RPW 2004/4 S. 1148

Swisscom Systems AG/Itelpro Solutions AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 28. September 2004

Sachverhalt

1. Am 15. September 2004 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung betreffend das Zusammenschlussvorhaben Swisscom Systems AG/Itelpro Solutions AG erhalten. Durch einen Aktienkauf wird Swisscom System AG 100% des Aktienkapitals von Itelpro Solutions AG halten. Damit wird Swisscom Systems AG unmittelbar die Kontrolle über Itelpro Solutions AG erwerben.

2. Die Swisscom Systems AG (nachfolgend Swisscom Systems) ist eine unter schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Biel. Ihre Haupttätigkeiten betreffen den Vertrieb, die Installation und die Wartung von Telekommunikationseinrichtungen und -waren. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swisscom AG.

3. Die Itelpro Solutions AG (nachfolgend Itelpro) ist eine unter schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Dübendorf. Ihre Haupttätigkeiten betreffen das Erbringen von Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation und Informations-Technologie, Planung und Konstruktion (Installation) von Telekommunikations-Infrastruktur sowie Handel mit Kommunikationsmaterialien. Die Itelpro installiert, vertreibt und wartet Teilnehmervermittlungsanlagen der Alcatel.

B.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

4. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

5. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten (Botschaft zum KG, Sonderdruck, S. 66). Unternehmen im Sinne von Artikel 2 KG haben rechtlich wie auch wirtschaftlich selbstständig zu sein.

6. Itelpro ist als rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen zu qualifizieren.

7. Was die Swisscom Systems anbelangt, eine 100%-Tochtergesellschaft der Swisscom, ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Personenverflechtungen zwischen den Geschäftsleitungen der Swisscom und der Swisscom Systems bestehen. Dies deutet darauf hin, dass die Swisscom Systems tatsächlich von der Swisscom beherrscht wird und somit als wirtschaftlich unselbstständig zu betrachten ist. Als Unternehmen ist vielmehr die Swisscom-Gruppe (Swisscom AG) als Ganzes zu betrachten.

8. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (d.h. Itelpro und Swisscom AG, siehe nachfolgend Rz. 10) sind demzufolge als Unternehmen im Sinne vom Artikel 2 KG zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

9. Durch den Erwerb von 100% des Akitenkapitals von Itelpro erlangt die Swisscom Systems die unmittelbare Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen. Diese Transaktion ist demzufolge als ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu qualifizieren.

B.2 Meldepflicht

10. Als beteiligte Unternehmen bei der Erlangung der Kontrolle gelten das kontrollierende und das kontrollierte Unternehmen. Das kontrollierte Unternehmen ist im vorliegenden Fall Itelpro. Als kontrollierendes Unternehmen ist nicht die Swisscom Systems, sondern die Muttergesellschaft Swisscom AG zu betrachten, da diese zu 100% im Besitz der Swisscom Systems ist (Geschäftsbericht 2003, Swisscom AG, S. 13). Ausserdem werden die massgebenden strategischen Entscheide betreffend die Geschäftstätigkeit der Swisscom Systems auf Ebene der Swisscom AG getroffen.

11. Nach Artikel 9 Absatz 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:

a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten; und

b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten.

12. Wie aus der unten stehenden Tabelle zu entnehmen ist, erreicht die Itelpro in casu die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG nicht, insofern der von der Itelpro im Geschäftsjahr 2003 in der Schweiz erzielte Umsatz CHF [...] Mio. beträgt.

Weltweiter Umsatz

2003

Umsatz in der Schweiz

2003

Swisscom AG CHF 14'581 Mio. CHF [...] Mio.

Itelpro CHF [...] Mio. CHF [...] Mio.

Total CHF [...] Mio. CHF [...] Mio.

13. Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet von Artikel 9 Absatz 1 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).

14. Im vorliegenden Fall hat die Wettbewerbskommission in ihrer Rechtsprechung die Marktbeherrschung des erwerbenden Unternehmens, Swisscom AG, rechtskräftig festgestellt. Im Entscheid Telecom PTT/Blue Window (RPW, 1997/2, S. 161 ff.) hatte die Wettbewerbskommission eine beherrschende Stellung der heutigen Swisscom im Markt für Festnetztelefonie festgestellt.

15. Im Übrigen war im Entscheid Swisscom/UTA (RPW 1998/3, S. 412 ff.) für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt die Meldepflicht gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 KG ohne weiteres bejaht worden.

16. Diese beiden letzten Fälle wurden auch anlässlich der Vorprüfung des Zusammenschlusses Swisscom Fixnet/WLAN (RPW 2003/1, S. 206 f.) bestätigt.

17. Die Itelpro ist auf dem Markt für Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation und Informations-Technologie, Planung und Konstruktion (Installation) von Telekommunikations-Infrastruktur sowie Handel mit Kommunikationsmaterialien und -waren tätig. Die Itelpro installiert, vertreibt und wartet Teilnehmervermittlungsanlagen der Alcatel. Dieser Markt ist demjenigen der Festnetztelefonie nachgelagert. Das Tatbestandsmerkmal von Artikel 9 Absatz 4 KG, letzter Teilsatz, ist somit erfüllt.

18. Der Zusammenschluss ist somit meldepflichtig.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung

19. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

20. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

21. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.

