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OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)

9306 · Amtliches Bulletin

Du 15 juin 2005

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/9306/de/or-revision-gmbh-sowie-revisionsrecht

Consulté le 6 sept. 2026

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  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: CO. Révision (Sàrl ainsi que droit de la révision) (01.082)

01.082

OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

1. Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)

1. Code des obligations (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)

Art. 727a

Antrag der Kommission

Abs. 3

Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

Abs. 4

Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung der Revisionsstelle an.

Art. 727a

Proposition de la commission

Al. 3

Le conseil d'administration peut requérir par écrit le consentement des actionnaires. Il peut fixer un délai de réponse de 20 jours au moins et indiquer qu'à défaut de réponse, le consentement est donné.

Al. 4

Au besoin, le conseil d'administration procède à l'adaptation de statuts et requiert la radiation de l'organe de révision au registre du commerce.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier sind wir im Bereich der eingeschränkten Prüfung. Bei dieser Bestimmung beantragt Ihnen die Kommission, zwei neue Absätze einzufügen; es sind die Absätze 3 und 4.

Warum? Im Nationalrat hatte Herr Caspar Baader angeregt, bei kleineren Gesellschaften bezüglich des Kriteriums, das Sie in Absatz 2 finden, nämlich des Kriteriums der Zustimmung sämtlicher Aktionäre, ein vereinfachtes schriftliches Verfahren durchzuführen. Probleme beim Zustimmungserfordernis kann es vor allem bei kleineren Genossenschaften geben, weil dort oft nicht alle Genossenschafter erreicht werden können.

Da - wie bereits erwähnt - die Revision rechtsformüberschreitend ist, mit anderen Worten keine Sonderregelungen für Genossenschaften getroffen werden, soll es möglich sein, dass der Verwaltungsrat die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersucht und für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzt; dies mit dem Hinweis darauf, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. Die Frist von 20 Tagen kommt nicht von ungefähr; sie stimmt mit der Einladungsfrist für die Generalversammlung überein.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Meinung besteht, dass die Zustimmung nicht für mehrere Jahre, sondern jeweils nur für ein Jahr auf diesem schriftlichen Weg eingeholt werden kann.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir bitten Sie, der Kommission zuzustimmen. Das ist keine Abweichung von dem, was der Bundesrat beschlossen hat. Als Herr Baader im Nationalrat die Frage stellte, sagte ich ihm, es genüge unseres Erachtens, dass man das soundso machen würde. Wir merkten aber dann, dass es wahrscheinlich besser ist, wenn man es ausdrücklich sagt, um die Rechtssicherheit zu haben. Darum sind wir da eigentlich dankbar, dass Sie das einfügen.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 728

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Eine Bemerkung zu Absatz 5: Sie sehen, dass der Nationalrat hier eine Ergänzung vorgenommen hat, der sich unsere Kommission aber einstimmig angeschlossen hat.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Art. 728a Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Reimann

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates und insbesondere seine Einschätzung der künftigen Entwicklung der Gesellschaft sind nicht Gegenstand ....

Art. 728a al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Reimann

La manière dont le conseil d'administration dirige la société, et notamment l'appréciation qu'il porte sur l'évolution à venir de la société, n'est pas soumise au contrôle de l'organe de révision.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 728a beschlägt den Gegenstand und den Umstand der Prüfung, und zwar bei der ordentlichen Revision. Hier stellen Sie fest, dass der Nationalrat gegenüber dem Entwurf des Bundesrates Änderungen vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 663b OR stehen, welcher sich auf den sogenannten Anhang bezieht. Die Jahresrechnung einer AG besteht bekanntlich aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Ich verweise diesbezüglich auf Seite 57 der Fahne: Es soll Artikel 663b dadurch ergänzt werden, dass der Anhang auch Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung sowie die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben enthält. Damit können die Ziffern 3 und 5 bei Artikel 728a Absatz 1 gestrichen werden.

Zu Ziffer 4: Hier stellen Sie fest, dass der Nationalrat gegenüber dem Entwurf des Bundesrates das Wort "funktionierendes" bei "Kontrollsystem" gestrichen hat. Man könnte dazu neigen, festzustellen: Ja, wenn schon zu prüfen ist, ob ein Kontrollsystem existiere, dann verstehe es sich wohl von selbst, dass auch zu prüfen sei, ob dieses Kontrollsystem auch ein funktionierendes sei. Dem ist aber nicht so, sondern die Streichung des Wortes "funktionierendes" erfolgte aus den Erwägungen, dass es nicht Aufgabe der Kontrollstelle sei, zu prüfen, ob dieses Kontrollsystem auch funktioniere.

Allerdings hat der Nationalrat diesen Entscheid mit Absatz 1bis etwas relativiert, indem dort aufgenommen wurde, dass die Revisionsstelle bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfanges der Prüfung auch das interne Kontrollsystem zu berücksichtigen habe. Das ist in einem gewissen Sinne eine Relativierung der Streichung von Ziffer 5.

Den Antrag Reimann haben wir in der Kommission nicht besprochen, daher ist es auch richtig, wenn Herr Kollege Reimann jetzt seinen Antrag begründet.

Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es sind ja zwei Anträge. Sie betreffen das Gleiche, sowohl hier bei der ordentlichen Revision als auch im nächsten Artikel bei der eingeschränkten Revision.

Ich möchte mit diesen Anträgen falschen Erwartungen gegenüber der Aufgabe und Funktion der gesetzlichen Revisionsstelle entgegenwirken. Ich glaube, ich liege damit voll und ganz auf der Linie des Bundesrates. Wir haben eben gehört, wie Bundesrat Blocher davor gewarnt hat, die Erwartungen an die Revisionsstelle so hoch schrauben zu wollen, dass man meint, die Revisionsstelle führe eine Firma.

Der hier neu ins Obligationenrecht aufgenommene Grundsatz von Absatz 2 ist darum voll und ganz zu begrüssen, die Klarstellung nämlich, dass die Revisionsstelle die Geschäftsführung des Verwaltungsrates nicht zu überprüfen hat. Die Geschäftsführung basiert selbstverständlich auf der Strategie des Verwaltungsrates und auf seiner Einschätzung der künftigen Entwicklung der Gesellschaft, also der Zukunftschancen des Unternehmens.

Mein Antrag will dies nun klarstellen. Es kann niemals Sache der Revisionsstelle sein, die Zukunftschancen und die daraus abgeleiteten Businesspläne usw. zu überprüfen. Dazu ist die Revisionsstelle gar nicht in der Lage. Mit der Gutheissung dieser Präzisierung hier helfen Sie also mit, die Verantwortlichkeiten klar darzustellen und falschen Erwartungen entgegenzuwirken. Sie helfen mit, den Grundsatz zu verankern, dass die Revisionsstelle nur die Vergangenheit prüft. Die künftige Entwicklung zu beurteilen ist hingegen nicht ihre Aufgabe, sondern diejenige des Verwaltungsrates.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Dieser Antrag oder ein ähnlicher Antrag - ich habe es bereits gesagt - lag in der Kommission nicht vor. Was ich sage, entspricht deshalb meiner persönlichen Einschätzung.

Sinn und Zweck von Artikel 728a Absatz 2 besteht ja darin - ich darf diesbezüglich auf die Botschaft verweisen -, dass diese Bestimmung einer klaren Abgrenzung zwischen der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle dient. Die Botschaft sagt weiter, dass der Revisionsstelle im Allgemeinen die Voraussetzungen fehlten, um die Angemessenheit und Zweckmässigkeit sowie die Ziele der Geschäftsführung beurteilen zu können.

