Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- Der Ausdruck «Staatsangehörige»: Natürliche Personen, die nach der Gesetzgebung jeder Vertragspartei als Angehörige dieses Staates gelten.
- 2 Der Ausdruck «Gesellschaft»: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv‑ und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen Angehörige der beiden Vertragsparteien, sei es direkt oder indirekt, ein substantielles Interesse haben.
- Der Ausdruck «Investitionen»: Alle Arten von Vermögenswerten, die Angehörigen oder Gesellschaften der beiden Vertragsparteien gehören und die in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung vorgenommen wurden, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:a)bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Sicherheiten, Nutzniessung und ähnliche Rechte,b)Aktien oder andere Formen von Beteiligungen an Gesellschaften;c)Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die – ausser Goodwill – einen wirtschaftlichen Wert besitzen;d)Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, technische Verfahren, «know‑how», Handelsmarken und Handelsnamen;e)öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
- Der Ausdruck «Erträge»: Die Beträge, die eine Investition als Reingewinn, Zins oder aus Urheberrechten einbringt.