RPW 2005/3 S. 476
Migros/Valora
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 14. Juni 2005
A Zusammenschlussvorhaben
Erwägungen
1. Am 17. Mai 2005 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigen der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: Migros) und die Valora AG (nachfolgend: Valora) ein Joint Venture im Bereich Convenience-Shops in der Schweiz einzugehen.
2. Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe mit Sitz in Zürich umfasst insbesondere den Detailhandel, die Migros-Industrie, den Freizeit- und Wellnessbereich, die Migros Bank, Hotelplan und Limmatdruck. Im Bereich Convenience-Shops ist Migros mit rund 130 Migrol-Tankstellenshops tätig.
3. Die Valora-Gruppe mit Sitz in Muttenz ist in der Deutschschweiz führend für Presseerzeugnisse und für das Kiosk-Sortiment auf Gross- und Einzelhandelstufe. Sodann umfasst die Geschäftstätigkeit auch das Führen von Konfiserie-Geschäften und Gastronomie-Betrieben sowie den Handel mit Kaffee, Nahrungs- und Genussmitteln und anderen Gütern des täglichen Gebrauchs. Im Convenience-Bereich ist Valora mit rund [...] Convenience-Shops aktiv. Zur Valora gehören insbesondere die Convenience-Konzepte k-snack (Lebensmittelgeschäft mit Kiosk- und Snackbar-Modul) und k-fresh (Lebensmittelgeschäft mit Schwerpunkt Frischprodukte). Des Weiteren betreibt die Valora als Franchisenehmerin [...] Aperto-Shops und als Pächterin von diversen Mineralölgesellschaften rund [...] Tankstellenshops.
4. Im Jahr 2000 haben Migros, Valora und die SBB ein Gemeinschaftsunternehmen namens cevanova AG (nachfolgend: cevanova) gegründet. Dieser Zusammenschluss wurde der Weko gemeldet und von ihr genehmigt (RPW 2000/1, S. 36 ff.). Die cevanova betreibt heute als Franchisegeberin ungefähr [...] avec.-
Shops. Die avec.-Shops sind Convenience-Shops an Bahnhöfen, die Billetverkauf, Cafébar, Kiosk und Lebensmittelladen in sich vereinen. avec.-Shops wurden bisher ausschliesslich an kleineren Bahnhöfen betrieben, wobei das Kiosk-Sortiment grundsätzlich bei der Valora und das Detaillisten-Sortiment bei Migros bezogen wurde.
5. Nun beabsichtigen die Migros und die Valora, je die Hälfte des von der SBB gehaltenen Aktienpakets von 33,3% zu erwerben und anschliessend Aktivitäten in die cevanova einzubringen. Seitens der Migros wird der Betrieb von voraussichtlich [...] Migrol-Tankstellenshops und seitens Valora der Betrieb von voraussichtlich [...] k-Shops und [...] Aperto-Shops eingebracht werden. Diese Einbringung besteht nicht in einer Übertragung des Eigentums auf die cevanova, sondern einzig in der Verpflichtung, der cevanova diese Standorte zur Verfügung zu stellen. Die Parteien behalten sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Standorte einzubringen.
6. [...]
7. Ziel des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist es, alle Shops nach einem einheitlichen Konzept unter der gleichen Marke avec. mit einem klaren Sortiment zu betreiben. Die neuen Shops werden in der Regel Frische-, Food-, Near-Food- und Non-Food-Produkte bei der Migros und Presse, Süsswaren, Tabak, Alkohol, Markenwaren sowie Glücksspiele bei der Valora beziehen. Weiter sollen inskünftig auch Zusatznutzen [...] angeboten werden. Ferner sind gemäss Aussagen der Parteien nebst Bahnhöfen und Tankstellen in Zukunft auch Standorte in Einkaufszentren, Autobahnraststätten sowie an hoch frequentierten Lagen in den Städten denkbar.
8. Die geplante Transaktion erlaubt der cevanova, sich in Zukunft auf die Entwicklung und Betreuung des Franchisekonzepts konzentrieren zu können, da die Standorte von den beiden Joint-Venture Partnern zur Verfügung gestellt und von selbstständigen Franchisenehmern betrieben werden. Damit soll sich die cevanova im stark wachsenden Convenience-Markt gut positionieren können.
B Meldepflicht
9. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
10. Durch den Ausstieg der SBB vom Gemeinschaftsunternehmen erfolgt ein Kontrollwechsel der cevanova. Inskünftig werden die Migros und die Valora die Aktien der cevanova paritätisch halten. Zudem werden mehrere Unternehmen der Migros und Valora unter die Kontrolle der cevanova gebracht. 1 Weil das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen gemäss Artikel 9 KG überschreiten, handelt es sich vorliegend um ein meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben.
C Beurteilung
C.1 Relevante Märkte
C.1.1 Sachlich relevante Märkte
11. In sachlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Nachfolgend werden zunächst der Absatzmarkt und anschliessend die Beschaffungsmärkte bestimmt.
Absatzmarkt
12. Der Convenience-Shop ist eine Verkaufsstelle im Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich, die sich durch längere Öffnungszeiten sowie die Bequemlichkeit und Geschwindigkeit des Einkaufs von klassischen Detailhandelsgeschäften abhebt. Unter den Begriff Convenience-Food fallen Lebensmittel, aus denen schnell und ohne grossen Aufwand eine fertige Mahlzeit zubereitet werden kann. Häufig sind dies Fertigmahlzeiten oder vorbereitete Frischprodukte. Convenience-Shops werden hauptsächlich an verkehrsgünstig gelegenen Orten in unmittelbarer Nähe zu Tankstellen oder Bahnhöfen betrieben.
13. Die Weko hat den Markt für Convenience-Shops im Rahmen der Analyse des Zusammenschlussvorhabens "avec." (RPW 2000/1, S. 36 ff.) aufgrund der speziellen Eigenschaften von Convenience-Shops im Vergleich mit anderen Verkaufsgeschäften - längere Öffnungszeiten am Abend und am Wochenende, relativ schmales Sortiment und häufig eine attraktive Lage - einem separaten relevanten Markt zugeordnet. Insbesondere die längeren Öffnungszeiten wurden als spezielles Merkmal hervorgehoben.
14. Bei genauer Betrachtung könnte der Convenience-Markt möglicherweise weiter unterteilt werden entsprechend der Eigenschaften der Standorte und der angesprochenen Konsumenten. Hiebei handelt es sich
um Bahnhöfe für Zugreisende und Pendler, die den öffentlichen Verkehr benutzen, Tankstellen für Autoreisende und Pendler mit Privatwagen oder für Abendbeziehungsweise Wochenend-Noteinkäufe von motorisierten Konsumenten und Autobahnraststätten für motorisierte Durchgangsreisende. Inwieweit sich die Convenience-Shops an diesen unterschiedlichen Standorte substituieren lassen und ob dementsprechend Preissetzungsspielräume vorhanden sind, wird hier nicht weiter eruiert, weil unten dargelegt wird, dass das Zusammenschlussvorhaben in diesen Teilmärkten zu keinen beziehungsweise unwesentlichen 2 Marktanteilsadditionen führt.
15. Die beteiligten Parteien beziehen sich bei der Marktabgrenzung auf den Entscheid Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 566, Rz. 35) und führen aus, dass der Einkauf im Convenience-Shop aufgrund dessen beschränkten Sortiments kein gutes Substitut für den Einkauf im Supermarkt sei. Umgekehrt gelte dies jedoch nicht. Aus Sicht des Kunden sei der Einkauf im Convenience-Shop durch den Einkauf im Supermarkt substituierbar. Somit liege der Fall einer einseitigen beziehungsweise asymmetrischen Substituierbarkeit vor. Folglich würden die Convenience-Shops zum sachlich relevanten Markt des Detailhandels gehören.
16. Die Parteien beurteilen die im avec.-Entscheid vorgenommene Marktabgrenzung aufgrund der in der Zwischenzeit weiter vorangeschrittenen Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten als nicht mehr zutreffend.
17. Eine generelle Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten ist im gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht zu beobachten. Der Liberalisierungsgrad der Ladenöffnungszeiten variiert je nach Kanton. Während die Ladenöffnungszeiten beispielsweise in den Kantonen Neuenburg, Tessin und Solothurn mit Ladenschluss um 18:30 Uhr restriktiv ausgestaltet sind, sind die Ladenöffnungszeiten in Zürich, Basel-Land und Glarus vollständig liberalisiert.
18. Auch an Flughäfen, Autobahnraststätten und Bahnhöfen gibt es kaum Beschränkungen der Ladenöffnungszeiten. Weiter geniessen die Tourismusorte und Bäckereien einen Sonderstatus. Über die Hälfte der Kantone kennen zudem Ausnahmeregelungen für Tankstellenshops. Diese sind allerdings nicht einheitlich ausgestaltet. Während sich einige Kantone darauf beschränken, die Öffnungszeiten zu verlängern, begrenzen andere beispielsweise die zulässige Verkaufsfläche oder schreiben vor, dass die Läden, die von längeren Öffnungszeiten profitieren, nur von der Betreiberfamilie, aber nicht von Angestellten geführt werden dürfen. 3
1 Diese Unternehmen sind in Rz. 5 aufgeführt.
2 Unwesentliche Marktanteilsadditionen ergeben sich, wenn auch diejenigen Standorte der Valora berücksichtigt werden, die gemäss dem Business Plan nicht in die cevanova eingebracht werden sollen. 3 Vgl. Cash, 7.4.2005, S. 14.
19. In Kantonen mit restriktiven Ladenöffnungszeiten können Convenience-Shops aufgrund mangelnder alternativer Einkaufsmöglichkeiten nach Ladenschluss möglicherweise etwas höhere Preise fordern. Eine solche Preisdifferenzierung ist insbesondere dann denkbar, wenn die Convenience-Shops den grössten Teil des Umsatzes in Zeiten machen, in denen andere Läden geschlossen sind. Allerdings ist dieser Preissetzungsspielraum durch den Wettbewerbsdruck, der vom Detailhandel, von Take-aways, dem E-Commerce und Restaurationsbetrieben ausgeübt wird, vermutungsweise klein. Gemäss dem avec.-Entscheid haben letztere eine disziplinierende Wirkung auf die Betreiber von Convenience-Shops. Folglich können die Preise für Lebensmittel in Convenience-Shops nicht unabhängig von den Preisen in diesen alternativen Verpflegungskanälen der näheren Umgebung festgesetzt werden.
20. Tatsache ist, dass die Substituierbarkeit zwischen Convenience-Shops und dem Detailhandel mit einer fortschreitenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten steigt. Somit trifft die in Randziffer 15 erläuterte Marktabgrenzung der Parteien lediglich für Kantone mit weitgehend (bis 22 Uhr) beziehungsweise vollständig liberalisierten Ladenöffnungszeiten zu. In diesem Sinn wird die Verlängerung der Öffnungszeiten im Business Plan der cevanova auch ausdrücklich als Gefahr für das geplante Zusammenschlussvorhaben bezeichnet.
21. Dennoch soll der Markt für Convenience-Produkte in der folgenden Analyse als ein eigenständiger Markt betrachtet werden. In Randziffer 36-49 wird dargelegt werden, dass weder bei engeren noch bei weiteren Marktabgrenzungen eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Somit kann die Frage nach der genauen sachlichen Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
Beschaffungsmärkte
22. Auf der Beschaffungsseite bilden die Lieferanten von Convenience-Produkten die Marktgegenseite. Der Convenience-Kanal ist in der Regel nicht der einzige Absatzkanal, der den Herstellern von Food-, Near-Food- und Non-Food-Produkten zur Verfügung steht. Andere mögliche Absatzkanäle sind zum Beispiel der Detailhandel, der Grosshandel, der E-Commerce sowie der Export.
23. Die verschiedenen Vertriebswege unterscheiden sich auf mehrfache Weise, unter anderem hinsichtlich der durchschnittlichen Qualität der Produkte, der Preise, der Grösse der Verkaufsfläche, der Erreichbarkeit, der Ausprägung des angebotenen Sortiments und der Verkaufsatmosphäre. Der grösste Unterschied zwischen den einzelnen Absatzkanälen besteht darin, dass je nach Vertriebsnetz meist nur bestimmte Kundengruppen (wie z.B. private Konsumenten oder Gastronomiebetriebe) bedient werden können. Für den Hersteller sind die verschiedenen Absatzwege folglich nicht ohne weiteres austauschbar. 4
24. Im Rahmen der Untersuchung CoopForte (RPW 2005/1, S. 151, Rz. 38) wurde offen gelassen, ob der Absatzkanal Convenience zum selben sachlich relevanten Markt gehört wie der Detailhandel. Allerdings stellen die Absatzkanäle Convenience und Detailhandel für Lieferanten von Convenience-Produkten gute Substitute dar, weil sämtliche Produktgruppen, die im Convenience-Kanal vertrieben werden, auch durch den Detailhandelskanal abgesetzt werden können.
25. Deshalb bilden im vorliegenden Fall mindestens die Vertriebsdienstleistungen des Detailhandels den sachlich relevanten Beschaffungsmarkt. 5 Die Frage, ob die unter Randziffer 22 genannten alternativen Absatzkanäle Grosshandel, E-Commerce und Export ebenfalls Teil des relevanten Marktes sind, kann offen gelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben, wie unten erläutert wird, auch bei alternativen Marktdefinitionen keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
C.1.2 Räumlich relevante Märkte
26. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
Absatzmarkt
27. In geografischer Hinsicht spielt sich der Wettbewerb gemäss schweizerischer 6 aber auch europäischer Rechtsprechung 7 auf zwei Ebenen ab, nämlich einerseits auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufsläden und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Vertriebsnetzen der Convenience-Shops. Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerblichen Analyse des Marktes für Convenience-Shops in Betracht zu ziehen.
28. Aus Sicht der Nachfrager ist der räumlich relevante Markt lokal, da die Transaktionskosten in einem begrenzten Gebiet gering ausfallen und es sich folglich für die Nachfrager lohnt, den Weg zu einem Verkaufspunkt auf sich zu nehmen.
29. In diesem Sinn ist gemäss einer Studie von KPMG Schweiz die Wahl des richtigen Standorts der grösste kritische Erfolgsfaktor für Convenience-Shops. Geeignet seien frequenzstarke Lagen in der City, Quartierlagen mit hohem Single-Anteil oder stark befahrene Strassen. Standorte in der Nähe von Bahnhöfen, an Autobahnraststätten und bei Tankstellen würden eine genügend hohe Frequenz für Öffnungszeiten annähernd rund um die Uhr aufweisen. 8
4 Vgl. CoopForte, RPW 2005/1, S. 151, Rz. 37.
5 Vgl. Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571, Rz. 50.
6 Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 511; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571.
7 Z.B. Rewe/Meinl EU IV/M.1221, Rewe/Billa EU IV/M.803, Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161, Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.
8 Vgl. Lebensmittelhandel Schweiz - Eine Marktanalyse von KPMG, KPMG Schweiz, 2003, S. 39.
30. Der relevante Markt wird allerdings nicht nur durch lokale Wettbewerbsverhältnisse geprägt. Der Wettbewerb spielt sich aufgrund der Vertriebsnetze und den homogenen Rahmenbedingungen in einem breiteren Umfeld ab. Allerdings bestimmen kantonale Gesetze die Ladenöffnungszeiten und regeln somit die Eintrittsbarrieren zum Markt. Dies spricht für eine kantonale Marktabgrenzung.
31. Nebst den genannten Argumenten, die eine lokale oder kantonale räumliche Marktabgrenzung nahe legen, sprechen die folgenden Gründe dafür, das Zusammenschlussvorhaben in einem grösseren Zusammenhang zu beurteilen:
a) Insbesondere die Tankstellen, aber auch die Coop Pronto-Shops bilden Vertriebsnetze, welche die gesamte Schweiz umfassen. Zudem stehen Convenience-Shops in der Nähe von Kantonsgrenzen in Konkurrenz zu grenznahen ausserkantonalen Shops mit allenfalls liberaleren Öffnungszeiten. Dadurch wird dem Preissetzungsspielraum der Convenience-Shops in Kantonen mit restriktiveren Öffnungszeiten Schranken gesetzt. Aus diesen Gründen kann eine Substitutionskette entstehen, die den lokalen Wettbewerb auf die gesamte Schweiz ausdehnt.
b) Im Convenience-Bereich hat der wichtigste Konkurrent Coop Pronto, wie unten dargelegt wird, eine einheitliche Preispolitik für die gesamte Schweiz. Zudem empfiehlt Esso den Betreibern der Tankstellenshops national gültige, unverbindliche Verkaufspreise für die einzelnen Produkte. Deshalb wirkt sich der nationale Wettbewerb auf der lokalen Ebene aus.
32. Somit hat der räumlich relevante Markt sowohl lokale, kantonale als auch nationale Charakteristika, welche in der folgenden Analyse in Betracht gezogen werden. Da unten dargelegt wird, dass das Zusammenschlussvorhaben bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, kann die Frage nach der genauen räumlichen Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
Beschaffungsmärkte
33. Beschaffungsseitig weist der relevante Markt mindestens nationale Dimensionen auf. Insbesondere bei Produkten, die nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, könnte der räumlich relevante Markt grösser sein als die Schweiz. 9 Da unten dargelegt wird, dass das Zusammenschlussvorhaben bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, kann die Frage nach der genauen räumlichen Marktabgrenzung letztlich offen gelassen werden.
C.2 Betroffene Märkte
34. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder sich der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen auf 30%
oder mehr beläuft. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann in der Regel von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Diesfalls erübrigt sich grundsätzlich eine nähere Prüfung.
35. Wie unten dargelegt wird, hält die cevanova nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens auf dem Schweizer Absatzmarkt einen Marktanteil von [20%- 30%]. Damit ist der Absatzmarkt ein betroffener Markt gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU.
Absatzmarkt
36. Vorab stellt sich die Frage, welche Veränderungen der vorliegende Zusammenschluss im Hinblick auf die Marktstruktur mit sich bringt. Wie eingangs erwähnt, sah das ursprüngliche avec.-Konzept vor, von der cevanova erworbene Standorte auch längerfristig ausschliesslich nur an kleineren Bahnhöfen zu errichten, wobei insbesondere die SBB nur ein beschränktes Interesse daran hatte, die Expansion des Netzes von avec.-Shops auch ausserhalb von Bahnhöfen zu fördern. Mit dem Ausstieg der SBB und der Einbringung eigener Standorte der Parteien sollte der Ausbau des Netzes inskünftig wesentlich einfacher voranzutreiben sein.
37. Im Folgenden werden zuerst die nationalen und anschliessend die lokalen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Absatzmarkt untersucht.
38. Über den Convenience-Markt Schweiz existieren keine fundierten historischen Daten. Aus diesem Grund gibt es weder verlässliche Angaben zum Marktvolumen noch Schätzungen zum Marktpotenzial. Das Marktforschungsinstitut IHA-GfK schätzt das Volumen für das Jahr 2004 auf CHF 1350 Mio. Um eine genauere Schätzung des Marktvolumens machen zu können, erhob das Sekretariat die jährlichen Umsätze der Marktteilnehmer im Convenience-Bereich. Die folgenden Ausführungen basieren auf diesen Erhebungen. Dabei wurden die Umsätze von Tankstellenshops mit einem relativ kleinen Netz wie beispielsweise Avia und Agrola nicht in Betracht gezogen. Die sich daraus ergebenden Marktanteile sind aufgrund der engen Definition des sachlich relevanten Marktes als Höchstwerte zu interpretieren.
39. Der Zusammenschluss steigert den Marktanteil der cevanova von [0%-10%] auf [20%-30%]. Werden zur Berechnung der Marktanteile auch jene Standorte der beteiligten Unternehmen miteinbezogen, die gemäss dem Business Plan nicht eingebracht werden sollen - aber theoretisch in Zukunft trotzdem eingebracht werden können - erhöht sich der Marktanteil der cevanova auf [20%-30%].
40. Diese in der Tabelle 1 illustrierten Marktanteilszahlen sind nebst den in Randziffer 38 genannten Argumenten aus folgenden Gründen zu relativieren:
9 Vgl. TransGourmet Holding AG, RPW 2005/2, Rz. 34.
a) Sowohl die cevanova als auch die Migros betreiben ihre Shops nicht selbst, sondern sind Franchisegeberinnen. Die Shops werden von selbstständigen und unabhängigen Franchisenehmern betrieben. Dasselbe gilt für rund die Hälfte der Convenience-Shops, welche die Valora betreibt. Die Verkaufspreise in den avec.-Shops werden von den Franchisenehmern bestimmt, jedoch sind die Franchisenehmer verpflichtet, die von der cevanova vorgegebenen Höchstpreise nicht zu überschreiten. Sie sind aber frei, tiefere Preise zu verlangen. Somit könnten die unabhängigen Franchisenehmer trotz einheitlichem Auftritt unter der gleichen Marke zueinander in einem gewissen Wettbewerb stehen, soweit sich diese im selben räumlich relevanten Markt befinden. Allerdings wird der Preissetzungsspielraum der Franchisenehmer nicht besonders gross sein, da gemäss Angaben der Parteien insbesondere die von der Migros gelieferten Produkte in den Shops nicht teurer angeboten werden sollen als in den Migros-Geschäften.
b) Die Valora und die Migros können auch weiterhin unabhängig und selbstständig im Convenience-Markt auftreten, da der Joint-Venture Vertrag keine Konkurrentenausschlussklausel und Exklusivitäten beinhaltet.
41. Der Tabelle 1 ist zu entnehmen, dass Coop Pronto mit einem Marktanteil von [10%-20%] der stärkste Konkurrent der cevanova ist. Aus Sicht der Parteien gehören das klar eingeführte Konzept, der Zeitvorsprung sowie die klare Expansionsstrategie zu den Stärken von Coop Pronto. Zudem zählen nicht nur Tankstellen zu dessen Standorten, sondern auch 23 eigenständige Shops an stark frequentierten Lagen in Städten und Tourismusorten. Betrachtet man die Marktanteilsentwicklung von Coop Pronto, ergibt sich das folgende Resultat: Coop Pronto konnte den Marktanteil von ca. [10%-20%] im Jahr 2002 über rund [10%-20%] im Jahr 2003 auf ungefähr [10%- 20%] im Jahr 2004 steigern. Diese Erhöhung der Marktanteile hatte aber aufgrund der hohen Wachstumsraten im Convenience-Markt keine Umsatzeinbussen der anderen Marktteilnehmer zur Folge. Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben entsteht im heute fragmentierten Convenience-Markt ein Gegengewicht zu Coop Pronto.
42. An Bahnhöfen ist die Alimentana Shops AG mit einem Stop & Shop und 14 Aperto-Shops der wichtigste Konkurrent der cevanova. Weitere wichtige Konkurrenten im Markt sind Esso, Shell und BP. Die Tankstellenshops vereinen angesichts deren zahlreichen Standorten einen relativ kleinen Marktanteil auf sich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Verkaufsfläche von ungefähr der Hälfte dieser Shops weniger als 50 Quadratmeter beträgt, während beispielsweise sämtliche Verkaufsstellen der cevanova eine grössere Verkaufsfläche aufweisen.
Tabelle 1: Marktanteile der Convenience-Shops im Jahr 2004
Anzahl Standorte Umsatz (in Mio. CHF) Marktanteil
einzubringen Nicht einzubringen einzubringen Nicht einzubringen einzubringen Nicht einzubringen
[>100] [>100] […] […] [20%-30%] [0%-10%] Cevanova
Total [>200] […] [20%-30%]
Coop Pronto [>100] […] [10%-20%]
Esso [>100] […] [10%-20%]
Shell [>200] […] [10%-20%]
BP [>100] […] [10%-20%]
Alimentana * [<100] […] [0%-10%]
Tamoil [>100] […] [0%-10%]
Agip [>100] […] [0%-10%]
Andere keine Angabe keine Angabe keine Angabe
Total
1589 100%
* Alimentana Shops AG: Aperto, Stop & Shop, Mam’s, easy shopping
43. Im Rahmen der Analyse der lokalen Märkte wurde überprüft, ob das Zusammenschlussvorhaben lokal zu Überschneidungen führt, das heisst, ob es nach dem Zusammenschluss Standorte mit mehreren avec.-Shops gibt.
44. Die Analyse der lokalen Märkte zeigte, dass das Zusammenschlussvorhaben keine Marktanteilsadditionen in Bahnhöfen generiert. Zudem befindet sich kein (zukünftiger) avec.-Shop in einem RailCity-Bahnhof, wo Migros ein Detailhandelgeschäft mit längeren Öffnungszeiten betreibt. 10 In einigen RailCity-Bahnhöfen werden die Convenience-Shops zusätzlich durch Detailhandelsgeschäfte von Coop konkurrenziert, die auch längere Öffnungszeiten haben.
45. Allerdings ergeben sich in den in der Tabelle 2 aufgeführten Standorten räumliche Überschneidungen der (zukünftigen) avec.-Shops in Bahnhöfen und den in die cevanova einzubringenden Migrol-Tankstellenshops. An sämtlichen anderen Standorten gibt es keine solchen Überschneidungen.
46. Die grau schattierten Zellen in Tabelle 2 heben diejenigen Standorte hervor, wo lediglich eine bescheidene aktuelle oder potenzielle Konkurrenz herrscht beziehungsweise wo die Öffnungszeiten wenig liberalisiert sind. Da diese drei Kriterien, die eine mangelnde Wettbewerbsintensität nahe legen, an keinem der Standorte gleichzeitig erfüllt sind, kann festgehalten werden, dass das Zusammenschlussvorhaben auf den lokalen Märkten zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.
47. Nebst dem aktuellen Wettbewerb kann auch der potenzielle Wettbewerb eine disziplinierende Wirkung haben. In Kantonen mit restriktiven Ladenöffnungszeiten übt insbesondere der Lebensmittelhandel eine disziplinierende Wirkung aus und beschränkt die Preisspielräume entsprechend.
48. Zu beachten gilt, dass Detailhandelsläden in Kantonen mit liberalisierten Ladenöffnungszeiten aktuelle Konkurrenten sind. Wie bereits in Randziffer 20 erwähnt, wird die Verlängerung der Öffnungszeiten im Business Plan von der cevanova vor diesem Hintergrund auch ausdrücklich als Gefahr für das geplante Zusammenschlussvorhaben bezeichnet. Somit stellen restriktive Ladenöffnungszeiten eine wichtige Markteintrittsbarriere dar.
49. Jedoch verfügen Convenience-Shops im Vergleich zu Detailhandelsgeschäften über relativ kleine Verkaufsflächen. Folglich sind auch die damit verbundenen Marktzutrittschranken tiefer. So eignet sich beispielsweise praktisch jede Tankstelle für den Betrieb eines Convenience-Shops.
50. Weiter sind die Markteintrittskosten in Bahnhöfen relativ hoch, da die guten Standorte grösstenteils bereits vergeben sind.
51. Die befragten Konkurrenten befürchten ferner, dass sich das Exklusivrecht der Valora für den Verkauf von Presseerzeugnissen an Bahnhöfen als eine weitere Markteintrittsschranke in Bahnhöfen auswirken könnte. 11 Wie in Randziffer 44 dargelegt, führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen in Bahnhöfen. Somit ist die Befürchtung der Konkurrenten kein Argument gegen das Zusammenschlussvorhaben.
Tabelle 2: Analyse der lokalen Märkte
Kanton Standorte Aktuelle Konkurrenten (Tankstellen mit Shop)
Öffnungszeiten Potenzielle Konkurrenten (Tankstellen ohne Shop)
Interlaken Coop Pronto, Agrola 2 Avia, Agip, Shell
BE Bern
3 Coop Pronto, Aperto, 2 Esso, 5 Shell, 2 BP, Tamoil
wenig liberalisiert 7 Avia, Esso, 3 Shell, BP, Tamoil
Weinfelden Coop Pronto, BP, Avia Shell, Esso
St. Margrethen Coop Pronto
TG
Frauenfeld 2 Coop Pronto, Esso, Shell, Avia
weitgehend liberalisiert Esso, Avia
LU Sursee Esso wenig liberalisiert
BP, Avia, 2 Esso, Agrola
SG Wil Coop Pronto, Esso, Shell
wenig liberalisiert
Avia, Agrola, BP
Zürich 5 Coop Pronto, 6 Esso, 7 Shell, 7 BP, 4 Avia, Tamoil
2 Esso, 4 Shell, Avia, 6 BP, Tamoil ZH
Bülach BP, Avia
vollständig liberalisiert
BP, Agrola
wenig liberalisiert: Ladenschluss um 19:00 Uhr; weitgehend liberalisiert: Ladenschluss um 20:00 Uhr oder 22:00 Uhr
10 [...]
11 Vgl. Bahnhofkioske, RPW 1999/3, S. 400 ff.
Beschaffungsmärkte
52. Im vorliegenden Fall wird die Sortimentierung durch die cevanova zentral koordiniert. Der Wareneinkauf für Produkte aus dem Frische- und Trockensortiment sowie für Migros-Produkte erfolgt über die Migros. Die anderen Produkte werden über die Valora beschafft.
53. Gemäss Aussagen der Parteien erzielten die von der Valora einzubringenden Shops bisher ungefähr [...]% des Gesamtumsatzes mit Produkten von Drittlieferanten. Bei der ehemaligen cevanova betrug dieser Umsatzanteil etwa [...]%. Dabei handelt es sich um spezielle Produkte wie beispielsweise Wein, Bier, Chips, Glacé etc. Der Umsatzanteil von Drittlieferanten wird sich nach dem Zusammenschlussvorhaben schätzungsweise auf [...]% belaufen. [...]. Zusätzlich werden voraussichtlich [...]% des Umsatzes mit dem Verkauf von Dienstleistungen Dritter [...] erzielt werden. Dies legt nahe, dass das Zusammenschlussvorhaben auf diesen Beschaffungsmärkten keine wesentliche Veränderung erzeugt.
54. Weiter gilt die Frage zu beantworten, ob die marktbeherrschende Stellung von Valora, die in der Untersuchung "Bahnhofkioske" (RPW 1999/3, S. 410 ff.) für den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der Deutschschweiz festgestellt wurde, durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben verstärkt wird. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
a) Bereits heute ist die Valora in der Deutschschweiz die einzige Grossistin im Vertrieb von Presseerzeugnissen. Unabhängig vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben beziehen die Migrol-Tankstellenshops in der Deutschschweiz die Presseerzeugnisse bei Valora. Folglich führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Änderungen betreffend die Beschaffung von Presseerzeugnissen.
b) Einem potenziellen Konkurrenten, der den Eintritt in den Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen in Erwägung zieht, stehen neben den Migrol-Tankstellenshops genügend alternative Absatzkanäle offen, wie beispielsweise die Tankstellenshops der anderen Mineralölgesellschaften. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Anzahl der Migrol-Tankstellenshops im Vergleich zur Gesamtzahl der Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen klein ist. Folglich beeinflusst die Einbringung der Migrol-Tankstellenshops in die cevanova die Verfügbarkeit von Absatzkanälen nur in einem geringen Ausmass.
c) In der Romandie werden fast alle Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen durch die Naville SA beliefert. Dies betrifft auch die Verkaufsstellen, die von der Valora betrieben werden. Gemäss den Erhebungen des Sekretariats bleibt diese Situation nach dem Zusammenschlussvorhaben unverändert.
D Ergebnis
55. Im vorliegenden Fall ist der Absatzmarkt im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU betroffen. Aus den oben genannten Gründen wird durch das Zusammenschlussvorhaben jedoch keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.