Ich bin nicht Spezialist im Rechnungswesen, ich muss das sagen, aber nach meiner Meinung sind Bilanzwerte natürlich auch von Zukunftsbeurteilungen abhängig. Insofern würde ich meinen, dass der Antrag Reimann schon nicht ganz "lupenrein" erscheint, wenn ich es mal so sagen darf. Ich müsste Ihnen jetzt einmal eher empfehlen, diesen Antrag abzuweisen, vorbehältlich einer Neubeurteilung aufgrund der Ausführungen von Herrn Bundesrat Blocher.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich denke, wir müssen dem Antrag Reimann zustimmen, damit wir auch eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Wenn wir den Antrag ablehnen, wird es schwierig sein, das Thema wiederaufzunehmen. Ich muss aufgrund einer ersten Beurteilung sagen, dass der Antrag Reimann etwas für sich. hat Er bringt eine Klärung der Abgrenzungen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.

Ich bitte Sie, dem Antrag Reimann zuzustimmen. Dann kann die Frage nochmals intensiver im Rahmen der weiteren Debatten in den beiden Kommissionen diskutiert werden.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Antrag und die Sorge von Herrn Reimann sind verständlich. Die Frage ist, ob wir den Antrag so beschliessen können. Ich sage Ihnen, worum es geht.

Selbstverständlich können die Einschätzungen für die Zukunft, die Chancen eines Unternehmens nicht durch einen Revisor geprüft werden. Das muss der Unternehmer, der Verwaltungsrat selbst wissen. Das kann man nicht prüfen. Voraussagen für die Zukunft sind nicht überprüfbar. Dazu muss der Verwaltungsrat stehen.

Der erste Teil Ihres Antrages ist unproblematisch. Der zweite Teil ist auch unproblematisch - wenn man davon ausgeht, dass die Einschätzung der künftigen Entwicklung nicht geprüft werden kann.

Aber jetzt kommt die Problematik - es ist eine Problematik -: Es kann Differenzen zwischen dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle geben. Wo dies der Fall ist, ist das Problem bezüglich der Börse heute unbefriedigend gelöst: Im Bericht der Revisionsstelle dürfen keine abweichenden Auffassungen enthalten sein, wenn man nicht Nachteile an der Börse in Kauf nehmen will.

Ich habe immer gesagt: Schreibt doch hinein, dass gewisse Vermögenswerte, die zu Fortführungs- oder anderen Werten in der Bilanz stehen und nach Meinung der Revisionsstelle zu hoch oder zu tief bewertet sind, nach Meinung des Verwaltungsrates aus den genannten Gründen richtig bewertet sind. Hier geht es nämlich um Bilanzwerte, und der Wert dieser Bilanzwerte hängt ab von der künftigen Entwicklung des Unternehmens. Das ist schon im Kleinen so. Nehmen Sie eine Produktionsanlage für ein Produkt. Wenn das Produkt in der Zukunft nichts abwirft oder nicht verkauft werden kann, ist die Anlage abzuschreiben auf null, denn der Fortführungswert ist gleich null. Und wer kann denn sagen, dass man das Produkt in Zukunft mit Gewinn verkauft?

Ganz schwierig ist die Bewertung des Goodwills, zum Beispiel wenn Sie ein Unternehmen kaufen. Da gibt es klare Regeln. Früher hiess es, der Goodwill sei beispielsweise nach zwanzig Jahren abzuschreiben - ausser es zeige sich, dass er nichts wert ist, weil die Zukunft anders eingeschätzt wird. Wer kann das prüfen? Der Verwaltungsrat kann es nicht prüfen, aber er kann sagen, wie es seiner Meinung nach in Zukunft sei. Hier ist es unvermeidlich, dass es verschiedene Auffassungen gibt. Die Treuhandkammer hat selbst solche Regeln zu den Bilanzbewertungen von Positionen aufgestellt.

Ich nehme ein drittes Beispiel: Rückstellungen. Wann müssen Rückstellungen aufgelöst werden oder nicht? Das hängt immer von der zukünftigen Entwicklung ab. Sie haben eine Rückstellung für einen Prozess. Ist der noch gerechtfertigt oder nicht? Sieht man, dass der Prozess verloren geht oder dass der Prozess gewonnen wird? Das sind die grossen Diskussionen. Hier kann man die Revisionsstellen nicht einfach entlasten. Die Revisionsstellen müssen zwar nicht den Wert der Bilanzpositionen, aber die Vertretbarkeit dieser Bewertungen bestimmen. Nehmen Sie die ganzen Bewertungen von Aktien - Aktien, die fallen und wieder steigen. Was ist der Zukunftswert von Aktien? Dort ist das Problem.

Wie könnte man das lösen? Ich glaube nicht, dass das durch die Aufnahme dieser Bestimmung geht. Je nachdem, wie man es auslegt, könnte es sein, dass die Revisionsstellen Bilanzpositionen, die von Zukunftseinschätzungen abhängen, weglassen. Das führt unter Umständen zu riesigen Überbewertungen von Bilanzpositionen, wie das Firmen in schlechter Position machen: Sie gaukeln sich eine Zukunftsentwicklung vor, damit die Bilanzposition hoch ist. Vielleicht müsste man den Ausweg suchen, dass man also zu diesem Artikel auch im Rat eine entsprechende Erklärung abgibt, wie dieser Artikel zu verstehen ist. Ich habe es Ihnen gesagt: Die Einschätzung der Geschäftstätigkeit und der Richtung, in welche das Geschäft gehen soll, ist nicht Sache der Revisionsstelle, und sie hat das auch nicht zu prüfen. Aber sie hat bei Bilanzpositionen zu prüfen, ob die Zukunftsentwicklung des Unternehmens einer möglichen Realität entspricht. Man muss sehr vorsichtig sein. Ganz grosse "Wolkenschiebereien" sieht man relativ schnell, und dort, wo verschiedene Meinungen sind, ist die Revisionsstelle auch entlastet.

Herr Schiesser schlägt vor, dass man den Antrag Reimann einmal annimmt, um eine Differenz zu schaffen. Ich glaube, es ist nicht notwendig, eine Differenz zu schaffen; ich werde nicht über das hinausgehen können. Ich meine aber, wenn diese Erklärung, die ich Ihnen heute zu diesem Artikel gegeben habe, so ins Amtliche Bulletin aufgenommen wird, dann gibt sie über die Auslegung dieses Artikels genügend Hinweise, dass man nicht meint, die Revisionsstelle müsse generell für die Zukunftstätigkeit geradestehen. Das kann man jetzt auch noch schreiben, dann gibt es aber wieder einen Zusatz und eine grössere Dichte von Regelungen, die dann auch wieder auszulegen sein werden.

Ich würde Ihnen empfehlen, diesen Antrag Reimann abzulehnen.

Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Ablehnung meines Antrages würde ein falsches Signal aussenden. Entscheidend für mich ist die Erklärung, die Herr Bundesrat Blocher eben dazu abgegeben hat. Deshalb kann ich den Antrag guten Gewissens zurückziehen. In den Materialien haben wir eine klare Unterscheidung zwischen dem, was die Zukunft angeht, und den Aufgaben der Revisionsstelle.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Antrag Reimann ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 728c

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Eine kurze Bemerkung zu Absatz 2: Bei diesem Absatz hat der Nationalrat eine Änderung vorgenommen, der offensichtlich die Idee zugrunde liegt, dass auch der Tatbestand gemäss Ziffer 2 von Absatz 2 einen Verstoss gegen das Gesetz bzw. die Statuten darstellt.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 729

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 729 Absatz 2 möchte ich etwas sagen. Es geht hier um die eingeschränkte Revision. Für die eingeschränkte Revision ist gestattet, dass die Revisionsstelle bei der Buchführung mitwirkt oder andere Dienstleistungen erbringt. Dieses Mitwirken heisst selbstverständlich nicht, dass die Revisionsstelle gleichzeitig die Buchhaltung führen und die Revision durchführen kann. Diese Bestimmung ist also einschränkend auszulegen. Sie gilt selbstverständlich nur für kleinere Gesellschaften. Aber gerade in solchen Betrieben besteht das Bedürfnis, dass die Revisionsstellen jeweilen beispielsweise auch Hinweise zur Art und Weise geben, wie die Buchführung gemacht werden soll, zum Beispiel bezüglich Kontenpläne usw.

Mein Hauptanliegen ist also, dass "Mitwirken" relativ eng auszulegen ist. Von Bedeutung ist auch der zweite Satz: "Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden."

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 729a Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Reimann

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates und insbesondere seine Einschätzung der künftigen Entwicklung der Gesellschaft sind nicht Gegenstand ....

Art. 729a al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Reimann

La manière dont le conseil d'administration dirige la société, et notamment l'appréciation qu'il porte sur l'évolution à venir de la société, n'est pas soumise au contrôle de l'organe de révision.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 730

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Der Nationalrat hat neu einen Absatz 2bis aufgenommen des Inhalts, dass Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter als Revisionsstelle gewählt werden können, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, wobei die Vorschriften über die Unabhängigkeit sinngemäss gelten.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 755 Absatz 2 OR, auf Seite 64 der Fahne, zu sehen. Weiter steht sie im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 RAG sowie mit Artikel 69b Absatz 4 und Artikel 83b Absatz 4 ZGB.

Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Regelung für die Finanzkontrollen der öffentlichen Hand. Sie sind den privaten Revisionsstellen gleichgestellt, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich Fachkompetenz und Unabhängigkeit erfüllen. Im bereits erwähnten Artikel 755 Absatz 2 OR, auf Seite 64 der Fahne, wird dann folgerichtig die Haftung geregelt. Artikel 69b Absatz 4 und Artikel 83b Absatz 4 ZGB können dann, wie wir sehen werden, gestrichen werden.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass ausgeschlossen ist, dass Finanzkontrollen der öffentlichen Hand börsenkotierte Unternehmungen revidieren. Das finden Sie in Artikel 6 Absatz 2 RAG.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 730a Abs. 2

Antrag der Mehrheit

.... Revision einer Publikumsgesellschaft darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ....

Antrag der Minderheit

(Berset)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 730a al. 2

Proposition de la majorité

En matière de contrôle ordinaire d'une société ouverte au public, la personne qui dirige .... pendant sept ans au plus ....

Proposition de la minorité

(Berset)

Adhérer à la décision du Conseil national

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte zu Artikel 730a Absatz 2 vorausschicken, dass es nicht um die Gesellschaften geht, sondern um die Personen, die die Revision leiten. Bundesrat, Nationalrat und die Kommissionsminderheit sind der Auffassung, fünf Jahre seien eine genügend lange Zeit; eine Person, die die Tätigkeit länger ausübe, sei zunehmend weniger unabhängig. Heute, sagt man, sei die Durchschnittsdauer für börsenkotierte Unternehmen fünf Jahre.

Die Mehrheit Ihrer Kommission erachtet sieben Jahre als angemessen. Das vor allem auch deshalb, weil es immer einer gewissen Zeit bedarf, bis jemand eingearbeitet ist. Zudem wären die sieben Jahre auch mit den Bestrebungen in der EU kompatibel.

Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Je vous propose de suivre la décision du Conseil national dans cette affaire.

Quelles sont les modifications apportées par la majorité de la commission? La plus importante est de ne plus soumettre à l'obligation de rotation les réviseurs qui travaillent pour des entreprises qui ne sont pas cotées en Bourse. Cela signifie simplement qu'avec la décision du Conseil national et la prise en compte de notre décision à l'article 727, nous aurions environ 3000 entreprises qui seraient soumises à l'obligation de changer de réviseur au bout de cinq ou sept ans. Avec la proposition de la majorité de la commission, nous ramènerions ce nombre à environ 300 entreprises, c'est-à-dire à dix fois moins.

Ensuite, il y a effectivement la question du délai, c'est-à-dire celle de faire passer de cinq à sept ans le nombre d'années pendant lesquelles la même personne - pas la même entreprise - peut être responsable de la révision.

Je crois donc qu'avec la proposition de la majorité de la commission, il y a un double affaiblissement de l'indépendance des personnes en charge de la révision.

J'aimerais relever ici trois choses:

1. D'abord, je crois qu'il n'est pas question de contester la limitation du nombre d'années pendant lesquelles un réviseur peut agir. Il s'agit de s'assurer que les réviseurs gardent les yeux véritablement ouverts et disposent de toute l'indépendance nécessaire pour faire leur travail.

2. L'augmentation de cinq à sept ans n'est pas dramatique en soi, néanmoins je pense que c'est une erreur. C'est aussi une erreur au regard de ce qui se passe dans les pays qui nous entourent, qui ont plutôt tendance à diminuer plutôt qu'à augmenter le nombre maximum d'années pendant lesquelles une même personne peut être responsable de la révision.

3. Mais surtout, outre la question du délai, avec la proposition de la majorité de la commission, on exclut 90 pour cent des entreprises de l'obligation de rotation. Je crois que ça, c'est une diminution massive de la sécurité des contrôles. Cela me semble être dans le fond contraire aux intérêts des propriétaires de l'entreprise, à ceux des membres du conseil d'administration - qui ont aussi intérêt à pouvoir disposer de réviseurs qui soient vraiment indépendants -, à ceux évidemment des employés de l'entreprise et, finalement, au principe de précaution en matière de révision.

Je vous propose donc d'inscrire dans la loi que cette obligation de rotation vaille au moins pour les 3000 plus grosses entreprises du pays, et non seulement pour les 300 entreprises cotées en Bourse. Je crois que c'est un principe de précaution qui doit nous inviter à suivre la proposition de minorité que je viens de développer.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Mehrheit schlägt Ihnen in Abweichung vom Antrag des Bundesrates zwei Dinge vor. Es betrifft einmal die Anzahl der Jahre. Die Mehrheit schlägt vor, von fünf auf sieben Jahre zu gehen und dann die Rotation vorzunehmen. Dafür hätte ich noch ein gewisses Verständnis; das ist also nicht der Casus Belli. Das andere ist die Frage, ob Sie für alle anderen Gesellschaften, die nicht Publikumsgesellschaften sind, aber der ordentlichen Revision unterworfen sind, keine Rotationspflicht vorsehen.

In Bezug auf die vorgebrachte Begründung, dass kleine Gesellschaften unter Umständen gar keine zweite Person für die Revision haben und dann eben keine Rotation eingeführt werden kann, müssen Sie sehen: Wenn es so ist, dann ist es sehr fragwürdig, ob man überhaupt eine ordentliche Revision durchführen darf. Das gibt dann natürlich eine maximale Abhängigkeit des Revisors von der Gesellschaft. Das wichtigste Prinzip müsste eigentlich die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sein. Wenn wir im Gesetz nur drei Sätze schreiben müssten, wie die Revisionsstelle sein müsste, beträfe einer dieser drei Sätze sicher die Unabhängigkeit. Wenn diese nicht mehr gegeben ist, wenn die Revisionsstelle so abhängig vom Klienten wird, wenn sie gar keine zweite Person für die Leitung der Revision hat - nicht die Gesellschaft muss gewechselt werden, sondern nur die Person des Revisors -, dann muss man sich schon fragen, ob das nicht ein zu grosses Risiko ist.

Wegen den sieben Jahren würden wir nicht auf die Barrikaden gehen. Anders ist es aber beim Ausschluss von Gesellschaften, die keine Publikumsgesellschaften sind. Wenn Sie jetzt der Mehrheit zustimmen, dann haben wir einfach eine Differenz zum Nationalrat. Damit Sie sehen, wie es weiterginge: Ich würde dann versuchen, mit der Kommission einen Kompromiss zu machen, dass man die sieben Jahre belässt - das ist nicht so entscheidend, wie das auch Herr Inderkum begründet hat -, das Ganze aber nicht nur auf die Publikumsgesellschaften, sondern auf alle Gesellschaften bezieht, die eine ordentliche Revision durchführen lassen müssen. Ich glaube, das macht dann mehr Sinn. Wie Herr Berset gesagt hat, schliesst man sonst natürlich eine unglaublich grosse Zahl von bedeutenden Firmen aus, die keine solche Rotation haben. Vielleicht fänden wir den Weg dann auf diese Weise; die Differenz wäre so auf jeden Fall geschaffen.

Es ist klar, dass ich jetzt für die Fassung des Bundesrates bzw. für diejenige der Minderheit plädiere. Aber wenn die Mehrheit durchkäme, würde ich dann auf einen solchen Kompromiss hinarbeiten.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... offensichtliche Mehrheit

Für den Antrag der Minderheit .... Minderheit

Art. 730c

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 730c nur ganz kurz: Es gibt hier keine materielle Änderung. Die beantragte Bestimmung war zunächst in Artikel 13 des RAG. Der Nationalrat hat nun beschlossen, diese Bestimmung aus dem RAG herauszunehmen und hier in Artikel 730c einzubauen - also materiell keine Änderung.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen beliebt machen, an dieser Stelle die Vorlage 2 zu behandeln. - Sie sind damit einverstanden.

2. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

2. Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs

Detailberatung - Discussion par article

Art. 4 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag David

....

b. .... je mit mindestens drei Jahren Fachpraxis;

c. .... je mit mindestens drei Jahren Fachpraxis;

....

Art. 4 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition David

....

b. .... d'une pratique professionnelle de trois ans au minimum;

c. .... d'une pratique professionnelle de trois ans au minimum;

....

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wir führen mit diesem Gesetz, wie Herr Bundesrat Blocher eingangs gesagt hat, eine neue Reglementierung ein: Wir führen eine neue Berufsausübungsbewilligung für Revisoren ein. Herr Bundesrat Blocher hat erklärt, dass dieses Gesetz eigentlich auf Druck der Amerikaner erlassen werden muss, dass er - von der Schweiz aus gesehen - eigentlich lieber kein Gesetz machen würde. Aber der Bundesrat sei immerhin bestrebt, möglichst Mass zu halten und die Reglementierungen, die hier neu eingeführt werden, wirklich auf das absolut Notwendige zu beschränken.

Es ist auch so: Je mehr wir den Marktzugang für Waren und Dienstleistungen beschränken, desto mehr wird der Wettbewerb beeinträchtigt, und desto höher sind die Preise in der Schweiz. Leider ist es sehr oft so: Wenn wir internationale Normen vollziehen, ob sie nun von Amerika oder aus Brüssel kommen, neigen wir zu Perfektionismus und machen überschiessende Regulierungen. Im Endergebnis haben wir in der Schweiz höhere Preise für dieselben Güter als andere Länder, die diese Regulierungen eigentlich auch vollziehen und vollziehen müssen.

Hier geht es wieder um einen solchen Fall: Es geht darum, wer in der Schweiz überhaupt Revisorendienstleistungen anbieten darf. Es ist klar, wir müssen das hier jetzt gesetzlich regeln. Herr Bundesrat Blocher hat uns ja mitgeteilt, dass dies jetzt notwendig sei. Aber ich finde, wenn wir es regeln, müssen wir es wirklich verhältnismässig regeln und nicht Anforderungen stellen, die überschiessend sind und weit über das öffentliche Interesse an der Regulierung hinausgehen. Mir geht es insbesondere darum, wer in einer Firma überhaupt ordentliche Revisionen durchführen darf.

Der Bundesrat hat eine ganz detaillierte, bis ins Einzelne gehende Regelung vorgeschlagen, mit Abschlusszeugnissen, die vorgelegt werden müssen usw. Ich kann damit leben, dass nur ganz bestimmte Berufsgattungen diese "höhere Weihe" überhaupt erlangen können. Aber zusätzlich setzt der Bundesrat sehr viele Jahre Fachpraxis voraus, bevor jemand beispielsweise eine Revisionsfirma gründen und selbstständig revidieren kann. Es ist klar, dass damit der Markt und der Wettbewerb eingeschränkt werden. Die Preise für Revisionen werden erhöht, und das belastet wieder die Wirtschaft.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, zwei Bestimmungen zu überdenken und zu überlegen, ob wir damit wirklich noch verhältnismässig sind. Einmal wird in Buchstabe b festgehalten, dass ein eidgenössisch diplomierter Treuhandexperte erst nach fünf Jahren Fachpraxis überhaupt selbstständig eine Gesellschaft revidieren kann. Ich bitte Sie, zu bedenken, dass ich nicht von den Publikumsgesellschaften spreche, die nur von Revisionsunternehmen geprüft werden dürfen - das ist auch neu -: Hier geht es um die ordentliche Revision von Mittelstandsunternehmen, wie es sie in der Schweiz in grosser Zahl gibt. Wir haben vorher von der GmbH gesprochen usw. Es geht um all die Unternehmen, deren Umsätze höher sind als dieser Grenzwert, und das sind viele. Neu soll es erst nach fünf Jahren Fachpraxis möglich sein, sie zu revidieren! Das ist mehr, als von Ärzten verlangt wird, bis sie ans Krankenbett treten dürfen. Einen Revisor möchte man aber offenbar mindestens fünf Jahre lang warten lassen. Das ist zu viel! Ich schlage Ihnen vor, sich mit drei Jahren zu begnügen und damit diesen Leuten schneller die Möglichkeit zu geben, eigene Firmen zu eröffnen und aktiv selbstständig tätig zu sein.

Dann folgt Buchstabe c. Hier geht es um die Frage, wann Universitätsabsolventen der Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaften, Fachhochschulabsolventen, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis und Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis überhaupt als selbstständige Revisoren tätig sein dürfen. Sie müssen zwölf Jahre - zwölf Jahre! - Fachpraxis haben. Ein "Dr. oec." der Universität St. Gallen muss also zwölf Jahre warten, bis er in der Schweiz ein mittleres Unternehmen revidieren darf. Diese lange Zeit ist unverhältnismässig! Ich bitte Sie, auch hier eine vernünftige Zahl zu bestimmen. Ich schlage Ihnen auch hier drei Jahre vor.

Jetzt gebe ich Ihnen durchaus Recht, dass es eine Ermessensfrage ist, wie lange man diese Zeit ansetzen soll. Diese Frage stellt sich bei allen Berufsgattungen, wo man Fachpraxis verlangt. Ich bitte Sie, auf jeden Fall eine Differenz zu schaffen. Nachher kann man vielleicht im Nationalrat noch des Langen und Breiten über die Anzahl Jahre diskutieren. Aber das, was hier daher kommt, ist einfach nicht verhältnismässig.

Dazu schadet es, es wird alles teurer, und es bringt keinen Nutzen; es hat keinen Nutzen, wenn man einen zwölf Jahre üben lässt. Die Revisionstätigkeit bei einer ordentlichen Revision ist jetzt auch wieder nicht so schwierig. Ich nenne jetzt zum Vergleich ein anderes Beispiel, den Rechtsanwaltsberuf mit forensischer Tätigkeit: Dafür wird in der Schweiz ein Jahr Praxis verlangt, ein Jahr Gerichts- und Anwaltspraxis, und dann darf man Klienten selbstständig bis vor Bundesgericht vor Gericht vertreten. Das ist dann im Einzelfall sehr oft noch wichtiger. Wenn wir diese Fristen so belassen, würden wir nur eines schaffen: Wir würden Probleme am Arbeitsmarkt schaffen, und die Preise würden erhöht.

Ich empfehle Ihnen, hier zu reduzieren und auf diese drei Jahre zurückzugehen.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Der Antrag, den uns Herr Kollege David nun unterbreitet, oder ein ähnlicher Antrag lag in der Kommission nicht vor. Wir haben, offen gestanden, über diese Frage auch nicht diskutiert. Was ich hier sage, ist meine persönliche Einschätzung.

Die Fachpraxis von fünf bzw. zwölf Jahren erscheint in der Tat lang. Ich habe auch festgestellt, dass es diesbezüglich seitens der Wissenschaft gewisse Kritik gibt. Auf der anderen Seite muss ich sagen, dass wir bei denjenigen Personen, die die ordentliche Revision durchführen, die Regelung gegenüber dem heutigen Zustand substanziell verschärfen. Es geht auch um solche Personen, die die Publikumsgesellschaften revidieren. Da scheint, im Grundsatz, die Praxis schon wichtig zu sein. Das, was jetzt Kollege David beantragt, scheint mir eher an der unteren Grenze zu liegen. Ich glaube auch zu wissen, dass heute eine Verordnung besteht, in der die Zahlen drin sind, die wir heute haben. Es würde wohl auch interessieren, Herr Bundesrat Blocher, wie die vorgesehene Regelung im internationalen Vergleich dasteht.

Ob Sie dann eine Differenz schaffen möchten, damit der Nationalrat diese Sache nochmals gründlich anschauen kann, mögen Sie selber beurteilen, wenn Sie die Ausführungen von Herrn Bundesrat Blocher gehört haben.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Antrag David erscheint mir verständlich. Aber man muss das Konzept betrachten, das wir verfolgen, und die Rahmenbedingungen, die zu diesen Zahlen geführt haben.

Der Entwurf des Bundesrates enthält in Artikel 4 Absatz 2 eine Liste der Ausbildungsgänge, die zur Zulassung als Revisionsexpertin oder -experte berechtigen. Es gab eigentlich zwei Möglichkeiten: Entweder lässt man nur Revisoren zu, die einen bestimmten, spezifischen Fachausweis haben. In diesen Fachausweisen ist die Praxis bereits enthalten. Oder man wählt eine offenere Formulierung und lässt neben diesen Revisoren auch Personen mit anderen Ausbildungen zu; dabei wird die fehlende spezifische Ausbildung bzw. das fehlende Diplom durch die langjährige Praxis kompensiert. Das sind die beiden Wege; es ist in dem Sinne ein liberaler Weg, als man diese beiden Ausbildungsgänge zulässt.

Nun stellt sich die Frage nach der Umschreibung: Bei jeder Gruppe von Ausbildungsgängen wird eine minimale Dauer für die Fachpraxis festgelegt. Die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer beinhaltet automatisch eine dreijährige praktische Erfahrung, sonst kann jemand das Diplom gar nicht erlangen. Deshalb haben wir in Absatz 2 Buchstabe a keine minimale Dauer vorgesehen.

Der Antrag David verlangt nun, die nachzuweisende Fachpraxis von fünf bzw. zwölf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren und somit die Minimaldauer der Fachpraxis für sämtliche Ausbildungsgänge gleich festzulegen. Da muss man sich natürlich die Frage stellen, ob es richtig ist, dass die Praxis für eine nichtspezifisch ausgebildete Person gleich kurz sein soll wie für einen spezifisch ausgebildeten Experten. Ich glaube, Sie geben mir Recht, dass wir hier eine längere Dauer vorsehen müssen; sonst wäre einer ein Dummkopf, wenn er eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer würde. Denn dann müsste derjenige, der die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer nicht macht, als einziges Erfordernis eine dreijährige Praxis nachweisen.

Die Zahlen sind auch wieder eine Ermessensfrage: drei, fünf oder zwölf Jahre? Drei Jahre würde ich auf jeden Fall ablehnen; das ist die gleich lange Dauer wie beim Wirtschaftsprüfer. Das Zulassungssystem, das offen so konzipiert ist, gilt auch für Personen mit wenig spezifischer Ausbildung, die die Revisorenarbeit machen dürfen sollen. Die Bedingung ist aber eine relativ lange praktische Erfahrung. Die minimale Dauer der verlangten Fachpraxis wurde vom heute geltenden Recht ins neue Recht übernommen. Wir haben gesagt: Unter das geltende Recht gehen wir nicht. Die heute bestehende Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren enthält dieselbe Liste mit denselben Anforderungen an die Minimaldauer. Jetzt können wir sagen: Ja, das hätte man damals nicht so festlegen sollen. Das ist aber schon lange so festgelegt, es ist nach der letzten Aktienrechtsrevision in der Verordnung so festgelegt worden. Wir haben gefunden: Nein, unter das zu gehen, was da die Anforderung war, würde dem Sinn dieser Revision widersprechen, denn wir haben ja hier strengere Anforderungen zu erfüllen.

Die verlangte Dauer orientiert sich zudem am untersten Limit der Anforderungen der Nachbarländer und der Europäischen Union. Jetzt ist die Frage: Sollen wir weniger strenge Anforderungen haben? Ich habe an sich nichts dagegen, wenn sie im Vergleich zur EU unterschiedlich sind; Besseres ist immer möglich. Aber ich weiss nicht, ob es im internationalen Geschäftsleben nicht unverzüglich ausgeschlachtet würde, wenn hier wesentlich geringere Anforderungen beständen, und ob man sagen würde: In der Schweiz sind auch ordentliche Revisoren mit viel weniger strengen Anforderungen zugelassen. Da würde ich jetzt nicht abweichen. Wir sind auch nicht darüber hinausgegangen; es ist das unterste Limit. Es gibt Länder, die noch strengere Anforderungen kennen. Aber das ist die Minimaldauer. Darum haben wir diese Minimaldauer im Gesetz. Ich bin der Meinung: Eine Abweichung vom bisherigen Niveau, von dem, was heute verlangt wird - eine Abweichung im Sinne von weniger streng -, würde ich eher als wirtschaftlich nachteilig anschauen.

Wenn ich den Ruf der Firmenwelt in Betracht ziehe - es ist nicht nur eine Frage der Tatsachen, sondern auch eine des Image -, beantrage ich Ihnen, den Antrag David abzulehnen und bei der Fassung der Kommission und des Bundesrates zu bleiben.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag David .... 29 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 1 Stimme

Art. 39 Abs. 1

Antrag der Kommission

.... des Bundesrates. Dieser entscheidet über die administrative Zuordnung.

Art. 39 al. 1

Proposition de la commission

.... Conseil fédéral. Celui-ci décide du rattachement administratif.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte generell noch etwas erwähnen. Im Rahmen der Eintretensdebatte haben Sie ja die Ausführungen von Herrn Bundesrat Blocher zur Frage von Kollege Reimann über die Ausgestaltung der Aufsichtsbehörde gehört; Herr Bundesrat Blocher hat auch ausgeführt, was er dem Bundesrat vorzulegen gedenkt. Hier könnte es unter Umständen noch gewisse Differenzen zwischen den beiden Räten geben. Wir haben das an der letzten Sitzung der Kommission für Rechtsfragen schon besprochen. Formell haben wir ja jetzt keine Differenz mehr. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates müsste dann aufgrund des Parlamentsgesetzes die Zustimmung erteilen. Wir sind selbstverständlich geneigt, diese Zustimmung zu erteilen, sofern das von der Sache her erforderlich ist.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Präsident (Büttiker Rolf, erster Vizepräsident): Wir führen die Gesamtabstimmung erst nach Abschluss der Behandlung der Vorlage 1 durch, zu der wir jetzt wieder zurückkehren.

1. Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)

1. Code des obligations (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)

Art. 786

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 786 befasst sich mit den Zustimmungserfordernissen im Zusammenhang mit der Abtretung von Stammanteilen. Gemäss Absatz 1 bedarf die Abtretung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wobei diese die Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

Absatz 2 regelt die Fälle, bei denen von dieser Grundregel aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Statuten abgewichen werden kann. Unter anderem können die Statuten die Abtretung auch gänzlich ausschliessen. Diese Bestimmung gilt bereits nach heutigem Recht, ich verweise auf Artikel 777 Ziffer 7 OR.

Dennoch hat diese Bestimmung zu einer längeren Diskussion innerhalb unserer Kommission geführt. Der rechtsdogmatische Grund für diese Bestimmung besteht darin, dass die GmbH eine personenbezogene Kapitalgesellschaft ist. Könnte ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin wie beim Aktienrecht seinen oder ihren Anteil beliebig veräussern, so würde dies den Charakter der ganzen Gesellschaft substanziell verändern.

Die Vinkulierungsbestimmungen in der vorliegenden Form sind erforderlich, damit die Rechtsform der GmbH neu auch für Konsortien und gemeinsame Tochtergesellschaften gewählt werden kann. Als Korrelat dieser strengen Vinkulierung besteht jedoch das Recht auf Austritt aus der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund; ich verweise auf Artikel 786 Absatz 3. Dieses Recht ist von den rechtsanwendenden Behörden ernst zu nehmen, vor allem etwa dann, wenn jemand eine Minderheitsbeteiligung geerbt hat.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 794

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Bezüglich Artikel 794 habe ich beim Eintreten bereits auf die Neuregelung der Haftung hingewiesen, nämlich dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft inskünftig nur noch das Gesellschaftsvermögen haftet.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 807

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Der Bundesrat hatte vorgesehen, dass die Statuten ein generelles Vetorecht vorsehen können. Demnach hätte dieses Vetorecht gegen sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung offen gestanden.

Der Nationalrat hat diese Bestimmung nun eingeschränkt, indem das Vetorecht auf bestimmte Beschlüsse zu beschränken ist. Um welche "bestimmten Beschlüsse" es sich hierbei dann handelt, muss in den Statuten festgeschrieben werden.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 809

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier eine kurze Bemerkung zu Absatz 3, wo Sie eine Änderung des Nationalrates ersehen können: Die Änderung, die der Nationalrat gegenüber dem Antrag des Bundesrates vorgenommen hat, hat zur Folge, dass auch ein Copräsidium möglich ist.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 814 Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

Die Gesellschaft muss durch einen Geschäftsführer vertreten werden können, der Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art. 814 al. 3

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

La société doit pouvoir être représentée par un gérant domicilié en Suisse.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Die Bestimmung von Artikel 814 Absatz 3 OR, über die wir jetzt debattieren, befindet sich zwar formell im neuen GmbH-Recht; sie betrifft aber ebenso das Recht der Aktiengesellschaften - ich verweise auf Artikel 718 OR - und das Recht der Genossenschaften gemäss Artikel 898 OR. Worum geht es?

Aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit dürfen Ausländerinnen und Ausländer gegenüber Schweizerinnen und Schweizern nicht diskriminiert werden. Das bisherige Erfordernis im Aktienrecht, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich Personen sein müssen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen - ich verweise auf Artikel 708 Absatz 1 OR -, ist nicht mehr zulässig. Wenn sich eine Gesellschaft aus der Schweiz zurückzieht, hat andererseits vor allem der Fiskus ein Interesse daran, dass noch Personen da sind, auf die zurückgegriffen werden kann.

Tendenziell sind Wohnsitzerfordernisse und erst recht Nationalitätserfordernisse mit dem internationalen Recht nicht mehr kompatibel. Um jedoch den Interessen der Steuerbehörden und anderer potenzieller Gläubiger Rechnung zu tragen, schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, hier der Fassung des Nationalrates zu folgen, wonach die Gesellschaft mindestens durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten sein muss, wobei diese Person zum Beispiel bei der AG entweder Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor bzw. Direktorin sein muss. Weiter gehende Bestimmungen sind nach Auffassung namhafter internationaler Rechtsexperten mit dem internationalen Recht nicht mehr vereinbar.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf den Umstand, dass das schweizerische Gesellschaftsrecht von einem materiellen Organbegriff ausgeht. Ins Recht kann jene Person gefasst werden, die faktisch Organfunktionen ausübt. Von daher gesehen kann nicht zwingend gesagt werden, ein Verwaltungsrat könne leichter haftbar gemacht werden als ein Direktor.

Die Thematik von Artikel 814 findet sich auch beim Recht der AG, nämlich in Artikel 718 Absatz 3 OR, auf Seite 60 der Fahne, und beim Recht der Genossenschaft, auf Seite 66 der Fahne. Je nachdem, wie wir hier Beschluss fassen, werden wir dann auch zu den erwähnten Bestimmungen Beschluss gefasst haben.

Studer Jean · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Comme vous le savez j'ai une formation d'avocat, et vous pourriez penser que je défends des intérêts corporatistes avec ma proposition de minorité qui souhaite qu'un gérant pour la société à responsabilité limitée, un membre du conseil d'administration pour la société anonyme ou un membre du conseil de la société coopérative soit domicilié en Suisse, parce qu'on sait que nombreux sont les avocats, les notaires ou les fiduciaires qui, dans notre pays, ont une activité au sein d'un de ces conseils pour gérer des sociétés des types précités.

Mais la séance de la commission a eu lieu le 3 mai 2005 et je n'étais déjà presque plus avocat à cette date, j'étais déjà presque nouveau conseiller d'Etat et responsable en particulier des finances de mon canton. C'est cette nouvelle activité qui m'a rendu extrêmement sensible à la question de la domiciliation de l'organe de l'une de ces sociétés en Suisse, comme cela a été dit par le rapporteur.

La domiciliation d'un membre de l'organe d'une société a un rôle essentiel en matière de responsabilité face à l'impôt. En effet, tant la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, que la loi sur la taxe sur la valeur ajoutée, ou encore la loi fédérale sur l'impôt anticipé désignent l'administrateur ou le gérant domicilié en Suisse comme étant solidairement responsable du paiement des contributions publiques. On pourrait aussi penser que c'est valable à l'égard des contributions dues aux assurances sociales. C'est une responsabilité qui ne repose pas du tout sur une notion de faute; c'est une responsabilité objective et qui est marquée par le principe de la solidarité. Ainsi, dans le domaine de la perception de l'impôt, les organes jouent un rôle capital. Les autorités fiscales s'appuient sur ces organes, tout au long de la vie de la personne morale.

Si on suit la proposition de la majorité, il est tout à fait imaginable que les organes d'une personne morale ayant son siège en Suisse soient tous domiciliés à l'étranger, ce qui signifie - en particulier pour les autorités cantonales et fédérales en matière fiscale - des possibilités de répercussions graves quant au recouvrement des créances qui seraient dues, par exemple au moment d'une dissolution suivie d'une liquidation, ou en raison du transfert du siège ou de l'administration à l'étranger. Ces répercussions extrêmement graves résultent surtout du fait que les créances publiques ne peuvent pas faire l'objet de recouvrement à l'étranger. Il n'y a pas d'entraide administrative dans ce domaine; si celle-ci n'existe pas, c'est en particulier parce que notre pays est attaché à son secret bancaire. Et on voit bien, si on demandait de notre côté une entraide administrative, ce que nos partenaires étrangers exigeraient de leur côté également. Autrement dit, la Suisse ne bénéficie pas, dans le recouvrement des créances publiques, des mêmes possibilités que d'autres Etats ont l'un envers l'autre, en particulier les Etats de l'Union européenne qui bénéficient de possibilités d'entraide. Au sein de la commission, cela a été bien compris.

S'est posée alors la question de savoir si une obligation de domicile serait compatible avec l'accord sur la libre circulation des personnes. Je vous rappelle à cet égard que l'accord sur la libre circulation des personnes permet de déroger à la libre circulation lorsque la dérogation repose sur des motifs objectifs, indépendants de la nationalité et qu'elle paraît proportionnée aux buts poursuivis par le droit national. En raison des spécificités de la domiciliation en Suisse que défend la minorité, il apparaît clairement que ces motifs objectifs et légitimes peuvent être invoqués à l'égard de l'accord sur la libre circulation des personnes afin de garantir la compatibilité de cette exigence avec cet engagement international. On relèvera d'ailleurs qu'un certain nombre de pays ont d'ores et déjà fixé cette exigence - et des pays qui ont des relations plus étroites avec l'Union européenne -, je pense ainsi au Danemark, à la Suède, à la Finlande, à l'Autriche ou encore à l'Allemagne, qui exigent tous le maintien de l'exigence de domicile à l'égard de ressortissants d'Etats tiers. Ainsi, et pour dire autrement les choses, les Etats membres de l'Union européenne restent libres de maintenir l'obligation de domicile des administrateurs à l'égard des ressortissants d'Etats qui ne sont pas membres de l'Union européenne, s'il n'existe pas de traité bilatéral qui traite cette question.

Par ailleurs, les signataires du traité GATS ont aussi la possibilité d'instituer des exceptions dans la mesure où ils ont émis une réserve touchant à l'application de la clause de la nation la plus favorisée. Je vous rappelle que le traité GATS - c'est le "General Agreement on Trade in Services" - précise encore que les membres des conseils d'administration ne relèvent pas non plus de la catégorie des fournisseurs indépendants de prestations de services. Cela constitue un motif supplémentaire pour juger compatible avec l'accord sur la libre circulation des personnes l'obligation de domicile des organes ou en tout cas d'un membre de l'organe d'une société qui a son siège en Suisse.

On a aussi pensé à cela, mais on a pensé qu'on pouvait résoudre la situation en prévoyant une obligation de domicile "alternative", à savoir s'adressant au gérant ou au directeur. Mais on voit bien qu'il y a une nette différence entre un gérant, un membre du conseil d'administration ou un directeur. D'ailleurs, il apparaît que le directeur, lui, a avec sa société une relation de travail plus claire que le gérant ou le membre du conseil d'administration et qu'à cet égard, la problématique de la libre circulation des personnes est plus sensible pour le directeur que pour le gérant ou le membre du conseil d'administration. De plus, un directeur peut facilement être remplacé, alors que ce n'est pas le cas d'un administrateur. La position et la fonction du directeur ne sont pas les mêmes que celles de l'administrateur. Il suffit de lire à cet égard les articles 716a et 716b du Code des obligations. Enfin, vis-à-vis des administrateurs que sont formulées des demandes de sûretés à titre préventif et non pas à l'égard des directeurs.

En fait, toute cette problématique de la domiciliation est liée à l'absence d'entraide administrative dans le domaine du recouvrement des créances fiscales avec l'Union européenne ou les autres Etats membres. C'est cette absence qui doit nous amener à assurer, pour l'ensemble des collectivités publiques, un certain nombre de moyens pour être certains que les sociétés qui ont leur siège en Suisse sont à même de s'acquitter de leurs impôts. La solidarité qui est créée entre la société, le gérant ou le membre du conseil d'administration constitue à cet égard une mesure préventive bienvenue pour assurer le recouvrement des créances fiscales.

Je vous remercie de suivre la minorité, en acceptant avec le rapporteur que le vote sur l'article 814 concerne aussi les propositions de minorité aux articles 718 et 898.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die vom Nationalrat und von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Lösung ist besser als diejenige des Bundesrates. Inhaltlich sagt sie das Gleiche aus, aber sie ist etwas eleganter formuliert.

Warum empfehlen wir Ihnen, die Minderheit abzulehnen? Erstens hat nicht jede Gesellschaft einen Geschäftsführer. Dieser ist bei der GmbH, nicht aber bei der Aktiengesellschaft vorgeschrieben; es haben auch nicht alle Aktiengesellschaften einen Geschäftsführer. Zweitens sagt das Expertengutachten, dass der Antrag der Minderheit rechtswidrig sei, weil man danach einen Geschäftsführer hat, der immer den Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Sie kennen die Problematik, die wir bezüglich der Bestimmung hatten, dass die Verwaltungsräte in der Mehrheit Schweizer sein müssen; das mussten wir auch aufheben aus diesem Grunde.

Ich glaube, die Fassung der Mehrheit der Kommission und jene des Nationalrates und des Bundesrates geben eben auch die Möglichkeit, zu sagen, worum es geht. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dort, wo mindestens zwei Personen die Gesellschaft vertreten müssen, müssen halt zwei in der Schweiz wohnen. Dieses Erfordernis kann durch den Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden. Dann ist das nicht diskriminierend, sondern man verlangt zwar die Schweizer Vertretung, aber man verlangt nicht, dass ganz spezifische Positionen nur von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz besetzt werden können.

Wir bitten Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Art. 825

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Wir haben bereits bei der Behandlung von Artikel 86 festgestellt, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin zwingend aus der Gesellschaft muss ausscheiden können, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. In diesem Fall hat der ausscheidende Gesellschafter selbstverständlich Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht. Gemäss dieser Bestimmung können die Statuten aber auch ermöglichen, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden kann, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Für diesen Fall ist es dann aber auch möglich, dass die Statuten die Festlegung der Abfindungssumme abweichend regeln können. Das ist der Sinn dieser Bestimmung.

Im Übrigen möchte ich Ihnen sagen, Herr Präsident, dass ich zum GmbH-Recht keine Bemerkungen mehr habe, sondern nur noch im Zusammenhang mit der Änderung des bestehenden Rechtes.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir kommen zu Ziffer 2 der Vorlage 1, den weiteren Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Art. 628 Abs. 2, 4

Art. 628 al. 2, 4

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 628 Absatz 2 ist vom Nationalrat aufgenommen worden. Anlass war offenbar ein Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes - BGE 128 III 178f. - im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Sachübernahme. Das Bundesgericht entschied in diesem Entscheid, dass immer dann, wenn das Geschäft vom Zweck der Gesellschaft her gedeckt ist, keine Sachübernahme vorliegt und demzufolge Artikel 628 Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt. Mit dem Zusatz "oder einer diesen nahestehenden Person" will nun der Nationalrat klar machen, dass alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Aktionärinnen bzw. Aktionären und ihnen nahestehenden Personen andererseits offen gelegt werden müssen, wenn sie den Charakter von Sachübernahmen haben.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 718

Antrag der Mehrheit

Abs. 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

Abs. 3

Die Gesellschaft muss durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden können, das Wohnsitz in der Schweiz hat.

Abs. 4

Streichen

Art. 718

Proposition de la majorité

Al. 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

Al. 3

La société doit pouvoir être représentée par un membre du conseil d'administration domicilié en Suisse.

Al. 4

Biffer

Präsident (Büttiker Rolf, erster Vizepräsident): Wir haben bei Artikel 814 Absatz 3 OR bereits über den Antrag der Minderheit abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 755 Abs. 2

Art. 755 al. 2

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Bei dieser Bestimmung ist der Zusammenhang mit Artikel 730 Absatz 2bis OR zu beachten. Ich habe bereits bei der Behandlung jener Bestimmung auf Artikel 755 Absatz 2 hingewiesen.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 898 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

Die Genossenschaft muss durch ein Mitglied der Verwaltung vertreten werden können, das Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art. 898 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Studer Jean, Berset, Epiney, Marty Dick)

La société doit pouvoir être représentée par un administrateur domicilié en Suisse.

Präsident (Büttiker Rolf, erster Vizepräsident): Wir haben bei Artikel 814 Absatz 3 OR über den Antrag der Minderheit entschieden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 941a

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Die Anpassungen und Ergänzungen, die der Nationalrat vorgenommen hat, waren in der Kommission unbestritten.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 954a

Antrag der Kommission

Titel

B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht

Abs. 1

.... im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig ....

Art. 954a

Proposition de la commission

Titre

B. Obligation d'utiliser la raison de commerce et le nom

Al. 1

La raison de commerce ou le nom qui sont inscrits dans le registre du commerce doivent figurer ....

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Hier schlägt Ihnen die Kommission in Absatz 1 eine Ergänzung vor, wonach in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen nicht nur die im Handelsregister eingetragene Firma, sondern auch der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden müssen.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Firmengebrauchspflicht oder, wie sie jetzt heisst, Firmen- und Namensgebrauchspflicht von der Verordnungsstufe auf die Gesetzesstufe angehoben wird. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass es auch bei Stiftungen und Vereinen vorkomme, dass sie in der Öffentlichkeit unter einer anderen Bezeichnung als ihrem eigentlichen Namen auftreten. Daher soll Artikel 954a auch auf den Namensgebrauch von Stiftungen und Vereinen ausgedehnt werden. Die Sachüberschrift wird entsprechend ergänzt.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch der Hinweis auf die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch, Artikel 326ter, zu machen; ich verweise Sie auf Seite 93ff. der Fahne.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Änderungen bisherigen Rechts

Modifications du droit en vigueur

Ziff. 1 Art. 69b

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

.... prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Abs. 1bis

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Abs. 2

Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

Antrag der Minderheit I

(Berset, Epiney, Marty Dick)

Abs. 1

Gemäss Mehrheit, aber:

....

1. .... von 6 Millionen ....

2. .... von 12 Millionen ....

....

Antrag der Minderheit II

(Berset, Epiney, Marty Dick)

(Eventualantrag zur Minderheit I)

Abs. 1

....

3. 30 Vollzeitstellen ....

Ch. 1 art. 69b

Proposition de la majorité

Al. 1

.... d'un organe de révision, si deux des valeurs suivantes sont dépassées lors de deux exercices successifs:

1. total du bilan: 10 millions de francs;

2. chiffre d'affaires: 20 millions de francs;

3. effectif: 50 emplois à plein temps en moyenne annuelle.

Al. 1bis

L'association doit soumettre sa comptabilité à un contrôle restreint d'un organe de révision, si un membre de l'association responsable individuellement ou tenu d'effectuer des versements supplémentaires l'exige.

Al. 2

Les dispositions du Code des obligations ....

Proposition de la minorité I

(Berset, Epiney, Marty Dick)

Al. 1

Selon la majorité, mais:

....

1. .... 6 millions ....

2. .... 12 millions ....

....

Proposition de la minorité II

(Berset, Epiney, Marty Dick)

(Proposition subsidiaire à la minorité I)

....

3. .... 30 emplois ....

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte gerne einen Überblick über diesen Artikel 69b geben. Zunächst zu Absatz 1: Es geht hier um die Fälle, in denen ein Verein seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich zu prüfen hat. Angeknüpft wird an die Begriffe Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen, und daraus ergibt sich, dass der ordentlichen Revisionspflicht eigentlich nur Vereine unterstehen, welche wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die demzufolge - ich verweise auf Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB vorstehend - zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind.

Was nun die Schwellenwerte anbetrifft, so beantragt die Mehrheit, sich dem Nationalrat anzuschliessen, wogegen die Minderheit I dem Bundesrat folgen möchte. Die Minderheit II möchte im Vergleich zum Bundesrat die Zahl der Vollzeitstellen herabsetzen. Wir haben bereits an anderer Stelle hierüber diskutiert.

Wenn Sie gestatten, werde ich - weil es damit zusammenhängt - gleich auch zu Absatz 1bis, auf Seite 83 der Fahne, meine Ausführungen machen: Der Bundesrat schlug vor - und der Nationalrat schloss sich dem an -, dass ein Verein auch dann der ordentlichen Revisionspflicht untersteht, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt oder wenn 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Diese Bestimmung würde auch für Vereine gelten, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Unserer Kommission, Herr Kollege Schiesser hat es in seinem Eintretensreferat bereits angetönt, geht eine solche Regelung zu weit, und sie schlägt Ihnen nun vor, dass Vereine - abgesehen von den Fällen der ordentlichen Revisionspflicht - nur dann einer Revisionspflicht unterstehen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Dabei kommt dann aber nicht die ordentliche Revision, sondern lediglich die eingeschränkte Revision zum Tragen.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben über die Anträge der Minderheiten I und II schon bei Artikel 727 Absatz 1 OR entschieden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 1 Art. 83 Abs. 5

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. 1 art. 83 al. 5

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 83b Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Ch. 1 art. 83b al. 3bis

Proposition de la commission

Lorsque la fondation est tenue à un contrôle restreint, l'autorité de surveillance peut exiger un contrôle ordinaire, si cela est nécessaire pour révéler l'état du patrimoine et les résultats de la fondation.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion

Ich habe noch Ausführungen zu Artikel 83b Absätze 3 und 3bis zu machen. Ich darf Ihnen sagen, dass ich dann mit meinem "Latein" am Ende bin.

Sie sehen, dass Ihnen die Kommission des Ständerates, im Unterschied zu Bundesrat und Nationalrat, etwas Neues beantragt. Stiftungen unterliegen grundsätzlich immer einer Revision - auch das haben wir heute schon gehört -, grössere einer ordentlichen und kleinere einer eingeschränkten Revision. Die Aufsichtsbehörde kann aber eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Ich verweise auf Artikel 83b Absatz 2.

Im Übrigen wird für die Revision der Stiftungen auf die einschlägigen Vorschriften des OR über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften verwiesen. Diese Bestimmungen können aber nicht in jeder Hinsicht zur Anwendung kommen. So macht insbesondere bei Stiftungen die Möglichkeit, dass eine Minderheit, die 10 Prozent des Kapitals vertritt, eine ordentliche Revision verlangen kann, keinen Sinn, weil es ja bei der Stiftung gar keine Beteiligten gibt.

Auf der anderen Seite sollte aber die Aufsichtsbehörde unter allen Umständen verlangen können, dass eine kleinere und nur zur eingeschränkten Revision verpflichtete Stiftung ausnahmsweise eine ordentliche Revision durchzuführen hat, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten erscheint. Wir schlagen Ihnen daher diesen Absatz 3bis vor, weisen aber klar darauf hin, dass die eingeschränkte Revision die Regel und die ordentliche Revision wirklich lediglich die Ausnahme darstellen muss.

Büttiker Rolf · 1VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 3ter Titel

Antrag der Kommission

3ter. Strafgesetzbuch

Ch. 3ter titre

Proposition de la commission

3ter. Code pénal

Angenommen - Adopté

Ziff. 3ter Art. 326ter

Antrag der Kommission

Titel

Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen

Text

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,

wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet,

wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,

wird mit Haft oder Busse bestraft.

Ch. 3ter art. 326ter

Proposition de la commission

Titre

Contravention aux dispositions concernant les raisons de commerce et les noms

Texte

Celui qui, pour désigner une entreprise ou une succursale inscrite au registre du commerce, aura utilisé une dénomination non conforme à cette inscription et de nature à induire en erreur,

celui qui, pour désigner une entreprise ou une succursale non inscrite au registre du commerce, aura utilisé une dénomination trompeuse,

celui qui aura créé l'illusion qu'une entreprise étrangère non inscrite au registre du commerce avait son siège ou une succursale en Suisse,

sera puni des arrêts ou de l'amende.

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 28 Stimmen

(Einstimmigkeit)

2. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

2. Loi fédérale sur l'agrément et la surveillance des réviseurs

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 28 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté