RPW 2001/4 S. 721

Tamedia/Belcom

Rubrum

Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 33 KG

Examen; art. 4 al. 3, art. 10 et 33 LCart

Esame; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 33 LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission (Kammer Infrastruktur) vom 1. Oktober 2001 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Tamedia/Belcom

A.

Sachverhalt

1. Am 23. August 2001 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingegangen, wonach die Tamedia AG, Zürich (Tamedia), beabsichtigt, alle Aktien der Belcom Holding AG, Zürich (Belcom), zu übernehmen.

2. Tamedia ist eine Schweizer Mediengruppe, die über direkte und indirekte Beteiligungsgesellschaften schwergewichtig in den Printmedien (Zeitungen und Zeitschriften), aber auch in den elektronischen Medien (Fernsehen, Radio und Internet) sowie Services (Betrieb von Druckereien, Distribution von Zeitungen usw.) tätig ist. Tamedia gibt eine Reihe von Tages- und Wochenzeitungen (z.B. Tages-Anzeiger, ZürichExpress, SonntagsZeitung, Finanz und Wirtschaft) und Zeitschriften (z.B. Facts, Schweizer Familie, annabelle) heraus. Ausserdem ist Tamedia an Schweizer Radio- (Radio Zürisee) und Fernsehgesellschaften (TV3, TeleZüri) beteiligt und auch im Internet und E-commerce aktiv.

3. Belcom als Kaufobjekt hält 100% der Aktien der Radio 24 AG, der Tele 24 AG, der Belcom AG, der Takeoff-Communications AG und der nicht aktiven Zürivision AG. Zudem hält Belcom eine Beteiligung von 50% am Kapital und 62,5% der Stimmrechte an der TeleZüri AG. Mehrheitsaktionär von Belcom ist Herr Dr. Roger Schawinski.

4. Nachdem das Sekretariat die Tamedia am 12. September 2001 darüber informiert hatte, dass Bedenken gegen das Zusammenschlussvorhaben bestehen würden und es diese Bedenken der Tamedia in schriftlicher Form zukommen liess, ergänzte die Tamedia ihre Meldung vom 23. August 2001 am 18. September 2001 mit einer Stellungnahme zu den Bedenken des Sekretariats.

5. Am 24. September 2001 hat die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung nach Artikel 33 Kartellgesetz (KG) beschlossen.

B.

Erwägungen

B.1 Allgemeines

6. Das Kartellgesetz gilt unter anderem für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1.a Unternehmen

7. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.1.b Unternehmenszusammenschluss

8. Die Tamedia übernimmt alle Aktien der Belcom. Der Erwerb von 100% der Aktien ist als Kontrollerwerb und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu qualifizieren.

B.1.2 Vorbehaltene Vorschriften

9. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die einen Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG begründen.

B.1.3 Meldepflicht

10. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern die Umsätze der beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen von Artikel 9 KG erreichen.

11. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) gelten bei der Erlangung der Kontrolle als beteiligte Unternehmen: die kontrollierenden Unternehmen und die kontrollierten Unternehmen. Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich gemäss Artikel 5 Absatz 1 VKU aus den Umsätzen seiner Tochter-, Mutter-, Schwester- und Gemeinschaftsunternehmen zusammen. Dies entspricht auf Seiten des Erwerbers dem Konzernumsatz von Tamedia. Auf Seiten der Belcom als Kaufobjekt sind es deren gesamten Umsätze.

12. Die auf die Schweiz entfallenden kumulierten Umsätze von Tamedia und Belcom sind auch ohne Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors für Medienunternehmen grösser als CHF 500 Mio. Die Umsatzschwelle gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG ist erreicht.

13. Tamedia erzielt in der Schweiz einen Umsatz von weit über CHF [...] Mio. Belcom erwirtschaftet einen Umsatz von ungefähr CHF [...] Mio. Bei Unternehmen, die ganz oder teilweise als Veranstalter von Programmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) tätig sind, ist das Zwanzigfache der tatsächlich in diesen Bereichen getätigten Umsätze massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 2 KG). Die Umsätze von Belcom stammen praktisch ausschliesslich aus ihrer Tätigkeit als Programmveranstalter. Es ist demnach das Zwanzigfache von CHF [...] Mio. massgebend, was ebenfalls einem Betrag von über CHF [...] Mio. entspricht. Damit werden die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG überschritten.

14. Es handelt sich demnach um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.

B.2 Die relevanten Märkte

15. Um festzustellen, ob sich Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG), ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

16. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, welche von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU).

17. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

18. Sowohl das kontrollierende als auch das kontrollierte Unternehmen sind in den Bereichen Radio und Fernsehen tätig. Die Abgrenzung der relevanten Märkte wird dementsprechend für diese beiden Bereiche vorgenommen. Inwiefern die Geschäftstätigkeit von Tamedia in den Printmedien einen Einfluss auf das vorliegende Zusammenschlussvorhaben haben könnte, wird im Abschnitt B.3.d geprüft.

B.2.a. Radio

19. Marktgegenseite der Privatradios sind Unternehmen, die in diesen Radios werben wollen. Die Unternehmen wählen den Werbeträger in

Abhängigkeit des zu bewerbenden Produkts und der zu erreichenden Zielgruppe (vgl. u.a. JC Decaux/Affichage Wettbewerbs, RPW 2001/2, S. 318). Vorliegend wird von einem sachlich relevanten Markt für Radiowerbung ausgegangen (vgl. St. Galler Tagblatt AG/Medien Z Holding - Radio RI, RPW 2000/2, S. 252). Für eine solche Marktabgrenzung spricht auch das Vorbringen der Parteien, wonach nur in sehr begrenztem Umfang Wechselbeziehungen zwischen dem Zuhörer- und dem Zuschauermarkt für Radio und Fernsehen und den Lesermärkten bestehen würden. Beleg dafür seien die jahrelang praktisch gleichbleibenden Werbeumsatzzahlen und das geringe Werbevolumen im Radio- und Regionalfernsehbereich.

20. Diese Marktabgrenzung ist als eher eng zu bezeichnen. Es ist nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen andere Werbeträger teilweise eine Alternative für Radiowerbung darstellen können. Inwiefern andere Werbeträger disziplinierende Einflüsse ausüben können, wird in der Beurteilung der Marktstellung geprüft. Bestehen jedoch ausgehend von einer engen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, ist dies bei allen weiteren Marktabgrenzungen in der Regel auch nicht der Fall.

21. Zur räumlichen Marktabgrenzung: Nachfrager nach Werberaum für regionale Radiowerbung sind hauptsächlich in der Region ansässige Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Diese wollen mit Radiowerbung die Bevölkerung in dieser Region - dem Sendegebiet der Radiostationen - erreichen. Das Sendegebiet umfasst in diesem Fall ungefähr die weitere Agglomeration von Zürich. Daneben gibt es auch Werbetreibende, welche mit Radiowerbung die gesamte Deutschschweiz erreichen wollen. Den Präferenzen der Werbetreibenden entsprechend ist ein räumlich relevanter Markt für den Grossraum Zürich und einer für die gesamte Deutschschweiz abzugrenzen.

22. Ein weiteres Gegenüber der Radios bilden die Zuhörer, um deren Aufmerksamkeit die Radios ringen. Weil Radio hören wie auch TV sehen - abgesehen von den für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft zu entrichtenden Empfangsgebühren - "gratis" ist, wird zum Teil auf die Abgrenzung von separaten Zuhörerbeziehungsweise Zuschauermärkten verzichtet 1. Die Monopolkommission allerdings

1 Vgl. etwa Commission of the European Communities, Case No Comp/JV. - BSkyB/KirchPayTV, 21/03/2000, Paragraph 30; http://europa.eu.int/comm/competition/ mergers/cases/decisions/jv37_en.pdf. Für Gratiszeitungen vgl. Bundeskartellamt (D), B6 - 20/00, Beschluss vom 12. April 2000, Randziffer 8; http://www.bundeskartellamt. de/B6-20-00.pdf. Vgl. auch die Diskussion in ANNE BUCHHOLTZ, Gibt es einen Fernsehzuschauermarkt im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen? in: ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 2/1998, S. 108 ff. und KLAUS-EBERHARD SCHMIDT, Gibt es einen Fernsehzuschauermarkt im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen? in: ZUM 6/1997, S. 472 ff.

stellt sich auf den Standpunkt, wonach die ökonomische Gegenleistung für den Programmempfang in der "Opferung" der Zeit des Empfängers für den Fernseh- (oder Radio)konsum besteht. Die Radio- und Fernsehveranstalter konkurrieren in diesem Sinne um das "Zeitbudget" der Empfänger

2. Auch steht ausser Frage, dass die Anbieter von Radio- und/oder Fernsehprogrammen (auch von Printmedien) in einem journalistischen Qualitätswettbewerb stehen, da die Qualität des Inhalts über die Hörerbeziehungsweise Zuschauerzahlen und damit über den Erfolg im Werbebereich entscheiden. Insofern sind die Marktanteile der Zuhörer sicherlich innerhalb des Marktes für Radiowerbung zu berücksichtigen.

23. Im Rahmen dieser Prüfung braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, ob das Kartellgesetz tatsächlich erfordert, Hörer- und Zuschauermärkte zu definieren, weil - falls solche Märkte definiert werden - der Zusammenschluss in diesen Märkten keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Analog zu den Entscheiden der Wettbewerbskommission im Printbereich (vgl. etwa BOM in RPW 2000/3, S. 414 ff.) werden für die Zwecke dieser Prüfung Hörer- und Zuschauermärkte für nationale und regionale/lokale Ereignisse definiert.

B.2.b. Fernsehen

24. Die Wettbewerbskommission ist in sachlicher Hinsicht von einem Fernsehmarkt 3 beziehungsweise von einem Markt für frei empfangbare Fernsehprogramme 4 ausgegangen.

25. Marktgegenseite der Fernsehsender sind Unternehmen, die im Fernsehen werben wollen. Fernsehen als Werbeträger wird wie andere Werbeträger auch in Abhängigkeit des zu bewerbenden Produkts und der zu erreichenden Zielgruppe gewählt. Ausgehend von einer eher engen Marktabgrenzung wird der sachlich relevante Markt für Werbung im (frei empfangbaren) Fernsehen abgegrenzt.

26. In räumlicher Hinsicht kann als engster relevanter Markt das Sendegebiet von TeleZüri, also der Grossraum Zürich abgegrenzt werden, da die Unternehmen die Werbung in diesem Gebiet nachfragen. Der Grossraum Zürich entspricht auch dem Gebiet, in dem TV3 und Tele 24 höhere Zuschauermarktanteile aufweisen und damit für die Werbetreibenden von grösserem Interesse sind. Bei einer weiteren räumlichen Marktabgrenzung (z.B. Deutschschweiz als Sendegebiet von TV3 und Tele 24) würden dementsprechend niedrigere Marktanteile resultieren.

2 Vgl. Monopolkommission, XI. Hauptgutachten 1994/95. Wettbewerbspolitik in Zeiten des Umbruchs, Baden-Baden 1996, S. 69, Tz. 240 und S. 375, Rt. 936: Zitiert in SCHMIDT (vgl. Fn. 1), S. 474. 3 TeleZüri AG, RPW 1999/3, S. 480 4 GU Sat.1 (Schweiz)/Ringier AG, RPW 2000/1, S. 48

27. Was die Abgrenzung eines separaten Zuschauermarktes anbelangt, kann auf die Ausführungen zum Zuhörermarkt verwiesen werden (vgl. oben Rz. 22 f.).

B.3. Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

B.3.a. Marktstellung Radio im Grossraum Zürich

28. Zu beurteilen gilt es die Stellung im relevanten Markt für Radiowerbung im Grossraum Zürich. Belcom ist mit Radio 24 5 im relevanten Markt tätig. Tamedia hält eine Beteiligung von 26,7% an Radio Zürisee. Die Aufstockung der Beteiligung an Radio Zürisee von 1,7% auf 26,7% wurde der Wettbewerbskommission am 3. Februar 1999 als Zusammenschlussvorhaben gemeldet, da Tamedia die Radio Zürisee gemeinsam mit der Zürichsee Medien AG (22,6%), Denner AG/Rast AG (11,8%), HCB Holderbank (9,6%) und von weiteren Aktionären (u.a. Kleinaktionäre; 25,5%) kontrolliert. Radio Zürisee ist entsprechend als der Tamedia zugehörig zu betrachten, was von dieser im vorliegenden Verfahren übrigens nie bestritten wurde.

29. Hauptkonkurrenten von Radio 24 und Radio Zürisee in der Radiowerbung im Grossraum Zürich werden insbesondere das zur Medien Z Holding gehörende Radio Z, gemäss Angaben der Parteien zum Teil auch Radio Top, Radio Central und das Radio Argovia sein. Die zuhörerstarken Programme der SRG (DRS 1, 2 und 3) dürfen abgesehen von marginalem Sponsoring keine Werbung betreiben und fallen somit nicht als Konkurrenten in Betracht. Genaue Zahlen oder Marktanteile zur Radiowerbung im Grossraum Zürich existieren nicht. Die Marktanteile wurden von den beteiligten Unternehmen gestützt auf die Zuhöreranteile sowie gestützt auf die Studie MediaFocus (IHA, Hergiswil) zur Radiowerbung in der Deutschschweiz, die auf den Grossraum Zürich umgerechnet wurde, geschätzt.

30. Die Schätzungen der Parteien (Spalte 2 in der Tabelle unten) gewichten die Werbeeinnahmen der Radiostationen. Jene Stationen, deren Sendegebiet sich genau mit jenem von Radio 24 überschneidet, werden mit dem Faktor 1 gewichtet. Sind die Überschneidungen geringer, ist der Faktor auch geringer. So beträgt der Faktor für Radio Zürisee zum Beispiel 0.5. Die Parteien gewichten die Werbeeinnahmen von Radio Top mit dem Faktor 1, obwohl Radio Top auch das Thurgau und Wil abdeckt. Die Berechnungen der Parteien wurden entsprechend korrigiert (Spalte 3 der Tabelle) und die Werbeeinahmen von

5 Das über Kabel betriebene Radio 24 Plus wird eingestellt und ist zudem unbedeutend. Es wird dementsprechend nicht weiter berücksichtigt.

Radio Top mit dem Faktor 0.5 gewichtet. In ihrer Eingabe an die Wettbewerbskommission vertritt Radio Z die Meinung, die Radios Argovia und Top (auch Central) seien im "Werbemarkt" in Zürich nicht aktiv, weil die Streuverluste zu gross seien. Die Marktanteilsschätzungen von Radio Z finden sich in Spalte 4.

Marktanteile Radiowerbung Grossraum Zürich 2000

Parteien korrigiert Radio Z

Radio 24 [40-60]% [40-60]% 59%

Radio Zürisee [<10]% [<10]% 14%

(Radio 24 und Radio Zürisee kumuliert) [41-69]% [41-69]% 73%

Radio Z [20-30]% [20-30]% 27%

Radio Top [10-20]% [<10]% -

Radio Central [<10]% [<10]% -

Radio Argovia [10-20]% [10-20]% -

31. Einen relativ guten Hinweis für die Stärke im Markt für Radiowerbung geben auch die Marktanteile bei den Zuhörern, welche die Kräfteverhältnisse im Werbemarkt indirekt widerspiegeln. Die beteiligten Unternehmen haben auf Zahlen der Privatradiostudie der SRG abgestellt.

Marktanteile Hörerschaft Grossraum Zürich 1999/2000 gemäss Privatradiostudie 1999/2000

mit werbefreien Sendern

ohne werbefreie und unbedeutende Sender 6

Radio 24 15% 33%

Radio Zürisee 8% 18%

(Radio 24 und Radio Zürisee kumuliert) 23% 51%

Radio Z 11% 24%

Radio Top 6% 13%

Radio Central 3% 7%

Radio Argovia 2% 5%

DRS 1, 2 und 3 (werbefrei) 40%

Übrige (u.a. ausländische Stationen) 15%

32. Die neueste Studie zur Radionutzung, die nicht mehr mit Publikumsbefragungen, sondern mittels einer elektronischen Messung in einer Uhr an Testpersonen durchgeführt wurde, zeigt folgende Marktanteilsverteilung.

6 Eigene Berechnungen

Marktanteile Hörerschaft Grossraum Zürich 2001 gemäss Radiocontrol 7

mit werbefreien Sendern

ohne werbefreie und unbedeutende Sender 8

Radio 24 9,1% 29%

Radio Zürisee 5,4% 17%

(Radio 24 und Radio Zürisee kumuliert) 13,5% 46%

Radio Z 9,8% 31%

Radio Top 2,8% 9%

Radio Central 2,4% 8%

Radio Argovia 1,9% 6%

DRS 1, 2 und 3 (werbefrei) 48,1%

Übrige (u.a. ausländische Stationen) 21,5%

33. Wird auf die Hörerzahlen, nicht auf Marktanteile (Hörerzahl x Hördauer) abgestellt, liegt allerdings Radio 24 mit 226'500 Hörern vor Radio Z mit 208'900 Hörern. Werden die Hörerzahlen der wichtigsten Radios (ohne DRS) im Grossraum Zürich kumuliert, lassen sich die Anteile an den Hörerzahlen berechnen. Die so ermittelten Anteile betragen: Radio 24 32%, Radio Zürisee 20%, Radio Z 29,5%, Radio Top 13% und Radio Argovia 6%.

34. Gemäss Privatradiostudie der SRG sanken die Marktanteile bei der Hörerschaft von Radio 24 seit 1997/1998 von 20% auf 15% im 1999/2000, während Radio Z seinen Marktanteil von 11% halten konnte. Die Entwicklung zeigt in jedem Fall leichte Anteilsverluste für Radio 24 und Zugewinne für Radio Z.

7 Vgl. Media Trend Spezial "Radiocontrol 2001 mit Reichweiten und Strukturtabelle", September 2001, S. 16 8 Eigene Berechnungen

35. Die Parteien bringen vor, dass Radio Z in ihrer eigenen "sales update" Radio Top mit zu den stärksten Privatradios im Grossraum Zürich zählt. Zwar figuriert Radio Top auf diesem "sales update", allerdings an letzter Position und mit einem Marktanteil von 3% gegenüber zum Beispiel 5,4% von Radio Zürisee und fast doppelt so hohen Marktanteilen der beiden anderen Sender. Nach Aussagen von Radio Z betreibt Radio Top zudem auch keine Akquisition für Radiowerbung in Zürich.

36. Die Parteien machen weiter geltend, dass die Radiosender Top, Argovia und Central aufgrund der Pendlerströme in den "Grenzgebieten" Aargau, Thurgau beziehungsweise Luzern/Innerschweiz zum Grossraum Zürich für den lokalen Werbemarkt des Grossraums Zürich von teilweiser Bedeutung seien. Die Wettbewerbskommission schliesst dies nicht aus. Das Vorbringen der Parteien wird allerdings durch keine empirischen Daten untermauert. Zudem dürfte die Bedeutung dieser Radiostationen als Wettbewerber im Grossraum Zürich selbst unter Berücksichtigung der Pendlerströme gering sein.

37. Die Sendegebiete der in der Tabelle aufgeführten Radiostationen überschneiden sich nur zum Teil. So erreicht Radio Zürisee nicht alle Bezirke, welche Radio 24 abdeckt. Auch sind Radio Z und Radio 24 schwergewichtig auf die Zuhörer der Stadt Zürich ausgerichtet, Radio Zürisee dagegen auf jene rund um den Zürichsee. Insofern sind die Marktanteilsüberschneidungen zu relativieren. Dafür spricht auch die Tatsache, dass von sechs Werbetreibenden, welche bisher nur bei Radio Zürisee Werbung schalten, nur einer angab, bei Preiserhöhungen für Werbung in Radio Zürisee auf Radio Z ausweichen zu wollen. Die anderen fünf Werbetreibenden erachten dagegen Werbung in Radio Z beziehungsweise Radio 24 nicht als gutes Substitut für Werbung in Radio Zürisee. Mit einiger Sicherheit dürfte aber Werbung in Radio Zürisee ein besseres Substitut für Werbung in Radio 24 sein als zum Beispiel Werbung in Radio Top, Argovia oder Central. Insgesamt sprechen alle Angaben dafür, dass die Stellung der Parteien im Markt für Radiowerbung im Grossraum Zürich durch den Zusammenschluss verstärkt wird.

38. Die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss könnte allenfalls bereits ausgeschlossen werden, wenn feststehen würde, dass den Parteien mit Radio Z ein starker Konkurrent gegenüberstehen würde, der tatsächlich entschlossen ist, mit den Parteien in Wettbewerb zu treten. Aufgrund der bisher vorliegenden Informationen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine koordinierte Preiserhöhung im Radiowerbebereich erfolgen würde.

39. Zum einen ist eine Koordination der Verhaltensweisen viel einfacher, wenn anstelle von drei nur noch zwei wichtige Wettbewerber auf dem Markt tätig sind. Zum andern scheint einiges Potenzial für

Preiserhöhungen für Radiowerbung im Grossraum Zürich zu bestehen 9. Die Parteien geben in ihrer Stellungnahme die Tausendkontaktpreise (TKP) einiger Radiostationen an. Die TKP von Radio24 und Radio Zürisee betragen (zur Primetime, Jahr 2001) Fr. 1.10, jener von Radio Z Fr. 0.70. Der TKP von Radio Argovia beträgt Fr. 1.40, jene von Radio Top und Radio Central Fr. 1.70 und darüber, jene der Berner Lokalradios sogar Fr. 2.10 und darüber. Es ist zwar bekannt, dass die TKP mit zunehmender Reichweite abnehmen, die Tarife in Zürich liegen jedoch weit unter jenen in anderen Regionen der Schweiz (mit Ausnahme von Radio Pilatus). Die Reichweiten von Radio Top und Radio Argovia liegen über, jene von Radio Sunshine und Radio Central etwas unter der Reichweite von Radio Zürisee. Trotzdem sind die Tarife dieser Radiostationen viel höher als jene von Radio Zürisee. Die Tarife von Radio 24, Radio Zürisee und insbesondere Radio Z liegen derart tief, dass - sollte der Wettbewerb im Grossraum Zürich beschränkt werden - mit einiger Sicherheit Potenzial für Preiserhöhungen bestehen würde. Sollte eine Radiostation nach dem Zusammenschluss eine solche Preiserhöhung ankündigen, hätte die andere Radiostation einen erheblichen Anreiz, dieser Preiserhöhung zu folgen, da ihre Kunden nur zögernd zu anderen Werbeträgern abwandern würden (vgl. nachfolgende Ziffern) und die Radios somit ihre Ertragssituation verbessern könnten. Sollte die andere Radiostation einer solchen Preiserhöhung dagegen nicht folgen, müsste sie mit einem Preiskrieg rechnen. Sind die an Preiskriegen Beteiligten ungefähr gleich stark - wie im vorliegenden Fall - ist erfahrungsgemäss zu erwarten, dass nach Preiskriegen letztendlich alle daran Beteiligten Verlierer sind, da die Marktanteile nach einem Preiskrieg ungefähr gleich verteilt sind wie vorher, die Preise aber tiefer liegen 10.

9 Der Begriff "Potenzial" ist hier so zu verstehen, dass bei Preiserhöhungen für Radiowerbung mit einiger Wahrscheinlichkeit keine sehr grossen Abwanderungen zu anderen Werbeträgern erfolgen werden.

10 Vgl. etwa D. BESANKO, D. DRANOVE, M. SHANLEY "Economics of Strategy", New York et al. 2000, S. 296 ff., wo der Preiskrieg zwischen Philip Morris und B.A.T. in Costa Rica beschrieben wird. Auch andere Szenarien sind nicht auszuschliessen. So könnte z.B. eine Radiostation eine Preiserhöhung zwar ankündigen, diese aber rückgängig machen, falls die andere Radiostation nicht folgen sollte bzw. ebenfalls eine Erhöhung ankündigen würde. Diese Strategie ist etwa als "cheap talk" bekannt (vgl. etwa W. GILLESPIE "Cheap Talk, Price Announcements, and Collusive Coordination", U.S. Department of Justice, Antitrust Division, Economic Analysis Group Discussion Paper, 1995).

40. Die Parteien bringen in ihrer Stellungnahme vor, dass wegen der Reichweitenentwicklung und der aktuellen Tarife entweder Radio Z die Preise anheben oder Radio24 seine Preise senken wird. In ihrer Eingabe an die Wettbewerbskommission schliesst Radio Z eine solche Preiserhöhung aber aus, da davon Radio 24 profitieren würde. Die Wettbewerbskommission hält es für sehr unwahrscheinlich, dass Radio 24 seine Tarife senken wird, dies aufgrund der geringer als erwartet ausgefallenen Werbeeinnahmen im Jahr 2001 und der damit unbefriedigenden Ertragssituation. Ein Szenario gleichzeitiger beziehungsweise aufeinander folgender Preiserhöhung wie oben beschrieben lässt sich dagegen nicht ausschliessen.

41. Ob nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit der beschriebenen Situation kollektiver Marktbeherrschung zu rechnen ist, braucht aber nicht abschliessend geklärt werden, da die Zusage der Parteien allfällige wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen vermag (vgl. B.4).

42. Nach der Praxis der Wettbewerbskommission ist bei einer sachlich und räumlich relativ engen Marktabgrenzung der Einfluss anderer Werbeträger im Rahmen der aktuellen Konkurrenz zu berücksichtigen 11. Um festzustellen, ob und auf welche Werbeträger Werbetreibende bei Preiserhöhungen von Radio 24 und Radio Zürisee ausweichen würden, hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission bei 29 wichtigen Kunden von Radio 24 und Radio Zürisee eine Umfrage durchgeführt. Eingegangen sind 24 auswertbare Antworten. Auf die Frage, wie sie reagieren würden, wenn Radio 24 und Radio Zürisee ihre Werbetarife um 10% erhöhen würden, gab nur einer von 24 Werbetreibenden an, die Radiowerbung integral bei Radio 24 und/oder Radio Zürisee belassen zu wollen. 12 Werbetreibende würden ihre Werbung bei Radio Z schalten, drei weitere würden zu Radio Z wechseln, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis bei Radio Z besser als bei Radio 24 wäre. Damit ist erwartungsgemäss Radio Z das beste Substitut für Werbung bei Radio 24.

43. Die meisten Werbetreibenden gaben zudem an, auch auf andere Werbeträger ausweichen zu können. Sieben Werbetreibende halten TV-Werbung für eine Alternative, acht das Plakat, zehn die Direktwerbung, fünf das Internet und zwei andere Werbeträger. Bei Preiserhöhungen für Werbung in Radio 24 und in Radio Zürisee wäre somit zu erwarten, dass ein Teil der bisherigen Kunden dieser Radios zu Radio Z und/oder zu anderen Werbeträgern abwandern würden. Die Ermittlungen des Sekretariats und die Eingaben der Parteien vermögen je-

11 JC Decaux/Affichage, RPW 2001/2, S. 320, Rz. 58 ff.; vgl. auch: Vertrieb von Werbematerialien, RPW 2001/2, S. 242 ff.

doch nicht zu zeigen, in welchem Ausmass Abwanderungsbewegungen zu anderen Werbeträgern erfolgen würden. Insbesondere werden Abwanderungen zum Teil zu Werbeträgern erfolgen, welche wiederum im Besitz der Tamedia sind (vgl. unten, B.3.d). Es besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass der Wettbewerbsdruck durch diese Werbeträger nicht ausreichen würde, um Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss zu verhindern, insbesondere wenn solche Preiserhöhungen kollektiv durch alle Radiostationen erfolgen sollten.

44. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Parteien nach dem Zusammenschluss zum stärksten Akteur im Markt für Radiowerbung im Grossraum Zürich werden (Marktanteile je nach Betrachtungsweise von 50% bis über 70%). Zudem würde nach dem Zusammenschluss die erhebliche Gefahr kollektiver Preiserhöhungen für Radiowerbung bestehen. Kundenabwanderungen zu anderen Werbeträgern dürften zwar erfolgen, ob in genügendem Ausmass, um Preiserhöhungen zu verhindern, ist aber zweifelhaft. Es ergeben sich somit Anhaltspunkte für die Begründung einer (kollektiv) marktbeherrschenden Stellung. Ob sich diese Anhaltspunkte durch weitere Ermittlungen verdichten oder entkräften würden, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da die Zusage der Parteien die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen vermag (vgl. B.4).

B.3.b. Marktstellung Radio in der deutschen Schweiz

45. Werbetreibende wünschen zum Teil grössere Gebiete als Stadtagglomerationen mit Radiowerbung abzudecken. Um diesem Bedürfnis entsprechen zu können, haben sich diverse Radiostationen zu so genannten Pools zusammengeschlossen.

46. In der deutschen Schweiz gibt es acht Radiopools. Die Parteien und ihr stärkster Konkurrent, Radio Z, sind in folgenden Pools vertreten:

?? Der Pool 2000, bestehend aus den Radios Argovia, BE1, BEO, Canal 3 D, Edelweiss, Regenbogen, Sunshine und Radio Z, der die gesamte Deutschschweiz abdeckt.

?? Aber auch der Pool 2000 Modul Zürich, bestehend aus Radio Argovia, Sunshine und Radio Z, welcher den Grossraum Zürich, die Zentralschweiz und den Kanton Aargau abdeckt.

?? Der Pool Power Pack 2000, bestehend aus Radio 24 und Radio 105, deckt insbesondere Stadt und Agglomeration Zürich ab, via Kabel aber auch die gesamte Schweiz, allerdings mit sehr geringer Reichweite.

?? Der Leader Pool besteht aus Radio Grischa, Top und Zürisee. Er deckt die Ostschweiz ab.

47. Die Einnahmen der Radiostationen aus nationaler Werbung, das heisst aus "Poolwerbung", sind zum Teil bedeutend. Gemäss Angaben der Parteien in ihrer Stellungnahme stammen rund 60% der Brutto-

Werbeeinnahmen der Lokalradios im Grossraum Zürich aus nationalen Kampagnen. Die Zugehörigkeit zu einem erfolgreichen Pool kann somit für den Erfolg einer Radiostation wesentlich sein. Radio Z bringt in ihrer Eingabe an die Wettbewerbskommission vor, dass das Zusammenschlussvorhaben unter Umständen dazu führen könnte, dass Radio Z in den Pools 2000 und 2000 Modul Zürich durch Radio 24 ersetzt wird. Eine solche Entwicklung würde das Überleben von Radio Zgefährden, womit der stärkste Konkurrent von Radio 24 verschwinden würde.

48. Radio Z äussert diese Befürchtung insbesondere, weil die Tamedia durch den Zusammenschluss eine "Monopolsituation im regionalen elektronischen Werbemarkt" erringen würde und damit Kombinationen von Radio- und Fernsehwerbung im Grossraum Zürich anbieten könnte. Zudem seien die Partner bei solchen Kombinationen häufig die Eigentümer der für Radio Z elementaren Pool-Partner im nationalen Radio-Pool (Pool 2000). So sei zum Beispiel die AZ-Gruppe nicht nur Eigentümerin von Radio Argovia, sondern auch von TeleM1 und TeleTell. Damit bestehe die erhebliche Gefahr, dass für ein Zustandekommen beziehungsweise die Aufrechterhaltung eines nationalen TV-Radio-Werbepools zum Beispiel der bisherige Pool-Partner Radio Z durch Radio 24 ersetzt werde.

49. Radio Z erwähnt in ihrer Eingabe selbst, dass die Belcom bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben solche Radio-TV-Kombinationen angeboten hat (Belcom hält 100% an Radio 24 sowie 50% [und 62,5% der Stimmen] an TeleZüri). Die Gefahr, dass Radio Z in den Pools durch Radio 24 ersetzt wird, bestand deshalb bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben. Insofern wird der Zusammenschluss nichts an den Wettbewerbsverhältnissen ändern.

50. Zudem ist zweifelhaft, dass Tamedia tatsächlich an einem die gesamte deutsche Schweiz umfassenden Pool regionaler Fernsehstationen interessiert ist, weil sie damit ihren eigenen nationalen Sender, TV3, "kannibalisieren" würde. Auch sind die Aussichten, tatsächlich nennenswerte Werbeaufträge zu erhalten, für einen derartigen Pool gering, weil ihn starke Senderketten wie die SRG, aber auch ausländische Sender konkurrenzieren würden.

51. Radio Z bringt zudem vor, dass Tamedia durch eine gezielte Crossmedia-Strategie (gleichzeitiges "Pushen" verschiedener Werbeträger wie Radio, TV und Print) grosse Vorteile auf dem "Werbemarkt" erringen könnte. Durch das enorme Synergiepotenzial sei die Tamedia nicht nur in der Lage, die Kosten für die Programmherstellung drastisch zu senken (durch Mehrfachverwendung derselben Inhalte), sondern sie würde bei allen Ereignissen mit beschränktem Zugang (z.B. beschränkte Akkreditierungen für Sportveranstaltungen) sowie bei der Promotion wichtiger Ereignisse Radio Z vollständig verdrängen.

52. Ein solches Szenario ist nach Auffassung der Wettbewerbskommission wenig wahrscheinlich. Zum einen steht es Radio Z frei, mit einer anderen grossen Gruppe, zum Beispiel Ringier oder NZZ, allenfalls auch mit 20minuten oder Metropol, zu kooperieren, um entsprechende Synergien zu realisieren. Effizienzgewinne sprechen in aller Regel auch nicht gegen ein Zusammenschlussvorhaben, sondern für ein solches Vorhaben. Zum anderen gehört Radio Z zur Medien Z Holding, welche wiederum massgeblich im Besitz der BC Holding AG (20%), der Emil Frey AG (20%, welche zur Walter Frey Holding gehört) und der Denner AG (10%) ist. Die Besitzer, welche letztlich hinter Radio Z stehen, können durchaus als kapitalkräftig bezeichnet werden und sind zum Teil (BC Holding AG, welche Beat Curti gehört) an einer Vielzahl von Radio- und TV-Sendern beteiligt. Radio Z hat der Tamedia somit einiges entgegenzusetzen und wird nach Einschätzung der Wettbewerbskommission ein starker Wettbewerber bleiben. Ferner bestreiten die Parteien in ihrer Stellungnahme, dass Zugangsbeschränkungen zu wichtigen Ereignissen für die Veranstaltung machbar seien, da bei lokalen Sport- oder anderen Veranstaltungen die Veranstalter froh seien, wenn sämtliche Lokalberichterstatter das Ereignis begleiten würden.

53. Das Zusammenschlussvorhaben ist im Markt für Radiowerbung in der deutschsprachigen Schweiz somit als unbedenklich einzustufen.

B.3.c Marktstellung Fernsehen

54. Tamedia und Belcom sind mit den folgenden Beteiligungen an Fernsehsendern im Markt für Fernsehwerbung im Grossraum Zürich tätig. Tamedia und SBS Broadcasting halten je 50% der Aktien am Joint Venture TV3. TV3 bietet ein 16 Stunden Programm mit Eigenproduktionen sowie Serien und Filmen. Zurzeit laufen Verhandlungen über die Neuregelung des Aktionariats von TV3, nachdem Tamedia zu Beginn 2001 die volle Finanzierung von TV3 übernommen hat.

55. Zudem halten Tamedia und Belcom je 50% der Aktien der TeleZüri AG. TeleZüri sendet im Grossraum Zürich ein Abendprogramm mit Wiederholungscharakter. Nach dem geplanten Zusammenschlussvorhaben wird Tamedia neu 100% der Aktien der TeleZüri AG halten. Obwohl der Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle als Unternehmenszusammenschluss von Artikel 4 Absatz 3 KG erfasst wird, ist davon auszugehen, dass die Tamedia ihre Strategie bereits vor dem Zusammenschluss mit jener der TeleZüri abgestimmt hat und dass sich insofern keine Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse ergeben.

56. Belcom hält 100% der Aktien der Tele 24 AG, die den gleichnamigen Fernsehsender betreibt, der in der Deutschschweiz über Kabel zu empfangen ist. Nach den Angaben von Belcom sind der massive Rückgang der Werbeeinnahmen in der Schweiz sowie die völlig unbefriedigenden rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen für die schwierige Situation von Tele 24 verantwortlich. Tamedia übernimmt diesen Sender denn auch nicht, sondern er wird gemäss Kaufvertrag von den bisherigen Aktionären der Belcom Holding übernommen, die danach den Sendebetrieb von Tele 24 einstellen.

57. Damit resultieren für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine eigentlichen Marktanteilsadditionen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Anteile im Werbemarkt Fernsehen des einzustellenden Tele 24 neu TV3 und TeleZüri zugute kommen werden.

58. Weil im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Radios die zuschauerstarken Programme der SRG (insbesondere SF 1) Werbung betreiben dürfen, sind SF 1 und mehrere deutsche Privatsender mit ihren Werbefenstern Hauptkonkurrenten von TV3, Tele 24 und TeleZüri in der Fernsehwerbung im Grossraum Zürich. Genaue Zahlen oder Marktanteile zur Fernsehwerbung im Grossraum Zürich existieren nicht. Die Marktanteile wurden von den beteiligten Unternehmen gestützt auf Datenmaterial von MediaFocus auf den Grossraum Zürich nach Anteilen der Wohnbevölkerung umgerechnet. Die Werbeeinnahmen von TeleZüri wurden vollumfänglich dem Grossraum Zürich zugerechnet.

Marktanteile Fernsehwerbung Grossraum Zürich 2000

TV3 [<10]%

Tele 24 [wird eingestellt] [<10]%

Tele Züri [<10]%

SF 1 [50-60]%

SF 2 [<10]%

SAT 1 Schweiz [<10]%

RTL Werbefenster Schweiz [<10]%

RTL 2 Werbefenster Schweiz [<10]%

PRO 7 Schweiz [<10]%

Kabel 1 [<10]%

59. TV3 und TeleZüri, welche Tamedia (gemeinsam) kontrolliert, weisen zusammen einen Marktanteil von [<20]% auf. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass nach einer Einstellung von Tele 24 die Gesamtheit von dessen Werbevolumen von TV3 und TeleZüri übernommen werden kann, würden TV3 und TeleZüri nur einen Marktanteil

von [<20]% aufweisen. Stärkste Konkurrenten sind das öffentlichrechtliche Schweizer Fernsehen sowie mehrere private deutsche Sender.

60. Einen Hinweis auf die Kräfteverhältnisse im Markt für Fernsehwerbung geben auch die Marktanteile bei den Zuschauern. Die Marktanteile bei den Fernsehzuschauern im Grossraum Zürich sehen ähnlich aus wie diejenigen für die Werbemarktanteile.

61. Im Markt für Werbung im Fernsehen im Grossraum Zürich bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

B.3.d Betrachtung unter Einbezug der Aktivitäten im Bereich Printmedien

62. Es bleibt weiter zu prüfen, inwiefern das Zusammenschlussvorhaben zu einer allfälligen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG) auf einem benachbarten Markt oder inwiefern unter Berücksichtigung aller Aktivitäten im Medienbereich der Ausbau von Machtpositionen begünstigt (vgl. BertelsmannSpringer/Schück, RPW 2000/1, S. 117, Rz. 19) und dadurch eine marktbeherrschende Stellung begründet werden könnte.

63. Tamedia hat mit ihren verschiedenen Printprodukten (Tages-Anzeiger, SonntagsZeitung, Finanz und Wirtschaft, ZürichExpress, Facts, annabelle, Schweizer Familie) eine starke Stellung im Bereich der Werbung in der gedruckten Presse. Tamedia spricht von eigenen Marktanteilen von [25-45]% im Print-Lesermarkt. Dabei ist aber nicht präzisiert, welche Titel Tamedia als Konkurrenten betrachtet. Wohl hat Tamedia gemäss neusten Erhebungen Anteilsverluste insbesondere wegen der Pendlerzeitungen hinnehmen müssen. In ihrer Stellungnahme macht die Tamedia aber selber darauf aufmerksam, dass der Anteil der Lokal- und Regionalberichterstattung bei den Pendlerzeitungen nur [<5]% bis [<5]% beträgt, derjenige beim Tagesanzeiger jedoch deutlich darüber liegt. Die Pendlerzeitungen können somit nur bedingt als Substitute des Tagesanzeigers betrachtet werden. Lokalzeitungen wie zum Beispiel der Zürcher Oberländer, Zürcher Unterländer und Zürichsee-Zeitung berichten schwergewichtig über lokale Ereignisse in ihrem Hauptverbreitungsgebiet. Auch sie sind somit keine sehr guten Substitute des Tagesanzeigers oder des ZürichExpress. Es ist ferner davon auszugehen, dass die NZZ eine andere Leserschaft als der Tagesanzeiger anspricht und somit auch kein gutes Substitut ist. Insgesamt kommt damit den Printmedien der Tamedia eine sehr starke Stellung im Grossraum Zürich zu.

64. Nach eigenen Angaben will Tamedia ihre starke Position halten beziehungsweise ausbauen, wobei sie sich auf den Wirtschaftsraum Zürich konzentriert. Es stellt sich die Frage, ob Tamedia ihre Marktstellung in wettbewerbsrechtlich bedenklicher Weise ausbauen kann, indem sie neu zusätzlich Radio 24 übernimmt und möglicherweise von der Einstellung von Tele 24 profitiert.

65. Wettbewerbliche Bedenken könnten sich beispielsweise bei der Feststellung ergeben, dass bei Erhöhungen der Werbetarife von Radio 24 die Kunden vor allem zu Produkten von Tamedia wechseln würden. Dies würde voraussetzen, dass Abwanderungen zu alternativen Werbeträgern bestehen, wie sie weiter oben beschrieben wurden (vgl. Rz. 41 ff.).

66. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat sich im Rahmen der bereits erwähnten Umfrage erkundigt, wie die Werbetreibenden bei einer Preiserhöhung von 10% reagieren würden. Die Befragungen haben ergeben, dass mehr als die Hälfte der Werbetreibenden zumindest einen Teil ihrer Werbung beim Hauptkonkurrenten, Radio Z, platzieren würden. Fast alle Werbetreibenden haben aber gleichzeitig angegeben, Radiowerbung auch durch andere Werbeträger ersetzen zu können. Durch welche Werbeträger Radiowerbung ersetzt werden könnte, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden (hängt vom Produkt ab). Ungefähr die Hälfte der Werbetreibenden würden unter Umständen zu Werbeträgern wechseln, die zur Tamedia gehören. Diese Werbetreibenden würden aber auch zu Werbeträgern wechseln, die von anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Umfrage lässt daher den Schluss nicht zu, dass die Abwanderungsbewegungen vor allem zu Produkten erfolgen würden, die wiederum von den Parteien kontrolliert werden.

67. Die Umfrageresultate sind andererseits nicht derart eindeutig, dass wettbewerbsrechtliche Bedenken betreffend den Werbebereich von vorneherein ausgeschlossen werden könnten. Im Gegensatz zum Vorbringen der Parteien, wonach die Frage massgebend sei, ob nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens in einem oder mehreren relevanten Märkten keine Substitutionsmöglichkeiten mehr gegeben sind, geht es darum festzustellen, ob bei Preiserhöhungen oder anderem missbräuchlichem Verhalten das Ausmass der Abwanderungsbewegungen zu möglichen Substituten derart gross wäre, dass solches Verhalten ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der bisher durchgeführten Ermittlungen konnte "nur" festgestellt werden, dass Abwanderungsbewegungen wohl erfolgen würden; in welchem Ausmass solche Bewegungen erfolgen und ob sie ausreichen würden, um Missbräuche zu verhindern, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere besteht die erhebliche Gefahr, dass die Parteien nach dem Zusammenschluss kollektive Preiserhöhungen durchführen (vgl. oben 3.2.a) und dass Kundenabwanderungen zu anderen Werbeträgern in grossem Ausmass zu jenen Werbeträgern erfolgen würden, die wiederum im Besitz der Parteien sind.

68. Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben sich somit im Markt für Radiowerbung im Grossraum

Zürich, aber nicht in anderen Werbemärkten. Die Zusage der Parteien vermag diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen (vgl. B.4).

B.3.e Hörer- und Zuschauermärkte

69. In den Fernsehzuschauermärkten sind die öffentlich-rechtlichen Sender aus dem Ausland (ARD, ZDF, ORF), die keine direkten Werbeumsätze in der Schweiz generieren, zu berücksichtigen, so dass sich die kumulierten Marktanteile für die beteiligten Unternehmen auf ungefähr 10% verringern. Das Zusammenschlussvorhaben ist betreffend nationalen Fernsehzuschauermarkt unbedenklich. Was einen allfälligen lokalen Fernsehzuschauermarkt anbelangt, wird auf die Ausführungen zum lokalen Hörermarkt verwiesen, welche analog gelten.

70. In den Zuhörermärkten sind bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse in der deutschen Schweiz auch die öffentlich-rechtlichen Radiostationen DRS 1, 2 und 3 zu berücksichtigen. Gemäss Radiocontrol-Studie würden DRS 1 mit 33,1% und DRS 3 mit 9% Marktanteil zu den grössten Wettbewerber werden. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit auf einem Zuhörermarkt, der die deutsche Schweiz umfasst, unbedenklich.

71. Grundsätzlich starker Wettbewerber auf dem lokalen Hörermarkt ist Radio Z. Dass Radio Z einer Tariferhöhung im Markt für lokale/regionale Radiowerbung voraussichtlich folgen wird, spricht nicht dagegen, dass Radio Z weiterhin ein starker Wettbewerber bleiben wird, was den publizistischen Wettbewerb anbelangt. Die Parteien bringen zudem überzeugend vor, dass auch Radio DRS 1 mit den Regionaljournalsendungen über den Grossraum Zürich als starker Wettbewerber zu betrachten ist. Regionaljournalsendungen werden täglich um 06:53, 12:03 und 17:30 gesendet. Eine Beilage zur Stellungnahme der Parteien zeigt, dass um diese Zeiten überdurchschnittlich hohe Einschaltquoten von DRS 1 festzustellen sind.

72. Nach Einschätzung der Wettbewerbskommission sind andere Informationsträger eher schlechtere Substitute. Auch sind Abwanderungen zu anderen Informationsträgern wie Zeitungen, Zeitschriften, TV und Internet zwar möglich, doch befindet sich ein Teil dieser (eher entfernten) Substitute im Besitz der Tamedia (im Gegensatz zum Werbebereich, wo die Direktwerbung und das Plakat als [zwar nicht perfekte] Substitute zu nennen sind). So übernimmt die Tamedia durch den Zusammenschluss die alleinige Kontrolle über den einzigen lokalen TV-Sender TeleZüri. Mit der Tageszeitung "Tagesanzeiger" und mit dem "Zürich Express" hält sie die auflagenstärksten Zeitungen im Raum Zürich. Auch im Internet ist die Tamedia stark präsent. Zudem ist fraglich, ob das Internet ein wirklich valables Substitut zu anderen Trägern lokaler Informationen ist. Zwar legen die Parteien ihrer Meldung einen Artikel aus der Frankfurter Allgemeine Zeitung bei, in welchem auf eine Studie verwiesen wird, welche zum Ergebnis gelangt,

dass mehr als die Hälfte aller Jugendlichen zwischen 14 und 29 Jahren inzwischen das Internet benützt und dieses unter diesen Jugendlichen das Fernsehen und die Printmedien als wichtigste Informationsquelle überflügelt hat. Trotzdem ist nicht gewiss, ob die Resultate dieser Studie auch in der Schweiz Gültigkeit haben und ob eine neuerliche Studie zu denselben Resultaten gelangen würde. Zudem ist - wie erwähnt - die Tamedia auch im Internet stark präsent.

73. Alternativen zu den Produkten der Tamedia sind ferner auch die Neue Zürcher Zeitung und die Regionalprogramme des Fernsehens SF DRS sowie allenfalls die Gratiszeitungen 20minuten und Metropol. Die NZZ erreicht allerdings nicht denselben Leserkreis und nicht gleich viele Leser wie der Tagesanzeiger. Aus ersterem Grund ist fraglich, ob die Hörer von Radio24 und Radio Zürisee die NZZ als alternativen Träger von lokalen Informationen betrachten würden, falls die Qualität der lokalen Informationen aufgrund des Zusammenschlusses abnehmen würde. Abwanderungen von Radio 24 und Radio Zürisee wären daher eher in Richtung des Tagesanzeigers zu erwarten. 20minuten und Metropol bieten keine wirklich gut recherchierten Hintergrundberichte zum lokalen Geschehen und sind deshalb eher schlechte Substitute für lokale Informationen, die via Radio 24, Radio Zürisee und den Tagesanzeiger erhältlich sind. Die Parteien nennen in ihrer Stellungnahme auch den Zürcher Oberländer, den Zürcher Unterländer, die Zürichsee-Zeitung und andere Lokalzeitungen als Wettbewerber. Diese Zeitungen mögen die Wettbewerbsverhältnisse zwar beeinflussen, dürften allerdings den Schwerpunkt ihrer Berichterstattung in ihrem Hauptverbreitungsgebiet und damit nicht in der Stadt und Agglomeration Zürich setzen. Die Regionalprogramme der SRG berichten nur einmal pro Tag während 30 Minuten über lokale Ereignisse. Daher ist fraglich, ob diese Sender gute Substitute von Radio 24, Radio Zürisee und TeleZüri sind.

74. Nicht unmöglich scheint, dass Ringier oder die NZZ-Gruppe im Grossraum Zürich eigene Radiostationen gründen wird; dies als Reaktion auf die "Vormachtstellung" im Medienbereich der Tamedia im Grossraum Zürich. Radio Z meint in ihrer Eingabe an die Wettbewerbskommission, dass in Zürich eine Konzessionierung eines neuen privaten Radioveranstalters aufgrund rechtlicher und technischer Voraussetzungen ausgeschlossen sei. Die Parteien dagegen sind der Meinung, dass in den nächsten Jahren verschiedene Marktzutritte zu erwarten seien, dies insbesondere wegen dem "neuen, stark liberalisierten RTVG". In ihrer Stellungnahme ergänzen die Parteien, dass es heute technisch freie Frequenzen gäbe, die bei Inkrafttreten des revidierten RTVG vergeben werden könnten. Zudem würden mit der neuen Technik der Digitalisierung (DAB) die technischen Restriktionen (UKW-Frequenzen) massiv an Bedeutung verlieren, so dass der Markt viel stärker als heute geöffnet werden könne. Die Wettbewerbskommission hält es allerdings für fraglich, ob ein weiterer Radiosender profitabel betrieben werden könnte. Die Bedrohung durch potenzielle Konkurrenten scheint daher zumindest nicht akut.

75. Trotzdem lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Parteien nach dem Zusammenschluss zwar auch im Hörermarkt beziehungsweise im Markt für lokale Informationen im Raum Zürich eine sehr starke Stellung einnehmen werden, doch werden Konkurrenten wie Radio Z und DRS 1 aller Voraussicht nach weiterhin für Wettbewerb sorgen. Auch von anderen Informationsträgern wird ein gewisser Wettbewerbsdruck ausgehen. Selbst wenn von Anhaltspunkten für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung ausgegangen würde, würde die Zusage der Parteien diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen (vgl. B.4).

B.4. Zusagen der Parteien

76. Um die Bedenken der Wettbewerbskommission gegen das Zusammenschlussvorhaben auszuräumen, machten die Parteien in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2001 folgende Zusage:

"Tamedia verpflichtet sich, ihre Beteiligung an Radio Zürisee von 26,7% auf eine Finanzbeteiligung zu reduzieren mit der Verpflichtung des Austritts aus dem Aktionärsbindungsvertrag, dem Nichtabschluss eines neuen Aktionärbindungsvertrages sowie dem endgültigen Ausscheiden der Vertreter der Tamedia AG aus dem Verwaltungsrat der Radio Zürisee AG.

Auf begründetes Verlangen der Wettbewerbskommission hin ist Tamedia AG auch bereit, ihre Beteiligung an Radio Zürisee AG von 26,7% ohne Bedingungen auf den frühest möglichen Zeitpunkt auf einen von Tamedia AG unabhängigen Dritten, der Gewähr für das langfristig wirtschaftliche Überleben der Radio Zürisee AG bietet, zu übertragen".

77. Die Zusage ist daraufhin zu prüfen, ob sie alle materiellen Bedenken gegen das Zusammenschlussvorhaben auszuräumen vermag.

B.4.1. Inhalt der Zusage

78. Durch die Realisierung der Zusage würde die Addition der Marktanteile im Radiowerbemarkt im Grossraum Zürich vermieden, welche ansonsten zu Anteilen der Tamedia von 70% und mehr führen würde (vgl. Rz. 30 ff.). Der Zusammenschluss führte diesfalls vielmehr zu einem Abtausch einer (gemeinsam) kontrollierten Radiostation durch eine andere (alleine) kontrollierte Station. Nach dem Zusammenschluss werden für die Werbetreibenden folglich gleich viele Ausweichmöglichkeiten (Substitute) vorhanden sein wie vor dem Zusammenschluss, wenn die Parteien die Kontrolle über Radio Zürisee abgeben.

79. Tamedia würde damit auch nicht zum mit Abstand stärksten Anbieter von Radiowerbung im Grossraum Zürich, zumindest würde ihr

mit Radio Z ein ebenso starker Wettbewerber gegenüberstehen (vgl. oben, Rz. 34).

80. Gibt Tamedia die Kontrolle über Radio Zürisee ab, verbleiben im Grossraum Zürich somit zumindest drei Wettbewerber im Markt für Radiowerbung. Die Gefahr, dass nach dem Zusammenschluss eine (kollektive) Preiserhöhung erfolgt, welcher sowohl Radio 24, Radio Z als auch Radio Zürisee folgen, ist nicht grösser als vor dem Zusammenschluss, wenn die Parteien die Kontrolle über Radio Zürisee abgeben.

81. Falls Tamedia die Kontrolle über Radio Zürisee abgibt, wird der Wettbewerbsdruck durch andere Radiostationen und andere Werbeträger (vgl. Rz. 41 f.) nach Auffassung der Wettbewerbskommission insgesamt genügend gross sein, um wirksamen Wettbewerb weiterhin zu gewährleisten.

82. Somit sind die Zusagen der Parteien ihrem Inhalt nach geeignet zu verhindern, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung im Markt für Radiowerbung im Grossraum Zürich begründet oder verstärkt wird.

B.4.2. Form der Zusage

83. Die aktuelle Formulierung der Zusage könnte später zu Rechtsunsicherheiten Anlass geben. Tamedia spricht von einer Reduktion ihrer Beteiligung an Radio Zürisee auf eine "Finanzbeteiligung". Es bleibt unklar, was dies genau bedeutet. Auch möchte Tamedia, wenn überhaupt, ihre gesamte Beteiligung an Radio Zürisee auf den "frühest möglichen Zeitpunkt" verkaufen. Auch hier fehlt der notwendige Konkretisierungsgrad.

84. In Anlehnung an die Überlegungen im Fall Bell/SEG, wonach zwischen Vollzug des Zusammenschlusses und Eintritt beziehungsweise Wirkung der Anordnung keine zeitliche Lücke bestehen darf (vgl. RPW 1998/3, 410 f., Rz. 72), muss die Anordnung vor dem Vollzug und deshalb als Bedingung ausgestaltet werden. Damit und indem die gesamte Beteiligung veräussert wird, wird nach Auffassung der Wettbewerbskommission auch der notwendige Konkretisierungsgrad erreicht.

B.4.3. Ergebnis

85. Die Wettbewerbskommission kommt somit zum Schluss, dass der Vollzug des Zusammenschlusses nur unter der Bedingung bewilligt wird, dass Tamedia AG ihre Beteiligung an der Radio Zürisee AG vollumfänglich veräussert.

C. Kosten

86. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung). Als Verursacher gilt in casu die Tamedia AG.

87. Im Zusammenschlussverfahren entfällt die Gebührenpflicht nur, wenn in der Vorprüfung festgestellt wird, dass keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KG-Gebührenverordnung). Da die zitierte Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist die Gebührenpflicht der Tamedia AG gegeben.

88. Gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 KG-Gebührenverordnung bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand; es gilt ein Stundenansatz von CHF 130.--. Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).

89. Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Fall keine Gründe, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr rechtfertigen würden. Für die aufgewendete Zeit von [...] Stunden gilt daher ein Ansatz von CHF 130.--. Die Gebühr beläuft sich demnach auf CHF [...].

90. Neben dem Aufwand nach Artikel 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission und des Sekretariats zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Diese belaufen sich auf CHF [...].

D.

Dispositiv

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Der Zusammenschluss wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Tamedia AG, Zürich, ihre Beteiligung an der Radio Zürisee AG vollumfänglich veräussert.

2. [Kosten]

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Eröffnung]