RPW 2002/4 S. 619
Richner AG/BBH Baubedarf Holding AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 26. September 2002
I. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
1. Am 30. August 2002 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend Weko) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Richner AG (nachfolgend Richner), von der Holcim (Schweiz) AG (nachfolgend Holcim) 100% der Aktien der BBH Baubedarf durch Kauf zu übernehmen.
2. Richner ist ein Grosshandelsunternehmen im Bereich Baubedarf und verfügt über verschiedene Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerstandorte. Sie ist vor allem in den Bereichen Baumaterial, Baukeramik und Sanitärprodukte tätig. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich im Baumaterialbereich auf die Nordwestschweiz sowie die Kantone Aargau und Freiburg, im Sanitärbereich auf die nördliche Deutschschweiz, Freiburg und die Südostschweiz und im Baukeramikbereich auf die nördliche Deutschschweiz, Freiburg und die Zentralschweiz. Richner wird seit Dezember 2000 von der Cement Roadstone Holding plc (nachfolgend CRH) mit Sitz in Dublin kontrolliert. CRH ist eine vor allem im Bereich Rohmaterialien, Baumaterialien und Vertrieb international tätige Gruppe und ist in Dublin, London und New York kotiert. Im Juni 2002 hat Richner die Vicom Baubedarf AG übernommen. Dieses Zusammenschlussvorhaben wurde von der Weko am 14. Juni 2002 als unbedenklich erklärt.
3. Die BBH Baubedarf Holding AG (nachfolgend BBH Baubedarf) ist ein Grosshandelsunternehmen im Bereich Baumaterial. BBH Baubedarf betreibt neben dem Handel mit Baumaterialien keine anderen Tätigkeiten. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich auf das Mittelland sowie die Nordostschweiz. BBH Baubedarf wird zu 100% von Holcim kontrolliert. Holcim ist die Schweizer Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Baustoffkonzerns Holcim Ltd. Die Tätigkeit von Holcim umfasst die Herstellung von Zement, Kies und Beton.
II. MELDEPFLICHT
4. Weltweit erzielte CRH (inkl. Vicom) im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von CHF [...] Mio. BBH Baubedarf erzielte im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Umsatz von CHF [...] Mio.
5. In der Schweiz erzielte CRH (inkl. Vicom) im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von CHF [...] Mio. BBH Baubedarf erzielte in der Schweiz im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von CHF [...] Mio.
6. Die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG sind demnach erreicht.
III. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS
1. Relevante Märkte
1.1 Sachlich relevanter Markt
7. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
8. Gestützt auf die Praxis der Wettbewerbskommission (Gétaz Romang/Miauton, RPW 2000/1, S. 56 ff.; Richner AG/Vicom Baubedarf AG, RPW 2002/3, S. 491 ff.) können im vorliegenden Fall folgende sachlich relevanten Märkte unterschieden werden, auf welchen die beteiligten Unternehmen (teils gemeinsam, teils einzeln) tätig sind:
?? Baumaterial
Dieser Produktemarkt umfasst Baumaterialien wie Zement, Betonwaren, Putze/Verputzträger, Bausteine, Ziegel, Isolationen, Bauplatten, Kanalisationsmaterial, Tiefbaumaterialien, Gartenbauartikel etc.
?? Holz
Dieser Produktemarkt umfasst verschiedene Holzprodukte unterschiedlicher Verarbeitungsstufen wie Massivholz, Türen, Parkett etc.
?? Sanitär (sichtbar)
Der Produktemarkt Sanitär beinhaltet einerseits "sichtbare Sanitärprodukte", andererseits "Sanitärprodukte in der Mauer". Richner ist nur als Grosshändler im Bereich "sichtbare Sanitärprodukte" tätig. Der Grosshandelsmarkt für "sichtbare Teile" umfasst Sanitärprodukte für Bäder, Küchen und Waschküchen.
?? Baukeramik
Dieser Produktemarkt umfasst alle Arten von Keramikplatten für die Boden- und Wandanwendung sowie die zur Verlegung von Baukeramik notwendigen Hilfsstoffe.
?? Werkzeuge/Bekleidung
Dieser Produktemarkt umfasst Werkzeuge, elektrische Kleinmaschinen und Arbeitsbekleidung.
Richner ist auf all diesen Produketmärkten tätig, wohingegen BBH Baubedarf neben dem Handel mit Baumaterialien keine anderen Tätigkeiten betreibt.
1.2 Räumlich relevanter Markt
9. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
10. In Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung kann der Handel mit Baubedarfsgütern in Verrechnungs- (Transitgeschäfte) und Lagergeschäfte unterteilt werden.
11. Beim Verrechnungsgeschäft werden die Produkte direkt vom Hersteller an die Kunden der Grosshändler geliefert. Der Grossist koordiniert die Lieferung und stellt diese in Rechnung. Es handelt sich dabei zumeist um grössere Lieferungen. Da sich bei den Verrechnungsgeschäften die Tätigkeit der Grosshändler auf Vermittlungs-, Koordinations-, Finanzierungs- oder Delkrederefunktionen beschränkt, können die Grossisten diese unabhängig vom Lieferort von überall in der Schweiz her ausüben. Für den hier vorliegenden Fall kann demnach in Bezug auf die Verrechnungsgeschäfte der erwähnten sachlichen Märkte von einem räumlichen Markt Schweiz ausgegangen werden.
12. Bei Lagergeschäften liefern Grossisten ihre Produkte an ihre Kunden beziehungsweise die Kunden holen diese beim Grossisten ab. Lagergeschäfte werden vor allem dann getätigt, wenn es sich um kleinere Liefermengen handelt. In Bezug auf die hier vorliegenden sachlich relevanten Märkte hat die Wettbewerbskommission im Entscheid Gétaz Romang/Miauton (RPW 2000/1, S. 58) einen separaten räumlich relevanten Markt für die Romandie angenommen. Es kann auch für die Deutschschweiz von regionalen Märkten mit ähnlicher Dimension wie die Romandie ausgegangen werden. Die Faktoren, welche eine regionale Marktabgrenzung beeinflussen können, variieren allerdings von Fall zu Fall:
?? Ausgangspunkt der Lieferung beziehungsweise Abholung der sachlich relevanten Produkte sind die Auslieferungs- und Abhollager der Grossisten. Die verschiedenen Grossisten haben ihre Lager an unterschiedlichen Orten. Zudem unterhalten einzelne Grossisten zum Teil für die verschiedenen Gütergruppen unterschiedliche Lager.
?? Der Auslieferungsradius beziehungsweise Abholradius ist von mehreren Faktoren abhängig, so zum Beispiel vom Produkt selbst, von der Distanz zu den Mitbewerbern, von der Dichte des eigenen Netzes, vom Verkehrsnetz, von den Transportkosten, von der Qualität und den Preisen der Produkte, von der Grösse der Baustelle etc. Der Bezugsradius kann somit von wenigen Kilometern bis zu 50-60 Kilometern betragen. Die Kriterien, welche den Bezug beeinflussen,
sind daher je nach Gegebenheiten auf Seiten der Marktgegenseite (Baustelle, auf welcher das Baugewerbe tätig ist) unterschiedlich.
13. Zu Überschneidungen im Auslieferungsgebiet kommt es im hier vorliegenden Fall lediglich im Gebiet Grossraum Zürich/"nördliches Mittelland". Aufgrund der Lage der Auslieferungs-/Abhollager der beteiligten Unternehmen sowie deren Organisationsstrukturen können für diesen Fall zwei räumlich relevante Märkte unterschieden werden. Es handelt sich dabei einerseits um den Grossraum Zürich (Kanton Zürich inkl. Teile der angrenzenden Gebiete), andererseits um das Gebiet des nördlichen Mittellandes (Kantone Aargau, Basel-Land und Basel-Stadt). Die anderen Märkte müssen an dieser Stelle nicht definiert und somit auch nicht untersucht werden, da es dort zu keinen Überschneidungen und Marktanteilsadditionen kommt.
2. Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
14. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Diese Märkte werden hier als (vom Zusammenschluss) "betroffene Märkte" bezeichnet. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
15. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, in welchen Bereichen betroffene Märkte bestehen. Dabei kann in Bezug auf die Lager- sowie Verrechnungsgeschäfte auf eine Analyse der Bereiche Holz, Sanitär und Baukeramik verzichtet werden, da BBH Baubedarf ausschliesslich im Bereich Baumaterial tätig ist. Im Bereich Werkzeuge/Bekleidung sind die beiden Unternehmen nur am Rande tätig (zur Ergänzung des Sortiments), weshalb hier nicht näher darauf eingegangen werden muss.
Richner BBH Gemeinsam
Verrechnungsgeschäfte Schweiz:
Baumaterial 0%-10% 10%-20% 10%-20%
Lagergeschäfte Grossraum Zürich
Baumaterial - 20%-30% 20%-30%
Lagergeschäfte nördliches Mittelland
Baumaterial 10%-20% 0%-10% 20%-30%
2.1 Aktuelle Konkurrenz
16. Wie die oben stehende Tabelle zeigt, ist einzig der Baumaterialmarkt im Gebiet des nördlichen Mittellandes betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Einen Überblick über die aktuelle Konkurrenz auf dem Baumaterialmarkt im Gebiet des nördlichen Mittellandes zeigt folgende Tabelle:
Wettbewerber Marktanteile im Baumaterialmarkt
im nördlichen Mittelland
Richner 10%-20%
BBH Baubedarf 0%-10%
Richner und BBH gemeinsam 20%-30%
HG Commerciale 10%-20%
Übrige 60%-70%
17. Im Gebiet des nördlichen Mittellandes wird Richner somit zum Marktführer. Allerdings verfügt auch HG Commerciale über eine starke Stellung in diesem Markt, aber es bestehen vor allem viele kleinere Baumaterialanbieter, wie BAB, BAF, Giba, Kohler, Thüring, Tschopp, Bautrend, Widmer-Laviola und so weiter, welche den Wettbewerb beleben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch nach dem Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb herrschen wird.
18. Im Bereich des Baumaterialhandels in der Schweiz machen die Lagergeschäfte zirka 50% des gesamten Umsatzes aus. Bei relativ grossen Liefermengen besteht für das Lagergeschäft somit auch Konkurrenz durch Baumaterialgrosshändler, welche von anderen Gebieten
aus Verrechnungsgeschäfte anbieten. Bei kleinen Liefermengen haben Kunden zudem die Möglichkeit, Baubedarfsgüter bei Grossverteilern (do it, Jumbo etc.) zu beziehen.
19. Obwohl im vorliegenden Fall aktuelle Konkurrenz besteht, kann durch die Reduzierung der grossen Konkurrenten von drei auf zwei nicht ohne weitere Begründung davon ausgegangen werden, dass diese Konzentration als offensichtlich unbedenklich einzustufen ist.
2.2 Potenzielle Konkurrenz
20. Alle anderen Unternehmen in der Schweiz im Bereich Baumaterialien, welche in einem anderen räumlich relevanten Markt tätig sind, müssen als potenzielle Konkurrenten betrachtet werden, da sie über das nötige Know-how und den Zugang zu den Beschaffungsmärkten verfügen (Gétaz Romang/Miauton, RPW 2000/1, S. 61). Zu denken ist hierbei insbesondere an die Sabag AG, welche in der Zentralschweiz im Bereich Baumaterialien über eine sehr starke Stellung verfügt und in anderen Bereichen der Schweiz auch schon tätig ist.
21. Zudem stellen die kleineren Baumaterialienhändler im nördlichen Mittelland (welche zusammen einen Marktanteil von 60%-70% innehaben) auch für andere Wettbewerber potenzielle Übernahmekandidaten dar. Dies umso mehr, als Befragungen des Sekretariates bestätigt haben, dass sich die Baubedarfunternehmen in einem Konzentrationsprozess befinden. Dies erlaubt es, den Vorgang trotzdem als offensichtlich unbedenklich einzustufen.
IV. ERGEBNIS
22. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.