RPW 2002/2 S. 239

Richtpreise für Heizöl

Rubrum

Unzulässige Wettbewerbsabrede; Art. 5 KG

Accords illicites; art. 5 LCart

Accordi illeciti; art. 5 LCart

Schlussbericht vom 19. März 2002 in Sachen Vorabklärung wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede (Art. 26)

A.

Sachverhalt

1. Die Vereinigung des Bernischen Mineralölhandels (nachfolgend VBM) berechnet zweimal wöchentlich Richtpreise für Heizöl, die in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht werden. Für die Berechnung der Preise stützt sich die VBM auf Kalkulationstabellen, welche sich aus den Preisangaben mehrerer Importeure und dazugerechneten Zuschlägen (Transportkosten, Fiskalabgaben, Nachfragemenge etc.) zusammensetzen.

2. Die VBM ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Das Gebiet, in dem die Mitglieder der VBM vorwiegend tätig sind, umfasst die Stadt Bern und Umgebung, Thun, das Emmental, Wimmis, Spiez, Interlaken, Frutigen, Brienz, Lauterbrunnen, Zweisimmen, Grindelwald und Meiringen. Rund 75% der im Verbandsgebiet domizilierten Heizölhändler sind Mitglied der VBM.

3. Die folgende Tabelle zeigt als Beispiel die Richtpreise vom 8. Januar 2001 für die Lieferung von Heizöl extra leicht, aufgeteilt nach fünf Regionen und nach drei verschiedenen Liefermengen.

1‘000 Liter 3‘000 Liter 6‘000 Liter

Stadt Bern CHF 58.50 CHF 51.90 CHF 47.20

Thun, Emmental CHF 59.20 CHF 52.70 CHF 47.90

Wimmis, Spiez, Interlaken CHF 59.90 CHF 53.30 CHF 48.60

Grindelwald, Meiringen CHF 61.20 CHF 54.60 CHF 49.90

Frutigen, Brienz, Lauterbrunnen CHF 62.20 CHF 55.70 CHF 51.00

4. Diese Tabelle enthält im Wesentlichen drei verschiedene Arten von Informationen:

a) Informationen über die Höhe der in Rechnung zu stellenden Preise (vgl. Rz. 11);

b) Informationen über Preisdifferenzen bei verschiedenen Liefermengen (d.h. über Mengenrabatte; vgl. Rz. 12);

c) Informationen über mögliche regionale Preisdifferenzierungen. Ob die Richtpreise allenfalls eine Basis für regionale Preisdifferenzierungen bilden könnten, ist nicht weiter geprüft worden.

Die sich aus den Richtpreisen ergebenden (absoluten) Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mengen (b) und den verschiedenen Regionen (c) waren während des gesamten Beobachtungszeitraums (Januar bis März 2001) konstant.

5. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) hat am 31. Mai 2001 eine Vorabklärung gemäss Artikel 26 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) eröffnet. Geprüft wird, ob bezüglich der erwähnten Richtpreise Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 KG bestehen.

6. Befragt wurden die VBM und namentlich 28 im Kanton Bern ansässige Unternehmen aus dem Bereich Heizölhandel.

B.

Erwägungen

7.

Das Kartellgesetz gilt namentlich für Unternehmen des privaten Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen (Art. 2 Abs. 1 KG).

B.1 Unternehmen

8.

Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder Nachfrager auftreten (RPW 2001/1, S. 98, Rz. 18).

Die in die Vorabklärung einbezogenen Heizölhändler sind als solche Unternehmen zu qualifizieren. Der Vereinigung VBM, welche die Richtpreise veröffentlicht, kommt im Kartellverwaltungsverfahren Parteistellung zu.

B.2 Wettbewerbsabreden

9.

Zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung von Richtpreisen durch die VBM dem Abstimmen des Verhaltens der Heizölhändler dient und damit eine direkte oder indirekte Preisabrede respektive eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG zur Folge hat.

a) Voraussetzungen

10.

Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Nebst der ausdrücklichen Vereinbarungen erfasst das KG stillschweigende Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Letztere liegen vor, wenn mehrere Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst und gewollt dem aufgrund bestimmter Kommunikationselemente antizipierbaren Marktverhalten der anderen anpassen, so dass - selbst ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung - die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des Wettbewerbs tritt. Das für die Annahme einer Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 KG) vorausgesetzte bewusste und gewollte Zusammenwirken erfordert somit auch bei aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ein bestimmtes Mass an gegenseitigen Kontakten (vgl. Verfügung der Weko i.S. Benzinmarkt Schweiz [Zeitraum 1993 - 2000] vom 3. Dezember 2001, Rz. 16, publ. in: RPW 2002/1). In Frage kommt etwa der Austausch von Informationen über die publizierten VBM-Richtpreise.

b) Ermittlungsergebnisse

11.

Ermittlungsergebnisse betreffend Wettbewerbsabreden über Preise und Zeitpunkt/Ausmass der Preisanpassungen. Es wurden sowohl die Heizölhändler befragt (a) als auch die Marktpreise mit den Richtpreisen verglichen (b).

a) Nach Auffassung der Mehrheit der Heizölhändler dienen die von der VBM veröffentlichten Richtpreise nicht als Grundlage für Wettbewerbsabreden respektive abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Heizölmarkt des Kantons Bern. Der veröffentlichte Richtpreis übe keinen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Heizölhändlern aus, da der Richtpreis erstens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung längst nicht mehr aktuell sei; zwischen der Kalkulation der Richtpreise und deren Veröffentlichung in der Tagespresse läge nämlich eine Zeitspanne von mindestens einem Tag. Zweitens würden sich die Preise

der Heizölhändler zum Teil mehr als einmal pro Tag ändern. Und drittens sei der Druck von Seiten der Konkurrenz so gross, dass die effektiven Marktpreise weit unter den von der VBM berechneten Werten liegen.

Demgegenüber hat ein Heizölhändler seinem Antwortschreiben unaufgefordert das den Richtpreisen zu Grunde liegende Kalkulationsschema beigelegt. Daraus lässt sich schliessen, dass dieses Kalkulationsschema den Mitgliedern der VBM zumindest grundsätzlich bekannt ist.

b) Um die effektiven Marktpreise mit den Richtpreisen zu vergleichen, wurden Angaben einer grösseren Anzahl Heizölhändler über ihre Tagespreise für Heizöl extra leicht in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2001, differenziert nach den Mengen 1'000, 3'000 und 6'000 Liter sowie nach den fünf in der Vorabklärung untersuchten Regionen, eingeholt. Anhand der folgenden Grafiken ist ersichtlich, ob respektive inwieweit die von den verschiedenen Heizölhändlern angewandten Grundpreise den in der Tagespresse veröffentlichten Richtpreisen entsprechen. Exemplarisch wird dabei in anonymisierter Form die Preisentwicklung für 1'000 Liter Heizöl extra leicht aufgezeigt, wobei die drei Regionen Wimmis-Spiez-Interlaken, Grindelwald-Meiringen und Frutigen-Brienz-Lauterbrunnen in einer Grafik als Region Berner Oberland zusammengefasst werden.

Stadt Bern 1'000 Liter

50.00

52.00

54.00

56.00

58.00

60.00

62.00

64.00

66.00

03.01.2001

10.01.2001

17.01.2001

24.01.2001

31.01.2001

07.02.2001

14.02.2001

21.02.2001

28.02.2001

07.03.2001

14.03.2001

21.03.2001

28.03.2001

Richtpreise Stadt Bern Firma1 Firma2 Firma3 Firma4 Firma5 Firma6

Region Thun 1'000 Liter

50.00

52.00

54.00

56.00

58.00

60.00

62.00

64.00

03.01.2001

10.01.2001

17.01.2001

24.01.2001

31.01.2001

07.02.2001

14.02.2001

21.02.2001

28.02.2001

07.03.2001

14.03.2001

21.03.2001

28.03.2001

Richtpreise Thun, Emmental Firma1 Firma2 Firma3

Firma4

Berner Oberland 1'000 Liter

50.00

52.00

54.00

56.00

58.00

60.00

62.00

64.00

66.00

03.01.2001

10.01.2001

17.01.2001

24.01.2001

31.01.2001

07.02.2001

14.02.2001

21.02.2001

28.02.2001

07.03.2001

14.03.2001

21.03.2001

28.03.2001

Richtpreise Wimmis, Spiez, Interlaken Richtpreise Frutigen, Brienz, Lauterbrunnen

Richtpreise Grindelwald, Meiringen Firma1

Firma2 Firma3 Firma4 Firma5

Firma6 Firma7

c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich eine Wettbewerbsabrede über Heizölpreise für 1'000, 3'000 und 6'000 Liter aus den folgenden Gründen nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt:

?? Die von den Unternehmen angegebenen Preise in allen untersuchten Regionen weichen zum Teil erheblich von den veröffentlichten Richtpreisen ab.

?? Das Preissetzungsverhalten der einzelnen Marktteilnehmer - im Rahmen der von exogenen Faktoren wie dem Weltmarktpreis für Rohöl und dem Dollarkurs vorgegebenen Tendenzen - weicht sowohl hinsichtlich Preisniveau als auch hinsichtlich Zeitpunkt und Ausmass der Preisanpassungen zum Teil stark voneinander ab. In der Region Thun, wo nur geringe Preisunterschiede zu beobachten sind, weichen Zeitpunkt und Ausmass von Preisänderungen zwischen den verschiedenen Unternehmen zum Teil erheblich voneinander ab.

?? Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei den von den Heizölhändlern angegebenen Preisen um Grundpreise handelt, die den Verkäufern als Verhandlungsgrundlage dienen. Die effektiv in Rechnung gestellten Heizölpreise hängen von verschiedenen kundenspezifischen Faktoren ab (Bonität des Kunden, Art der Tankanlage, Verhandlungsgeschick etc.) und dürften daher zum Teil deutlich von den hier betrachteten Grundpreisen abweichen.

d) Schliesslich kann Folgendes angemerkt werden:

?? Die Vorabklärung hat gezeigt, dass die Preisempfehlungen das Resultat einer Kalkulation sind, welche der Entwicklung des Preises ex Raffinerie und einem Deckungsbeitrag (inkl. einer Korrekturgrösse pro Region und Menge) entspricht. Die maximalen Abweichungen der Richtpreise von diesem Kalkulationsschema betragen jeweils +/- 5 Rappen. Diese Unterschiede lassen sich als Rundungsfehler bei der Transformation in Frankenbeträge in Einheiten von 10 Rappen erklären. Auch die Korrekturgrösse pro Region und Menge ist während der ganzen beobachteten Periode konstant geblieben. Die Preisempfehlungen beinhalteten somit während der beobachteten Zeitspanne keine zusätzlichen Informationen bezüglich Preise für Mengen und Gebiete.

?? Da die Preisempfehlungen in erster Linie die Entwicklungen auf dem Rohölmarkt widerspiegeln, sind sie für die Konsumenten insofern eine Entscheidungshilfe, als die veröffentlichten Richtpreise ihnen erlauben, die Preisentwicklung über das Jahr hinweg zu verfolgen und zu einem für sie günstigen Zeitpunkt den Einkauf von Heizöl vorzunehmen.

12.

Ermittlungsergebnisse betreffend Wettbewerbsabreden über Mengenrabatte. Die Kalkulation respektive die gleichzeitige Veröffentlichung von Richtpreisen für 1'000, 3'000 und 6'000 Liter könnte

als Richtwert für eine branchenweit einheitliche Festlegung von Mengenrabatten dienen (vgl. Botschaft zum Kartellgesetz, BBI 1995 I, S. 100). Wie die folgenden Grafiken zeigen, kann auch diese Hypothese verworfen werden (die empfohlenen Mengenrabatte von CHF 6.60 resp. CHF 11.30 ergeben sich aus den Differenzen der Preise für 1'000 Liter und 3'000 resp. 6'000 Liter aus der Tabelle in Rz. 3):

Mengenrabatt 3000 l

2.00

4.00

6.00

8.00

10.00

12.00

Empfehlung: 6.60

Firma1 Firma2 Firma3 Firma4 Firma5 Firma6 Firma7 Firma8 Firma9 Firma10 Firma11 Firma12 Firma13 Firma14 Firma15 Firma16

Mengenrabatt 6000 l

2.00

4.00

6.00

8.00

10.00

12.00

14.00

Empfehlung: 11.30

Firma1 Firma2 Firma3 Firma4 Firma5 Firma6

Firma7 Firma8 Firma9 Firma10 Firma11 Firma12

Firma13 Firma14 Firma15 Firma16

B.3 Ergebnis

13.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der VBM veröffentlichten Richtpreise eine Grundlage für Wettbewerbsabreden respektive für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG darstellen.

C. Kosten

14.

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-GebV; SR 251.2) haben die Beteiligten keine Gebühren zu entrichten, da sich in der Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben haben.

D. Schlussfolgerungen

15.

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,

1.

stellt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt;

2.

beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;

3.

teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.