. Was heute gilt, geht sogar weiter als das, was Sie verlangen.
Frau Nationalrätin Humbel hat mich gebeten, noch etwas zu diesen Reisefragen zu sagen. Ich spreche zuerst von den anerkannten Flüchtlingen - ich sage das einfach, damit das klar ist -: Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich reisen. Sie dürfen aber nicht in ihr Heimatland zurückreisen. Wenn sie das tun - das habe ich gerade gesagt, das ist geltendes Recht -, verlieren sie den Flüchtlingsstatus, dann wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Nun ist es aber so, dass anerkannte Flüchtlinge, z. B. wenn sie eine Niederlassungsbewilligung haben, weil sie schon lange in der Schweiz sind, den Flüchtlingsstatus zurückgeben und frei reisen können, auch in ihr Herkunftsland. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Viele Flüchtlinge aus der Tschechoslowakei oder aus Ungarn, die vor langer Zeit in die Schweiz gekommen sind, sind heute nicht eingebürgert. Sie leben z. B. mit einer Niederlassungsbewilligung, sie haben ihren Flüchtlingsstatus zurückgegeben und reisen heute frei nach Ungarn oder Tschechien. Ich glaube, das ist für alle in diesem Saal eine absolute Selbstverständlichkeit. Stellen Sie sich vor, Sie würden sagen, die Menschen, die 1956 in die Schweiz gekommen seien, dürften nicht mehr zurück nach Ungarn. Das ist unvorstellbar! Das ist die heutige Realität. Es kann eben sein, dass ein Eritreer, wie ein Ungar oder ein Tscheche, den Flüchtlingsstatus erst aufgibt, wenn er eine Niederlassungsbewilligung hat, und erst dann reisen kann.
Jetzt komme ich zu den vorläufig Aufgenommenen und zu den Asylsuchenden, das ist ja bekanntlich eine andere Kategorie: Sie sind in ihrer Reisetätigkeit nicht nur in Bezug auf ihr Heimatland, sondern grundsätzlich massiv eingeschränkt. Wir haben 2012 die Verordnung geändert und ihre Reisetätigkeit zusätzlich eingeschränkt. Wenn Sie die Bewilligungen des Staatssekretariates für Migration für Reisen anschauen, sehen Sie: Seit dieser zusätzlichen Einschränkung in der Verordnung ist die Zahl der Bewilligungen noch einmal massiv zurückgegangen. Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene dürfen in absolut begründeten Ausnahmefällen in ihr Heimatland zurückgehen, z. B. wenn es um einen Todesfall in der Familie geht.
Ich nenne Ihnen jetzt die Zahlen: Im Jahr 2013 hat das Staatssekretariat für Migration 16 Reisedokumente für Asylsuchende ausgestellt. Das waren nicht Dokumente für Reisen in den Heimatstaat, sondern Reisedokumente, die es Asylsuchenden ermöglichen, überhaupt zu reisen, das heisst, unser Land zu verlassen. Das ist die Realität. 2014 waren es 30 Reisedokumente. Noch einmal: Im Sinn einer absoluten Ausnahme kann es sein, dass in einem begründeten Fall jemand in sein Heimatland reisen kann. Das ist die Realität.
Dann wurde von einigen von Ihnen zu Recht gesagt, was das andere Problem ist: Falls jemand tatsächlich ins Heimatland reist, obwohl er das nicht tun darf, z. B. ein Flüchtling, müssen wir ihm das nachweisen können. Das ist wie gesagt das andere Problem. Dann ist es Aufgabe des Staatssekretariates für Migration, zusammen mit dem Grenzwachtkorps, den Zollbehörden oder der internationalen Gemeinschaft, an diese Informationen heranzukommen.
Ich hoffe, ich konnte diese Reisefragen für Sie ein bisschen klären. Ich bitte Sie, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundespräsidentin, Sie haben auf Artikel 64 des Asylgesetzes verwiesen und gesagt, das sei bereits geltendes Recht. In Artikel 64 des Asylgesetzes steht das so nicht, sonst hätte ich ja keinen Antrag gestellt. Wenn es geltendes Recht wäre oder ist - was spricht denn dagegen, an dieser Stelle explizit festzustellen, dass das Asylrecht erlischt, wenn jemand in das Land zurückreist, in dem er verfolgt ist? Oder finden Sie es richtig, wenn das die Leute machen?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Nein, ich finde es nicht richtig, es geht auch nicht. Aber ich habe Ihnen gesagt, dass es eben heute geltendes Recht ist. Ich liefere Ihnen nachher noch die genaue Nummer des entsprechenden Gesetzesartikels nach, damit Sie mir das hoffentlich auch glauben. Das Staatssekretariat für Migration hilft mir sicher dabei.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Ich habe noch eine Frage zu den Zahlen. Sie haben jetzt gesagt, Sie hätten in 16 Fällen vorläufiger Aufnahme eine Bewilligung erteilt. Wie steht diese Zahl von 16 Fällen zu dieser enormen Zahl von 60 000 Bewilligungen in vier Jahren, wie das in den Zeitungen zu lesen war? Woher kommt dann diese Zahl?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Ich muss das ganz präzise sagen: Ich habe "bei den Asylsuchenden" gesagt - Reisedokumente für Asylsuchende, nicht für vorläufig Aufgenommene.
Ich kann Ihnen noch die Zahlen für die vorläufig Aufgenommenen sagen, und zwar vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung, die ich vorhin erwähnt habe, mit der wir die Reisemöglichkeiten insgesamt für vorläufig Aufgenommene eingeschränkt haben. Vor dem Inkrafttreten hat das Staatssekretariat für Migration jährlich zwischen 3000 und 3500 entsprechende Gesuche von vorläufig Aufgenommenen bewilligt. Seit der neuen Regelung ist diese Zahl auf rund 700 im Jahr 2013 zurückgegangen. Im Jahr 2014 waren es 1500 für vorläufig Aufgenommene.
Jetzt sage ich Ihnen nochmals die Zahl der Reisedokumente für Asylsuchende, aber nicht für den Heimatstaat, sondern um überhaupt unser Land zu verlassen: Reisedokumente für Asylsuchende gab es im Jahr 2013 insgesamt 16, und im Jahr 2014 waren es 30.
Ich hoffe, ich konnte diese Frage auch beantworten.
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Nous parvenons au terme de la discussion sur ce bloc 3 qui contient, entre autres, à l'article 43 alinéa 1, la disposition selon laquelle tant qu'un requérant d'asile réside dans un centre de la Confédération, il a l'interdiction de travailler. Les autres dispositions de ce bloc concernent divers changements en rapport avec le renvoi et l'exécution du renvoi, aux articles 45 à 46.
L'article 45 règle le contenu de la décision de renvoi, de même que les délais de départ pour quitter la Suisse. L'article 46 règle les compétences cantonales dans le cadre de l'exécution du renvoi; elle relève de la compétence du canton d'origine qui abrite le centre de la Confédération. Un autre canton peut être compétent pour exécuter le renvoi, les exceptions sont réglées à l'article 46 alinéa 1bis.
Nous sommes, dans ce bloc, en présence de six minorités. Je me permettrai de vous présenter les trois premières.
A l'article 43, la proposition de la minorité Bugnon vise à compléter l'alinéa 4 pour autoriser le travail à la personne "qui participe à des programmes d'occupation ou qui travaille gratuitement pour le compte des pouvoirs publics ou dans le cadre de la gestion du centre dans lequel il séjourne". Par 13 voix contre 11 et 0 abstention, la commission vous recommande de rejeter cette proposition, car elle considère qu'elle se fonde sur une confusion entre les activités rémunérées et celles qui sont gratuites. Les activités gratuites ou symboliques ne doivent pas être traitées dans le cadre des exceptions à l'interdiction de travailler, comme c'est le cas dans cette disposition. La proposition induit une certaine confusion et pour cette raison, la commission vous recommande de la rejeter.
A l'article 45 alinéa 2, la minorité Schenker Silvia - qui propose de suivre le Conseil des Etats - prévoit de donner plus de flexibilité dans le cadre de la fixation du délai de départ, quel que soit le type de procédure, qu'on soit dans une procédure accélérée ou dans une procédure étendue. Par 14 voix contre 9 et 0 abstention, la commission soutient la version du Conseil fédéral qui prévoit un délai de départ de sept à trente jours, pour la simple et bonne raison que ce délai figure dans la directive sur le retour qui s'applique à la Suisse puisqu'elle est un développement de l'acquis de Schengen.
A l'article 46, la proposition de la minorité Brand vise à rendre public le suivi de l'exécution des renvois, lequel est effectué de manière très régulière par le Secrétariat d'Etat aux migrations.
Par 13 voix contre 7 et 2 abstentions, la commission vous invite à rejeter cette proposition de minorité qui pourrait nuire au climat de travail et à la collaboration avec les cantons qui, actuellement, est extrêmement bonne.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Die Minderheit Rutz Gregor möchte Artikel 50, "Zweitasyl", aufheben. Im Rahmen der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge hat sich die Schweiz bereiterklärt, die Verantwortung für einen Flüchtling zu übernehmen, wenn sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununterbrochen mit Zustimmung der schweizerischen Behörden in der Schweiz aufgehalten hat. Sollte diese Möglichkeit des Zweitasyls in Artikel 50 des Asylgesetzes, wie von der Minderheit gefordert, aufgehoben werden, müsste das entsprechende Übereinkommen gekündigt werden. Folglich wäre auch der Übergang der Verantwortung für einen von der Schweiz anerkannten Flüchtling auf einen anderen Vertragsstaat der Vereinbarung ausgeschlossen. Auch andere europäische Staaten - beispielsweise Deutschland, Dänemark, die Niederlande, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich - haben diese Vereinbarung ratifiziert. Hinzu kommt, dass die Zahl der Fälle, in denen die Schweiz Zweitasyl gewährt, gering ist. So wurde von Anfang 2014 bis heute lediglich zehn Personen Zweitasyl gewährt.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 6 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Die Minderheit Brand möchte in Artikel 51 Absatz 1 eine Ergänzung anbringen, wonach der Nachweis der Familienzugehörigkeit von den Gesuchstellern zu erbringen ist. Sie haben dazu die ausführliche Argumentation der Bundespräsidentin gehört. Die Kommissionsmehrheit teilt diese Argumentation, das ist ausgiebig diskutiert worden.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 14 zu 6 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Dann haben wir noch den Antrag der Minderheit Rutz Gregor zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e. Hier beantragt die Minderheit Rutz Gregor, einen neuen Grund für das Erlöschen des Asyls einzufügen. Auch dazu hat sich die Frau Bundespräsidentin geäussert, und sie hat versprochen, noch eine Erklärung nachzuschieben.
Die SPK hat diesen Antrag diskutiert und ihn mit 14 zu 7 Stimmen ebenfalls abgelehnt.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Also, Herr Rutz: Es ist Artikel 63, "Widerruf". In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden Asylgesetzes heisst es: "Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge." Der Artikel verweist also auf die Flüchtlingskonvention. Ich lese Ihnen jetzt den entsprechenden Passus aus der Flüchtlingskonvention vor: "... wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat." Das ist das, was Sie fordern.
Verfahrensbeitrag
Art. 43
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Bugnon, Amaudruz, Brand, Clottu, Fehr Hans, Humbel, Lehmann, Pantani, Pfister Gerhard, Rutz Gregor, Streiff)
Abs. 4
... berechtigt sind, an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen oder unentgeltliche Arbeitsleistungen zugunsten der öffentlichen Hand oder zum Betrieb des Zentrums erbringen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
Art. 43
Proposition de la majorité
Al. 1, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Bugnon, Amaudruz, Brand, Clottu, Fehr Hans, Humbel, Lehmann, Pantani, Pfister Gerhard, Rutz Gregor, Streiff)
Al. 4
... conformément aux dispositions de la police des étrangers, qui participe à des programmes d'occupation ou qui travaille gratuitement pour le compte des pouvoirs publics ou dans le cadre de la gestion du centre dans lequel il séjourne ne tombe pas sous le coup de l'interdiction de travailler.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 107 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 77 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 45
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. c, 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Streiff, Tschümperlin)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 45
Proposition de la majorité
Al. 1 let. c, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Streiff, Tschümperlin)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 46
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis, 1ter, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 3
... ein öffentliches Monitoring des Wegweisungsvollzugs.
Art. 46
Proposition de la majorité
Al. 1bis, 1ter, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
S'il s'avère que, pour des raisons techniques, l'exécution du renvoi n'est pas possible, le canton demande au SEM d'ordonner l'admission provisoire.
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 3
... un service public de l'exécution des renvois.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 133 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 50
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Aufheben
Art. 50
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Abroger
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Dagegen ... 134 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 51 Abs. 1
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
... dagegen sprechen. Der Nachweis der Familienangehörigkeit ist von den Gesuchstellern zu erbringen.
Art. 51 al. 1
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
... ne s'y oppose. Le requérant est tenu de fournir la preuve de son appartenance familiale.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Dagegen ... 133 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 52 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 52 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 64 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
e. Flüchtlinge freiwillig in den Staat reisen, in welchem sie Verfolgung geltend gemacht haben.
Art. 64 al. 1 let. e
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
e. lorsque le réfugié se rend de son plein gré dans le pays dans lequel il a indiqué être victime de persécution.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Dagegen ... 133 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 68 Abs. 3; 69 Abs. 1; 72; 75 Abs. 4; 76 Abs. 5; 78 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 68 al. 3; 69 al. 1; 72; 75 al. 4; 76 al. 5; 78 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
Block 4 - Bloc 4
Sozial- und Nothilfe; Bundesbeiträge
Aide sociale et aide d'urgence; subventions fédérales
Pantani Roberta · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
All'articolo 80 capoverso 4 si parla di lezioni scolastiche a minorenni che soggiornano in un centro della Confederazione. Nella versione del Consiglio degli Stati si indica che queste lezioni, a dipendenza delle necessità, possono essere tenute in questi centri. Nel caso in cui eccezionalmente venissero organizzate dal cantone, lo stesso deve giustamente essere indennizzato dalla Confederazione. Si tratta, anche in questo caso, di non riversare ai cantoni costi derivanti da compiti che potrebbero non essere di loro competenza. L'organizzazione di lezioni scolastiche all'interno dei centri di registrazione e di procedura potrebbe essere a carico della Confederazione in quanto comunque la permanenza dei richiedenti l'asilo potrebbe essere limitata, essendo obiettivo della Confederazione e di questa revisione quello di accorciare le procedure e arrivare a decisioni rapide sulle domande di asilo.
Per quanto riguarda la minoranza I all'articolo 88 capoverso 3: è noto che nella maggior parte dei casi i richiedenti l'asilo e le persone bisognose di protezione con un permesso di soggiorno rimangono sul nostro territorio per ben più di cinque anni. Dopo questo termine, le persone che per la maggior parte beneficiano di prestazioni sociali sono a carico del cantone a cui sono attribuiti. Si chiede per questo motivo che la Confederazione si prenda la sua responsabilità nello svolgimento delle procedure e che quindi si prenda a carico per ulteriori due anni i costi derivanti dai ritardi, soprattutto nel caso in cui, come indicato nel capoverso 3bis, per un motivo o per l'altro queste persone siano impossibilitate al ritorno oppure anziane. Inoltre, se guardiamo l'articolo 87 della legge federale sugli stranieri, per quanto riguarda le ammissioni provvisorie sono pagati importi forfettari ai cantoni per sette anni. Come mai, quindi, in questa legge abbiamo cinque anni? Si lascia in pratica alla Confederazione la facoltà di attribuire ad una categoria piuttosto che ad un'altra il richiedente l'asilo, in modo tale da gestire le risorse finanziarie. È vero che, se questa proposta di emendamento venisse accettato, il maggior costo per la Confederazione sarebbe di oltre 300 milioni di franchi l'anno. È altrettanto vero però che ciò potrebbe anche non avvenire, considerato che l'obiettivo di questa riforma è quello di accelerare le procedure. La Confederazione, se è convinta di ciò che sta facendo, potrebbe anche assumersi il rischio.
All'articolo 91 capoverso 2ter è importante sottolineare che il cambiamento di questo articolo di legge mi disturba parecchio. Questo articolo formulato nella legge rivista nel 2013 era stato ripreso in toto della commissione, in quanto dopo aver sentito le spiegazioni da parte mia sugli interventi di polizia causati dalla presenza dei richiedenti l'asilo su territorio comunale, si decise a quel momento di risarcire i cantoni sede di un centro di registrazione per i maggiori costi di sicurezza causati. Oggi all'articolo 41 dell'ordinanza 2 sull'asilo sono definiti importi e numeri: 110 000 franchi sono riconosciuti per ogni 100 posti disponibili. Oggi, questi importi sono versati ai cantoni che a loro volta indennizzano in parte i comuni sede di un centro di registrazione. Vale per il Ticino con Chiasso, per Vaud con Vallorbe, per Basilea Città con Basilea, per San Gallo con Altstätten e per Turgovia con Kreuzlingen. Oggi si vuole cambiare questa formulazione. Da un obbligo si vuole passare ad una facoltà di riconoscere questi importi. Mi piacerebbe sapere che cosa ne pensa in merito la CDDGP.
Es ist richtig, dass die Sicherheit eine Sache der Kantone ist. Aber in diesem Fall handelt es sich um keine normale Sicherheitssituation im Kanton, sondern um eine spezielle und ausserordentliche, die durch die Präsenz der Asylsuchenden im Kanton und in den Gemeinden verursacht wird. Wenn zudem eine Gemeinde zusätzlich gemäss Artikel 24a Sitz eines der berühmten besonderen Zentren für Asylsuchende ist, das die öffentliche Sicherheit erheblich stört, müssen höhere Pauschalbeiträge vorgesehen werden.
Nel caso in cui dovessero venire allestiti centri particolari per l'alloggio di richiedenti l'asilo renitenti, si chiede anche che la Confederazione indennizzi in maniera più importante i cantoni sede di questi centri per i maggiori costi di sicurezza derivanti dalla presenza sul territorio.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen, vor allem die Vertreter der betroffenen Kantone, d. h. der Kantone Tessin, Waadt, Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau. Vi chiedo anche di sostenere tutte le altre proposte di minoranza di questo blocco.
Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte drei Minderheitsanträge begründen.
