RPW 2011/3 S. 421

BSI AG/Avaloq Group AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 17. August 2011

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 18. August 2011

Das Vorhaben und die Parteien

Erwägungen

1. Am 18. Juli 2011 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dernach beabsichtigen die BSI AG (BSI) und die Avaloq Group AG (Avaloq) den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über die bislang zu 100 % von BSI kontrollierte und damit unter deren alleiniger Kontrolle stehende B-Source AG (B-Source). Avaloq wird 51 % der Aktien an B-Source erwerben, wobei BSI und Avaloq jeweils diverse Vetorechte zustehen werden. BSI und Avaloq werden daher inskünftig gemeinsame Kontrolle über B-Source ausüben.

2. Die zur Generali Gruppe gehörende BSI ist eine Bank gemäss Bankengesetz. Sie bietet ihren Kunden Beratungsdienstleistungen an und übernimmt Vermögensverwaltungsaufträge. Die Haupttätigkeit von BSI liegt im Bereich Private Banking, ihr Vertriebsgebiet schwergewichtig in der Schweiz.

3. Avaloq ist Herstellerin der Software "Avaloq Banking System" (Avaloq-Software) und vertreibt die Avaloq-Software im In- und Ausland. Bei der Avaloq-Software handelt es sich um eine auf die vielfältigen Bedürfnisse von Banken zugeschnittene Softwarelösung (im Folgenden auch Bankenanwendungssysteme/-anwendersoftware sowie Standardsysteme für Banken). Der Vertrieb der Avaloq-Software erfolgt einerseits direkt an Banken und andererseits indirekt über ASP- (Application Service Provider) und BPO- (Business Process Outsourcing) Anbieter, die ihren Kunden Unterlizenzen gewähren oder die Nutzung der Avaloq-Software ermöglichen können. Als Lizenzgeberin erbringt Avaloq auch die unmittelbar mit der Avaloq-Software zusammenhängenden Support und Wartungsdienstleistungen, für welche der Zugang zum Source-Code der Software erforderlich ist, respektive entsprechende Dienstleistungen, wenn spezifisch die Avaloq-Software betreffende Probleme zu lösen sind (z.B. Analyse von Fehlermeldungen, Beseitigung von Fehlern, Updates, Upgrades, Analyse neuer Kundenbedürfnisse, Weiterentwicklungen etc.). In Einzelfällen werden auf Wunsch des Kunden weitere unmittelbar mit der Avaloq-Software zusammenhängende Dienstleistungen (Schulungen zur Avaloq-Software etc.) erbracht. Avaloq ist heute v.a. in der Schweiz tätig, baut ihre Tätigkeiten im Ausland aber zusehends aus.

4. B-Source führt heute für BSI die Back Office-Administration und das Operating der Bankenanwendungssysteme durch und erbringt weitere IT-Services. Dabei setzt B-Source seit Kurzem auch die Avaloq-Software ein und bietet ihren Kunden im Rahmen eines BPO die Nutzung der Avaloq-Software an1. BSI ist Eigentümerin und bedeutungsvolle Kundin von B-Source. Daneben erbringt letztere Back Office- und BPO-Dienstleistungen sowie weitere IT-Services in erster Linie für Privat- und Universalbanken.

5. Avaloq möchte infolge des Zusammenschlusses ihr Dienstleistungsangebot von der reinen Softwareherstellung auf den Bereich BPO ausdehnen (Möglichkeit, alles aus einer Hand anzubieten). Die Marktposition von B-Source soll gestärkt werden, indem deren Kunden eine umfassende Bankenplattform zusammen mit daran anschliessenden Dienstleistungen in Form eines "One-Stop-Shops" zur Verfügung stehen wird.

Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

6. Der Zusammenschluss führt zu keinen Anteilsadditionen in denjenigen Bereichen, in welchen die beteiligten Unternehmen tätig sind. In den entsprechenden Finanzdienstleistungsmärkten verfügt BSI lediglich über marginale Marktanteile. Ebendieses Bild mit lediglich geringen Marktanteilen ergibt sich gemäss Meldung im Bereich der IT-Dienstleistungsmärkte (IT-Services, Teilmärkte gemäss Gartner2) für B-Source3. Avaloq ist gemäss eigenen Angaben nicht im Bereich IT-Services tätig. Sie erbringt lediglich Dienstleistungen, für welche der Zugang zum Source-Code vorausgesetzt ist und welche folglich der Entwicklung und Wartung von Bankenanwendersoftware und damit dem Markt für Standardbankensysteme (Entwicklung, Wartung und Support von Bankenanwendersoftware) zugeordnet werden können. Letzterer, der Markt für Standardbankensysteme4, kommt in casu als einziger, möglicherweise betroffener Markt in Betracht, weshalb sich die Abklärungen auf diesen konzentriert haben.

1 B-Source ist bereits heute ein BPO-Partner von Avaloq, die gestützt auf einen BPO-Vertrag das Recht hat, ihren Kunden die Nutzung der Avaloq-Software zu ermöglichen.

2 Abgrenzung anhand der Einteilung des "IT-Services Market Definition Guide" von Gartner Inc., an welcher sich die WEKO bislang (RPW 2002/4, 632 Rz 15, IBM/PwC Consulting; RPW 2003/2, 300 Rz 21, Accenture/Systor) aber auch die EU erst kürzlich erneut orientierte (Comp/M.6127, 25.03.2011, Rz 14 ff., Atos Origin/Siemens IT Solutions & Services).

3 Vgl. bspw. Active Sourcing, Handout swiss banking 2010 Premium (swiss banking 2010), 41, welche für B-Source bspw. im Bereich IT Outsourcing einen Marktanteil von 5 % angibt.

4 Annahme des engst-möglichen Marktes und damit branchenspezifische Abgrenzung in Anlehnung an RPW 2001/4, 755 Rz 15, Swisscom/AGI IT Services. Vgl. dazu auch die Übersicht über die bisherigen Abgrenzungen in Bezug auf IT-Services in RPW 2009/2, 161 Rz 24/26 f., Hewlett-Packard Company/Electronic Data Systems Corporation.

Markt für Standardbankensysteme Software-bezogene IT-Services

Software-Herstellung/Entwicklung sowie Wartungsarbeiten, welche Zugang zum Source-Code erfordern

Unterteilung der Teilmärkte gemäss Gartner

7. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurden je nach Quelle sehr unterschiedliche Angaben zu den Marktanteilen der in diesem Bereich tätigen Unternehmen berücksichtigt. Auch wenn mangels aussagekräftiger Zahlen und Angaben zu dieser Branche nicht ausgeschlossen werden kann, dass Avaloq einen Marktanteil von 30 % oder mehr gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht, so kam die WEKO zum Schluss, dass in casu keine Anhaltspunkte bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.

8. Zum einen liegen zahlreiche Indizien vor, dass sich die Marktstellung der einzelnen Akteure laufend verändert und damit Bewegung im Markt ist (schwankende Markanteile der führenden Akteure im Verlauf der letzten Jahre, Marktanteilsverluste mit entsprechend sinkenden Umsatzzahlen […], Internationalisierung des Marktes/Neueintritte international tätiger Unternehmen wie Tata Consultancy Services und HP etc.). Weiter soll gemäss Aussagen der Parteien eine offene Lizenzierung gelten. Die Kunden werden frei sein in der Wahl ihres BPO-Dienstleisters; sie können sich rein für die Avaloq-Software, Wartung und Support von B-Source oder für beides zusammen entscheiden. Folglich ging die WEKO davon aus, dass selbst wenn Avaloq einen Marktanteil von 30 % oder mehr erreichen sollte, allfällige vertikale Effekte vorliegend nicht zu kartellrechtlichen Bedenken würden Anlass geben können.

9. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 Abs. 1 KG sind daher nicht gegeben.