Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor»
- hinsichtlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf (i)natürliche Personen, die nach dem schweizerischen Recht als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;(ii)Gesellschaften, einschliesslich Körperschaften, Partnerschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind sowie Gesellschaften, die nicht nach dem schweizerischen Recht gegründet wurden, jedoch von schweizerischen Staatsangehörigen oder von nach schweizerischem Recht gegründeten Gesellschaften tatsächlich kontrolliert werden;
- in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate auf (i)natürliche Personen, welche nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emirate besitzen;(ii)sämtliche Gebilde, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate gegründet wurden und ihren Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben wie Unternehmungen, Genossenschaften, Partnerschaften, Körperschaften, Stiftungen, Gesellschaften, Firmen, Einrichtungen, Fonds, Organisationen und geschäftliche Vereinigungen oder ähnliche Gebilde, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht;(iii)die Regierung des Staates der Vereinigten Arabischen Emirate, die mittelbar oder unmittelbar durch lokale oder bundesstaatliche Finanzinstitutionen sowie Entwicklungsfonds, Behörden oder ähnlichen gouvernementalen Einrichtungen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig ist.
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld, einschliesslich Einlagen und Anlagen von Kapital, oder andere Forderungen auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Rechte des geistigen Eigentums, namentlich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und andere gewerbliche Eigentumsrechte, «Know-how», Handels- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen und «Goodwill»;
- Konzessionen oder ähnliche durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- oder andere Gebühren und Sachleistungen einschliesslich Erträge von Wiederanlagen.
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium der Vertragsparteien, einschliesslich des Küstenmeeres und aller Inseln sowie der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ausserhalb der Grenzen der Küstengewässer, über welches der Staat in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.