Der erste Minderheitsantrag betrifft Artikel 82 Absatz 1bis. Mit diesem Minderheitsantrag beantrage ich, dass wir endlich einmal Klarheit in diesen Nothilfebegriff bringen. Wir sollten insbesondere klären, wie lange Nothilfe ausgerichtet wird. Wir wissen alle, dass abgewiesene Asylsuchende, die die Ausreise verweigern und die nicht ausgeschafft werden können, sich auf eine Notlage berufen können und damit auch in den Genuss von Nothilfe kommen. Diese Ausrichtung der Nothilfe ist rechtsstaatlich höchst problematisch, zum einen, weil die Betroffenen den rechtsstaatlich getroffenen Entscheid nicht respektieren, zum andern, weil illegal anwesende Personen staatlich unterstützt werden. Diesem Umstand ist nach meiner Beurteilung mit dieser Gesetzesänderung jetzt endlich ein Ende zu setzen. Das soll geschehen, indem die Dauer der Ausrichtung der Nothilfe zeitlich beschränkt wird. Die Kommissionsminderheit schlägt Ihnen vor, diese Frist auf höchstens 90 Tage zu beschränken.
Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft Artikel 88 Absatz 3bis. Auch hier geht es um Unterstützungsleistungen, auch hier geht es um Pauschalen. Pauschalen - da bin ich mit der Bundesverwaltung und der Kommissionsmehrheit einverstanden - sind an sich ein gutes Mittel zur Abgeltung von Aufträgen, die von den Kantonen, allenfalls sogar von den Gemeinden übernommen werden. Pauschalen sind ein gutes Instrument für gleichgelagerte Fälle. Wir haben es hier aber mit Personen zu tun, welche besondere Kosten generieren; es sind dies beispielsweise unbegleitete Minderjährige, besonders betreuungsbedürftige Personen, Personen mit Sondersettings usw. Ich beantrage Ihnen deshalb, hier eine Sonderregelung im Rahmen von Pauschalen einzuführen, nämlich eine erhöhte Pauschale für Sonderfälle mit gesteigertem Betreuungsbedürfnis.
Frau Bundespräsidentin Sommaruga wird mir sagen, man werde ein Monitoring machen und im Rahmen dieses Monitorings dann die entsprechenden Korrekturen vornehmen. Wenn man dabei zur Erkenntnis kommt, dass tatsächlich eine höhere Leistung gerechtfertigt ist, muss der Bund dann auch noch zahlen wollen. Wenn ich zurückdenke, wie lange man beim Bund auf der Matte gestanden ist, bis die Betreuungspauschalen für Häftlinge, die Haftpauschalen, erhöht worden sind, dann kann ich Ihnen sagen, dass das Monitoring alleine nicht unbedingt ein Grund ist, davon auszugehen, dass die Kantone dann tatsächlich auch das bekommen und vor allem rechtzeitig bekommen, was ihnen zusteht.
Ich komme damit noch zum dritten Minderheitsantrag, zu Artikel 87 Absatz 3 AuG. Dieser betrifft auch eine Entschädigungsfrage, aber bei einer ganz anderen Thematik. In Artikel 87 Absatz 3 wird festgehalten, dass Personen, die vorläufig aufgenommen werden, nach sieben Jahren in die Zuständigkeit der Kantone übergehen. Das heisst, bis sieben Jahre bezahlt der Bund mittels Pauschalen, ab sieben Jahren ist es Sache der Kantone. Es ist eine Tatsache, dass Personen, die nach sieben Jahren immer noch vorläufig aufgenommen sind, problematische Personen sind, zum einen weil sie z. B. krank sind, zum andern weil sie entweder renitent sind oder sonst nicht die Voraussetzungen für eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erfüllen. Es sind alles Personen, die den Kantonen hohe Unterstützungskosten abverlangen.
Die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist alleine Sache des Bundes. Die Kantone werden hier nicht angehört. Die Kantone tragen also die Konsequenzen der Praxis der Anordnung oder allenfalls auch der Nichtaufhebung der vorläufigen Aufnahme. Sie haben keine Einflussmöglichkeiten und sind damit den Kostenfolgen beliebig ausgeliefert. Diese Regelung wurde im Rahmen einer Asyldebatte vor einigen Jahren hier im Saal ohne vorangehendes Vernehmlassungsverfahren und überstürzt eingeführt. Es besteht nach meinem Dafürhalten deshalb durchaus die Möglichkeit, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Wenn man die Regelung der Unterstützung der vorläufig Aufgenommenen bis zu deren Ausreise bzw. Aufenthaltsregelung in der Kompetenz des Bundes behalten würde, hätte das eine Gleichbehandlung der Kantone zur Folge.
Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, die Kantone bezüglich der Unterstützungsleistungen der vorläufig Aufgenommenen gleich zu behandeln, und zwar von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bis hin zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, den folgenden drei Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Bei Artikel 82 geht es um bekanntes Recht: Wer eine definitive Wegweisungsverfügung erhalten hat, bekommt nach heutigem Recht keine Sozialhilfe mehr, aber er bekommt die sogenannte Nothilfe. Meine Minderheit ist der Meinung, dass auch die Nothilfe an gewisse Bedingungen gebunden sein soll - das kann man mit Fug und Recht verlangen. Wenn Sie sehen, dass Leute weiterhin fast unbegrenzt Nothilfe beziehen, aber zum Beispiel die Mitwirkungspflichten verletzen, wissen Sie, dass das ungerecht ist. Jetzt wird man vonseiten der Verwaltung kommen und sagen: Ja Moment, das Bundesgericht sieht das anders! Das kann sein. Aber wir sind ja hier, um neues Recht zu schaffen. Wir schaffen hier neues Recht, an das sich nachher das Bundesgericht und die Gerichte generell zu halten haben.
Darum bitte ich Sie, diesem Minderheitsantrag zu Artikel 82 zuzustimmen, in der Meinung, dass auch der Asylsuchende, der Nothilfe bezieht, eine gewisse Verantwortung hat. Durch sein Verhalten hat er es ja in der Hand, ob er Nothilfe bekommt oder ob er sie nicht bekommt. Diese Bedingungen sollen also erfüllt sein.
Beim nächsten Minderheitsantrag geht es um die Pauschalabgeltungen. Die Kantone erhalten bekanntlich Pauschalabgeltungen, und es kommt bei gewissen Kantonen - vor allem bei gewissen - zu "Vollzugsversäumnissen", wie man das so schön formuliert. Nun steht in Artikel 89b, dass der Bund bei Vollzugsversäumnissen die Pauschalen an die Kantone zurückfordern oder künftig streichen kann. Meine Minderheit ist der Meinung, dass anstelle der Kann- eine Ist-Formulierung stehen muss, das heisst, dass es dann heissen soll: "Der Bund fordert bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 ... zurück", wenn eben die Vollzugsaufgaben durch die Kantone nicht erfüllt werden. Die zwei Kann-Formulierungen sollen also durch Ist-Formulierungen ersetzt werden, dann haben Sie eine klare Situation.
Am Schluss wird beim Ständerat beziehungsweise bei der Mehrheit noch eingeschränkt, man solle diese Pauschalabgeltungen kürzen oder aussetzen können, "wenn keine entschuldbaren Gründe vorliegen". Auch diese Hintertüre muss weg, denn "entschuldbare Gründe" wird man immer finden. Genau das beinhaltet mein Minderheitsantrag I zu Artikel 89b.
Der letzte Minderheitsantrag ist eine einfache Sache. Da geht es um Rückkehrhilfe und entsprechende Programme im Ausland. Ich weiss nicht, ob Sie sich die Mühe genommen haben, Artikel 93 Absatz 2 zu lesen. Ich möchte Ihnen das ersparen, das dauert zu lange. Es ist ein unglaubliches Beamtendeutsch, was da steht. Deshalb gibt es den Minderheitsantrag, der klipp und klar sagt: "Mit Programmen im Ausland leistet der Bund einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration." Das ist eine klare Formulierung.
Das sind diese drei Minderheitsanträge. Sie schaffen Klarheit, sie schaffen Einheitlichkeit, und sie schaffen Gerechtigkeit - vor allem der erste Minderheitsantrag, der für die Nothilfe gewisse Bedingungen stellt, die erfüllt sein müssen, das nach Beurteilung der Minderheit mit Fug und Recht. Darum bitte ich Sie um ein dreimaliges Ja.
Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ma proposition de minorité au bloc 4 concerne l'article 84 relatif aux allocations pour enfants octroyées aux requérants dont les enfants vivent à l'étranger. L'article 84 actuel prévoit que: "Pour les requérants dont les enfants vivent à l'étranger, les allocations sont retenues pendant la durée de la procédure. Elles sont versées lorsque le requérant est reconnu comme réfugié ou admis à titre provisoire au sens de l'article 83 alinéas 3 à 5 de la loi sur les étrangers."
Je vous propose de modifier l'article de la manière suivante: "Pour les requérants dont les enfants vivent à l'étranger, les allocations ne sont versées que lorsque le requérant est reconnu comme réfugié." Il n'y a en effet pas lieu de retenir des allocations s'il n'est pas certain qu'elles seront versées. Soit le requérant est reconnu comme réfugié et il y a alors lieu de verser les allocations, soit le statut de réfugié n'est pas accordé et il n'y a pas lieu de retenir les allocations.
Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
In diesem Block habe ich zwei Minderheitsanträge gestellt, die ich nun gleichzeitig begründen möchte.
In Artikel 89b geht es um eine Bestimmung, die in der ursprünglichen Vorlage nicht enthalten und darum auch nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage war. Der Ständerat hat diese Bestimmung in die Vorlage eingefügt, weil er damit gegenüber den Kantonen, welche beim Vollzug der Wegweisungen etwas zurückhaltend sind, ein Zeichen setzen wollte. Dieser Artikel gibt dem Bund die Möglichkeit, Pauschalabgeltungen wieder zurückzufordern.
Anlässlich des Hearings in der Kommission wurde uns von den Vertretern der Kantone sehr eindrücklich geschildert und gezeigt, dass die Kantone diese Vorlage mittragen und bereit sind, auch ihren Teil der Verpflichtungen einzuhalten. Ich habe mir anlässlich dieses Hearings erlaubt, die beiden Kantonsvertreter zu fragen, ob die Kantone mit dieser Bestimmung hier auch einverstanden seien. Herr Regierungsrat Käser sagte zwar, das sei so, hat aber auf meine Nachfrage diese Aussage etwas relativiert. In der Zwischenzeit wissen wir, dass es Kantone gibt, die mit dieser Bestimmung ganz grosse Mühe haben. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag, diese Bestimmung wieder zu streichen und bei der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zu bleiben. Wir sollten nicht riskieren, dass die gute Akzeptanz der Vorlage durch diese Bestimmung gefährdet wird.
Der zweite Minderheitsantrag betrifft Artikel 86 des Ausländergesetzes. Dort geht es um ein Thema, das in den letzten Wochen kontrovers diskutiert wurde, nämlich um die Frage, ob Asylsuchende und/oder Leute mit einer vorläufigen Aufnahme Bargeld erhalten sollen. Es gab um den Artikel in der Kommission eine längere Diskussion. Wie Sie sehen, fand der Antrag Fehr Hans eine Mehrheit. Der Mehrheit war es offenbar ein Anliegen, dass die Unterstützungsleistungen für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme möglichst in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Ich bitte Sie, hier beim Ständerat respektive beim Bundesrat zu bleiben. Erstens ist es in der Kompetenz der Kantone, zu entscheiden, in welcher Form sie die Leistungen ausrichten. Die einen finden es sinnvoller und besser, Lebensmittel oder Gutscheine abzugeben; andere finden es besser und einfacher, die Unterstützung in Form von Geld auszurichten.
Wir sollten den Kantonen diese Freiheit lassen und sie hier nicht unnötig einschränken. Ich persönlich störe mich nicht daran, wenn vorläufig Aufgenommene Bargeld erhalten. Es hat aus meiner Sicht auch etwas mit Würde zu tun, wenn man den Menschen eine minimale Freiheit gibt, das Geld, das wenige Geld, das sie erhalten, so auszugeben, wie sie das möchten.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der ganze Block 4 umfasst ziemlich viele Artikel des Asylgesetzes, von Artikel 80 bis Artikel 94, dazu dann noch Bestimmungen des Ausländergesetzes. Aus Sicht der SVP-Fraktion lässt sich das wie folgt zusammenfassen: Sie werden bass erstaunt sein, aber ich plädiere dafür, alle Minderheitsanträge aus der SVP-Fraktion zu befürworten und den Rest abzulehnen, weil eigentlich nur die SVP-Anträge Sinn machen, Herr Glättli.
Bei Artikel 80 geht es um die Zuständigkeit für den Schulunterricht. Es ist ja in der Regel so, dass Grundschulunterricht in den Asylzentren erteilt wird. Das ist Sache des Bundes. Jetzt kann es aber in Ausnahmefällen vorkommen, dass die Standortkantone das übernehmen, und dann sollen sie das Anrecht auf entsprechende Bundesbeiträge haben.
Unsere Position zu Artikel 82, "Sozialhilfeleistungen und Nothilfe", habe ich bereits erläutert. Es geht hier um die Minderheitsanträge Brand und Fehr Hans, wonach die Nothilfe erstens maximal 90 Tage lang ausgerichtet wird und zweitens auch an gewisse Bedingungen gebunden wird: Bei Leuten, die die Mitwirkung bei der Identitätsabklärung und dergleichen, bei der Beschaffung von Papieren verweigern, fällt auch die Nothilfe dahin. Sie haben es also, wie erwähnt, in der Hand, ob sie diese Hilfe erhalten.
Artikel 84 betrifft die Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder. Sie sollen nur ausgerichtet werden, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt wird. Ansonsten ist einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Das ist ein wichtiger Artikel, um Klarheit zu schaffen. Ich bitte auch hier um Zustimmung.
Wenn sich die Kantone Vollzugsversäumnisse zuschulden kommen lassen, besteht, wie ich bereits erwähnt habe, ein Regulativ betreffend die Pauschalabgeltung. Es bestehen Sanktionsmöglichkeiten, damit diese Versäumnisse geahndet werden; sie sollen nicht bloss geahndet werden können.
Artikel 91 besagt, dass erhöhte Pauschalen an Sicherheitskosten möglich sein sollen, beispielsweise in Chiasso oder andernorts. Das ist auch richtig.
Zusammengefasst: Alle Minderheitsanträge vonseiten der SVP-Fraktion - Brand, Fehr Hans, Pantani, Amaudruz - bitte ich Sie, weil sehr sinnvoll, zu unterstützen. Sie schaffen Ordnung, sie setzen keine falschen Anreize. Sie bringen Sanktionen dort, wo Sanktionen nötig sind. Aber die anderen Minderheitsanträge bitte ich Sie abzulehnen.
Fischer Roland · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion
Die Grünliberalen werden auch in diesem vierten Block bei fast sämtlichen Artikeln der Mehrheit der Kommission folgen. Es gibt eine Ausnahme, es handelt sich um Artikel 86 des Ausländergesetzes: Bei den Sachleistungen unterstützen wir die Minderheit Schenker Silvia.
Ich möchte gleich auf diesen Punkt eingehen: Die Kommissionsmehrheit will, dass insbesondere für vorläufig aufgenommene Personen die Sozial- und Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten sei und dass auch der Ansatz für diese Leistungen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen solle. Wir lehnen das aus folgenden Gründen ab: Zum einen muss erwähnt werden, dass die Nothilfe nach geltendem Recht nach Möglichkeit in der Form von Sachleistungen ausgerichtet werden kann und teilweise auch wird. Zum andern sind hier die Kantone für die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe zuständig. An dieser Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sollten wir nicht ohne Grund herumschrauben und jetzt nicht Aufgabenverschiebungen machen, die zur Problemlösung, um die es in diesem Gesetz geht, eigentlich gar nichts beitragen.
Hinzu kommt, dass die Ausrichtung von Sachleistungen nicht immer die beste und schon gar nicht immer die kostengünstigste Lösung ist, vor allem aus logistischen Gründen. In vielen Kantonen müssten wohl, wenn sie ein solches System noch nicht kennen, zusätzliche Strukturen aufgebaut werden. Ausserdem besteht auch bei Sachleistungen und beispielsweise bei Gutscheinen die Gefahr des Missbrauchs. Oder wenn dann die Asylbewerber überhaupt kein Taschengeld erhalten, könnte es auch sein, dass sie vermehrt auf andere Möglichkeiten ausweichen, um sich Geld zu beschaffen, was dann auch wieder nicht sinnvoll ist. Aber, wie schon gesagt, wir sollten dies den Kantonen überlassen und hier nicht zusätzlich regulieren. Die Kantone sind vor Ort. Sie können am besten beurteilen, was bei ihnen die optimale Lösung ist.
Ich möchte noch etwas zum Minderheitsantrag zu Artikel 87 bezüglich der Streichung der Begrenzung der Bundesfinanzierung sagen. Diesen Antrag lehnen wir vor allem deshalb ab, weil er eigentlich mit Fehlanreizen verbunden ist. Es muss doch das Ziel sein, dass die Flüchtlinge möglichst schnell und gut integriert werden, und die Integration ist Sache der Kantone. Ich möchte jetzt den Kantonen nicht einfach schlechte Absichten unterstellen, aber auch meine Erfahrung in der Finanzpolitik zeigt, dass die Kantone sehr wohl auch auf finanzielle Anreize reagieren. Welcher Kanton hat dann hier ein Interesse, die Flüchtlinge möglichst schnell zu integrieren und Integrationsprogramme zu finanzieren, wenn der Bund Pauschalen für die Sozialhilfe bezahlt, solange die begünstigten Personen nicht arbeiten? Wenn wir diesen Absatz hier streichen, dann schaffen wir meines Erachtens im föderalistischen Gefüge zwischen Bund und Kantonen einen gewissen Fehlanreiz, den wir hier nicht zulassen sollten. Hinzu kommen natürlich auch die finanziellen Konsequenzen für den Bund. Die Kantone würden zwar entlastet, der Bund hätte jedoch Mehrausgaben zu tragen. Das würde dann das finanzielle Gefüge im Föderalismus bei den Aufgaben zwischen Bund und Kantonen beeinträchtigen. Man müsste dann wohl auch, wenn man das tatsächlich so machen würde, Anpassungen beim Finanzausgleich prüfen.
Ich bitte Sie deshalb hier, den Minderheitsantrag Brand abzulehnen. Bei allen restlichen Artikeln in diesem Block bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich werde im Namen der Grünen einige Artikel herausgreifen, die uns besonders wichtig erscheinen, zum Beispiel Artikel 82 und den Minderheitsantrag Brand: Ich habe bis jetzt gemeint, dass die Verelendungstheorie eine etwas missgeleitete Theorie der intellektuellen Linken des letzten Jahrhunderts sei. Jetzt sehe ich sie wieder, in der Gestalt des Antrages der Minderheit Brand. Herr Brand will nach 90 Tagen tatsächlich auch die Nothilfe stoppen. Sie können sich jetzt entscheiden: Wollen Sie lieber Leute, die keine andere Möglichkeit haben, als kriminell zu sein? Wollen Sie lieber Leute, die auf den Strassen betteln? Wollen Sie lieber Leute, die sich irgendwo ein Obdach suchen müssen, weil sie kein Obdach mehr haben? Wollen Sie lieber Leute, die krank sind oder verunfallt und keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben? Oder wollen Sie den Artikel der Bundesverfassung hochhalten, der besagt, dass jeder Mensch - jeder Mensch, und das ohne Bedingung - in diesem Land das Recht auf ein Leben in Würde hat, und wenigstens die Mindestleistungen, die man mit der Nothilfe erhält, auch nach 90 Tagen noch gewähren? Ich bin froh, dass die Minderheit Brand eine Minderheit ist.
In Artikel 89b geht es darum, dass den Kantonen finanzielle Daumenschrauben angelegt werden sollen, wenn sie die Rückschaffungs- oder Ausschaffungspolitik nicht so machen, wie das der Bund will. Ich meine, in einem Land, in dem man den Föderalismus hochhält, muss man mindestens mit der Mehrheit stimmen. Sinnvoller wäre die Minderheit II (Schenker Silvia). Aber stimmen Sie zumindest nicht mit der Minderheit I (Fehr Hans)! Mit dem Antrag der Mehrheit haben wir eine Kann-Formulierung, das heisst, die Kantone können untereinander und in Zusammenarbeit mit dem Bund ausmachen, welche Sanktionen allenfalls sinnvoll und welche falsch sind. Ich meine, sie wären grundsätzlich falsch.
Zum Schluss noch zu Artikel 86 des Ausländergesetzes: Dass der Vorschlag von Mitgliedern einer Partei kommt, die das Christliche auf ihre Fahnen geschrieben hat, geht bei mir eigentlich immer noch nicht runter. Es geht darum, dass vorläufig Aufgenommene nur noch Sachleistungen erhalten können sollten. Ich glaube, in einer kapitalistischen Gesellschaft - jetzt nehme ich den Begriff einmal im positiven Sinne in den Mund - ist es auch ein Teil der Freiheit, dass man über die Leistungen, die einem zustehen, frei verfügen kann. Das ist ein wesentlicher Punkt der Freiheit in dem von Ihnen vermutlich hier grösstmehrheitlich unterstützten Gedankengut einer kapitalistischen Gesellschaft. Hier sagen Sie nichts anderes, als dass Sie aus diesen Menschen Abhängige machen wollen, denen man einfach das ins Tütchen tut, was man für sie für richtig hält. Aus meiner Sicht ist das eine Entwürdigung von Menschen - eine Entwürdigung von Menschen, die unseren Schutz brauchen; sonst wären sie ja nicht vorläufig Aufgenommene.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ganz kurz, Herr Glättli: In welcher Welt leben Sie eigentlich? (Zwischenruf Glättli: In dieser Welt!) Sie leben in einer anderen Welt als die Mehrheit der Bevölkerung. In welcher Welt leben Sie eigentlich, wenn Sie sagen, nach 90 Tagen solle die Nothilfe weitergehen? Soll sie ein Jahr lang weitergehen oder fünf Jahre oder zehn Jahre? Diese Leute müssen das Land verlassen, und Sie wollen ihnen auf unbegrenzte Zeit Nothilfe gewähren, und Sie sprechen von Entwürdigung. Das ist doch absurd!
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Nein, absurd ist, was Sie vorschlagen. Sie schlagen vor, dass Menschen verelendet werden, dass man Menschen auf die Strasse stellt. Sie wollen unsere Städte unsicher machen, Sie wollen mehr Kriminalität. Das ist nicht unsere Politik.
Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP-EVP
Auch in diesem Block wird die CVP/EVP-Fraktion jeweils die Anträge der Kommissionsmehrheit unterstützen.
Beim Grundschulunterricht ist es - dies bei der heutigen Entwicklung der Lage in Europa - wirklich notwendig, dass wir uns engagieren, damit vor allem kleine Kinder sofort mit unserer Realität vertraut werden. Es ist zu vermuten, dass besonders schutzwürdige Personen eine lange Zeit, sehr wahrscheinlich das ganze Leben, in der Schweiz verbringen werden. In der Schule beginnt die Integration, und ohne Integration werden wir künftig grosse Probleme haben. Man schaue nur, welche Probleme heute in anderen Ländern entstanden sind, weil diesbezüglich nichts getan worden ist.
In diesem Block wird die Nothilfe wieder Thema. Die geltenden Bestimmungen wurden in der letzten Revision verschärft und respektieren die Verfassungsbestimmung. Asylbewerber mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid bekommen keine Sozialhilfe, aber Nothilfe steht ihnen verfassungsmässig zu. In diesem Bereich müssen die Kantone beim Vollzug konsequent sein. Zu grosse interkantonale Unterschiede sind nicht akzeptabel und müssen gemildert werden. Es geht um die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems. Die Wegweisungsentscheide müssen durchgesetzt werden. Da muss auch die Romandie ihre Verantwortung wahrnehmen.
Bezüglich der Pauschalabgeltung der Kantone für den Vollzug dieses Gesetzes unterstützt die CVP/EVP-Fraktion den bundesrätlichen Entwurf bzw. den ständerätlichen Beschluss. Es braucht keine zwingenden Formulierungen. Es handelt sich um eine Verbundaufgabe. Der Bund unterstützt die Kantone bei den Kosten, wo es nötig und wichtig ist. Die Gelder müssen zielgerichtet eingesetzt werden, wobei kein Kanton seinen Verpflichtungen nicht nachkommen darf. Bei fehlendem Engagement müssen die Abgeltungen gestrichen werden. Die Effizienz und Wirkung des ganzen Systems hängen vom Vollzug ab, vor allem vom Vollzug von Rückführungen. Es ist nicht akzeptabel, dass Kantone in diesem Bereich aus politischen und ideologischen Gründen nicht handeln.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Hier bitten wir Sie, mit einer Ausnahme, sich der Mehrheit anzuschliessen.
Zuerst zu Artikel 80 und der Minderheit Pantani: Die Kantone und auch die Erziehungsdirektorenkonferenz achten auf die Kompetenzordnung im Schulbereich. Wenn das tatsächlich eine Sorge der Kantone wäre, hätte sich inzwischen mit Sicherheit ein Kanton bei uns gemeldet und gesagt, dass wir das im Sinne der Minderheit korrigieren müssen. Das ist nicht der Fall. Die anbegehrte Änderung betrifft geltendes Recht, und wir bitten Sie, beim geltenden Recht zu bleiben, weil uns vonseiten der Kantone kein entsprechender Wunsch zugekommen ist. Offenbar wollen sie diesen Schutz gar nicht, den ihnen die Minderheit angedeihen lassen will.
In Artikel 82 geht es um eine verfassungsrechtliche Frage. Artikel 12 der Bundesverfassung bestimmt ganz klar, dass jede Person Anspruch hat auf eine minimale Unterstützung, die sogenannte Nothilfe. Wir erinnern uns an einen Bundesgerichtsentscheid, der diesbezüglich ganz klar war. Ich erinnere diejenigen Kreise, die diese Minderheit unterstützen wollen, auch daran, dass gerade im Parlament die Verfassungsgerichtsbarkeit seinerzeit abgelehnt worden ist, mit dem Hinweis darauf, dass es Sache des Parlamentes ist, die Verfassung zu befolgen. Deswegen müssen wir auch hier Artikel 12 der Bundesverfassung befolgen und dürfen diese Nothilfe nicht streichen, weil es eben ganz klar verfassungswidrig ist.
Im Übrigen nur noch ein paar Zahlen: In meinem Kanton, im Kanton Solothurn, beträgt die Nothilfe für eine Person für Nahrung und Hygiene 9 Franken. Bei einer weiteren Person gibt es 8 Franken, degressiv dann 7 Franken im Rahmen einer sogenannten Unterstützungseinheit. Für eine Einheit von zwei Personen gibt es also nicht etwa 18 Franken, sondern 16 Franken, für drei Personen 21 Franken und dann für jede weitere Person 7 Franken mehr für Nahrung und Hygiene pro Tag. Ich glaube nicht, dass jemand wegen diesen Beträgen in unserem Lande bleibt.
Bei Artikel 84 haben wir die Minderheit Amaudruz. Sie will hier auch geltendes Recht verändern und eine Ungleichbehandlung zwischen den Flüchtlingen und den vorläufig Aufgenommenen einführen. Hier verweisen wir auf das Postulat der SPK zum Status der vorläufigen Aufnahme (14.3008) - ich komme später darauf zurück.
Bei Artikel 48 gibt es weiter die Minderheit I (Pantani), welche die Ausrichtung der Pauschalen für Flüchtlinge vom Bund an die Kantone von fünf auf sieben Jahre verlängern will. Hier geht es um ein Thema, das in den Asylkonferenzen zwischen Bund, Kantonen und den Kommunalverbänden ausgehandelt worden ist, hier natürlich konkret zwischen dem Bund und den Kantonen. Es geht notabene um insgesamt 300 Millionen Franken pro Jahr, die vom Bund zusätzlich übernommen werden müssten. Sie können sich vorstellen, dass das kein Pappenstiel ist. Nicht zuletzt deswegen hat man sich eben bei diesen Asylkonferenzen über mehrere Punkte geeinigt, und es wäre falsch, jetzt diesen einen herauszubrechen und damit das ganze Finanzierungssystem wieder infrage zu stellen.
In Artikel 89b geht es beim Minderheitsantrag I (Fehr Hans) um die Frage, ob der Bund einen gewissen Ermessensspielraum behalten soll oder nicht. Wir sind der Auffassung, dass eben die Begriffe "mangelhafte Erfüllung" und "entschuldbare Gründe" nicht ganz klare, mathematisch abgrenzbare Tatbestände umschreiben und dass deswegen ein Ermessensspielraum sinnvoll ist. Mit anderen Worten: Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zu folgen und erst recht natürlich den Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia) abzulehnen.
Beim Minderheitsantrag Pantani zu Artikel 91 Absatz 2ter geht es wieder um eine Frage, die in den Asylkonferenzen eingehend diskutiert und so beschlossen worden ist, wie es die Mehrheit und auch der bundesrätliche Entwurf wollen. Es geht hier auch darum, ob wir einen Teil der Vorlage 1 vom 14. Dezember 2012 bereits wieder ändern wollen.
Schliesslich komme ich noch zu den beiden umstrittenen Bestimmungen in Artikel 86 des Ausländergesetzes auf Seite 80 der deutschen Fahne. Die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie mehrheitlich, sich der Minderheit anzuschliessen, weil die Frage der Sozialleistungen und der Sozialhilfe ganz klar kantonales Recht ist gemäss der seinerzeitigen Vorlage 1 aus dem Jahre 2012 und weil die Abstufung der Entrichtung von Sozialhilfe gemäss einheimischer Bevölkerung oder unter diesem Ansatz eben gerade in dieser Vorlage von 2012 diskutiert und entschieden worden ist.
Bei Artikel 87 zur Frage der Pauschalen für die vorläufige Aufnahme verweise ich Sie auf das Postulat der Staatspolitischen Kommission vom 14. Februar 2014; wir haben heute bereits mehrmals davon gehört. Im Laufe dieses Herbstes wird der Bericht des Bundesrates über den Status der vorläufigen Aufnahme in die SPK kommen, und es wäre falsch, heute bereits einen Teil dieses Status zu verändern.
Wir bitten Sie also, sich bei Artikel 86 des Ausländergesetzes der Minderheit und sonst überall der Mehrheit anzuschliessen.
Tornare Manuel · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je vais parler de l'article 89b alinéa 1. Le groupe socialiste conteste ce qui est proposé ici.
Je rappelle que l'article 46 alinéa 3 de la Constitution reconnaît un fédéralisme d'exécution, c'est-à-dire une marge de manoeuvre pour les cantons. Or l'article 89b alinéa 1 parle des renvois et donne peu de liberté de manoeuvre aux cantons, même si on en parle à l'article 46 alinéa 1bis de la loi sur l'asile, et, en quelque sorte, il les punit. Cela est contraire à une certaine notion de notre fédéralisme. Il y a des sensibilités différentes d'un canton à l'autre en matière d'asile, mais cela ne signifie bien évidemment pas que les cantons ne rempliront pas leurs devoirs.
Un renvoi n'est pas une chose facile ou aisée. Il ne suffit pas d'ordonner un renvoi après une décision de la Confédération pour que la personne visée quitte facilement la Suisse. Il faut donc laisser aux cantons une certaine liberté de manoeuvre dans l'exécution. Il s'agit d'une question d'humanité et de respect, de dignité de la personne humaine.
On parle depuis ce matin d'une problématique relative à ce qui se passe à l'heure actuelle dans certains pays - je pense par exemple à la Hongrie -, on ne va pas en arriver là! Il faut donc respecter notre tradition helvétique - la Suisse terre d'accueil -, ainsi que la liberté de manoeuvre des cantons qui, je le répète, ont parfois des sensibilités différentes, mais qui rempliront - je le répète - leurs obligations par rapport à ce que décide la Confédération.
Ce sont donc les raisons pour lesquelles le groupe socialiste propose de biffer l'article 89b.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Ich beginne wieder mit den Minderheitsanträgen, die mit der Bundesverfassung oder mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sind und deshalb vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen werden.
Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Brand zu Artikel 82: Sie verlangt eine neue Bestimmung, wonach eine Person, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, höchstens für 90 Tage Nothilfe erhält. Eine andere Minderheit, die Minderheit Fehr Hans bei Artikel 82, verlangt die Streichung der Nothilfe, wenn Personen ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsabklärung, der Papierbeschaffung oder der Vorbereitung der Ausreise nicht nachkommen.
Alle Personen haben in der Schweiz nach Artikel 12 der Bundesverfassung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Ich sage es mal deutsch und deutlich: In unserem Land lässt man niemanden verhungern und niemanden verdursten. Das Bundesgericht hat es als unzulässig erklärt, das Recht auf Hilfe in Notlagen an Bedingungen mit ausländerrechtlicher Zielsetzung zu knüpfen. Für die Durchsetzung von ausländerrechtlichen Pflichten - also z. B. die Mitwirkung bei der Ausreise - haben wir Zwangsmassnahmen vorgesehen, die man anwenden kann. Die Streichung der Nothilfe ist aber verfassungswidrig. Diese Diskussion wurde übrigens bei den zwei letzten Asylgesetzrevisionen vertieft geführt, und das Anliegen wurde seitens des Parlamentes klar abgelehnt.
Ich komme zur Minderheit Pantani bei Artikel 80, die beantragt, dass in der Regel der Bund anstelle des Kantons den Schulunterricht für Personen, die sich in den Zentren des Bundes aufhalten, organisiert. Hier haben wir eine geltende Kompetenzordnung, auch gemäss Bundesverfassung, wonach die Kantone für den obligatorischen Schulunterricht zuständig sind. Der Ständerat hat eine entsprechende Ergänzung vorgenommen, aber er hat bei dieser Ergänzung die verfassungsmässige Kompetenzordnung berücksichtigt, weshalb wir die Fassung des Ständerates unterstützen können, nicht aber den Antrag der Minderheit Pantani.
Ich komme jetzt zu Minderheitsanträgen, die bereits einmal bei der Vorlage 3 beraten worden sind. Die Minderheit Pantani bei Artikel 91 verlangt die Ausrichtung eines Pauschalbeitrags an die Sicherheitskosten der Standortkantone. Sie möchte keine Kann-Formulierung, sondern eine verpflichtende Bestimmung. Zudem soll bei den besonderen Zentren eine erhöhte Pauschale ausgerichtet werden. Auch das haben Sie bei der letzten Asylreform ausführlich diskutiert, und Sie haben damals, bei der Vorlage, die ja dann von der Bevölkerung mit grosser Mehrheit unterstützt wurde, entschieden, dass eben die Kann-Formulierung die richtige Formulierung ist, weil sie auch eine Flexibilität beinhaltet.
Nun noch zu den Anträgen, die gegen die Vereinbarungen verstossen, die wir mit den Kantonen zur Neustrukturierung abgemacht haben: Die Minderheit I (Pantani) bei Artikel 88 Absatz 3 möchte, dass der Bund den Kantonen die Globalpauschale für Flüchtlinge nicht nur während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs, sondern während längstens sieben Jahren ausrichtet. Eine andere Minderheit verlangt bei Artikel 87 Absatz 3 des Ausländergesetzes die Aufhebung der Frist, wonach der Bund den Kantonen die Globalpauschale für vorläufig aufgenommene Personen während längstens sieben Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs ausbezahlt.
Ich habe es Ihnen heute schon ein paarmal gesagt: Bund und Kantone haben sich an der letzten Asylkonferenz einstimmig darauf geeinigt, dass wir am geltenden Finanzierungssystem grundsätzlich festhalten und mit dem Monitoring dann die Überprüfung vornehmen. Herr Nationalrat Brand hat heute gesagt, es seien jetzt schon nicht mehr alle Kantone dabei. Wo kämen wir hin, wenn wir gemeinsam, einstimmig etwas abmachen und das ein Jahr später schon wieder nicht mehr gelten soll? Ich glaube, gerade im Föderalismus wissen wir, dass etwas, was man zusammen abmacht, auch verbindlich ist, dass man sich auch daran hält und sich nicht beim ersten Wind schon wieder umdreht.
Ich komme noch zu den Anträgen, die entweder nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind. Die Minderheit Amaudruz will bei Artikel 84, dass Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder nur noch ausgerichtet werden, wenn eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist. Diese Änderung ist nicht notwendig, sie ist vielmehr überholt, weil wir ja das Familienzulagengesetz geändert haben; diese Änderung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das heisst, dass es für Kinder, die im Ausland leben, gar keine Familienzulagen mehr gibt - ausser wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist.
Ich komme noch zur Mehrheit bei Artikel 86 Absatz 1 des Ausländergesetzes: Die Kommissionsmehrheit möchte hier, dass auch die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden soll und dass der Ansatz der Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss. Nun muss ich Ihnen einfach sagen: Das ist schon geregelt; vielleicht haben Sie es nicht gesehen oder übersehen. Es gibt nämlich die entsprechende Bestimmung im Asylgesetz, die auch auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind aber vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, weil sie nach Artikel 23 der Flüchtlingskonvention Anspruch haben auf die gleiche Unterstützung wie die einheimische Bevölkerung. Ich muss Ihnen einfach sagen: Hier ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht notwendig, weil es im Asylgesetz geregelt ist, dass sich das auch auf die vorläufig Aufgenommenen bezieht. Diese Fälle werden eben im Ausländergesetz geregelt. Wenn Sie das noch einmal schreiben wollen, dann tun Sie das; es ändert sich damit aber eigentlich gar nichts.
Sodann zu einem weiteren Antrag der Minderheit II (Brand) bei Artikel 88 des Asylgesetzes: Herr Brand verlangt eine Ergänzung, wonach die Globalpauschalen für Resettlement-Flüchtlinge auch länger als auf fünf Jahre hinaus ausbezahlt werden können, wenn diese Personen chronisch krank oder besonders betreuungsbedürftig sind. Wir sind der Meinung, dass diese Ergänzung nicht nötig ist, weil es sich bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung ja nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt; d. h., der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe jederzeit bei Bedarf oder bei einer ausgewiesenen Notwendigkeit den Anwendungsbereich erweitern oder anpassen. Da ist diese Regelung schon vorhanden.
Ich komme zur Minderheit I (Fehr Hans) bei Artikel 89b: Diese Minderheit verlangt, dass bei Vorliegen von Vollzugsversäumnissen die Subventionen des Bundes immer eingestellt oder zurückgefordert werden. Dies ersetzt die vorgeschlagene Kann-Formulierung. Die Kantone können keine entschuldbaren Gründe geltend machen. Ich muss Ihnen sagen, diese Anpassung ist nicht angemessen, und sie würde zu einer ungerechtfertigten finanziellen Bestrafung der Kantone führen. Entschuldbare Gründe liegen nämlich dann vor, wenn ein Vollzug aus objektiver Sicht nicht durchführbar ist. Solche Fälle gibt es eben, wenn z. B. eine Person untergetaucht ist oder wenn keine Kapazitäten für Flüge in den zuständigen Staat verfügbar sind.
Die Minderheit II (Schenker Silvia), ebenfalls bei Artikel 89b, verlangt die gänzliche Streichung des Artikels. Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und auch der Transparenz, die Folgen von Vollzugsversäumnissen im Asylgesetz aufzunehmen. Das unterstützen wir, das macht Sinn.
Ich komme noch zur Minderheit Fehr Hans bei Artikel 93. Diese schlägt vor, dass der Bund mit Programmen im Ausland einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration leisten muss. Heute haben wir eine Kann-Bestimmung. Mit dieser Anpassung, wie das Herr Fehr möchte, wird der Hauptzweck der Auslandprogramme auf das Ziel der Migrationsprävention eingeschränkt, und das ist nicht sinnvoll. Damit würde ein wichtiger Baustein des Rückkehrhilfekonzepts entfallen, das Sie ja auch immer unterstützen, wonach heute in erster Linie Programme zur Förderung der selbstständigen Ausreise und Reintegration gefördert werden. Wir sind der Meinung, dass man Programme zur Migrationsprävention durchaus durchführen kann, aber diese Muss-Bestimmung hier schränkt uns unnötig ein.
Ich komme noch zu Artikel 80 Absatz 4, wo eine Mehrheit Ihrer Kommission dem Beschluss des Ständerates folgen will, allerdings mit einer Ergänzung: Der Begriff "minderjährige asylsuchende Personen" soll durch "asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter" ersetzt werden. Wir sind der Meinung, dass diese Präzisierung sinnvoll ist.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Ihre Kommission folgt dem Beschluss des Ständerates zu Artikel 82 Absatz 3bis des Asylgesetzes, wonach neu geregelt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen sei. Diese Bestimmung ist sinnvoll. Wir unterstützen sie.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Eigentlich hat die Frau Bundespräsidentin bereits alles gesagt. Die Kommissionssprecher können nur nochmals zuhanden des Amtlichen Bulletins das Gleiche sagen. Ich will das aber abkürzen und empfehle Ihnen, den Antrag der Minderheit Pantani zu Artikel 80 Absatz 4 abzulehnen. Die Kommission hat mit 18 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, den entsprechenden Antrag abzulehnen, und sie empfiehlt Ihnen, dies ebenfalls zu tun.
Bei Artikel 82 Absatz 1bis geht es um den Antrag der Minderheit Brand. Sie verlangt in Artikel 82 Absatz 1bis eine neue Bestimmung, wonach Personen, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, nur noch für höchstens 90 Tage Nothilfe erhalten. Darauf ist die Frau Bundespräsidentin ausführlich eingegangen. Ich kann mich an die Debatte über das Asylgesetz und das Ausländergesetz im Jahre 2004 erinnern. Wir haben hier ausgiebig darüber diskutiert. Artikel 12 der Verfassung - es geht nicht nur um die Rechtsprechung, sondern auch um den Verfassungsartikel - lässt es nicht zu, dass wir hier eine Einschränkung vornehmen. Gleiches gilt für den Antrag der Minderheit Fehr Hans.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, alle Minderheitsanträge, auch den Antrag der Minderheit Amaudruz, abzulehnen.
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
J'en suis à l'article 88, qui régit les compensations financières versées par la Confédération aux cantons par le biais d'indemnités forfaitaires. L'article 88 alinéa 1 a été adapté par le Conseil des Etats aux nouveaux articles 93a et 93b de la loi sur l'asile, qui concernent les conseils et les contributions en vue du retour. La commission a approuvé la décision du Conseil des Etats.
Concernant l'article 88 alinéas 3 et 3bis, nous sommes en présence de deux propositions de minorité. La proposition de la minorité I (Pantani) a pour but la modification de l'alinéa 3 de manière à ce que la Confédération octroie aux cantons des indemnités forfaitaires pour les réfugiés, non seulement au plus tard cinq ans après le dépôt de la demande d'asile, mais aussi pour un maximum de sept ans à compter du dépôt de la demande. En conséquence, cette proposition prévoit aussi un ajustement de l'article 88 alinéa 3bis sur ce point pour les groupes de réfugiés concernés par l'article 56. Si cette proposition était acceptée, il s'agirait d'un changement de la loi qui n'est pas prévu par la restructuration.
Selon la majorité de la commission, cette modification aurait de graves conséquences financières pour la Confédération. Lors de la dernière conférence nationale sur l'asile, la Confédération et les cantons se sont prononcés à l'unanimité sur les principes du système de financement. Dans le cadre d'un suivi périodique, ils doivent également vérifier s'il existe un impact négatif sur certains cantons et si des ajustements, notamment dans le domaine des responsabilités et du financement, sont nécessaires. Pour ces raisons, la commission vous recommande, par 12 voix contre 10 et 0 abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité Pantani.
La proposition de la minorité II (Brand) vise à ce que l'article 88 alinéa 3bis intègre un critère supplémentaire pour que les indemnités forfaitaires pour les groupes de réfugiés ne soient versées pendant plus de cinq ans que "si ces personnes étaient handicapées, souffraient d'affections chroniques, avaient particulièrement besoin d'un encadrement ou étaient âgées à leur arrivée en Suisse".
Aux yeux de la commission, cet ajout n'est pas nécessaire car il ne fait pas partie de la liste prévue par le Conseil fédéral, qui est censée être exhaustive. Le Conseil fédéral peut étendre la liste ou l'adapter, et les termes "affections chroniques" ou "particulièrement besoin", tels que mentionnés dans la proposition de la minorité II (Brand), sont trop vagues. Une certaine souplesse est nécessaire pour trouver des solutions appropriées pour les groupes de réfugiés. Par 12 voix contre 10 et 0 abstention, la commission vous recommande de rejeter la proposition défendue par la minorité Brand.
Nous arrivons maintenant à l'article 89b, qui concerne le remboursement et la renonciation au versement d'indemnités forfaitaires en cas de manquement d'un canton à ses obligations en matière d'exécution.
Il faut d'emblée indiquer qu'il s'agit d'une nouvelle disposition, qui vise à ce que les cantons respectent l'exécution des renvois et à ce que les décisions fédérales de renvoi soient respectées.
Le Conseil des Etats, qui a présenté cette nouvelle disposition, avait pour but principal de proposer des mesures appropriées dans le domaine de la mise en oeuvre des décisions fédérales. Selon le Conseil des Etats, la restructuration du domaine de l'asile ne peut être mise en oeuvre avec succès que si les cantons agissent efficacement dans le domaine des renvois.
Le Conseil des Etats s'est donc prononcé en faveur de la nouvelle disposition, selon laquelle les subventions fédérales peuvent être réajustées, et même récupérées, si un canton ne remplit pas dûment, et sans que des raisons valables existent, son devoir d'application de la loi.
Cette nouvelle version est en conformité avec les nouvelles dispositions prévues à l'article 46 alinéa 3, qui concernent la surveillance dans l'application des renvois et du monitoring.
La formulation du Conseil des Etats fait l'objet de deux propositions de minorité. La proposition de la minorité I (Fehr Hans) vise d'une part à convertir le caractère potestatif de la réclamation par la Confédération en disposition impérative, c'est-à-dire de prévoir un recouvrement obligatoire et une définition des nouveaux paiements. D'autre part, elle prévoit d'intégrer le fait qu'aucune excuse ne peut être invoquée par le canton. Il n'y aurait donc pas de motif libératoire qui justifierait le manquement à l'exécution du renvoi.
La commission a privilégié la décision du Conseil des Etats. Elle considère qu'il faut suivre la majorité et propose, par 16 voix contre 7 et 0 abstention, de rejeter la proposition de la minorité I défendue par Monsieur Hans Fehr.
La majorité de la commission veut mettre l'accent sur l'argument selon lequel il peut y avoir des raisons excusables. Dans certains cas, ce n'est pas la faute des organismes d'application si la loi ne peut pas être appliquée. Une situation dans laquelle le renvoi est impossible pour des raisons techniques, par exemple lorsqu'une personne doit rester pour une longue période à l'hôpital en raison d'une maladie ou si aucun vol dans l'Etat d'origine n'est possible, constitue notamment une raison excusable.
La renonciation au droit de réclamer les indemnités pour des raisons excusables est proportionnée. L'absence d'une telle possibilité conduirait la Confédération à appliquer des sanctions financières injustifiées vis-à-vis des cantons.
J'en viens maintenant à la proposition de la minorité II (Schenker Silvia) qui vise à biffer l'article 89b, ce qui correspond au statu quo. Selon cette minorité de la commission, la formulation du Conseil des Etats se révèle être particulièrement étroite. D'une part, il ne suffit pas d'ordonner un renvoi pour que la personne visée par cette décision prononcée par la Confédération quitte la Suisse. L'organisation et l'exécution d'un renvoi nécessitent la collaboration des autorités du pays de destination, celle des personnes visées par la décision ainsi que la disponibilité des forces de police et de places de détention administrative. D'autre part, les autorités judiciaires démontrent des sensibilités différentes d'un canton à l'autre s'agissant du renvoi et de la détention administrative. En outre, les autorités cantonales chargées de l'organisation et de l'exécution des renvois ne disposent pas d'un pouvoir discrétionnaire en la matière et doivent composer avec de multiples facteurs et intervenants extérieurs sur lesquels ils n'ont pas une maîtrise absolue. Ainsi, il existe une multitude de situations individuelles dans lesquelles l'alternative de surseoir à un renvoi se justifie pour des motifs qui ne font pas partie de ceux qui entraînent l'admission provisoire prévue à l'article 83 de la loi fédérale sur les étrangers, y compris dans le cadre de l'application des accords de Dublin.
La minorité II (Schenker Silvia) argumente également que le projet d'article 89b pourrait conduire à pénaliser financièrement des cantons qui ont opéré un choix d'opportunité qui, certes, est propre à ces cantons, mais qui n'est pas pour autant illégitime. Selon la minorité Schenker Silvia, l'article 89b constitue un mauvais signal adressé aux cantons dans le cadre de la restructuration en cours du domaine de l'asile. En effet, la Confédération et les cantons ont un besoin impérieux de travailler ensemble, et cette sanction, avec le lot de procédures judiciaires qu'elle pourrait engendrer, ne constitue pas une incitation à le faire.
La majorité de la commission a suivi le Conseil des Etats. A son sens, les dispositions prévues à l'article 89b sont nécessaires si l'on souhaite mener des procédures rapides et équitables, mais aussi dans l'optique de l'exécution des renvois de personnes qui n'ont pas besoin de protection et qui doivent par conséquent quitter la Suisse. Ces dispositions sont censées renforcer la crédibilité de la politique d'asile et, dans ce contexte, elles apparaissent aux yeux de la majorité de la commission comme un moyen raisonnable d'optimiser l'application des renvois.
Par 15 voix contre 7 et aucune abstention, la commission vous invite à rejeter cette proposition défendue par la minorité II (Schenker Silvia).
A l'article 91, la proposition de la minorité Pantani a été déposée. Cette dernière prévoit, à l'alinéa 2ter, que la Confédération verse de manière obligatoire et non plus potestative un forfait pour frais de sécurité aux cantons qui hébergent un centre de la Confédération ou un centre spécifique tel que décrit à l'article 24a.
Selon la majorité de la commission, les règles appliquées correspondent à la teneur du texte tel qu'il a été adopté en vertu de la loi d'urgence adoptée par le Parlement en septembre 2012 et acceptée par le peuple. La Confédération et les cantons ont déjà, à l'occasion de la dernière Conférence nationale sur l'asile, signé une déclaration conjointe disant que le système actuel de financement est correct - si des différences de coûts peuvent dans le cadre des travaux de mise en oeuvre être pris en compte, ils ne doivent pas être réglés au niveau législatif. Pour ces raisons, la commission recommande, par 16 voix contre 7 et aucune abstention, de suivre la décision du Conseil des Etats et le projet du Conseil fédéral. Elle vous invite à rejeter cette proposition de minorité.
A l'article 91 alinéa 4bis, la commission suit la décision du Conseil des Etats.
A l'article 93, qui régit l'aide au retour et la prévention de la migration irrégulière, nous sommes en présence d'une proposition de la minorité Fehr Hans. Elle propose que des programmes à l'étranger financés par la Confédération contribuent à la prévention de la migration irrégulière. La majorité de la commission ne souhaite pas modifier l'article 93 alinéa 2 et s'en tient au droit applicable. En vertu de ce droit applicable, l'article 93 alinéa 1 prévoit des programmes à l'étranger avec des mesures d'aide au retour et le soutien à la réinsertion des demandeurs d'asile déboutés. En plus de cette tâche principale, les programmes à l'étranger peuvent contribuer également à la prévention de la migration irrégulière conformément à l'article 93 alinéa 2. Pour la minorité Fehr Hans, le but principal des programmes à l'étranger est de limiter à la prévention de la migration irrégulière. Le Secrétariat d'Etat aux migrations a l'intention de financer à l'avenir à la fois des programmes de réinsertion des demandeurs d'asile en Suisse et des mesures pour la prévention de la migration irrégulière dans les pays de transit et d'origine. Pour ces raisons, la commission, par 16 voix contre 7 et 0 abstention, vous recommande de la suivre et vous invite à rejeter cette proposition de minorité.
J'en viens à la loi fédérale sur les étrangers. A l'article 86 alinéa 1, la majorité de la commission exige un ajout pour que l'aide sociale pour les personnes admises à titre provisoire soit donnée en nature, dans la mesure du possible, et soit inférieure à l'aide octroyée aux personnes résidant en Suisse.
Une minorité Schenker Silvia veut maintenir la version du Conseil des Etats et du Conseil fédéral. La solution proposée par la majorité de la commission est considérée comme une clarification utile, car elle évite des interprétations différentes par rapport à la loi sur l'asile. Cependant, cette précision doit être en conformité avec l'article 23, "Assistance publique" de la Convention relative au statut des réfugiés qui précise que "les Etats Contractants accorderont aux réfugiés résidant régulièrement sur leur territoire le même traitement en matière d'assistance et de secours publics qu'à leurs nationaux".
Par 13 voix contre 9 et 2 abstentions, la commission recommande de rejeter la proposition défendue par la minorité Schenker Silvia.
J'en viens maintenant à l'article 87 de la la loi sur les étrangers.
A l'alinéa 1, la commission adhère à la décision du Conseil des Etats.
A l'alinéa 3, pour ce qui concerne les personnes admises à titre provisoire, y compris les réfugiés admis à titre provisoire et récemment aussi les apatrides admis à titre provisoire - auxquels s'applique cet alinéa -, disposition compatible avec le droit applicable puisque les forfaits globaux sont adaptés pour un maximum de sept ans depuis l'entrée des personnes en Suisse, nous sommes en présence d'une proposition de la minorité Brand qui prévoit d'abroger l'alinéa car, en vertu de cette disposition, la Confédération verse aux cantons des forfaits globaux pour les personnes admises à titre provisoire pour un maximum de sept ans depuis le dépôt de la demande d'asile.
Pour la majorité de la commission, il faut suivre le Conseil des Etats. La proposition de la minorité Brand pourrait avoir de graves conséquences sur les finances de la Confédération.
Pour ces raisons, la commission, par 14 voix contre 8 et 1 abstention, vous invite à rejeter la proposition défendue par la minorité Brand.
Concernant l'article 87 alinéa 4 de la loi sur les étrangers, la commission adhère à la décision du Conseil des Etats.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 80
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 80
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 80
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich ...
Antrag der Minderheit
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Abs. 4
Der Unterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten, wird in der Regel in diesem Zentrum durchgeführt. Sollte der Unterricht in Ausnahmefällen durch den Standortkanton organisiert werden müssen, so richtet der Bund für die Durchführung Beiträge aus, welche die gesamten Kosten decken. Die Entschädigung wird ...
Art. 80
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... pour les requérants d'asile en âge de scolarité obligatoire séjournant ...
Antrag der Minderheit
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Al. 4
En règle générale, l'enseignement pour les requérants d'asile en âge de scolarité obligatoire séjournant dans un centre de la confédération est dispensé dans le centre en question. Si, exceptionnellement, le canton abritant le centre doit organiser l'enseignement, la Confédération lui verse une contribution qui couvre la totalité des frais. L'indemnité ...
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 80a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 82
Antrag der Mehrheit
Abs. 2bis, 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 1bis
Personen, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, erhalten Nothilfe für höchstens 90 Tage.
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 1ter
Keine Nothilfe erhalten Personen, die ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsabklärung, der Papierbeschaffung oder der Vorbereitung der Ausreise nicht nachkommen.
Art. 82
Proposition de la majorité
Al. 2bis, 3bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 1bis
Les personnes dont le délai de départ est échu reçoivent une aide d'urgence pour une période de 90 jours au plus.
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 1ter
Aucune aide d'urgence n'est octroyée aux personnes qui ne se soumettent pas à leur obligation de collaborer en ne déclinant pas leur identité, en ne remettant pas leurs documents de voyage et d'identité ou en ne collaborant pas aux préparatifs de leur départ.
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1ter - Al. 1ter
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 84
Antrag der Minderheit
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder werden nur ausgerichtet, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt wird.
Art. 84
Proposition de la minorité
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Pour les requérants dont les enfants vivent à l'étranger, les allocations ne sont versées que lorsque le requérant est reconnu comme réfugié.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
Dagegen ... 121 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 88
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Rutz Gregor)
Abs. 3
... werden längstens während sieben Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.
Abs. 3bis
... die Pauschale nach Absatz 3 länger als sieben Jahre ausrichten ...
Antrag der Minderheit II
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 3bis
... behindert, chronisch krank, besonders betreuungsbedürftig oder betagt sind.
Art. 88
Proposition de la majorité
Al. 1, 3bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Rutz Gregor)
Al. 3
... sont versées pendant sept ans au plus à compter du dépôt de la demande d'asile.
Al. 3bis
... les indemnités forfaitaires visées à l'alinéa 43 pendant plus de sept ans.
Proposition de la minorité II
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 3bis
... si ces personnes étaient handicapées, souffraient d'affections chroniques, avaient particulièrement besoin d'un encadrement ou étaient âgées à leur arrivée en Suisse.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 121 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 55 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 55 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 89b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 1
Der Bund fordert bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 und nach den Artikeln 55 und 87 AuG zurück, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 nicht oder nur mangelhaft erfüllt.
Abs. 2
... so verzichtet der Bund darauf, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten ...
Antrag der Minderheit II
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Streichen
Art. 89b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 1
La Confédération réclame le remboursement d'indemnités forfaitaires ... ou ne les remplit que partiellement.
Al. 2
... la Confédération renonce à verser au canton les indemnités forfaitaires ...
Proposition de la minorité II
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Biffer
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 51 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 91
Antrag der Mehrheit
Abs. 2ter, 4bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Abs. 2ter
Der Bund richtet den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten aus. Bei Zentren gemäss Artikel 24a wird eine erhöhte Pauschale ausgerichtet.
Art. 91
Proposition de la majorité
Al. 2ter, 4bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Pantani, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Rutz Gregor)
Al. 2ter
La Confédération octroie aux cantons dans lesquels se trouve un centre de la Confédération une contribution forfaitaire pour les frais de sécurité. Elle verse une contribution plus élevée pour les centres spécifiques tels que décrits à l'article 24a.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 121 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Art. 93 Abs. 2
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Mit Programmen im Ausland leistet der Bund einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration. Programme zur Prävention ...
Art. 93 al. 2
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Avec les programmes à l'étranger, la Confédération contribue à la prévention de la migration irrégulière. Les programmes visant à prévenir ...
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Dagegen ... 121 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 93a, 93b, 94
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 86 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
... sind anwendbar. Insbesondere ist für vorläufig aufgenommene Personen die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Für ...
Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Amarelle, Flach, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 86 al. 1
Proposition de la majorité
... sont applicables. L'aide octroyée aux requérants, en particulier aux personnes admises provisoirement, doit être fournie dans la mesure du possible sous la forme de prestations en nature. Elle est inférieure à celle accordée aux personnes résidant en Suisse. En ce qui ...
Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Amarelle, Flach, Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Tschümperlin)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 89 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 81 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Verfahrensbeitrag
Ziff. 1 Art. 87
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. b, d, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 3
Aufheben
Ch. 1 art. 87
Proposition de la majorité
Al. 1 let. b, d, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 3
Abroger
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Block 5 - Bloc 5
Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes; erstinstanzliche Verfahrensfristen; Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche sowie Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden; Bearbeitung von Personendaten; Strafbestimmungen; Übergangsbestimmungen; Schlussbestimmungen; Änderung anderer Erlasse
Approbation des plans concernant les constructions et installations de la Confédération; délais concernant la procédure de première instance; voies de droit, procédure de recours, réexamen et demandes multiples ainsi que coopération avec les autorités de poursuite; traitement de données personnelles; dispositions pénales; dispositions transitoires; dispositions finales; modification d'autres actes
Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe zwei Bemerkungen anzubringen: Ich äussere mich als Erstes zum Antrag, das ganze Kapitel 6a zu streichen.
Wir sind auf besten Wegen, in dieser Asylgesetzrevision ein Plangenehmigungsverfahren einzuführen. Ein Plangenehmigungsverfahren ist nach meinem Dafürhalten eine Bankrotterklärung und eine Kapitulation vor den heutigen Asylproblemen. Dieses Plangenehmigungsverfahren steht auch im Widerspruch zu den heute immer wieder gehörten Aussagen, man sei mit den verschiedenen Partnern im besten Einvernehmen, man unterstütze die Erreichung der anvisierten Ziele. Wenn dem tatsächlich so ist, müsste man und könnte man gut auf ein Plangenehmigungsverfahren im Asylgesetz verzichten. Plangenehmigungsverfahren sind im bisherigen Recht für übergeordnete und wichtige Sachbereiche und zur Verfolgung übergeordneter, staatspolitisch wichtiger Ziele vorgesehen; zu denken ist hier etwa an den Nationalstrassenbau, die Eisenbahngesetzgebung oder die Energieversorgung. Dazu gehört der Asylbereich aber mit Sicherheit nicht. Wir nehmen hier auch einen Quantensprung nach unten vor: Wir senken die Voraussetzungen zur Einführung von Plangenehmigungsverfahren, was aus grundsätzlichen Überlegungen bedenklich ist.
Das Plangenehmigungsverfahren, das ist die klare Absicht, entbindet natürlich von lästigen Verhandlungen mit Grundeigentümern, es entbindet von langwierigen Diskussionen. Das gehört aber nun einmal in unserem Staat dazu. Wenn Projekte verwirklicht werden sollen, dann braucht es einfach Überzeugungsarbeit, dann braucht es Verhandlungen. Wenn man dann zum Ziel kommt, dann tragen die Verhandlungspartner diese Lösung in der Regel auch mit. Die Erfahrungen zeigen ja gerade auch beim Testzentrum in Zürich, dass es anders auch geht, dass diese Ziele auch anderweitig erreicht werden können. Ich denke, dieser Weg ist mit Blick auf die Sache weit befriedigender, als wenn man solche Einrichtungen auf dem Enteignungsweg bauen muss. Nicht zuletzt mit Blick auf die weitere Zusammenarbeit, auf den Betrieb dieser Zentren mit der Umgebung, sei es mit den Grundeigentümern, sei es mit den Anliegern, ist es vorteilhafter, wenn man sich einvernehmlich einigt, als wenn man sich das erforderliche Terrain auf dem Enteignungsweg aneignen muss. Plangenehmigung heisst ja letztendlich auch Eingriffe in die Eigentumsgarantie Privater, und dies für einen in der Bevölkerung nicht unbedingt anerkannten Zweck.
Man wird auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei der Bevölkerung unseres Landes auf grossen Widerstand stossen wird. Wir haben ja bereits bei der immer wieder erwähnten Vorlage 3 zur Kenntnis nehmen können, dass alleine die vorübergehende Nutzungsänderung für Militärunterkünfte auf grosses Unverständnis gestossen ist und in der Bevölkerung sehr grossen Unmut ausgelöst hat. Es ist leicht vorstellbar, welche Emotionen die Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung von Asylbewerberunterkünften nach sich ziehen wird.
Ich komme damit noch zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Ich möchte Ihnen beantragen, mit Artikel 115 Buchstabe g eine neue Strafbestimmung einzuführen. Artikel 115 Buchstabe g sieht die Einführung einer neuen Strafbestimmung für abgewiesene Asylbewerber vor, welche den Vollzug bzw. die zwangsweise Durchsetzung ihres Asylentscheides aktiv behindern, indem sie sich unkooperativ und renitent verhalten. Es kommt in der Praxis leider immer wieder vor, dass Asylbewerber zwangsweise Ausschaffungen und Rückführungen aktiv behindern und auf diese Art und Weise zum Scheitern bringen. Sie verweigern sehr oft auch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung. Auf den konkreten Ausschaffungsflügen verhalten sie sich gewalttätig und sehr renitent.
Die Vollzugsorgane müssen sich heute - und wenn dieser Antrag scheitert, wohl auch in der Zukunft - unglaublich viel bieten lassen, ohne dass das Verhalten der renitenten Asylsuchenden irgendwelche Konsequenzen hätte. Die Obstruktion, die Gewaltanwendung, die Beschimpfung gegenüber den Polizeiorganen bleiben damit völlig straflos - eine Erscheinung, die in unserer Rechtsordnung ebenfalls beispiellos ist. Tatsache ist auch, dass dieses Verhalten sehr oft zum Abbruch von Rückführungen führt, was für den Bund auch in vermögensrechtlicher Hinsicht sehr oft mit grossen Folgen verbunden ist. Mit dieser Strafbestimmung soll genau dieses renitente Verhalten in Zukunft nicht mehr straffrei möglich sein.
Ich ersuche Sie deshalb, auch im Interesse der Kantone, auch im Interesse der Polizeiorgane, welche diese schwierigen Aufgaben übernehmen müssen, eine Strafbestimmung einzuführen, damit ein derartiges Verhalten in Zukunft nicht mehr straffrei bleibt. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Die beiden ersten Minderheitsanträge zu Artikel 37 sind nicht das, was Sie vielleicht denken: Ich möchte nicht längere Fristen für die Rechtsanwälte oder die Rechtsberatung der Asylsuchenden herausholen, ich will mit diesen Minderheiten dafür sorgen, dass man so viele dieser Verfahren wie möglich wirklich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchführen kann. Beide Minderheitsanträge möchten eine massvolle Verlängerung der Fristen des Bundes. Ich glaube, das ist etwas, was wir uns überlegen müssen: Es gibt Situationen, in denen es sinnvoller ist, noch einen oder zwei Tage dazuzugeben, damit man nicht den Wechsel vom einen zum anderen Verfahren machen muss. Das ist das Ziel dieser Anträge.
In den Artikeln 102f bis 102m geht es meiner Minderheit um den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes. In Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe c geht es mir um etwas ganz Zentrales: Wir unterscheiden ja zwischen einfachen Fällen, die im beschleunigten Verfahren sind, und den komplizierteren Fällen, die aus dem beschleunigten Verfahren herausgenommen werden. 60 bzw. 40 Prozent sind die Zahlen, die man sich zum Ziel setzt. Das will heissen, es gibt Fälle, die schnell und einfach zu entscheiden sind, positiv oder negativ, und es gibt Fälle, die komplizierter sind. Nun soll gerade in den Fällen, die komplizierter sind, der Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden! Auch ich bin der Meinung: Gerade in den Fällen, die man nicht beschleunigen kann, weil sie rechtlich kompliziert sind, ist eine Rechtsberatung für die Qualität der Verfahren wichtig. Rechtsberatung ist ja nicht etwas, was a priori nur dem Asylsuchenden nützt, Rechtsberatung ist etwas, was der Qualität des Verfahrens nützt, weil man so saubere Grundlagen hat, weil man so nicht Feld-Wald-und-Wiesen-Anwälte und -Anwältinnen hat, was dazu führt, dass ein Entscheid komisch ausfällt, weil er schlecht begründet war und weil, im besten Fall für die betroffene Person, erst in der zweiten Runde, beim Rekurs, ein guter Anwalt hinzugezogen worden ist.
Ich nutze die letzten drei Minuten, die ich noch habe, für ein Fazit zu dieser Debatte: Wir haben etwas erreicht, oder wir werden nach Beratung von Block 5 etwas erreicht haben, was für Grüne, für Asylbewegte, für solidarische Menschen im Asylbereich schon seit Jahren eine Kernforderung war: eine Verbesserung des Rechtsschutzes. So, wie ich das mindestens im Testbetrieb erlebt habe, denke ich, ist das etwas, was funktioniert - für die Asylsuchenden, aber auch für qualitativ bessere Verfahren, auch für die Akzeptanz von negativen Entscheiden. Aber wir müssen das mit vielen Kröten, die wir schlucken müssen, bezahlen. Einerseits sind die Fristen aus meiner Sicht trotz Rechtsberatung immer noch viel zu kurz, und andererseits hat die Mehrheit die Chance verpasst, in dem Bereich etwas zu machen, der uns heute alle bewegt.
Es ist ja nicht das angebliche Asylchaos in der Schweiz, das uns heute alle bewegt. Denn bei uns funktioniert alles bestens, weil wir nicht so viele Asylgesuche haben. Was uns heute bewegt, sind doch diese Schlepper, sind die Bilder von Menschen, die aus Not, vor Bürgerkrieg, vor Isis-Terror flüchten und dann die Hilfe - man könnte auch sagen: die skrupellosen Dienste - von Schlepperbanden in Anspruch nehmen müssen, um überhaupt irgendwo ein Asylgesuch zu deponieren. Wir haben den Vorschlag gemacht, das Einreichen von Asylgesuchen in Botschaften wiedereinzuführen, und wir haben den Vorschlag so erweitert - Einzelantrag van Singer -, dass man dafür in Zusammenarbeit mit anderen Ländern vor Ort, in den Flüchtlingslagern, entsprechende Stellen einrichten können muss, damit wir das Problem, das den Menschen im Mittelmeer das Leben kostet, an der Wurzel packen können.
Dass wir es da nicht geschafft haben, eine Mehrheit zu finden, macht mich traurig. Wir haben zu Anfang gesagt: Wegen des Rechtsschutzes werden wir diese Vorlage sicher nicht ablehnen, aber ohne diese zwingend notwendige Verbesserung, die sich gerade aus der aktuellen Situation heraus aufdrängt, können wir auch nicht zustimmen. Wir werden uns in der Gesamtabstimmung enthalten.
Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ma proposition de minorité concerne l'article 98a relatif à la coopération avec les autorités de poursuite pénale ainsi que la transmission d'informations et de moyens de preuve.
La majorité de la commission considère que l'article 98a en vigueur n'a pas à être amélioré. Il est rédigé ainsi: "Le SEM ou le Tribunal administratif fédéral transmet aux autorités de poursuite pénale compétentes les informations et les moyens de preuve concernant le requérant fortement soupçonné d'avoir enfreint le droit international public, notamment en commettant un crime contre la paix, un crime de guerre ou un crime contre l'humanité, en participant à un génocide ou en pratiquant la torture."
Avec ma proposition de minorité, je souhaite modifier le texte de la manière suivante: "Le SEM ou le Tribunal administratif fédéral transmet aux autorités de poursuite pénale compétentes les informations et les moyens de preuve concernant le requérant accusé d'un crime ou d'un délit." On sait que les requérants d'asile violent en moyenne beaucoup plus souvent le régime légal suisse que ne le fait la population résidente. Alors que les personnes du secteur de l'asile représentent environ 0,6 pour cent du total de la population, ils ont commis, selon la moyenne des années écoulées entre 2011 et 2014, 9 pour cent des violations du Code pénal. Dès lors, il n'y a pas lieu de faire de la rétention d'informations et ce, indépendamment de la gravité de l'infraction. Ce qui est connu doit être dit et transmis. Quel que soit le délit ou le crime, le Secrétariat d'Etat aux migrations ou le Tribunal administratif fédéral doit transmettre les informations et les moyens de preuve aux autorités de poursuite pénale compétentes.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 37 wollen Sie alle offenbar die Verfahren beschleunigen; das ist gut so. Aber dann müssen Sie meiner Minderheit konsequenterweise zustimmen. Es geht um die Fristen in den erstinstanzlichen Verfahren. Diese werden geregelt in Absatz 1 für Dublin-Verfahren, auch wenn Dublin praktisch tot ist, in Absatz 2 für beschleunigte Verfahren; dann kommt Absatz 3, der lautet: "Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden." Die Minderheit sagt hierzu, dass man genau diesen Absatz mit den triftigen Gründen streichen soll. Denn damit wird eine Tür geöffnet, die der Beschleunigung entgegenwirkt. Sie werden immer triftige oder angeblich triftige Gründe finden, davon bin ich überzeugt - die Verwaltung ist findig -, um die klar geregelten Fristen zu überschreiten. Natürlich wird man das dann damit begründen, dass es halt solche Fälle gebe und dass summa summarum wieder Zeit gewonnen werde, wenn man das im Zentrum machen könne. Sie müssen aber den Grundsätzen treu bleiben. Die Dublin-Verfahren sind erstinstanzlich klar geregelt, die beschleunigten Verfahren sind erstinstanzlich klar geregelt, und jetzt kann man nicht wieder Ausnahmen schaffen mit diesen "triftigen" Gründen. Das Beschlossene soll nun gelten.
Wollen Sie Ja sagen zu einer effektiven Beschleunigung, die Sie ja eben wollen, dann sagen Sie bitte Ja zu diesem Minderheitsantrag.
Bei Artikel 115 geht es um die Geldstrafen bei Vergehen. Da wird angedroht, dass mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestimmte Vergehen bestraft werden. Beispielsweise wird bestraft, wer falsche Angaben zur Identität macht. Meine Minderheit will nun neu einen Buchstaben e einfügen, der vorsieht, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren auf die gleiche Stufe gehört und auf die gleiche Weise bestraft werden kann. Stimmen Sie bitte diesem Minderheitsantrag zu. Auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unterliegt der Geldstrafe und kann mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Ich bitte Sie um Zustimmung.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion und begründe gleichzeitig meine Minderheitsanträge zu den Artikeln 102f bis 102m.
Bei all den Anträgen betreffend die Kapitel 6a und 8 geht es um die Wahrung und Stärkung der Rechtssicherheit. Es geht darum, dass wir unsere Rechtsordnung in diesem Bereich durchsetzen und sie nicht auf den Kopf stellen, wie das bei vielen Punkten, welche die Mehrheit befürwortet, der Fall wäre.
Beim Antrag der Minderheit Brand betreffend die Streichung von Kapitel 6a geht es um die Plangenehmigungsverfahren. Dort geht es darum - ich habe es in meinem letzten Votum bereits angetönt -, dass faire, transparente Verfahren zentral sind, gerade im Asylbereich, damit die humanitäre Tradition der Schweiz von der grossen Mehrheit, von der sie bisher getragen wurde, weiterhin getragen wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Verfahren transparent sind. Es wäre falsch, hier Fristen zu verkürzen, auf öffentliche Auflagen zu verzichten und was hier alles noch an Sonderübungen vorgesehen ist - bis hin zur Möglichkeit des EJPD, private Grundstücke zu enteignen. Es wäre wirklich ganz falsch, hier solche Sonderbestimmungen ins Gesetz einzufügen. Wichtig ist Transparenz, wichtig ist, die Mitsprache und die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung zu sichern.
Die gleiche Stossrichtung haben die Anträge der Minderheiten Amaudruz, Fehr Hans, Bugnon und Brand zu Artikel 98a und zu Artikel 115. Dort geht es um eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, die sich eben nicht allein auf Personen beschränken soll, welche im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen zu haben, sondern generell für Asylbewerber gelten soll, bei denen ein Verdacht auf kriminelle Handlungen vorliegt. Es geht auch um die Sanktionen gegenüber Asylbewerbern, welche ihre Mitwirkungspflichten verletzen, welche mit unwahren Angaben Vorteile zu erwirken versuchen oder welche ihre Rückführung behindern. Wir bitten Sie, alle diese Minderheitsanträge zu unterstützen; es sind alles Anträge, bei denen es darum geht, die Rechtssicherheit zu stärken und unsere Rechtsordnung durchzusetzen.
Darum geht es auch bei meinem Minderheitsantrag auf Streichung der Artikel 102f bis 102m, auf Streichung dieser neuen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege; das ist ein Antrag für die Beibehaltung des bisherigen Rechts. Hier geht es um ganz zentrale Grundsätze unserer Rechtsordnung. Worum geht es denn bei der unentgeltlichen Rechtspflege? Die unentgeltliche Rechtspflege kennen wir in unserem Land seit über 130 Jahren. Hier geht es darum, die Rechtsgleichheit zu bewerkstelligen, zu gewährleisten. Denn wir sagen zu Recht: Voraussetzung für die Gewährleistung der Rechtsgleichheit ist, dass alle Menschen den gleichen Zugang zur Justiz haben, auch jene, welche die Mittel dafür nicht haben. Das ist der Grundsatz, auf dem diese unentgeltliche Rechtspflege aufbaut. Das war früher in Artikel 4 der alten Verfassung; heute ist das explizit in Artikel 29 der Verfassung geregelt. Dieses Recht gewährleistet auch die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 6. Aber die EMRK stellt nur die Anforderung bezüglich zivilrechtlicher Angelegenheiten und strafrechtlicher Belange, während die Schweiz hier weiter geht und auch öffentliche Verfahren unter diesem Titel akzeptiert und unentgeltliche Rechtspflege ermöglicht.
Diese unentgeltliche Rechtspflege wird zugesprochen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Es muss eine Bedürftigkeit vorliegen; das Verfahren, das vom Betreffenden angestrebt wird, darf nicht aussichtslos sein; und es muss eine Notwendigkeit der Verbeiständung gegeben sein. Diese drei Voraussetzungen müssen alle Personen, welche unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen wollen, erfüllen. Das ist heute auch schon im Asylverfahren möglich, und es gilt für alle anderen Personen auch in anderen Verfahren.
Ein bedingungsloser Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wäre ein Novum in der schweizerischen Rechtsordnung, in einem schweizerischen Gesetz. Es ist falsch, wenn gesagt wird, dass darüber schon 2013 von der Bevölkerung entschieden worden ist. In der Asylgesetzrevision, über welche wir am 9. Juni 2013 abgestimmt haben, steht die unentgeltliche Rechtspflege, die bedingungslose Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege so nicht drin. Auch im nichtdringlichen Teil, den das Parlament im Dezember 2012 beschlossen hat, ist das so nicht angeführt. Es ist erstmals in der bundesrätlichen Verordnung vom September 2013 explizit erwähnt, in der Testphasenverordnung; das war nach der Abstimmung. Im Bundesbüchlein - ich habe mir die Mühe genommen, das noch einmal sauber durchzulesen - stand kein Wort darüber. Man kann also nicht sagen, dass das die Bevölkerung schon gewollt habe und wir das jetzt einfach noch umsetzen müssten. Das ist falsch.
Ich staune auch etwas, wie hier unter den Parteien ein Gesinnungswandel stattgefunden hat, nachdem es hier um ganz zentrale Grundwerte geht. Ich habe eine Vernehmlassungsantwort der Freisinnig-Demokratischen Partei vom September 2013 entdeckt, wo eigentlich genau das drinsteht, was ich Ihnen heute erzählen möchte, dass nämlich das bestehende Recht reiche, um die Probleme im Asylwesen zu lösen, wenn es nur konsequent umgesetzt würde; das hätte unserem Nichteintretens- oder unserem Rückweisungsantrag entsprochen. Abgelehnt wird jeglicher weiterer Ausbau des unentgeltlichen professionellen Rechtsschutzes, weil der generelle Beizug von professionellen Rechtsvertretern nicht zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führe; das Gegenteil sei der Fall. Das meine ich auch. Ich bin froh, dass es die FDP so klar formuliert hat. Ich finde es aber etwas schade, dass Sie heute das Gegenteil davon erzählen. Sie schliessen Ihre Vernehmlassungsantwort mit einem guten Satz: "Das würde in der Schweiz die Kosten des Asylverfahrens explodieren lassen und neue vom Asylverfahren abhängige Berufsgruppen schaffen." Datiert vom 26. September 2013, unterzeichnet von Kollege Philipp Müller.
Das ist der eine Punkt.
Der andere Punkt ist viel gravierender: Die unentgeltliche Rechtspflege wurde geschaffen, um die Rechtsgleichheit gewährleisten zu können, damit alle Menschen in der Schweiz den gleichen Zugang zur Justiz haben. Darum gibt es auch diese Bedingungen. Denn es wäre nicht richtig, wenn jemand, der sehr vermögend ist, gratis einen Rechtsbeistand erhalten würde und jemand, der diese Mittel nicht hat, keinen solchen Beistand zugesprochen erhielte. Darum müssen die Bedingungen gegeben sein - ich habe sie genannt: Bedürftigkeit, das Verfahren darf nicht aussichtslos sein, und die Notwendigkeit der Verbeiständung muss gegeben sein. Wenn wir hier für eine bestimmte Kategorie von Leuten eine bedingungslose unentgeltliche Rechtspflege einführen, schaffen wir gerade das Gegenteil von dem, was dieses Institut will. Wir schaffen eine Rechtsungleichheit, und das ist falsch. Es ist ja heute schon möglich, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu kriegen, wenn man die Bedingungen dafür erfüllt.
Ich begreife wirklich nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass ein Verfahren schneller und effizienter wird, wenn mehr Juristen daran mitwirken. Das sage ich Ihnen auch als Jurist. Um dies noch mit einer Fachmeinung zu verdeutlichen: Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt nicht, sämtliche Prozesse, die ein Mittelloser vom Zaun bricht, mit Steuergeldern zu schützen. Erscheint das Begehren schon von Beginn an aufgrund einer ersten oberflächlichen Prüfung als aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes erscheinen Begehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Anerkennungsquote im Asylbereich war in den vergangenen zwanzig, dreissig Jahren ja konstant unter 20 Prozent; sie liegt jetzt etwas höher.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, den Minderheitsanträgen auf Streichung der Artikel 102f ff. zuzustimmen. Hier geht es um wichtige Grundwerte, hier dürfen wir nicht die Prinzipien unserer Rechtsordnung auf den Kopf stellen. Wir wollen die Rechtsordnung gewährleisten. Wer bedürftig ist, soll unentgeltliche Rechtspflege haben, aber hier mit einem ganzen Bataillon von Gratisanwälten aufzufahren verbessert nichts an den Verfahren; das wäre hier falsch, das schafft nur juristische Ungerechtigkeit.
Bugnon André · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
L'article 115 traite des délits punissables d'une peine pécuniaire de 180 jours-amende au plus. On pourrait dire qu'il s'agit de petits délits puisque cela ne concerne pas les crimes ou délits pour lesquels le Code pénal prévoit une peine plus sévère.
Le droit en vigueur, repris dans le projet du Conseil fédéral, prévoit quatre cas de délits faisant l'objet de la peine pécuniaire précédemment évoquée tandis qu'un certain nombre de délits supplémentaires ont fait l'objet de propositions de minorité déposées par des représentants du groupe UDC.
Ma proposition de minorité vise, à la lettre f, à ce que quiconque obtiendrait un avantage dans la procédure d'asile ou une prolongation de son séjour en Suisse en fournissant des informations inexactes ou incomplètes soit également punissable de la peine pécuniaire de 180 jours-amende prévue par cet article. Il ne me paraît effectivement pas normal qu'un requérant d'asile obtienne des avantages dans la procédure ou une prolongation de son séjour s'il a fourni des informations fausses ou incomplètes. Il existe des règles du jeu à respecter et ce par toutes les parties. Le Secrétariat d'Etat aux migrations est chargé de poser un certain nombre de questions au requérant d'asile et ce dernier est tenu d'y répondre conformément à la vérité. Si le requérant ne fournit pas des informations complètes et exactes, il doit en assumer la responsabilité en s'exposant à la peine pécuniaire prévue à l'article 115.
Je vous invite à accepter ma proposition de minorité à l'article 115 lettre f.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte mich im Wesentlichen zum Plangenehmigungsverfahren sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege äussern.
Zuerst zum Streichungsantrag der Minderheit Brand zum ganzen Kapitel 6a, "Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes", ab Seite 48 auf der deutschen Fahne: Herr Brand, unseres Erachtens gehört der Asylbereich auch zu den wichtigen Bundesaufgaben, wie die Infrastrukturvorhaben und andere, die Sie erwähnt haben, zu denen es Sachplanungen des Bundes oder übergeordnete sogenannte Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene gibt.
Die Asylkonferenz vom 28. März 2014, ich komme einmal mehr darauf zurück, hat unter Ziffer 7 einstimmig beschlossen: "Das EJPD legt dem Bundesrat die Botschaft zur Neustrukturierung bis Sommer 2014 ... vor." Und: "... wurde zur Vereinfachung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Vernehmlassungsvorlage zur Neustrukturierung die Einrichtung eines Plangenehmigungsverfahrens vorgeschlagen. Die Mitwirkungsrechte der Kantone, Städte und Gemeinden werden gewahrt." Unseres Erachtens ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Asylkonferenz vom 28. März 2014 hat das einstimmig so verabschiedet. Seither ist uns nicht viel bekannt vom erwähnten grossen Unmut aus der Bevölkerung wegen der Umsetzung der dringlichen Umnutzungen gemäss der Vorlage 3, wie sie das Volk beschlossen hat. Die Kantone sind mit diesem Plangenehmigungsverfahren offensichtlich einverstanden, im Ständerat ist es nicht einmal zu einem Minderheitsantrag im gegenteiligen Sinn gekommen. Mit anderen Worten: Dieses Plangenehmigungsverfahren entspricht offenbar nach wie vor den Intentionen der Kantone.
Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Brand abzulehnen; das nicht zuletzt auch deswegen, weil es bei der Rückweisung der seinerzeitigen Vorlage 2 ein Auftrag unserer Kammern war, unter anderem auch dieses Bewilligungsverfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Dann zur Frage des Rechtsschutzes: Herr Rutz hat behauptet, wir schüfen damit eine Ungleichheit zu Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürgern und wir hätten uns in der Vernehmlassung gegenteilig geäussert. Das ist richtig: Wir haben befürchtet, dass die Beschwerdequote massiv ansteigt. Wir wissen, dass in den Niederlanden die Beschwerdequote sehr hoch ist, gegen 100 Prozent. Aber unterdessen wissen wir auch warum: weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gegeben ist.
Wir haben nun im Testbetrieb die Erfahrung gemacht, dass die Beschwerdequote momentan etwa bei 17 Prozent liegt. Sie oszillierte in der Vergangenheit zwischen 15 und 18 Prozent; im Moment liegt sie bei 17 Prozent. Im Regelverfahren ausserhalb des Testbetriebs beträgt die Beschwerdequote 26 Prozent. Das hat uns dazu bewogen, unsere Meinung im Nachgang zur Vernehmlassung aufgrund der gemachten Erfahrungen zu ändern.
Wieso sind wir der Auffassung, dass dieser Rechtsschutz und die unentgeltliche Rechtspflege gerechtfertigt sind? Wir haben gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung die Vorschrift, dass jede Person Anrecht auf eine notwendige Rechtsvertretung oder Verteidigung im Strafverfahren hat, wenn sie selbst nicht in der Lage ist, ihre Rechte zu wahren. Mit anderen Worten: Man muss bei jedem Verfahren im Asylrecht die Frage prüfen, ob ein Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht. Nachdem damit zu rechnen ist, dass sehr viele Asylbewerber und von Asylverfahren betroffene Personen einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen würden, müsste man diesen Anspruch immer wieder prüfen, wie es im üblichen Zivil- und Strafprozessrecht der Fall ist.
Sie haben Recht: Die Voraussetzungen sind Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels und die Mittellosigkeit der betroffenen Person. Von der Mittellosigkeit der meisten von Asylverfahren betroffenen Personen können wir ruhig ausgehen - nicht bei allen, aber doch bei den meisten. Sie wären nicht in der Lage, die Verfahren und die Verteidigung zu bezahlen. Da sind Sie sicher mit mir einig. Über die Aussichtslosigkeit ist in dieser Phase oft relativ wenig zu erfahren. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeinstanz müsste jedes Mal nicht nur die Frage der notwendigen Verteidigung prüfen, sondern auch die Frage der unentgeltlichen Prozessführung. Unter diesen Umständen scheint uns dieses Instrument richtig zu sein.
Der gleiche Zugang zu den Gerichten und zur unentgeltlichen Rechtspflege - das ist sehr oberflächlich betrachtet. Wir sind der Auffassung, dass alle unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger unterdessen über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Bilde sind und dass diese beansprucht wird. Deswegen kann mit der Zuweisung der automatischen unentgeltlichen Prozessführung im Asylverfahren kein Rechtsnachteil zugunsten der nicht im Asylverfahren stehenden Mitbürgerinnen und Mitbürger bestehen.
Ich möchte Sie noch auf die Anträge der Minderheiten Glättli auf den Seiten 59 und 62 der Fahne hinweisen. Wir machen da einen Unterschied zum Dublin-Verfahren, weil es uns gerechtfertigt erscheint, dass das Dublin-Verfahren nicht dasselbe Rechtsmittelverfahren verdient. Dort geht es ja nicht um die Prüfung von materiellen Fragen, sondern um die Prüfung formeller Fragen.
Ganz zum Schluss noch zu den Minderheitsanträgen Fehr Hans, Bugnon und Brand zu Artikel 115, auf Seite 69 der Fahne: Dort geht es immer um "Vergehen" während des Asylverfahrens, die durch Sanktionen des Asylgesetzes sanktioniert werden können. Es wäre deshalb sinnlos, zusätzliche Strafverfahren zu provozieren.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kollege Fluri, ich möchte da schon noch einmal einhaken. Sie sagen, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung geprüft werden müsse, gehen aber offenbar davon aus, dass sie in Asylverfahren generell gegeben ist. Nun ist es ja denkbar, dass sich auch Schweizer Bürger in ähnlichen Situationen befinden, in denen sie sehr verletzlich und in Grundrechten direkt tangiert sind. Ich denke etwa an Verfahren bezüglich fürsorgerischen Freiheitsentzugs oder an Verfahren mit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Da müssen die drei Bedingungen erfüllt sein, damit eine unentgeltliche Verbeiständung erlangt werden kann. Das ist doch eine Ungleichheit. Finden Sie das nicht?
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Es ist eine formelle Ungleichheit. Jeder Anwalt, den Sie konsultieren, wenn Ihnen eine Massnahme durch eine Kesb-Behörde droht, wird Sie auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, wenn Sie ihm darlegen, dass Sie nicht in der Lage sind, sein Mandat zu bezahlen. Wenn er zum Schluss kommt, dass der Fall nicht aussichtslos ist, dann wird er Ihnen selbst raten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Das ist kein grosser Aufwand, das ist ein zusätzlicher Brief; das ist der Unterschied zur automatischen Zuteilung der unentgeltlichen Prozessführung.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Im letzten Block geht es um ein paar sehr wichtige Punkte. Die Minderheit Brand will das gesamte Kapitel 6a aus dieser Vorlage streichen. Das wäre ein fataler Fehler. Wir haben den ganzen Tag lang gemerkt, dass das Einrichten von Bundeszentren eine Bundesaufgabe ist. Damit ist es gerechtfertigt, dass ein Sachplan des Bundes als Grundlage genommen wird, um ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Ähnliche Verfahren kennen wir heute auch in anderen Bereichen, beim VBS beispielsweise im Bereich der Militäranlagen. Es ist ja auch nicht so, dass man jemandem etwas wegnimmt; bei diesem Verfahren geht es vor allem darum, dass es zentral gesteuert wird. Es wird nicht zentral geleitet, sondern es gibt eine Steuerung und eine Koordination der verschiedenen Player, die informiert werden müssen und Einsprache erheben können. Zu diesen gehören natürlich die Kantone und die entsprechenden Gemeinden. Dass das Verfahren auch einen Passus zur Enteignung enthält, ist logisch, denn sobald ein Plangenehmigungsverfahren von den üblichen kantonalen Plangenehmigungsverfahren abgelöst wird, muss man solche Fälle im Gesetz regeln.
Bei Artikel 37 möchte die Minderheit Glättli die Fristen verlängern. Die Minderheit Fehr Hans möchte die Ausnahmeregelung streichen, die vorsieht, dass insbesondere bei den Dublin-Verfahren die sehr kurzen Fristen um einige Tage verlängert werden können, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Wir können beide Anträge ablehnen. Die Fristen sind kurz, das gebe ich zu, allerdings ist der Rechtsschutz gewährleistet, und es betrifft ja vor allen Dingen relativ klare oder sehr klare Fälle. Wir haben hier einen Mittelweg gefunden. Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.
Bei Artikel 98a möchte die Minderheit Amaudruz, dass das Staatssekretariat für Migration den Strafverfolgungsbehörden auch Übertretungen weitermeldet. Sie müssen sich diesen Artikel einmal anschauen und sich überlegen, worum es da geht: Das Staatssekretariat für Migration soll im Gespräch herausfinden, ob es unter diesen Asylsuchenden allenfalls Kriegsverbrecher gibt. Es ist wichtig, dass man das macht, es kann aber nicht darum gehen herauszufinden, ob jemand bei Rot die Strasse überquert hat. Das ist nicht Aufgabe des Staatssekretariates für Migration bei diesen Befragungen. Es ist dann allenfalls eine Aufgabe der Aufsichtsbehörde in den Zentren, die solchen Dingen selbstverständlich nachgehen muss. Wenn jemand straffällig geworden ist, soll es auch eine Anzeige geben, das ist selbstverständlich.
Kollege Rutz hat ausgeführt, dass die automatische Rechtsvertretung eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen bedeute, z. B. gegenüber Schweizer Bürgern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und die zuerst um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen müssen. Sie müssen Folgendes sehen: Wir haben, wie Kollege Fluri ausgeführt hat, einen Grundrechtsschutz, der für alle gilt. In den allermeisten Verfahren, in denen wir uns irgendwann im Leben befinden, gibt es wesentlich längere Fristen. Sie sind wesentlich länger als diese äusserst kurzen Fristen, die wir jetzt hier einführen.
Es gibt noch einen weiteren Aspekt: Belassen wir es nämlich so, dass das Verfahren üblicherweise ohne automatischen Rechtsbeistand läuft, bedeutet das, dass in vielen Fällen ein zweites Verfahren eröffnet wird. Es wird dann ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieser Antrag wird dann vielleicht abgelehnt. Dann steht dem Gesuchsteller das normale rechtliche Verfahren offen, um dagegen Beschwerde zu führen. Dann dauert am Schluss das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege womöglich länger als das jetzt vorgesehene Verfahren über den Entscheid des Asylgesuches.
Bei Artikel 115 liegen Anträge der Minderheiten Fehr Hans, Bugnon und Brand vor. Sie wollen eigentlich alle das Strafrecht in einem Bereich verschärfen, bei dem ich mich frage, was das am Schluss bringt, vor allen Dingen, wenn sie damit einen Asylsuchenden aus irgendeinem Land für unvollständig gemachte Angaben bestrafen und noch mit einer Busse belangen wollen. Was wollen Sie machen, wenn er die Busse nicht bezahlen kann? Solche Disziplinierungsmassnahmen sind hier einfach fehl am Platz, sie bringen uns nicht weiter. Vor allen Dingen straffen und beschleunigen sie die Verfahren nicht. Gegen eine solche Strafe kann der Betroffene selbstverständlich in jedem Fall wieder eine Beschwerde einreichen und behaupten, alle Angaben gemacht zu haben, über die er verfüge. Er könne nichts dafür, dass sie unvollständig seien in dem Sinne, wie es hier in Buchstabe f festgehalten wird. Das Verfahren würde damit noch einmal verlängert.
Ich bitte Sie namens der Grünliberalen, überall der Mehrheit zu folgen.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Auch die CVP/EVP-Fraktion wird überall den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen. Auch wir unterstützen das neueingeführte Plangenehmigungsverfahren anstelle des gewöhnlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Kantone stehen hinter diesem Verfahren. Die Mitwirkungsrechte von Kantonen und Gemeinden sind gewahrt, aber die Suche nach geeigneten Standorten kann beschleunigt werden, die Entscheide können besser koordiniert werden, und auch die Baubewilligungsverfahren werden dadurch vereinfacht und beschleunigt.
Ich habe mich bereits beim Eintreten zum ausgebauten Rechtsschutz, zur unentgeltlichen Rechtshilfe geäussert. Auch die CVP/EVP-Fraktion unterstützt diese Neuerung. Neben dem rechtlichen Disput, den wir vorhin gehört haben, kann man ja auch noch auf einen praktischen Nutzen hinweisen: Die Ziele dieser Vorlage sind die Beschleunigung der Verfahren und weniger Beschwerden. Eine gute Rechtsvertretung verhindert nutzlose und überflüssige Beschwerden. Wir haben im Testzentrum in Zürich gesehen, dass dies, nämlich weniger Beschwerden und verkürzte Verfahren, eingetreten ist. Wir unterstützen daher bei den Bestimmungen der Artikel 102f bis 102m die Kommissionsmehrheit und lehnen die Minderheitsanträge ab.
Im Gegenzug zum Ausbau des Rechtsschutzes unterstützen wir bei Artikel 37 die kürzeren Fristen bei erstinstanzlichen Verfahren in Dublin-Fällen.
Wir lehnen auch alle Minderheitsanträge zur Ergänzung des Strafrechts bei Artikel 115 ab. Verletzungen der Mitwirkungspflicht muss mit einem konsequenten Vollzug des Asylrechts begegnet werden. Eine strafrechtliche Ahndung macht wenig Sinn und kann sogar dazu führen, dass Ausschaffungen nicht vollzogen werden können, wenn nämlich ein hängiges strafrechtliches Verfahren noch die Anwesenheit der betroffenen Person bedingt. Die Minderheitsanträge führen damit zur Behinderung des Vollzugs des Asylrechts, was ja auch nicht im Sinne der SVP sein kann.
Zusammengefasst werden wir, die CVP/EVP-Fraktion, im Block 5 alle Minderheitsanträge ablehnen und den Anträgen der Kommissionsmehrheit folgen.
Müller Geri · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Wir sind mittlerweile in der neunten Stunde dieses Leidenswegs angelangt, auf dem wir Punkt für Punkt über diese Revision diskutieren. Eigentlich geht es ja hier um eine weltweite Bewegung, die im Gange ist und die, genau besehen, ein Zurückschlagen eines Pendels ist. Seit dem Ende der Kolonisation in den Sechzigerjahren und dem Ende des Kalten Kriegs vor dreissig Jahren, seit über fünfzig Jahren also, strömen Europäer und auch andere, Amerikaner, Chinesen usw., in diese Welt hinein, um dort, wie man sagt, zu investieren, hauptsächlich in den Abbau von Bodenschätzen. Dafür haben die Konzerne die Diktatoren bezahlt, sie haben die Gebiete praktisch kostenlos bekommen. Man hat sich bereichert, die Wirtschaft ist im Norden massiv gewachsen, im Süden ist sie stehengeblieben. Das ist die Situation.
Wenn man es genau anschaut, sieht man: Eigentlich gehen die Leute, die jetzt über das Meer und über den Osten nach Europa strömen, den Bodenschätzen hinterher. Wir diskutieren hier über ein Asylverfahren, als hätte man es mit persönlich verfolgten Menschen zu tun. Nein, sie sind nicht in dem Sinne verfolgt. Sie sind von Verzweiflung gepackt, die sie da hingehen lässt, wo heute ihre Güter sind. Wir erschrecken jetzt. Wir erschrecken ob diesen Bildern. Es geht nicht darum, mit einem neuen Asylgesetz dieses Erschrecken zu beruhigen. Es ist schrecklich, was im Mittelmeer passiert; wir weisen schon seit Jahren darauf hin, dass das nicht geklärt ist. Wir diskutieren einen ganzen Tag über diese Revisionen, eigentlich einen ganzen Tag Kleinkram, der immer wieder mit dem gleichen Resultat endet. Mit etwa 150 zu 50 Stimmen werden hier Brosamen hin- und hergeregelt, für ein Verfahren, das noch stärker perfektioniert wird, noch stärker detailliert wird.
Es ist ganz klar: Das wird die Asylsituation respektive die Flüchtlingssituation überhaupt nicht verändern, weil kein Asylsuchender über dem Mittelmeer diesen Text lesen wird, den wir hier verfasst haben. So versuchen wir, das Verfahrenssystem zu verbessern. Es hat Verbesserungen gegeben. Ich möchte dort auch die Anträge aus der Delegation meiner Fraktion in der Kommission unterstützen. Wir versuchen, den Rechtsschutz zu verbessern. Ihnen respektive einem Viertel von Ihnen ist es dann zu viel, rechtliche Regelungen zu beschliessen für eine Situation, in der wir praktisch keine rechtlichen Regelungen finden können. Denn wir sind völlig überfordert, wenn wir diese Situation auf das Asylverfahren zurückführen.
Es ist kleinkrämerisch, alles Mögliche wie Vergehen usw. aufzuzählen. Es ist kleinkrämerisch, Kinderzulagen wie einen Lottogewinn zu regulieren: "Wenn du die Asylanforderungen erfüllt hast, kriegst du die Kinderzulagen, und sonst hast du Pech gehabt." Es ist eine Zusammenfassung von Kleinkram. Ich bitte Sie wirklich, jetzt, in der Schlussphase dieser Debatte, die Anträge weiterhin so zu verfassen, dass wir mindestens einen guten Eindruck machen, was das Asylgesetz betrifft, und dass wir dort nicht in Kleinkrämerei ersticken.
Ich bin überzeugt, dass es mit dem nicht geregelt werden kann. Die Debatte, ob das System, wie wir es heute haben, gerechtfertigt ist, muss weltweit geführt werden. Man macht hier Milliarden, und an anderer Stelle sind die Leute nicht mehr in der Lage, sich zu versorgen. Das ist die Katastrophe. Oder an anderen Orten wie im Nahen Osten führt man Kriege um den letzten Tropfen Öl, das zu einem unglaublich billigen Satz hier nach Europa gekommen ist. Wir konnten damit eine unglaubliche Wirtschaft aufbauen, was andere eben nicht konnten.
Wir sind jetzt dazu angehalten, das Gesetz zu machen. Ich möchte Sie aber dazu ermuntern, eben auch später, auch in den kommenden Legislaturen darüber zu diskutieren, wie man diesen Wahnsinn stoppen kann, diesen Wahnsinn, dass es an einem gewissen Ort der Welt die Güter gibt, die Leute dort davon aber nichts haben und sich hier das Geld ansammelt. Wir versuchen dann knausrig, bröselnd irgendwie ein Verfahren zu machen, das niemandem genügt. Es genügt Ihnen auf der rechten Seite nicht, es genügt aber auch niemandem auf der linken Seite, es wird auch den Asylsuchenden niemals genügen - das ist ja die Quintessenz dieser Debatte.
Ich bitte Sie also, den Minderheitsanträgen aus meiner Fraktion zuzustimmen und die Minderheitsanträge aus der SVP-Fraktion abzulehnen; diese werden wahrscheinlich wieder mit allen gegen 52 Stimmen abgelehnt.
Naef Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Kollege Geri Müller hat natürlich schon Recht. Dennoch bin ich der Meinung, dass es hier nicht einfach nur um Kleinkram geht. Es geht schliesslich um Verfahren gegenüber einzelnen betroffenen Personen, bei welchen der Rechtsschutz eine sehr wichtige Komponente einer qualitativ guten Entscheidung sein kann und sein muss. Insofern tun wir, glaube ich, gut daran, auch das in dieser langen Debatte seriös zu diskutieren. Es wurde vorhin durch die Vorrednerinnen und Vorredner im Detail ausgeführt, weshalb ich mich kurzfassen kann.
Ich möchte mich auf zwei Themenkreise beschränken, die mir die wesentlichsten zu sein scheinen. Es handelt sich um zwei Themenkreise, die eine eigentliche Bedingung für den Erfolg dieser Revision sind. Wenn wir die Verfahren merklich verkürzen wollen, dann müssen alle Verfahrensbeteiligten - inklusive Beratung und Rechtsvertretung - vor Ort sein. Dabei geht es nicht einfach um Unterstützung, sondern auch um die schnelle Klärung der Frage, inwieweit rechtliche Schritte sinnvoll sind. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, brauchen die Vertreterinnen und Vertreter der Asylsuchenden genug Zeit, um wenig Zeit für das Gesamtverfahren in Anspruch nehmen zu müssen.
Ich bitte Sie darum, im Sinne der Minderheitsanträge Glättli den Beteiligten genug Zeit einzuräumen, ein qualitativ gutes und darum schlussendlich rasches Verfahren durchführen zu können.
Gleiches gilt für die Frage, in allen Verfahren den Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Verzicht darauf würde bedeuten, dass die Beschwerdequote steigen würde, da sich eine betroffene Person nicht äussern könnte. Dieses Gehör entspricht nicht nur rechtsstaatlichen Grundsätzen. Jeder, der in der Rechtspflege tätig ist, wird Ihnen bestätigen können, dass Klarheit und Einbezug im Sinne des Vorhabens fairer, aber letztlich auch günstiger sind. Ein umfassender Rechtsschutz ist eben nicht eine Wohltat, welche die Verfahren verlängert. Sie ist vielmehr eine Massnahme der Klarheit für die betroffenen Asylsuchenden und auch eine vernünftige, pragmatische Massnahme, die hilft, die Verfahren zu beschleunigen. Sie können sonst auch über die Unentgeltlichkeit streiten oder die Qualität der Beratung - wie das Kollege Flach erwähnt hat -, aber das kostet und verlängert die Verfahren. Eigentlich verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht, wie man hier dagegen sein kann. Es geht um eine Professionalisierung; es geht um eine Beschleunigung. Die Erfahrungen im Zürcher Pilotprojekt haben zudem eindrücklich gezeigt, dass in dieser Organisation weniger Rekurse gegen Entscheidungen eingereicht wurden.
Ich bitte Sie darum im Namen meiner Fraktion, den Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) abzulehnen. Im Weiteren bitten wir Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Das sind jetzt tatsächlich noch zwei wichtige, zwei entscheidende Punkte in dieser Neustrukturierung des Asylwesens. Ich komme zuerst zum Plangenehmigungsverfahren. Eine Minderheit Brand beantragt bei Artikel 95a, die Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren zu streichen. Ich muss Ihnen aber sagen, dass das Plangenehmigungsverfahren eine der zentralen Voraussetzungen ist, dass die Neustrukturierung im Asylbereich überhaupt umgesetzt werden kann. Das Ziel des Plangenehmigungsverfahrens ist es ja, eine bessere Koordination sowie eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Wir brauchen für den Aufbau der Neustrukturierung eine zentrale Steuerung. Wenn man jedes kantonale Baurecht berücksichtigen würde, dann wäre diese zentrale Steuerung nicht mehr möglich. Sie wissen ja, wir wollen mit sechs Asylregionen in der Schweiz arbeiten, und deshalb braucht es insgesamt auch diese Steuerung.
Wenn Sie Artikel 95e anschauen, dann sehen Sie, dass es Mitwirkungsmöglichkeiten für die Gemeinden und für die Kantone gibt durch die Anhörung; Sie sehen bei den Artikeln 95g und 95l auch, dass es Beschwerdemöglichkeiten gibt und dass die Beschwerdemöglichkeiten für Kantone und Gemeinden gewährleistet sind. Das wird explizit im Asylgesetz festgehalten. Übrigens ist das Plangenehmigungsverfahren auch nicht irgendein unbekanntes Element. Wir kennen es für verschiedene Bauten von nationalem Interesse. Nicht nur der Bundesrat, auch die Kantone sowie der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband befürworten einstimmig das vorgeschlagene Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich.
Ich komme jetzt noch zum Rechtsschutz. Eine Minderheit Rutz Gregor beantragt bei den Artikeln 102f ff., die ganzen Bestimmungen über den Rechtsschutz zu streichen und nur die geltende Regelung über die vereinfachte amtliche Verbeiständung beizubehalten. Damit würden ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren gewisse Erleichterungen vorgesehen, dies, obwohl insbesondere im beschleunigten Verfahren die Beschwerdefrist von heute 30 Tagen auf 7 Tage natürlich markant gesenkt wird und ein Entscheid im beschleunigten Verfahren bereits nach 8 Arbeitstagen zu eröffnen ist. Wenn jetzt der Rechtsschutz gestrichen würde, dann wäre das bei diesen Fristen nicht nur verfassungswidrig, sondern es würde auch die Umsetzung der Neustrukturierung verunmöglichen, weil das zentrale Instrument der Neustrukturierung, nämlich die Beschleunigung, mit dem Wegfall des Rechtsschutzes nicht mehr erreicht werden könnte. Diese beiden Elemente - rasche und faire Verfahren - sind untrennbar miteinander verbunden. Man kann also nicht nur einfach rasche Verfahren fordern, ohne die Rechtsstaatlichkeit und Fairness dieser Verfahren zu garantieren.
Herr Rutz hat sich darüber beklagt, dass die Schweizerinnen und Schweizer mit diesem Vorgehen benachteiligt würden, weil bei ihnen für eine Verbeiständung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ich muss Ihnen allerdings sagen: Schauen Sie sich die Strafprozessordnungen der Kantone an - die Voraussetzungen sind eben dort geregelt -: Bei Sanktionen von einer besonderen Schwere, also zum Beispiel wenn eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ist auch für Schweizerinnen und Schweizer beziehungsweise für Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz leben, eine amtliche Rechtsvertretung ohne Abklärungen und ohne Vorbedingungen möglich, ausser wenn sie schon einen eigenen Anwalt haben. Aber ansonsten haben wir bei Sanktionen von einer besonderen Schwere diese Verbeiständung hier auch vorgesehen.
Nun ist das Rechtsgut beim Asylverfahren ein ausserordentlich hohes Rechtsgut, denn es geht um Leben und Tod. Es geht darum, dass, wenn entschieden wird, dass jemand in sein Land zurückgehen muss, dieser Person unter Umständen Tod oder Folter droht. Sie erinnern sich, dass vor zwei Jahren zwei Tamilen in ihr Land zurückgeschickt wurden und dort unmittelbar ins Gefängnis kamen. Da haben Sie gesehen, was passieren und was es bedeuten kann, wenn Sie jemanden in sein Land zurückschicken - die betreffende Person kann dann unter Umständen eben von Folter oder sogar vom Tod bedroht sein. Das ist die Frage! Vergessen Sie nicht, dass es beim Asylverfahren nicht um die Frage geht, ob man ein bisschen mehr oder ein bisschen weniger hat, sondern die Frage ist: Wird jemand in sein Herkunftsland, in seinen Heimatstaat zurückgeschickt? Die Abklärung, die bei einem Asylverfahren gemacht werden muss, ist, ob diese Person in ihrem Staat an Leib und Leben bedroht ist. Das ist das Rechtsgut, das beim Asylverfahren auf dem Spiel steht. Deshalb ist es auch nichts als richtig, dass wir bei raschen Verfahren dafür sorgen, dass dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet ist.
Wir hatten nun im Testbetrieb die Möglichkeit, Fakten zu schaffen und nicht mit Vorstellungen oder Befürchtungen oder Vorurteilen zu arbeiten. Die Fakten in Bezug auf diese unentgeltliche Rechtsvertretung im Testbetrieb in Zürich sind einfach klipp und klar: Sie zeigen, dass Fairness und Rechtsstaatlichkeit eben zusammengehören, dass das funktioniert und dass dadurch auch die Akzeptanz der Asylentscheide besser ist, was sich auch positiv auf die Beschwerdequote auswirkt. Wir haben heute schon mehrmals gehört, dass die Beschwerdequote im Testbetrieb sogar tiefer ist als im Normalbetrieb.
In der Kommission kam die Frage auf, ob man im Dublin-Verfahren auf diesen umfassenden Rechtsschutz verzichten könne. Nun ist es aber so, dass es sich auch bei Dublin-Verfahren um komplexe Konstellationen handeln kann. Bei vulnerablen Personen steht die Frage im Raum, ob eine Wegweisung zumutbar ist. Deshalb ist der Rechtsschutz auch im Dublin-Verfahren notwendig, das sieht auch die Kommissionsmehrheit so. Etwas anderes ist fast noch wichtiger: Man kann die Dublin-Verfahren nicht einfach so von den anderen Verfahren loslösen. Ganz zu Beginn des Verfahrens ist unter Umständen noch nicht klar, ob es sich überhaupt um ein Dublin-Verfahren handelt oder ob es ein beschleunigtes Verfahren ist. Deshalb macht es Sinn, dass wir diesen Rechtsschutz auch für die Dublin-Verfahren vorsehen.
Die Kommissionsmehrheit hat aber gewisse Einschränkungen am Konzept des Rechtsschutzes im Dublin-Verfahren vorgenommen. Wir können diese Anpassungen mittragen. Es geht darum, dass eine Stellungnahme der Rechtsvertretung nur zum ablehnenden Asylentscheid im beschleunigten Verfahren erfolgt, nicht aber zum Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren. Damit wird der Rechtsvertretung ein Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren auch nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet. Damit einher geht die Festlegung der Behandlungsfrist für das Dublin-Verfahren; sie soll gemäss Kommissionsmehrheit bei drei Tagen festgelegt werden. Das ist ehrgeizig, denn es ist wirklich eine sehr kurze Zeit, aber wir sind der Meinung, es sei machbar. Wir können deshalb diese Änderung der Kommissionsmehrheit gerade noch mittragen - so würde ich es nennen. Wir lehnen aus diesen Gründen den Antrag der Minderheit Glättli ab.
Ich komme noch zu den Minderheitsanträgen Fehr Hans, Bugnon und Brand zu den Strafbestimmungen in Artikel 115 des Asylgesetzes. Das Strafrecht stellt als Zwangsmittel die Ultima Ratio dar. Dessen Einsatz ist nur dann verhältnismässig, wenn andere Mittel, z. B. verwaltungsrechtliche Sanktionen, nicht ausreichen. Es kommt noch etwas anderes hinzu: Ein parallel oder im Anschluss an das Asylverfahren durchzuführendes Strafverfahren würde sich negativ auf die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auswirken. Wenn man jemanden ausweisen will, kann es nicht im Interesse der Sache sein, dass man noch ein Strafverfahren anhängen muss, die Person noch einmal zwei Monate lang im Gefängnis bleibt und man dann mit dem ganzen Prozedere wieder von vorne beginnen muss. Wir bitten Sie, auch die Anträge dieser Minderheiten abzulehnen.
Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, können Sie bestätigen, dass durch die neuen Bestimmungen in Kapitel 6a, "Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes", das Verbandsbeschwerderecht in keiner Art und Weise tangiert ist?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Das kann ich bestätigen.
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ce bloc 5, qui est le dernier, porte sur deux points essentiels: la procédure d'approbation des plans concernant les constructions et installations de la Confédération aux articles 95a et suivants et la représentation juridique aux articles 102f et suivants.
Concernant la procédure d'approbation des plans, aux articles 95a et suivants, la loi révisée, au chapitre 6a, contient la base juridique pour une procédure d'approbation à l'échelle fédérale pour les bâtiments et installations servant à la Confédération pour assurer l'accueil des requérants d'asile et effectuer la procédure. Dans la loi sur l'asile, le processus de décision devrait être concentré sur une autorité unique, le Département fédéral de justice et police, comme le suggère l'article 95a. Les modifications proposées aux articles 95a à 95l doivent être limitées à dix ans depuis l'entrée en vigueur de cette révision pour la construction des bâtiments et installations.
J'en viens à la représentation juridique gratuite, aux articles 102f et suivants. Pour mener à bien des procédures rapides et pour effectuer correctement la restructuration de manière équitable, les demandeurs d'asile doivent bénéficier d'une protection juridique gratuite et complète, c'est ce qui est prévu dans la philosophie du projet et inscrit aux articles 102f et suivants. C'est pourquoi, en tant que mesure d'accompagnement à une procédure plus rapide, il faut pouvoir prétendre à une représentation légale pour les demandeurs d'asile dans le cadre de la procédure accélérée - articles 102f, 102g et 102h alinéa 3 - avec quelques restrictions ciblées sur la procédure Dublin; on songe aux articles 102h, 102g, 102h alinéa 3.
Cette prétention se prolonge tant que la personne concernée se trouve dans un centre de la Confédération, soit jusqu'à l'application de la procédure étendue; c'est ce qu'on appelle le triage de la première instance prévue aux articles 102h, 102g, 102h alinéa 3. Par la suite, les personnes concernées sont attribuées aux cantons - article 26d - et pendant le séjour dans le canton, la procédure juridique gratuite est limitée telle que prévue à l'article 102l et 102m.
L'organisation du conseil et de la représentation juridique dans les centres de la Confédération doit faire l'objet d'un contrat de prestations avec des tiers - article 102f alinéa 2 et 102i - et la somme sera versée dans le cadre d'un accord forfaitaire - article 102k.
Les autres thèmes de ce bloc touchent aux délais de recours contre les décisions d'asile.
Dans le cadre de la procédure accélérée, l'article 108 alinéa 1 de la loi sur l'asile indique que le délai de recours, qui commence à courir dès la notification de la décision, est de sept jours ouvrables pour les décisions prises en vertu de l'article 31a alinéa 4 et de cinq jours pour les décisions incidentes. La réduction du délai de recours de trente jours actuellement à sept jours ouvrables n'est possible qu'avec une protection juridique adéquate, conformément à la philosophie du projet. En ce qui concerne la procédure étendue, l'article 108 alinéa 2 indique que le délai de recours est de trente jours pour les décisions prises en vertu de l'article 31a alinéa 4 et de dix jours pour les décisions incidentes.
Les articles 95a à 95l régissent l'approbation des plans concernant les constructions et installations de la Confédération. Il convient de noter que la procédure d'approbation est précisément décrite aux articles 95c à 95j. La majorité de la commission suit la position du conseil des Etats concernant les articles 95a à 95l et soutient donc l'introduction d'une procédure d'approbation des plans au niveau fédéral pour les installations dont la Confédération est responsable. Le but est d'obtenir une meilleure coordination et une accélération des procédures d'approbation. Dans la loi sur l'asile, il est prévu que la procédure d'approbation des plans relève d'une instance unique, conformément à l'article 95a.
La proposition de la minorité Brand a pour but de supprimer les dispositions relatives à l'approbation des plans.
La commission, par 16 voix contre 7 et 1 abstention, vous invite à rejeter la proposition défendue par la minorité Brand, en considérant que la procédure d'approbation est un élément indispensable à la mise en oeuvre réussie de la restructuration du domaine de l'asile.
D'autres procédures de ce type ont fait leurs preuves, en pratique, pour ce qui concerne des bâtiments d'intérêt national. Cette procédure simplifiée a été élaborée d'entente avec les cantons et les communes dans le cadre de la Conférence nationale sur l'asile. Je vous rappelle que la procédure d'approbation est mentionnée au chiffre 3 de la déclaration commune du 21 janvier 2013 ainsi qu'au chiffre 7 de la déclaration commune du 28 mars 2014, déclarations adoptées à l'unanimité par la Conférence nationale sur l'asile.
L'article 95e de la loi sur l'asile garantit la consultation des cantons et des communes, et la possibilité de recourir est prévue à l'article 95l.
Pour toutes ces raisons, la majorité de la commission vous invite à rejeter la proposition de la minorité Brand qui vise à biffer tout le chapitre 6a.
Je passe à l'article 37 de la loi sur l'asile, qui traite des délais concernant la procédure de première instance dans le cadre de la procédure accélérée, de la procédure Dublin et de la procédure étendue. Les procédures restantes, il faut le savoir, par exemple celle qui s'applique aux demandes multiples, sont réglées à l'article 111c de la loi sur l'asile.
Trois propositions de minorité ont été déposées à l'article 37.
A l'article 37 alinéa 1, la minorité Glättli demande que la notification de la décision dans une procédure Dublin puisse s'effectuer dans un délai de cinq jours ouvrables comme l'a décidé le Conseil des Etats, et non de trois jours comme le proposent le Conseil fédéral et la majorité de la commission. Cette question est liée à l'article 102k alinéa 1 lettre c de la loi sur l'asile, qui est en rapport avec la procédure Dublin. Il est prévu de maintenir la possibilité de pouvoir se prononcer sur le projet de décision dans la procédure accélérée. Ces deux éléments sont matériellement liés.
La commission recommande, par 15 voix contre 8 et aucune abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité Glättli.
A l'article 37 alinéa 2, la proposition de la minorité Glättli vise à augmenter à douze jours ouvrables le délai de notification dans une procédure accélérée, alors que la décision du Conseil des Etats prévoit huit jours, selon le projet du Conseil fédéral.
Toujours en invoquant la même argumentation, la commission vous invite, par 16 voix contre 8 et aucune abstention, à rejeter la proposition défendue par la minorité Glättli.
La minorité Glättli considère que l'on ne perd pas de temps si l'on accorde quatre jours de délai supplémentaire aux demandeurs d'asile. La majorité de la commission conteste cette analyse parce qu'elle s'appuie sur le rapport intermédiaire d'évaluation de la phase-test qui indique qu'il n'y a en fait pas de problème à maintenir le délai de huit jours.
Donc, par 16 voix contre 8, la commission vous invite à refuser les propositions défendues par la minorité Glättli.
J'en viens maintenant à la proposition de minorité Fehr Hans à l'article 37 alinéa 3. Elle demande la suppression de la disposition. Il faut savoir que cet alinéa règle la possibilité de déroger aux délais qui sont prévus en procédure accélérée et en procédure Dublin pour de justes motifs et s'il est prévisible que la décision pourra être rendue quelques jours après dans un centre de la Confédération.
Par 17 voix contre 6, la commission vous recommande de rejeter cette proposition défendue par la minorité Fehr Hans, parce qu'elle considère qu'il vaut mieux laisser un peu de souplesse dans le cadre de ces délais. Il vaut mieux exiger quelques jours de plus pour pouvoir maintenir les personnes dans les centres et éviter, à chaque fois qu'il y a un petit dépassement, un retard de quelques jours, de devoir transmettre la personne au canton. Je vous rappelle que l'on est en procédure Dublin et en procédure accélérée dans ce cadre-là.
C'est la raison pour laquelle la commission considère qu'il est justifié de rejeter la proposition de minorité Fehr Hans.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich will es kurz machen, angesichts der fortgeschrittenen Stunde. Die Meinungen dürften gemacht sein.
Ich möchte trotzdem auf einen Punkt eingehen. Worüber hat die Bevölkerung im Juni 2013 eigentlich abgestimmt? Darüber sind wir uns nicht ganz einig. Schon in der Kommission war das ein Thema. Ich möchte wiederholen, worum es damals ging.
Man hat der Bevölkerung eine Vorlage zu den Asylverfahren im Rahmen von Testphasen vorgelegt. Man hat gesagt, der Bundesrat könne für Beschwerden die Beschwerdefrist von 30 Tagen - von 30 Tagen! - gemäss Artikel 108 Absatz 1 in Testphasen auf 10 Tage verkürzen. Dies ist dann möglich, "wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist". Genau so steht es in der Vorlage, die dem Volk vorgelegt wurde. Das Volk hat dazu mit 78,4 Prozent der Stimmen Ja gesagt.
Nun haben wir in diesem besagten Artikel 108 Absatz 1 sogar 7 Tage drin. Anders gesagt: Die Testphase war erfolgreich; das Volk hat gewusst: Wir testen das, wir machen keinen Papiertiger. Der Test war erfolgreich. Wir setzen mit dieser Vorlage das um, was im Juni 2013 vom Souverän angenommen worden ist. Das einfach zur Präzisierung.
Was den Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor) in dieser Angelegenheit betrifft, hat die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung den entsprechenden Antrag abgelehnt.
Der Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit II (Glättli) zu Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe c vorliegt, wurde von der Kommission mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Der Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit II (Glättli) zu Artikel 102m Absatz 4 vorliegt, ist mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt worden.
Dann haben wir noch den Antrag der Minderheit Amaudruz zu Artikel 98a. Der entsprechende Antrag ist mit 17 zu 6 Stimmen ebenfalls abgelehnt worden.
Ein weiterer Antrag der Minderheit Rutz Gregor liegt bei Artikel 110 Absatz 3 vor. Der entsprechende Antrag ist in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt worden.
Was den Antrag der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 115 Buchstabe e, den Antrag der Minderheit Bugnon zu Buchstabe f und den Antrag der Minderheit Brand zu Buchstabe g betrifft: Die entsprechenden Anträge sind in der Kommission alle abgelehnt worden, und zwar mit 13 zu 9 bzw. 13 zu 10 Stimmen.
Ein letzter Minderheitsantrag wird von der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 84 Absatz 4 des Ausländergesetzes gestellt. Der entsprechende Antrag ist in der Kommission ebenfalls abgelehnt worden, und zwar mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Zusammengefasst heisst das: Lehnen Sie bitte im Sinne der Kommissionsmehrheit sämtliche Minderheitsanträge ab, seien sie von links oder von rechts, und stimmen Sie den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu.
Verfahrensbeitrag
Art. 37
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem ...
Abs. 2-6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 2
... innerhalb von zwölf Arbeitstagen ...
Abs. 2bis
Ist ein Entscheid mit Wegweisungsverfügung geplant, sind der Rechtsvertretung drei Arbeitstage einzuräumen, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Abs. 3
Streichen
Art. 37
Proposition de la majorité
Al. 1
... dans les trois jours ouvrables qui suivent l'approbation ...
Al. 2-6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Glättli, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 2
... notifiée dans les douze jours ouvrables ...
Al. 2bis
Si une décision de renvoi est prévue, il convient de laisser trois jours ouvrables à la représentation juridique pour rendre un avis écrit.
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Pantani, Rutz Gregor)
Al. 3
Biffer
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 47 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2, 2bis - Al. 2, 2bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 48 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 95a; Art. 95a; 95b; Gliederungstitel vor Art. 95c; Art. 95c-95j; Gliederungstitel vor Art. 95k; Art. 95k; Gliederungstitel vor Art. 95l; Art. 95l
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Streichen
Titre précédant l'art. 95a; art. 95a; 95b; titre précédant l'art. 95c; art. 95c-95j; titre précédant l'art. 95k; art. 95k; titre précédant l'art. 95l; art. 95l
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Biffer
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(1 Enthaltung)
Verfahrensbeitrag
Art. 98a
Antrag der Minderheit
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
... übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, die eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden.
Art. 98a
Proposition de la minorité
(Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
... transmet aux autorités de poursuite pénale compétentes les informations et les moyens de preuve concernant le requérant accusé d'un crime ou d'un délit.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Dagegen ... 110 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 99a; Art. 99a Abs. 3 Bst. b; 99b Bst. d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 99a; art. 99a al. 1 let. b; 99b let. d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 102f; Art. 102f-102j
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Streichen
Titre précédant l'art. 102f; art. 102f-102j
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Biffer
Art. 102k
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 1 Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 102k
Proposition de la majorité
Al. 1
...
c. prise de position sur le projet de décision négative dans la procédure accélérée;
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 1 let. c
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gliederungstitel vor Art. 102l; Art. 102l; Gliederungstitel vor Art. 102m
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Streichen
Titre précédant l'art. 102l; art. 102l; titre précédant l'art. 102m
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Biffer
Art. 102m
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren ...
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 102m
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... fait l'objet d'une décision dans une procédure accélérée et qui renoncent à une représentation juridique au sens de l'article 102h. Il en va de même lorsque le représentant légal dans la procédure accélérée désigné ...
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Biffer
Proposition de la minorité
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, John-Calame, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin)
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Le président (Rossini Stéphane, président): Avant de procéder au vote sur la minorité I (Rutz Gregor) qui propose de biffer les articles 102f à 102m, nous nous prononçons sur les propositions de la minorité II (Glättli) à l'article 102k alinéa 1 lettre c et à l'article 102m alinéa 4.
Abstimmung
Art. 102k Abs. 1 Bst. c - Art. 102k al. 1 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 49 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 102m Abs. 4 - Art. 102m al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 49 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Gliederungstitel vor Art. 102f; Art. 102f-102k; Gliederungstitel vor Art. 102l; Art. 102l; Gliederungstitel vor Art. 102m; Art. 102m
Titre précédant l'art. 102f; art. 102f-102k; titre précédant l'art. 102l; art. 102l; titre précédant l'art. 102m; art. 102m
Le président (Rossini Stéphane, président): Le vote vaut également pour l'article 110a.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 53 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Gliederungstitel vor Art. 103; Art. 108; 109
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 103; art. 108; 109
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 110
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Abs. 3
Streichen
Art. 110
Proposition de la majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Al. 3
Biffer
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 110a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Streichen
Art. 110a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 111 Bst. d; 111abis; 111ater; 111b Abs. 1; 111c Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 111 let. d; 111abis; 111ater; 111b al. 1; 111c al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 115
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Bst. e
e. die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt.
Antrag der Minderheit
(Bugnon, Amaudruz, Brand, Clottu, Fehr Hans, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Bst. f
f. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben einen Vorteil im Asylverfahren oder eine Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz erwirkt.
Antrag der Minderheit
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Bst. g
g. die Rückführung behindert, namentlich bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt oder sich einer Ausschaffung widersetzt.
Art. 115
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Let. e
e. ne respecte pas ses obligations de collaborer dans la procédure d'asile.
Proposition de la minorité
(Bugnon, Amaudruz, Brand, Clottu, Fehr Hans, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
Let. f
f. obtient un avantage dans la procédure d'asile ou une prolongation de son séjour en Suisse en fournissant des informations inexactes ou incomplètes.
Proposition de la minorité
(Brand, Amaudruz, Bugnon, Clottu, Fehr Hans, Pantani, Rutz Gregor)
Let. g
g. fait obstacle à l'exécution d'un rapatriement, notamment en ne collaborant pas à l'obtention de documents ou en s'opposant à un renvoi.
Abstimmung
Bst. e - Let. e
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Dagegen ... 110 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Bst. f - Let. f
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Dagegen ... 109 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Bst. g - Let. g
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Dagegen ... 110 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. II-IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II-IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1 Art. 31 Abs. 3; 71b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 31 al. 3; 71b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 74
Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 74
Proposition de la commission
Al. 1bis
L'autorité cantonale compétente enjoint à un étranger qui est hébergé dans un centre spécifique en vertu de l'article 24a LAsi de ne pas quitter le territoire qui lui est assigné ou de ne pas pénétrer dans une région déterminée.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, 5; 80 Abs. 1, 1bis, 2bis; 80a Abs. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 76 al. 1 let. b ch. 3, 5; 80 al. 1, 1bis, 2bis; 80a al. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 84 Abs. 4
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Humbel, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
... Monaten, bei einer Reise in jenen Staat, in welchen die Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar war, oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
Ch. 1 art. 84 al. 4
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amaudruz, Brand, Bugnon, Clottu, Humbel, Lehmann, Lustenberger, Pantani, Rutz Gregor)
... sans autorisation, se rend dans un Etat vers lequel le renvoi ou l'expulsion n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigé, ou obtient une autorisation de séjour.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 71 Stimmen
Dagegen ... 93 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 126c; Ziff. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 126c; ch. 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 99 Stimmen
Dagegen ... 53 Stimmen
(12 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté