RPW 2008/2 S. 290

fenaco/Steffen-Ris Holding AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 12. März 2008

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 10. März 2008

A. TERMINOLOGIE

1. Die nachfolgende Terminologie wird teilweise aus der Stellungnahme der Parteien vom 11. Februar 2008 zur vorläufigen Beurteilung der Wettbewerbskommission vom 25. Januar 2008 übernommen.

2. Dieser Entscheid der Wettbewerbskommission über das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris vom 17. März 2008 wird nachfolgend als Entscheid bezeichnet.

3. Die Stellungnahme der Parteien zur vorläufigen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens fenaco / Steffen-Ris durch die Wettbewerbskommission vom 25. Januar 2008, datiert vom 11. Februar 2008, wird nachfolgend als Stellungnahme bezeichnet.

4. Die Stellungnahme der Parteien vom 10. März 2008 zu den von der Wettbewerbskommission vorgeschlagenen Auflagen wird nachfolgend als Stellungnahme vom 10. März 2008 bezeichnet.

5. Die vorläufige Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens fenaco / Steffen-Ris vom 25. Januar 2008 wird nachfolgend als vorläufige Beurteilung bezeichnet.

6. Die Zuschrift der Parteien vom 10. Januar 2008 mit ergänzenden Angaben betreffend das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris wird nachfolgend als Ergänzung vom 10. Januar 2008 bezeichnet.

7. Die Zuschrift der Parteien vom 19. Dezember 2007 mit ergänzenden Angaben betreffend das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris wird nachfolgend als Ergänzung vom 19. Dezember 2007 bezeichnet.

8. Die Zuschrift der Parteien vom 15. Oktober 2007 mit ergänzenden Angaben betreffend das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris wird nachfolgend als Ergänzung vom 15. Oktober 2007 bezeichnet.

9. Die Meldung des Zusammenschlussvorhabens fenaco / Steffen-Ris durch die Parteien vom 1. Oktober 2007 wird nachfolgend als Meldung bezeichnet.

10. Die LANDIs, welche Genossenschafter der fenaco sind, werden als Mitglied-LANDI bezeichnet.

11. fenaco mit ihren Tochtergesellschaften und die Mitglied-LANDI zusammen werden als fenaco-LANDI-Gruppe bezeichnet.

12. Landwirte, welche Genossenschafter einer Mitglied-LANDI sind, werden als LANDI-Mitglieder bezeichnet.

13. Unter landwirtschaftliche Produktionsmittel werden nachfolgend Pflanzenschutzmittel, Dünger, Saatgut und Futtermittel zusammengefasst. Dies entspricht der Begriffsverwendung durch das Bundesamt für Landwirtschaft (vgl. www.blw.admin.ch Stand: 15. Februar 2008).

14. Das Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich zwischen der Schweiz und der EU wird als FHAL Schweiz-EU bezeichnet.

Sachverhalt

B.1. Gegenstand

15. Im Zusammenschlussvorhaben zwischen fenaco und der Steffen-Ris Holding AG beabsichtigt fenaco [...]% der Aktien der Steffen-Ris und damit die Kontrolle über dieselbe zu erwerben. Mit dem Erwerb der Holding erhält fenaco auch die mittelbare Kontrolle über die Steffen-Ris AG und über die FRILOG Frisch Logistik AG.

16. Die beteiligten Unternehmen sind im Handel mit Agrargütern tätig und agieren insbesondere als Abnehmer der Ernten der Landwirte. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft die Ernteabnahme von Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten, Zwiebeln und Tafelobst, sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln.

17. Die fenaco ist eine Genossenschaft der schweizerischen Agrarwirtschaft mit Sitz in Bern. Sie bezweckt die Versorgung der Landwirtschaft und weiterer Kreise mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen. Sie betreibt Import und Handel mit Mineralölprodukten. Weiter vermarktet und veredelt sie pflanzliche und tierische Erzeugnisse. Die fenaco ist auf den Stufen Handel, Produktion und Dienstleistungen tätig. Die strategischen Geschäftsfelder der fenaco sind in Divisionen zusammengefasst, zu denen sowohl Stammhaus-Geschäftsbereiche, als auch Tochtergesellschaften gehören können. Die Tätigkeit der fenaco im Bereich "Früchte, Gemüse und Kartoffeln" gehört zur Division Landesprodukte und wird grösstenteils vom Stammhaus koordiniert. Beispielsweise machen bei der fenaco-Gruppe die Speise- und Veredelungskartoffeln anhand der Meldung vom 1. Oktober 2007 ungefähr [...]% des Umsatzes aus.

18. Gemäss Stellungnahme ist fenaco Eigentümerin von 70% der Aktien des Düngerhandelsunternehmens Agroline AG und damit Mehrheitsaktionärin. Gemäss Mitteilung der fenaco vom 10. Dezember 2007 beteiligt sie sich an der Agroline AG, Basel, indem sie per 1. Januar 2008 die Beteiligungsquote der bisherigen Mehrheitsaktionärin CPH Chemie + Papier Holding AG, Perlen, übernimmt. Die Agroline AG soll in der fenaco als Tochtergesellschaft mit eigenständigem Marktauftritt im Departement Pflanzenbau weitergeführt werden. Mit dem Handel von Düngemittel realisiert die Agroline AG einen jährlichen Umsatz von rund CHF 30 Mio.

19. Die Steffen-Ris Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Utzensdorf (BE). Sie bezweckt den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen aller Art. Sie ist Eigentümerin sämtlicher Aktien der Steffen-Ris AG (nachfolgend Steffen-Ris), mit Sitz in Utzensdorf (BE). Steffen-Ris bezweckt den Binnen-, Import- und Exporthandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art. Sie ist Eigentümerin sämtlicher Aktien der FRILOG Frisch-Logistik AG (nachfolgend FRILOG). Beispielsweise der Handel mit Speise- und Veredelungskartoffeln, macht anhand der Meldung vom 1. Oktober 2007 ungefähr [...]% des Gesamtumsatzes von Steffen-Ris aus.

20. FRILOG mit Sitz in Kerzers bezweckt den Binnen-, Import- und Exporthandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Hilfsstoffen aller Art, sowie die Erbringung von logistischen Dienstleistungen.

21. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 handelt es sich beim Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris um eine Folge der Entwicklungen im Agrarbereich und des verstärkten Wettbewerbs. Es soll den beteiligten Unternehmen ermöglichen, wettbewerbsfähig zu bleiben. Die gesamte Agrar- und Nahrungsmittelindustrie stehe in einem zunehmend schärferen Preiswettbewerb. Die Märkte für Obst, Gemüse und Kartoffeln seien aus qualitativen Gründen sehr anspruchsvoll. Die Konsumenten würden eine hervorragende und konstant hohe Produktqualität erwarten. In der Schweiz habe der Grosshandel noch eine grosse Bedeutung. Zu dessen traditionellen Aufgaben gehörten die Zusammenfassung der Produkte aus der Produktion, deren Aufbereitung, Lagerung, Transport und der Weiterverkauf an den Detailhandel oder an die Verarbeitungsbetriebe. Schliesslich habe die zunehmende Agrarmarktliberalisierung Auswirkungen auf den Grosshandel. Zu diesen Auswirkungen gibt die Meldung vom 1. Oktober 2007 eine Studie der Universität St. Gallen1 an. Dieser Studie sei zu entnehmen, dass bei einem Agrarfreihandel zwischen der Schweiz und der EU die Mehrheit der Grosshandelsbetriebe mit anderen Grosshändlern kooperieren werde.

22. Anlässlich der Anhörung der Parteien durch die Wettbewerbskommission vom 3. März 2008 hat Herr Lienhard Marschall, Präsident der Verwaltung von fenaco darauf verwiesen, dass die Konzentration im Grosshandel vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) vorangetrieben werde. Im Zusammenhang mit dem FHAL Schweiz-EU, hätten Herr Willy Gehriger, Vorsitzender der Geschäftsleitung von fenaco, und er mit der Vorsteherin des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD, Bundesrätin Doris Leuthard, ein Gespräch geführt. Im Rahmen dieses Gesprächs sei ihnen unmissverständlich klar gemacht worden, dass Betriebe wie fenaco und Steffen-Ris sich Gedanken machen müssten, um effizienter zu arbeiten. In anderen Worten müsse man zusammenarbeiten und Synergien nutzen. Genau das werde nun gemacht. Die Weko sei demselben Departement unterstellt und überprüfe das Zusammenschlussverfahren trotzdem. Der Aufwand und die Kosten dieses Verfahrens würden in keinem Verhältnis zu dem stehen, was die Bundesrätin fenaco auferlegt

habe. Zu dieser Kritik sei folgendes vermerkt: Obwohl die Wettbewerbskommission organisatorisch dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zugeordnet ist, besteht keine Weisungsgebundenheit der Wettbewerbskommission. Vielmehr handelt es sich um eine unabhängige Verwaltungsinstanz. Die Wettbewerbskommission hat die Kompetenz, unabhängig vom Departement zu entscheiden. Liegen Anhaltspunkte vor, dass ein Zusammenschlussvorhaben auf einem bestimmten Markt eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, hat die Wettbewerbskommission diesen Zusammenschluss zu prüfen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995; Kartellgesetz, KG, SR 251).

B.2. Organisationsstruktur der fenaco

23. Das Stammhaus der fenaco ist als Genossenschaftsverband im Sinne von Art. 921 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) organisiert. Der Genossenschaftsverband ist eine Genossenschaft, deren Mitglieder ausschliesslich oder mehrheitlich Genossenschaften sind (Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Heinrich Honsell/ Nedim Peter Vogt/ Rolf Watter (Hrsg.), Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. A. Basel/Genf/München 2002 – Ernst F. Schmid, Art. 921 N 1). Gemäss Ergänzung vom 19. Dezember hat fenaco 359 Mitglied-Genossenschaften (Mitglied-LANDI), welche ihrerseits rund 51'000 Genossenschafter haben. Bei Letzteren handle es sich überwiegend um aktive Landwirte (LANDI-Mitglieder). Damit seien rund 75-80% der aktiven Landwirte in der Schweiz indirekt an der fenaco beteiligt (vgl., S. 18, Ziff. 5). Folgende Darstellung soll die Organisationsstruktur von fenaco verdeutlichen (www.fenaco.ch, Stand: 28. Dezember 2007):

1 Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 handelt es sich um den Forschungsbericht „Auswirkungen eines Agrarfreihandelsabkommens CH-EU auf die Produktion und den Grosshandel von Tafeläpfeln, Lagerkarotten und Rispentomaten in der Schweiz“, Universität St. Gallen, 2007.

24. Das fenaco-Stammhaus seinerseits hat verschiedene Tochtergesellschaften u.a. in den Bereichen Agrar (z.B Landor), Detailhandel (z.B. LANDI und Volg), Brenn-/ Treibstoffe und Transporte (z.B. Agrola und Traveco), Nahrungsmittel (z.B. frigemo und Unidrink) und Diverses (z.B. Agro Data nova AG und UFAG Laboratorien). Das fenaco-Stammhaus hält ein Aktienkapital von rund CHF 200 Mio. an seinen Tochtergesellschaften (www.fenaco.ch, Stand: 4. Januar 2008).

25. Bei der Genossenschaft handelt es sich um eine personenbezogene Körperschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Ihr Zweck liegt zur Hauptsache in der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe (Art. 828 OR). Die Rechtsform der Genossenschaft spielt im Wirtschaftsleben, insbesondere in der Landwirtschaft und im Lebensmittelhandel eine bedeutende Rolle (BSK OR II – Carl Baudenbacher – Art. 828 N 2). Im Unterschied zur Aktiengesellschaft (Art. 620 OR), bei welcher der Aktionär seine Aktie als Kapitalanlage erwirbt und es keiner persönlichen Beziehung zum Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft braucht, steht bei der Genossenschaft das Erreichen des Gesellschaftszwecks in gemeinsamer Selbsthilfe, d.h. unter persönlicher Mithilfe der Genossenschafter im Vordergrund. Dabei können Pflichten nicht finanzieller Art eine wichtigere Rolle spielen als die finanzielle Beteiligung. Im Vordergrund steht die Persönlichkeit des Mitgliedes, dessen Eigenschaften und Fähigkeiten. So kann z.B. nur Mitglied einer Viehzuchtgenossenschaft sein, wer eine bestimmte Rasse züchtet oder nur Mitglied einer Einkaufsgenossenschaft, wer als Detailhändler in einer bestimmten Branche tätig ist (Arthur Meier-Hayoz / Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. A. Bern 2004, § 19 N 9 f.) .

26. Die fenaco bezeichnet sich als eine genossenschaftlich organisierte, moderne Selbsthilfeunternehmung der Schweizer Bauern. Deren übergeordnetes Ziel sei es, eine möglichst hohe Inlandproduktion von Lebensmitteln zu erhalten und dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bauern zu fördern. In verbindlicher Partnerschaft mit den LANDIs (landwirtschaftlichen Genossenschaften) versorge sie die Landwirte mit allen Produktionsmitteln (Sämereien, Futtermittel, Pflanzennahrung u.a.), die

diese benötigen, um qualitativ hochwertige Lebensmittel produzieren zu können. Gleichzeitig übernehme fenaco die Erzeugnisse der Bauern wie Saatgut, Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln, Schlachtvieh, Eier, Mais, Gemüse, Obst und Weintrauben, veredele diese und vermarkte sie. Als wichtige Ergänzungsgeschäfte betreibe die fenaco die Detailhandelsketten Volg und LANDI und verkaufe unter der Marke AGROLA Heizöl, Diesel und Benzin (www.fenaco.ch, Stand: 4. Januar 2008).

27. Entsprechend der personenbezogenen Struktur der Genossenschaft sind auch die Rechte und Pflichten der Genossenschafter persönlichkeits- und nicht kapitalbezogen. Art. 866 OR statuiert die Pflicht der Genossenschafter, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Gemäss Bundesgericht wird der Inhalt der Treuepflicht durch die Statuten bestimmt. Letztere sind damit Grundlage und Schranke der Treuepflicht des Genossenschafters (BGE 101 II 127). Die Pflicht zur Wahrung genossenschaftlicher Interessen besteht nur im Rahmen körperschaftlicher Grundlagen. Ob die Handlung eines Genossenschafters höherwertige Gesellschaftsinteressen verletzt, ergibt sich folglich aus dem Gesellschaftszweck und den Stauten (BSK OR II – Hans Nigg – Art. 866 N 4). So kann beispielsweise aus dem Zweckartikel einer Konsumgenossenschaft zumindest hergeleitet werden, dass deren Mitglieder die von ihnen benötigten Waren und Güter nicht ausschliesslich bei Konkurrenzunternehmen der Genossenschaft einkaufen dürfen, sofern die gleichen Produkte zu gleich günstigen Konditionen von der Genossenschaft bezogen werden können. Bei einer engen Verbundenheit von Genossenschaft und Mitgliedern, wie es bei landwirtschaftlichen Genossenschaften häufig der Fall ist, kommt der Treuepflicht eine massgebende Bedeutung zu. Doch bedürfen intensive Nutzungsverpflichtungen der Genossenschaft auch bei engen Bindungen im vorgenannten Sinn einer statutarischen Grundlage (BSK OR II – Hans Nigg – Art. 866 N 6).

28. Die Statuten der fenaco halten unter dem Titel "Wahrung der Interessen" folgende Treuepflicht fest: "Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen von fenaco in guten Treuen zu wahren, indem es seine Geschäftstätigkeit grundsätzlich über fenaco abwickelt. Die Leistungen von fenaco gegenüber ihren Mitgliedern haben einem vorteilhaften Preis-/Leistungsverhältnis zu entsprechen." Damit dürfte die Treuepflicht der Mitglied-LANDIs im Lichte vorstehender Erwägungen zumindest beinhalten, dass sie die landwirtschaftlichen Produktionsmittel in erster Linie bei fenaco und nicht bei deren Konkurrenz beziehen bzw. die von den Bauern übernommenen Agrarprodukte primär an fenaco abliefern.

29. Durch die Gründung eines Genossenschaftsverbandes im Sinne des fenaco-Stammhauses entsteht ein körperschaftlicher Konzern. Gemäss Art. 663e Abs. 1 OR liegt ein Konzern vor, wenn eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Charakteristisch für den Konzern ist demnach die Zusammenfassung von mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung (Roland Von Büren, Walter A. Stoffel, Rolf H. Weber, Grundriss des Aktienrechts, Zürich/Basel/Genf 2005; S. 325 N 1534 ff).

30. Im Geschäftsbericht heisst es, fenaco bilde zusammen mit den Mitglied-LANDIs einen Genossenschaftsverband im Sinn von Art. 921 OR (körperschaftlicher Konzern).

31. Den körperschaftlichen Konzern kennzeichnet, dass die abhängigen Unternehmen Mitglieder des beherrschenden Unternehmens sind, welches seinerseits die einheitliche wirtschaftliche Leitung durchsetzt (Roland Von Büren, Der Konzern, Schweizerisches Privatrecht Bd. VIII/6, Basel/Frankfurt a.M. 1997; S. 28 ff.). Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist die Versammlung der Delegierten der abhängigen Genossenschaften bzw. Gesellschaften (Art. 922 Abs. 1 OR). Diese Delegierten legen den Konzernzweck in den Statuten der herrschenden Genossenschaft fest und bestimmen, in welchen Bereichen das herrschende Unternehmen Konzernleitungsbefugnis erhält. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, bilden die Delegierten die Verwaltung, welche die Konzernleitungsmacht ausübt (Art. 923 OR).

32. Gemäss Geschäftsbericht sind die Mitglied-LANDIs durch je einen Delegierten pro LANDI-Mitglied an der Delegiertenversammlung der fenaco vertreten. Am 31. Dezember 2006 zählte die fenaco 359 Mitglieder mit 1572 Delegiertenstimmen. Die Delegiertenversammlung wählt die Verwaltung von fenaco. Die Verwaltungsmitglieder werden regional durch die Mitglied- LANDIs zur Wahl vorgeschlagen. Die Verwaltung besteht derzeit aus 17 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung und auch der Präsident der Verwaltung müssen Landwirte sein; zudem sind Präsidenten von Mitglied-Genossenschaften (LANDI), Geschäftsführer von Mitglied-Genossenschaften (LANDI) und unabhängige externe Fachpersonen in der Verwaltung vertreten. Damit werde ein enger fachlicher Bezug zur Geschäftstätigkeit und ein persönlicher Bezug zur Trägerschaft sichergestellt.

33. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Mitglied-LANDIs einerseits und die Tochtergesellschaften der fenaco andererseits allesamt der fenaco zugehörige Konzerngesellschaften sind. Sie sind zwar rechtlich selbständige Gesellschaften, unterstehen aber

einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung durch das Stammhaus. Diese Gesellschaften bilden gemeinsam die fenaco-LANDI-Gruppe. Für das vorliegende Prüfungsverfahren hat dies u.a. folgende Konsequenzen:

- Für die Beurteilung der Meldepflicht nach Art. 9 KG i.Vm. Art. 5 VKU werden die Umsätze sämtlicher Konzerngesellschaften dem fenaco-Stammhaus zugerechnet.

- Weil der Konzern eine wirtschaftliche Einheit darstellt, innerhalb welcher es keinen Wettbewerb gibt (Von Büren/Stoffel/Weber, S. 332 N 1570), sind für die Beurteilung der voraussichtlichen Stellung der beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten, die Marktanteile aller Konzernunternehmen zu berücksichtigen.

34. Gemäss Stellungnahme der Parteien akzeptiert fenaco die Qualifikation der fenaco-LANDI-Gruppe als körperschaftlicher Konzern. Allerdings enthält die Stellungnahme folgende Präzisierung: "Das in der vorläufigen Beurteilung umschriebene körperschaftliche Konzernverhältnis endet auf der Stufe der Mitglied-LANDI und erstreckt sich nicht auch auf deren Mitgenossenschafter (Mitglieder genannt; Mitglieder sind überwiegend aktive Landwirte)." Begründet wird dies damit, dass körperschaftliche Konzernstrukturen bei Genossenschaften nicht über Beteiligungsverhältnisse geschaffen würden. Entscheidend sei vielmehr, inwiefern das herrschende Unternehmen anderweitig Einfluss auf die abhängigen Genossenschaften ausüben könne. In der Stellungnahme wird die Ansicht vertreten, weder fenaco noch die Mitglied-LANDIs würden über derartigen Einfluss auf die Mitglieder der LANDIs verfügen, als dass sie deren Unternehmen in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit einschränken könnten. fenaco habe damit weder unmittelbar noch mittelbar die Möglichkeit auf die Willensbildung der LANDI-Mitglieder Einfluss zu nehmen. Die Parteien bringen vor, anders als zwischen fenaco und den LANDIs würden zwischen den LANDIs und ihren Mitgliedern keine Bindungen oder Treuepflichten bestehen. Insbesondere enthalten die Statuten der LANDIs gemäss Meldung keine mit Art. 12 der fenaco-Statuten vergleichbaren Treuepflichten. Dies wird mit der Beilage von den als Musterstatuten bezeichneten Statuten der LANDI Melchnau-Bützberg untermauert.

35. Gestützt auf die Aussagen der Parteien in der Stellungnahme, wonach fenaco keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Kontrolle der Unternehmen der Mitglieder der LANDIs hat, ist davon auszugehen, dass der Konzern fenaco-LANDI-Gruppe die Unternehmen der LANDI-Mitglieder nicht umfasst. Folglich sind allfällige Marktanteile, welche die LANDI-Mitglieder auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten erzielen, nicht der fenaco-LANDI-Gruppe zuzurechnen.

36. Die der Stellungnahme beigelegten Musterstatuten der LANDI Melchnau-Bützberg weisen keine Bestimmung auf, welche die LANDI-Mitglieder zum Bezug von Waren bei der LANDI oder zur Ablieferung von Erzeugnissen bei derselben anhält.

37. Allerdings entsprechen nicht alle Statuten der LAN-DIs den vorgenannten Musterstatuten der LANDI Melchnau-Bützberg. Beispielsweise findet sich in den Statuten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Bucheggberg, einer Mitglied-LANDI der fenaco, folgende Bestimmung: ″Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der LANDI zu wahren und die Beschlüsse und Anordnungen der Genossenschaftsorgane zu befolgen. Insbesondere haben die Mitglieder ihren Bedarf an den von der LANDI geführten Waren dort zu beziehen und die im Betrieb erzeugten Produkte in erster Linie ihr abzuliefern.″ Da die Mitglieder der LANDI Bucheggberg statutarisch einerseits dazu angehalten werden, ihre Waren bei den LANDIs zu beziehen und andererseits ihre Produkte bei ihr abzuliefern, sind die LANDI-Mitglieder in ihrer Willensbildung nicht völlig frei. Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass die Betriebe der LANDI-Mitglieder unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung der fenaco stehen, zumal rechtlich die LANDI-Mitglieder als Genossenschafter über die LANDIs bestimmen und nicht umgekehrt. Allerdings wird durch die statutarische Bezugspflicht und die Pflicht, landwirtschaftliche Erzeugnisse in erster Linie der LANDI abzuliefern, eine Bindung geschaffen, die den Mitglied-LANDIs und damit der fenaco-LANDI-Gruppe gegenüber ihren Konkurrenten besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern verschafft.

38. Des Weiteren ist anzunehmen, dass auch jene LANDI-Mitglieder, die keine statutarische Treuepflicht trifft, als Genossenschafter einen Anreiz haben, ihre Produktionsmittel primär bei "ihrer" LANDI zu beziehen und ihre Produkte primär an diese abzuliefern.

39. Fazit: Da die Betriebe der LANDI-Mitglieder gemäss Stellungnahme nicht unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung durch fenaco stehen, werden deren Umsätze und Marktanteile in der Beurteilung nicht zur fenaco-LANDI-Gruppe gerechnet. Es kann allerdings festgehalten werden, dass die LANDI-Mitglieder ein Interesse daran haben, in erster Linie mit "ihrer" LANDI und nicht mit deren Konkurrenz zu handeln. Die Statuten einzelner LANDIs enthalten entsprechende Bezugs- und Ablieferungspflichten der Genossenschafter. Ob die LANDI-Mitglieder als Genossenschafter aus eigenem Anreiz oder gestützt auf eine statutarische Bestimmung primär mit "ihrer" LANDI handeln, ist für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Relevant ist jedoch die Tatsache, dass fenaco indirekt - über die Mitglied-LANDIs - über einen besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern verfügt als ihre Konkurrenz.

B.3. Verfahren

40. Am 25. September 2007 geht beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) eine Vororientierung über das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris Holding AG ein.

41. Gemeldet wird das Zusammenschlussvorhaben am 3. Oktober 2007. Gleichentags wird der in der Sache federführenden Rechtsvertretung der Eingang der Meldung bestätigt.

42. Am 8. Oktober 2007 werden an 10 Grosshändler (AG für Fruchthandel; Geiser agro.com ag; LV-Gemüsezentrale Rheintal; Lagerhaus Lohn Maison Virchaux AG; Emil Knopf AG; Spavetti AG; Gugger-Guillod SA; Agrol Sierre SA; Alpfruits SA; Biofruits SA), 5 Verbände (Schweizerischer Bauernverband (SBV); Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen (IP-Suisse); Bergbauernverein; Schweizerischer Obstverband; Verband Schweizersicher Gemüseproduzenten), 7 Detailhändler (Migros; Coop; Carrefour; Manor; Spar; Casino; Aldi; Lidl) und an einen verarbeitenden Betrieb (Bischofszell AG) in der Schweiz Fragebogen verschickt. Die Marktteilnehmer werden u.a. zu den von ihnen erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens befragt. Mehr oder weniger ausführliche Antworten und zum Teil wertvolle Hinweise erhält das Sekretariat von 6 Grosshändlern, 3 Verbänden, allen befragten Detailhändlern und dem befragten verarbeitenden Betrieb.

43. Mit Zuschrift vom 9. Oktober 2007 wird den federführenden Rechtsvertretern die Unvollständigkeit der Meldung angezeigt. Nachzureichen sind Marktdaten im Bereich der betroffenen Bio-Produkte. Diese Daten werden am 16. Oktober 2007 beim Sekretariat eingereicht. Gleichentags wird den Rechtsvertretern die Vollständigkeit der Meldung bestätigt, womit die Frist zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens am 17. Oktober 2007 beginnt und am 19. November 2007 endet.

44. Am 14. November 2007 entscheidet die Wettbewerbskommission, eine Prüfung gemäss Art. 32 ff. KG durchzuführen. Die Einleitung einer Prüfung wird den Parteien mit Zuschrift vom 15. November 2007 mitgeteilt. In der gleichen Zuschrift stellt das Sekretariat den Parteien die Entscheidfindung der Wettbewerbskommission vom 15. November 2007 dar. Mit Mitteilung der Einleitung der Prüfung am 15. November 2007 endet die Frist für die Durchführung der Prüfung am Montag, den 17. März 2008 (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021).

45. Mit Zuschrift vom 20. November 2007 lädt das Sekretariat die Geschäftsleitungen von fenaco und Steffen-Ris zu einer Besprechung am 3. Dezember 2007 ein. Diese Besprechung findet am 3. Dezember 2007 statt.

46. Die Parteien nehmen zwischen dem 27. November 2007 und dem 7. Dezember 2007 Einsicht in die Akten.

47. Die Durchführung einer Prüfung wird durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), Nr. 232 vom 29. November 2007 und im Bundesblatt (BBl.), Nr. 50 vom 11. Dezember 2007 bekannt gegeben.

48. Am 30. November 2007 fragt das Sekretariat folgende Bundesstellen für eine Einschätzung der Öffnung des schweizerischen Agrarmarktes an: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD). Ebenfalls am 30. November 2007 holt das Sekretariat weitere Einschätzungen der Situation im Agrarbereich ein. Für diese Einschätzungen fragt das Sekretariat ein Agrarhandelsunternehmen, drei Organisationen mit Schwerpunkt Kartoffelhandel und ein mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen handelndes Unternehmen an. Spezifisch zum Bereich Kartoffeln befragt das Sekretariat am 4. Dezember 2007 sechs Unternehmen, welche Kartoffeln verarbeiten. Am 5. Dezember 2007 stellt das Sekretariat

einem Förderverein für erdgebundene Berufe Fragen zur Situation im Bereich Kartoffeln.

49. Mit Fragebogen vom 7. Dezember 2007 befragt das Sekretariat drei Westschweizer Unternehmen, die im Bereich Grosshandel mit Kartoffeln tätig sind. Mit Datum vom 7.Dezember 2007 treffen beim Sekretariat drei identische Eingaben zum Zusammenschlussvorhaben ein. Diese Eingaben stammen von drei Unternehmen, welche sich mit Steffen-Ris zu einem Unternehmen für die Lieferung von Kernobst zusammenschlossen. Am 11. Dezember 2007 befragte das Sekretariat ein weiteres kartoffelverarbeitendes Unternehmen. Am 13. Dezember 2007 erhält das Sekretariat weitere Eingaben von drei Agrarhandelsunternehmen. Gleichentags fragt das Sekretariat den Saatgutproduzentenverband für eine Einschätzung der Situation im Agrarbereich an.

50. Am 14. Dezember 2007 fragt das Sekretariat eines der Unternehmen, welches mit Datum vom 13. Dezember 2007 eine Eingabe machte, um eine Einschätzung der Situation im Agrarbereich an. Mit einer Zuschrift vom 14. Dezember 2007 sendet ein befragtes Unternehmen dem Sekretariat die Beantwortung des Fragebogens in Form einer Stellungnahme. In ihrer Zuschrift vom 14. Dezember 2007 machen fenaco und Steffen-Ris dem Sekretariat weitere Angaben zum Bereich Kartoffeln.

51. Eine Stellungnahme eines weiteren Unternehmens ist auf den 15. Dezember 2007 datiert. Mit Datum vom 17. Dezember 2007 beantwortet ein Kartoffelverarbeitendens Unternehmen den entsprechenden Fragebogen. Vom gleichen Tag datiert ist die Eingabe eines Unternehmens, welches mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen handelt. Ebenso auf den 17. Dezember datiert is die Stellungnahme des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zur Öffnung des Agrarbereichs. Die Stellungnahme eines Agrarverbandes trägt ebenfalls das Datum 17. Dezember 2007.

52. Mit Zuschrift vom 19. Dezember 2007 machen fenaco und Steffen-Ris zusätzliche Angaben. Ebenfalls das Datum 19. Dezember 2007 trägt eine Zuschrift des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO. In dieser Zuschrift gibt das SECO an, welche Textstellen in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 vertrauliche Angaben darstellen.

53. Mit einer Zuschrift vom 20. Dezember 2007 sendet das Sekretariat eine Eingabe seinem Absender zurück. Der Absender bezeichnet die Eingabe als integral vertraulich.

54. Am 20. Dezember 2007 sendet das Sekretariat den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Zuschrift. Diese Zuschrift informiert die beteiligten Unternehmen über die Möglichkeit von Ausstandsbegehren im Verfahren der Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens.

55. Zwei befragte Unternehmen senden dem Sekretariat ihre Antworten mit Zuschrift vom 21. Dezember 2007.

56. Mit Zuschrift vom 3. Januar 2008 ergänzt ein Unternehmen seine Stellungnahme vom 14. Dezember 2007.

57. Das Sekretariat fragt die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mit Zuschrift vom 7. Januar 2008 für weitere Informationen zum Zusammenschlussvorhaben an. Ebenso mit Zuschrift vom 7. Januar 2008 erbittet das Sekretariat präzisierende Informationen von einem kartoffelverarbeitenden Unternehmen, welches bereits einen Fragebogen erhielt. Dieses Unternehmen macht die präzisierenden Informationen am 9. Januar 2008 per Fax.

58. Eine Zuschrift vom 10. Januar 2008 beantwortet die zusätzlichen Fragen vom 7. Januar 2008, welche das Sekretariat den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt.

59. Am 18. Januar 2008 sendet das Sekretariat den beteiligten Parteien eine Zuschrift mit dem Aktenverzeichnis. Die Zuschrift mit dem Aktenverzeichnis sendet das Sekretariat vorab per Fax.

60. Mit Zuschrift vom 21. Januar 2008 bestellen die Parteien Kopien diverser im Aktenverzeichnis aufgeführter Verfahrensakten. Die geschäftsbereinigten Kopien dieser Akten werden den Parteien am 22. Januar 2008 zugestellt.

61. Die vorläufige Beurteilung wird den Parteien am 25. Januar 2008 in der Form eines PDFs vorab per E-Mail und per Post zugestellt. Die Parteien werden im Begleitschreiben dazu aufgefordert, bis zum 11. Februar 2008 zur vorläufigen Beurteilung Stellung zu nehmen.

62. Am 4. Februar 2008 wird den Parteien bekannt gegeben, dass die Wettbewerbskommission eine Anhörung der Parteien wünscht. Als Termin wird Montag, 3. März 2008 festgelegt.

63. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bestätigen die Parteien den Anhörungstermin und geben bekannt, welche Personen von fenaco und Steffen-Ris anwesend sein werden.

64. Am 11. Februar 2008 stellen die Parteien dem Sekretariat der Wettbewerbskommission ihre Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung vorab per Fax und per Post zu.

65. Die Stellungnahme der Parteien enthält zusätzliche Informationen und Kritikpunkte. Das Sekretariat wird zudem aufgefordert, für die räumliche Abgrenzung des Düngermarkts Zollstatistiken beizuziehen und beim Schweizerischen Bauernverband (SBV) um eine Präzisierung einer Aussage nachzufragen.

66. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission fragt in der Folge den SBV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Umwelt, die Oberzolldirektion, Bio-Suisse, den Verband Schweizerischer Düngerhändler und Agricura für Ausführungen und Statistiken zum Düngemittelmarkt an und erhält von allen eine Antwort.

67. Der SBV präzisiert seine Aussage mit Schreiben vom 20. Februar 2008.

68. Am 3. März 2008 hört die Wettbewerbskommission die Parteien an. An der Anhörung nehmen Vertreter der fenaco und von Steffen-Ris sowie Rechtsvertreter teil. Das Protokoll der Anhörung wird den Parteien am 4. März 2008, vorab per E-Mail, zugestellt. Die von den Parteien ergänzte und korrigierte Version wird dem Sekretariat am 7. März 2008, vorab per E-Mail, unterzeichnet zugestellt.

69. Am 7. März 2008 stellt das Sekretariat der Wettbewerbskommission den Parteien mögliche Auflagen vorab per E-Mail zur Stellungnahme zu. Die Parteien erklären sich mit Schreiben vom 10. März 2008, das beim Sekretariat vorab per E-Mail eingeht, mit den Auflagen einverstanden.

70. Im vorliegenden Verfahren befindet sich Herr Dr. Jürg Niklaus (Mitglied der Wettbewerbskommission) im Ausstand.

Erwägungen

C.1. Geltungsbereich

71. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

C.1.1. Unternehmen

72. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

C.1.2. Unternehmenszusammenschluss

73. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU, SR 251.4).

74. Mit dem Erwerb von 60% der Aktien der Steffen-Ris Holding AG verfügt fenaco über die Stimmenmehrheit an derselben. Aus dem Aktionärbindungsvertrag geht hervor, dass der Verwaltungsrat in der Startphase zwar paritätisch zusammengesetzt ist, fenaco aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat (vgl. Ziffer 2.2. des Aktionärbindungsvertrags). Folglich erwirbt fenaco die vollständige Kontrolle über die Steffen-Ris Gruppe.

C.2. Vorbehaltene Vorschriften

75. Die Stellungnahme betont, dass die Meldung, entgegen den Ausführungen in der vorläufigen Beurteilung, vorbehaltene Vorschriften vorbringt. Gemäss Stellungnahme nennt die Meldung für eine vorbehaltene Vorschrift die Förderung der Verwertung von Kartoffeln durch den Bund nach Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1; LwG). Mit der Förderung der Kartoffelverwertung hält der Bund den Anbau von Kartoffeln auf einem für die Landesversorgung angemessenen Stand. Zu diesem Zweck könne der Bund Beiträge ausrichten. Neben dem Zollschutz erhielten die Landwirte somit zusätzliche Anbauanreize durch eine gesetzliche Bestimmung: eine garantierte Abnahme ihrer Kartoffeln. Dazu beauftragt das BLW Organisationen mit der Verwertung von Kartoffeln (Art. 5 Art. der Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11). Unterstützt werden gemäss Art. 8 Kartoffelverordnung folgende Verwertungsmassnahmen: Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln, Lagerhaltung von Speisekartoffeln, Verarbeitung von unerlesenen Kartoffeln sowie Speise- und Veredlungskartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung. Die Beiträge an die Frischverfütterung und Lagerhaltung sind allerdings nach oben begrenzt.

76. Für die Saatkartoffeln bestehen eigene Regelungen über die Verwertung. Diese Regelungen weichen von den Regelungen für die Speise- und Veredelungskartoffeln ab. Nach Art. 13 der Kartoffelverordnung richtet der Bund für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, jährlich einen Pauschalbeitrag aus. Unterstützt werden folgende Verwertungsmassnahmen: Frischverfütterung, Verarbeitung zu Futtermitteln durch Trocknung und Ausfuhr.

77. Zusätzlich legte die Meldung dar, dass

- "aufgrund der grundsätzlichen Unterversorgung des helvetischen Marktes mit Agrargütern und der im Bereich der Einfuhr derzeit noch bestehenden restriktiven Einschränkungen für alle in der Schweiz angebauten Agrarprodukte de facto eine Abnahmegarantie für die Produzenten besteht; und

- dass beispielsweise im Kartoffelmarkt die "swisspatat" als eine paritätisch zusammengesetzte Branchenorganisation der Kartoffelwirtschaft Richtpreise für Produzenten und Empfehlungen über Qualität und Grösse der Kartoffeln, wie im LwG vorgesehen, empfiehlt. "

78. In der Stellungnahme und der Meldung wird zusätzlich mit Hinweis auf den Schlussbericht der Wettbewerbskommission vom 4. Mai 2005 betreffend Vergabe von Lagerungsaufträgen für Speisekartoffeln darauf hingewiesen, dass der Schweizer Markt derzeit noch durch Zölle geschützt ist.

79. Gemäss Stellungnahme handelt es sich bei den genannten Regelungen um wettbewerbsrelevante staatliche Eingriffe, welche bei der Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung zu berücksichtigen sind. Zudem sei in die Erwägung einzubeziehen, dass im Kartoffelmarkt

- Branchenpreise festgelegt wurden,

- die Verteilung der Saatkartoffeln von den Saatenorganisationen geregelt ist,

- Importkontingente festgelegt werden und

- die Überschussverwertung staatlich unterstützt wird.

Dies erhelle, dass der Kartoffelmarkt teilreguliert sei.

80. Die Regelungen über die Anbauanreize durch eine garantierte Abnahme und Unterstützungszahlungen betreffen Kartoffelproduzenten. Der Bund unterstützt die Verwertungsmassnahmen. Verwertungsmassnahmen

erfolgen durch Organisationen. Folglich erhalten die Grosshändler weder Unterstützungszahlungen, noch sind sie zur Abnahme verpflichtet. Mit den Regelungen steuert der Bund die Kartoffelmenge auf Stufe Produktion. Somit stellen diese in der Meldung und der Stellungnahme angegebenen Vorschriften keine vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG dar, die Wettbewerb im Bereich Grosshandel von Agrargütern nicht zulassen.

81. Ebensowenig verunmöglichen die Festlegung von Richtpreisen und Importkontingenten sowie die Verteilung der Saatkartoffeln durch Organisationen Wettbewerb zwischen Agrarhandelsunternehmen. Denn Wettbewerb kann grundsätzlich auch über andere Variablen als der Preis stattfinden. Beispielsweise ist Wettbewerb über Mengen, Qualität oder Standort möglich. Zudem erfolgt die Festlegung von Importkontingenten oft anhand der Inlandleistung. Bei den Kartoffeln beispielsweise bestimmt Art. 21 Kartoffelverordnung die Zuteilung von Kontingentsanteilen aufgrund einer Inlandleistung: Zollkontingentsanteile für Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt. Eine solche Zuteilungsart schliesst Wettbewerb im Bereich Grosshandel in der Schweiz nicht aus.

82. Schliesslich ist in der Schweiz der Handel mit Agrargütern trotz Zollschutz möglich. Zollschutz schliesst Wettbewerb zwischen Agrarhandelsunternehmen in der Schweiz nicht aus.

83. Folglich gibt es in den hier zu beurteilenden Märkten keine Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen.

C.3. Meldepflicht

84. Zusammenschlussvorhaben sind meldepflichtig, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten; und b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 KG). Die Meldung enthält keine Angaben zu allenfalls international erzielten Umsätzen. Die in der Schweiz im Jahr 2006 erzielten Umsätze waren gemäss Meldung die folgenden:

Gesellschaft Umsatz Schweiz 2006 (in CHF)

fenaco 4,831 Mia.

Steffen-Ris (inkl. FRILOG) [...] Mio.

Total [...] Mia.

Damit sind vorgenannte Schwellenwerte vorliegend überschritten. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.

85. Im Rahmen der Erörterung der Organisationsstruktur (s. oben Abschnitt A.2.) von fenaco wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der fenaco um einen Konzern handelt, der u.a. die Mitglied-LANDI Genossenschaften umfasst. Für das vorliegende Verfahren hat dies wie erwähnt zur Folge, dass für die Berechnung des Umsatzes nach Art. 9 KG i.V.m. art. 5 VKU sämtliche konzerninternen Umsätze herangezogen werden. Da die in Art. 9 KG statuierten Umsatzschwellen vorliegend allerdings bereits allein durch den Umsatz des fenaco-Stammhauses bzw. die Umsätze von fenaco und Steffen-Ris weit überschritten werden, erübrigt sich eine Darstellung sämtlicher Umsätze der 359, am fenaco-Stammhaus beteiligten, Genossenschaften (Mitglied-LANDI).

C.4. Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

86. Die Wettbewerbskommission kann gemäss Art. 10 Abs. 2 KG einen Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss

a. eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und

b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

C.4.1. Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung

87. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 KG gelten Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem bestimmten Markt entweder als Anbieter oder als Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Bei der Beurteilung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen vorliegt, ist dessen relative Marktmacht im Vergleich zu den anderen Marktteilnehmern zu prüfen und sind insbesondere auch konkrete (strukturelle) Abhängigkeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Eine Marktbeherrschung liegt daher nicht nur in Fällen vor, in denen ein Unternehmen über eine gegenüber seinen Konkurrenten überragende Marktstellung verfügt, sondern auch wenn andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von diesem Unternehmen abhängig sind, ohne dass sie diese Abhängigkeit durch unternehmerisches Fehlverhalten selbst verschuldet haben (PHILIPPE M. REICH, Kartellgesetz, Baker & McKenzie, Bern 2007; Art. 10 N 8).

88. Für eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens unterscheidet die Stellungnahme vom 11. Februar 2008 in Rz. 55 zwischen Fällen bei Zusammenschlüssen und Fällen nach Art. 7 KG. Gemäss der Stellungnahme vom 11. Februar 2008 ist der Begriff der marktbeherrschenden Stellung bei der Prüfung eines Zusammenschlusses vom Begriff der marktbeherrschenden Stellung bei der Prüfung nach Art. 7 KG verschieden. Zur Bestimmung des Begriffes der marktbeherrschenden Stellung bei Zusammenschlüssen zieht die Stellungnahme vom 11. Februar 2008 in Rz. 55 den Bundesgerichtsentscheid BGE 133 II 104 heran: "Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann und es über die Möglichkeit verfügt, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten." Deshalb müssten die Elemente Möglichkeit der Beseitigung des Wettbewerbs und die Möglichkeit des Verdrängens oder Unterdrückens bestehender Konkurrenten oder des Verhinderns neuer Konkurrenten kumulativ vorliegen (Stellungnahme vom 11. Februar 2008, Rz. 56).

89. Der Vollständigkeit halber folgt der Wortlaut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 II 104). "Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Es muss demnach über die Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten (ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 783)."

90. Ein Vergleich der in der Stellungnahme vom 11. Februar 2008 widergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem tatsächlichen Wortlaut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt einen wesentlichen Unterschied auf. Die Stellungnahme vom 11. Februar 2008 fügt zwischen der Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs und dem Verhältnis gegenüber Konkurrenten das Wort "und" ein: "... fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann und es über die Möglichkeit verfügt, ... ". Dagegen schliesst das Bundesgericht den Satz mit der Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit einem Punkt ab: "... fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Es muss demnach über die Möglichkeit verfügen, ...". Vor allem führt das Bundesgericht seinen Satz mit „demnach“ weiter. Diese Fortführung mit "demnach" impliziert eine nähere Beschreibung der Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs.

91. Folglich weicht die Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Stellungnahme vom 11. Februar 2009 von der tatsächlichen ab. Diese Abweichung führt dann zu der Aussage in der Stellungnahme vom 11. Februar 2008, dass die Elemente Möglichkeit

der Beseitigung des Wettbewerbs und die Möglichkeit des Verdrängens oder Unterdrückens bestehender Konkurrenten oder des Verhinderns neuer Konkurrenten kumulativ vorliegen müssen.

92. Kumulatives Vorliegen der genannten Elemente gemäss Stellungnahme vom 11. Februar 2008 entspricht jedoch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedeutet, dass Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann vorliegt, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Demnach beinhaltet diese Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs die Möglichkeit, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Jede dieser drei Möglichkeiten kann zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. Folglich müssen die Möglichkeit der Beseitigung des Wettbewerbs und die Möglichkeit des Verdrängens oder der Behinderung bestehender Konkurrenten oder des Verhinderns neuer Konkurrenten nicht kumulativ vorliegen.

93. Zudem verwendet die Stellungnahme vom 11. Februar in Rz. 227 folgende Definition für eine Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG: "Eine Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG liegt nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann, das heisst über die Möglichkeit verfügt, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten." Diese Formulierung mit "das heisst" impliziert, dass die Möglichkeit des Verdrängens oder der Behinderung bestehender Konkurrenten oder des Verhinderns neuer Konkurrenten die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bedeutet.

94. Damit fällt eine gesonderte Überprüfung der Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs dahin. Denn die Überprüfung der Möglichkeit des Verdrängens oder der Behinderung bestehender Konkurrenten oder des Verhinderns neuer Konkurrenten stellt fest, ob die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs besteht. Damit wird auch die von der Stellungnahme vom 11. Februar 2008 vorgeschlagene gesonderte Überprüfung der Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs hinfällig.

95. Diese Feststellung zum kumulativen Vorliegen der genannten Elemente gilt für alle Stellen der Stellungnahme vom 11. Februar 2008. Deshalb erwähnt die Wettbewerbskommission diese Feststellung nicht jedes Mal, wenn das Argument des kumulativen Vorliegens in der Stellungnahme auftritt.

96. Um zu beurteilen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt ist die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss zu beurteilen.

C.4.1.1. Relevante Märkte

C.4.1.1.1. Vorbemerkungen

97. Steffen-Ris und fenaco betreiben im Wesentlichen Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten, Zwiebeln und Tafelobst. Die Gemüse und Früchte werden gewaschen, sortiert und den Kundenwünschen entsprechend kalibriert, verpackt und gelagert. Daneben handeln die beiden Unternehmen mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen wie Saatkartoffeln, Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung.

98. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 befinden sich die Märkte für die Ernteabnahme in einer Umbruchs- und Konsolidierungsphase: Es stehen in der Schweiz noch wenige grosse Anbieter, darunter die beteiligten Unternehmen einer Vielzahl kleineren Unternehmen gegenüber. Es handle sich um kleinräumige und ineffiziente Strukturen, die in der Vergangenheit nur durch die Abschottung der Märkte mittels Zöllen und anderen Massnahmen aufrecht erhalten werden konnten. Während früher gelegentlich lokale Ernteabnehmer und landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen kooperierten oder sich zusammenschlossen, seien heute zunehmend grössere Unternehmen an Zusammenschlüssen beteiligt. Bei der erwarteten Marktöffnung und den Möglichkeiten des passiven Veredelungsverkehrs würden die Schweizer Unternehmen wesentlich stärkeren ausländischen Konkurrenten gegenüberstehen. Die Verarbeitung, Sortierung, Lagerung und das Abpacken der Agrarprodukte auf der Stufe der Enteabnahme erfordere eine vielschichtige Infrastruktur. Aufgrund der vielen kleinen Unternehmen, die solche Anlagen besitzen, seien die Verarbeitungskapazitäten in der Schweiz überdimensioniert. Gewisse Unternehmen würden aufgrund der Kosten nur einen Teil der Anlagen erstellen, wodurch die Infrastruktur räumlich verzettelt und eine effiziente Nutzung erschwert werde. Die Zusammenführung eines Teils der Infrastruktur ermögliche eine rationellere

Nutzung und bessere Auslastung der Infrastruktur, sowie eine Reduktion der Unterhaltskosten und führe dadurch zu einer wesentlichen Effizienzsteigerung.

99. Hinsichtlich der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts wird in der Meldung die Ansicht vertreten, eine Unterscheidung zwischen einem Bio- und einem Nicht-Bio-Markt sei vorliegend nicht vorzunehmen. Frilog verarbeite zwar Bio-Lagergemüse, fenaco und Steffen-Ris ihrerseits seien Bio-zertifiziert, bisher aber nicht selbständig in diesem Markt tätig gewesen. In der Schweiz würden nur etwa 2 bis 5% des Lagergemüses aus biologischem Anbau stammen. Beim Bio-Lagergemüse handle es sich folglich um einen kleinen Markt, auf welchem vorliegender Zusammenschluss zu keinen Marktanteilsadditionen führe.

100. Zwecks Untersuchung der Stellung von fenaco und Steffen-Ris auf den Märkten für Agrarprodukte aus biologischem Anbau, hat das Sekretariat - ohne sich auf eine Unterscheidung zwischen Bio- und Nicht-Biomarkt festzulegen - den Gesuchsteller aufgefordert, die Meldung vom 3. Oktober 2007 mit detaillierten Angaben zu Umsätzen und Marktanteilen von fenaco und Steffen-Ris auf dem Bio-Markt zu ergänzen. Die Ergänzungen sind dem Sekretariat am 16. Oktober 2007 zugegangen.

101. Bei einer zusätzlichen Unterscheidung der Märkte in Bio und Nicht-Bio-Produkte ist folgendes festzustellen: Das Zusammenschlussvorhaben führt sowohl bei der weiteren Abgrenzung von Märkten, die Bio- und Nicht-Bio-Produkte umfassen, als auch bei der engeren Abgrenzung von Märkten, die nur Bio-Produkte umfassen zu betroffenen Märkten. Mit betroffenen Märkten sind in diesem Zusammenhang jene gemeint, auf welchen der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr oder jener eines beteiligten Unternehmens 30% oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Dies sei anhand der folgenden Tabelle vereinfacht illustriert:

Produkt Markt für den Handel von Bio- und Nicht-Bio-Produkten

Markt für den Handel von Bio-Produkten

Marktanteile Steffen-Ris + fenaco inkl. Mitglied-LANDI

Betroffener Markt

Marktanteile Steffen-Ris + fenaco inkl. Mitglied-LANDI

Betroffener Markt

Tafelobst 20-30% ja 10-20% nein

Karotten 20-30% ja 20-30% nein

Zwiebeln 20-30% ja 20-30% nein

Produkt Markt für den Handel von Bio- und Nicht-Bio-Produkten

Markt für den Handel von Bio-Produkten

Marktanteile Steffen-Ris + fenaco inkl. Mitglied-LANDI

Betroffener Markt

Marktanteile Steffen-Ris + fenaco inkl. Mitglied-LANDI

Betroffener Markt

Speise- und Veredelungskartoffeln 40-50% ja 20-30% ja

Saatkartoffeln 20-30% ja 40-50% Ja

Pflanzennahrung 50-60% ja 10-20% nein

Pflanzenschutzmittel 50-60% ja 50-60% Ja

102. Ob die konventionellen Produkte aus der Sicht der Nachfrager mit Bio-Produkten substituierbar sind, lässt sich anhand der vorhandenen Informationen nicht abschliessend beurteilen. Die Produktionsumstellungsflexibilität ist aus der Sicht der Produzenten von Agrarprodukten als gering einzustufen. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 verlangt das regulatorische Umfeld, dass ein Bio-Bauer auf dem gesamten Hof Bio-Produkte anbaut, womit gemischte Höfe nicht möglich sind. Zudem müssten die Verarbeiter von Bio-Produkten zertifiziert sein. Dies wäre als Indiz dafür zu werten, dass aus Sicht der Produzenten keine Substituierbarkeit von Bio- und Nicht-Bio-Produkten vorliegt. Der sachliche Beschaffungsmarkt wäre folglich in einen Markt für Bio- und einen Markt für Nicht-Bio-Produkte zu unterteilen. Absatzseitig besteht einseitige Substituierbarkeit, da die Detailhändler und die verarbeitenden Betriebe Bio-Produkte problemlos in den Nicht-Bio-Kanal verschieben können, dies jedoch umgekehrt nicht möglich ist. Die Nachfrage des Detailhandels und der verarbeitenden Betriebe wird von der Nachfrage der Endkonsumenten gesteuert.

103. An dieser Stelle genügt die Feststellung, dass ohne Unterscheidung zwischen einem Markt mit Nicht-Bio-Produkten und einem Markt mit Bio-Produkten alle erwähnten Bereiche betroffene Märkte nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU darstellen. Mit anderen Worten: die Unterteilung in Märkte mit Bio- und Nicht-Bio-Produkten führt zu keinem betroffenen Markt, der ohne Unterteilung in diese zwei Bereiche nicht betroffen ist. Folglich berücksichtigt eine Analyse der voraussichtlichen Stellung auf den betroffenen Märkten im vorliegenden Fall ohne eine Unterscheidung zwischen Bio- und Nicht-Bio-Produkten auch immer die Bio-Produkte. Aus diesen Gründen erfolgt bei der Marktabgrenzung für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Unterscheidung zwischen Bio- und Nicht-Bio-Produkten. Die Auswirkungen

auf Bio-Produkte durch das Zusammenschlussvorhaben zwischen fenaco und Steffen-Ris sind in der Analyse enthalten. Diese Schlussfolgerung und Vorgehensweise gilt jedoch nur für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben. In anderen Fällen können sich abweichende Situationen ergeben. Damit ergeben sich auch abweichende Vorgehensweisen.

C.4.1.1.2. Sachlich relevante Märkte

104. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

105. Beim sachlich relevanten Markt gilt es zu unterscheiden zwischen2

- den Beschaffungsmärkten auf denen die Grosshändler den Produzenten als Nachfrager gegenüberstehen, und

- den Absatzmärkten, auf denen die Grosshändler den Detailhändlern, der verarbeitenden Industrie und der Gastronomie als Anbieter gegenüberstehen.

Nachfolgend werden zuerst die Beschaffungs- und anschliessend die Absatzmärkte bestimmt.

C.4.1.1.2.1 Sachliche Beschaffungsmärkte

106. fenaco und Steffen-Ris sind als Ernteabnehmer in den Bereichen Lagerung, Sortieren und Abpacken von

2 CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff.; Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 364 ff.; Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 559 ff.; Siehe in der EU: Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Carrefour/Promodes EU IV/M 1684.

Tafelobst, Karotten, Zwiebeln, Speise- und Veredelungskartoffeln sowie Saatkartoffeln, Pflanzennahrung und Pflanzenschutzmitteln tätig. Marktgegenseite der Ernteabnehmer auf dem Beschaffungsmarkt sind inländische Produzenten von Tafelobst, Karotten, Zwiebeln und Speise- und Veredelungskartoffeln, sowie in- und ausländische Produzenten von Pflanzennahrung und Pflanzenschutzmitteln. Bei der Marktabgrenzung auf den Beschaffungsmärkten sind die Angebotsumstellungsflexibilität der Produzenten und deren Absatzalternativen massgeblich.

Produktgruppen

107. Die Produzenten von Agrargütern produzieren in der Regel einzelne Produkte (z.B. Tafelobst oder Speise- und Veredelungskartoffeln) oder Produktgruppen (z.B. Lagergemüse) und sind nicht in der Lage, ihre Produktion ohne weiteres auf andere Produkte umzustellen. Die Nachfrage der Grosshändler bezieht sich in der Regel auf eine bestimmte Produktgruppe. Gemäss Meldung besteht eine Tendenz des Detailhandels, die Anzahl Lieferanten zu reduzieren und möglichst ganze Produktgruppen bei einem Grosshändler zu beziehen (s. unten Rz. 123 zum NEMIFRI-Konzept). Es kann daher nicht von einem einheitlichen Beschaffungsmarkt für den Grosshandel ausgegangen werden, sondern es sind verschiedene Beschaffungsmärkte nach Produktgruppen bzw. Produkten zu unterscheiden.

108. Gemäss Meldung zählen Speise- und Veredelungskartoffeln sowie Zwiebeln und Karotten zum Lagergemüse. Die Produzenten von Speise- und Veredelungskartoffeln würden in der Regel ebenfalls Karotten und Zwiebeln produzieren, wobei sich diese Produkte sowohl im Anbau als auch hinsichtlich der Verkaufskanäle nicht unterscheiden würden. Da vorgenannte Agrarprodukte aus Sicht der Produzenten untereinander substituierbar seien, könne die Abgrenzung eines sachlichen Markts für die Beschaffung von Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln überlegt werden.

109. In der Stellungnahme wird u.a. kritisiert, die vorläufige Beurteilung gehe davon aus, dass die Produzenten von Agrargütern in der Regel einzelne Produkte (z.B. Tafelobst oder Speise- und Veredelungskartoffeln) produzieren würden. Diese Annahme treffe nicht zu, da die meisten Landwirte in mehreren Bereichen (z.B. Anbau von Speisekartoffeln, Anbau von Getreide, Milchwirtschaft und/oder Schweinezucht/Schweinemast) tätig seien.

110. Weiter wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, die Annahme, dass die Produzenten von Agrargütern nicht in der Lage seien, ihre Produktion ohne weiteres auf andere Produkte umzustellen, treffe nicht zu. Vielmehr bestehe seitens der Landwirte eine Angebotsumstellungsflexibilität. Begründet wird dies folgendermassen: "Um zu verhindern, dass die Böden einseitig oder übermässig genutzt werden und auslaugen, haben die Landwirte eine Fruchtfolge zu beachten. Um die Regeneration der Böden sicher zu stellen, müssen die Produzenten wechselseitig verschiede Kulturen anbauen. Dies ist auch eine Auflage im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises." Damit sei es den Produzenten mit ihrer Infrastruktur, den Maschinen, dem

Know-How und den Handelsbeziehungen möglich, über die Jahre wechselweise verschiedene Produkte anzupflanzen und zu vermarkten. Mit einem "überbetrieblichen" Maschineneinsatz sei es einem Landwirt möglich, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu verschieben und in einem Jahr ein anderes Produkt in grösseren Mengen anzubauen als er dies im Vorjahr getan hat.

111. Bei der Frage nach der Substituierbarkeit eines Produktes aus Sicht des Produzenten geht es darum zu beurteilen, ob dieser kurzfristig auf eine veränderte Nachfrage reagieren kann. Die Tatsache, dass die Landwirte eine Fruchtfolge zu befolgen haben, spricht gegen eine kurzfristige Reaktion auf eine veränderte Nachfrage. Als Folge der Revision der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) traten anfangs 2004 die revidierten Bestimmungen zum ökologischen Leistungsnachweis in Kraft. Der wichtigste Bestandteil dieser Bestimmungen ist die Fruchtfolgeregelung für den Freiland-Gemüsebau, welche die für die einzelnen Kulturen empfohlenen Unterbrechungsjahre aufführt (vgl. Robert Theiler und Otto Vidalli, Fruchtfolge im Freilandgemüsebau, Agroscope FAW Wädenswil 2004, S. 1). Die kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien sind vom BLW anerkannt und sehen die maximale Anzahl Belegungen und z.T. die Anbaupausen vor. Rechtsgrundlage bilden die Art. 5 bis 16 sowie der Anhang der DVZ. Die Richtlinie definiert die Anzahl maximaler Belegungen der Hauptkulturen innerhalb von sieben Jahren. Als Hauptkulturen zählen Kulturen mit einer Kulturdauer von über 14 Wochen. Gemäss einer Fruchtfolge-Tabelle von Agroscope, die auf dieser Richtlinie basiert, können in einer 7-Jahresperiode z.B. maximal 2 Hauptkulturen Kartoffeln oder 3 Hauptkulturen Karotten angebaut werden (Theiler/Vidalli, S. 10 f.). Von einer Angebotsumstellungsflexibilität der Produzenten ist damit nicht auszugehen.

112. Im Lichte vorstehender Erwägungen ist aus Sicht der Produzenten weder von einer Substituierbarkeit von Gemüse, noch von Lagergemüse auszugehen. Folglich ist vorliegend von je separaten Märkten für die Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln auszugehen.

113. Für Speise- und Veredelungskartoffeln ist eine weitere Marktabgrenzung in diese zwei Bereiche möglich. Gemäss Art. Abs. 2 der Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11) sind Speisekartoffeln erlesene, konsumfähige Kartoffeln, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind. Veredelungskartoffeln sind ebenfalls erlesene Kartoffeln. Jedoch sind Veredelungskartoffeln gemäss Art. 2 Abs. 3 Kartoffelverordnung erlesene, verarbeitungsfähige Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung zu Kartoffelprodukten bestimmt sind.

114. Eine mögliche Unterscheidung zwischen Speise- und Veredelungskartoffeln ergibt sich aus den unterschiedlichen Ansprüchen an Speise- und Veredelungskartoffeln. swisspatat beispielsweise beschreibt, dass bei den Veredelungskartoffeln (Kartoffeln zur Verarbeitung zu Frites und Chips) zum Teil andere Grössenmasse gelten als bei den Speisekartoffeln. Gemäss Angaben von swisspatat überlappen sich die Sorten für Speisekartoffeln mit den Sorten für Veredelungskartoffeln kaum. In anderen Worten: Die Sorten für Speisekartoffeln sind grösstenteils andere Sorten als diejenigen für Veredelungskartoffeln.

115. Eine weitere Sparte von Kartoffeln sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Kartoffelverordnung die deklassierten Kartoffeln: Deklassierte Kartoffeln sind unerlesene Kartoffeln, Speise- oder Veredlungskartoffeln, die zur Frischverfütterung bestimmt und dazu mit einem bewilligten Lebensmittelfarbstoff gekennzeichnet worden sind. Somit sind die deklassierten Kartoffeln nicht für die menschliche Ernährung oder die industrielle Verarbeitung zu Kartoffelprodukten bestimmt. Diese deklassierten gehören folglich nicht zu den Speise- und Veredelungskartoffeln.

116. Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zwischen fenaco und Steffen-Ris genügt allerdings eine gemeinsame Betrachtung von Speise- und Veredelungskartoffeln. Eine gemeinsame Betrachtung von Speise- und Veredelungskartoffeln genügt aber nur im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben. Hingegen ist in anderen Fällen eine getrennte Betrachtung der Bereiche Speise- und Veredelungskartoffeln möglich oder notwendig.

117. Folglich sind folgende Märkte abzugrenzen:

- Markt für die Beschaffung von Speise- und Veredelungskartoffeln

- Markt für die Beschaffung von Karotten

- Markt für die Beschaffung von Zwiebeln

118. Die Produzenten von Tafelobst produzieren gemäss Meldung in der Regel sowohl Äpfel als auch Birnen, wobei sich diese Produkte sowohl im Anbau als auch hinsichtlich der Verkaufskanäle nicht unterscheiden würden. Aus der Sicht der Produzenten sind Äpfel und Birnen folglich Substitute. Daher ist folgender Markt abzugrenzen:

- Markt für die Beschaffung von Tafelobst

119. Weiter betreiben fenaco und Steffen-Ris Handel mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen. Diese können in die folgenden Produktgruppen unterteilt werden: Pflanzennahrung (Dünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide und Wachstumsregulatoren) und Saatkartoffeln. Es sind daher folgende Märkte abzugrenzen:

- Markt für die Beschaffung von Pflanzenschutzmittel

- Markt für die Beschaffung von Pflanzennahrung

- Markt für die Beschaffung von Saatkartoffeln

Absatzkanäle

120. Der Grosshandel ist in der Regel nicht der einzige Absatzkanal, der den Produzenten von Agrarprodukten zur Verfügung steht. Andere mögliche Absatzkanäle sind z.B. die verarbeitende Industrie, die Gastronomie oder der Detailhandel. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass sich die Landwirte vermehrt entschliessen würden, ihre Produkte direkt an Detailhändler, verarbeitende Betriebe und Endabnehmer zu verkaufen. fenaco ist über die ihr integrierten LANDIs selbst im Detailhandel tätig. Gemäss Meldung werden in den LANDIs Saatkartoffeln, Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung verkauft.

C.4.1.1.2.2 Sachliche Absatzmärkte

121. Marktgegenseite der Grosshändler auf dem Absatzmarkt sind gemäss Meldung der Detailhandel (z.B. Migros und Coop), die verarbeitende Industrie (z.B. Bischofszell Nahrungsmittel AG) und die Gastronomie. Die verarbeitenden Betriebe treten einerseits als Kunden des Grosshandels auf dem Absatzmarkt für Kartoffeln auf. Andererseits treten sie auf dem Beschaffungsmarkt für Kartoffeln zum Grosshandel in Konkurrenz (siehe unten, C.1.2.4.8 Kartoffeln). Die Nachfrage des Detailhandels wird durch die Nachfrage des Endkonsumenten bestimmt. Dieser fragt ein Vollsortiment an Lebensmitteln nach. Der Detailhandel und die verarbeitende Industrie wiederum fragen beim Grosshandel bestimmte Produktgruppen nach.

122. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass sich der Detailhandel mit zunehmender Tendenz für bestimmte Produktgruppen auf einige wenige Lieferanten konzentrieren wird. Als Beispiel wird das Projekt "Neue Migros Frische" (NEMIFRI) genannt. Mit NEMIFRI plant Migros gemäss eigenen Angaben die Bündelung der Beschaffung und Logistik im Bereich Frische, um Arbeitsprozesse zu vereinfachen und die Effizienz von Abläufen zu steigern. Dadurch würden die Kunden von einem hochwertigen Frischesortiment profitieren, das in allen Filialen der Migros in gleicher Qualität angeboten werden könne. Charakteristisch für dieses Sortiment ist der Mix von nationalen und regionalen Produkten. Eine wesentliche Massnahme für die Umsetzung von NE-MIFRI und Erreichung der Ziele ist die Reduktion der Anzahl Lieferanten.

123. Gemäss Meldung sind vom Projekt NEMIFRI auch das Tafelobst, die Kartoffeln, die Karotten und die Zwiebeln betroffen. Die vier Produktgruppen würden von der Migros individuell ausgeschrieben und es sei davon auszugehen, dass in jeder Produktgruppe mehrere Lieferanten ausgewählt werden. Gestützt auf diese Angaben sind die Märkte für den Absatz von Grosshändlern von Agrargütern nach Produktgruppen abzugrenzen:

- Markt für den Absatz von Tafelobst

- Markt für den Absatz von Speise- und Veredelungskartoffeln

- Markt für den Absatz von Karotten

- Markt für den Absatz von Zwiebeln

124. Bei der Zusammenfassung von Speise- und Veredelungsmarkt in einen Markt für deren Absatz gilt das gleiche wie beim Markt für die Beschaffung von Speise- und Veredelungskartoffeln.

125. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe wird davon ausgegangen, dass aus der Sicht der Abnehmer keine Substituierbarkeit von Pflanzennahrung, Pflanzendünger und Saatkartoffeln besteht. Folglich sind folgende Märkte abzugrenzen:

- Markt für den Absatz von Pflanzennahrung

- Markt für den Absatz von Pflanzenschutzmittel

- Markt für den Absatz von Saatkartoffeln

C.4.1.1.3. Räumlich relevante Märkte

126. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

C.4.1.1.3.1 Räumliche Beschaffungsmärkte

127. Gemäss den Angaben in der Meldung vom 1. Oktober 2007 vermag die inländische Produktion von Lagergemüse die Nachfrage nach Lagergemüse nicht zu decken. Bei den Karotten beträgt der Deckungsgrad nicht einmal 60%, bei den Speise- und Veredelungskartoffeln rund 90%. Infolge der grundsätzlichen Unterversorgung des helvetischen Marktes mit Agrargütern und der Regelung, dass Importe erst dann getätigt werden dürften, wenn die Nachfrage nicht mehr durch die inländische Produktion befriedigt werden kann, bestehe de facto eine Abnahmegarantie für die Produzenten3.

128. Aus diesem Grund und wegen der höheren Preise von Schweizer Agrargütern komme es kaum zu Exporten von Lagergemüse. Bei den Kartoffeln werde z.B. nur 1% der Ernte in Form von Kartoffelprodukten exportiert. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 sind die Transportkosten für Lagergemüse gering und können diese auch über längere Distanzen hinweg frisch an Abnehmer in der gesamten Schweiz geliefert werden. Zudem würden insbesondere die Detailhändler nicht mehr nur Agrarprodukte aus der Region, sondern aus der gesamten Schweiz nachfragen. Gestützt auf diese Angaben sind die Beschaffungsmärkte für die Beschaffung von Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln je national abzugrenzen.

129. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 liegt auch der Selbstversorgungsgrad im Bereich des Tafelobstes unter 100%. Bei einer Überproduktion würde die Verwertung staatlich unterstützt. Die Ein- oder Ausfuhr von Äpfeln oder Birnen verlange eine Generalbewilligung. Exporte ins Ausland seien schwierig, weil die realisierten Verkaufspreise für Tafelobst in der EU auf Produzenten- und Grosshandelsstufe durchschnittlich etwa 50% tiefer liegen als in der Schweiz. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Gross- und Detailhändler nicht auf Tafelfrüchte aus ihrer Region spezialisiert sind, sondern überwiegend ein Vollsortiment anbieten. Gestützt auf diese Angaben ist räumlich von einem nationalen Markt für die Beschaffung von Tafelobst auszugehen.

130. Marktgegenseite im Bereich der Pflanzenschutzmittel sind die Hersteller derselben. Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sind gemäss Meldung weitgehend international tätige Grossunternehmen wie beispielsweise Bayer und Syngenta. Pflanzenschutzmittel werden gemäss Meldung sowohl in der Schweiz hergestellt, als auch in wesentlich grösseren Mengen importiert. Gemäss Meldung ist fenaco im Grosshandel von Pflanzenschutzmitteln tätig und kauft Pflanzenschutzmittel bei Importeuren, internationalen Herstellern und bei kleineren Importhandelsfirmen ein. Wegen der hohen Regulationsdichte kaufe fenaco Pflanzenschutzmittel hauptsächlich in der Schweiz ein. Es bestünden viele Sicherheits- und Qualitätsbestimmungen. Deshalb sei gemäss Meldung auf dem Beschaffungsmarkt für Grosshändler von einem nationalen Markt auszugehen.

131. Im Gegensatz zur räumlichen Marktabgrenzung in der Meldung eines nationalen Beschaffungsmarktes für Pflanzenschutzmittel hält die Stellungnahme in Rz. 65 fest, dass auf dem Beschaffungsmarkt für Pflanzenschutz von einem internationalen Markt ausgegangen werden muss. Der Grund für einen internationalen Beschaffungsmarkt sei der Import von Pflanzenschutzmitteln durch Grosshändler und Landwirte. Zum Beweis verweist die Stellungnahme auf die entsprechenden Zollstatistiken, deren Beizug von der Oberzolldirektion beantragt wird. Zudem verweist die Stellungnahme zur räumlichen Marktabgrenzung im Bereich landwirtschaftlicher Hilfsstoffe auf Abschnitt 6.2. der Ergänzung vom 19. Dezember 2007. Allerdings behandelt der Abschnitt 6.2 der Ergänzung vom 19. Dezember 2007 nur den Bereich Pflanzennahrung.

132. Auf Antrag der Parteien erfragte die Wettbewerbsbehörde die entsprechenden Zollstatistiken bei der Oberzolldirektion. Zu den Pflanzenschutzmitteln fragte die Wettbewerbsbehörde die Oberzolldirektion nach der Aussenhandelsstatistik für die Waren mit der Tarifnummer 3808. Bei den Waren mit der Tarifnummer 3808 handelt es sich um Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger. Aufgrund dieser Erfassung der Aussenhandelsstatistik sind darin auch Waren enthalten, welche nicht im Agrarbereich oder von landwirtschaftsfremden Betrieben verwendet werden. Weil die Aussenhandelsstatistik auch andere als landwirtschaftsbezogene Waren erfasst, hat diese keine Aussagekraft zum Anteil der importierten Pflanzenschutzmittel, gemessen am schweizerischen Verbrauch im Landwirtschaftssektor. Leider ist eine Aufschlüsselung der Aussenhandelsstatistik in Pflanzenschutzmittel für den Sektor Landwirtschaft alleine gemäss Oberzolldirektion unmöglich.

133. Für aufschlussreiche Angaben zum Anteil der importierten Pflanzenschutzmittel fragt die Wettbewerbsbehörde die SGCI Chemie Pharma Schweiz (SGCI) an. Im Bereich Pflanzenschutzmittel führt die SGCI eine jährliche Statistik. Diese Pflanzenschutzmittelstatistik ist frei zugänglich. Beispielsweise lässt die SGCI die Statistik auch dem Schweizerischen Bauernverband zukommen. Die Daten für die Statistik erhebt die SGCI alljährlich bei ihren Mitgliederunternehmen. Alle diese Mitgliederfirmen sind direkt am schweizerischen Markt für Pflanzenschutzmittel tätig. Es sind Unternehmen aus der Schweiz oder ausländische Unternehmen mit schweizerischen Tochtergesellschaften. Dementsprechend verfügen die SGCI-Mitgliederunternehmen über Vertriebsorganisationen und -kanäle in der Schweiz. Den Marktanteil dieser am schweizerischen Markt tätigen Mitgliederunternehmen schätzt die SGCI auf ungefähr 90%. Somit stammen mindestens 90% der in der schweizerischen Landwirtschaft eingesetzten Pflanzenschutzmittel von Unternehmen, welche direkt am Schweizer Markt tätig

3 Der Selbstversorgungsgrad ist bei allen betroffenen Produkten unter 100%. Bei den Kartoffeln beträgt er mehr als 90%, was den höchsten Wert aller produzierten Agrargüter darstelle (www.landwirtschaft.ch).

sind. Oder in anderen Worten: höchstens 10% der in der Landwirtschaft eingesetzten Pflanzenschutzmittel sind via Unternehmen ohne schweizerische Vertriebsorganisation importiert.

134. Trotz den Importmöglichkeiten von Pflanzenschutzmittel ist deren Inverkehrbringen per Verordnung geregelt. Die Regelung erfolgt in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161). Namentlich regelt die Pflanzenschutzmittelverordnung das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Zulassungsarten und -verfahren, die Verwendung von Daten früherer Gesuche zu Gunsten von späteren Gesuchstellerinnen, die Verkaufserlaubnis sowie die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt. Die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel ist das Bundesamt für Landwirtschaft BLW. In Zusammenarbeit mit andern Bundesämtern und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten erarbeitet das BLW wissenschaftliche Entscheidungsgrundlagen für die Zulassung und für allfällige Einschränkungen und Auflagen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dementsprechend beurteilt ein Verfahren für jedes Pflanzenschutzmittel einzeln dessen Zulassung. Folglich muss ein Pflanzenschutzmittel vor dem Inverkehrbringen registriert und zugelassen werden.

135. Ausserdem wird der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich auf nationaler Basis organisiert. Vielfach sind die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln für den Vertrieb ihrer Produkte national organisiert. Beispielsweise vertreibt Bayer seine Produkte in der Schweiz über die Bayer (Schweiz) AG. Oder die niederländische RealChemie bietet ihre Produkte über ihre Tochtergesellschaft AGRO Seller Discount AG an. Möglich ist auch, dass ausländische Hersteller ihre Pflanzenschutzmittel an ein schweizerisches Unternehmen verkaufen, welches über eine nationale Vertriebsorganisation verfügt. Dieses Unternehmen kann selber ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sein.

136. Deshalb scheint bei Pflanzenschutzmitteln für die Beschaffungsseite eine national räumliche Abgrenzung sinnvoll. Diese räumliche Marktabgrenzung ist in Einklang mit dem Entscheid der EU-Kommission im Fall Bayer/Aventis Crop Science (COMP/M.2547 vom 17. April 2002, L 107/1). Die EU-Kommission bewertet in ihrem Entscheid die Märkte für Pflanzenschutzerzeugnisse (Insektizide, Molluskizide, Herbizide, Fungizide, Mittel zur Saatgutaufbereitung, Mittel zur professionellen Schädlingsbekämpfung, Ektoparasitizide zur Kleintierbehandlung und Pflanzenschutzmittel für Haus und Garten) auf nationaler Basis. Neben der nationalen Registrierung von Pflanzenschutzmitteln und dem Vertrieb auf nationaler Basis gibt die EU-Kommission folgende zusätzliche Argumente für eine national räumliche Marktabgrenzung an. Gemäss Rz. 26 ff. des Entscheides der EU Kommission gelten Parallelimporte als schwer vermarktbar, unter anderem deshalb, weil die Markennamen und die Formulierungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können. Im Weiteren können die Zulassungsgebühren hoch sein. Es kann auch lange dauern, bis die Registrierung erfolgt. Ein weiterer Grund für von Land zu Land unterschiedliche Produkte sind Unterschiede in den biologischen Bedingungen und bei den von den Landwirten angewendeten Behandlungsformen. Schliesslich ist die Marktstellung der einzelnen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich, je nachdem, wie sehr die Produkte auf den Bedarf der Märkte abgestimmt sind und wie stark die Vertriebsorganisation ist. Eine ausführliche Untersuchung dieser Argumente bietet der Entscheid der EU-Kommission AstraZeneca/Novartis (COMP/M. 1806 vom 26. Juli 2000, L 110/1).

137. Im Bereich der Pflanzennahrung sind, wie im Bereich Pflanzenschutzmittel, beschaffungsseitig die Hersteller von Pflanzennahrung Marktgegenseite von fenaco und Steffen-Ris. Gemäss Meldung beschafft fenaco die Pflanzennahrung zu ungefähr [...]% im Ausland auf dem internationalen Markt. Lieferanten von Pflanzennahrung sind beispielsweise:

- Yara International ASA (Norwegen),

- Amfert (Israel),

- Kali AG oder Potasse SA (Gründung durch die französischen SCPA Société Commérciale des Potasses et de l’Azote und der deutschen K+S Kali+Salz GmbH als Vertriebsgesellschaft für die Schweiz),

- DSM Agro (Hauptsitz in den Niederlanden),

- Rosier (Belgien),

- Fertiberia (Spanien),

- Agrolinz (Tochtergesellschaft von Borealis, welche zu 64% der International Petroleum Investment Company IPIC of Abu Dhabi gehört),

- Duslo (Slowakei),

- Konstantinov Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (Russland),

- Haifa Chemicals Ltd. (Israel).

138. Die restlichen [...]% der von fenaco gehandelten Pflanzennahrung liefert die Agroline AG in Basel. Gemäss Meldung vertreibt die Agroline AG insbesondere Dünger aus der Schweiz (Lonza, CU Uetikon). fenaco erwarb gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 die Aktienmehrheit an der Agroline AG per 1. Januar 2008 (www.fenaco.ch, Stand 17. Februar 2008).

139. Gemäss Meldung bestehen im Bereich Pflanzennahrung gewisse Sicherheits- und Qualitätsbestimmungen. Die meisten Produkte sind jedoch nicht patentgeschützt. Deshalb ist der Import dieser Produkte frei. Aus diesem Grund ist gemäss Meldung auf dem Beschaffungsmarkt von Pflanzennahrung von einem internationalen Markt auszugehen.

140. Die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 und die Stellungnahme ergänzen die Informationen der Meldung zur räumlichen Marktabgrenzung für den Bereich Pflanzennahrung. Gemäss Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 bestehen seit einiger Zeit keine Importbeschränkungen mehr. "In Lastwagendistanz zur fenaco sind mehrere internationale Grossverteiler wie die Coopadou, Timac, Feuerstein, Beiselen, Baywa, RZW, RWA." Schon bisher belieferten verschiedene Händler aus dem grenznahen Ausland verwendungsfertigen

Dünger in die Schweiz. Zur Illustration liegt der Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 eine Übersicht der Düngerhändler in Lastwagendistanz (Beilage 8 der Ergänzung vom 19. Dezember 2007) bei.

141. Gemäss Stellungnahme werden die Rohstoffe zur Herstellung von Pflanzennahrung, insbesondere von verwendungsfertigen Düngern, im Ausland eingekauft. In der Schweiz würden mit Ausnahme von 60'000 Tonnen Stickstoff, welcher als Abfallprodukt bei Lonza anfällt, keine Rohstoffe für die Düngerherstellung hergestellt oder abgebaut. fenaco sei im internationalen Handel von Rohstoffen beteiligt, um damit den Bedarf für die schweizerischen Landwirte sicherzustellen. Zu diesem Zweck kaufe fenaco Phosphatlieferungen im Ausland, zweige einen Teil für den Schweizer Markt ab und verkaufe den übrig bleibenden (grösseren) Teil wiederum auf ausländischen Märkten. Damit sei die Handelstätigkeit mit Rohstoffen grenzüberschreitend.

142. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben geht es nicht um den Handel mit Rohstoffen zur Herstellung von Dünger. Es geht um den Handel von verwendungsfertigem Dünger. Folglich belegt die grenzüberschreitende Handelstätigkeit mit Rohstoffen zur Herstellung von Dünger keinen internationalen Markt für den Handel mit Dünger.

143. Verwendungsfertiger Dünger hingegen werde gemäss Stellungnahme zum einen Teil in der Schweiz aus importierten Rohstoffen abgemischt und vertrieben. Allerdings reichten die in der Schweiz hergestellten Dünger nicht für die Versorgung des ganzen Marktes aus. Deshalb werde zusätzlicher verwendungsfertiger Dünger importiert. Solche Importe würden sowohl von Grosshändlern als auch von Landwirten durchgeführt. Nach Schätzung der Stellungnahme betrugen die von Dritten (auch Landwirtschaftsbetriebe) organisierten Importe von Dünger 5'000 bis 10'000 Tonnen im Jahr 2006.

144. Auf Antrag der Parteien erfragte die Wettbewerbsbehörde die entsprechenden Zollstatistiken bei der Oberzolldirektion. Die Oberzolldirektion lieferte die Aussenhandelsstatistiken für die folgenden Waren:

- Tarifnummer 3101.0000: Düngemittel, tierischer oder pflanzlicher Herkunft;

- Tarifnummer 3102: Stickstoffdüngemittel;

- Tarifnummer 3103: Phosphatdüngemittel;

- Tarifnummer 3104: Kalidüngemittel;

- Tarifnummer 3105: Düngemittel, mineralisch oder chemisch.

145. Allerdings hat die Aussenhandelsstatistik keine Aussagekraft zur räumlichen Marktabgrenzung. Erstens sagt die Aussenhandelsstatistik nicht aus, wie hoch der Anteil der in der schweizerischen Landwirtschaft verbrauchten Dünger am Total der importierten Düngemittel ist. Zweitens geht aus der Aussenhandelsstatistik nicht hervor, welcher Anteil der importierten Düngemittel auf Unternehmen mit Vertriebsorganisationen in der Schweiz entfällt. Drittens entsprechen die verwendungsfertigen Düngemittel nicht den importierten Düngemittel. Wie die Stellungnahme beschreibt, wird verwendungsfertiger Dünger in der Schweiz aus importierten Rohstoffen abgemischt und vertrieben. Aber die in der Schweiz zu verwendungsfertigen Dünger abgemischten Rohstoffen reichten nicht für die Versorgung des ganzen Marktes aus. Zusätzlicher verwendungsfertiger Dünger werde importiert. Diese Unterscheidung erfolgt in der Aussenhandelsstatistik nicht. Aus der Aussenhandelsstatistik ist nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der Düngerrohstoffe und wie hoch der Anteil der verwendungsfertigen Dünger ist.

146. Neben der Oberzolldirektion fragte die Wettbewerbsbehörde den Schweizerischen Bauernverband (SBV) für Angaben zum Import von Düngemittel an. Der SBV verfügt auch über Angaben zur Menge der verfügbaren Handelsdünger in der Schweiz. Für den SBV umfassen die verfügbaren Handelsdünger die in der Landwirtschaft gehandelten Dünger wie Mineraldünger, Klärschlamm, Kompost und übrige Dünger. Als Menge des verfügbaren Handelsdüngers in der schweizerischen Landwirtschaft verwendet der SBV den Stickstoff-, den Phosphor und den Kaligehalt. Der Stickstoffgehalt in den ausgebrachten Düngermengen beträgt im Jahr 2006 ungefähr 56'000 Tonnen. Ungefähr 17'000 Tonnen beträgt der Phosphorgehalt. Der Kaligehalt schliesslich beträgt ungefähr 31'000 Tonnen. Diese Angaben stellen provisorische Werte dar. Ein Vergleich mit dem Vorjahr zeigt Änderungen zwischen –8 und 3%.

147. Die Daten des SBV zeigen, dass beim gehandelten Stickstoffdünger ungefähr 93% importiert sind. Beim Phosphordünger sind ungefähr 79% importiert. Von den Kalidünger macht der Importanteil ungefähr 87% aus. Allerdings lassen auch diese Zahlen keinen Schluss darauf zu, ob die Dünger direkt importiert werden oder von Unternehmen mit Vertriebsorganisationen in der Schweiz verkauft werden.

148. Gemäss Schätzung der Stellungnahme betrugen im Jahr 2006 die von Dritten (auch Landwirtschaftsbetriebe) organisierten Düngerimporte 5'000 bis 10'000 Tonnen. Somit sind dies Dünger, welche nicht über Unternehmen mit Vertriebsorganisationen in der Schweiz eingeführt werden. Diese 5'000 bis 10'000 Tonnen unterteilt die Stellungnahme nicht in Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehalt auf. Damit drängt sich für einen Vergleich dieser Drittimporte mit dem in der Schweiz verfügbaren Handelsdünger eine Summierung der Handelsdünger auf. Die Summe der in der Schweiz verfügbaren Handelsdünger beträgt ungefähr 103'000 Tonnen. Folglich betragen die Drittimporte, gemessen an der Summe der verfügbaren Handelsdünger, ungefähr zwischen 5 und 10%.

149. Infolge einer Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) durch den Bundesrat können seit dem 1. Januar 2008 ebenfalls im Bereich patentgeschützter Pflanzennahrung Parallelimporte getätigt werden. Zur Gesetzesänderung siehe unten Rz. 189 ff.

150. Auch wenn Parallelimporte von patentgeschützten Düngemittel möglich sind, regeln Verordnungen deren Inverkehrbringen. Nach Art. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, SR 916.171) besteht eine Zulassungspflicht: Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen

sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Die Zulassung von Dünger erfolgt auf zwei Arten. Bei der ersten Art sind Dünger zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen (Art. 7 Dünger-Verordnung). Die zweite Art ist die Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Art. 10 ff. Dünger-Verordnung). Zudem dürfen nach Art. 22 Abs. 2 Dünger-Verordnung bewilligungspflichtige Dünger nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.

151. Aus diesen Gründen ist auch im Bereich Grosshandel mit Pflanzenschutzmittel von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, der das Gebiet der Schweiz umfasst.

C.4.1.1.3.2 Räumliche Absatzmärkte

152. Marktgegenseite der Grosshändler von Tafelobst, Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln auf dem Absatzmarkt sind die Detailhändler. Es geht folglich um die Frage, wo letztere die hier relevanten Waren beziehen. Wie bereits erwähnt, bestehen im Bereich von Agrargütern Regelungen bezüglich der Einfuhr. Gestützt auf Art. 21 der Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11) werden Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Saatkartoffeln sowie Speise- und Veredlungskartoffeln auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt. Die Inlandleistung ist in Art. 22 der Kartoffelverordnung definiert. Ein Grosshandelsunternehmen, das z.B. einen Anteil von 7% der in der Schweiz geernteten Speisekartoffeln handelt , erhält im Fall einer Unterversorgung mit Schweizer Kartoffeln, ein Kontingent zur Einfuhr von ausländischen Kartoffeln, das dem Mengenanteil der in der Schweiz gehandelten Speisekartoffeln entspricht. Weil die Kartoffel-Grosshändler gleich viel Kartoffeln importieren dürfen, wie sie Schweizer Kartoffeln handeln, beeinflussen die Importe die Marktanteile nicht. Folglich ist trotz der in geringem Umfang getätigten Importe nicht von einem internationalen, sondern von einem nationalen räumlichen Beschaffungsmarkt auszugehen. Bei den Äpfeln wird das Zollkontingent nach Massgabe der Marktanteile zugeteilt, bei den Karotten, den Zwiebeln und den Birnen erfolgt die Zuteilung nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum Kontingentszollansatz (KZ) und zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) im Vorjahr (Art. 6 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen; SR 916.121.10). Die Marktordnung im Bereich der Agrargüter hat zur Folge, dass der Detailhandel primär in der Schweiz produzierte Agrargüter nachfragt und erst bei einer Unterversorgung auf ausländische Agrargüter ausweicht. Folglich ist von einem nationalen Markt für den Absatz von Tafelobst, Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln auszugehen.

153. Absatzseitige Marktgegenseite im Bereich der Pflanzennahrung Pflanzenschutzmittel und Saatkartoffeln sind die Landwirte. Diese würden die Produkte gemäss Meldung vermehrt auch bei Direktimporteuren in der Schweiz (Realchemie, Agro-direct) nachfragen. Durch deren Markteintritt sei sowohl für den Grossals auch für den Detailhandel Konkurrenz entstanden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Landwirte auch im Ausland nachfragen.

154. Zu den Absatzmärkten von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln gibt die Meldung an, dass fenaco keine Pflanzenschutzmittel ins Ausland verkaufe. Damit sei der Absatzmarkt im Bereich Pflanzenschutzmittel national. Das andere landwirtschaftliche Produktionsmittel, Pflanzennahrung, liefert fenaco gemäss Meldung in erster Linie an die eigenen LANDI in der Schweiz. Eine gewisse Menge Pflanzennahrung werde auch an die unabhängigen LANDI, die anderen Genossenschaftsverbände (GVS, LV-St. Gallen) und weitere Detailhändler verkauft. fenaco und ihre Konkurrenten verkauften nur unbedeutende Mengen Dünger ins Ausland. Damit sei der Absatzmarkt im Bereich Pflanzennahrung auch national.

155. Dagegen räumt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 zum Bereich Pflanzennahrung ein, dass in Lastwagendistanz zur fenaco mehrere internationale Grossverteiler wie die Coopadou, Timac, Feuerstein, Beiselen, Baywa, RZW, RWA vorhanden seien. "Schon bisher lieferten verschiedene Händler aus dem grenznahen Ausland verwendungsfertigen Dünger in die Schweiz." Schliesslich hält die Stellungnahme fest, dass hinsichtlich der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte im Bereich Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung auf der Absatzseite von internationalen Märkten ausgegangen werden muss. Für den Bereich Pflanzennahrung verweist die Stellungnahme auf die Begründung in der Ergänzung vom 19. Dezember 2007. Die internationale Marktabgrenzung für Pflanzenschutzmittel auf der Absatzseite begründet die Stellungnahme mit dem Import von Pflanzenschutzmitteln durch Grosshändler und Landwirte. Zum Beweis verweist die Stellungnahme auf die entsprechenden Zollstatistiken, deren Beizug von der Oberzolldirektion in der Stellungnahme beantragt wird.

156. Grundsätzlich umfasst der räumliche Markt gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet. Bei der absatzseitigen Betrachtung begrenzt folglich das Gebiet den räumlichen Markt, in welchem die Marktgegenseite die entsprechenden Waren oder Leistungen nachfragt. Bei den entsprechenden Waren oder Leistungen handelt es sich vorliegend um die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung. Marktgegenseite können Landwirtschaftsbetriebe, landwirtschaftliche Genossenschaften, Detailhändler, Privathändler oder Endkunden sein (Meldung Abschnitt 4.6.3, 4.7.2, 4.8.2 und 4.8.5.2).

157. Konkret für diesen Fall bedeutet dies, in welchem Gebiet sich die Abnehmer von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzennahrung befinden. Zu dieser Fragestellung bietet eine wie von der Stellungnahme angeforderte Importstatistik jedoch keine Antwort. Eine Importstatistik aus Sicht der Schweiz gibt an, wie viele landwirtschaftliche Hilfsstoffe die Schweiz importiert. Ob beispielsweise französische oder deutsche Landwirte landwirtschaftliche Hilfsstoffe aus der Schweiz beziehen, ist aus einer Importstatistik nicht ersichtlich. Auf diese Frage ist der Beizug von Exportstatistiken notwendig. Exportstatistiken geben an, ob schweizerische Grosshändler ausländische Abnehmer beliefern. Die Wettbewerbsbehörde erfragte bei der Oberzolldirektion auch die Exportstatistiken. Aber wie bereits auf der Beschaffungsseite dargelegt, ist die Aussagekraft von Zollstatistiken zu gering. Die Zollstatistiken sind zu aggregiert. Wegen der zu hohen Aggregation der Daten ist nicht ersichtlich, wer die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe im Ausland bezieht. Es ist nicht ersichtlich, ob ausländische Landwirte, ausländische Genossenschaften, ausländische Grosshändler oder schweizerische Unternehmen mit Vertriebsorganisationen vor Ort die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe beziehen.

158. Für die Abnehmer von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen sind die Verhältnisse in jedem Land unterschiedlich. Wie bereits bei der beschaffungsseitigen, räumlichen Marktabgrenzung aufgezeigt, ist die Zulassung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach wie vor weitgehend national geregelt. Die EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (RL 91/414/ EWG; ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1-32) schafft einheitliche Vorschriften über die Voraussetzungen und die Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den EU-Mitgliedstaaten. Art. 3 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben...". Das System beruht folglich nicht auf einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auf einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln einer Prüfung zu unterziehen, die den Anforderungen in der EU-Richtlinie entsprechen. In Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ihre Zulassungsverfahren an die Anforderungen der Richtlinie angepasst (vgl. z.B. die deutsche Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte vom 28. Juli 2007, BGBl. I S. 734 oder das französische Décret n° 94-359 relatif au contrôle des produits phytopharmaceutiques vom 5. Mai 1994). Abgesehen von den Anforderungen in der Richtlinie unterscheiden sich die Zulassungsverfahren in den Mitgliedstaaten. Gemäss Dr. Bernhard Speiser vom Forschungsinstitut biologischen Landbau (FiBL) ist die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach wie vor weitgehend national geregelt und wird in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt (Dr. Bernhard Speiser, Ökologie & Landbau; 135, 3/2005). Folglich kann ein französischer Landwirt ein Pflanzenschutzmittel, welches in Deutschland oder in der Schweiz zugelassen ist, ohne Zulassung in Frankreich nicht verwenden. Bei den Düngemitteln ist für die Mitgliedstaaten der EU die EG-Verordnung über Düngemittel (Verordnung Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel; ABl. L 304 vom 21. November 2003 S. 1 – 194) massgebend. Die Verordnung "legt insbesondere die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Düngemitteln fest, d.h.

die Voraussetzungen für die Bezeichnung als EG-Düngemittel, aber auch Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung. Damit vereinfacht die Europäische Union die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des Düngemittelrechts der Mitgliedstaaten und fasst alle einschlägigen Bestimmungen in einem einzigen Text zusammen. Ziel ist es, den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen (http://europa.eu/scadplus/ leg/de/lvb/l21278.htm)." Jedoch erlauben nationale Zulassungen den Herstellern von Hilfsstoffen die Entscheidung, welche Produkte sie in welchem Land registrieren wollen. Die Hersteller von Hilfsstoffen haben immer noch die Möglichkeit, die internationalen Absatzgebiete zu segmentieren.

159. Unterschiede zwischen den Ländern bestehen auch bei den Preisen für landwirtschaftliche Hilfsstoffe. Zum Vergleich der Preise für Hilfsstoffe zwischen der Schweiz und den EU-Nachbarländern Deutschland und Frankreich führte die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft SHL Zollikofen eine Studie durch. Diese Studie ist unter www.blw.admin.ch (Stand: 9. Januar 2008) in der Rubrik Dokumentation abrufbar. Gemäss der Studie sind landwirtschaftliche Hilfsstoffe in der Schweiz bedeutend teurer als in den EU-Nachbarländern. Düngemittel sind in den EU-Nachbarländern 9-52% billiger. Die EU-Preise für Pflanzenschutzmittel betrugen im vorliegenden Vergleich im ungewogenen Mittel 75% der Schweizer Preise.

160. Weitere Unterschiede können in der Anwendung der Hilfsstoffe bestehen. Der Entscheid der EU-Kommission AstraZeneca/Novartis (COMP/M.1806 vom 26. Juli 2000, L 110/1) hält fest, dass klimatische Bedingungen die Anwendung von Pflanzenschutzmittel beeinflussen. Unterschiedliche klimatische Bedingungen und unterschiedliche Bodenbeschaffenheit führen auch zur Anwendung unterschiedlicher Hilfsstoffe. Zudem geben jeweils nationale Forschungsanstalten Empfehlungen für den Gebrauch von Hilfsstoffen ab. Diese Empfehlungen beeinflussen hauptsächlich die Anwendung von Hilfsstoffen im entsprechenden Land. Aus diesen Gründen unterscheiden sich die Anwendung der Hilfsstoffe und die verwendeten Hilfsstoffe von Land zu Land.

161. Folglich muss im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe absatzseitig von einem räumlich relevanten Markt ausgegangen werden, der die Schweiz umfasst.

C.4.1.2. Voraussichtliche Stellung auf den betroffenen Märkten

162. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

163. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt und keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

164. Im Nachgang zu den Bundesgerichtsentscheiden i.S. Swissgrid (RPW 2007/2 324) und BZ/20 Minuten

(RPW 2007/2 331) stellt sich die Frage der Auslegung dieser Bestimmung. Zur Diskussion steht insbesondere, ob dem Terminus "durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann" eigenständige Bedeutung zukommt oder ob die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs der Marktbeherrschung immanent ist.

165. Die Botschaft zum Kartellgesetz hält fest: Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7 KG "genügt nicht für die Genehmigungsverweigerung, sie muss überdies die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen". Diese Formulierung zwingt gemäss Botschaft zum Kartellgesetz zu einer dynamischen Betrachtungsweise, da aus statischer Sicht die Marktbeherrschung die Abwesenheit von wirksamem Wettbewerb impliziert. Das für die Schweizerische Fusionskontrolle vorgeschlagene Kriterium der möglichen Beseitigung wirksamen Wettbewerbs entspreche der Absicht, Fusionen nur im Falle einer extrem hohen Konzentration auf dem betreffenden Markt nicht zu genehmigen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; BBl. 1995 I S. 468 ff.; S. 583 f.).

166. Die Botschaft zum Kartellgesetz geht bei wirksamem Wettbewerb von einem Wettbewerbsverständnis aus, das in enger Anlehnung an die moderne Markt und Wettbewerbstheorie, keinen allgemeingültigen Rezepten verpflichtet ist. "Wettbewerb ist in dieser Sicht ein vielgestaltiger, dynamischer Prozess, und Wettbewerbspolitik hat (hauptsächlich) sicherzustellen, dass die vom Wettbewerb allgemein erwarteten statischen und dynamischen Funktionen ausreichend erfüllt, das heisst nicht durch private Wettbewerbsbeschränkungen (und auch dysfunktionale staatliche Regulierungen) grundlegend beeinträchtigt werden. Wirksamer Wettbewerb soll m.a.W. die in einem Markt handelnden Unternehmen, immer wieder zwingen oder doch anspornen, den Ressourceneinsatz zu optimieren, die Produkte und Produktionskapazitäten an die äusseren Bedingungen anzupassen sowie neue Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln. Sind diese zentralen Funktionen des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt nicht erheblich gestört, so kann der Wettbewerb als "wirksam" bezeichnet werden (Botschaft KG; S. 512; S. 583)."

167. Für eine erhebliche Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs braucht ein Unternehmen keine Monopolstellung; das Unternehmen braucht in einem Markt nicht das einzige zu sein. Es genügt die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens. Insbesondere hat ein marktbeherrschendes Unternehmen auch dann die Möglichkeit, die zentralen Funktionen des Wettbewerbs erheblich zu hemmen, wenn andere Unternehmen im Markt sind. Selbst bei einem Restwettbewerb hat ein marktbeherrschendes Unternehmen die Möglichkeit, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. In anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden.

168. Dass eine Monopolsituation keine notwendige Bedingung für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ist, stellt auch die Europäische Kommission in ihrer EG-

Fusionskontrollverordnung fest (Erwägungsgrund 25, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen): In Anbetracht der Auswirkungen, die Zusammenschlüsse in oligopolistischen Marktstrukturen haben können, ist die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs in solchen Märkten umso mehr geboten.

169. Die Wettbewerbskommission ist zusammen mit einem Teil der Lehre der Auffassung, dass eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt in der Regel zur Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt führt (vgl. PHILIPPE M. REICH, Baker&McKenzie, Kartellgesetz, Bern 2007, Art. 10 N 25, JÜRG BORER, Kommentar zum Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 10 N 17; PATRIK DUCREY, Schweizerisches Immaterial- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2 Kartellrecht, Basel 2000, S. 293 f.). Bei einer zweistufigen Prüfung, bei der zunächst das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung und anschliessend die mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geprüft wird, würden dieselben Kriterien zweimal geprüft: Sowohl für die Frage der Marktbeherrschung als auch für jene der möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist auf "die Sicherung der allokativen und dynamischen Effizienz des Marktes unter Berücksichtigung des tatsächlichen und potentiellen Wettbewerbs, der Ein- und Austrittsbedingungen und der Mobilitätsbarrieren" abzustellen (PATRIK DUCREY, SIWR, S. 293 m.V.a. Thomas von Ballmoos, Marktbeherrschende Stellung und Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs – zwei Kriterien im Verfahren der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zweimal dasselbe? AJP 1999 295 und ROLF WATTER/URS LEHMANN, Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im neuen Kartellgesetz, AJP 1996 855). Dennoch wird vorliegend - um den Anforderungen des Bundesgerichts (Bundesgericht i.S. Swissgrid, RPW 2007/2 324 und BZ/20 Minuten, RPW 2007/2 331) gerecht zu werden -ein zweistufiges Verfahren angewendet: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob durch das Zusammenschlussvorhaben auf einem der betroffenen Märkte eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussunternehmen begründet oder verstärkt wird. Für den Fall, dass der Zusammenschluss auf einem bestimmten Markt eine Marktbeherrschung begründet oder verstärkt, wird in einem zweiten Schritt im Sinne einer Kontrolle überprüft, ob die marktbeherrschende Stellung den Zusammenschlussunternehmen die Möglichkeit eröffnet, wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt aktiv zu beseitigen bzw. ob der Zusammenschluss zu einer so starken Beeinträchtigung der Struktur führt, dass wirksamer Wettbewerb beseitigt

werden kann. Die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann einerseits eine Handlungsmöglichkeit der Zusammenschlussunternehmen sein, andererseits aber auch eine Ereignismöglichkeit in dem Sinn, dass der Zusammenschluss sich dermassen auf die Wettbewerbsstruktur auswirkt, dass der Wettbewerb nicht mehr spielt ohne, dass diese Entwicklung von den Zusammenschlussunternehmen beabsichtigt ist.

C.4.1.2.1. Vorbemerkung

170. In der Meldung vom 1. Oktober 2007 wird darauf hingewiesen, dass die Agrarhändler selbst kaum Importe tätigen, sondern nur der Detailhandel und die Industrie.

Zwischen den Agrarhändlern würden kaum Produkte ausgetauscht. Zu dieser Angabe befragte das Sekretariat die swisspatat für den Bereich der Speise- und Veredelungskartoffeln. Unter www.swisspatat.ch beschreibt sich swisspatat als Branchenorganisation, welche die Diskussionsplattform der gesamten Kartoffelwirtschaft darstellt. Gemäss den Zahlen von swisspatat machen die im Inland produzierten Speise- und Veredelungskartoffeln ungefähr 95% des gesamten schweizerischen Handelsvolumens aus. Folglich sind ungefähr 5% der in der Schweiz gehandelten Speise- und Veredelungskartoffeln importiert. Der Anteil an importierten Kartoffeln variiert wegen saisonalen Schwankungen in der Produktion. Aber der Anteil importierter Kartoffeln bleibt unter 10%. Dementsprechend beträgt in der Schweiz der Selbstversorgungsgrad bei der Kartoffel mehr als 90 Prozent (www.landwirtschaft.ch, Stand 21. Februar 2008).

171. Weil die Agrarhändler kaum Importe tätigen, seien folglich die Marktanteile auf dem Beschaffungs- und dem Absatzmarkt gemäss Meldung im Wesentlichen gleich. Mit anderen Worten folgt aus der Tatsache, dass die Schweizer Agrarhändler die zu handelnden Erntegüter fast ausschliesslich bei Schweizer Landwirten beziehen und diese wiederum fast zu 100% an Absatzkanäle wie den Detailhandel in der Schweiz weitergeben, die Annahme, dass die Höhe der Marktanteile der Agrarhändler auf den Märkten für die Beschaffung der Agrargüter der Höhe ihrer Marktanteile auf den Märkten für den Absatz dieser Agrargüter entsprechen. Deshalb wird in nachfolgender Analyse der sachlich und räumlich relevanten Märkte jeweils auf eine separate Darstellung der Beschaffungs- und Absatzseite verzichtet.

172. Abschnitt 4.2.1 der Stellungnahme widerspricht einer gemeinsamen Darstellung von Beschaffungs- und Absatzseite. Gegen eine gemeinsame Darstellung würden folgende zwei Argumente sprechen. Das erste Argument ist die Vernachlässigung der Doppelrolle von verarbeitenden Betrieben. "Dem Absatzmarkt der Grosshändler entspricht einerseits der Beschaffungsmarkt der Detailhändler und der Gastrobetriebe, anderseits auch der Beschaffungsmarkt der verarbeitenden Betriebe, wobei diese den Grosshändlern diesmal nicht als Konkurrenten, sondern als Kunden gegenüberstehen." Eine gemeinsame Betrachtung der Beschaffungs- und Absatzseite vernachlässigte diese Doppelrolle der verarbeitenden Betriebe.

173. Als zweites Argument gibt die Stellungnahme die Ausblendung der Konkurrenzsituation auf der Absatzseite zwischen Grosshändler und verarbeitende Betriebe an. Grosshändler konkurrierten sich mit den verarbeitenden Betriebe, "wo es um die Lieferung substituierbarer Güter" an Detailhändler und Gastrobetriebe ginge. Beispielsweise seien gewürfelte Frischkartoffeln von einem Grosshändler teilweise mit Pommes Frites von einem verarbeitenden Betrieb substituierbar. Solche Konstellationen blendete eine gemeinsame Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite aus.

174. Damit würden sich wesentlich Faktoren wie beispielsweise die Marktpartner, die Marktsituation, die Verhandlungsmacht, die Umsätze und die Alternativen der Marktgegenseite auf der Beschaffungs- und Absatzseite unterscheiden. Deshalb könnten diese beiden Seiten nicht gemeinsam analysiert werden. Die Erkenntnisse, welche für eine Seite zutreffen, könnten nicht auf die andere Seite übertragen werden.

175. Grundsätzlich bedeutet nach Auffassung der Wettbewerbskommission jedoch eine gemeinsame Analyse von Beschaffungs- und Absatzseite nicht, dass Erkenntnisse für eine Seite automatisch auf die andere Seite übertragen werden. Eine gemeinsame Analyse ist nicht die Betrachtung der Beschaffungsseite stellvertretend für beide Seiten oder vice versa. Deshalb gehen durch eine gemeinsame Betrachtung keine Doppelrollen oder Konstellationen verloren.

176. Das erste Argument der Stellungnahme ist die Vernachlässigung der Doppelrolle von verarbeitenden Betrieben. Eine gemeinsame Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite vernachlässige diese Doppelrolle. Anhand der Schilderungen in der Stellungnahme entsteht die Doppelrolle von verarbeitenden Betrieben durch deren Bezug von Kartoffeln über zwei Kanäle. Einerseits beziehen die verarbeitenden Betriebe die Kartoffeln direkt bei den Produzenten. Dies ist die Rolle der verarbeitenden Betriebe als Konkurrenz bei der Beschaffung von Kartoffeln. Andererseits beziehen die verarbeitenden Betriebe die Kartoffeln bei den Grosshändlern. Dies ist die Rolle der verarbeitenden Betriebe als Abnehmerin. Aber bei einer gesonderten Betrachtung trennt die Sichtweise in diese zwei Rollen auf. Eine getrennte Betrachtung der Beschaffungsseite berücksichtigt die verarbeitenden Betriebe nur als Konkurrenz. Auf der Absatzseite berücksichtigt die getrennte Betrachtung die verarbeitenden Betriebe nur als Abnehmer. Dies ist eine Auftrennung der Doppelrolle der verarbeitenden Betriebe in die zwei Elemente Konkurrenzunternehmen und Abnehmer. Folglich vernachlässigt eine getrennte Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite die Doppelrolle der verarbeitenden Betriebe. Im Gegensatz dazu kann gerade eine gemeinsame Betrachtung der Beschaffungs- und Absatzseite eine Doppelrolle von verarbeitenden Betrieben miteinbeziehen.

177. Das zweite Argument ist die Ausblendung der Konkurrenzsituation zwischen Grosshändlern und verarbeitenden Betrieben, "wo es um die Lieferung substituierbarer Güter" an Detailhändler und Gastrobetriebe geht. Als Beispiel nennt die Stellungnahme die Substitutionsmöglichkeiten von gewürfelten Frischkartoffeln eines Grosshändlers und Pommes Frites eines verarbeitenden Betriebs. Abgesehen von der Form, handelt es sich bei Pommes Frites von verarbeitenden Betrieben um veredelte Produkte. Die Bischofszell Nahrungsmittel AG beispielsweise beschreibt das Herstellungsverfahren ihrer Produkte folgendermassen (www.bina.ch, Stand 21. Februar 2008). Grundsätzlich entzieht die Bischofszell Nahrungsmittel AG ihren Produkten Wasser, um diese haltbar zu machen. Die Produkte stellt die Bischofszell Nahrungsmittel AG bei Temperaturen von 5° Celsius her. Das anschliessende Abpacken erfolgt unter strengsten Reinraumbedingungen. Dabei werden aus der Umgebungsluft alle Partikel herausgefiltert, die grösser als 5 Mikrometer sind. Mit der Sterilisierung durch Hitzebehandlung der Produkte in einem verschlossenen Behälter werden bei Temperaturen von über 100 bis 121°C die kleinsten Verderbniserreger abgetötet. Somit

stellen Pommes Frites oder andere Produkte von verarbeitenden Betrieben veredelte Produkte dar. Das Angebot von veredelten Kartoffelprodukten gehört nicht zum sachlich relevanten Markt des Grosshandels mit Speise- und Veredelungskartoffeln. Selbst bei einer rein absatzseitigen Betrachtung des Handels mit Speise- und Veredelungskartoffeln gehören veredelte Kartoffelprodukte nicht zum sachlich relevanten Markt.

178. Zudem entfällt durch eine gemeinsame Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite keine Konkurrenzsituation zwischen Grosshändlern und verarbeitenden Betrieben, sofern diese vorhanden ist. Auch die gemeinsame Betrachtung kann die Konkurrenzsituation auf der Absatzseite analysieren.

179. Aus all diesen Gründen besteht keine Gefahr der Ausblendung oder Vernachlässigung wie von der Stellungnahme beschrieben. Deshalb ist eine gemeinsame Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite durchführbar. Durch eine gemeinsame Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzseite tritt an die Stelle von getrennten Darstellungen eine gemeinsame Darstellung von Beschaffungs- und Absatzseite. Diese gemeinsame Darstellung erfolgt durch eine Darstellung eines Marktes für den Grosshandel für die entsprechenden Bereiche. Ein Grosshändler kauft bei Herstellern oder anderen Lieferanten bestimmte Güter. Diese Güter verkauft ein Grosshändler an andere Grosshändler, Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter und andere Institutionen wie beispielsweise Kantinen oder Vereine.

180. Damit stellt die Beurteilung der voraussichtlichen Stellung der Zusammenschlussunternehmen auf den betroffenen Märkten grundsätzlich auf den Grosshandel ab. Für die Bereiche Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung erfolgt zusätzlich zum Grosshandel ausnahmsweise auch eine Beurteilung des Detailhandels.

181. Diese Vorgehensweise der Zusammenfassung von Beschaffungs- und Absatzseite durch einen Grosshandel gilt aber nur für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zwischen fenaco und Steffen-Ris. In anderen Fällen kann eine separate Betrachtung von Beschaffungs- und Absatzmärkten notwendig sein.

C.4.1.2.2. Aktuelle Situation und Entwicklungen im Agrarbereich

C.4.1.2.2.1 Einschätzung der Parteien

182. In der Meldung vom 1. Oktober 2007 wird ein Überblick über die Umstände, die zum Zusammenschluss geführt haben, gewährt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in der Schweiz traditionell viel Obst und Gemüse angebaut werde. Seit einigen Jahren stehe die gesamte Agrar- und Nahrungsmittelindustrie in einem zunehmend schärferen Preiswettbewerb. Gründe dafür seien u.a. die Veränderungen der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. In der Meldung wird vorgebracht, die Agrarreform 2011, bilaterale Agrarabkommen mit der EU sowie Zollsenkungen aufgrund der Uruguay-Runde der WTO würden die Liberalisierung des Agrarmarkts europa- und weltweit fortführen und ein kompetitives Umfeld mit sich bringen. Auf der Nachfrageseite würden verstärkt günstige Preise gefordert. Die zunehmende Agrarmarktliberalisierung werde zu Kooperationen der Agrarhandelsunternehmen führen, wobei diese überwiegend mit Grosshändlern aus der EU erfolgen würden4. Folge der Agrarmarktliberalisierung sei aber auch, dass sich Produzenten zunehmend auf den Direktverkauf konzentrieren würden. Der Zusammenschluss fenaco / Steffen-Ris sei Folge dieser Entwicklung und des verstärkten Wettbewerbs und ermögliche den beteiligten Unternehmen wettbewerbsfähig zu bleiben. Es wird argumentiert, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diene der Effizienzsteigerung, weil u.a. Abpackbetriebe und Lagerkapazitäten sowie die Logistik zusammengelegt werden könnten.

C.4.1.2.2.2 Botschaft zur Agrarpolitik

183. In der Botschaft zur Agrarpolitik 2011 hat der Bundesrat die Ziele für die schweizerische Landwirtschaft definiert. Mit der Agrarpolitik 2011 (AP 2011) soll u.a. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und – soweit als möglich – auch der vor- und nachgelagerten Bereiche weiter verbessert werden. Diese Verbesserung schaffe volkswirtschaftlichen Nutzen und reduziere die Verletzlichkeit der Landwirtschaft durch weitere Liberalisierungsschritte. Dies soll einerseits über die Senkung der Produktionskosten erreicht werden, indem das bestehende Potenzial zur Steigerung der Produktivität eingesetzt werde (effizienterer Einsatz der Produktionsfaktoren). Andererseits sollen die Potenziale für die Verbesserung der Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Produkte sowie die sich neu eröffnenden Chancen bei der Vermarktung von landwirtschaftsnahen Dienstleistungen genutzt werden5.

184. Als besondere Herausforderungen werden in der Botschaft die Preise und die Handelspolitik genannt: Aufgrund der Preisstützungsmassnahmen des Bundes und des Grenzschutzes sei der Preisunterschied im internationalen Vergleich immer noch hoch. Mittelfristig sei nicht damit zu rechnen, dass ein Anstieg der internationalen Preise diese Preisdifferenz zum Verschwinden bringe. Das Schweizer Preisniveau werde daher auch künftig in erster Linie von der Höhe der Zölle abhängen. Eine Reduktion des Grenzschutzes aufgrund internationaler Verpflichtungen, von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten oder autonomer Gründe, würde die Landwirtschaft und auch die vor- und nachgelagerten Stufen stark treffen. Insbesondere, wenn die Preise wegen des Zollabbaus schneller sinken würden, als sich die Produktionsstrukturen und -kosten anpassen können, bestehe die Gefahr, dass die Produktion einbreche und es u.a. zu Engpässen in Bezug auf die nachgelagerten Stufen komme. Damit die Schweizer Landwirtschaft ihre Marktanteile in einem zunehmend liberalisierten Agrarmarkt halten könne, sei sie auch auf die Anstrengungen von Verarbeitung und Handel angewiesen. Diese müssten ihre Effizienz ebenfalls steigern, damit Produkte aus Schweizer Rohstoffen auf Konsumentenstufe künftig mit ausländischer Ware konkurrieren können6.

4 In der Meldung wird auf den Forschungsbericht „Auswirkungen eines Agrarfreihandelsabkommens CH-EU auf die Produktion von Tafeläpfeln, Lagerkarotten und Rispentomaten in der Schweiz, Uni St. Gallen, 2007, S. 13 verwiesen.

5 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011), S. 58.

6 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011), S. 35.

185. Gemäss Rz. 159 der Stellungnahme entspricht die "Aussage, dass es keine Hinweise gebe, dass ein Anstieg der internationalen Preise die Preisdifferenz zwischen dem Schweizer Agrarmarkt und dem internationalen Handel kleiner lassen würde" nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Welthandelspreise für Agrargüter seien stark am steigen und es werde damit gerechnet, dass der Höhepunkt noch für längere Zeit nicht erreicht sei. Die Welthandelspreise für Getreide z.B. seien im September 2007 zum ersten Mal höher gewesen als die Preise auf dem Schweizer Markt.

186. Die Aussagen zu den Preisdifferenzen stammen vorliegend aus der Botschaft zur AP 2011 und enthalten keine Wertungen durch die Wettbewerbskommission. Auch wenn die Preisdifferenz der Schweizer Märkte zu den ausländischen Märkten kleiner wird, ist insofern, als der Grenzschutz nicht abgebaut wird, nicht mit vermehrter ausländischer Konkurrenz zu rechnen. Im Vordergrund der vorliegenden Beurteilung steht die Frage der Marktöffnung, denn solange diese nicht gegeben ist bringen auch kleinere Preisdifferenzen nichts.

187. Im Bereich der Kartoffel wird darauf verwiesen, dass die Inlandproduktion und die Lagerhaltung an marktfähigen Kartoffeln in der Regel nicht ausreiche, um den Inlandbedarf zu decken. Aktuell würden ausserhalb der Kontingente hohe Zollansätze und ein Importkontingent von 22 250 Tonnen Kartoffeln bestehen, die zu einem geringeren Zolltarif eingeführt werden könnten. Insofern als Kartoffeln aufgrund der Qualität oder mangels Nachfrage im Nahrungsmittelbereich keinen Absatz finden, könnten sie nach der Qualitätskontrolle mit Beiträgen verwertet werden. Finanziell gefördert würden die beschränkte Lagerhaltung von Speisekartoffeln, die Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln, die Trocknung von Kartoffeln zu Futterzwecken und die Ausfuhr von Saatkartoffeln und Kartoffelprodukten. In den vergangenen Jahren seien rund ein Drittel der Kartoffeln zu Futterzwecken verwendet worden. Der Bund bezahle den beauftragten Organisationen swisspatat bzw. swisssem im Rahmen von Leistungsvereinbarungen jährlich Pauschalbeiträge. Die Organisationen würden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen bestimmen. Im Jahr 2005 seien 15,8 Millionen Franken für die Verwertung von Kartoffeln und 2,3 Millionen Franken für die Verwertung von Saatkartoffeln aufgewendet worden. Die Beiträge von 0,4 Millionen Franken für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten habe das Bundesamt selber administriert. Der im internationalen Vergleich hohe Anteil der Produktion, der zu Futterzwecken verwendet werde, deute auf eine suboptimale Allokation von Bundesmitteln und Produktionsfaktoren hin.

188. Das Konzept der AP 2011 sieht eine Aufhebung der Marktstützen für Kartoffeln vor. Dadurch werde die unwirtschaftliche Produktion von Kartoffeln zur Verfütterung nicht mehr unterstützt. Auf Gesetzesebene soll die Auszahlung von Marktstützungsgeldern an Verwertungsbetriebe gestrichen werden. Mit dieser Massnahme werde Transparenz bezüglich der Verwendung der Mittel geschaffen, die Stützung wenig rentabler Verwertung beseitigt, der Wettbewerb in der Verwertung gefördert und der Anreiz zur marktgerechten Produktion erhöht. Neu sollen zudem auch das Zollkontingent für Kartoffelprodukte sowie das Zollkontingent für Kartoffeln versteigert werden. Mit dem Übergang zur Versteigerung und der Abschöpfung der Kontingentsrente entstehe für den Handel ein Anreiz, mehr inländische Ware einzulagern. Damit solle sich der Umfang vorübergehender Erhöhungen der Kontingente reduzieren lassen, was den Absatz inländischer Kartoffeln verbessere. Mit Einführung der Versteigerung intensiviere sich zudem der Wettbewerb unter den Importeuren, da mit dem heutigen Inlandleistungsprinzip der Kreis der Importberechtigten eingeschränkt sei. Neu sei es allen Marktteilnehmern möglich, direkt Zollkontingente zu erwerben. Dies weiche feste Strukturen auf und bringe die Margen der nachgelagerten Stufen der Kartoffelwirtschaft unter Druck. Davon dürften insgesamt sowohl Produzenten als auch Konsumenten profitieren.

189. Der Bundesrat hat am 21. November 2007 die Pflanzenschutzmittelverordnung so geändert, dass künftig auch patentgeschützte Produkte auf die Liste frei einführbarer Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden können, insofern, als sie im Ausland mit der Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht worden sind. Damit sind alle Bedingungen erfüllt, dass Parallelimporte von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln möglich werden. Die entsprechende Bestimmung im Landwirtschaftsgesetz hat der Bundesrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

190. Zu den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln gehören auch Dünger, Saatgut und Futtermittel. Damit werden ab 1. Januar 2008 ebenfalls im Bereich patentgeschützter Pflanzennahrung Parallelimporte möglich. Diese Neuerung wird sich auf dem Markt für Pflanzennahrung allerdings kaum spürbar auswirken. Dies weil bei der Pflanzennahrung wenige Produkte Patentschutz geniessen und Parallelimporte daher ohnehin zulässig sind.

191. Die Möglichkeit von Parallelimporten von Pflanzenschutzmitteln ändert die Beurteilung für diesen Bereich wie sie in der vorläufigen Prüfung vorgenommen wurde: Schweizerische Betriebe können im Ausland produzierte Pflanzenschutzmittel importieren, ohne dass ein Schweizer Patentinhaber gestützt auf sein Patentrecht den Import unterbinden kann. Dieser Parallelimport erfolgt unter Umgehung der Vertriebsnetze, welche die Hersteller der Pflanzenschutzmittel in der Schweiz führen. Folglich fällt mit der Einführung von Parallelimporten eine Importbeschränkung für patentgeschützte Pflanzenschutzmittel.

C.4.1.2.2.3 Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) mit der EU

192. Ein Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) ermöglicht eine Öffnung des Schweizerischen Agrarbereiches. Im Jahr 2006 gab der Bundesrat Abklärungen über ein FHAL zwischen der Schweiz und der EU in Auftrag. Von den vorläufigen Ergebnissen der Abklärung über Machbarkeit und Auswirkungen eines FHAL Schweiz-EU im Agrar- und Lebensmittelbereich nahm der Bundesrat im September 2007 Kenntnis.

193. In einer Medienmitteilung informiert das Bundesamt für Landwirtschaft BLW im September 2007 über das

weitere Vorgehen für ein FHAL Schweiz-EU (www.blw.admin.ch, Stand: 8. Januar 2007). In Bezug auf das weitere Vorgehen hat der Bundesrat beschlossen, die Exploration der Eckwerte eines Freihandelsabkommens im Agrar- und Lebensmittelbereich mit der EU zu Ende zu führen und dessen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt genauer abzuklären. Der Bundesrat erwartet Bericht über die weiteren Abklärungen.

194. Zum FHAL Schweiz-EU liegen der Wettbewerbskommission eine Einschätzung des BLW und eine Einschätzung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vor. Gemäss BLW verfolgt das FHAL einen breiten Ansatz. Dieser Ansatz schliesst neben der Landwirtschaft auch die vor- und nachgelagerten Stufen ein. Neben den tarifären sollen auch weitgehend alle nicht-tarifären Handelshemmnisse beseitigt werden. Dieselbe Meinung vertritt das SECO: "L'objectif d'un ALEA est de libéraliser l'ensemble de la chaîne alimentaire, c'est-à-dire non seulement le secteur agricole, mais également les secteurs en amont (intrants nécessaires pour la production agricole) et en aval (industrie de transformation)."

195. Durch ein FHAL erwartet das BLW einen verstärkten Wettbewerbsdruck entlang der ganzen Lebensmittelkette. Denn mit dem FHAL soll der Agrarwie auch der Lebensmittelbereich gegenüber der EU vollständig geöffnet werden. Auch das SECO erwartet einen gesteigerten Wettbewerb in den betroffenen Bereichen. Dazu gehören auch Bereiche wie beispielsweise Gemüse, Kartoffeln, Dünger oder Pflanzenschutzmittel.

196. Zum Zeitpunkt der Öffnung des Schweizerischen Agrarbereiches gibt das BLW an, dass es von einem Inkrafttreten des FHAL im Jahr 2012 und einer vollständigen Umsetzung im Jahr 2016 ausgeht. Ebenso nennt das SECO das Jahr 2012 für ein Inkrafttreten des FHAL, unter Voraussetzung der Annahme des Verhandlungsmandates im Jahr 2008 durch den Bundesrat. Somit erwartet auch das SECO eine vollständige Umsetzung des FHAL für das Jahr 2016.

197. In Rz. 160 der Stellungnahme wird kritisiert, bei der Betrachtung der Wettbewerbsverhältnisse werde in der vorläufigen Beurteilung das zeitliche Moment generell zu wenig beachtet. Zu Beginn werde darauf hingewiesen, dass ein FHAL in den Jahren 2012 bis 2016 Wirkung zeigen werde. In der Beurteilung werde von Auswirkungen ab eines FHAL ab 2016 ausgegangen, wenn es überhaupt zu einem solchen komme. Diese Darstellung gebe die Stellungnahme des BLW verzerrt wieder. Im Rahmen dieses Verfahrens müsse mit Auswirkungen des FHAL ab dem Jahr 2012 gerechnet werden.

198. Zunächst ist zu präzisieren, dass das BLW und das SECO, insofern als ein FHAL nicht verworfen wird, von einem Inkrafttreten desselben im Jahr 2012 ausgehen. Dessen vollständige Umsetzung erwarten beide Bundesämter aber erst für das Jahr 2016. Ein allfälliges FHAL Schweiz-EU ist vorliegend für die Beurteilung der potenziellen Konkurrenz der Zusammenschlussunternehmen auf den betroffenen Märkten relevant. Im Rahmen der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz wird danach gefragt, welche Unternehmen in den nächsten drei Jahren in die betroffenen Märkte eintreten könnten (Art. 11 Abs. 1 Bst. f VKU). Der zu berücksichtigende Zeithorizont liegt folglich bei rund drei Jahren. Da ein

Inkrafttreten des FHAL erst in vier und dessen volle Umsetzung erst in acht Jahren erwartet wird, kann die allfällige Marktöffnung vorliegend nicht in die Beurteilung einbezogen werden.

199. In der Stellungnahme wird im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines FHAL Schweiz-EU darauf verwiesen, dass der Bundesrat – ohne Auftrag des Parlaments - mit der EU in Verhandlungen getreten sei und ein FHAL von der EU begrüsst würde. Zu diesem Verweis ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zusammenschlusses fenaco / Steffen-Ris der Bundesrat noch nicht über ein Verhandlungsmandat entschieden hat.

200. Diese Feststellungen mögen zeigen, dass sowohl die Schweiz als auch die EU ein FHAL anstreben. Ein späteres Verwerfen des FHAL kann dadurch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Beispielsweise geht das BLW in seiner Stellungnahme von der Möglichkeit aus, dass ein FHAL verworfen wird und es nur zu teilweisen Öffnungen des Agrarmarkts kommt.

201. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl Inkrafttreten als auch Umsetzung eines allfälligen FHAL zeitlich zu weit in der Zukunft liegen, als dass ein FHAL vorliegend in die Beurteilung der potenziellen Konkurrenz mit einbezogen werden könnte.

C.4.1.2.2.4 Einschätzung der befragten Konkurrenten

202. Im Rahmen einer vorläufigen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 1 KG hat das Sekretariat an verschiedene, im Grosshandel mit einzelnen bzw. allen vorliegend relevanten Produkten tätigen Unternehmen, Fragebogen verschickt. Die Fragebogen enthalten folgende Rubriken: 1. Angabe zur Unternehmung; 2. Beschreibung der Aktivitäten; 3. Umsätze; 4. Marktanteile; 5. Synergien durch Zusammenschlüsse von Unternehmen, die mit Agrargütern handeln; 6. Marktzutritte; 7. Wirkung des Zusammenschlusses; 8. Zusätzliche Angaben. Unter diesen Rubriken wurden den Befragten in Bezug auf ihr eigenes Unternehmen und die Zusammenschlussunternehmen jeweils konkrete Fragen gestellt. Nachstehende Einschätzungen wurden dem Sekretariat einerseits im Rahmen der Beantwortung eines Fragebogens, andererseits aber auch durch die Zusendung von Eingaben mitgeteilt.

203. Die LV-St.Gallen Gemüsezentrale Rheintal (nachfolgend LV-St. Gallen) ist wie fenaco und Steffen Ris ebenfalls im Grosshandel mit Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln tätig. Gemäss ihrer Einschätzung könnten sich durch den Zusammenschluss Synergiepotentiale ergeben, weil es zu einer Konzentration von bestimmten Packgrössen (z.B. Karotten 1kg, 2kg, 10kg, etc.) auf jeweils eine Packstation kommen könnte. Heute würden alle Packbetriebe alle Grössen und Aufmachungen packen. Weiter komme es zur Vereinigung von Know-how und könnten Logistiksynergien (z.B. Transport und EDV) ausgenützt werden. Die LV-St.Gallen geht davon aus, dass ein grosser Händler bei einer Öffnung des Schweizer Agrarmarkts bessere Chancen habe, weil er grössere Volumen generieren könne, vermutlich Beziehungen zu ausländischen Produzenten und Händlern habe und für diese ein attraktiverer Partner sei.

204. Die Geiser agro.com ag handelt u.a. mit Tafelobst, mit Speisekartoffeln, mit Pflanzennahrung und Pflanzenschutzmittel. Gemäss ihren Angaben seien durch den Zusammenschluss auf allen Stufen Einsparungen möglich: Von der Anbauplanung über eine gemeinsame Lagerhaltung, durch Zusammenlegung von Packbetrieben über eine gemeinsame Logistik bis hin zur Zusammenlegung von Marketing und Verkauf. Daran, dass Firmen wie fenaco und Steffen Ris wie bis anhin weitergeführt würden, glaube im Markt niemand. Geiser agro.com weist allerdings darauf hin, dass dadurch die Wahlfreiheit der Produzenten eingeschränkt werde und es nicht im Interesse der Konsumenten liegen könne, dass schlussendlich nur noch ein Anbieter für inländische Produkte vorhanden sei. In Bezug auf ausländische Konkurrenz sagt Geiser agro.com, solange die Schweiz kein Agrarfreihandelsabkommen mit der EU habe und die Schutz-Zölle durch die WTO Doha Runde noch nicht gesenkt würden, habe kein ausländisches Agrarhandelsunternehmen Interesse, in die Schweiz zu kommen. In den vergangenen Jahren sei es nicht zu einer Niederlassung oder Beteiligung durch ein ausländisches Agrarhandelsunternehmen in der Schweiz gekommen. Solange die Schweiz ein geschützter Markt bleibe, werde sich nach der vergangenen Strukturbereinigung nichts mehr ändern. In Bezug auf die Wirkungen des Zusammenschlusses schreibt Geiser agro.com, fenaco habe bereits heute bei vielen Produkten eine marktbeherrschende Stellung. Durch die Übernahme von Steffen-Ris werde die Marktdominanz auf einige Produkte wie Speisekartoffeln, Industriekartoffeln, Saatkartoffeln, Tafelobst, Karotten, Dünge- und Pflanzenschutzmittel noch grösser. Bei einigen Produkten erreiche fenaco neu Marktanteile bis zu 70-80%. Dies gebe Anlass zu Bedenken. Geiser agro.com könnte bei einigen der erwähnten Produkte "an die Wand gespielt" werden und keinen Marktzugang mehr haben. Geiser agro.com bleibe die einzige namhafte Konkurrentin von fenaco. Sie weist auch auf eine Zunahme der Abhängigkeit von Konsumenten hin und darauf, dass keine Konkurrenzsituation mehr bestehen würde und Preisdiktate und Monopolisierung die Folge davon wären.

205. In der Stellungnahme weisen die Parteien darauf hin, dass bei der Würdigung der Stellungnahme von Geiser nicht übersehen werden dürfe, dass Steffen-Ris und Geiser im vergangenen Jahr Fusionsverhandlungen gehabt hätten, die an "unüberbrückbaren Differenzen bezüglich Organisation und Führung" gescheitert seien. In materieller Hinsicht machen die Parteien geltend, dass fenaco sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss nicht in der Lage ist, den Bezug von Speisekartoffeln durch Geiser zu verhindern. Die Parteien verweisen einerseits darauf, dass Migros im Rahmen von NE-MIFRI entschieden hat, dass Geiser zu Lasten von fenaco ab 2008 eine wesentliche Mehrmenge Kartoffeln liefern kann. Andererseits wird geltend gemacht, Geiser sei innert kürzester Zeit in der Lage gewesen, durch Zusammenschlüsse kleinerer und mittlerer Unternehmen einen Marktanteil von 10-20% zu erreichen.

206. Die Alpfruits SA ist im Grosshandel mit Aprikosen, Pflaumen, Dörrpflaumen, Kirschen, Äpfeln und Birnen sowie mit Blumenkohl un Broccoli tätig. Gemäss ihren Angaben hat das Zusammenschlussvorhaben keinen

grossen Einfluss auf den Grosshandel mit Früchten. Im Bereich des Grosshandels mit Gemüsen, insbesondere mit Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln würde der Zusammenschluss aber eine marktbeherrschende Stellung begründen, da dies Zusammenschlussunternehmen in diesen Bereichen über gemeinsame Marktanteile von 60-80% verfügen würden.

207. RealChemie, ein vorwiegend im Handel von Pflanzenschutzmittel, Dünger und Saatgut tätiges Agrarhandelsunternehmen, beschreibt die Situation folgendermassen: "Ständig gehen private Agrarhandelsbetriebe ein oder werden von fenaco übernommen (dieses Jahr z.B. Bongni, Galmiz und die Union-Fruits Saxon). Bekommt fenaco z.B. im Bereich von Pflanzenschutzmittel (Marktanteil schon heute 75%) noch einmal mehr Gewicht, lässt sich für uns z.B. die Lagerhaltung dieser Produkte kaum mehr finanzieren." Weiter wird in der Eingabe dieses Unternehmens darauf hingewiesen, dass die wenigen übriggebliebenen Konkurrenten von fenaco ihre Umsätze nur deshalb erhalten bzw. leicht ausdehnen konnten, weil ständig andere Betriebe ihre Tätigkeit einstellten. In einer ergänzenden Eingabe macht das Agrarhandelsunternehmen auf Restrukturierungen im Agrarhandel aufmerksam, die u.a. durch die Grossverteiler im Detailhandel ausgelöst worden sei. Die Rationalisierungsprogramme Coop Forte und NEMIFRI würden vordergründig zu einer Kostenreduktion für die Grossverteiler führen, hintergründig führten sie jedoch auch zu einer Reduktion von Lieferanten, zu Übernahmen und Fusionen in einem noch nie da gewesenen Ausmass.

208. Alle befragten Konkurrenten weisen insbesondere darauf hin, dass die fenaco / LANDI-Gruppe bereits heute einerseits der grösste Zulieferer für inländische Agrar-Erzeugnisse an die Grossverteiler (sowohl Migros als auch Coop) und andererseits der grösste Zulieferer für landwirtschaftliche Produktionsmittel der Landwirte ist. Steffen-Ris sei das wahrscheinlich grösste, nicht genossenschaftlich organisierte Agrar-Handelsunternehmen in der Schweiz. Auch Steffen-Ris habe in gewissen Bereichen (nach den Projekten CoopForte und NEMIFRI) in bestimmten Regionen als Zulieferer für Grossverteiler eine marktbeherrschende Stellung angestrebt und erlangt.

209. Die Stellungnahme bestreitet in Abschnitt 4.1 die Sichtweise der befragten Konkurrenten. Bereits in der Ergänzung vom 19. Dezember 2007 wurde mit Zahlen und Beispielen dargelegt, dass diese Einschätzung nicht korrekt sei. Beispielsweise sei die Schwab-Guillod AG wesentlich grösser als Steffen-Ris. Die Schwab-Guillod AG sei in der Schweiz der einzige Händler mit einem lückenlosen Früchte- und Gemüsesortiment. Allerdings geben weder die Stellungnahme, noch die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 Werte zum Vergleich zwischen Steffen-Ris und der Schwab-Guillod AG an. Denn ein breiteres Sortiment bedeutet nicht zwangsläufig ein grösseres Unternehmen, beispielsweise gemessen am Umsatz. So verfügt die Schwab-Guillod AG über Marktanteile von 0-10% auf den verschiedenen Märkten.

210. In der Stellungnahme werden Grösse und Bedeutung von Steffen-Ris anhand einer Gesamtbetrachtung von Kartoffeln, Gemüse und Früchten erörtert. Für diese

Gesamtbetrachtung verwendet die Stellungnahme die Umsätze Haushaltseinkäufe für den Monat November 2007. In Randziffer 91 f. findet sich folgende Aussage: "Die vom Zusammenschluss betroffenen Lagergemüse (Kartoffeln, Zwiebeln, Karotten) machen nur insgesamt [...]% des Früchte- und Gemüse-Umsatzes aus, die Äpfel und Birnen machen [...]% aus. Diese Produkte machen nur rund 20% der Früchte und Gemüse aus. Dieses Verhältnis muss man bei einer Gesamtbeurteilung mitberücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Bereich Kartoffeln vom gesamten Früchte- und Gemüsebereich nur [...]% beträgt."

211. Jedoch hat eine solche Gesamtbetrachtung aller Produkte zusammen nach Auffassung der Wettbewerbskommission nur beschränkte Aussagekraft. Eine Gesamtbetrachtung für alle Produkte zusammen würde bedeuten, dass die Produkte zum gleichen relevanten Markt gehörten. Aber die in diesem Zusammenschlussvorhaben betrachteten Produkte sind untereinander nicht beliebig austauschbar. Diese ungenügende Austauschbarkeit zwischen den Produkten führt zu verschiedenen relevanten Märkten.

212. Die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens verlangt eine Analyse der Situation auf jedem der relevanten Märkte, die vom Zusammenschluss betroffene Märkte darstellen. Dies erfordert die Definition der relevanten Märkte. Der relevante Markt ist das Set aller Produkte und geografischen Gebiete, zu welchen die Produkte der sich zusammenschliessenden Unternehmen gehören (Massimo Motta, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, S. 101). Es ist dieses Set von Produkten (und Gebieten), das den betrachteten Unternehmen möglicherweise Wettbewerbsbeschränkungen ermöglicht. "In this perspective, the definition of the market (both from its product and geographical point of view) is a preliminary step towards the assessment of market power."

213. Mit der Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte ist die partialanalytische Natur der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens gegeben. Die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens erfolgt in erster Linie durch die separate Analyse der abgegrenzten Märkte. Zusätzlich sind Betrachtungen für die Summe der abgegrenzten Märkte möglich. Allerdings ist die Aussagekraft von solchen Gesamtbetrachtungen aufgrund der partialanalytischen Natur einer Beurteilung beschränkt. Insbesondere setzt eine Gesamtbetrachtung eine separate Analyse der einzelnen, abgegrenzten Märkte voraus. Die zentrale Grundlage für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens bleibt die Analyse der Situation auf den einzelnen relevanten Märkten.

214. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Nachfrageseite verstärkt günstige Preise verlange7. So setze beispielsweise die Migros seit Juli 2006 schrittweise das Projekt NEMIFRI um (s. oben Rz. 122). Durch eine Konzentration auf einige wenige Lieferanten und Importeure erreiche Migros eine Effizienzsteigerung. Gemäss Angaben in den Fragebögen haben fenaco, Steffen-Ris und Geiser agro.com den Zuschlag erhalten, die Migros mit Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln zu beliefern. Im Bereich des Tafelobstes hätten die Fruitstar AG (ein Gemeinschaftsunternehmen von Steffen-Ris, Charles Füglister AG, Alpfruits SA und Iseppi SA) den Zuschlag für die Belieferung von Migros erhalten. Diese Zuschläge erfolgten gemäss den Angaben in den Fragebogen allerdings vor der Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens fenaco / Steffen-Ris. Migros habe im Bereich des Lagergemüses drei Wettbewerber in ihr NEMIFRI-Projekt aufnehmen wollen, die sich jetzt allenfalls auf zwei reduzieren würden.

215. Die befragten Konkurrenten sind insgesamt der Ansicht, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Verstärkung der - ihres Erachtens bereits bestehenden - marktbeherrschenden Stellung führe und die Position der noch bestehenden kleineren Firmen weiter - möglicherweise entscheidend - geschwächt werde. Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Zusammenschluss auf gewissen Märkten in bestimmten Regionen der Wettbewerb beseitigt werden könnte. Als Beispiel wird der Kartoffelmarkt im Tessin genannt.

C.4.1.2.2.5 Einschätzung der befragten Verbände

216. Die Antworten der befragten Verbände sind unterschiedlich ausgefallen: Der Schweizerische Bauernverband (SBV) argumentiert, die Bündelung der Schweizer Grossverteiler (Migros/Denner, Coop/Carrefour) zwinge die im Agrargüterhandel tätigen Unternehmen, sich den neuen Strukturen bzw. Anforderungen anzupassen. Der SBV geht davon aus, dass die heutige Tendenz des Detailhandels, sich auf wenige Lieferanten zu konzentrieren, die beiden betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit veranlasst habe. Eine Konzentration auf der Abnehmerseite erfordere zunehmend ebenfalls eine Konzentration der Angebotsseite. Der SBV verfolge diese Entwicklung skeptisch und mache sich zunehmend Sorgen um die individuelle Verhandlungskraft der schweizerischen Produzenten.

217. Der Schweizerische Obstverband (SOV) begrüsst den Zusammenschluss insbesondere mit der Begründung, dass immer noch zu viele Akteure am Markt beteiligt seien.

218. Die Union Maraîchère Suisse (UMS) beurteilt das Zusammenschlussvorhaben vor dem Hintergrund einer Öffnung des Schweizer Gemüsemarktes im Sinne eines Freihandels Schweiz-EU und argumentiert, die Schaffung eurokompatibler Strukturen im Schweizer Grosshandel würden mittelfristig sicherstellen, dass Schweizer Gemüseproduzenten weiterhin Händler in ihrer Nähe beliefern könnten.

219. Ähnliche Gründe für den Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris gibt swisspatat an. Gemäss eigener Website ist swisspatat als Branchenorganisation die Diskussionsplattform der gesamten Kartoffelwirtschaft. swisspatat nennt vorwiegend drei Gründe für den Zusammenschluss. Erstens, die Politik dränge mit Hochdruck auf eine Öffnung der Grenzen im Agrarbereich. Damit der Zwischenhandel in Zukunft bestehen kann, brauche es wettbewerbsfähige Strukturen. Der zweite Grund sei ein immer stärkerer Konzentrationsprozess im Detailhandel. In diesem Zusammenhang

7 Vgl. S. 10 der Meldung vom 1. Oktober 2007.

fördere auch der Detailhandel mit Lieferantenstraffungen und Plattformkonzepten gezielt eine verstärkte Zusammenarbeit im Grosshandel. Als dritten Grund für den Zusammenschluss gibt swisspatat anstehende Investitionen an. Bei gleichzeitigem Kostendruck dränge es sich auf, die anstehenden Investitionen gemeinsam und damit in grösseren Einheiten zu tätigen. Insgesamt befürwortet swisspatat den Zusammenschluss. Denn ohne entsprechende Effizienzsteigerung sei davon auszugehen, dass der schweizerische Kartoffelgrosshandel zu einem reinen Logistikanbieter verkommen wäre, wenn überhaupt.

220. Eine ähnliche Haltung wie swisspatat nimmt SWISSCOFEL ein. SWISSCOFEL ist der Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels. Gemäss SWISSCOFEL entsteht durch den Zusammenschluss eine im europäischen Vergleich mittelgrosse Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandelsfirma. Um auf ausländischen Beschaffungsmärkten Obst und Gemüse zu konkurrenzfähigen Preisen beschaffen zu können, müsse eine Schweizer Firma eine gewisse kritische Mindestmenge pro Bestellung und Produktkategorie erreichen. Zudem sei der Zusammenschluss die logische Folge der Konzentration auf Stufe Detailhandel und der Industriebetriebe. Um die Bedürfnisse der zunehmend grösseren Kunden weiterhin aus einer Hand anbieten zu können, brauche es Konzentration. Um Abläufe und Kosten von der Beschaffung über die Logistik, Aufbereitung und Vermarktung zu optimieren, sei Rationalisierung der Weg.

221. In der Stellungnahme wird die Aussage kritisiert, wonach die Antworten der Verbände unterschiedlich ausgefallen seien. Letztere seien vielmehr durchwegs positiv gewesen. Die Skepsis des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) gegenüber der Konzentration im Detailhandel war gemäss den Parteien nicht eindeutig formuliert, weshalb der Antrag gestellt wurde, den SBV zur Klärung der Aussage aufzufordern.

222. Das Sekretariat hat den SBV zur Präzisierung seiner Aussage ersucht, worauf dieser folgendermassen geantwortet hat: "Wir unterstützen das Zusammenschlussvorhaben zwischen fenaco und Steffen Ris Holding AG. Wir gehen davon aus, dass die heutige Tendenz des Detailhandels, sich auf wenige Lieferanten zu konzentrieren, die beiden betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit veranlasst hat. Durch effiziente Strukturen ist es auch möglich, Preisvorteile an die Produzenten weiterzugeben."

C.4.1.2.2.6 Einschätzung der befragten Detailhandelsunternehmen

223. Der Detailhandel steht einer Konzentration der Grosshändler neutral bis positiv gegenüber. Gewisse Detailhändler beantworten beispielsweise die Frage nach der Stellung von fenaco und Steffen-Ris als Kartoffelgrosshändler oder die Frage nach den erwarteten Wirkungen des Zusammenschlusses nicht. Ein Detailhandelsunternehmen schreibt ausdrücklich, dass es durch den Zusammenschluss keine Auswirkungen erwarte. Dagegen begrüssen gewisse Detailhandelsunternehmen den Zusammenschluss fenaco / Steffen-Ris. Zwar führe eine Bündelung der Lieferanten zu einer Reduktion des Beschaffungsangebots, allerdings komme es auch zu Kosteneinsparungen, die sich auf die Beschaffungspreise auswirkten. Als Potenzial für die Kosteneinsparungen nennt ein Detailhandelsunternehmen Skaleneffekte. Ein anderes Detailhandelsunternehmen gibt an, dass die positiven Aspekte des Zusammenschlussvorhabens für das Detailhandelsunternehmen selber insgesamt überwiegen.

224. Bestehende Wettbewerber von Steffen-Ris haben im Rahmen der Befragung allerdings zu bedenken gegeben, dass die zunehmende Konzentration der Grosshändler und Projekte wie das NEMIFRI von Migros, langfristig dazu führen würden, dass die wenigen verbleibenden Grosshändler sowohl den Produzenten auf der einen Seite als auch den Detailhändlern auf der anderen Seite die Preise diktieren würden. Durch Projekte wie das NEMIFRI und die Konzentration der Grosshändler würden Oligopolsituationen entstehen, die Absprachen unter den Grosshändlern und folglich einheitliche Preisniveaus begünstigen würden.

C.4.1.2.2.7 Einschätzung der befragten kartoffelverarbeitenden Unternehmen

225. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens zwischen fenaco und Steffen-Ris ergab Anhaltspunkte, dass damit eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt wird. Deshalb befragte das Sekretariat neben dem Detailhandel auch kartoffelverarbeitende Unternehmen. Allerdings haben nicht alle befragten Unternehmen geantwortet. Die Antworten sind unterschiedlich ausgefallen: Ein Unternehmen erwartet keine Auswirkungen durch den Zusammenschluss. Dagegen erwartet ein zweites Unternehmen, dass sich durch den Zusammenschluss "eine marktbeherrschende Situation im Agrarbereich" ergibt: "Die fenaco Gruppe werde die grösste CH-Unternehmung in der Agrarwirtschaft". Das dritte Unternehmen erwartet, dass sich die Auswahl an möglichen Lieferanten durch den Zusammenschluss um einen Drittel reduziert.

C.4.1.2.2.8 Einschätzung der befragten Händler von Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung

226. Die vorläufige Prüfung hat ergeben, dass fenaco auf den Märkten Beschaffung und Absatz von Pflanzenschutzmittel sowie Beschaffung und Absatz von Pflanzennahrung jeweils über Marktanteile von rund 50-60% verfügt. Das Sekretariat sah sich daher veranlasst, Händler von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzennahrung um ihre Einschätzung des Zusammenschlussvorhabens zu bitten.

227. Mit den Auskunftsbegehren des Sekretariats wurden die Unternehmen zunächst um eine Einschätzung der heutigen Situation in den Bereichen Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung gebeten. Sämtliche befragten Unternehmen machen auf eine überragende Marktstellung von fenaco sowohl im Bereich der Pflanzenschutzmittel als auch im Bereich der Pflanzennahrung aufmerksam. Für beide Bereiche belaufen sich die Schätzungen der Marktanteile von fenaco auf ca. 80%. Steffen-Ris sei als Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte tätig und habe ihren Erntelieferanten in diesem Zusammenhang auch landwirtschaftliche Produktionsmittel (Pflanzennahrung und Pflanzenschutzmittel) angeboten bzw. verkauft (s. unten B.4.1.2.7 und B.4.1.2.8). fenaco sei neben Steffen-Ris der zweite grosse Abnehmer von Produkten aus der Landwirtschaft. Auch fenaco beliefere ihre Lieferanten mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen. Die landwirtschaftlichen Produzenten, welche ihre Produkte an Steffen-Ris liefern würden, seien vorwiegend solche, die von fenaco unabhängig sein wollen bzw. neben fenaco einen zweiten Abnehmer haben wollen. Es sei bedauerlich, dass dies angesichts der beabsichtigten Übernahme nicht mehr möglich sein werde.

228. In der Stellungnahme wird bestätigt, dass viele Landwirte, welche ihre Produkte bisher an Steffen-Ris ablieferten, von fenaco unabhängig sein wollen bzw. neben fenaco einen zweiten Abnehmer haben wollen. Diese Produzenten werden gemäss den Parteien auch nach dem Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris nicht mit fenaco Geschäfte tätigen wollen und sich einem anderen Abnehmer zuwenden.

229. Ein ausländisches Unternehmen, das schwergewichtig im Bereich von parallel gehandelten Pflanzenschutzmitteln und Generika tätig ist und per Ende 2006 mit 22 Pflanzenschutzmitteln in den Schweizerischen Markt eingetreten ist, hat im Rahmen des Auskunftsbegehrens Ausführungen zu Erfahrungen beim Markteintritt und zu Gegengeschäften gemacht. Danach sei im Bereich von Pflanzenschutzmittel grundsätzlich ein Interesse vorhanden, insbesondere auch von Seiten der Landwirte, mit einem ausländischen Unternehmen Geschäfte zu tätigen. Geschäfte würden jedoch im Allgemeinen davon abhängig gemacht, dass das Unternehmen den Landwirten im Gegenzug Felderzeugnisse abnehme. Die LANDIs ihrerseits würden den Landwirten drohen, ihre Produkte nicht mehr abzunehmen, wenn diese ihre Produktionsmittel nicht bei den LANDIs beziehen. Das befragte Unternehmen deutet damit eine Bindung der Abnahme von landwirtschaftlichen Produkten durch die fenaco an den Bezug der landwirtschaftlichen Produktionsmittel bei derselben an, auf die auch von den anderen befragten Unternehmen hingewiesen wird.

230. Die Aussage, wonach fenaco oder die Mitglied-LANDI Felderzeugnisse von den Landwirten nur dann abnehme, wenn diese die landwirtschaftlichen Produktionsmittel bei ihr beziehen, wird in der Stellungnahme bestritten. Die Parteien bekräftigen, es würden keine diesbezüglichen Vereinbarungen bestehen. Zum Beweis führen sie an, dass die Marktanteile bei der Übernahme der Erzeugnisse im Vergleich zum Absatz landwirtschaftlicher Produktionsmittel sehr unterschiedlich sei.

231. In Bezug auf eine Bindung der LANDI-Mitglieder durch fenaco ist zunächst auf die Organisationsstruktur der fenaco zu verweisen. Wie bereits erörtert (s. oben B.2.), haben die LANDI-Mitglieder als Genossenschafter der Mitglied-LANDIs Anreiz, primär mit letzteren zu handeln. Zudem sehen die Statuten einzelner Mitglied-LANDIs Bezugs- und Ablieferungspflichten der Genossenschafter vor. Diese Treuepflichten sind grundsätzlich durch den genossenschaftlichen Zweck der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe (Art. 828 OR) legitimiert (s.

oben B.2.). Jeder Landwirt ist frei, Mitglied einer landwirtschaftlichen Genossenschaft zu werden und sich deren Statuten zu unterwerfen. Jede LANDI ihrerseits ist frei, Mitglied der fenaco zu werden. Die Tatsache, dass sich rund 80% der aktiven Schweizer Landwirte einer der 359 Mitglied-LANDI angeschlossen haben, die ihrerseits Mitglieder der fenaco sind, zeigt, dass die Landwirte einen Anreiz haben, Mitglied einer Genossenschaft zu werden und sich deren Statuten und allfälligen Treuepflichten zu unterwerfen.

232. Ein Unternehmen bezeichnet die Bindung der Abnahme landwirtschaftlicher Produkte an den Bezug landwirtschaftlicher Produktionsmittel durch fenaco als Gegengeschäfte. Voraussetzung für das Vorliegen eines Gegengeschäfts im Sinne von Art. 171a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1; LwG) ist u.a., dass das Gegengeschäft von einem marktbeherrschenden Unternehmen ausgeht, welches die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss eines Vertrages koppelt. Gemäss Art. 171a Abs. 1 LwG ist darin ein unzulässiges Verhalten nach Art. 7 KG zu sehen, das nach Art. 49a oder 50 KG geahndet werden kann. Beim neuen – am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen - Art. 171a LwG geht es gemäss Johannes Germann, Ständerat SH, um das sogenannte Knebelungsverbot. Es soll die Bauern vor unfairen Gegengeschäften mit marktbeherrschenden Unternehmen schützen. Die ständerätliche Kommission sieht allerdings davon ab, Knebelungsverträge generell zu verbieten. Gegengeschäfte mit marktbeherrschenden Unternehmen sind demnach nur dann zu untersagen, wenn sie zu unangemessenen Preisen führen (Amtliches Bulletin, AB 2006 S. 1257 / BO 2006 E 1257).

233. Die Frage, ob durch eine allfällige Öffnung des Schweizerischen Agrarhandels durch ein Freihandelsabkommen CH-EU im Agrar- und Lebensmittelbereich in den Bereichen Pflanzenschutzmittel und Pflanzennahrung Veränderungen erwartet werden, wurde unterschiedlich beantwortet: Das ausländische Unternehmen ist der Ansicht, eine Öffnung des Schweizer Agrarbereichs hin zur EU könne, müsse aber nicht zu einer Wettbewerbsbelebung im Bereich landwirtschaftlicher Hilfsstoffe führen. fenaco werde wohl auch nach einer Öffnung eine dominante Stellung innehaben und für einen Grossteil der Landwirte Hauptabnehmer und damit auch Hauptlieferant bleiben. Mit anderen Worten gebe es keine Sicherheit, dass eine Öffnung des Schweizer Agrarbereichs die Marktsituation entschärfen würde. Mit einem Freihandelsabkommen sei zudem frühestens 2015 zu rechnen. Für das ausländische Unternehmen selbst wäre eine Öffnung des Schweizerischen Agrarmarkts eine Chance, eine Basis zu schaffen, den Landwirten neue Plattformen für den An- und Verkauf und damit eine Alternative gegenüber den eingefahrenen, kostenintensiven Strukturen zu bieten. Ein anderes befragtes Unternehmen erwartet kurzfristig keine grossen Veränderungen, weil neue Marktteilnehmer angesichts der gefestigten Stellung der fenaco in Bezug auf die Landwirte, von einem allfälligen Markteintritt abgehalten würden.

C.4.1.2.3. Feststellung der betroffenen Märkte anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen

C.4.1.2.3.1 Tafelobst

234. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Tafelobst in der Schweiz haben sich gemäss Meldung in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 10-20% 10-20% 10-20%

Steffen-Ris und Frilog 0-10% 0-10% 0-10%

Total 20-30% 20-30% 20-30%

Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Tafelobst über 20% beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.1.2.3.2 Karotten

235. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Karotten haben sich gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 0-10% 0-10% 0-10%

Steffen-Ris und Frilog 10-20% 10-20% 10-20%

Total 20-30% 20-30% 20-30%

Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Karotten über 20% liegt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.1.2.3.3 Zwiebeln

236. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Zwiebeln haben sich gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 0-10% 0-10% 0-10%

Steffen-Ris und Frilog 10-20% 10-20% 10-20%

Total 20-30% 20-30% 20-30%

Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Zwiebeln über 20% beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.1.2.3.4 Kartoffeln

237. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln haben sich gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 30-40% 30-40% 30-40%

Steffen-Ris und Frilog 0-10% 0-10% 0-10%

Total 40-50% 40-50% 40-50%

Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln über 20% beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

In der Stellungnahme wird auf eine Präzisierung der Marktanteile in der Ergänzung vom 10. Januar 2008 hingewiesen. Diese Präzisierung wird weiter hinten in die Beurteilung der Stellung der Zusammenschlussparteien auf dem Markt für Speise- und Veredelungskartoffeln mit einbezogen. An dieser Stelle sei einzig darauf verwiesen, dass es sich beim Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln auch unter Berücksichtigung dieser Präzisierung um einen betroffenen Markt handelt.

238. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Saatkartoffeln haben sich gemäss Meldung in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 10-20% 10-20% 10-20%

Steffen-Ris und Frilog 10-20% 10-20% 10-20%

Total 20-30% 20-30% 20-30%

Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Saatkartoffeln für den Grosshandel über 20% beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.1.2.3.5 Pflanzenschutzmittel

239. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzenschutzmittel haben sich gemäss Meldung in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 50-60% 50-60% 50-60%

Steffen-Ris und Frilog 0-10% 0-10% 0-10%

Total 50-60% 50-60% 50-60%

Der Marktanteil von fenaco auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzenschutzmitteln liegt bei über 30%. Folglich handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Da Steffen-Ris auf diesem Markt nicht tätig ist

kommt es durch den Zusammenschluss allerdings zu keinen Marktanteilsadditionen.

240. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem Markt für den Detailhandel von Pflanzenschutzmittel beträgt für das Jahr 2006 gemäss Meldung:

Detailhändler 2006

fenaco inkl. Mitglied-LANDI 50-60%

Steffen-Ris und Frilog 0-10%

Total 50-60%

241. Entgegen der in der Meldung vertretenen Ansicht, dass die Marktanteile der Mitglied-LANDI nicht zur fenaco gezählt werden, wird für die nachfolgende Beurteilung auf die Marktanteile von fenaco und den Mitglied-LANDI zusammen abgestellt. Dies deshalb, weil es sich bei den Mitglied-LANDI um Konzernunternehmen der fenaco handelt (s. oben A.2.). Da der gemeinsame Marktanteil von fenaco inkl. Mitglied-LANDI und Steffen-Ris auf dem Markt für den Detailhandel von Pflanzenschutzmittel über 20% beträgt, handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

242. Die Parteien akzeptieren in der Stellungnahme die Qualifikation der Mitglied-LANDI als Konzernunternehmen und damit die Zurechnung von deren Marktanteilen

zu fenaco. Sie weisen aber darauf hin, dass die Tätigkeiten von fenaco und den Mitglied-LANDI auf unterschiedlichen Marktstufen stattfinden. Dies wird in der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens berücksichtigt, indem zwischen einem Markt für den Grosshandel von Pflanzenschutzmitteln und einem Markt für den Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln unterschieden wird. Dasselbe gilt im Bereich der Pflanzennahrung.

C.4.1.2.3.6 Pflanzennahrung

243. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzennahrung haben sich gemäss Meldung in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco 50-60% 50-60% 50-60%

Steffen-Ris und Frilog 0-10% 0-10% 0-10%

Total 50-60% 50-60% 50-60%

Der Marktanteil von fenaco auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzennahrung liegt bei über 30%. Folglich handelt es sich um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Da Steffen-Ris auf diesem Markt nicht tätig ist, kommt es durch den Zusammenschluss allerdings zu keinen Marktanteilsadditionen.

244. Die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzennahrung für den Detailhandel haben sich gemäss Meldung in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Detailhändler 2004 2005 2006

fenaco inkl. Mitglied-LANDI 10-20% 20-30% 20-30%

Steffen-Ris und Frilog 0-10% 0-10% 0-10%

Total 20-30% 20-30% 20-30%

Der gemeinsame Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Detailhandel von Pflanzennahrung liegt über 20%. Folglich handelt es sich um einen

vom Zusammenschluss betroffenen Markt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU).

C.4.1.2.4. Aktuelle und potenzielle Konkurrenz auf den vorliegend betroffenen Märkten

C.4.1.2.4.1 Aktuelle Konkurrenz

245. Im Rahmen der Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs sind die Marktanteile der drei wichtigsten Wettbewerber in den betroffenen Märkten sowie die in den letzten fünf Jahren neu eingetretenen Unternehmen zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f VKU).

C.4.1.2.4.2 Potenzielle Konkurrenz

246. Bei der Beurteilung der potenziellen Konkurrenz geht es um die Frage, welche Unternehmen in den nächsten drei Jahren in die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte eintreten könnten (Art. 11 Abs. 1 Bst. f VKU).

247. Die Bestimmung der aktuellen und der potenziellen Konkurrenz erfolgt nachfolgend jeweils nacheinander für die einzelnen Märkte. Für den Fall, dass vorliegend die Prüfung der aktuellen Konkurrenz auf einem bestimmten Markt nicht zu einer Bejahung einer marktbeherrschenden Stellung führt, wird nachfolgend auf die Erörterung der potenziellen Konkurrenz verzichtet.

C.4.1.2.4.3 Vorbemerkungen zur aktuellen Konkurrenz

248. In der Meldung vom 1. Oktober 2007 werden rund 50 Grosshandelsbetriebe aufgeführt, die als Alternativen zu den beteiligten Unternehmen bezeichnet werden. Es ist allerdings zu beachten, dass der Grossteil von diesen Betrieben nicht wie fenaco und Steffen-Ris sowohl mit Tafelobst, Karotten, Zwiebeln sowie Speise- und Veredelungskartoffeln als auch mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen handelt, sondern sich auf den einen oder anderen Produktbereich konzentriert. So handeln z.B. die AG für Fruchthandel Basel, die Biofruits SA und die Füglister Charles AG nur mit Früchten oder die Kartoffelzentrale Kirchberg nur mit Speise- und Veredelungskartoffeln. Unter allen in der Meldung aufgeführten Grosshändlern gibt es nur einige wenige, welche wie fenaco und Steffen-Ris in allen vorliegend relevanten Märkten tätig sind. Zu letzteren gehören z.B. die Schwab-Guillod AG, mit Marktanteilen zwischen 0-10% und die Lagerhaus Lohn AG, mit Marktanteilen zwischen 0-10% auf besagten Märkten. Wie durch das Konzept NEMIFRI bestätigt, ist ein Grosshändler mit einem vielfältigen Sortiment attraktiver für den Detailhandel, als ein Grosshändler, der sich auf einzelne Produkte spezialisiert hat. Zudem kann es auch für den Produzenten von Vorteil sein, mit einem Grosshändler zusammenzuarbeiten, der ihm Absatzkanäle für verschiedene Gemüse und Früchte zur Verfügung stellt.

249. In Rz. 185 der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass "die beteiligten Unternehmen mit dem Tafelobst und den drei Lagergemüse Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln spezialisierte Betriebe sind." Andere Grosshändler würden mehrere Dutzend Produkte führen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Analyse

der voraussichtlichen Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nur jene Märkte umfasst, in welchen zumindest eines der beteiligten Unternehmen tätig ist. Die Analyse bezweckt einen Vergleich der Stellung der beteiligten Unternehmen mit der Konkurrenz auf den relevanten Märkten. Vorliegend wurden u.a. je ein Markt für den Grosshandel von Tafelobst, Speise- und Veredelungskartoffeln, Karotten und Zwiebeln unterschieden. Für vorliegende Beurteilung relevant ist, ob die Konkurrenz, wie fenaco und Steffen-Ris sämtliche relevanten Märkte abdeckt oder nur einzelne. Es kann ein Wettbewerbsvorteil für einen Konkurrenten sein, wenn dieser nebst Tafelobst, Kartoffeln, Karotten und Zwiebeln weitere Gemüse und Früchte oder gar ein Gemüse- und Früchte-Vollsortiment anbietet. Wie in der Stellungnahme unter Rz. 143 aufgezeigt, hat jeder Mitbewerber der beteiligten Unternehmen eine eigenständige Sortimentspolitik. So verfügt z.B. Schwab-Guillod über ein Gemüse- und Früchte-Vollsortiment, und Spavetti über ein Früchte-Vollsortiment. Die Geiser-Gruppe bietet Kernobst, alle Steinfrüchte, Kiwi, Kartoffeln, Zwiebeln, Randen und pasteurisierte Convenience an. Gugger-Guillod handelt nur Zwiebeln und zwiebelverwandte Produkte wie Knoblauch. Aufgrund der heterogenen Sortimentsstruktur wäre ein Vergleich sämtlicher Tätigkeiten der Unternehmen nicht aufschlussreich. Folglich werden vorliegend nur die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen und von deren Konkurrenz auf den relevanten Märkten in die Beurteilung mit einbezogen.

C.4.1.2.4.4 Vorbemerkungen zur potenziellen Konkurrenz

250. In der Meldung vom 1. Oktober 2007 wird darauf hingewiesen, dass der Preisdruck auf die gesamte Agrar- und Nahrungsmittelindustrie stetig zunehme. Die zu erwartende Agrarmarktliberalisierung werde dazu führen, dass ein grosser Teil der Grosshandelsbetriebe mit anderen Grosshändlern in der Schweiz und/oder in der EU kooperieren werde. Daneben würden neue Akteure in die verschiedenen Bereiche der Ernteabnahme eintreten.

251. Es werden verschiedene Unternehmen genannt, die in den nächsten drei Jahren in den Handel mit Speise- und Veredelungskartoffeln, Saatkartoffeln, Pflanzenschutzmittel, und Pflanzennahrung eintreten könnten. Die befragten Marktteilnehmer hielten insbesondere Marktzutritte in die Märkte für den Handel von Lagergemüse und Tafelobst für unwahrscheinlich. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die hohen Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen auf den Märkten für landwirtschaftliche Produktionsmittel und auf dem Kartoffelmarkt andere Unternehmen von einem Eintritt in diese Märkte abhalten würden.

C.4.1.2.4.5 Tafelobst

252. In den letzten drei Jahren haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Grosshandel von Tafelobst gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco und Steffen-Ris 20-30% 20-30% 20-30%

Tobi Seeobst AG 10-20% 10-20% 10-20%

Geiser agro.com AG 0-10% 0-10% 0-10%

Füglister Charles AG 0-10% 0-10% 0-10%

253. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 haben folgende Unternehmen in den letzten fünf Jahren mit dem Grosshandel von Tafelobst in der Schweiz begonnen:

- Biofruits SA, Vétroz

- Vogt Obstbau, Remingen

- VS-Fruit, Charrat

254. Durch den Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris erreichen die beteiligten Unternehmen mit 20-30% zwar den im Vergleich zu den anderen Wettbewerbern höchsten Marktanteil. In Anbetracht der relativen Marktmacht der Zusammenschlussunternehmen im Vergleich zu den drei wichtigsten Wettbewerbern, die zwischen 0-10% und 10-20% der Marktanteile erreichen, kann allerdings nicht von einer Marktbeherrschung gesprochen werden. Damit begründet oder verstärkt der Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).

C.4.1.2.4.6 Karotten

255. In den letzten drei Jahren haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Grosshandel von Karotten gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco und Steffen-Ris 20-30% 20-30% 20-30%

Schwab-Guillod AG 0-10 0-10% 0-10%

Spavetti AG 0-10% 0-10% 0-10%

Stoll 0-10% 0-10% 0-10%

256. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 haben folgende Unternehmen in den letzten fünf Jahren mit dem Grosshandel von Karotten in der Schweiz begonnen:

- Müller, Azmoos

- Graf Hans, Feldhof Gemüsebau, Oberriet

257. Durch den Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris erreichen die beteiligten Unternehmen mit 20-30% zwar den im Vergleich zu den anderen Wettbewerbern höchsten Marktanteil. In Anbetracht der Marktanteile der wichtigsten Konkurrenten, kann aber auch hier nicht von einer marktbeherrschenden Stellung ausgegangen werden. Folglich sind auch auf dem Markt für den Grosshandel von Karotten die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 KG nicht gegeben.

C.4.1.2.4.7 Zwiebeln

258. In den letzten drei Jahren haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Grosshandel von Zwiebeln gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco und Steffen-Ris 20-30% 20-30% 20-30%

Gugger-Guillod AG 10-20% 10-20% 10-20%

Schwab-Guillod AG 0-10% 0-10% 0-10%

LV-Gemüsezentrale Rebstein 0-10% 0-10% 0-10%

259. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 hat folgendes Unternehmen in den letzten fünf Jahren mit dem Grosshandel von Zwiebeln in der Schweiz begonnen:

- Graf Hans, Feldhof Gemüsebau, Oberriet

260. Wie beim Tafelobst und bei den Karotten ist auch auf dem Markt für den Grosshandel von Zwiebeln eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussunternehmen auszuschliessen: Die Zusammenschlussunternehmen erreichen mit 20-30% zwar den im Vergleich zu den anderen Wettbewerbern höchsten Marktanteil. Die relative Marktmacht der Wettbewerber, die über Marktanteile zwischen 0-10% und 10-20% der verfügen, kann sich allerdings disziplinierend auf das Marktverhalten der Zusammenschlussunternehmen auswirken. Damit sind auch im Bereich der Zwiebeln die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nicht erfüllt.

C.4.1.2.4.8 Kartoffeln

I. Speise- und Veredelungskartoffeln

a. Aktuelle Konkurrenz

261. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco und Steffen-Ris 40-50% 40-50% 40-50%

Geiser agro.com AG 10-20% 10-20% 10-20%

Bischofszell Nahrungsmittel AG 0-10% 0-10% 0-10%

Lagerhaus Lohn 0-10% 0-10% 0-10%

262. In der Ergänzung vom 19. Dezember 2007 präzisieren die Parteien die Marktanteile. Die Präzisierung soll die neuesten Übernahmen und Kooperationen sowie die neuesten Markteintritte berücksichtigen. Mit der zweiten

Ergänzung vom 10. Januar 2008 erfolgen weitere Angaben zu den Marktanteilen. Eine Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen ergäbe gemäss Ergänzung vom 10. Januar 2008 folgendes Bild.

2005 2006 2007

Grosshändler in Tonnen

Marktanteil in %

in Tonnen

Marktanteil in %

in Tonnen

Marktanteil in % fenaco + Steffen-Ris […] 30-40% […] 40-50% […] 30-40%

Geiser Gruppe / agrolog.ch ag […] 10-20% […] 10-20% […] 10-20%

Bischofszell Nahrungsmittel AG […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10%

Grosshändler in Tonnen

Marktanteil in %

in Tonnen

Marktanteil in %

in Tonnen

Marktanteil in % Primserres SA / Fankhauser + Soltermann […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10%

Hans Graf […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10%

Hilcona AG […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10% Lagerhaus Lohn AG […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10%

Brunner Ernst […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10%

GVS Agrar AG […] 0-10% […] 0-10% […] 0-10% Diverse […] 30-40% […] 10-20% […] 30-40% Direktvermarktung […] 10-20% […] 10-20% […] 10-20%

Die Marktanteile in der Tabelle gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 weichen von den Marktanteilen gemäss Ergänzung vom 10. Januar 2008 ab. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 sind die Marktanteile um 0-10% bis 10-20% höher als in der Ergänzung vom 10. Januar 2008. Diese Unterschiede ergeben sich offenbar durch

Verwendung unterschiedlicher Mengen für den Gesamtmarkt. Eine weitere Abweichung besteht zu der Angabe im Unternehmensportrait von fenaco unter www.fenaco.ch (Stand: 11. Januar 2008). fenaco gibt in ihrem Unternehmensportrait an, dass sie 50% der Kartoffeln vermarktet.

263. In der Stellungnahme kritisieren die Parteien, dass Marktanteilsangaben aus dem Unternehmensportrait verwendet werden. Beim Unternehmensportrait handle es sich um ein Marketing-Instrument, in welchem sich ein Unternehmen stark darstelle. Es handle sich um rein approximative Werte. Allerdings macht fenaco die gleiche Angabe in ihrem Mediencommuniqué zur Delegiertenversammlung 2007: "Die fenaco vermarktet heute über 50% der in der Schweiz produzierten Kartoffeln, ...". Schliesslich ist zum Argument, es handle sich beim Unternehmensportrait um ein reines Marketinginstrument, das approximative Zahlen enthält, folgendes zu bemerken: Wenn fenaco im Jahr 2007 im Bereich der Kartoffeln über einen Marktanteil von 30-40% verfügt hat und

im Unternehmensportrait einen Marktanteil von 50% für diesen Bereich ausweist, so muss man sich fragen, ob dies nicht allenfalls ein Fall von unlauterem Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz darstellt.

264. Die Angaben gemäss Ergänzung vom 10. Januar 2008 ergeben somit für fenaco und Steffen-Ris in den Jahren 2005 bis 2007 einen Marktanteil zwischen 30-40% und 40-50%. Damit beträgt der durchschnittliche Marktanteil von fenaco über diese drei Jahre ungefähr 30-40%.

265. Bei diesen Angaben zu den Marktanteilen weist die Ergänzung vom 10. Januar 2008 die Direktvermarktung als von fenaco unabhängigen Handel aus. Gemäss Angabe der Parteien in der Ergänzung vom 10. Januar 2008 fallen diejenigen Absatzkanäle unter die Direktvermarktung, mittels welcher die Produkte von den Produzenten direkt an den Endverbraucher gelangen. Zu diesen Absatzkanälen gehörten im Konsumbereich die "Burelädeli" sowie die Direktlieferung an Endabnehmer mittels Heimlieferungen oder Abonnementslieferungen, die direkte Belieferung von Restaurationsbetrieben und Direktlieferungen von Bauern an verarbeitende Betriebe im Industriebereich. Gemäss Ergänzung vom 10. Januar 2008 ist nicht feststellbar, wie viele Landwirte, die ihre Ernte teilweise oder gesamthaft direkt vermarkten, bei einer landwirtschaftlichen Genossenschaft oder bei fenaco beteiligt sind. Vermutungsweise könne davon ausgegangen werden, dass der prozentuale Anteil etwa mit dem Anteil aller Bauernbetriebe, welche in landwirtschaftlichen Genossenschaften organisiert ist, übereinstimmt.

266. Anhand dieser Vermutung dürften somit 80% der Direktvermarktung von LANDI-Mitgliedern stammen. Denn rund 80% der Landwirtschaftsbetriebe sind LANDI-Mitglieder. Gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 betrug der Marktanteil der Direktvermarktung an der gesamten Vermarktung im Jahr 2006 10-20%. Von diesen 10-20% stammen 80% von LANDI-Mitgliedern. Im Jahr 2006 beträgt damit der Marktanteil von direktvermarktenden LANDI-Mitgliedern 0-10%.

267. Gemäss Stellungnahme der Parteien verfügt fenaco weder unmittelbar noch mittelbar über Einfluss auf die Willensbildung der LANDI-Mitglieder. Letztere seien rechtlich und tatsächlich frei, ihre Produkte an Dritte zu veräussern oder von Dritten zu beziehen (vgl. Rz. 31 der Stellungnahme). Vorliegend wird daher der Marktanteil direktvermarktender LANDI-Mitglieder nicht dem Marktanteil der fenaco-LANDI-Gruppe zugerechnet. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass fenaco einen besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern hat als ihre Konkurrenz. Wie in Abschnitt B.2 zur Organisationsstruktur von fenaco erläutert, besteht auch für jene Landwirte, die nicht statutarisch verpflichtet sind, primär mit ihrer LANDI zu handeln, grundsätzlich ein Anreiz, ihre Geschäftstätigkeit über ihre LANDI abzuwickeln.

268. Bei der Berechnung der Marktanteile beziehen die Meldung vom 1. Oktober 2007 und die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 auch das Unternehmen Bischofszell Nahrungsmittel AG mit ein. Die Bischofszell Nahrungsmittel AG selber sieht sich jedoch nicht im gleichen Geschäft wie fenaco und Steffen-Ris tätig. Auf die Frage nach der Beschreibung ihrer Aktivitäten gibt die Bischofszell Nahrungsmittel AG folgende Antwort. "Bischofszell Nahrungsmittel AG produziert und verkauft keine Agrarprodukte. Wir produzieren Lebensmittel aus Agrarprodukten (Schwergewicht Kartoffeln, Gemüse). In diesem Sinne sind wir nicht im gleichen Business tätig wie Steffen-Ris und fenaco-Gruppe im Agrarproduktebereich." Gemäss Angaben auf ihrer Website www.bina.ch (Stand: 6. Janaur 2008) bietet die Bischofszell Nahrungsmittel AG verschiedene Kartoffelprodukte an. Im Detailverkauf sind dies Pommes Chips, Pommes frites, Rösti, Kartoffelstock, Salate und Fertigmenüs. Ähnliche Produkte verkauft die Bischofszell Nahrungsmittel AG an Grossverbraucher. Die Bischofszell Nahrungsmittel AG verkauft auch Kartoffeln ganz, in Scheiben oder in Würfeln an Grossverbraucher. Aber selbst eine Berücksichtigung dieses Angebots änderte die Marktanteile von fenaco und Steffen-Ris nur marginal. Gemäss Angaben von Bischofszell Nahrungsmittel AG macht das Angebot von Kartoffeln ganz, in Scheiben und in Würfeln weitaus weniger als [...] Tonnen aus. Diese Angaben wiederlegen die Angaben von fenaco und Steffen-Ris. Zudem wiederholt die Bischofszell Nahrungsmittel AG bei der Anfrage nach ihrem gehandelten Volumen von Kartoffeln ausdrücklich, dass sie keine Agrarprodukte produziert und handelt.

269. Ein weiteres Unternehmen, welches die Meldung vom 1. Oktober 2007 als Grosshändlerin von Kartoffeln berücksichtigt, ist die Hilcona AG Liechtenstein. Die Meldung vom 1. Oktober 2007 nennt für die Hilcona AG im Bereich Kartoffeln einen Umsatz von [...] Tonnen oder CHF [...] Mio. Für den Marktanteil von der Hilcona AG geht die Meldung vom 1. Oktober 2007 von 0-10% aus. Dagegen weist die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 die Hilcona AG unter verarbeitende Betriebe als potenzielle Konkurrentin mit geringen Einstiegshürden aus. Demnach ist die Hilcona AG gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 keine aktuelle Konkurrenz. In dieser Hinsicht widersprechen sich die Meldung vom 1. Oktober 2007 und die Ergänzung vom 19. Dezember 2007.

270. Die Hilcona AG selber bezeichnet ihr Tätigkeitsfeld nicht als Grosshandel mit Kartoffeln oder anderen Agrarprodukten. Gemäss eigenen Angaben unter www.hilcona.com (Stand: 6. Januar 2008) steht die Marke Hilcona für erstklassige Qualität bei Convenience Produkten für den täglichen Bedarf. Dementsprechend bietet Hilcona im Bereich Kartoffeln Fertiggerichte wie beispielsweise Rösti, Gratin de pommes de terre oder Kartoffelscheiben für Salat an.

271. Folglich entsprechen die Tätigkeiten der beiden Unternehmen Bischofszell Nahrungsmittel AG und Hilcona AG nicht dem Grosshandel mit Kartoffeln. Demzufolge gelten die Bischofszell Nahrungsmittel AG und Hilcona AG nicht als Grosshändler von Speise- und Veredelungskartoffeln. Ohne die Handelsvolumen von Bischofszell Nahrungsmittel AG und Hilcona AG ist eine Korrektur bei der Berechnung der Marktanteile notwendig. Die entsprechende Korrektur ergibt zusammen für fenaco und Steffen-Ris einen Marktanteil von ungefähr 30-40% im Jahr 2005. Im Jahr 2006 beträgt der korrigierte Marktanteil ungefähr 40-50%. Danach beträgt im Jahr 2007 der Marktanteil ungefähr 30-40%. Diese korrigierten Werte ergeben für die Jahre 2005 bis 2007 ein Marktanteils-Intervall von 30-40% bis 40-50%. Folglich

weisen fenaco und Steffen-Ris zusammen und ohne Berücksichtigung der Bischofszell Nahrungsmittel AG und der Hilcona AG über die drei Jahre 2005 bis 2007 einen durchschnittlichen Marktanteil von ungefähr 30-40% auf.

272. Wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, nehmen die Bischofszell Nahrungsmittel AG und die Hilcona AG eine Doppelrolle ein. Beide kartoffelverarbeitenden Unternehmen kaufen Kartoffeln sowohl von Grosshändlern als auch direkt von den Produzenten. Durch den Direktbezug bei den Produzenten ist eine Konkurrenzposition der verarbeitenden Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenüber fenaco und Steffen-Ris möglich. Beispielsweise schätzt die Stellungnahme den Direktbezug bei den Kartoffelproduzenten für die Bischofszell Nahrungsmittel AG auf ungefähr [...] Tonnen. Folglich können verarbeitende Unternehmen neben dem Kanal Grosshandel auch den Kanal Direktbezug nutzen.

273. Auf der Absatzseite hingegen unterscheiden sich die Angebote von fenaco und Steffen-Ris gegenüber den verarbeitenden Unternehmen. Die Angebote der verarbeitenden Unternehmen gehören nicht zum relevanten Markt Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln. Vielmehr sind die verarbeitenden Unternehmen absatzseitig Kunden von fenaco und Steffen-Ris, weil die verarbeitenden Unternehmen bei fenaco und Steffen-Ris Kartoffeln kaufen. Folglich treten die verarbeitenden Unternehmen absatzseitig nicht als Konkurrenz im Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln auf.

274. Wie die Marktanteile zeigen, ist im Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln die grösste Konkurrentin von fenaco und Steffen-Ris die Geiser agro.com AG. Gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 wurden per 1. Juli 2006 Unternehmensteile und Beteiligungen von folgenden Unternehmen, welche im Handel mit Agrarprodukten tätig sind, in die Geiser agro.com AG zusammengeführt: Maeder AG, Kartoffelzentrale Amt Burgdorf und E. Schwarz Landesprodukte AG. Die Ergänzung nennt die entstandene Kooperation Geiser-Gruppe. Zudem gründete die Geiser agro.com AG im Jahr 2007 zusammen mit den Unternehmen Tobi Seeobst AG und vs.fruits sa die agrolog.ch ag. Gemäss Medienmitteilung unter www.geiser-agro.com (Stand: 6. Januar 2008) sorgt die Plattform agrolog.ch ag für die produktive und zuverlässige Beschaffung von Kartoffeln (Inland/Import) und Tafelobst (Inland/Import). „Damit entsteht eine gesamtschweizerische Lösung für die Beschaffung und den Handel von Speisekartoffeln und Tafelobst auf dem Inland- sowie Importmarkt.“

275. Aufgrund dieser Vorgänge weist die Ergänzung vom 10. Januar 2008 die Marktanteile in den Jahren 2005 bis 2007 für die Unternehmen gemeinsam aus, welche an den Kooperationen Geiser-Gruppe und agrolog.ch ag beteiligt sind. Diese Kumulierung der Marktanteile ergibt für das Jahr 2006 einen Marktanteil von 10-20%.

276. Als weitere bedeutsame Entwicklung im Grosshandel mit Kartoffeln nennt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 die neuen Lieferverträge der Migros im Rahmen von NEMIFRI (s. oben Rz. 79). Die Meldung vom 1.

Oktober 2007 weist für das Handelsvolumen der fenaco im Jahr 2006 [...] Tonnen Kartoffeln aus.

277. Neben der Geiser-Gruppe sind weitere kleinere Grosshändler im Markt, welche mit Speise- und Veredelungskartoffeln handeln. Diese weiteren Grosshändler machen zusammen - gemessen am Gesamtmarkt - ungefähr 20-30% aus. Einzeln betrachtet verfügen diese Grosshändler über Marktanteile von ungefähr 0-10%. Die kleineren Grosshändler verfügen damit über ein kleineres Handelsvolumen als fenaco und Steffen-Ris. Alleine kann ein solcher kleinerer Grosshändler kein Detailhandelsunternehmen bedienen. Dagegen können fenaco und Steffen-Ris die nötige Menge liefern, welche ein grösseres Detailhandelsunternehmen verlangt.

278. Der HHI bestätigt die Beobachtung einer Konzentration im Bereich Speise- und Veredelungskartoffeln. Basierend auf den Zahlen von 2006 gemäss Meldung vom 1. Oktober und Ergänzung vom 10. Januar 2008 beträgt der HHI vor dem Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris mindestens 1389 Punkte. Nach einem Zusammenschluss betrüge der HHI mindestens 1860 Punkte, basierend auf den Zahlen für das Jahr 2006. Damit erhöhte ein Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris den HHI um mindestens 472 Punkte. Allerdings berücksichtigen diese Werte für den HHI weder die Diverse noch die Direktvermarktung. Die Diversen und die Direktvermarktung umfassen beide eine Gruppe kleinerer Grosshändler. Zur Anzahl dieser kleineren Grosshändler und deren Marktanteile liegen keine Angaben vor. Deshalb bleiben die Diversen und die Direktvermarktung von der Berechnung des HHI ausgeschlossen. Zudem sind die verarbeitenden Unternehmen Bischofszell Nahrungsmittel AG und Hilcona AG in der Berechnung des HHI berücksichtigt. Somit stellt der vorliegende Wert für den HH eine untere Schranke dar. Bei Berücksichtigung der Diversen und der Direktvermarktung fällt der HHI noch höher aus.

279. Nicht nur das Handelsvolumen der kleineren Grosshändler ist im Vergleich mit fenaco und Steffen-Ris kleiner. Die kleineren Grosshändler verfügen verglichen mit fenaco und Steffen-Ris auch über ein kleineres Sortiment. Oft sind die kleineren Grosshändler auf einzelne Produkte spezialisiert. Damit sind diese kleineren Grosshändler für den Detailhandel weniger attraktiv, wie das Konzept NEMIFRI bestätigt. Zudem kann es auch für einen Produzenten von Vorteil sein, mit einem Grosshändler zusammenzuarbeiten, der ihm Absatzkanäle für verschiedene Gemüse und Früchte zur Verfügung stellt.

280. Der Zusammenschluss verstärkt die vorteilhaftere Ausgangslage von fenaco und Steffen-Ris gegenüber den kleineren Grosshändlern. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass kleinere Unternehmen ihr Handelsvolumen mit Kartoffeln ausbauen können. Gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 verdoppelte der Betrieb Hans Graf seine Menge von [...] Tonnen innerhalb eines Jahres: "Der Lieferant von Aldi, Hans Graf Oberriet, hat innert kürzester Zeit eine Verarbeitungskapazität von [...] t aufgebaut." Dieser Einstieg in das Verarbeitungsgeschäft kostete gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 (Seite 14) ungefähr CHF [...] bis [...]. Allerdings macht der Betrieb Hans Graf mit einem Handelsvolumen

von [...] Tonnen im Markt einen Anteil von ungefähr 0-5% aus. Gemessen am Handelsvolumen von fenaco und Steffen-Ris zusammen beträgt der Ausbau des Handelsvolumens von [...] Tonnen vom Betrieb Hans Graf ungefähr [...]%.

281. Zudem baute der Betrieb Hans Graf seine Kapazität mit der Belieferung eines Detailhandelsunternehmens auf. Weil die Anzahl der Detailhandelsunternehmen beschränkt ist, sind für die kleineren Grosshändler auch die Möglichkeiten von Zusammenarbeit beschränkt. Vor allem, wenn es sich um die Belieferung von neu eingetretenen Detailhandelsunternehmen handelt. Sollte ein kleinerer Grosshändler ein neu eingetretenes Detailhandelsunternehmen beliefern, dann müsste der kleinere Grosshändler auch mit den neu eingetretenen Detailhandelsunternehmen wachsen, um auf vergleichbare Handelsvolumen wie fenaco und Steffen-Ris zu kommen.

282. Ebenso sind Neueintritte in den Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln möglich. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 und Ergänzung vom 19. Dezember 2007 haben folgende Unternehmen in den letzten fünf Jahren den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln in der Schweiz aufgenommen:

- Graf Hans, Feldhof Gemüsebau, Oberriet (Marktanteil ungefähr 0-5% im Jahr 2006);

- Fankhauser + Soltermann, Molondin (Marktanteil ungefähr 0-5% im Jahr 2006 zusammen mit Primserres SA);

- Lagerhaus Mühle Altikon (keine Angabe von Marktanteilen in der Meldung vom 1. Oktober 2007 und in der Ergänzung vom 19. Dezember 2007).

283. Diese drei Markteintritte zeigen, dass auch kleinere Grosshändler neu in den Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln einsteigen können.

284. Allerdings scheint das Handelsvolumen von kleinen Grosshändlern im Vergleich zu fenaco und Steffen-Ris weniger stabil. Wie die Ergänzung vom 10. Januar 2008 zeigt, beträgt das Handelsvolumen der kleinen Grosshändler (Diverse) im Jahr 2005 [...] Tonnen. Im darauffolgenden Jahr 2006 ist das Handelsvolumen dieser Diversen gemäss Ergänzung vom 10. Januar 2008 [...] Tonnen. Dies stellt eine Differenz von [...] Tonnen dar. Im Jahr 2007 schliesslich ist das Handelsvolumen wiederum ungefähr [...] Tonnen höher als im Vorjahr 2006: [...] Tonnen. Im Gegensatz zu den Diversen blieben die von fenaco und Steffen-Ris gehandelten Mengen über diese drei Jahre stabil, wie die Ergänzung vom 10. Januar 2008 zeigt. Folglich verfügen fenaco und Steffen-Ris über eine stabilere Position als die Diversen.

285. Als weitere aktuelle Konkurrenten von fenaco und Steffen-Ris werden in der Ergänzung vom 19. Dezember 2007 einige Verarbeitungsbetriebe im grenznahen Ausland genannt. Mit diesen Verarbeitungsbetrieben lasse sich ein passiver Veredelungsverkehr realisieren. "Im Veredelungsverkehr ist das Gleichheitsprinzip aufgeweicht und es ist möglich, die zur Verarbeitung ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffung und Qualität zu ersetzen und wieder zu importieren."

286. Der Konkurrenzdruck des passiven Veredelungsverkehrs scheint jedoch gering. Eine Betrachtung des passiven Veredelungsverkehrs erfolgt in der Vernehmlassungsunterlage Agrarpolitik 2011 (www.blw.admin. ch). Dieser Betrachtung nach wird passiver Veredelungsverkehr im Ausland gemäss Zollgesetz nur bei fehlender inländischer Verarbeitungskapazität bewilligt. "Ausserdem sind bei denjenigen Ausgangsprodukten, die sehr viel Wasser beinhalten und eine geringe Lagerfähigkeit haben (Milch, Kartoffeln, Zuckerrüben) die Distanzen zu den ausländischen Verarbeitungsbetrieben zu gross."

287. Zudem hält die Meldung vom 1. Oktober 2007 auf Seite 37 fest, dass aktuell keine Speise- und Veredelungskartoffeln ausgeführt werden: "Eine Ausfuhr von frischen, unverarbeitenden Kartoffeln findet nicht statt." In den Beilagen zur Ergänzung vom 19. Dezember 2007 legt swisspatat die Verwertung der Ernte 2005 dar. In dieser Darlegung erscheint kein Hinweis zu einem passiven Veredelungsverkehr. Im Jahr 2005 werden 1'500 Tonnen der Ernte als Pflanzkartoffeln für Export verwendet. Der Export von Speise- und Veredelungskartoffeln (inklusive Produkte) beträgt 3'500 Tonnen. Folglich werden von der Jahresernte von 484'700 Tonnen 5'000 Tonnen exportiert. Somit beträgt der Export ungefähr 1% der Jahresernte.

b. Potenzielle Konkurrenz

288. Zur potenziellen Konkurrenz nennt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 aktuelle Konkurrenten ohne nennenswerte Einstiegshürden zur Erhöhung der Kapazität. "Folgende Gemüsehändler sind bereits im Kartoffelmarkt tätig (saisonal oder mit Sortimentsteilen) und könnten den Umsatz ohne grosse Investitionen erheblich steigern."

- Alpfruits – Rhodania SA, Saxon;

- Biscotte fruits & légumes SA, Vinzel;

- LV-Gemüsezentrale, Rebstein;

- Schwab Peter, Siselen;

- Spavetti AG, Kerzers.

289. Für diese bereits im Kartoffelmarkt tätigen Unternehmen würden keine oder nur geringe Investitionskosten anfallen. Es wäre in den meisten Fällen lediglich ein Ausbau der Lagerkapazität notwendig.

Neben den bereits im Kartoffelmarkt tätigen Unternehmen bestehen gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 potenzielle Konkurrenten mit geringen Einstiegshürden. "Die nachstehenden Händler von Lagergemüse verfügen über eine bestehende Infrastruktur (Wasch- und Abpackanlagen) und bestehende Kundenbeziehungen zu den grossen Abnehmern und zu einer Vielzahl Produzenten."

- Gugger-Guillod SA, Sugiez;

- Mischler AG, Ried b. Kerzers;

- Müller Azmoos AG, Azmoos;

- Ott Hans, Basadingen;

- Rüegsegger Marcel SA, Sugiez;

- Stoll frères, Yverdon;

- Thonney, Suscévaz;

- Meier AG, Sitterdorf;

- Ratgeb, Unterstammheim.

290. Die genannten Lagergemüsehändler könnten ihre bestehenden Anlagen grundsätzlich auch für die Verarbeitung von Kartoffeln nutzen. In den meisten Fällen müssten diese Händler ihre Kalibriervorrichtung nachrüsten. Für einen Sieb-Kalibrator müsse mit einer Investition von ungefähr CHF 40'000.- gerechnet werden.

291. Ebenso könnten auch mehrere Händler von Frischgemüse in den Grosshandel mit Kartoffeln einsteigen. Der Grosshandel mit Frischgemüse (z.B. Karotten, Zwiebeln), Knollengemüse (z.B. Randen oder Sellerie) und Tafelobst sei von den Betriebsabläufen sehr ähnlich wie der Grosshandel mit Kartoffeln. Was den Händlern von Frischgemüse fehlt, ist die Langzeitlagerung. Die notwendige Hauptinfrastruktur für Langzeitlagerung sei ein Gebäude mit Kühlanlagen. Dieses Gebäude bestehe jedoch bereits bei den Frischgemüsehändlern. Somit wäre die Umstellung auf Langzeitlagerung relativ einfach möglich. Die Ergänzung nennt unter den Frischgemüsehändlern als potenzielle Konkurrenten 19 Unternehmen, welche einen Umsatz von über CHF 10 Mio. erzielen. Damit könnten diese 19 Unternehmen die für die Verarbeitung von Kartoffeln notwendigen Investitionen aufbringen.

292. Als weitere potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz gibt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 die verarbeitenden Betriebe an. Mehrere verarbeitende Betriebe seien für die Lagerung und Aufbereitung (waschen, kalibrieren, sortieren) von Kartoffeln eingerichtet. Mit der Installation von Packanlagen könnten folgende verarbeitende Betriebe in das Frischkonsumgeschäft einsteigen:

- Hilcona AG, Schaan;

- Kadi AG, Langenthal;

- Zweifel AG, Spreitenbach.

293. Diese verarbeitenden Betriebe müssten Waagen und Verpackungsanlagen anschaffen. Insgesamt würden die Anschaffungskosten ungefähr CHF [...] betragen.

294. Schliesslich nennt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 die Produzenten als potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz. Unter Aussparung der Stufe Verarbeiter seien in den letzten Jahren Aldi und Casino in den Detailhandelsmarkt eingetreten. Ihnen verkauften die Produzenten die Kartoffeln direkt.

295. Alle die genannten Handelsunternehmen und Betriebe können potenzielle Konkurrenz darstellen. Allerdings müssten die bereits im Kartoffelmarkt tätigen Unternehmen, die Händler von Lagergemüse, die Händler von Frischgemüse, die verarbeitenden Betriebe und Produzenten für den Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln bei den Produzenten Kartoffeln einkaufen. Zu den Produzenten von Kartoffeln verfügt fenaco wie bereits erwähnt über einen besseren Zugang im Vergleich zu den genannten Handelsunternehmen.

296. Der potenziellen Konkurrenz aus der Schweiz fügt die Ergänzung vom 19. Dezember 2007 potenzielle Konkurrenz aus dem Ausland hinzu. Für ausländische Unternehmen werde der Markteintritt in der Schweiz stets attraktiver. Durch die sinkenden Zollschranken würden die Warenlieferungen in den Schweizer Markt einfacher werden. Im Schlepptau vom Markteintritt ausländischer Detailhändlern interessierten sich auch deren bisherigen ausländischen Lieferanten für einen Eintritt in den Schweizer Markt.

297. Ein ausländischer Grosshändler kann jedoch kaum Speise- und Veredelungskartoffeln aus dem Ausland in die Schweiz einführen. Denn faktisch besteht für die Schweizer Produzenten eine Garantie der Abnahme ihrer Kartoffelproduktion. Bei den Kartoffeln beträgt der Selbstversorgungsgrad ungefähr 90-95%. Folglich macht der Kartoffelimport ungefähr 5-10% aus.

298. Zudem teilt die Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11) in Art. 21 die Zollkontingentsanteile für Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln auf Grund einer Inlandleistung zu. Folglich muss ein ausländisches Unternehmen Schweizerische Kartoffeln handeln, um ausländische Kartoffeln importieren zu können. Für den Handel mit Schweizer Kartoffeln ist eine Kooperation mit einem Schweizer Unternehmen möglich. Damit würde das ausländische Unternehmen wieder mit Schweizer Kartoffeln handeln. Dann kann fenaco wiederum den Handel des ausländischen Unternehmens mit den Schweizer Kartoffeln beschränken, weil rund 80% der Kartoffelproduzenten der fenaco und den landwirtschaftlichen Genossenschaften angeschlossen sind. Über die Konzern-Struktur von fenaco und den landwirtschaftlichen Genossenschaften besteht die Möglichkeit, die Kartoffelproduzenten zumindest teilweise zu kontrollieren.

299. Eine zunehmende Wettbewerbsintensität dürfte von einem FHAL zwischen der Schweiz und der EU ausgehen. Momentan ist jedoch der Zeitpunkt einer vollständigen Umsetzung eines FHAL unklar. Das BLW und das SECO gehen von einer vollständigen Umsetzung im Jahr 2016 aus. Damit ist der Zeithorizont langfristig. Zudem befindet sich das Projekt FHAL in der Abklärungsphase. Ein Abbruch des Projektes FHAL ist immer noch möglich.

300. Falls die Schweiz das FHAL mit der EU tatsächlich vollständig umsetzt, ist eine Intensivierung des Wettbewerbs im Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln möglich. Sollte das FHAL aber nicht zu Stande kommen, dann bleibt der potenzielle Wettbewerb durch ausländische Unternehmen gering.

301. Insgesamt ist die disziplinierende Wirkung durch potenzielle Konkurrenz aus der Schweiz und dem Ausland unter den aktuellen Verhältnissen als beschränkt zu beurteilen. Dass die potenzielle Konkurrenz geringe Wirkung hat, bestätigen auch die Befragungen zum Zusammenschlussvorhaben zwischen fenaco und Steffen-Ris. Bei der Frage nach potenziellen Marktzutritten im Handel mit Kartoffeln stufen einige der befragten Unternehmen künftige Marktzutritte als unwahrscheinlich oder kaum wahrscheinlich ein. Ein befragtes Unternehmen gibt für die Möglichkeit, dass ein Unternehmen in den

Handel mit Kartoffeln einsteigt, die Wahrscheinlichkeit von 5% an.

302. In Rz. 220 ff. der Stellungnahme wird argumentiert, die beteiligten Unternehmen könnten die Landwirte nicht daran hindern, Kartoffeln an andere Grosshändler oder Abnehmer zu verkaufen. Damit sei der Annahme, die in den Eingaben genannten potenziellen Konkurrenten seien nur beschränkt potenzielle Konkurrenten, die Grundlage entzogen. Zudem könnten die beteiligten Unternehmen die Beschaffung von Kartoffeln nicht beschränken, da diese kein knappes Gut darstellen. Benötige ein Händler eine grössere Menge, vereinbare er mit einem bestehenden Produzenten eine Erhöhung der Anbaumenge oder schliesse Anbauverträge mit neuen Produzenten, wie es Steffen-Ris und andere Grosshändler sowie verarbeitende Betriebe in den vergangenen Jahren mehrfach getan hätten. Wenn einem Produzenten eine Abnahmegarantie für die Ware zugesichert werde, sei die Zusammenarbeit gesichert. Könnten fenaco und Steffen-Ris den Beschaffungsmarkt beschränken, wäre Geiser nicht in der Lage gewesen, Migros zusätzlich [...] Tonnen Speisekartoffeln zu offerieren.

303. Zum vorstehenden Kritikpunkt ist einzuwenden, dass in der Beurteilung nicht von einem Hindern der Konkurrenz an der Beschaffung von Kartoffeln die Rede ist, sondern von einem besseren Zugang zu den kartoffelproduzierenden LANDI-Mitgliedern. Es geht nicht um ein aktives Verhalten von fenaco, womit potenzielle Konkurrenz von einem Markteintritt fern gehalten werden soll. Vielmehr geht es darum, dass die Organisationsstruktur von fenaco letzterer einen besseren Zugang zum Beschaffungsmarkt ermöglicht und dieser Umstand potenzielle Konkurrenten von einem Markteintritt abhält. Beim Beispiel von Geiser geht es um einen aktuellen Konkurrenten, der mehr Kartoffeln nachfragt. Ob er dies bei bestehenden oder bei neuen Produzenten getan hat, ist nicht klar. Dieses Beispiel zeigt einzig, dass es der Konkurrenz von fenaco möglich ist, ihre Abnahmemenge auszudehnen. Dies steht aber nicht im Gegensatz zur Aussage, wonach fenaco besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern hat.

304. Die Parteien können der Annahme, der potenzielle Wettbewerb durch ausländische Unternehmen werde ohne ein FHAL Schweiz-EU gering bleiben, nicht folgen. Innerhalb der nächsten zehn Jahre sei eine Verlagerung von Verarbeitungsschritten ins Ausland zu erwarten. Es wird das Beispiel einer Pommes-Frites-Fabrik aufgeführt, die heute nur knapp und in der Zukunft in der Schweiz nicht mehr rentabel zu betreiben sei. Die Verarbeitungskapazitäten in der Schweiz sei zu knapp, um mit den zu tiefen Stückkosten produzierenden Fabriken im Ausland mit zu halten.

305. In diesem Beispiel zur Illustration potenzieller Konkurrenz aus dem Ausland geht es um die Auslagerung der Verarbeitung von Kartoffeln durch einen verarbeitenden Betrieb an eine Betriebsstätte im Ausland. Durch diesen Vorgang tritt kein neuer Konkurrent auf den Schweizer Markt, sondern ein bestehender Konkurrent verschiebt einen Teil seiner Tätigkeit ins Ausland, ohne dass dies seinen Marktaustritt bzw. einen Markteintritt eines ausländischen Unternehmens zur Folge hätte.

Damit ist dies kein Beispiel für zusätzliche potenzielle Konkurrenz aus dem Ausland.

c. Fazit

306. Vorangehende Erörterungen der aktuellen und potenziellen Konkurrenz im Handel mit Speise- und Veredelungskartoffeln ergeben einen beschränkten Wettbewerb in diesem Bereich. Dies ist vor allem solange der Fall, als der Schweizer Agrarmarkt zumindest bei den Speise- und Veredelungskartoffeln nicht vollständig geöffnet ist. Die vollständige Umsetzung des FHAL kann bei planmässiger Entwicklung im Jahr 2016 erfolgen. Die Öffnung des Schweizerischen Agrarmarktes über ein FHAL mit der EU steht jedoch noch nicht mit Sicherheit fest.

307. Der bessere Zugang zu den kartoffelproduzierenden LANDI-Mitgliedern ist als Wettbewerbsvorteil von fenaco gegenüber ihren Konkurrenten zu werten, die nicht über indirekt an ihnen beteiligte Landwirte verfügen. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss diesen besseren Zugang von fenaco zu den Kartoffelproduzenten ändert. Trotz diesem Wettbewerbsvorteil von fenaco sind Wachstum von Konkurrenzunternehmen und Marktzutritte beobachtbar. Schliesslich bestehen Anhaltspunkte, dass zumindest ein Teil der Landwirte ihre Kartoffeln auch ohne Grosshandelsunternehmen verkaufen können. Ungefähr 10% der Produzenten verkaufen ihre Kartoffeln direkt an die Abnehmer.

308. Folglich muss die Wettbewerbskommission davon ausgehen, dass der Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Als Massnahme zur Verhinderung der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG ordnet die Wettbewerbskommission Auflagen an. Diese Auflagen sind in Abschnitt D. Auflagen beschrieben.

d. Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

309. Wie bereits erläutert, beinhaltet die marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt nach Auffassung der Wettbewerbskommission in der Regel auch die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt (s. oben B.4.1.2.). Vorliegend wird dennoch kontrolliert, ob diese Möglichkeit auf dem Markt für Speise- und Veredelungskartoffeln tatsächlich gegeben ist.

310. Mit der marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln hat das neu entstehende Unternehmen fenaco / Steffen-Ris die Möglichkeit zu verhindern, dass bereits vorhandene Konkurrenten sich ihm gegenüber weiterhin als Wettbewerber verhalten, dass neue Konkurrenten auf dem betreffenden Markt auftreten oder bereits vorhandene Konkurrenten vom betreffenden Markt zu verdrängen (ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. A. Bern 2005, Rz. 783).

311. Diese Möglichkeit ergibt sich vorliegend aufgrund der folgenden Umstände: Wie im Rahmen der Beurteilung der aktuellen und der potenziellen Konkurrenz erläutert, ist davon auszugehen, dass fenaco einen besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern hat als ihre Konkurrenz. Mit der Übernahme von Steffen-Ris wird die Anzahl der LANDI-Mitglieder, die sich aktuell auf rund 80% der Schweizer Bauern beläuft, unter Umständen weiter ansteigen. Durch den Zusammenschluss erhält fenaco die Möglichkeit, bestehende Grosshändler von der weiteren Abnahme von Speise- und Veredelungskartoffeln bei neuen LANDI-Mitgliedern abzuhalten und sie damit auch an der Weitergabe dieser Erntegüter an den Detailhandel und andere Absatzkanäle zu hindern. Mit anderen Worten kann fenaco bestehende Wettbewerber vom Markt für den Grosshandel mit Speise- und Veredelungskartoffeln verdrängen. Der Anstieg der Anzahl LANDI-Mitglieder führt ebenfalls zur Möglichkeit, den Eintritt neuer Wettbewerber zu verhindern, da diese keine Speise- und Veredelungskartoffel-Produzenten mehr finden. Zweitens kann mit einer vollständigen Umsetzung des FHAL CH-EU bei planmässiger Entwicklung erst im Jahr 2016 gerechnet werden und die Öffnung des Schweizerischen Agrarmarktes über ein FHAL mit der EU noch nicht mit Sicherheit fest steht, kann auch nicht mit ausländischer Konkurrenz gerechnet werden.

312. Im Lichte vorstehender Erwägungen muss also davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Letztere führt zu einer strukturellen Veränderung, die den Wettbewerb möglicherweise beseitigt. Diesem Umstand trägt die Wettbewerbskommission mit ihren Auflagen Rechnung (siehe Abschnitt D).

313. Eine durch den Zusammenschluss bewirkte Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt, welcher die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt ist zum jetzigen Zeitpunkt weder ersichtlich, noch wurde eine solche Verbesserung von den Parteien vorgebracht.

II. Saatkartoffeln

a. Aktuelle Konkurrenz

314. In den letzten drei Jahren haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Handel von Saatkartoffeln gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Anbieter 2004 2005 2006

fenaco inkl. Mitglied-LANDI und Steffen-Ris inkl. Frilog

50-60% 50-60% 50-60%

Geiser agro.com AG 10-20% 10-20% 10-20%

LANDI LV8 0-10% 0-10% 0-10%

Die Meldung vom 1. Oktober 2007 zeigt auch eine Darstellung der Situation mit weiteren Händlern von Saatkartoffeln.

8 Der LV St. Gallen ist ein Genossenschaftsverband wie fenaco, dessen Wirtschaftsgebiet den Kanton St. Gallen und die angrenzenden Gebiete umfasst.

Anbieter 2006

fenaco inkl. Mitglied-LANDI und Steffen-Ris inkl. Frilog 50-60%

Geiser agro.com AG 10-20%

LANDI LV 0-10%

LANDI GVS9 0-10%

Lagerhaus Lohn AG 0-10%

Maeder AG 0-10%

Übrige 0-10%

Direktvermarktung/Eigenvermarktung 10-20%

315. Die Meldung vom 1. Oktober 2007 weist die Mitglied-LANDI als Konkurrenz zu fenaco und Steffen-Ris aus. In der Stellungnahme stimmen die Parteien der Zugehörigkeit der Mitglied-LANDI und der Zurechnung von deren Marktanteilen zum Konzern fenaco zu. Sie machen aber darauf aufmerksam, dass die direktvermarktenden LANDI-Mitglieder nicht zum Konzern gehören und deren Marktanteile folglich nicht fenaco anzurechnen sind.

316. Mit 30-40% Marktanteil handeln die Mitglied-LANDI die grösste Menge an Saatkartoffeln. Dass die Mitglied-LANDI am meisten Saatkartoffeln handeln, ergibt sich aus ihrer genossenschaftsrechtlichen Organisation. Die Mitglied-LANDI dienen der Selbsthilfe ihrer Genossenschafter. Innerhalb der Mitglied-LANDI verkaufen die Produzenten ihre Saatkartoffeln an die anderen Genossenschafter. Verkäufer und Käufer sind beide Genossenschafter der Mitglied-LANDI. Ebenso sind sowohl Verkäufer als auch Käufer Landwirtschaftsbetriebe. Weil Verkäufer und Käufer Genossenschafter sind, findet der Handel von Saatkartoffeln innerhalb und zwischen den Mitglied-LANDI statt.

317. Die in der Meldung vom 1. Oktober 2007 angegebenen Marktanteile ergeben ohne Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris einen HHI von mindestens 2463 Punkten. Ein Zusammenschluss von fenaco und Steffen-Ris erhöht den HHI auf 3554 Punkte. Somit beträgt die Differenz zwischen HHI vor und HHI nach dem Zusammenschluss 1091 Punkte. In diesen Werten für den HHI sind die Übrigen sowie die Direkt- und Eigenvermarktung nicht enthalten. Zu diesen kleineren Anbietern, welche die Übrigen sowie die Direkt- und Eigenvermarktung bilden, liegen keine Angaben vor. Deshalb stellen die berechneten Werte für den HHI untere Schranken dar.

318. Für den Bereich Saatkartoffeln gelten grundsätzlich die Überlegungen analog zum Bereich Speise- und Veredelungskartoffeln. Die Situation im Handel mit Saatkartoffeln sieht ähnlich aus wie bei den Speise- und Veredelungskartoffeln. Wie die Marktanteile für Saatkartoffeln zeigen, ist fenaco mit den landwirtschaftlichen Genossenschaften zusammen der grösste Händler von Saatkartoffeln: Sie hält einen Marktanteil von ungefähr 40-50%. Allerdings ist dies nur der Marktanteil von fenaco und den Mitglied-LANDI. Der Marktanteil von direktvermarktenden Betrieben, welche genossenschaftlich mit fenaco und den Mitglied-LANDI verbunden sind, ist nicht berücksichtigt.

319. Grösste Konkurrentin zu fenaco ist die Geiser agro.com AG. Die Geiser agro.com AG weist einen Marktanteil von 10-20% auf. Neben fenaco und der Geiser agro.com AG bieten weitere kleinere Unternehmen Saatkartoffeln an. Kumuliert machen diese weiteren kleineren Unternehmen ungefähr 20-30% des Marktes aus.

320. Gegenüber fenaco weisen Geiser agro.com AG und die kleineren Anbieter von Saatkartoffeln keine Abnehmer auf, mit denen sie genossenschaftlich verbunden sind. Die Abnehmer von Saatkartoffeln sind die Kartoffelproduzenten. Letztere sind mit fenaco genossenschaftlich verbunden. Gemäss Schätzung von swisspatat sind zwischen 80% und 90% der Kartoffelproduzenten über landwirtschaftliche Genossenschaften indirekt an der fenaco beteiligt. fenaco gibt unter www.fenaco.ch an, dass rund 80% der aktiven Bauern Mitglied einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (LANDI) und damit Mitbesitzer der fenaco sind.

321. Ein mit fenaco und den Miglied-LANDI genossenschaftlich verbundener Abnehmer wird die benötigten Saatkartoffeln eher bei fenaco, den Mitglied-LANDI und Steffen-Ris beziehen als bei deren Konkurrenz. Wie bereits erwähnt, verfügt fenaco über einen besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern und diese haben Anreiz, ihre Produktionsmittel primär bei der fenaco-LANDI-Gruppe zu beziehen.

9 GVS ist ein Genossenschaftsverband wie fenaco. Der GVS hat als Wirtschaftsgebiet den Kanton Schaffhausen, ist in gewissen Sektoren aber auch gesamtschweizerisch tätig (Vertrieb von Fendt-Traktoren).

322. Im Handel mit Saatkartoffeln ist gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 direkt neu die Agro-direct eingetreten. Zum Handelsvolumen von Agro-direct macht die Meldung vom 1. Oktober 2007 allerdings keine Angaben. Aber auch das Wachstum der Agro-direct ist beschränkt. Wie bei der bisherigen Konkurrenz von fenaco und Steffen-Ris, werden die Abnehmer von Saatkartoffeln die fenaco-LANDI-Gruppe und Steffen-Ris als Lieferanten gegenüber der Agro-direct vorziehen.

323. Diese Ausführungen erörtern den aktuellen Wettbewerb im Handel mit Saatkartoffeln. Die Erörterungen zeigen, dass fenaco einen vorteilhafteren Zugang zu den Landwirten hat. Dadurch verfügt fenaco über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss diesen besseren Zugang von fenaco zu den Kartoffelproduzenten ändert. Zudem scheinen die Landwirte Saatkartoffeln direkt zu verkaufen. Ungefähr 10-20% der Produzenten von Saatkartoffeln umgehen den Kanal Grosshandel und verkaufen direkt.

b. Potenzielle Konkurrenz

324. Zur potenziellen Konkurrenz beim Handel mit Saatkartoffeln sind weder der Meldung vom 1. Oktober 2007, noch der Ergänzung vom 19. Dezember 2007 Angaben zu entnehmen. Zusätzlichen Wettbewerbsdruck dürfte das FHAL zwischen der Schweiz und der EU bringen. Aber wiederum: der Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung eines FHAL ist unklar. Das BLW und das SECO gehen von einer vollständigen Umsetzung im Jahr 2016 aus. Damit ist der Zeithorizont langfristig. Zudem ist die Durchführung eines FHAL mit der EU nicht mit Sicherheit gegeben.

325. Auch die Befragungen geben keine zusätzlichen Hinweise zur potenziellen Konkurrenz. Einige der befragten Unternehmen bewerten die Wahrscheinlichkeit von künftigen Marktzutritten als unwahrscheinlich oder kaum wahrscheinlich. Beispielsweise gibt ein Unternehmen für die Möglichkeit von Neueintritten in den Handel mit Saatkartoffeln die Wahrscheinlichkeit von 5% an.

326. Damit ist eine disziplinierende Wirkung durch potenzielle Konkurrenz als beschränkt zu beurteilen.

c. Fazit

327. Wie bei den Speise- und Veredelungskartoffeln verfügt fenaco über einen besseren Zugang zu den Landwirten. Aber es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Zugang durch den Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris eine Änderung erfährt. Neben fenaco mit seinen Mitglied-LANDI und Steffen-Ris existieren weitere Grosshändler von Saatkartoffeln. Zudem nutzen ungefähr 10-20% der Produzenten für den Verkauf ihrer Saatkartoffeln die Kanäle Direktvermarktung und Eigenvermarktung. Diese 10-20% verkaufen ihre Saatkartoffeln nicht über den Grosshandel.

328. Die Betrachtung der potenziellen Konkurrenz ergibt hingegen einen beschränkten potenziellen Wettbewerb im Handel mit Saatkartoffeln. Weder die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, noch die Befragungen ergeben einen Hinweis auf existierende potenzielle Konkurrenz. Eine disziplinierende Wirkung durch ein FHAL Schweiz-EU ist begrenzt. Zum Zeitpunkt der Beurteilung

des Zusammenschlussvorhabens zwischen fenaco und Steffen-Ris ist das Inkrafttreten eines FHAL Schweiz-EU unsicher.

329. Folglich muss die Wettbewerbskommission davon ausgehen, dass der Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris auf dem Markt für den Grosshandel von Saatkartoffeln eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Zur Verhinderung der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG ordnet die Wettbewerbskommission Auflagen an. Diese Auflagen sind in Abschnitt D. Auflagen beschrieben.

d. Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

330. Wie bereits erläutert, beinhaltet die marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt nach Auffassung der Wettbewerbskommission in der Regel auch die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt (s. oben B.4.1.2.). Vorliegend wird dennoch kontrolliert, ob diese Möglichkeit auf dem Markt für Saatkartoffeln tatsächlich gegeben ist.

331. Bei der Beurteilung der aktuellen und der potenziellen Konkurrenz auf dem Markt für den Handel von Saatkartoffeln hat sich gezeigt, dass die fenaco-LANDI-Gruppe über einen besseren Zugang zu den LANDI-Mitgliedern verfügt als ihre Konkurrenz. Durch den Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris fällt eine Alternative für die Saatkartoffelproduzenten weg, welche ihre Saatkartoffeln nicht über den Grosshändler fenaco verkaufen wollen. Wie gesehen, kann eine vollständigen Umsetzung des FHAL CH-EU bei planmässiger Entwicklung erst im Jahr 2016 erfolgen und steht die Öffnung des Schweizerischen Agrarmarktes über ein FHAL mit der EU noch nicht mit Sicherheit fest. Daher kann auch nicht mit ausländischer Konkurrenz gerechnet werden.

332. Im Lichte vorstehender Erwägungen muss also davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für den Grosshandel von Saatkartoffeln eine marktbeherrschende Stellung von fenaco und Steffen-Ris nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Letztere führt zu einer strukturellen Veränderung, die den Wettbewerb möglicherweise beseitigt. Diesem Umstand trägt die Wettbewerbskommission mit ihren Auflagen Rechnung (siehe Abschnitt D).

333. Eine durch den Zusammenschluss bewirkte Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt, welcher die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt ist zum jetzigen Zeitpunkt weder ersichtlich, noch wurde eine solche Verbesserung von den Parteien vorgebracht.

C.4.1.2.4.9 Pflanzenschutzmittel

a. Aktuelle Konkurrenz

334. Dieser Abschnitt behandelt den Gross- und Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln. Zuerst sind die Marktanteile für jeweils den Gross- und Detailhandel dargestellt. Die darauffolgenden Überlegungen zur aktuellen und potenziellen Konkurrenz sind dieselben für den Gross- und Detailhandel. Deshalb erfolgt die gemeinsame Darstellung der Überlegungen für die beiden Bereiche Gross- und Detailhandel. In dieser gemeinsamen Darstellung sind unter Handel von Pflanzenschutzmitteln der Gross- und Detailhandel zusammengefasst. Diese Zusammenfassung impliziert aber keineswegs, dass der Gross- und Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören. Im vorliegenden Fall decken sich lediglich die Überlegungen für die beiden Bereiche.

335. In den letzten drei Jahren haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der drei wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für den Grosshandel von Pflanzenschutzmitteln gemäss Meldung wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco und Steffen-Ris 50-60%

50-60% 50-60%

Lagerhaus Lohn AG 0-10% 0-10% 0-10%

AgroCorner AG10 0-10% 0-10% 0-10%

Chevalley, Yverdon 0-10% 0-10% 0-10%

336. Gemäss Meldung haben folgende Unternehmen in den letzten fünf Jahren mit dem Grosshandel von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz begonnen:

- Realchemie AG

- Agro-direct

Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 will die Realchemie AG einen Anteil von 0-10% bis 10-20% erreichen.

337. Auf der Stufe Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln stellt sich die Marktsituation gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 folgendermassen dar:

Detailhändler Volumen (Mio. CHF) Marktanteil

fenaco inkl. Mitglied-LANDI und Steffen-Ris [...] 50-60%

Lagerhaus Lohn AG [...] 0-10%

LANDI-GSV [...] 0-10%

LANDI-LV [...] 0-10%

338. Die befragten Händler von Pflanzenschutzmitteln bestätigen den Marktanteil von fenaco und Steffen-Ris in den beiden Bereichen Gross- und Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln. Teilweise geben die befragten Händler sogar höhere Marktanteile für fenaco und Steffen-Ris an.

339. Im Bereich Pflanzenschutzmittel führte die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft SHL Zollikofen eine Studie durch: Preise für landwirtschaftliche Produktionsmittel in der Schweiz und in den EU-Nachbarländern Deutschland und Frankreich. Diese Studie ist unter www.blw.admin.ch (Stand: 9. Januar 2008) in der Rubrik Dokumentation abrufbar. Zu den Preisentwicklungen von Pflanzenschutzmitteln kann die Studie der SHL Zollikofen keine allgemein gültige Aussage machen. Bei gewissen Pflanzenschutzmitteln stellt die Studie für die Zeitspanne 1993 bis 2004 sinkende Preistendenzen fest. Als mögliche Gründe nennt die Studie Zusammenhänge mit dem Ablaufen von Patenten und dem damit verbundenen Erscheinen von Generika

im Markt oder dem Markteintritt von Produktneuheiten. Gemäss der Studie nennen Branchenfachleute den Markteintritt von Produktneuheiten als häufigsten Grund einer preislichen Neupositionierung.

340. Gegenüber den sinkenden Preistendenzen bei gewissen Produkten stellt die Studie bei anderen Produkten Preisanstiege fest. Eigentlich sollten gemäss Studie wegen den Theorien des Produktlebenszyklus die verschärfte Konkurrenz von auf den Markt kommenden, neuen Produkten zu Preiszugeständnissen bei den etablierten Produkten führen. Die Studie nennt dann auch als mögliche Erklärung, "dass die Hersteller bzw. Importeure

10 Gemäss Meldung wurde die bisherige Einzelfirma Schwab-Guillod Agrarprodukte im Januar 2006 in die AgroCorner AG umgewandelt. Der Frischgemüsebetrieb Schwab-Guillod sowie das internationale Transportunternehmen Euroline Transport AG seien Partnerunternehmen der AgroCorner AG.

von Pflanzenschutzmitteln die Preise von neuen Produkten mit besseren Eigenschaften jeweils über denjenigen der etablierten ansetzen, damit die etablierten Produkte einen Preisvorteil auch ohne Preissenkung halten können. Eine weitere Erklärung wäre ein geringer Druck durch Produktneuheiten aufgrund einer (vermuteten) tiefen Innovationsrate. Ein dritter Erklärungsversuch geht in die Richtung, dass die sukzessive Zulassung für neue Anwendungsbereiche den Wert eines Produktes in der frühen Phase des Lebenszyklus steigert, und der Verkaufspreis in der Folge der Wertentwicklung angepasst wird."

341. Somit lassen die Resultate der Studie zu den Preisentwicklungen bei Pflanzenschutzmittel keinen eindeutigen Schluss zur Wettbewerbssituation zu. Dazu sind die Resultate zu den Entwicklungen in den Preisen zu wenig einheitlich. Die Studie erlaubt keine eindeutige Schlussfolgerung über die Wettbewerbssituation im Bereich Pflanzenschutzmittel.

342. Eine Betrachtung der aktuellen Konkurrenz zeigt, dass Händler von Pflanzenschutzmitteln neu in den Markt eintreten. Unter diesen neu eintretenden Händlern befinden sich auch ausländische Unternehmen. Allerdings verfügt fenaco zusammen mit den landwirtschaftlichen Genossenschaften auch bei den Pflanzenschutzmittel über einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern als die Konkurrenz.

b. Potenzielle Konkurrenz

343. Seit Januar 2008 können auch patentgeschützte Produkte unter gewissen Bedingungen auf die Liste frei einführbarer Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden. Damit sind alle Bedingungen erfüllt, dass Parallelimporte von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln möglich sind. Schweizerische Betriebe können im Ausland produzierte Pflanzenschutzmittel importieren, ohne dass ein Schweizer Patentinhaber, gestützt auf sein Patentrecht, den Import unterbinden kann. Mit der Einführung von Parallelimporten fällt eine Importbeschränkung für patentgeschützte Pflanzenschutzmittel.

344. Der Zeitpunkt der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zwischen fenaco und Steffen-Ris fällt mit der Inkraftsetzung der Ermöglichung von Parallelimporten für patentgeschützte Produkte zusammen. Deshalb erfolgt die Berücksichtigung von Parallelimport für patentgeschützte Produkte unter der potenziellen Konkurrenz.

345. Mit der Möglichkeit von Parallelimporten patentgeschützter Pflanzenschutzmittel können Handelsunternehmen die Vertriebsnetze der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln umgehen. Grundsätzlich können somit parallelimportierte Waren günstiger auf dem Schweizerischen Markt angeboten werden. Folglich ist im Bereich der Pflanzenschutzmittel aufgrund der Möglichkeit der Parallelimporte ein beschränkter Wettbewerbsdruck zu erwarten. Der Wettbewerbsdruck ist beschränkt, weil fenaco und Steffen-Ris einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern von Pflanzenschutzmittel haben.

346. Zusätzliche Wettbewerbsintensität könnte von einem FHAL zwischen der Schweiz und der EU ebenfalls im Bereich Pflanzenschutzmittel ausgehen. Denn ein FHAL mit der EU sieht zurzeit eine vollständige Öffnung

des Agrarbereiches vor. Die vollständige Öffnung schliesst den Handel mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ein; auch Pflanzenschutzmittel. Deswegen erwartet das SECO durch ein FHAL einen verstärkten Wettbewerbsdruck entlang der ganzen Lebensmittelkette.

347. Momentan ist jedoch der Zeitpunkt einer vollständigen Umsetzung eines FHAL unklar. Das BLW und das SECO gehen von einer vollständigen Umsetzung im Jahr 2016 aus. Damit ist der Zeithorizont langfristig. Zudem befindet sich das Projekt FHAL in der Abklärungsphase. Ein Abbruch des Projektes FHAL ist immer noch möglich.

348. Falls die Schweiz das FHAL mit der EU tatsächlich vollständig umsetzt, ist eine Intensivierung des Wettbewerbs im Grosshandel mit Pflanzenschutzmittel möglich. Sollte das FHAL aber nicht zu Stande kommen, dann bleibt der potenzielle Wettbewerb durch ausländische Unternehmen gering.

349. Zudem verfügten fenaco und Steffen-Ris selbst bei einer vollständigen Umsetzung eines FHAL über einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern von Pflanzenschutzmittel.

350. Die Betrachtung der aktuellen und potenziellen Konkurrenz ergeben einen beschränkten Wettbewerb im Handel mit Pflanzenschutzmittel.

c. Fazit

351. Bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben mit Steffen-Ris verfügt fenaco über einen hohen Marktanteil im Handel mit Pflanzenschutzmittel. Steffen-Ris dagegen ist im Grosshandel mit Pflanzenschutzmittel nicht tätig. Im Detailhandel mit Pflanzenschutzmittel beträgt der Marktanteil für Steffen-Ris 0-5%. Aufgrund der genossenschaftsrechtlichen Organisation der fenaco-LANDI-Gruppe sind rund 80% der Abnehmer mit fenaco verbunden. Damit verfügt fenaco gegenüber ihrer Konkurrenz über einen Wettbewerbsvorteil. Dieser Wettbewerbsvorteil erlaubt fenaco, sich von ihren Mitbewerbern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Allerdings scheint dieser vorteilhaftere Zugang von fenaco zu den Abnehmern durch den Zusammenschluss mit Steffen-Ris nicht zu ändern.

352. Das Zusammenschlussvorhaben führt damit nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von fenaco auf dem Markt für den Gross- und Detailhandel von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG.

C.4.1.2.4.10 Pflanzennahrung (Dünger)

a. Aktuelle Konkurrenz

353. Wie bei den Pflanzenschutzmitteln sind für die Pflanzennahrung zuerst die Marktanteile für jeweils den Gross- und Detailhandel dargestellt. Die Darstellung der Überlegungen zur aktuellen und potenziellen Konkurrenz erfolgt für den Gross- und Detailhandel von Pflanzennahrung gemeinsam. Denn die Überlegungen sind für den Gross- und Detailhandel dieselben. Zudem verweist die Meldung vom 1. Oktober 2007 im Abschnitt Detailhandel von Pflanzennahrung an mehreren Stellen auf die Angaben im Grosshandel von Pflanzennahrung.

Wiederum impliziert die gemeinsame Erörterung von Gross- und Detailhandel aber keineswegs, dass die beiden Bereiche zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben decken sich lediglich die Überlegungen für beide Bereiche.

354. Im Folgenden umfasst der Begriff Handel für Pflanzennahrung den Gross- und Detailhandel für Pflanzennahrung.

355. Im Bereich Grosshandel von Pflanzennahrung haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der wichtigsten Wettbewerber in den letzten drei Jahren gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Grosshändler 2004 2005 2006

fenaco, Steffen-Ris, Agroline AG 70-80% 70-80% 70-80%

Calcium Agro AG 0-10% 0-10% 0-10%

Exact 0-10% 0-10% 0-10%

356. Zu den Marktanteilen im Bereich Grosshandel mit Pflanzennahrung sind zwei Bemerkungen notwendig. Die erste Bemerkung betrifft Steffen-Ris. Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 ist Steffen-Ris nicht im Grosshandel mit Pflanzennahrung tätig. Im Grosshandel mit Pflanzennahrung beträgt der Marktanteil von Steffen-Ris somit 0%. Die zweite Bemerkung betrifft den Erwerb der Agroline AG durch fenaco. fenaco hat Ende 2007 die Agroline AG erworben. Somit sind die Marktanteile der Agroline AG fenaco und Steffen-Ris zuzurechnen. Bei einer rückwirkenden Betrachtung bedeutet dies einen Marktanteil von 70-80% für fenaco, Steffen-Ris und Agroline AG in den Jahren 2004 bis 2006.

357. Mit dem Grosshandel von Pflanzennahrung in der Schweiz haben in den letzten fünf Jahren gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 folgende Unternehmen begonnen:

- Realchemie AG

- Agro-direct

358. Im Bereich Detailhandel von Pflanzennahrung haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussunternehmen und der wichtigsten Wettbewerber in den letzten drei Jahren gemäss Meldung vom 1. Oktober 2007 wie folgt entwickelt:

Detailhändler 2004 2005 2006

fenaco, Steffen-Ris und. Mitglied-LANDI11

60-70% 60-70% 60-70%

LANDI LV12 0-10% 0-10% 0-10%

Calcium Agro 0-10% 0-10% 0-10%

OMYA 0-10% 0-10% 0-10%

Exact SA 0-10% 0-10% 0-10%

LANDI GSV 0-10% 0-10% 0-10%

Übrige (10-15 Unternehmen) 0-10% 0-10% 0-10%

359. Wie die Marktanteile von Steffen-Ris zeigen, ist Steffen-Ris im Detailhandel für Pflanzennahrung von geringer Bedeutung. Gemäss Ergänzung vom 19. Dezember 2007 spielt der Detailhandel mit Pflanzennahrung bei Steffen-Ris eine untergeordnete Rolle. Deshalb

11 Die Mitglied-LANDI sind rechtlich selbständige Genossenschaften, die als Genossenschafter an der fenaco beteiligt sind. Sie gehören damit zum Konzern fenaco. Folglich sind ihre Marktanteile der fenaco zuzurechnen.

12 Der LV St. Gallen ist ein Genossenschaftsverband wie fenaco, dessen Wirtschaftsgebiet den Kanton St. Gallen und die angrenzenden Gebiete umfasst.

hätte Steffen-Ris bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben den sukzessiven Ausstieg aus dem Düngergeschäft beschlossen. Dieser Entschluss eines Ausstieges aus dem Düngergeschäft stand unabhängig von einem Zusammenschlussvorhaben mit fenaco fest. Falls diese Angabe zutrifft, geht durch den Zusammenschluss auch keine potenzielle Konkurrenz verloren.

360. Zu neu eingetretenen Unternehmen im Detailhandel für Pflanzennahrung verweist die Meldung vom 1. Oktober 2007 auf die Angaben für den Grosshandel. Folglich sind in den letzten fünf Jahren in der Schweiz die Realchemie AG und die Agro-direct in den Detailhandel von Pflanzennahrung in der Schweiz eingetreten.

361. Aufgrund der Angaben in der Meldung vom 1. Oktober 2007 sind fenaco und Steffen-Ris zusammen mit den Mitglied-LANDI die grössten Unternehmen im Gross- und Detailhandel von Pflanzennahrung. In den beiden Bereichen verfügen fenaco und Steffen-Ris zusammen mit den Mitglied-LANDI über mindestens 60-70% Marktanteil.

362. Neben fenaco und Steffen-Ris sind weitere kleinere Betriebe im Handel von Pflanzennahrung tätig. Einige von ihnen bestätigen die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.

363. Die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft SHL Zollikofen untersuchte in ihrer Studie auch die Entwicklung der Preise von Düngerprodukten. Die Preise für gewisse Dünger sind von Schwankungen geprägt. Diese Schwankungen sind in erster Linie von Schwankungen in den Energiepreisen beeinflusst. Einige Düngemittel verzeichnen steigende Preistendenzen. Andere Düngemittel weisen sinkende Preise auf. Kurz: die Studie stellt keine einheitliche Preistendenz fest. Somit liefern die Preisentwicklungen bei den Düngemittel keinen Nachweis auf Wettbewerb in diesem Bereich. Aber die Studie liefert auch keinen Nachweis, dass kein Wettbewerb herrscht.

364. Trotz der hohen Marktanteile von fenaco bestehen weitere kleinere Unternehmen im Handel von Pflanzennahrung. Zudem sind zwei Händler von Pflanzennahrung in der Schweiz neu eingetreten. Allerdings verfügt fenaco auch beim Handel von Pflanzennahrung über einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern. Über die genossenschaftsrechtliche Struktur der fenaco-LANDI-Gruppe sind die LANDI-Mitglieder (Abnehmer von Pflanzennahrung) indirekt an fenaco beteiligt. fenaco verfügt damit gegenüber ihrer Konkurrenz über einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern. Diese Situation dürfte die anderen kleineren Händler von Pflanzenschutzmitteln in den Möglichkeiten des Absatzes ihrer Produkte zumindest teilweise beschränken.

b. Potenzielle Konkurrenz

365. Die Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung dürfte kaum zusätzlichen Wettbewerbsdruck durch potenzielle Konkurrenz bringen. Grundsätzlich ermöglicht die Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung Parallelimporte von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln. Allerdings sind die wenigsten Pflanzennahrungsprodukte patentgeschützt. Somit ist der Parallelimport der meisten Pflanzennahrungsprodukte auch ohne Änderung der Pflanzennahrungsmittelverordnung möglich. Folglich hat

die Möglichkeit von Parallelimporten patentgeschützter Produktionsmittel kaum Auswirkungen auf den Handel von Pflanzennahrung.

366. Bei einer Öffnung des Agrarbereiches via FHAL Schweiz-EU könnte die dadurch entstehende potenzielle Konkurrenz eine gewisse disziplinierende Wirkung auf fenaco haben. Aber auch im Bereich Handel mit Pflanzennahrung ist diese disziplinierende Wirkung durch potenzielle Konkurrenz über ein FHAL mit der EU beschränkt. Erstens, die Einführung eines FHAL mit der EU ist unsicher. Zweitens, falls ein FHAL zustande kommt, ist der Zeitpunkt einer vollständigen Umsetzung unklar. Drittens, zum Zeitpunkt der Beurteilung des Zusammenschlusses fällt der Zeithorizont bis zu einer vollständigen Umsetzung im Jahr 2016 langfristig aus. Viertens, fenaco, Agroline AG und Steffen-Ris würden gegenüber ihrer Konkurrenz auch bei einer vollständigen Umsetzung eines FHAL über einen vorteilhafteren Zugang zu den Abnehmern von Pflanzennahrung verfügen.

c. Fazit

367. fenaco verfügt im Handel mit Pflanzennahrung über sehr hohe Marktanteile. Die Organisation von fenaco als genossenschaftsrechtlicher Konzern erleichtert ihr den Zugang zu den Abnehmern von Pflanzennahrung. Rund 80% der Abnehmer sind indirekt an fenaco beteiligt. Damit verfügt fenaco gegenüber ihrer Konkurrenz über einen Wettbewerbsvorteil. Dieser Wettbewerbsvorteil erlaubt fenaco, sich von ihren Mitbewerbern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Allerdings sind trotz dem vorteilhafteren Zugang von fenaco zu den Landwirten neue Unternehmen in den Markt eingetreten. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss mit Steffen-Ris am vorteilhafteren Zugang von fenaco etwas ändern wird.

368. Die Möglichkeit des Parallelimportes von patentgeschützten Produktionsmitteln stellt im Handel mit Pflanzennahrung keine potenzielle Konkurrenz dar. Hingegen stellt ein FHAL mit der EU potenzielle Konkurrenz dar, sofern eine vollständige Umsetzung feststeht. Zur Zeit sind weder die Umsetzung eines FHAL, noch der Zeitpunkt der Umsetzung sicher. Zudem dürfte fenaco aufgrund ihrer genossenschaftlich organisierten Struktur selbst bei einem FHAL über einen Wettbewerbsvorteil verfügen. Allerdings ist Steffen-Ris, im Gegensatz zu fenaco, nur geringfügig im Handel mit Pflanzennahrung tätig. Zudem plante Steffen-Ris bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben den Ausstieg aus dem Geschäft mit Pflanzennahrung. Sofern diese Angaben zutreffen, fällt durch den Zusammenschluss keine potenzielle Konkurrenz weg.

369. Das Zusammenschlussvorhaben führt damit nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von fenaco auf den Märkten für den Gross- und den Detailhandel von Pflanzennahrung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG.

D. AUFLAGEN

370. Aufgrund der erfolgten Analyse muss die Wettbewerbskommission davon ausgehen, dass der Zusammenschluss zwischen fenaco und Steffen-Ris eine marktbeherrschende Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Die Begründung einer marktbeherrschenden

Stellung nach Art. 10 Abs. 2 KG besteht auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln sowie auf dem Markt für Saatkartoffeln. Des Weiteren muss die Wettbewerbskommission davon ausgehen, dass fenaco über die Mitglied-LANDI, die zum Konzern fenaco gehören, einen vorteilhaften Zugang zu den Produzenten hat.

371. Um einer Marktbeherrschung entgegenzutreten und sicherzustellen, dass die Produzenten ihre wirtschaftlichen Entscheidungen unabhängig von fenaco treffen können, verfügt die Wettbewerbskommission Auflagen. Diese Auflagen gelten nicht für einzelne Produkte oder einzelne Gruppen von Produkten. fenaco ist in mehreren Bereichen tätig (vgl. Abschnitt B.2.). Bei einer Beschränkung der Auflagen auf einzelne Produkte oder Gruppen von Produkten bestünde die Gefahr, dass die wirtschaftliche Entscheidfreiheit der Produzenten in den und über die anderen Tätigkeitsbereichen eingeschränkt würde. Deshalb gelten die Auflagen für alle Bereiche und Betriebszweige, in denen fenaco tätig ist. Die Auflagen sind die folgenden:

a) fenaco wird verpflichtet, keine Bezugs- und Lieferpflichten zu Lasten der Produzenten (Landwirte) vorzusehen, durchzusetzen oder durch die Mitglied-LANDIs direkt oder indirekt durchsetzen zu lassen.

b) fenaco sorgt dafür, dass die Produzenten (Landwirte) darüber informiert werden, sei es direkt oder indirekt über die Mitglied-Landis, dass keine Bezugs- und Lieferpflichten gegenüber den Mitglied-LANDIs bzw. der fenaco bestehen.

c) fenaco wird dem Sekretariat der Wettbewerbskommission spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung einen Zwischenbericht über den Stand der Umsetzung der oben genannten Auflagen erstatten. Sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird fenaco beim Sekretariat der Wettbewerbskommission einen Bericht einreichen, der die vollständige Umsetzung der Auflagen belegt und dokumentiert.

372. Im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 ff. VwVG nahmen die Parteien zu den Auflagen Stellung. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 erklärten die Parteien ihr Einverständnis mit den Auflagen. fenaco fügte dem Einverständnis folgende Präzisierung an: "Die Auflagen interpretiert fenaco dahingehend, dass Verträge, welche Belieferungs- und Lieferverpflichtungen zum Inhalt haben, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich sind, von dieser Unterlassungspflicht nicht betroffen sind. Vielmehr geht es um eine generelle Bezugs- und Lieferpflicht zu Lasten der Produzenten."

373. Die verfügten Auflagen haben Vorrang vor den Statuten der LANDIs.

E. ERGEBNIS

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für den Grosshandel von Speise- und Veredelungskartoffeln sowie auf dem Markt für den Grosshandel von Saatkartoffeln eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG begründet. Um dieser Marktbeherrschung entgegenzutreten verfügt die Wettbewerbskommission die im Abschnitt D aufgeführten Auflagen, mit welchen sich die Parteien einverstanden erklärt haben.

F. KOSTEN

Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (GebV-KG; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 GebV-KG). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, fenaco und die Steffen-Ris Holding AG.

Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.- erhoben.

Beschliesst die Weko, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400.- gilt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Zusammenschlussvorhabens belief sich insgesamt auf [...] Stunden, und wird nach folgenden Stundenansätzen verrechnet:

- [...];

- [...];

- [...].

Für diesen Aufwand resultiert insgesamt eine Gebühr von CHF [...].

Solidarische Haftung

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).

Dispositiv

G. DISPOSITIV

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangegangenen Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Das Zusammenschlussvorhaben fenaco / Steffen-Ris wird mit folgenden Auflagen zugelassen:

a) fenaco wird verpflichtet, keine Bezugs- und Lieferpflichten zu Lasten der Produzenten (Landwirte) vorzusehen, durchzusetzen oder durch die Mitglied-Landis direkt oder indirekt durchsetzen zu lassen.

b) fenaco sorgt dafür, dass die Produzenten (Landwirte) darüber informiert werden, sei es direkt oder indirekt über die Mitglied-LANDIs, dass keine Bezugs- und Lieferpflichten gegenüber den Mitglied-LANDIs bzw. der fenaco bestehen.

c) fenaco wird dem Sekretariat der Wettbewerbskommission spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung einen Zwischenbericht über den Stand der Umsetzung der oben genannten Auflagen erstatten. Sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird fenaco beim Sekretariat der Wettbewerbskommission einen Bericht einreichen, der die vollständige Umsetzung der Auflagen belegt und dokumentiert.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können – ausser den in Art. 37 KG vorgesehenen Massnahmen – mit Sanktionen gemäss Art. 51 und 55 KG belegt werden.

3. [Verfahrenskosten]

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Eröffnung]