22. Hiezu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.3.1 Relevanter Markt

B.3.1.a Sachlich relevanter Markt

23. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

24. Itelpro bietet Dienstleistungen (Projektplanung, -leitung und -realisierung sowie Schulung und Wartung) im Bereich von traditionellen und IP-fähigen Teilnehmervermittlungsanlagen (nachfolgend TVA) für mittlere und grosse Unternehmen an.

25. Demzufolge ist der sachlich relevante Markt für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben der Markt für Dienstleistungen im Bereich TVA. Die Frage, ob der Markt auf die Dienstleistungen im Bereich nur für mittlere und grosse Unternehmen beschränkt werden soll, kann offen gelassen werden, da selbst bei dieser engeren Marktabgrenzung der Marktanteil der Itelpro sehr gering wäre. Ausserdem können nach Angaben des kontrollierenden Unternehmens Produkte aus dem Segment der Kleinanlagen zunehmend auch für mittlere und grössere Unternehmen verwendet werden, so dass eine gewisse Substitutionsmöglichkeit vorliegt.

B.3.1.b Räumlich relevanter Markt

26. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

27. Die Swisscom Systems und Itelpro bieten ihre Dienstleistungen in der ganzen Schweiz an, weshalb diese den räumlich relevanten Markt darstellt.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

28. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet).

I. Aktueller Wettbewerb

29. Marktanteile der beteiligten Unternehmen im Bereich der Dienstleistungen im Bereich TVA in der Schweiz:

Marktanteil 2003

Swisscom AG (durch Swisscom Systems) [...]%

Itelpro [...]%

Total [...]%

30. Der kumulierte Marktanteil von Swisscom Systems und Itelpro beträgt nach oben stehender Tabelle [...]% und überschreitet demnach den Schwellenwert von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Der alleinige Marktanteil der Swisscom Systems überschreitet ebenfalls die 30% Schwelle. Der Markt für Dienstleistungen im Bereich TVA ist demzufolge als vom Zusammenschluss betroffener Markt zu bezeichnen.

31. Im vorliegenden Fall muss das geringe Ausmass der Marktanteilsaddition in Erwägung gezogen werden. Der Zusammenschluss hat zur Folge, dass der Marktanteil von Swisscom Systems [geringfügig] erhöht wird. Dies vermag den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt nicht erheblich zu beeinflussen (vgl. die Rechtsprechung der Weko betreffend geringe Marktanteilsaddition: Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 515, Rz. 49; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 594, Rz. 140).

32. Dieser Standpunkt lässt sich dadurch bekräftigen, dass die Itelpro keine innovative und exklusive Technologie entwickelt hat - als Dienstleistungserbringer auf dem TVA-Markt haben die Marktakteure keine besonderen Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung - oder Patente besitzt, die der Swisscom Systems erlauben würden, über einen potenziell entscheidenden Wettbewerbsvorteil zu verfügen.

33. Wichtige Wettbewerber der Swisscom Systems und der Itelpro sind Ascom (ca. [...]% Marktanteil), Siemens (ca. [...]% Marktanteil) und die Elektroinstallateure (ca. [...]% Marktanteil), wobei die hier erwähnten Marktanteile grob eingeschätzt worden sind.

34. Der aktuelle Wettbewerb wirkt schon in einem erheblichen Masse disziplinierend auf Swisscom Systems. Weil dies allein nicht genügt, um eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausschliessen zu können, muss deshalb ebenfalls der potenzielle Wettbewerb geprüft werden.

II. Potenzieller Wettbewerb

35. Verschiedene Faktoren sprechen für eine genügende potenzielle Konkurrenz.

36. Neue Unternehmen sind auf dem Markt in den letzten Jahren aufgetreten. Zu erwähnen ist das kontrollierte Unternehmen selber, Itelpro, NextiraOne und zahlreiche, von ehemaligen Mitarbeitern der Swisscom gegründete, Unternehmen. In den nächsten Jahren sollte sich diese Tendenz bestätigen. Dies lässt sich ebenfalls aus den zwei folgenden wettbewerbsrelevanten Faktoren erkennen.

37. Die Marktzutrittskosten sind in diesem Bereich relativ niedrig. Dienstleistungen wie die Projektplanung, -leitung und -realisierung sowie die Schulung für TVA sind im Gegensatz zur Herstellung von TVA-Produkten relativ günstig, insofern sie keine massiven aufwändigen Investitionen bedürfen. Nach Schätzung der Swisscom Systems betragen die Kosten für den Marktzutritt eines kleineren Unternehmen CHF 50'000.-.

38. Ein dritter Faktor besteht darin, dass der Markt mittelfristig einem Innovationszyklus ausgesetzt wird. Lösungen basierend auf Voiceover-IP werden an Bedeutung gewinnen. Eine teilweise Substitution der TVA-basierten Sprachlösungen durch netzwerkbasierte Lösungen wird dementsprechend stattfinden. Dies wird den Markt dynamischer machen, da die Eintrittsbarriere für neue Anbieter (sog. IT-Integratoren) sinkt. Ausserdem werden vermehrt Mobile-Lösungen als Substitut für Teilnehmervermittlungsanlagen betrachtet.

39. Aus den vorstehenden Gründen ist festzustellen, dass die potenzielle Konkurrenz auf dem Markt für Dienstleistungen im Bereich TVA genügend ist.

B.3.3 Ergebnis

40. Zusammenfassend wird durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

41. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat demzufolge ergeben, dass der Zusammenschluss Swisscom Systems AG/Itelpro Solutions AG ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann.