RPW 2009/1 S. 77
Valora AG/cevanova AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 12. Dezember 2008
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. Dezember 2008
A
Sachverhalt
1. Am 11. November 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Valora AG (nachfolgend: Valora) die gemeinsam mit dem Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: Migros) gehaltene cevanova AG (nachfolgend: cevanova) aufzulösen und deren Standorte je hälftig aufzuteilen.
2. Valora mit Sitz in Muttenz betreibt über 1000 Kioske (inkl. Bahnhofsbuchhandlungen) insbesondere in der Schweiz aber auch in Deutschland und Luxemburg.1 Zudem führt sie rund [...] Convenience-Shops und über [...] Gastronomiebetriebe.2 Nebst der Retail-Ebene ist sie auf der Grosshandelsstufe im Vertrieb von Presseerzeugnissen und Büchern und im Convenience-Grosshandel (Food, Non-Food, Tabak) tätig.
3. Cevanova gehört zu gleichen Teilen Valora und Migros. Sie betreibt 34 Convenience-Shops unter der Marke avec an Bahnhöfen, Tankstellen und gut frequentierten innerstädtischen Standorten. Weitere 14 Läden sind in Planung resp. Bau. Cevanova wurde im Jahr 2000 von Migros, Valora, und der SBB gegründet (vgl. RPW 2000/1, S. 36 ff.). Letztere stieg 2004 aus diesem Joint-Venture aus, daraufhin wurde das Unternehmen paritätisch von Migros und Valora kontrolliert (vgl. RPW 2005/3, S. 476 ff). Beide Zusammenschlüsse wurden der Weko gemeldet und von ihr genehmigt.
4. Die Auflösung der gemeinsamen Kontrolle cevanovas durch Migros und Valora erfolgt mittels [verschiedener Verträge]. In einem ersten Schritt werden von den [...] Standorten cevanovas ([...]) die Hälfte ([...]) sowie die Marke „avec― und weitere Aktiven an die Spiwag AG, eine Tochtergesellschaft von Valora, übertragen. In einem zweiten Schritt verkauft Valora sämtliche ihrer cevanova-Aktien (50 % der Aktien cevanovas) an Migros. Somit erlangen Migros und Valora jeweils die alleinige Kontrolle über [die Hälfte der] ehemaligen Standorte cevanovas.
5. Valora beabsichtigt mit der Auflösung der cevanova und der Übernahme der Marke avec, einen von Migros unabhängigen Weg einzuschlagen. Sie plant dabei eine Expansion des avec-Konzepts [...].
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
6. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
7. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
8. Mit der Auflösung cevanovas (vgl. Rz. 4) erhält die Valora die alleinige Kontrolle über einen Teil von cevanova. Als Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 KG gelten Änderungen in der Qualität der Kontrolle, beispielsweise ein Übergang von gemeinsamer Kontrolle zu alleiniger Kontrolle.3 Im vorliegenden Fall führt die Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens zu einer Neuaufteilung der Vermögenswerte dieses Unternehmens zwischen den beiden Eigentümern.4 Die Auflösung cevanovas kann deshalb als Übergang von gemeinsamer Kontrolle über das Gesamtvermögen des Gemeinschaftsunternehmens zur alleinigen Kontrolle über die beiden Teile cevanovas angesehen werden.
9. Somit stellt die vorliegende Transaktion einen Kontrollerwerb gemäss Art. 1 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar.
B.2 Meldepflicht
10. Wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, erreichen die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG, nicht aber nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG. So erzielten Valora und cevanova weltweit einen kumulierten Umsatz von über CHF 2 Mrd., einen in der Schweiz anfallenden Umsatz von über CHF 100 Mio. erreichte aber lediglich die Valora-Gruppe.
1 In ihrem Heimmarkt sind diese unter der Marke „k kiosk― zusammengefasst. Vgl. www.kkiosk.ch, Stand Dezember 2008.
2 Zu den von Valora geführten Convenience-Betrieben gehören k kiosk „bistro―, avec. und Tamoil-Shops, zu den Gastronomiebetrieben das Kaffeebar-Konzept Caffè Spettacolo.
3 Vgl. BORER JÜRG, Kommentar Kartellgesetz, Zürich 2005, ad. Art. 4, Rz. 48.
4 Vgl. Rz. 47 der Mitteilung der EU-Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen in der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. C 66, vom 2/3/1998, S. 14 ff.) mit Verweis auf IV/M.197, Solvay-Laporte/Interox vom 30. April 1997.
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen 2007, in CHF
Unternehmen Weltweiter Umsatz Umsatz in der Schweiz
Valora 2'822 Mio. > 100 Mio.
von Valora zu übernehmender Teil von cevanova
< 100 Mio. < 100 Mio.
Kumuliert > 2 Mrd.
11. Die Meldepflicht besteht allerdings ungeachtet von Art. 9 Abs. 1–3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).
12. In der Verfügung Bahnhofkioske wurde festgestellt, dass die Kiosk AG im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG innehat (RPW, 1999/3, S. 414, Rz. 83). Die Kiosk AG wurde 2007 im Rahmen einer internen Reorganisation der Valora-Gruppe mit Valora fusioniert. Da cevanova im Markt für Convenience-Shops und somit einem dem Grosshandel von Presseerzeugnissen nachgelagerten Markt tätig ist, handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen meldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 9 KG.
B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
13. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
14. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.3.1 Relevante Märkte
15. Vorliegend wird der sachlich relevante Markt definiert, in welchen cevanova tätig ist. Es ist dies der sachlich relevante Markt, welche die Convenience-Shops betrifft. Zudem wird von den Aktivitäten Valoras nur der sachlich relevante Markt betreffend den Grosshandel von Presseerzeugnissen definiert. Dieser ist den Aktivitäten cevanovas vorgelagert.
B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte
16. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
17. Gemäss Migros/Valora (RPW 2005/3, S. 477, Rz. 12) ist der Convenience-Shop „eine Verkaufsstelle im Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich, die sich durch längere Öffnungszeiten sowie durch die Bequemlichkeit und Geschwindigkeit, mit der ein Einkauf ermöglicht wird, vom klassischen Detailhandelsgeschäft abhebt.― Dabei wurde ein eigenständiger Markt für Convenience-Produkte angenommen, die genaue sachliche Marktabgrenzung aber schliesslich offen gelassen (RPW 2005/3, S. 478, Rz. 21).5 Im Entscheid Migros/Denner (RPW 2008/1, Rz. 168, Rz. 204) wurde insbesondere vor dem Hintergrund, dass Convenience-Shops lediglich ein Teilsortiment führen und an Standorten ohne liberalisierte Ladenöffnungszeiten höhere Preise als der klassische Detailhandel setzen können, festgelegt, dass Convenience-Shops nicht zum Detailhandel gehören.
18. Die Parteien machen geltend, dass der Convenience-Bereich Teil des Detailhandels ist. So weisen sie darauf hin, dass zumindest eine einseitige Substituierbarkeit dahingehend besteht, dass ein Einkauf in einem Convenience-Shop durch einen solchen im Detailhandelsgeschäft substituiert werden kann und die unterschiedlichen Öffnungszeiten nicht ins Gewicht fallen.
19. Nachfolgend wird in Übereinstimmung mit dem Entscheid Migros/Valora (RPW 2005/3, S. 476 ff.) davon ausgegangen, dass Convenience-Shops aus Sicht der Abnehmer einen eigenständigen Markt darstellen. Letztlich kann aber offen gelassen werden, ob dieser Markt weiter zu fassen wäre, da selbst bei der engsten Marktabgrenzung – wie weiter unten aufgezeigt – keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
20. Beschaffungsseitig bilden die Lieferanten der Convenience-Shops die Marktgegenseite. Diese Lieferanten nützen oft auch weitere Absatzkanäle für ihre Produkte wie den Detailhandel, den Grosshandel und den Export. Sie stellen dabei oft nur Produkte einzelner Produktgruppen her und haben zumeist eine geringe Umstellungsflexibilität bezüglich anderer Produktgruppen.
5 So wurde bemerkt, dass für Kantone mit weitgehend oder vollständig liberalisierten Ladenöffnungszeiten davon ausgegangen werden kann, dass ein Einkauf in einem Convenience-Shop durch einen solchen in einem Supermarkt substituiert werden kann (RPW 2005/3, S. 477 f.).
So wurde bei Migros/Denner beschaffungsseitig für den Detailhandelsmarkt in Übereinstimmung mit der europäischen Rechtsprechung für jede Produktgruppe ein eigener sachlich relevanter Markt gebildet (RPW, 2008/1, S. 150–151).6 Die Beschaffungsseite der Convenience-Shops unterscheidet sich insofern vom Detailhandel, als dass sie andere Produktschwerpunkte anbieten und weniger Produkte führen. Allerdings können sämtliche Produktgruppen des Convenience-Kanals auch durch den klassischen Detailhandel vertrieben werden. Somit stellt letzterer für die Lieferanten von Convenience-Shops im Allgemeinen ein gutes Substitut dar.7 Dagegen wird nur ein Teil der im Detailhandel abgesetzten Produkte auch in Convenience-Shops vertrieben, so dass letzterer nur sehr beschränkt als Substitut dienen kann. Auch weitere Absatzkanäle wie z.B. die Gastronomie sind nur für Lieferanten gewisser Produkte oder Produktgruppen eine valable Alternative.
21. Vorliegend wird gestützt auf Migros/Valora (RPW 2005/3, S. 478, Rz. 25) davon ausgegangen, dass zumindest der Detailhandelskanal zu den jeweiligen Beschaffungsmärkten (Produktgruppen) der Convenience-Shops hinzuzurechnen ist.8 Letztendlich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung aber offen gelassen werden, da das vorliegende Zusammenschlussvorhaben, wie nachfolgend aufgezeigt, selbst bei der engstmöglichen Marktabgrenzung nicht zu Wettbewerbsbedenken führt.
22. Ein dem Markt für Convenience-Shops vorgelagerter Markt ist derjenige des Grosshandels mit Presseerzeugnissen. Letzterer beliefert nebst Convenience-Shops insbesondere Kioskbetreiber. In Übereinstimmung mit dem Entscheid Bahnhofskioske (RPW 1999/3, S. 406 ff., Rz. 37–50) soll in der nachfolgenden Analyse von einem Markt für den Grosshandel mit Presseerzeugnissen ausgegangen werden. Die genaue sachliche Marktabgrenzung kann aber letztlich offen gelassen werden, da sich die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens durch keine engere oder weitere Marktabgrenzung ändern würde.
B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte
23. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
24. Aus Sicht der Konsumenten ist der Markt für Convenience-Shops lokal. Der Marktradius variiert dabei mit der Grösse der Verkaufsstelle. So betragen die Marktradien für den Detailhandel gemäss Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 156 f., Rz. 239 ff.) 10 Minuten für kleine Supermärkte, 15 Minuten für Supermärkte und 20 Minuten für Hypermärkte.9 Convenience-Shops sind insbesondere an stark frequentierten Lagen im Stadtzentrum, Bahnhöfen und an Tankstellen anzutreffen. Die Marktradien dürften dabei im Bereich derjenigen kleiner Supermärkte liegen.
25. Gemäss Coop/Carrefour kann sich die Wettbewerbsbehörde bei homogenen Wettbewerbsbedingungen auf die nationale Ebene konzentrieren (RPW 2008/4, S. 606, Rz. 112). Die nachfolgende Analyse basiert deshalb für den Markt für Convenience-
Shops auf einem nationalen Markt, ohne eine abschliessende räumliche Abgrenzung vorzunehmen.
26. Gemäss Migros/Valora (RPW 2005/3, S. 479, Rz. 33) sind die Beschaffungsmärkte der Convenience-Shops mindestens schweizweit abzugrenzen. Vorliegend kann aber offen gelassen werden, ob diese allenfalls weiter zu fassen wären, da selbst bei der engstmöglichen Marktabgrenzung der einzelnen Beschaffungsmärkte der Convenience-Shops keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
27. Der Markt für den Grosshandel mit Presseerzeugnissen kann gemäss dem Entscheid Bahnhofkioske (RPW 1999/3, S. 411, Rz. 68–70) auf die deutschsprachige Schweiz beschränkt werden.
B.3.2 Beurteilung der Marktstellung
28. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte― bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
29. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben liegt mit dem Grosshandel mit Presseerzeugnissen, in welchem Valora einen Marktanteil von > 30 % hat, ein betroffener Markt vor. Auf dem Markt für Convenience-Shops hat Valora mit insgesamt [über 100] Standorten (k-bistro, avec-Shops) einen geschätzten Marktanteil von rund [0–10] %, die von Valora zu übernehmenden Läden von cevanova einen solchen von rund [0–10] %.10 Bei einem kumulierten Marktanteil von rund [0–10] % liegt somit beim Markt für Convenience-Shops kein betroffener Markt vor.
6 Siehe ebenso Coop/Carrefour (voraussichtlich RPW 2008/4, S. 601, Rz. 80–83).
7 Vgl. Migros/Valora RPW 2005/3, S. 478, Rz. 22–25.
8 Bei Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 156, Rz. 233–234) wurde offen gelassen, ob den Lieferanten des Detailhandels weitere gleichwertige Absatzkanäle zur Verfügung stehen.
9 Die Europäische Kommission geht für den Detailhandel von Marktkreisen mit einem Radius von 10–30 Autofahrminuten aus. Vgl. zum Beispiel Promodes/Catteau IV/M.1085, Rz. 14; Carrefour/Promodes EU COMP/M.1684, Rz. 24.
10 Der Gesamtmarktschätzung für Convenience-Shops liegen Daten der IHA-GfK AG zum kleinflächigen Detailhandel (Tankstellenshops ohne Treibstoffumsätze, Kioske und tankstellenunabhängige Convenience-Shops) zugrunde (Detailhandel Schweiz 2008, S. 370), von welchem das Segment Kioske abgezogen wird (IHA-GfK AG, Detailhandel Schweiz 2008, S. 373).
Tabelle 2: Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien im Jahr 2007
Produktemärkte Valora von Valora zu übernehmender
Teil von cevanova
Convenience-Shops < 10 % < 10 %
Grosshandel mit Presseerzeugnissen
> 30 % –
Quelle: Angaben der Parteien und Berechnungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission
30. Beim einzigen betroffenen Markt, dem Grosshandel mit Presseerzeugnissen, kommt es nicht zu einer Marktanteilsaddition. Eine solche ist lediglich im Markt für Convenience-Shops zu verzeichnen, welcher ein dem Grosshandel mit Presseerzeugnissen nachgelagerter Markt ist. Deshalb wird der Markt für Convenience-Shops nachfolgend kurz analysiert.
31. Einer der grössten Wettbewerber im Markt für Convenience-Shops ist Coop Pronto, welcher 2007 189 Verkaufsstellen betrieb und mit diesen einen Umsatz von CHF 470 Mio. erzielte, was einem geschätzten Marktanteil von 16.5 % entspricht.11 Zu den grössten Wettbewerbern gehören zudem Shell mit 234 und BP mit 172 Tankstellenshops im Jahr 2007. Weitere Betreiber von Tankstellenshops sind Tamoil, Esso, Agip, Migros mit ihren Migrol- und avec-Shops und Avia.
32. Von den insgesamt 123 Tamoil-Shops12 werden deren [...] durch Mitarbeiter von Valora betrieben. Letztere erzielten 2007 einen Umsatz von ca. CHF [...] Mio. Zudem hat Valora Interesse an weiteren Kooperationen mit Mineralölgesellschaften, [...].
33. Selbst wenn [die Tankstellenshops, welche durch Mitarbeiter von Valora betrieben werden,] Valora zurechnet würden und Valora somit einen Marktanteil von rund [10–20] % hätte, würde dies nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Convenience-Shops führen. Wie in Rz. 31 aufgezeigt, sind nebst Valora und Tamoil ausreichend weitere Wettbewerber vorhanden. Bestehenden Lieferanten der von der Valora zu übernehmenden cevanova-Standorte stehen – sollten sie diese Standorte nicht mehr beliefern können – mit den anderen im Markt tätigen Convenience-Shops ausreichend alternative Absatzkanäle zur Verfügung. Zudem ist davon auszugehen, dass sie überwiegend auch den Detailhandel als Absatzkanal nutzen können. Auch auf den Grosshandel mit Presseerzeugnissen hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen.
34. Deshalb kann das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als unproblematisch gewertet werden.
B.3.3 Ergebnis
35. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
11 Vgl. „Detailhandel Schweiz 2008―, IHA-GfK AG, S. 368–373.
12 Stand 2007 (vgl. „Detailhandel Schweiz 2008―, IHA-GfK AG, S. 370).