RPW 2004/2 S. 484
NZZ-Espace-Bund
Rubrum
Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 33 KG
Examen; art. 4 al. 3, art. 10 et 33 LCart
Esame; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 33 LCart
Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. Januar 2004
A.
Sachverhalt
1. Gegenstand
1. Espace Media Groupe (Espace) beabsichtigt, 40% des Aktienkapitals der Bund Verlag AG (BVA) von der Freie Presse Holding (FPH), welche zu 100% der AG für die Neue Zürcher Zeitung AG (NZZ) gehört, zu erwerben. Bisher hält die FPH 80% und Publigroupe S.A. 20% an der BVA, während Espace an der BVA nicht beteiligt ist.
2. Die am 23. Juli 2003 geschlossene Vereinbarung zwischen FPH, Espace und Publigroupe sieht weiter unter anderem vor: Für sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der vertretenen Aktienstimmen erforderlich. Bei der Bestellung des aus fünf Mitgliedern bestehenden BVA-Verwaltungsrates bestimmen Espace und FPH je zwei und Publigroupe einen Vertreter. Einer der
Vertreter der FPH ist ein unabhängiger Dritter, welcher als Präsident, Verleger und Ansprechperson der Redaktion der Zeitung "Der Bund" amtet. Espace hat das Recht, den von der FPH vorgeschlagenen Präsidenten unbegründet abzulehnen. Weiter hat Espace das Recht, das Verwaltungsratssekretariat zu bestimmen.
3. Espace ist eine Holdinggesellschaft und hält namentlich Beteiligungen an Medienunternehmen und Unternehmen der grafischen Industrie.
4. Espace hält 51% an der Berner Zeitung AG, welche die Berner Zeitung und entsprechende Splitt-Ausgaben herausgibt und ihrerseits zahlreiche Beteiligungen hält. Über die Berner Zeitung AG hält Espace Mehrheitsbeteiligungen an:
?? Radio ExtraBern AG: Betreiberin Radiosender "Radio ExtraBern"
?? TeleBärn AG: Betreiberin Fernsehsender "TeleBärn"
?? Verlag Murtenbieter AG: Herausgeberin "Murtenbieter" und "Anzeiger von Kerzers"
sowie Minderheitsbeteiligungen an:
?? Burgdorfer Tagblatt AG (30%): Herausgeberin "Burgdorfer Tagblatt"
?? Verlag-AG Sonntags-Zeitung (15%): Herausgeberin "SonntagsZeitung"
5. Espace hält 100% der Büchler Grafino AG, welche zahlreiche Fachmedien aus den Bereichen Automobil und Landwirtschaft herausgibt und Dienstleistungen für den Zeitungsdruck erbringt. Über die Büchler Grafino AG hält Espace Mehrheitsbeteiligungen an:
?? Bantiger Post AG: Herausgeberin "Bantiger Post"
?? "Lokalanzeiger Bern-West"-Verlags AG: Herausgeberin "Bümplizer Woche - Lokalanzeiger Bern-West"
?? SOWO Wochenblatt AG: Herausgeberin "Solothurner Woche"
?? Berner Bär Verlags-AG: Herausgeberin "Berner Bär"
?? Einfache Gesellschaft Druckzentrum: Zeitungsdruck
6. Weiter hält Espace 100% an der Benteli Hallwag Druck AG (Akzidenzdruck) und 66% an der Schäer Thun AG. Schäer Thun AG ist im Bereich Akzidenzdruck tätig, hält 50% an der Berner Oberland Medien AG BOM, welche das Thuner Tagblatt und den Berner Oberländer herausgibt, und gibt zusammen mit Vetter Druck AG als Konzessionärin den Thuner Amtsanzeiger heraus.
7. NZZ ist die Holdinggesellschaft der NZZ-Gruppe und hält Beteiligungen an Medienunternehmen und Unternehmen der grafischen Industrie.
8. NZZ hält 100% an der Neuen Zürcher Zeitung AG, zur deren Tätigkeiten die Herausgabe der Zeitungen "NZZ" und "NZZ am Sonntag", Fernsehsendungen, Internetaktivitäten, das Verlegen von Büchern sowie Zeitungsdruck gehört.
9. NZZ hält 100% der FPH, welche über Beteiligungen an folgenden Unternehmen verfügt:
?? 80% an Bund Verlag AG (BVA),
?? 70% an St. Galler Tagblatt AG: Tätigkeiten (z.T. über Tochterunternehmen) namentlich in den Bereichen Zeitungen, Druck, Anzeiger, Radio und Fernsehen in der Ostschweiz,
?? 45,59% an der LZ Medien Holding AG (mit faktischer Kontrollmöglichkeit): Tätigkeiten (z.T. über Tochterunternehmen) namentlich in den Bereichen Zeitungen, Druck, Anzeiger, Radio und Fernsehen in der Zentralschweiz.
10. Die BVA ist Herausgeberin der Zeitung "Der Bund" sowie Konzessionärin für die Herausgabe des "Anzeigers Region Bern". Weiter ist sie im Druckbereich tätig und hält eine 97%-Mehrheitsbeteiligung an der Radig AG, welche den Lokalradiosender BE1 betreibt und in der Produktion und im Vertrieb von Werbe- und anderen Produktionen für andere Radiostationen tätig ist.
2. Verfahren
11. Am 20. August 2003 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben betreffend NZZ, Espace und BVA erhalten.
12. Am 25. August 2003 teilte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) mit, dass die Meldung unvollständig ist.
13. Mit Schreiben vom 27. August, welches am 29. August 2003 bei der Wettbewerbskommission eintraf, wurden zusätzliche Angaben eingereicht.
14. Mit Schreiben vom 29. August 2003 bestätigte das Sekretariat gestützt auf die zusätzlichen Angaben im Schreiben vom 27. August 2003 die Vollständigkeit der Meldung und teilte mit, dass die Frist für die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens am 30. August 2003 beginnt und bis zum 30. September 2003 dauert.
15. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung holte das Sekretariat bei den Parteien zusätzliche Auskünfte ein und versandte Auskunftsbegehren an folgende Unternehmen beziehungsweise Ämter oder Gemeinden: Ringier AG, Jean Frey AG, Tamedia AG, Basler Mediengruppe, Mittellandzeitung, Gossweiler Media AG, Burgdorfer Tagblatt AG, Freiburger Nachrichten, W. Gassmann AG, Radio Berner Oberland AG, Canal 3, Radio Freiburg, Radio Emme, Radio 32, Stadtverwaltung Bern, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
16. Am 29. September 2003 beschloss die Kammer Infrastruktur im Zirkularverfahren, das Zusammenschlussvorhaben einer Prüfung zu unterziehen. Mit Schreiben des gleichen Tages wurde den Parteien die Prüfungseröffnung mitgeteilt und der Antrag des Sekretariats vom 25. September 2003 unter Abdeckung möglicher Geschäftsgeheimnisse zugestellt.
17. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 stellten die Parteien ein Gesuch um Zulassung des vorläufigen Vollzugs ihres Zusammenschlussvorhabens mit folgenden Anträgen:
"Es sei den Parteien im Sinne eines vorläufigen Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens zu gestatten:
a) die Zusammenarbeit der BVA mit den Gesellschaften der Espace Media Groupe bezüglich der Herausgabe des Bundes gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufzunehmen;
b) die vereinbarte Beteiligungsnahme der EM-Groupe an der BVA per 1. Januar 2004 zu vollziehen;
c) die beiden von Espace Media Groupe gestellten Vertreter mit Wirkung per 1. Januar 2004 in den Verwaltungsrat der BVA zu wählen.
Es sei eine Verfügung, welche einen vorläufigen Vollzug im Sinne der vorstehenden Anträge erlaubt, sobald als möglich, in jedem Fall aber vor Ende Oktober 2003, zu erlassen."
18. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2003 gestattete die Wettbewerbskommission den Parteien, vorläufig die Zusammenarbeit der BVA mit den Gesellschaften der Espace Media Groupe bezüglich Herausgabe der Zeitung "Der Bund" gemäss den Bestimmungen der Vereinbarung vom 23. Juli 2003 per 1. Januar 2004 aufzunehmen. Die weiteren Anträge im Gesuch vom 13. Oktober 2003 um Zulassung des vorläufigen Vollzugs wurden abgewiesen.
19. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens befragt das Sekretariat Drittunternehmen aus der Werbe- und Medienbranche und holte bei den Parteien weitere Auskünfte ein.
20. Am 12. November 2003 reichten die Parteien eine Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats vom 25. September 2003 und zur Zwischenverfügung vom 3. November 2003 ein.
21. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 stellte das Sekretariat den Parteien die vorläufige Beurteilung der Kammer Infrastruktur vom 15. Dezember 2003 zur Stellungnahme zu.
22. Die Parteien reichten mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Januar 2003 ein, welchem das Sekretariat mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 entsprach.
23. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 stellt das Sekretariat den Parteien ein Aktenverzeichnis zu.
24. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 reichten die Parteien die Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung der Kammer Infrastruktur vom 15. Dezember 2003 ein.
B.
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
25. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
26. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 66). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
27. Als Unternehmenszusammenschluss gilt insbesondere jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrags, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
28. Bis anhin hält Espace weder eine Beteiligung an der BVA noch verfügt sie auf andere Weise über einen Einfluss auf dieselbe. Bei der BVA handelt es sich demnach um ein bis anhin von Espace unabhängiges Unternehmen.
29. Durch das vorliegende Vorhaben erwirbt Espace 40% an der BVA. Aufgrund der Vereinbarung mit den anderen Aktionären FPH und Publigroupe, wonach für sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung ein qualifiziertes Mehr von 2/3 erforderlich ist, ermöglicht ihr diese Beteiligung, Beschlüsse der Generalversammlung zu blockieren. Aufgrund der Eigentümerstruktur und der genannten vertraglichen Bestimmung sind Beschlüsse der Generalversammlung nur möglich, wenn die FPH und Espace gemeinsam zustimmen.
30. Im Verwaltungsrat erhält Espace zwei von fünf Verwaltungsratssitzen und das Recht, den von der FPH vorgeschlagenen Verwaltungsratspräsidenten ohne Begründung abzulehnen. Dadurch ist der Verwaltungsrat in der Mehrheit mit der Espace genehmen Personen besetzt.
31. Weiter sieht die Vereinbarung zwischen der FPH, Espace und Publigroupe vor, dass Espace die operative und personelle Leitung der BVA in allen Verlags- und Produktionsbelangen - mit Ausnahme der Redaktion - aufgrund von Dienstleistungsverträgen und Organisationsreglement wahrnimmt.
32. Espace erlang somit durch das vorliegende Vorhaben die Kontrolle über ein von ihr bislang unabhängiges Unternehmen. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
33. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
34. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind gemäss Artikel 9 Absatz 1 KG meldepflichtig, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten und
b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten.
35. In den Medienbereichen ist das Zwanzigfache der betreffenden Umsätze massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 2 KG).
36. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2002 in der Schweiz folgende Umsätze:
?? NZZ: CHF 481 Mio.
?? Espace: CHF 233 Mio.
?? BVA: CHF 54 Mio.
37. Das Zwanzigfache der im Geschäftsjahr 2002 in den Medienbereichen in der Schweiz getätigten Umsätze der Unternehmen stellt sich wie folgt dar:
?? NZZ: CHF [...] Mio.
?? Espace: CHF [...] Mio.
?? BVA: CHF [...] Mio.
38. Demnach sind unabhängig davon, ob es sich vorliegend um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch NZZ und Espace oder um den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Espace handelt, die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 KG erreicht.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
39. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a. eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
40. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
41. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.
42. Hiezu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. In einem zweiten Schritt ist die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss zu beurteilen.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.a Sachlich relevante Märkte
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
43. Gemäss ständiger Praxis unterscheidet die Wettbewerbskommission im Medienbereich insbesondere zwischen folgenden Märkten (vgl. Edipresse-Corbaz, RPW 2003/1, S. 177 ff.; Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, S. 721 ff.; Mittelland Zeitung, RPW 2001/3, S. 540 ff.):
?? Markt für Zeitungsdruck
?? Markt für Akzidenzdruck (Zeitschriften, Werbedrucksachen, Bücher)
?? Markt für Tageszeitungen, welche sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten (nachfolgend Lesermarkt)
?? Markt für nationale Anzeigen in Zeitungen (nachfolgend Markt für nationale Werbung)
?? Markt für regionale und lokale Anzeigen in Zeitungen (inkl. Anzeiger; nachfolgend Markt für regionale Werbung)
?? Markt für regionale Radiowerbung
?? Markt für regionale Fernsehwerbung
44. Inwieweit andere, nicht zum jeweiligen relevanten Markt gehörenden Informationsbeziehungsweise Werbemöglichkeiten eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieter im betreffenden Markt ausüben, wird bei Beurteilung der Wirkung des Zusammenschlussvorhabens ebenfalls geprüft (vgl. auch Berner Oberland Medien AG, PPW 2000/3, S. 429, Ziff. 68).
45. Die Frage, ob und allenfalls wie bezüglich des Bereichs Radio Zuhörer- und bezüglich des Bereichs Fernsehen Zuschauermärkte abzugrenzen sind, ist nicht entschieden (vgl. Tamedia/Belcom, RPW 2001/4, S. 724 f.) und kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da auf solchen Märkten aufgrund der starken Stellung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden kann. Hingegen sind die Möglichkeiten, Informationen über Radio und Fernsehen zu beziehen, unter dem Blickwinkel einer möglichen disziplinierenden Wirkung auf die Anbieter auf dem Lesermarkt zu berücksichtigen.
B.4.1.b Räumlich relevante Märkte
46. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
47. Markt für Zeitungsdruck: Für die Herausgeber von Tageszeitungen ist es aus Zeitgründen notwendig, dass die Druckerei nicht allzu weit vom Hauptverbreitungsgebiet entfernt liegt. Entsprechend ist der Markt praxisgemäss überregional abzugrenzen (vgl. Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, S. 425, Ziff. 53).
48. Markt für Akzidenzdruck: Beim Akzidenzdruck spielt die Distanz eine untergeordnete Rolle. Der Markt ist daher mindestens überregional, wenn nicht gar national abzugrenzen (vgl. Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, S. 425, Ziff. 52).
49. Lesermarkt: Die Marktgegenseite fragt neben Informationen über nationale und internationale Ereignisse solche über Ereignisse in ihrer Region nach, um so über die Geschehnisse in ihrer näheren und weiteren Umgebung informiert zu sein. Informationen über regionale und lokale Ereignisse sind für die Bewohner einer Region daher nicht durch Informationen über ähnliche Ereignisse in einer anderen Region substituierbar. Entsprechend sind die räumlichen Märkte tendenziell eng abzugrenzen. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist daher von räumlich relevanten Märkten auszugehen, welche nicht grösser sind als folgende Gebiete:
?? Berner Oberland: Bezirke Oberhasli, Interlaken, Frutigen, Obersimmental, Niedersimmental, Saanen, Thun (WEMF-Wirtschaftsgebiet 22)
?? Solothurn: Bezirke Bucheggberg, Wasseramt, Thal, Wangen, Gäu, Aarwangen, Zofingen, Olten, Gösgen, Lebern (WEMF-Gebiet 32)
?? Berner Seeland: Bezirke Aarberg, Büren, Nidau, Biel, Erlach, Seebezirk (WEMF-Wirtschaftsgebiet 33)
?? Berner Mittelland: Bezirke Bern, Burgdorf, Trachselwald, Signau, Konolfingen, Fraubrunnen, Seftigen, Schwarzenburg, Laupen, Sense (WEMF-Wirtschaftsgebiet 34)
50. Markt für nationale Werbung: Aufgrund der Sprachgrenzen, welche für gewisse Kampagnen einen Einfluss haben können, ist der räumliche Markt auf das Gebiet der Deutschschweiz begrenzt.
51. Markt für regionale Werbung: Da regional Werbende die Bevölkerung einer bestimmten Region ansprechen wollen, drängt sich tendenziell eine enge Marktabgrenzung auf. Der räumliche Markt für regionale Werbung ist daher analog zu demjenigen für Lesermärkte abzugrenzen.
52. Markt für regionale Radiowerbung: In Bezug auf Radiowerbung ist aus den Gründen, welche beim Markt für regionale Werbung dargelegt wurden, ein Markt abzugrenzen, welcher den Grossraum Bern beinhaltet, demnach maximal das Berner Mittelland (WEMF-Wirtschaftsgebiet 34) beziehungsweise das Sendegebiet von Radio BE1 und Radio ExtraBern umfasst.
53. Markt für regionale Fernsehwerbung: Analog zur Marktabgrenzung bezüglich regionaler Werbung und regionaler Radiowerbung ist auch in diesem Fall ein regionaler Markt abzugrenzen, welcher nicht grösser ist als das Berner Mittelland (WEMF-Wirtschaftsgebiet 34).
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
54. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
Markt für Zeitungsdruck
55. Der Markt für Zeitungsdruck weist gesamtschweizerisch ein Volumen von zirka CHF 1,12 Mia. auf.
56. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Jahr 2002 gemäss Angaben der Parteien folgende Umsätze (in CHF Mio.):
Espace 35,8
(inkl. Druck Bund und Anzeiger Region Bern) 14,1 BVA
nur Kundendruck 5,7
NZZ-Gruppe (ohne BVA) 1 9
Total
64,6
57. Bezogen auf die gesamte Schweiz ergibt sich entsprechend ein Anteil von zirka 5,25%.
58. Wird der Markt überregional, nicht aber national abgegrenzt, erhöht sich dieser Anteil. Dennoch wird durch das Zusammenschlussvorhaben keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Zum einen verbleiben die Marktanteile auch in diesem Fall gering. Zum anderen wird die Wettbewerbsintensität zwischen dem Druckbereich der NZZ-Gruppe (mit Ausnahme BVA) und demjenigen von Espace durch das Zusammenschlussvorhaben nicht verändert.
Markt für Akzidenzdruck
59. Im Markt für Akzidenzdruck kann gesamtschweizerisch von einem Umsatz von CHF 4,19 Mia. ausgegangen werden.
60. Die beteiligten Unternehmen erzielten gemäss Angaben der Parteien im Jahr 2002 folgende Umsätze (in CHF Mio.):
1 Die Neue Luzerner Zeitung wird extern von der Ringier Print Adligenswil AG gedruckt.
Espace 73,8
BVA 0,2
NZZ-Gruppe 111,8
Total 185,8
61. Bezogen auf den Akzidenzdruck der gesamten Schweiz ergibt sich ein Anteil von zirka 4,4%.
62. Wird der Markt für Akzidenzdruck räumlich enger abgegrenzt, erhöht sich dieser Anteil. Aus den bereits im Abschnitt über den Markt für Zeitungsdruck ausgeführten Gründen vermag das Zusammenschlussvorhaben dennoch keine marktbeherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken.
Markt für nationale Werbung
63. Gemäss Angaben der Parteien besitzen die beteiligten Unternehmen bezogen auf die Gesamtschweiz bei der kommerziellen Werbung in Zeitungen und (Gratis-)Anzeigern folgende Marktanteile: NZZ-Gruppe (einschliesslich Bund und NLZ) zirka 7%, Berner Zeitung zirka 4%.
64. Wird - bewusst tief angesetzt - davon ausgegangen, dass die Hälfte des gesamtschweizerischen Umsatzes in der Deutschschweiz erzielt wird, würden diese Werte auf 14% beziehungsweise 8% steigen. Unter dieser Annahme würde ein betroffener Markt vorliegen.
65. Dennoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden könnte. Zum ersten verbleiben auch unter der getroffenen Annahme die Marktanteile bescheiden. Zum zweiten werden sich die NZZ-Gruppe und Espace bezüglich nationaler Werbung trotz des Zusammenschlusses weiterhin in weiten Bereichen konkurrenzieren. Als Drittes bestehen neben Zeitungsanzeigen im Bereich nationaler Werbung andere Werbeträger, welche mit erstgenannten teilweise substituierbar sind und entsprechend eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieter von Zeitungsanzeigen ausüben.
66. Eine wettbewerbsrechtliche Problematik könnte jedoch bezüglich nationaler Werbekunden entstehen, welche mit ihren Kampagnen den Grossraum Bern abdecken wollen. In Bezug auf diesen Bereich ist die Stellung der beteiligten Unternehmen zweifellos grösser als es die gesamtschweizerischen Umsätze bezogenen Marktanteile suggerieren. Auf eine möglicherweise daraus entstehende Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann jedoch bei der Analyse der regionalen Werbemärkte eingegangen werden.
Lesermarkt Berner Mittelland
a) aktuelle Konkurrenz
67. Gemäss Angaben der Parteien bestehen im Berner Mittelland folgende Zeitungen, welche neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse berichten: Berner Zeitung, Bund, Berner Rundschau, Burgdorfer Tagblatt, Freiburger Nachrichten.
68. In ihrer Meldung vom 19. August 2003 bezifferten die Parteien den Marktanteil der Berner Zeitung im Wirtschaftsgebiet 34 auf 13,8% und denjenigen des "Bund" auf 5,6%. Dabei wurden die Marktanteile aufgrund der Gesamtauflage (unabhängig vom WG) berechnet, wodurch ein - wie die Parteien selbst einräumen - verfälschtes Bild entsteht. Zudem wurden für die Marktanteilsberechnung der Parteien zahlreiche Gratisanzeiger einbezogen, welche aufgrund ihrer beschränkten Berichterstattung keine Substitute zu BZ und Bund auf dem Lesermarkt darstellen.
69. Um die aktuelle Konkurrenz auf dem Lesermarkt Berner Mittelland beurteilen zu können, stellt das Sekretariat der Wettbewerbskommission daher auf eigene Berechnungen und Befragungen ab.
70. Die Herausgeber derjenigen Zeitungen, welche gemäss Angaben der Parteien neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse im Berner Mittelland berichten, schätzen die Zahl der verkauften Exemplare ihrer Zeitungen im WEMF-Wirtschaftsgebiet Berner Mittelland gemäss Befragung durch das Sekretariat wie folgt ein:
Berner Zeitung 95'000
Bund 43'700
Freiburger Nachrichten 10'100
Burgdorfer Tagblatt 2'500
Berner Rundschau 1'418
71. Die aufgrund der geschätzten verkauften Exemplare ermittelten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
Berner Zeitung 62,2%
Bund 28,6%
90,8%
Freiburger Nachrichten 6,6%
Burgdorfer Tagblatt 1,6%
Berner Rundschau 0,9%
72. Nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens werden die beteiligten Unternehmen demnach einen Marktanteil von zirka 90% besitzen.
73. Dabei ist zu beachten, dass die Berner Zeitung AG 30% an der Burgdorfer Tagblatt AG (Herausgeberin des "Burgdorfer Tagblatts") und 60% an der Betriebsgesellschaft Burgdorfer Tagblatt hält. Zudem besteht zwischen den Freiburger Nachrichten und der Berner Zeitung auf Redaktionsebene seit Herbst 2001 eine Kooperation. In dieser Kooperation beziehen die Freiburger Nachrichten die Seiten aus den Ressorts Ausland, Inland, Wirtschaft und letzter Seite von der Berner Zeitung.
74. Die aktuelle Konkurrenz wird aufgrund der vorliegenden Marktanteilsverhältnisse und Verflechtungen nach dem Zusammenschlussvorhaben daher keine genügend disziplinierende Wirkung auf die beteiligten Unternehmen ausüben.
75. Zur Überprüfung der Marktanteile gemäss den geschätzten verkauften Exemplare hat das Sekretariat die Marktanteile aufgrund der Reichweiten und Streudichten der betreffenden Zeitungen im Wirtschaftsgebiet Berner Mittelland ermittelt. Die Streudichte bezeichnet den prozentualen Anteil der Haushalte, welche mit einem bestimmten Titel beliefert werden, an der Gesamtzahl von Haushalten in einem bestimmten Gebiet. Die Reichweite in Prozent gibt an, wie hoch der prozentuale Anteil der Leser einer Zeitung gemessen an den Personen eines Wirtschaftsgebietes ist.
76. Die Streudichte der genannten Zeitungen im Berner Mittelland präsentiert sich wie folgt: 2
2 Dabei werden bei Freiburger Nachrichten und Burgdorfer Tagblatt die Werte der Standardauflage und nicht diejenigen der Grossauflage verwendet, da für den Lesermarkt nicht die Zahl der gratis breit gestreuten Auflage relevant ist.
Berner Zeitung (gesamt) 36,04%
Bund 18,26%
Freiburger Nachrichten 3,78%
Burgdorfer Tagblatt 1,06%
Berner Rundschau 0,54%
77. Aus diesen Streudichten werden die Marktanteile wie folgt geschätzt: Die Summe aller Streudichten wird gleich hundert Prozent gesetzt. Der Marktanteil ergibt sich aus dem Anteil der Streudichte eines Titels an der Summe der Streudichten sämtlicher Titel. Die daraus abgeleiteten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
Berner Zeitung (gesamt) 60,4%
Bund 30,6%
91%
Freiburger Nachrichten 6,3%
Burgdorfer Tagblatt 1,8%
Berner Rundschau 0,9%
78. Die Reichweiten der genannten Zeitungen im Berner Mittelland präsentieren sich wie folgt:
2002 2003
Berner Zeitung (gesamt) 41% 44,3%
Bund 25,6% 25,3%
Freiburger Nachrichten 6,4% 3 5,9%
Burgdorfer Tagblatt 5,4% 5%
Berner Rundschau 3,3% 4 3%
3 Nur deutschsprachige Leser.
4 Wert unbekannt - aufgrund der Streudichte und der geschätzten Zahl der verkauften Exemplare geht das Sekretariat davon aus, dass die Reichweite der Berner Rundschau nicht höher als 60% der Reichweite des Burgdorfer Tagblattes beträgt.
79. Die gestützt auf die Reichweiten ermittelten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
2002 2003
Berner Zeitung (gesamt) 50,2% 53,1%
Bund 31,3% 30,3%
81% -
83%
Freiburger Nachrichten 7,8% 7,1%
Burgdorfer Tagblatt 6,6% 6%
Berner Rundschau 4% 3,6%
80. Zusammenfassend bestätigen die aufgrund von Reichweite und Streudichte ermittelten Werte die Marktanteile gemäss den geschätzten Zahl der verkauften Exemplare.
81. Nach dem Zusammenschlussvorhaben wird daher die aktuelle Konkurrenz keine genügend disziplinierende Wirkung auf die beteiligten Unternehmen mehr ausüben.
b) potenzielle Konkurrenz
82. Als nächstes ist die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz auf den Lesermarkt zu beurteilen.
83. Ein Marktzutritt auf dem Lesermarkt ist mit anfänglichen Verlusten verbunden, welche von beträchtlichem Umfang sein können (vgl. Vorabklärung Espace Media Groupe/Berner Zeitung AG/Solothurner Tagblatt, RPW 2003/1, S. 62 ff., Ziff. 17). Dies wurde im vorliegenden Fall durch die vom Sekretariat befragten Unternehmen erneut bestätigt. So führt Tamedia aus, dass ein neues Zeitungsprojekt in "gut besetzten" Räumen enorm viel Geld kostet und veranschlagt die Investitionen für die Verwirklichung eines solchen Projekts in einem oder mehreren der WEMF-Wirtschaftsgebiete 22, 32, 33 oder 34 auf zirka CHF 50 Mio. Vogt-Schild/Habegger stuft die jährlichen Anfangsinvestitionen eines entsprechenden Titels auf CHF 6 Mio. ein. Dies ist bei einer mehrjährigen Verlustphase mit einer Anfangsinvestition von CHF 50 Mio. gleichzusetzen. Ringier AG schätzt die entsprechenden Investitionen gar auf CHF 50 Mio. bis 100 Mio. 5 Diese Anfangsinvestitionen
5 Von den befragten Unternehmen stuft einzig Gossweiler Media AG die notwendigen Anfangsinvestitionen tiefer ein, nämlich auf CHF 500'000.- pro Mikrokosmos (Teilgebiet eines Wirtschaftsraumes), wobei aber zu beachten ist, dass die von Gossweiler Media AG herausgegebene und entsprechend als Referenzgrösse dienende Jungfrauzeitung nur zweimal wöchentlich erscheint. Jean Frey AG und die Basler Mediengruppe schliessen das Projekt eines Neuzutritts grundsätzlich aus. Die Freiburger Nachrichten AG kann sich eine Ausweitung ihrer Berichterstattung im Einzugsgebiet des Espace Media Groupe nicht vorstellen und verfügt gemäss eigenen Angaben nicht über die hiefür notwendigen Ressourcen.
beziehungsweise -verluste sind bei einem Misslingen des Zutrittes oder einem späteren Ausscheiden verloren und stellen somit Marktzutrittsschranken in Form so genannten "Sunk costs" dar.
84. Ein potenzieller Konkurrent, der einen Markteintritt in Erwägung zieht, hat bei seinem Entscheid die darauf folgenden Reaktionen der etablierten Anbieter zu berücksichtigen (vgl. auch Untersuchung Bahnhofskioske, RPW 1999/3, S. 412, Ziff. 75). So ist nicht auszuschliessen, dass die beteiligten Unternehmen auf einen Marktzutritt mit Preisreduktionen und anderen Kampfmassnahmen (Werbung, Gratisabonnemente) reagieren würden. So nennt die Gassmann AG als schwergewichtige Schwierigkeit bei der Ausweitung der regionalen und lokalen Berichterstattung des Bieler Tagblattes neben der Finanzierung die zu vermutende starken Gegenreaktionen der Konkurrenz. In dieselbe Richtung gehen die Befürchtungen von Vogt-Schild/Habegger. Espace Media Groupe hat mit ihrem Verhalten bei der Lancierung des Solothurner Tagblattes in der Tat gezeigt, dass sie in bestimmten Situationen bereit sein kann, länger andauernde Defizite zu tragen und sich dadurch möglicherweise den Ruf eines aggressiven Marktteilnehmers aufgebaut (vgl. Vorabklärung Espace Media Groupe/Berner Zeitung AG/Solothurner Tagblatt, RPW 2003/1, S. 62 ff.). Die hohen Anfangsverluste, welche von den befragten Unternehmen erwartet werden, erscheinen somit auch aufgrund dieser Überlegungen als plausibel.
85. Bei der Analyse der potenziellen Konkurrenz ist weiter die Anreizstruktur der potenziellen Konkurrenten zu betrachten. Für mögliche Marktzutritte fallen in erster Linie die etablierten Verlagshäuser der deutschsprachigen Schweiz in Betracht, das heisst: Tamedia AG, Ringier AG, AG für die Neue Zürcher Zeitung, Basler Mediengruppe, sowie eventuell Mittelland Zeitung-Verbund und Jean Frey AG. Von diesen Unternehmen schliessen Jean-Frey AG und die Basler Mediengruppe eine Ausweitung der Aktivitäten kategorisch aus. Tamedia AG ist zu 49% an der Berner Zeitung AG beteiligt, was ihren Anreiz für einen Markteintritt erheblich mindert. Ebenso ist der Anreiz für die AG für die Neue Zürcher Zeitung für einen Marktzutritt nach Verwirklichung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens erheblich geschwächt, da die NZZ zu 40% an der BVA beteiligt bleibt. Es verbleiben daher nach dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben kaum Unternehmen, welche sowohl die Möglichkeit (Finanzkraft, branchenspezifische Kenntnisse) als auch den Anreiz zu einem Marktzutritt besitzen.
86. Als weiteres Indiz für die Stärke der potenziellen Konkurrenz können die bisher erfolgten Marktzutritte herangezogen werden. Gemäss Aussagen der Parteien sind in den letzten fünf Jahren im Verbreitungsgebiet der Zeitung "Bund" keine neuen Tageszeitungen hinzugekommen. Der Markt ist unbestrittenermassen gesättigt.
87. Die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz auf dem Lesermarkt ist aufgrund der dargelegten Überlegungen als gering einzustufen.
c) andere Medien
88. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften der Medienmärkte ist zu prüfen, inwiefern nicht zum sachlich relevanten Markt gehörende Medien disziplinierende Einflüsse auf die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausüben können (vgl. Berner Oberland Medien AG, RPW 2000/3, S. 437, Ziff. 111). Zu diesen Medien gehören überregionale Zeitungen, regionale Zeitungen aus anderen Regionen, Gratiszeitungen, Fernsehen, Radio und Internet.
89. Die Reichweiten überregionaler Tageszeitungen, regionaler Zeitungen aus anderen Gebieten und Gratiszeitungen präsentieren sich wie folgt:
2002 2003
20 Minuten 21,5% 28,4%
Blick 17,4% 19%
NZZ 5,6% 4,9%
Tagesanzeiger 3% 2,3%
Mittellandzeitung 1,2% 1%
Basler Zeitung 0,7% 0,5%
90. NZZ, Tagesanzeiger, Basler Zeitung und Mittellandzeitung scheinen aufgrund ihrer geringen Reichweiten nicht geeignet, eine disziplinierende Wirkung auf den Lesermarkt Berner Mittelland auszuüben. Bezüglich NZZ und Tagesanzeiger sind des Weiteren die weiter oben gemachten Vorbehalte anzubringen.
91. Blick weist zwar eine hohe Reichweite auf, verfügt jedoch über ein anderartiges Leseangebot als regionale Zeitungen (Boulevardzeitung) und informiert aufgrund der nationalen Ausrichtung nur beschränkt über regionale und lokale Ereignisse im Berner Mittelland. Aus diesen Gründen dürfte der Blick trotz der beachtlichen Reichweite nur eine geringe disziplinierende Wirkung auf die Produkte der Zusammenschlussparteien ausüben.
92. 20 Minuten verfügt über eine Berner Splitt-Ausgabe und berichtet somit zielgerichtet über regionale und lokale Ereignisse. Zudem weist sie eine kontinuierlich steigende Reichweite auf, welche inzwischen mit 28,4% über derjenigen des "Bund" liegt. Von den überregionalen
Tageszeitungen, regionalen Zeitungen aus anderen Gebieten und Gratiszeitungen ist 20 Minuten daher am besten geeignet, das Verhalten der Zusammenschlussparteien zu disziplinieren. Allerdings befindet sich 20 Minuten AG unter der Kontrolle von Tamedia, welche zu 49% an der Berner Zeitung beteiligt ist. Hiedurch wird der Konkurrenzdruck von 20 Minuten auf die Berner Zeitung gemindert. Weiter ist zu beachten, dass 20 Minuten mit ihrem Informationsangebot hinter den herkömmlichen Tageszeitungen ansteht und somit kaum geeignet sein dürfte, BZ und Bund vollständig zu ersetzen. Aufgrund der Gratiszeitung 20 Minuten dürften sich nach dem Zusammenschluss die Zusammenschlussparteien demnach auf dem relevanten Markt zwar nicht vollständig unabhängig, aber - falls nicht genügende, nachfolgend zu prüfende disziplinierende Einflüsse bestehen - im wesentlichen Umfang unabhängig verhalten können. Dies gilt für die Situation, dass Espace keinen Einfluss auf 20 Minuten erlangt - sollte Espace auch Einfluss auf 20 Minuten erlangen, würde der Grad der Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG selbstredend weiter steigen.
93. Zu den Medien, welche möglicherweise eine disziplinierende Wirkung auf die beteiligten Unternehmen ausüben könnten, sind weiter Radio, Fernsehen und Internet zu zählen.
94. Gemäss Meinung der internen Fachleute von SRG SSR idée suisse ergänzen sich die verschiedenen Medien gegenseitig, jedoch könne nicht das eine das andere ersetzen. Es seien die typischen Eigenschaften der verschiedenen Medien, welche ihre eigene Stärke ausmachen und sie deshalb, je in ihrem Markt, gegenseitig unersetzbar machen: Die Schnelligkeit des Begleitmediums/Wortmediums Radio; die Attraktivität und Anschaulichkeit des Bildmediums Fernsehen; die zeitliche Disponibilität und die Möglichkeit der Ausführlichkeit und der Kommentierung des Schriftmediums Zeitung. Dieser Ansicht ist zu folgen, weshalb Radio und Fernsehen nur als entfernte Substitute zu Zeitungen anzusehen sind.
95. Im Berner Mittelland können folgende Radiosender empfangen werden, welche über regionale und lokale Ereignisse berichten: Schweizer Radio DRS, Canal 3, Radio Freiburg, Radio 32, Radio Emme AG, Radio BeO, Radio BE1 und Radio ExtraBern.
96. Schweizer Radio DRS hat für die regionale und lokale Berichterstattung das Gefäss der täglichen Regionaljournale geschaffen. Dabei werden werktags Wortbeiträge im Umfang von 44 Minuten gesendet, samstags im Umfang von 21,5 Minuten und sonntags von 25 Minuten. Das Regionaljournal, welches über regionale und lokale Ereignisse im Berner Mittelland berichtet, umfasst das geografische Gebiet Bern, Freiburg, Wallis. Das Gebiet, welches durch die Berichterstattung der Regionaljournale abgedeckt wird, ist demnach weitaus grösser als das Berner Mittelland. Entsprechend ist der zeitliche Umfang der regionalen und lokalen Berichterstattung aus dem Berner Mittelland durch
Radio DRS zu relativieren. Weiter kann der Hörer von Radio DRS nicht darauf vertrauen, umfassend und zielgerichtet über regionale und lokale Ereignisse aus seiner Region informiert zu werden, da es gemäss Aussage von Radio DRS die redaktionelle Absicht ist, die Interessen aller Hörer des Gebiets abzudecken, das heisst auch ein Thema aus dem Kanton Freiburg sollte den Berner Oberländer ansprechen. Mit anderen Worten werden bei den Regionaljournalen von Radio DRS die regionale und lokale Ereignisse aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung ausgewählt, welche nicht zwangsläufig mit der Bedeutung für den in der betreffenden Region ansässigen Hörer übereinstimmen muss.
97. Kernpublikum von Radio Canal 3 bildet die Bevölkerung der Städte Biel, Grenchen, Nidau, Lyss und Neuenstadt, des Berner Seelands, in Teilen des Freiburger Seebezirks, der westlichen Solothurner Bezirke und des südlichen Juras. Canal 3 berichtet demnach schwergewichtig nicht über regionale und lokale Ereignisse im Berner Mittelland, sondern vielmehr über diejenigen im Berner Seeland und den südlichen Teilen des WEMF-Gebiets Jura. Das Sendegebiet von Radio 32 erstreckt sich gemäss eigenen Angaben auf die Region zwischen Aarau, Bern und Biel, somit schwergewichtig auf das WEMF-Gebiet Solothurn und nicht auf dasjenige des Berner Mittellands. Auch Radio Berner Oberland ist nicht auf das Berner Mittelland ausgerichtet sondern vielmehr auf das Wirtschaftsgebiet Berner Oberland.
98. Für Informationen über regionale und lokale Ereignisse im Berner Mittelland bieten sich demnach Radio Emme, Radio Freiburg, Radio ExtraBern und Radio BE1 an, wobei Radio ExtraBern und Radio BE1 von diesen Radiostationen mit Abstand die stärkste Position innehaben. Radio ExtraBern befindet sich unter der Kontrolle von Espace, während Radio BE1 Teil des Zusammenschlussvorhabens bildet. Eine disziplinierende Wirkung von Radioinformationen auf den Lesermarkt ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
99. Im Bereich regionale Fernsehberichterstattung ist festzuhalten, dass SF DRS über lokale und regionale Ereignisse nur dann berichtet, wenn sie von nationaler oder zumindest für den Sprachraum Deutschschweiz von Bedeutung sind. Eine solche zufällige und nicht vorhersehbare Berichterstattung ist nicht als Ausweichmöglichkeit zur Berichterstattung über regionale Zeitungen anzusehen. Im Bereich Fernsehberichterstattung besteht weiter das Lokalfernsehen TeleBärn, welches - wie auch die Parteien darlegen - der einzige regionale Sender im Berner Mittelland (WEMF-Gebiet 22) darstellt. TeleBärn befindet sich bereits heute unter der Kontrolle von Espace und ist aus diesem Grund nicht geeignet, eine disziplinierende Wirkung auf die Zusammenschlussparteien im Lesermarkt Berner Mittelland auszuüben.
100. Bezüglich Internet ist dem Geschäftsbericht 2002 der Espace Media Groupe zu entnehmen, dass espace.ch gemäss den Internetpanel
von Nielsen//NetRatings im Oktober 2002 das erfolgreichste regionale Medienportal der Deutschschweiz ist und nur von den nationalen Titeln wie tagesanzeiger.ch oder nzz.ch übertroffen wird. Espace verfügt demnach bei diesem Medium im Berner Mittelland über eine führende Stellung. Diese Stellung wird durch das Zusammenschlussvorhaben noch verstärkt, da die BVA auf ihrer Internetsite www.ebund.ch ebenfalls regionale und lokale Informationen anbietet.
101. Die genannten Medien vermögen aus den dargelegten Gründen daher das Verhalten der Zusammenschlussparteien auf dem Lesermarkt Berner Mittelland nicht genügend zu disziplinieren.
d) Einfluss der Werbemärkte
102. Bei der Prüfung, ob sich Unternehmen auf dem Lesermarkt unabhängig verhalten können, ist die Wirkung des Lesermarktes auf den Werbemarkt zu berücksichtigen: Durch einen geringeren Absatz eines Presseerzeugnisses auf dem Lesermarkt sinkt der Wert dieses Presseerzeugnisses auf den Werbemärkten. Aufgrund dessen ist der Werbemarkt unter Umständen in der Lage, das Verhalten eines Anbieters auf dem Lesermarkt bis zu einem gewissen Grad zu disziplinieren (vgl. Berner Oberland Medien, RPW 2000/3, S. 438 ff.).
103. Bindeglied zwischen den beiden Märkten ist der Umstand, dass als Folge einer Preiserhöhung oder Qualitätseinbusse auf dem Lesermarkt ein Reichweitenverlust eintritt, was aber nur der Fall ist, wenn den Lesern genügend Ausweichmöglichkeiten offen stehen. Fehlt es hingegen auf dem Lesermarkt an disziplinierenden Kräften, so kann sich eine Preiserhöhung oder Qualitätsverschlechterung auch nicht negativ auf die Lesernachfrage auswirken, und es fehlt an der für eine negative Rückkoppelung zwischen Leser- und Werbemarkt notwendigen Grösse (vgl. MATTHIAS AMMANN, Zeitungsfusionskontrollle, Zürich 200, S. 164). Der Einfluss der Werbemärkte kann daher eine bereits vorhandene disziplinierende Wirkung auf dem Lesermarkt zwar verstärken, vermag eine solche jedoch nicht zu begründen.
104. Wie oben ausführlich dargelegt wurde, bestehen im vorliegenden Fall kaum Ausweichmöglichkeiten für den Nachfrager auf dem Lesermarkt, insbesondere da die regionale Radio- und Fernsehberichterstattung in entscheidendem Ausmass ebenfalls in der Kontrolle der Zusammenschlussparteien liegen. Aus diesem Grund verbleibt auch der Einfluss der Werbemärkte auf das Verhalten im Lesermarkt gering.
105. Weiter ist zu beachten, dass der Werbemarkt nur dann eine disziplinierende Wirkung entfalten kann, wenn auf dem Werbemarkt Ausweichmöglichkeiten zum betreffenden Anbieter bestehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Reaktion der Werbetreibenden auf einen Rückgang der Reichweite des Presseerzeugnisses. Die Befragungen des Sekretariates haben ergeben, dass die Mehrheit der Werbetreibenden bei einem Anstieg des Tausendkontaktpreises
von Bund beziehungsweise BZ mit mindestens dem gleichen Betrag weiter inserieren oder zu einem Medium der Zusammenschlussparteien abwandern würde. Diese Antworten lassen den Schluss zu, dass die für die Zusammenschlussparteien negative Reaktion der Werbetreibenden auf einen Rückgang der Reichweite der Berner Zeitung und des "Bund" bescheiden ausfallen dürfte.
e) Ergebnisse
106. Aus den genannten Gründen begründet der Zusammenschluss auf dem Lesermarkt Berner Mittelland eine beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG).
Markt für regionale Werbung Berner Mittelland
107. Wie bereits in den Ausführungen über den Lesermarkt Berner Mittelland ausgeführt, bestehen nach dem Zusammenschlussvorhaben bei Tageszeitungen, welche über regionale und lokale Ereignisse in dieser Region berichten, kaum Ausweichmöglichkeiten. Dies trifft nicht nur auf Leser solcher Zeitungen zu sondern auch auf Werbetreibende, welche Inseratraum nachfragen.
108. Als Ausweichmöglichkeit kommen zum ersten (Gratis-)Anzeiger in Frage. Bezüglich dieser Anzeiger wird Espace jedoch nach dem Zusammenschlussvorhaben die beiden grössten der Region kontrollieren, dies sind der "Berner Bär" (Gesamtauflage 2003: 136'262 - Reichweite nicht bekannt) und die Stadt- und Agglomerationsausgabe des Anzeigers der Region Bern (Auflage des gesamten Anzeigers 2003: 139'296 - Reichweite 26%).
109. Die Umfrage des Sekretariats bei den bedeutendsten Zeitungen und Anzeigern betreffend ihre Werbeeinnahmen im Wirtschaftsgebiet 34 ergibt folgendes Bild:
Name Werbeeinnahmen in CHF
Bund [...]
Anzeiger Region Bern [...]
Berner Zeitung [...]
Berner Bär [...]
Burgdorfer Tagblatt [...]
Bümplizer Woche [...]
Bantiger Post [...]
Berner Landbote [...]
Freiburger Nachrichten [...]
Aemme Ziitig/Grauholz Post [...]
Amt Seftigen [...]
Schwarzenburger Anzeiger [...]
Wochenzeitung Emmental/ Entlebuch keine Angabe
Unter Emmentaler [...]
Anzeiger Amt Trachselwald [...]
Fraubrunner Anzeiger [...]
Anzeiger Amt Signau [...]
Lokalnachrichten, Gümmgen [...]
Mitteilungsblatt Zollikofen [...]
110. Diese Stärkenverhältnisse zeigen, dass im Bereich regionale Werbung im Berner Mittelland die Zeitungen und Anzeiger, welche von den Zusammenschlussparteien kontrolliert (BZ, Bund, Anzeiger Bern, "Berner Bär", Bümplizer Woche, Bantiger Post) oder teilweise kontrolliert (Burgdorfer Tagblatt) werden, dominieren.
111. Anzeiger haben den Nachteil, dass ihr Verbreitungsgebiet räumlich deutlich beschränkt ist und sie sich kaum für alle Werbetreibende als Plattform eignen. Insbesondere für Werbetreibende, welche den Grossraum Bern (Stadt und Agglomeration) abdecken wollen, bestehen nach dem Zusammenschluss keine Möglichkeiten, auf Anzeiger auszuweichen, welche nicht von den Zusammenschlussparteien kontrolliert werden, da die beiden Gratisanzeiger in diesem Gebiet - "Berner Bär" und Anzeiger der Region Bern - von den Zusammenschlussparteien herausgegeben werden.
112. Für den Herausgeber des "Anzeiger Region Bern" gilt ein Konkurrenzverbot. Es stellt sich daher die Frage, ob die BVA oder die Espace Media Groupe als Konzessionärin nach dem Zusammenschlussvorhaben überhaupt in Frage kommt, da Espace den "Berner Bär" als Gratiszeitung herausgibt. Erstens hat die Befragung der Stadt Bern ergeben, dass sie nicht zwingend an einem Konkurrenzverbot festhalten würde, da dem Entscheid betreffend Modalitäten der nächsten Ausschreibung nicht vorgegriffen werden soll. Zweitens bezeichnet die Offertausschreibung des Jahres 2000 als Konkurrenzprodukt, das dem Konkurrenzverbot unterliegt, namentlich Gratisanzeiger, welche einem wesentlichen Teil des Vertriebsgebietes des "Anzeiger Region Bern" periodisch und unentgeltlich abgegeben werden. Ein Anzeiger charakterisiert sich dadurch, dass er regelmässig und in bedeutendem Umfang amtliche Mitteilungen publiziert. Der "Berner Bär" stellt keinen Anzeiger in diesem Sinne dar. Der Geschäftsbericht 2002 der Espace Media Groupe charakterisiert den "Berner Bär" folgendermassen: ".... mit seinen personalisierten Themen und Nachrichten ist der 'Berner Bär' ein anregender Begleiter und verlässlicher Ratgeber in Stadt
und Region Bern, insbesondere für Freizeitgestaltung, Unterhaltung und Kulinarik". Der "Berner Bär" ist deshalb vom Konkurrenzverbot nicht erfasst.
113. Bezüglich des Anzeigers der Region Bern ist weiter anzumerken, dass die Konzession zur Herausgabe desselbigen von der Einwohnergemeinde Bern und dem Gemeindeverband "Anzeiger Region Bern" öffentlich ausgeschrieben wird. Entsprechend könnte sich um die Herausgabe dieses Anzeigers theoretisch jedes beliebige Unternehmen bewerben. In der Realität haben sich jedoch bei der letzten Ausschreibung im Jahre 2000 lediglich die von Espace kontrollierte Büchler Grafino AG und die BVA beworben. Um die Chancen von künftigen Drittbewerbungen einzuschätzen, hat das Sekretariat folgende Medienunternehmen befragt: Gassmann AG, Merkur Druck AG, St. Paul AG Freiburg, Tamedia, Ringier AG, Freiburger Nachrichten, Basler Mediengruppe, Vogt-Schild/Habegger. Von diesen acht Unternehmen sagte lediglich Merkur Druck aus, dass er sich mit Sicherheit daran beteiligen wird. Die Gassmann AG ist an solchen Aufträgen grundsätzlich immer interessiert und bei der nächsten Ausschreibung im Jahr 2005 wahrscheinlich "flexibler" als noch 2000, während Vogt-Schild/Habegger eine Beteiligung vom Verhalten von Publigroupe abhängig macht. Die übrigen fünf Medienunternehmen verneinen eine Beteiligung an der Ausschreibung. Die Konkurrenz bei der Bewerbung um die Herausgabe des "Anzeiger der Region Bern" fällt demnach gering aus.
114. Weiter ist zu beachten, dass ein Unternehmen, welches in der Agglomeration Bern über die entscheidenden regionalen Werbemöglichkeiten verfügt, eine höhere Zahlungsbereitschaft für die Herausgabe des "Anzeiger der Region Bern" besitzt, da er mit der Herausgabe dieses Anzeigers allfällige Abwanderungsbewegungen von seinen übrigen Medien zu diesem Anzeiger auffangen kann und somit bei den übrigen Medien durch die Herausgabe des Anzeigers grössere Preissetzungsspielräume erwirbt. Entsprechend wird ein solches Unternehmen tendenziell bereit sein, bei der Ausschreibung ein besseres Angebot einzureichen als seine Konkurrenten. Wie die Stadt Bern ausführt, erhielt die BVA bei der letzten Vergabe den Zuschlag, weil das Angebot einen höheren Konzessionsertrag enthielt.
115. Als weitere (nicht zum relevanten Markt gehörende, d.h. entferntere) Ausweichmöglichkeiten fallen Radio- und Fernsehwerbung in Betracht. Im Bereich der Radiowerbung kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben zu einem Konzentrationsprozess, wodurch nach dem Zusammenschluss die beiden lokalen Radiostationen Radio ExtraBern und Radio BE1 von Espace alleine oder gemeinsam mit der NZZ kontrolliert werden. In Bezug auf regionale Fernsehwerbung befindet sich bereits vor dem Zusammenschluss die - auch nach Meinung der Parteien - einzige in Frage kommende Fernsehstation (TeleBärn) unter der alleinigen Kontrolle von Espace. Für Werbetreibende stellen daher - insbesondere in Bezug auf den Grossraum Bern - Radio- und Fernsehwerbung kaum Ausweichmöglichkeiten dar.
116. Als weitere, nicht zum relevanten Markt gehörende Ausweichmöglichkeiten fallen Plakatwerbung, adressierte und unadressierte Direktwerbung und Internet in Betracht.
117. Bezüglich Internet ist anzumerken, dass Espace Media Groupe mit espace.ch den grössten online-Rubrikenmarkt im Mittelland anbietet (vgl. Geschäftsbericht Espace Media Groupe 2001). Weiter kommt es im Bereich Internet durch das Zusammenschlussvorhaben zu einem Konzentrationsprozess, da der "Bund" mit www.ebund.ch ebenfalls ein Internetportal betreibt.
118. Inwieweit die Werbeträger Direct-Mailing und Plakatwerbung das Verhalten der beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss zu disziplinieren vermögen, wurde im Rahmen der vertieften Prüfung abgeklärt. Bezüglich Direct-Mailing ist Folgendes anzumerken: Bei der unadressierten Direktwerbung ist die Reichweite besonders im Berner Mittelland beschränkt - 38,4% der Haushalte verfügen über einen so genannten "Werbestopp-Kleber" und sind somit für unadressierte Werbung unzugänglich. Im Berner Oberland sind es 32,1% aller Haushalte, im Seeland 34,1% und in der Region Solothurn 30,3%. Im Sinne einer dynamischen Betrachtung ist anzufügen, dass die Anzahl Haushalte, die unadressierte Werbung verweigern, stetig zunimmt. Eine Trendwende ist nicht zu erwarten. 1996 betrug der Anteil dieser Haushalte erst knapp 30%, während er im Jahr 2003 über 40% betrug. Besonders hoch ist der Anteil dieser Haushalte in der für die Werber wirtschaftlich interessantesten Agglomeration Bern. In der Agglomeration verweigern 47,9% der Haushalte unadressierte Werbesendungen, in der Stadt Bern 59% (vgl. Media Trend Journal Nr. 11, 2003, S. 38 ff.). Damit entfaltet die unadressierte Direktwerbung keine genügende disziplinierende Wirkung auf das Verhalten der am Zusammenschluss beteiligten Parteien.
119. Die adressierte Direktwerbung umgeht das Problem der Annahmeverweigerung, allerdings sind die Kosten für adressierte Werbesendungen hoch. Dadurch, dass diese Art Werbung mit hohen Kosten verbunden ist, schränkt sie die Preissetzungsspielräume der am Zusammenschluss beteiligten Parteien kaum ein.
120. Hinsichtlich Aussenwerbung ist festzuhalten, dass durchaus eine gewisse Substitutionsbeziehung besteht, allerdings ist das Plakat in Übereinstimmung mit der bisherigen konstanten Praxis der Wettbewerbskommission als entferntes Substitut zum Zeitungsinserat zu qualifizieren. Die Produkte zweier Presseunternehmen sind aus Sicht des Werbeauftraggebers viel besser austauschbar als die Produkte zum Beispiel eines Presseunternehmers und eines Anbieters von Plakatwerbung (vgl. J.C. Decaux/Affichage in RPW 2001/2, S. 318 f.).
121. Diese Einschätzungen werden von der vom Sekretariat durchgeführten Umfrage bei Werbetreibenden bestätigt. Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass die Mehrheit der Befragten bei einer markanten Erhöhung der Preise nicht auf einen anderen Werbeträger ausweicht. Die Anzahl derjenigen Werbetreibenden, die den eingesetzten Frankenbetrag verringern würde, wird durch die Anzahl derjenigen, die den Betrag erhöhen würde, aufgewogen. Die am Zusammenschluss beteiligten Parteien würden deshalb bei einer Preiserhöhung einnahmeseitig keinen Nachteil erzielen. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass von der Direkt- und Aussenwerbung kaum eine disziplinierende Wirkung ausgeht. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die am Zusammenschluss beteiligten Parteien bei den übrigen Werbeträgern über eine führende Marktstellung verfügen.
122. Aus den dargelegten Gründen begründet das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für regionale Werbung im Berner Mittelland demnach eine beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann.
Markt für Radiowerbung
123. In Teilen des Sendegebiets von Radio BE1 und Radio ExtraBern, welche als Folge des Zusammenschlussvorhabens beide von Espace alleine oder gemeinsam mit der NZZ kontrolliert würden, sind folgende weitere Privatradiostationen empfangbar: Radio Freiburg, Radio Berner Oberland, Canal 3, Radio 32. 6 Dabei überschneiden sich die verschiedenen Sendegebiete in unterschiedlich starker Weise.
124. Um in dieser Situation die Marktstellung der einzelnen Stationen für regionale Radiowerbung im Grossraum Bern abschätzen zu können, wurde folgendes Vorgehen gewählt. Die Werbe- und Sponsoringeinnahmen (nationale und regionale) der einzelnen Radiostationen wurden entsprechend dem Höreranteil, welcher auf das Sendegebiet von Radio BE1 und Radio ExtraBern entfällt, gewichtet. Bezüglich des entsprechenden Höreranteils wurde auf die Angaben der jeweiligen Radiostationen abgestellt. Aufgrund dieser gewichteten Werbeeinnahme wurden die Anteile bei der regionalen Radiowerbung im Grossraum Bern ermittelt. Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich folgendes Bild:
6 Minimale Sendegebietsüberschneidungen finden auch bezüglich Radio Pilatus statt. Diese sind jedoch vernachlässigbar.
Radiostation
Werbeeinnahmen
2002 (in CHF Mio.)
auf Sendegebiet BE1/
ExtraBern
fallender
Hörerteil
gewichtete
Werbeeinnahmen (in CHF Mio.)
Anteil an regionaler
Radiowerbung
Radio ExtraBern [...] 100% [...] 31,1%- 32,4%
Radio BE1 [...] 100% [...] 31%- 32,3%%
Radio 32 [...] 10% 7 [...] 5,5%-5,7%
Canal 3 [...] 8 80% [...] 12,4%- 17,3%
Radio Berner
Oberland [...] 30% [...] 11,5%-12%
Radio Freiburg [...] 9 [...] 10 [...] 0,7%-0,8%
Radio Emme [...] 11 60% 12 [...] 3,7%-3,8%
Total
[...] 100%
125. Als Vergleichsgrösse wurde die Schätzung der einzelnen Privatradiostationen über ihre Marktanteile bezüglich regionaler Radiowerbung im Sendegebiet von Radio ExtraBern und Radio BE1 herangezogen. Radio 32 schätzt diesen Marktanteil auf 1%, Canal 3 auf 3%-5% (im Kerngebiet von Radio ExtraBern und Radio BE1), Radio Berner Oberland auf 7%, Radio Freiburg auf gegen 0%. Die geschätzten eigenen Marktanteile fallen demnach tendenziell geringer aus als die wie oben hergeleitete Marktstärke. Dies lässt sich möglicherweise dadurch erklären, dass die einzelnen Radiostationen "taktisch" geantwortet haben und ihre Marktanteile tendenziell tiefer angegeben haben.
7 Angabe des Unternehmens: 5%-10%.
8 Nur Werbung des deutschsprachigen Programms.
9 Nur Werbeeinnahme des deutschsprachigen Programms. 10 Der deutschsprachigen Hörer.
11 Schätzung der Parteien in Bezug auf regionale Werbung. Keine Angaben des Unternehmens.
12 Schätzung des Sekretariats der Wettbewerbskommission.
126. Die Berechnungen wurden weiter den Schätzungen der Parteien gegenübergestellt. Die Parteien schätzen den Marktanteil von Radio ExtraBern im Berner Mittelland (Wirtschaftsgebiet 34) auf rund 33% und denjenigen von Radio BE1 auf rund 31%. Die Angaben der Parteien sind daher mit dem Ergebnis der obigen Berechnungen vergleichbar.
127. Aufgrund der Schätzung des Sekretariats ergibt sich, dass der Marktanteil von Espace durch das Zusammenschlussvorhaben sprunghaft deutlich über 60% ansteigen dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die regionale Marktabgrenzung tendenziell eher weit gefasst ist, da das Sendegebiet von Radio BE1 und Radio ExtraBern über den Grossraum Bern hinausreicht.
128. Bei der Beurteilung der Marktstellung ist neben der aktuellen Konkurrenz auch die potenzielle Konkurrenz zu berücksichtigen. Gemäss Auskunft des BAKOM hat der Bundesrat im Sommer 2001 den Grundsatzentscheid gefällt, dass in absehbarer Zeit keine neuen Versorgungsgebiete bewilligt werden sollen, und diesen Grundsatzentscheid seither mehrmals bestätigt.
129. Anders sieht die Situation gemäss BAKOM im Bereich reiner Kabelradios aus. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit, jederzeit Gesuche zu bewilligen, falls die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Einschätzung des BAKOM können reine Kabelradios jedoch nicht als echte Konkurrenz der UKW-Radios betrachtet werden, da ihre Reichweite wesentlich geringer ist.
130. Aufgrund dieser regulatorischen Rahmenbedingungen besteht daher praktisch keine potenzielle Konkurrenz.
131. Bei einer engen Marktabgrenzung, wie diese im vorliegenden Fall vorliegt, ist auch der Einfluss anderer Werbeträger zu berücksichtigen. Bei einer Preiserhöhung von Radio BE1 und/oder Radio ExtraBern besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Werbetreibenden zu anderen Werbeträgern abwandern. Dabei werden aber die meisten dieser Abwanderungsbewegungen zu Werbeträgern stattfinden, welche sich bereits heute beziehungsweise nach dem Zusammenschlussvorhaben unter der Kontrolle von Espace befinden, wie etwa TeleBärn, Berner Zeitung, "Bund", Berner Stadtanzeiger oder "Berner Bär". Der Einfluss anderer Werbeträger wird daher nach dem Zusammenschlussvorhaben nicht genügend stark sein, um das Verhalten von Radio Extra-Bern und Radio BE1 zu disziplinieren. Diese Einschätzung wird durch die Aussage der Parteien bestätigt, wonach die wichtigsten Konkurrenten von Radio ExtraBern für regionale Werbung Radio BE1, Stadtanzeiger Bern, Plakat- und Aussenwerbung sowie TeleBärn sind. Von diesen nach Ansicht der Parteien wichtigsten Konkurrenzmedien befinden sich einzig die Plakat- und Aussenwerbung nach dem Zusammenschlussvorhaben nicht unter der Kontrolle von Espace.
132. Aus den dargelegten Gründen begründet das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für regionale Radiowerbung im Berner Mittelland eine beherrschende Stellung.
Lesermarkt Berner Oberland
133. Gemäss Angaben der Parteien bestehen im Berner Oberland folgende Zeitungen, welche neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse berichten: Berner Zeitung, Bund, Berner Oberländer und Thuner Tagblatt.
134. An der Berner Zeitung AG ist Espace zu 51% beteiligt. Der Berner Oberländer und das Thuner Tagblatt werden von der Berner Oberland Medien AG BOM herausgegeben, welche ebenfalls von Espace kontrolliert wird (vgl. Berner Oberland Medien AG/Kooperation der Berner Oberland AG mit der Berner Zeitung AG; RPW 2000/3, S. 416 ff.). Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erlangt Espace somit die (gemeinsame) Kontrolle über die einzige aktuelle Konkurrentin auf diesem Markt.
135. Bei der Beurteilung der Marktstellung ist neben der aktuellen auch die potenzielle Konkurrenz zu betrachten. Dabei ist zu prüfen, wie stark die Stellung nach einem Zusammenschluss durch die Möglichkeit von Neuzutritten diszipliniert wird.
136. Gemäss Aussagen der Parteien sind in den letzten fünf Jahren im Verbreitungsgebiet des "Bund" keine neuen Tageszeitungen hinzugekommen. Der Markt ist unbestrittenermassen gesättigt. Ein Marktzutritt auf dem Lesermarkt ist des Weiteren mit anfänglichen Verlusten verbunden, welche von beträchtlichem Umfang sein können (vgl. Vorabklärung Espace Media Groupe/Berner Zeitung AG - Solothurner Zeitung, RPW 2003/1, S. 62 ff., Ziff. 17). Dies wurde im vorliegenden Fall durch die vom Sekretariat befragten Unternehmen erneut bestätigt. Weiter ist zu beachten, dass das Interesse der Verlageshäuser NZZ und Tamedia an einem allfälligen Marktzutritt durch ihre vorhandenen beziehungsweise nach dem Zusammenschluss verbleibenden Beteiligungen (NZZ: 40% an BVA, Tamedia: 49% an der Berner Zeitung AG) gemindert wird. Die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz ist daher als gering einzustufen.
137. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften der Medienmärkte ist weiter zu prüfen, inwiefern nicht zum sachlich relevanten Markt gezählte Medien disziplinierende Wirkung auf die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausüben. Zu diesen Medien gehören überregionale Tageszeitungen, Pendlerzeitungen, nicht täglich erscheinende Zeitungen mit regionalen Inhalten, Radio und Fernsehen sowie Internet.
138. Um den Einfluss überregionaler Zeitungen und Pendlerzeitungen abschätzen zu können, wird auf die Reichweiten der einzelnen Zeitungen in Prozent gemäss MACH Basis 2002, Media Analyse Schweiz,
WEMF im Berner Oberland abgestellt. Die Reichweite in Prozent gibt an, wie hoch der prozentuale Anteil der Leser einer Zeitung gemessen an den Personen eines Wirtschaftsgebietes ist.
Berner Zeitung Gesamt (inkl. Berner Oberländer, Thuner Tagblatt) 57,3%
Bund 9,8%
20 Minuten 8,2%
Tagesanzeiger 2,8%
NZZ 2,6%
Blick 22%
139. Blick dürfte aufgrund seines andersartigen Leseangebots (Boulevardzeitung) nur ein entferntes Substitut zu BZ und Bund darstellen und daher trotz der beachtlichen Reichweite nur eine geringe disziplinierende Wirkung ausüben. Tagesanzeiger und NZZ weisen im Berner Oberland nur sehr geringe Reichweiten auf. Zudem bleibt durch das Zusammenschlussvorhaben die NZZ weiterhin an der BVA beteiligt. Allfällige Abwanderungen von Bund zur NZZ werden daher nur abgeschwächt eine disziplinierende Wirkung auf die BVA ausüben. Dasselbe gilt für den Tagesanzeiger und 20 Minuten im Hinblick auf allfällige Abwanderungen bei der Berner Zeitung (Tamedia: 49%- Beteiligung an der Berner Zeitung AG).
140. Radio Berner Oberland, die zweimal wöchentlich erscheinende Jungfrauzeitung, Internet sowie der Einfluss der Werbemärkte dürften eine gewisse diszplinierende Wirkung auf das Verhalten der Zusammenschlussparteien auf dem Lesermarkt ausüben. Ob diese ausreicht, um zu verhindern, dass sich die Zusammenschlussparteien auf dem betreffenden Markt in wesentlichen Umfang unabhängig verhalten können, braucht jedoch nicht genauer abgeklärt zu werden, da oben bereits dargelegt wurde, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Lesermarkt Berner Mittelland, dem Markt für regionale Werbung im Berner Mittelland und dem Markt für Radiowerbung im Berner Mittelland eine beherrschende Stellung begründet.
Markt für regionale Werbung Berner Oberland
141. Beim Zusammenschlussvorhaben Berner Oberland Medien AG hat die Wettbewerbskommission im Jahr 2000 festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für regionale Werbung im Berner Oberland vorliegen (RPW 2000/3, S. 432 f.).
142. In der Zwischenzeit hat sich die Struktur dieses Marktes dadurch geändert, dass Espace die Mehrheit an Schaer Thun AG erworben hat. Hiedurch erlangte Espace die Kontrolle über die übrigen Geschäftsfelder von Schaer Thun AG. Zu diesen gehört namentlich die gemeinsam mit Vetter Druck AG ausgeübte Kontrolle über die Verlagsgemeinschaft Thuner Amtsanzeiger, welche als Konzessionärin den Thuner Amtsanzeiger mit einer Reichweite von 42% im Berner Oberland herausgibt. Betreffend dieser Marktveränderung stellte die Wettbewerbskommission jedoch im Rahmen einer Vorprüfung ebenfalls fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen (RPW 2000/4, S. 646 ff.).
143. BVA ist bisher in der regionalen Werbung im Berner Oberland nur äusserst marginal tätig. So erzielte der Bund gemäss Angaben der Parteien in diesem relevanten Markt im Jahr 2002 einen Umsatz von lediglich CHF [...]. Zum Vergleich erzielte - gemäss Angaben der Parteien - allein der Thuner Amtsanzeiger im Jahr 2002 auf diesem Markt einen Umsatz von CHF [...]. Aufgrund dieser äusserst geringen Marktanteilsaddition und der Tatsache, dass sich Espace bisher in diesem relevanten Markt nicht unabhängig zu verhalten vermochte, bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
Lesermarkt Berner Seeland
144. Gemäss Angaben der Parteien bestehen im Berner Seeland (WEMF-Wirtschaftsgebiet 33) ausser BZ und Bund folgende Zeitungen, welche neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse berichten: Bieler Tagblatt, Freiburger Nachrichten.
145. In ihrer Meldung vom 19. August 2003 bezifferten die Parteien den Marktanteil der Berner Zeitung im Wirtschaftsgebiet 32 auf 20,4% und denjenigen des "Bund" auf 8,3%. Dabei wurden die Marktanteile aufgrund der Gesamtauflage (unabhängig vom WG) berechnet, wodurch ein - wie die Parteien selbst einräumen - verfälschtes Bild entsteht. Zudem wurden für die Marktanteilsberechnung der Parteien zahlreiche Gratisanzeiger einbezogen, welche aufgrund ihrer beschränkten Berichterstattung keine Substitute zu BZ und Bund auf dem Lesermarkt darstellen.
146. Um die aktuelle Konkurrenz auf dem Lesermarkt Berner Seeland beurteilen zu können, stellt das Sekretariat der Wettbewerbskommission daher auf eigene Berechnungen und Befragungen ab.
147. Die Herausgeber derjenigen Zeitungen, welche gemäss Angaben der Parteien neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse im Berner Seeland berichten, schätzen die Zahl der verkauften Exemplare ihrer Zeitungen im WEMF-Wirtschaftsgebiet Berner Seeland gemäss Befragung durch das Sekretariat wie folgt ein:
Berner Zeitung (gesamt) 6'000
Bund 5'350
Bieler Tagblatt 31'458
Freiburger Nachrichten 2'800
148. Die aufgrund der geschätzten verkauften Exemplare ermittelten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
Berner Zeitung (gesamt) 13,2%
Bund 11,7%
Bieler Tagblatt 69%
Freiburger Nachrichten 6,1%
149. Nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens werden die beteiligten Unternehmen demnach einen Marktanteil von zirka 25% besitzen.
150. Zur Überprüfung der Marktanteile gemäss der geschätzten verkauften Exemplaren hat das Sekretariat die Marktanteile aufgrund der Reichweiten und Streudichten der betreffenden Zeitungen im Wirtschaftsgebiet Berner Seeland ermittelt.
151. Die Reichweiten dieser Zeitungen präsentieren sich wie folgt (nur deutschsprachige Leser):
2002 2003
Berner Zeitung (gesamt) 18,2% 17%
Bund 13,3% 14,2%
Bieler Tagblatt 49,1% 53,9%
Freiburger Nachrichten 5% 6,3%
152. Aus diesen Reichweiten werden nun rudimentär die Marktanteile ermittelt. Hiezu wird erneut die Summe aller Reichweiten gleich hundert Prozent gesetzt. Der Marktanteil ergibt sich aus dem Anteil der Reichweite eines Titels an der Summe der Reichweiten sämtlicher Titel. Die entsprechend hergeleiteten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
Berner Zeitung (gesamt) 21,3% 18,6%
Bund 15,5% 15,5%
34% -
37%
Bieler Tagblatt 57,4% 59%
Freiburger Nachrichten 5,8% 6,9%
153. Zum Vergleich werden analog die Marktanteile anhand der Streudichten ermittelt. Dabei werden bei Freiburger Nachrichten und Bieler Tagblatt die Werte der Standardauflage und nicht diejenigen der Grossauflage verwendet, da für den Lesermarkt nicht die Zahl der gratis breit gestreuten Auflage relevant ist.
154. Die Streudichte der Zeitungen präsentiert sich wie folgt:
Berner Zeitung (gesamt) 7,52%
Bund 6,41%
Bieler Tagblatt 31,27%
Freiburger Nachrichten 3,14%
155. Die daraus abgeleiteten Marktanteile stellen sich wie folgt dar:
Berner Zeitung (gesamt) 15,6%
Bund 13,3%
29%
Bieler Tagblatt 64,7%
Freiburger Nachrichten 6,5%
156. Die Marktanteile nach dem Zusammenschlussvorhaben auf dem Lesermarkt Berner Mittelland können demnach auf 25%-34% veranschlagt werden. Die Berner Zeitung AG steht jedoch mit den Freiburger Nachrichten und dem Bieler Tagblatt in einem Kooperationsverhältnis. Die disziplinierende Wirkung der aktuellen Konkurrenz ist demnach tiefer einzustufen, als es die Marktanteilsverteilung an sich wiedergibt.
157. Dennoch ist nach dem Zusammenschlussvorhaben aufgrund der oben dargestellten Anteilsverhältnisse auf dem Lesermarkt Berner Seeland nicht Espace die stärkste Kraft sondern vielmehr Gassmann AG als Herausgeberin des Bieler Tagblattes. Weiter bestehen andere Medien,
welche eine disziplinierende Wirkung auf das Verhalten von Espace ausüben werden, so etwa der Lokalradiosender Canal 3, dessen Kernpublikum sich im Berner Seeland befindet, und die Gratiszeitung 20 Minuten, welche in besagtem Wirtschaftsgebiet eine Reichweite von 14,5% (2002) aufweist. 13
158. Aus diesen Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auf dem Lesermarkt im Berner Seeland eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
Markt für regionale Werbung Berner Seeland
159. Wie bereits bei der Analyse der Stellung auf dem Lesermarkt Berner Seeland ausgeführt, verfügt das Bieler Tagblatt in diesem geografischen Gebiet über eine hohe Reichweite. Diese - auch im Verhältnis zu anderen Tageszeitungen - hohe Reichweite macht es auch auf dem Markt für regionale Werbung zu einem starken Anbieter.
160. Weiter bestehen zahlreiche Amtsanzeiger (etwa Bieler Amtsanzeiger: Gesamtauflage 30'859 Exemplare; Nidauer Amtsanzeiger: Gesamtauflage 19'357 Exemplare), der Lokalradiosender Canal 3 und Tele Biellingue.
161. Aufgrund dieser Ausweichmöglichkeiten bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für regionale Werbung im Berner Seeland eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
Lesermarkt Solothurn
162. Gemäss Angaben der Parteien bestehen im Wirtschaftsgebiet Solothurn neben BZ und Bund folgende Zeitungen, welche neben nationalen und internationalen über regionale und lokale Ereignisse berichten: Solothurner Zeitung, Oltener Tagblatt, Langenthaler Tagblatt, Zofinger Tagblatt, Solothurner Tagblatt, wobei das Solothurner Tagblatt zur Berner Zeitung gehört.
163. Die Mittellandzeitung verfügt im Wirtschaftsgebiet über eine Reichweite von 58,2%, während die Berner Zeitung (gesamt) eine von 8,9% und "Bund" eine von 1,6% erzielt.
164. Ähnlich präsentiert sich das Bild gestützt auf die Streudichte: Die Mittellandzeitung weist eine Streudichte von 48,04% auf, die Berner Zeitung eine solche von 6,17% und Bund eine von 1,45%.
13 Bezüglich 20 Minuten sind jedoch die weiter oben dargelegten Vorbehalte anzubringen.
165. Diese Verhältnisse werden auch durch die Eigenangaben der betreffenden Unternehmen gestützt. Die Unternehmen schätzen die Zahl der verkauften Exemplare wie folgt: Mittellandzeitung: 77'199 Exemplare, Berner Zeitung: 10'000 Exemplare, Bund: 1'510 Exemplare.
166. Angesichts dieser Kräfteverhältnisse bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auf dem Lesermarkt Solothurn eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
Markt für regionale Werbung Solothurn
167. Die Parteien schätzen bei ihren Produkten die Einnahmen aus regionaler Werbung im Wirtschaftsraum Solothurn (Jahr 2002) wie folgt: Bund: CHF [...], Berner Zeitung: CHF [...], Solothurner Woche CHF [...]. Nach dem Zusammenschluss belaufen sich die Einnahmen demnach auf rund CHF [...].
168. Die Situation der aktuellen Konkurrenten stellt sich wie folgt dar: Allein die Solothurner Zeitung erzielt gemäss eigenen Angaben im Wirtschaftsgebiet Solothurn regionale Werbeeinnahmen in der Höhe von CHF [...]. Hinzu kommen Gratisanzeiger und der lokale Radiosender Radio 32.
169. Bisher war der Bund im Markt für regionale Werbung Solothurn nur in geringem Ausmass tätig. Entsprechend kommt es zu geringen Marktanteilsadditionen. Aus den genannten Gründen - aktuelle Konkurrenten und geringe Marktanteilsadditionen - bestehen auf diesem Markt keine Anhaltspunkte, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
Markt für regionale Fernsehwerbung
170. Wie die Parteien darlegen, ist TeleBärn der einzige regionale Sender im Berner Mittelland (WEMF-Gebiet 22) und hält betreffend regionaler Fernsehwerbung einen Marktanteil von 100%. Es handelt sich demnach um einen betroffenen Markt.
171. Zu Marktanteilsadditionen kommt es durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht. Daraus lässt sich jedoch nicht - wie dies die Parteien tun - folgern, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinerlei Änderung der Marktstruktur führt. Wie bei den Erläuterungen über den Werbemarkt Berner Mittelland und dem Markt für regionale Radiowerbung dargelegt, kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben in den Bereichen Anzeigen in regionalen Zeitungen, Anzeigen in (Gratis-)Anzeigern und regionaler Radiowerbung zu erheblichen Anteilsadditionen zu Gunsten der beteiligten Unternehmen. Diese Anteilsadditionen mindern die Möglichkeiten der Nachfrager nach Fernsehwerbung, auf andere, wenn auch unter Umständen weniger geeignete Werbeträger auszuweichen.
172. Ob auf dem Markt für regionale Fernsehwerbung im Berner Mittelland durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, braucht jedoch nicht genauer abgeklärt zu werden, da, wie oben bereits gezeigt wurde, das Zusammenschlussvorhaben auf anderen Märkten eine beherrschende Stellung begründet.
B.5 Failing Company Defense
173. Die Failing Company Defense besagt, dass ein Unternehmenszusammenschluss unter folgenden Voraussetzungen nicht als eigentliche Ursache für die Verschlechterung der Struktur eines Marktes betrachtet werden kann:
1. Eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen würden ohne externe Unterstützung innert kurzer Zeit vom Markt verschwinden.
2. Die anderen beteiligten Unternehmen würden die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Unternehmens absorbieren.
3. Es gibt keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben.
B.5.1 Verschwinden des Unternehmens innert kurzer Zeit
174. Per 31. Dezember 2002 verfügte die BVA bei einem Aktienkapital von CHF [...] und gesetzlichen Reserven von CHF [...] über ein Eigenkapital von CHF [...]. Für das laufende Jahr ist gemäss Budget ein Unternehmensverlust von CHF [...] vorgesehen, gemäss Trend wird mit einem Unternehmensverlust von CHF [...] gerechnet.
175. In den vergangenen Jahren erwirtschaftete die BVA folgende Betriebsergebnisse (vor Zinsen und Steuern):
2002: CHF [...]
2001: CHF [...]
2000: CHF [...]
1999: CHF [...]
176. Angesichts des Vorjahresverlustes und der anhaltend schlechten Konjunkturlage, welche sich im Anzeigenbereich besonders stark manifestiert - BVA erlitt 2002 einen Ertragsrückgang bei den Anzeigen von CHF [...] auf CHF [...] -, weist die BVA demnach Ende dieses Jahres voraussichtlich eine Überschuldung (d.h. Aktiven decken nicht sämtliche Forderungen der Gesellschaftsgläubiger), mit grösster Wahrscheinlichkeit jedoch zumindest eine Unterdeckung auf.
177. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im Jahr 2002 bereits eine Sanierung stattgefunden hat. Dabei leisteten die Aktionäre einen Sanierungsbeitrag in der Höhe von CHF [...]. Zudem wurde eine
Aktienerhöhung im Umfang von CHF [...] zuzüglich CHF [...] Agio vorgenommen und das bisherige Aktienkapital von CHF [...] vollumfänglich herabgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die BVA ohne diese Sanierungsmassnahmen bereits Ende 2002 eine Unterdeckung aufgewiesen hätte.
178. Die BVA wird daher ohne Eingriffe Ende dieses oder zumindest im Verlauf des nächsten Jahres als überschuldetes Unternehmen in einem Konkursverfahren liquidiert und vom Markt verschwinden. Die erste Bedingung der Failing Company Defense ist für die BVA somit erfüllt.
179. Als Weiteres ist zu prüfen, ob diese Bedingung auch für die Radig AG, Betreiberin des Lokalradiosenders Radio BE1, erfüllt ist. Die Radig AG wies per 31. Dezember 2002 bei einem Aktienkapital von CHF [...] und gesetzlichen Reserven von CHF [...] ein Eigenkapital von CHF [...] aus. Das Betriebsergebnis 2002 (vor Zinsen und Steuern) betrug CHF [...], das Unternehmensergebnis CHF [...]. Eine Sanierung der Radig AG fand im Jahr 2001 statt.
180. Die Parteien bringen vor, dass die Rechnung der Radig nur dank Werbeausgaben der BVA für den "Bund" über Radio BE1 in der Höhe von CHF [...] ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt. Triff diese Aussage zu, so ist in Bezug auf die Radig AG die erste Bedingung der Failing Company Defense als erfüllt anzusehen, da bei einem Verschwinden des "Bund" oder einer Loslösung des "Bund" von der Radig AG diese Gelder wohl grösstenteils oder ganz verschwinden würden. Allerdings sind von diesen Zahlungen unter anderem auch begleitende Werbespots für Kampagnen von eBund, BVA AG Druckerei, Ticket-Corner usw. erfasst. Es scheint, dass diese Zahlungen somit zumindest in einem gewissen Umfang auch indirekte Drittaufträge umfassen. Die Frage, ob in Bezug auf die Radig AG die erste Bedingung der Failing Company Defense erfüllt ist, kann jedoch ohnehin offen bleiben, da - wie nachfolgend gezeigt wird - diesbezüglich weder die zweite noch die dritte Bedingung erfüllt ist.
B.5.2 Absorption der meisten Marktanteile durch die beteiligten Unternehmen
181. Die Failing Company Defense erfordert als zweite Bedingung, dass die übrigen beteiligten Unternehmen die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Unternehmens absorbieren.
182. Diese Bedingung ist im Hinblick auf ein allfälliges Verschwinden der Zeitung "Bund" zu bejahen. Aufgrund der herrschenden Wettbewerbssituation auf den Lesermärkten Berner Oberland und Berner Mittelland sowie auf denselbigen räumlich relevanten regionalen Werbemärkten ist zu erwarten, dass nach einem Verschwinden des "Bund" die Berner Zeitung beziehungsweise die von ihr kontrollierten Zeitungen die meisten, wenn nicht gar alle Marktanteile des Bunds absorbieren würden.
183. Anders präsentiert sich der Sachverhalt in Bezug auf ein allfälliges Verschwinden des Radio BE1. Gemäss Aussagen des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) wird im Falle eines Konkurses eines Veranstalters die Konzession für den Radiobetrieb entzogen. Für die frei gewordene Konzession würde daraufhin eine Ausschreibung durchgeführt, an welcher sich sämtliche Interessenten beteiligen könnten. Der Ausgang eines solchen Konzessionsverfahrens kann von der Wettbewerbskommission aus naheliegenden Gründen nicht vorausgesagt werden. Mit Sicherheit ist es jedoch nicht so, dass zwangsläufig Espace den Zuschlag für diese Konzession erhalten würde. Sollten keine Bewerbungen für die frei werdenden Frequenzen eingereicht werden, so würden die Marktanteile von Radio BE1 ebenfalls nicht zwangsläufig an Radio ExtraBern fallen, vielmehr würden sie sich voraussichtlich entsprechend der bestehenden Marktanteile im Sendegebiet von Radio BE1 auf die Sender Radio Berner Oberland, Radio Emme, Canal 3 und Radio 32 verteilen. Die zweite Bedingung der Failing Company Defense ist in Bezug auf die Radig AG somit nicht erfüllt.
B.5.3 Keine wettbewerbsfreundlichere Lösung
184. Als dritte Bedingung fordert die Failing Company Defense, dass keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben besteht.
185. In Bezug auf die Radig AG ist diese Bedingung nicht erfüllt. In der vorliegenden Situation wäre es aus Sicht des Wettbewerbs mit Sicherheit die vorteilhaftere Lösung, die Konzession von Radio BE1 - wie dies bei einem Konkurs der Fall wäre - neu auszuschreiben, als Radio BE1 unter dieselbe Kontrolle wie Radio ExtraBern zu geben. Im Rahmen dieser Ausschreibung könnte Wettbewerb um die frei gewordene Sendefrequenzen entstehen. 14
186. Betreffend der BVA insgesamt ist zuerst zu prüfen, ob die Übernahme der BVA durch ein anderes Unternehmen, welches in den relevanten Märkten über eine geringere Marktstellung verfügt, möglich ist.
187. Die Basler Mediengruppe führt aus, dass sie keine Beteiligungsstrategie an Zeitungsverlagen ausserhalb des angestammten Gebiets der Nordostschweiz verfolgt. Zwischen Basler Mediengruppe und BVA würden sich aufgrund der räumlichen Entfernung keine Synergien ergeben.
14 Wie im Kapitel über regionale Radiowerbung dargelegt, werden zusätzlich zu den bestehenden keine neuen Versorgungsgebiete bewilligt.
188. Die Jean Frey AG verneint ein Interesse an einer allfälligen Beteiligung oder Übernahme der BVA und sieht zudem keine Synergien zwischen der eigenen Gruppe und der BVA.
189. Ringier AG sieht ebenfalls keine Synergien zwischen den Unternehmen der eigenen Gruppe und der BVA und verweist darauf, dass Ringier ihre Beteiligung an der BVA 1995/1998 an die NZZ verkauft hat. Die Gründe, welche zum Verkauf führten, würden nach wie vor bestehen.
190. Mit der Mittellandzeitung führte die NZZ Gespräche über eine Zusammenarbeit im Hinblick auf den "Bund". Gemäss Angaben sowohl der Parteien als auch der Mittellandzeitung war vorgesehen, dass die Mittellandzeitung den Mantelteil (Inland, Ausland, Kultur, nationaler Sport etc.) liefert und den Druck übernimmt. Weiter sollte sich die Aargauer Zeitung mit maximal 20% und Vogt-Schild/Habegger mit maximal 10% beteiligen, wobei die Punkte gemäss Mittellandzeitung nie ausdiskutiert wurden. Das Interesse der Mittellandzeitung an einer Beteiligung an oder Übernahme der BVA erscheint aufgrund der Ausführungen des Delegierten des Verwaltungsrates der AZ Medien AG, [...], in der Werbewoche jedoch fraglich: "Für den 'Bund' hätten wir gerne und günstig den Mantel geliefert; eine Beteiligung haben wir hingegen immer als zu risikoreich abgelehnt. ... Eine Übernahme kam allerdings zu keinem Zeitpunkt in Frage. Und zwar nicht nur, weil sie ziemlich teuer gewesen wäre" (Werbewoche Nr. 32, 11.9.2003, S. 50).
191. Bei einer Kooperation mit der Mittellandzeitung hätte die NZZ demnach mindestens eine 50%-Beteiligung an der BVA behalten, während in der jetzigen Variante eine 40%-Beteiligung verbleibt. Zudem hat die FPH in der jetzigen Variante das Recht, jederzeit den Aktionärsbindungsvertrag aufzulösen; in diesem Fall ist Espace verpflichtet, die Beteiligung der FPH zu einem fest geschriebenen Preis zu kaufen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die NZZ nicht verpflichtet werden kann, an einem Unternehmen, welches über Jahre hinweg Verluste schreibt, eine erhöhte Beteiligung zu halten. Weiter kann die Frage nach den sich aus einer Kooperation mit der Mittellandzeitung möglicherweise ergebenden Synergien offen bleiben, da die NZZ nicht verpflichtet werden kann, betreffend eines defizitären Unternehmens unter Beibehaltung einer Beteiligung neue, Synergien versprechende Betriebsformen zu testen.
192. Gestützt auf diese Informationen ist die Übernahme der BVA durch ein anderes Unternehmen, welches in den relevanten Märkten über eine geringere Marktstellung verfügt, nicht möglich. Bezüglich dieses Punktes ist die dritte Bedingung der Failing company Defense somit erfüllt.
193. Als nächstes ist die konkrete Ausgestaltung des Zusammenschlussvorhabens zu analysieren. Gemäss vorliegenden Zusammenschlussvorhaben werden Espace und NZZ (via FPH) je 40% an der BVA halten. Es
ist zu prüfen, ob diese gemeinsame Beteiligung die wettbewerbsfreundlichste Lösung darstellt.
194. Durch die verbleibende Beteiligung an der BVA wird der Anreiz der NZZ geschmälert, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise wieder selbstständig - etwa mittels einer NZZ-Splittausgabe - im Raum Bern aktiv zu werden. Entsprechend mindert die vorliegende Variante im Vergleich zu einem vollständigen Verkauf der BVA an Espace die aus den weiter oben dargelegten Gründen ohnehin bereits geringe potenzielle Konkurrenz zusätzlich. Weiter besteht die Möglichkeit, dass für Espace durch die vorliegende Variante der Anreiz steigt, die Preise für Zeitungsanzeigen und -abonnemente zu erhöhen, da die aus den entsprechenden Abwanderungsbewegungen resultierenden Mehreinnahmen bei den anderen Espace-internen Werbeträgern unverändert der Espace zufallen, während die entstehenden Mindereinnahmen bei den BVA-Produkten aufgrund der Mitbeteiligung der NZZ nur teilweise getragen werden müssen.
195. Durch die verbleibende Beteiligung von NZZ an der BVA sinkt jedoch der Anreiz von Espace, die Preise für ihre bisherigen Produkte (TeleBärn, Radio ExtraBern, "Berner Bär") zu erhöhen, da die aus den Abwanderungsbewegungen resultierenden Mehreinnahmen der BVA nur teilweise Espace zufallen. Zusätzlich ist zu davon auszugehen, dass die NZZ im Raum Bern andere Interessen besitzt als Espace und deshalb innerhalb der BVA ein wettbewerbsförderliches Gegengewicht einnehmen wird (vergleiche hiezu auch NOK/Watt, RPW 2002/2, S. 351 f., Ziff. 21).
196. In Abwägung dieser pro- und antikompetitiven Elemente kommt die Wettbewerbskommission zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die prokompetitiven Elemente des Verbleibs der NZZ in der BVA überwiegen.
Nebenabreden
197. Abreden, welche die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Zusammenschlussvorhaben erfüllen, sind als Nebenabreden ("ancillary restraints") zu bezeichnen. Abreden, welche diese Bedingungen nicht erfüllten und somit keine Nebenabreden darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionsrechtlichen Entscheid (vgl. Rätia Energie AG, RPW 2000/2, S. 247, Ziff. 77 f., m.w.H.).
198. Unter diesem Gesichtspunkt ist insbesondere Punkt 7 der Vereinbarung zwischen FPH, Espace und Publigroupe vom 23. Juli 2003 kartellrechtlich zu würdigen. Dieser Punkt sieht vor, dass zwischen Publigroupe und Espace ein neuer Kommissionsvertrag für die Inseratevermittlung in der BZ-Gesamtsplittausgabe und Splittausgabe unterzeichnet wird. Ein Kommissionsvertrag zwischen Espace und Publigroupe ist für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht unbedingt notwendig, auch kann höchstens von einem mittelbaren nicht aber unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zusammenschlussvorhaben und dem Kommissionsvertrag gesprochen werden.
199. Aus diesen Gründen handelt es sich beim Kommissionsvertrag, welcher aufgrund Punkt 7 der genannten Vereinbarung zustande kommt, nicht um eine Nebenabrede. Der betreffende Kommissionsvertrag erhält daher keine Legalisierung durch den fusionsrechtlichen Entscheid und bleibt einer späteren kartellrechtlichen Überprüfung weiter zugänglich.
B.6 Ergebnis
200. Aus den genannten Gründen begründet der Zusammenschluss auf folgenden Märkten eine marktbeherrschende Stellung:
a. Lesermarkt Berner Mittelland
b. Markt für regionale und lokale Anzeigen im Berner Mittelland
c. Markt für regionale Radiowerbung im Berner Mittelland
201. Die Bedingungen für die Failing Company Defense sind in Bezug auf die Teil des Zusammenschlussvorhabens bildende Radig AG nicht erfüllt. Dadurch, dass die Radig AG Teil des Zusammenschlussvorhabens bildet, wird die marktbeherrschende Stellung auf den genannten Märkten begründet beziehungsweise zusätzlich verstärkt. Die Beteiligung an der Radig AG kann aus diesen Gründen nicht genehmigt werden.
202. In Bezug auf den Anzeiger Region Bern kann auf eine Auflage verzichtet werden, da mit 20 Minuten ein bezüglich des regionalen Werbemarktes besseres Substitut besteht, welches durch die Untersagung des Einstieges der Berner Zeitung AG bei selbiger (Zusammenschlussvorhaben) ausserhalb der Kontrolle von Espace verbleibt.
C. Kosten
203. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Espace Media Groupe und AG für die Neue Zürcher Zeitung AG.
204. Im Zusammenschlussverfahren entfällt die Gebührenpflicht, wenn in der Vorprüfung festgestellt wird, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KG-Gebührenverordnung). Da die zitierte Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet,
ist die Gebührenpflicht der Unternehmen Espace Media Groupe und AG für die Neue Zürcher Zeitung AG gegeben.
205. Gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 KG-Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von CHF 130.-. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).
206. Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Fall keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr rechtfertigen würden. Für die aufgewendete Zeit von [...] Stunden gilt daher ein Ansatz von CHF 130.-. Die Gebühr beläuft sich demnach auf CHF [...].
207. Neben dem Aufwand nach Artikel 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Diese belaufen sich auf CHF [...].
D.
Dispositiv
Dispositiv
Die Wettbewerbskommission, gestützt auf den erwähnten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen, verfügt:
1. Das Zusammenschlussvorhaben NZZ-Espace-Bund wird unter der Bedingung zugelassen, dass vor Vollzug des Zusammenschlusses die Radig AG einer von der Espace Media Groupe unabhängigen Gesellschaft übertragen wird.
2. Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2003 gestattete vorläufige Vollzug wird längstens für sechs Monate ab Zustellung der vorliegenden Verfügung verlängert.
3. Die Verfügungsadressaten haben der Wettbewerbskommission über die Umsetzung der Bedingung und den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Bericht zu erstatten.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können - ausser den in Artikel 37 KG vorgesehenen Massnahmen - mit Sanktionen gemäss Artikel 51 und 55 KG belegt werden.
5. [Kosten]
6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Eröffnung]