RPW 2012/2 S. 426
Sony/Mubadala – EMI MP
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 9. Mai 2012
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 8. Mai 2012
A
Sachverhalt
A.1 Das Vorhaben und die involvierten Unternehmen
A.1.1 Das Vorhaben
1. Am 10. April 2012 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen Sony Corporation of America (nachfolgend Sony) und Mubadala Development Company PJSC (nachfolgend Mubadala) den gemeinsamen Erwerb der EMI Music Publishing (nachfolgend EMI MP). Am Erwerb sind neben Sony und Mubadala weitere Minderheitsinvestoren beteiligt, jedoch ohne die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam Kontrolle über EMI MP ausüben zu können. Die Transaktion umfasst den Erwerb von EMI MP durch eine Zweckgesellschaft, die DH Publishing LP („DH Publishing“), über eine andere von ihr vollständig beherrschte Zweckgesellschaft, der BW Publishing Limited („BW Publishing“). Der Zweck sowohl der DH Publishing als auch der BW Publishing beschränkt sich gemäss Parteien auf die Ermöglichung der vorliegenden Transaktion, sie üben beide keine anderen Geschäftstätigkeiten aus.1 DH Publishing wird im Eigentum von zwei Konsortiumsgesellschaften, der Nile Acquisition LLC („Sony Sub“) und der Nile Acquisition Holding Company Limited („Mubadala Sub“) stehen. Schematisch lässt sich die vorgesehene Struktur nach vollzogener Transaktion wie folgt darstellen:2
[…]
2. Das Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 27. Februar 2012 der Europäischen Kommission gemeldet. Diese hat das Vorhaben am 19. April 2012 genehmigt, nachdem die Parteien verschiedene Zusagen eingereicht hatten. Zu den Zusagen im Einzelnen sowie deren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren vgl. unten, Rz 85 ff.
A.1.2 Die involvierten Unternehmen
A.1.2.1 Sony Corporation of America
3. Sony Corporation of America mit Sitz in New York, USA, ist die U.S. Tochtergesellschaft der Sony Corproration mit Hauptsitz in Tokyo, Japan. Die Sony Gruppe ist über die Sony/ATV Music Publishing LLC (nachfolgend Sony/ATV) im Musikverlagsgeschäft tätig. Sony/ATV wurde 1995 gegründet, als Sony Music Publishing zusammen mit gewissen Katalogen im Eigentum von Michael Jackson in ein 50/50-Gemeinschaftsunternehmen mit dem Sänger und Songwriter Michael Jackson überführt wurde. Sony/ATV wird durch Sony und das Michael Jackson Estate im Sinne der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) gemeinsam kontrolliert und umfasst alle aktuellen Musikverlagsbeteiligungen ihrer Muttergesellschaften, an denen Sony/ATV Eigentums- oder Verwaltungsrechte hält. Sony Corporation ist ausschliesslich über Sony/ATV im Musikverlagsgeschäft tätig. Weder Sony noch Sony Corporation noch Sony/ATV haben gemäss Angaben der meldenden Parteien schweizerische Tochtergesellschaften, welche im Musikverlagsgeschäft tätig sind.3
A.1.2.2 Mubadala Development Company, PJSC
4. Mubadala Development Company, PJSC ist eine staatliche Aktiengesellschaft in Abu Dhabi, die sich auf Investmenttätigkeit und Entwicklung konzentriert und im Alleineigentum der Regierung des Emirats von Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten steht. Mubadala ist weltweit im Bereich Direktinvestitionen tätig und ist mit der Gründung von neuen Gesellschaften und dem Erwerb von strategischen Beteiligungen an bestehenden Gesellschaften in der ganzen Welt beauftragt. Mubadala tätigt Investitionen in den verschiedensten Sektoren, ihre in der Schweiz tätigen Tochtergesellschaften beispielsweise sind alle im Luftfahrtssektor tätig.4
A.1.2.3 EMI Music Publishing
5. EMI Music Publishing mit Sitz in London, U.K. betreibt das Musikverlagsgeschäft der EMI Gruppe. EMI MP hat keine schweizerischen Tochtergesellschaften, die schweizerischen Geschäftstätigkeiten werden aus dem deutschen Büro geführt.5
1 Vgl. Meldung Rz 35.
2 Zum Administration Agreement zwischen Sony/ATV und DH Publishing vgl. unten, Rz 26 ff. 3 Vgl. Meldung Rz 87. 4 Vgl. Meldung Rz 14 f.
5 Vgl. Meldung Rz 87.
A.2 Das Verfahren
6. Am 20. März 2012 reichten die Parteien einen Meldeentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 03. April 2012 nahm das Sekretariat zum Meldeentwurf Stellung.
7. Am 10. April 2012 reichten Sony und Mubadala die gemeinsame Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU ein.
8. Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichten die Parteien ergänzende Informationen ein. Gleichentags bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
11. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
B.1.2.1 Erlangung der Kontrolle
12. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).
13. Vorliegend handelt es sich gemäss Angaben der Parteien um einen mittelbaren, gemeinsamen Kontrollerwerb von Sony und Mubadala, indem diese je separate Tochterunternehmen gründen, welche wiederum gemeinsam EMI MP kontrollieren werden (zur vorgesehenen Struktur vgl. oben, Rz 1). Aufgrund dieser Transaktionsstruktur müssen einzelne Elemente zunächst getrennt betrachtet werden um beurteilen zu können, ob Sony und Mubadala gemeinsam die Kontrolle über EMI MP erlangen. Zunächst muss geklärt werden, ob Sony und Mubadala die jeweils alleinige Kontrolle über Sony Sub respektive Mubadala Sub erlangen um auszuschliessen, dass nicht noch mehr Unternehmen als beteiligt im Sinne der VKU gelten müssen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob bezüglich EMI MP von einer gemeinsamen Kontrolle durch Sony und Mubadala ausgegangen werden kann.
B.1.2.2 Mubadala Sub
14. Für die Beteiligungen an Mubadala Sub wird auf das Eingangs aufgezeigte Transaktions-Schema verwiesen.6
15. Mubadala kann gemäss Ausführungen der Parteien die Mehrheit ([…]) der Verwaltungsräte von Mubadala Sub ernennen und wird die Mehrheit der Stimmrechte von Mubadala Sub besitzen. Daher kontrolliere Mubadala die Mubadala Sub im Sinne von Art. 1 VKU.7
16. Die Governance Vorschriften von Mubadala Sub sähen ausserdem das Erfordernis einer Super-Mehrheit von […] % des Eigenkapitals von Mubadala Sub sowohl für die Annahme des Budgets und des jährlichen Geschäftsplans von DH Publishing, als auch für die Genehmigung von Kapitalausgaben vom mehr als US$ […] vor. Folglich werde Mubadala die Möglichkeit haben, gegen diesbezügliche Traktanden einseitig das Veto zu ergreifen. Kein anderer Investor von Mubadala werde, aufgrund der tieferen Beteiligungsquoten, diese strategischen Entscheidungen alleine beeinflussen können. Die Investoren seien jedoch mit den üblichen Minderheiten-Schutzrechten ausgestattet.8
17. Bereits aus der grossen Mehrheitsbeteiligung von Mubadala an Mubadala Sub ergibt sich, dass Mubadala die alleinige Kontrolle über Mubadala Sub erlangen wird. Mubadalas Position wird jedoch durch die in Rz 16 umschriebenen Vorkehrungen verstärkt werden. Es kann deshalb von alleiniger Kontrolle von Mubadala über Mubadala Sub ausgegangen werden.
B.1.2.3 Sony Sub
18. Sony wird zu […] %, die Michael Jackson Estate zu […] % an Sony Sub beteiligt sein.9 Auch hier ergibt sich die alleinige Kontrolle bereits aus der Höhe der Mehrheitsbeteiligung. Ausserdem werden gemäss Angaben der Parteien verschiedene Handlungen betreffend DH Publishing10 die spezifische Zustimmung von Sony Sub erfordern, wobei die Governance Vorschriften von Sony Sub derart ausgestaltet seien, dass Sony diese Rechte einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Mitaktionär Michael Jackson Estate werde ausüben können.11 Auch hier kann demnach von alleiniger Kontrolle von Sony über Sony Sub ausgegangen werden.
6 Vgl. Rz 1. 7 Vgl. Meldung Rz 40. 8 Vgl. hierzu Meldung Rz 40. 9 Vgl. Meldung Rz 37. 10 Vgl. hierzu unten Rz.20.
11 Vgl. hierzu Rz 41.
B.1.2.4 Gemeinsame Kontrolle
19. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben.12 Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss.13 Die Praxis der WEKO nimmt dabei Bezug auf die entsprechende Praxis der EU-Kommission.14
20. Mubadala Sub wird gemäss Parteien die Hauptaktionärin von DH Publishing sein und als solche das Recht haben, an der Generalversammlung eine Stimmenmehrheit auszuüben, was ihr das Recht zur Ernennung und Ersetzung aller Geschäftsleitungsmitglieder von DH Publishing verleihe.15 Eine ganze Anzahl wichtiger Handlungen, einschliesslich der Abnahme des Budgets und des jährlichen Geschäftsplans von DH Publishing sowie Kapitalausgaben von mehr als US$ […] würden zusätzlich die spezifische Zustimmung von Sony Sub erfordern.16
21. Mubadala Sub und Sony Sub werden damit gemeinsam DH Publishing kontrollieren, die wiederum (indirekt über BW Publishing) EMI MP vollständig besitzen wird.17
B.1.2.5 Vollfunktion
22. Gemäss Praxis der WEKO liegt der Vollfunktionscharakter eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs.1 VKU unter folgenden Voraussetzungen vor:18
• Das Gemeinschaftsunternehmen muss als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.
• Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.
• Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer
angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.
• Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein
sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.
23. Der Katalog von EMI MP wird gemäss Angaben der Parteien zwar von Sony/ATV verwaltet werden, jedoch wird EMI MP weiterhin selbständig am Markt auftreten.19
Das Erfordernis der Vollfunktion ist damit erfüllt.
B.1.3 Beteiligte Unternehmen
24. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).
25. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten sind Sony und Mubadala als kontrollierende Unternehmen einerseits und die EMI MP als kontrolliertes Unternehmen andererseits als beteiligt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten.
26. Neben den beteiligten Unternehmen im Sinne der VKU erachten es die Wettbewerbsbehörden, gemeinsam mit den meldenden Parteien, als angebracht, die Rolle der Sony/ATV bei der materiellen Beurteilung der vorliegenden Transaktion mit zu berücksichtigen.20 Gemäss den Bestimmungen des "Administration Agreement" zwischen Sony/ATV und DH Publishing21 werde nämlich Sony/ATV zur ausschliesslichen Verwalterin des Katalogs von EMI MP ernannt.
27. Das "Administration Agreement" werde in Kraft bleiben, ausser, es würde aufgrund gewisser spezifischer Umstände beendigt. Diese Umstände umfassen gemäss den meldenden Parteien: […]22
28. Die Rolle von Sony/ATV als Verwalterin des Katalogs von EMI MP stehe jedoch unter Vorbehalt gewisser Mubadala gewährter Rechte.23 Diese betreffen: […]24
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
29. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine gesetzlich vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
30. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
12 Vgl. MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, Art. 4 Abs. 3 KG N 223.
13 Vgl. RPW 2008/2, 275 Rz 16, Sony Ericsson/Motorola.
14 Vgl. RPW 2005/2, 349 Rz 23 f., Swissgrid; RPW 2006/3, 480 Rz 36, Atel - EOSH-Aktiven. 15 Vgl. Meldung Rz 40. 16 Vgl. Meldung Rz 41. 17 Vgl. Transaktionsschema in Rz 1.
18 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 3, Resun Plus AG. 19 Vgl. Transaktionsschema in Rz 1.
20 Entsprechend ist im Folgenden Sony/ATV mitgemeint, wenn von „beteiligte Unternehmen“ gesprochen wird. 21 Vgl. Transaktionsschema in Rz 1. 22 Vgl. Meldung Rz 43 f.
23 Vgl. Meldung Rz 44 mit Verweis auf das Formblatt CO.
24 Zum Vorstehenden vgl. auch Meldung Rz 43 ff.
31. Sony, Mubadala und EMI MP erzielten in den Jahren 2010 bzw. 2010/2011 weltweit die folgenden Umsätze:25
Weltweiter Umsatz 2010/201126 in Mio. CHF
Sony Corporation […]
Mubadala […]
EMI MP […]
Total […]
32. In der Schweiz erzielten Sony, Mubadala und EMI MP in den Jahren 2010 bzw. 2010/2011 die folgenden Umsätze:27
Umsatz in der Schweiz 2010/2011 in Mio. CHF
Sony Corporation […]
Mubadala […]
EMI MP […]
33. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
34. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die
wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse
in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
35. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
36. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.
37. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
38. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
39. Sony/ATV und EMI MP sind beide im Musikverlagssektor tätig. Musikverlagsgesellschaften stehen im Wettbewerb um den Erwerb von Katalogen sowie um die Anwerbung und Bindung von Urhebern. Die von Musikverlagsgesellschaften erlangten Rechte an Musikwerken werden ausschliesslich an Tonträgergesellschaften, Rundfunk- und Radiostationen, Produzenten von audiovisuellem Inhalt, Hersteller von Notenpapier und andere lizenziert.28
40. Die WEKO hat in ihren Entscheidungen bisher noch keinen Markt für das Musikverlagsgeschäft abgegrenzt. Einzig die Entscheidung Bertelsmann/Sony Corporation of America29 betrifft Parteien, die unter anderem im Musikverlagsgeschäft tätig sind. In dieser Entscheidung wird der sachlich relevante Markt als Markt für „recorded music“ abgegrenzt. Dieser umfasse „die Entdeckung, Verpflichtung und Ausbildung von Künstlern und die Förderung, den Verkauf und das Marketing von entsprechenden Musikaufnahmen, namentlich CDs, DVDs und MCs.“30
25 Vgl. Meldung Rz 52.
26 Gemäss Angaben der Parteien sind noch keine jüngeren Angaben verfügbar. 27 Vgl. Meldung Rz 52.
28 Vgl. Meldung Rz 56. 29 RPW 2004/4, 1127 ff. 30 Vgl. RPW 2004/4, 1130 Rz 20, Bertelsmann/Sony Corporation of America.
41. In der Entscheidung Universal/BMG Music Publishing31 hingegen unterscheidet die EU-Kommission die vorgelagerten Tätigkeiten eines Musikverlags – d.h. die Erbringung von Verlagsdienstleistungen an Urheber – von dessen nachgelagerten Tätigkeiten – d.h. der Kommerzialisierung der Urheberrechte an einem Musikwerk eines Urhebers. Diese Marktabgrenzung wurde denn auch der europäischen Prüfung der vorliegenden Transaktion zugrunde gelegt.32
42. Der vorgelagerte Markt beinhaltet im Vergleich zu den nachgelagerten Märkten eine unterschiedliche Angebots- und Nachfragebeziehung. Während der vorgelagerte Markt nämlich die Beziehung zwischen Musikverlagen und Urhebern betrifft, berühren die nachgelagerten Märkte die Beziehung zwischen Musikverlagen und Endnutzern. Die Unterteilung der nachgelagerten Märkte in die Kategorien von Rechten rechtfertigt sich – auch wenn Urheber in der Regel für einen Song oder eine Komposition mit einem Verlag einen Vertrag über die Verwertung aller Rechte und nicht nur einer Rechtekategorie abschliessen – aufgrund der fehlenden Substituierbarkeit der einzelnen Rechte aus Sicht der Nachfrageseite sowie den unterschiedlichen Marktbedingungen aus Sicht der Angebotsseite.33 Die Wettbewerbsbehörden sind daher mit den Parteien der Auffassung, dass vorliegend dieser von der EU-Kommission vorgenommenen Marktabgrenzung gefolgt werden kann. Vorliegend lassen sich demnach folgende sachlich relevanten Märkte unterscheiden:
• Vorgelagerter Markt: Erbringung von Verlagsdienstleistungen an Urheber. Die Musikverlage erwerben Rechte an musikalischen Kompositionen, sie schliessen Verträge mit Urhebern ab, die Melodien und/oder Texte schreiben, sie leisten diesen Urhebern beim kreativen Prozess Hilfestellung, sichern Lizenzen für deren Werke und verwalten deren Rechte.34
• Nachgelagerte Märkte: Verwertung von Rechten,
welche unterschieden werden können in:
o Mechanische Rechte, welche die Vervielfältigung eines Werks auf einem Tonträger (z.B. auf einer CD) betreffen;
o Aufführungsrechte, welche die öffentliche Wiedergabe eines Musikwerks, z.B. via Rundfunk (Fernseh- oder Radiostationen), Wiedergabe in Konzerthallen, Theatern, Nachtlokalen und Restaurants betreffen;
o Synchronisationsrechte, welche die Synchronisation eines Musikwerks mit Bildmaterial, z.B. mit einem Spielfilm, einer TV-Show oder einer Werbung betreffen;
o Druckrechte, welche die Vervielfältigung von
Werken auf Notenpapier betreffen; sowie
o Online-Rechte, welche die Verwertung von
mechanischen Rechten und Aufführungsrechten beim Online-Vertrieb von Musikwerken betreffen.
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
43. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
44. Die Parteien stützen sich bei den Angaben betreffend räumliche Abgrenzung der relevanten Märkte ebenfalls auf den Entscheid der EU-Kommission in Sachen Universal/BMG Music Publishing. Die EU-Kommission beantwortete darin die Frage nach der räumlichen Marktabgrenzung nicht abschliessend, da die Schlussfolgerungen für eine EWR-weite Abgrenzung dieselben gewesen wären, wie bei einer nationalen Abgrenzung.35 Entsprechend nehmen die Parteien vorliegend auch keine abschliessende räumliche Marktabgrenzung vor, stützen sich aber bei der Beurteilung der Auswirkungen auf jeweils national abgegrenzte Märkte.36
45. Auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Transaktion liess die EU-Kommission die präzise räumliche Marktabgrenzung offen.37 Nach Auffassung der Wettbewerbsbehörden kann auch im Rahmen der vorliegenden vorläufigen Prüfung auf eine abschliessende räumliche Marktabgrenzung offen bleiben.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
46. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
47. Gemäss Meldung werden die Marktanteile der beteiligten Unternehmen auf den relevanten Märkten wie folgt geschätzt:38
31 Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 14.
32 Vgl. Fall Nr. COMP/M.6459, Sony/Mubadala/EMI Music Publishin , Rz 22 und 52.
33 Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 14 und 22 f.
34 Vgl. Meldung Rz 72 mit weiteren Ausführungen zu den Verlagsdienstleistungen.
35 Vgl. Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 56 und 60 f.
36 Vgl. Meldung Rz 74, 98, 127, 152, 178 sowie 197.
37 Vgl. Fall Nr. COMP/M.6459, Sony/Mubadala/EMI Music Publishing, Rz 61.
38 Für die der Schätzung zugrunde liegenden Grundlagen vgl. Meldung Rz 236 ff.
Relevanter Markt Geschätzte Marktanteile
Sony/ATV EMI MP Kumuliert
Verlagsdienstleistungen an Urheber [0-10 %] [10-20 %] [10-20 %]
Mechanische Rechte [10-20 %] [10-20 %] [20-30 %]
Aufführungsrechte [0-10 %] [10-20 %] [10-20 %]
Synchronisationsrechte [0-10 %] [0-10 %] [10-20 %]
Druckrechte [0-10 %] [0-10 %] [0-10 %]
Online-Rechte [0-10 %] [10-20 %] [20-30 %]
48. Die Schätzung dieser Marktanteile basiert auf den von Sony/ATV und EMI MP in den jeweiligen Segmenten erzielten Umsätze für die Jahre 2010/2011, da die Umsatzzahlen für die Jahre 2011/2012 zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht verfügbar gewesen seien. Eine gesamthafte Neuberechnung würde gemäss Parteien grossen Kostenaufwand sowie deutliche Verzögerung des Zusammenschlussvorhabens bedeuten. Für die Schätzung der Gesamtumsätze und der Umsätze der Wettbewerber stützen sich die Parteien auf mittels Marktforschung ermittelte sowie öffentlich zugängliche SUISA-Informationen.39
49. Die nachgelagerten Märkte für Synchronisations- sowie Druckrechte können gemäss oben stehender Darstellung von Anfang an aus der Betrachtung fallen, da diese Märkte nicht betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind.
50. Der vorgelagerte Markt für Verlagsdienstleistungen an Urheber sowie der nachgelagerte Markt für Aufführungsrechte fallen nur knapp unter die Grenze von 20 %,
worunter die Märkte nicht als betroffen im Sinne der VKU gelten. Bei den Marktanteilen, wie sie hier wiedergegeben sind, handelt es sich jedoch lediglich um „bestmögliche Schätzungen“40 durch die meldenden Parteien. Es kann daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob diese Märkte nicht dennoch als betroffen zu gelten hätten. Deshalb wird im Folgenden auch kurz auf diese beiden Teilmärkte eingegangen. Nachstehende Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf den nachgelagerten Markt für Online-Rechte, da dieser von vorliegendem Zusammenschlussvorhaben am schwersten betroffen sein wird.
B.4.2.1 Markt für Verlagsdienstleistungen an Urheber
B.4.2.1.1. Aktueller Wettbewerb
51. Gemäss Meldung werden die Marktanteile der beteiligten Unternehmen sowie der Konkurrenz auf dem Markt für Verlagsdienstleistungen an Urheber 2010 wie folgt geschätzt:41
Relevanter Markt Geschätzte Marktanteile
Sony/ATV EMI MP Kumuliert
Verlagsdienstleistungen an Urheber [0-10 %] [10-20 %] [10-20 %]
Mechanische Rechte [10-20 %] [10-20 %] [20-30 %]
Aufführungsrechte [0-10 %] [10-20 %] [10-20 %]
Synchronisationsrechte [0-10 %] [0-10 %] [10-20 %]
Druckrechte [0-10 %] [0-10 %] [0-10 %]
Online-Rechte [0-10 %] [10-20 %] [20-30 %]
52. Auf dem Markt für Verlagsdienstleistungen an Urheber herrscht gemäss Angaben der meldenden Parteien intensiver Wettbewerb. Die meldenden Parteien stützen sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen der EU-Kommission im Entscheid Universal/BMG Music Publishing, worauf hier grösstenteils verwiesen werden
kann.42 An dieser Stelle sei lediglich auf die wichtigsten Aspekte verwiesen:
39 Vgl. Meldung Rz 236 ff. 40 Meldung Rz 62.
41 Zur Schätzung vgl. oben, Rz 48 sowie Meldung Rz 84.
42 Vgl. hierzu Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing Rz 66 ff.
Erneuerung des Katalogs
53. Verlage müssen ihre Kataloge stetig erneuern und erweitern und streben daher nach der Entwicklung neuer Talente sowie nach der Anwerbung und Bindung etablierter Talente, um die Nachfrage der Lizenznehmer zu befriedigen und den Geschmack der Konsumenten zu treffen. Verlage haben daher einen hohen Anreiz, die vielversprechendsten neuen Urheber oder etablierte Urheber für sich zu gewinnen, was dazu führt, dass auf dem Markt für die Verpflichtung von Urhebern aktiver Wettbewerb herrscht.
54. Dieser Wettbewerb werde gemäss Parteien weiter verstärkt durch die Tendenz der Urheber, Verträge mit immer kürzeren Laufzeiten abzuschliessen. Derzeit seien Verträge mit einer Laufzeit von […] Jahren typisch, wohingegen in der Vergangenheit Verträge über die gesamte Dauer des Urheberrechts am Werk (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) üblich gewesen seien. Ist diese Vertragsdauer abgelaufen, könne ein Urheber nicht nur bezüglich seiner künftigen Werke den Verlag wechseln, es stehe ihm auch offen, neue Verträge betreffend „alter“ Songs abzuschliessen. Dadurch bestehe der Wettbewerb zwischen den Musikverlagen nicht nur hinsichtlich neuer Künstler, sondern auch etablierte Künstler müssten entsprechend umworben werden.43
Preiswettbewerb
55. Diesbezüglich betreiben die Verlage Wettbewerb, indem sie vorteilhaftere Aufteilungen der Lizenzgebühren und grössere Vorschüsse für die Urheber anbieten. Auch dieser Wettbewerb werde verstärkt durch die Tendenz zu Verträgen mit kürzerer Dauer.
56. Hierzu ist überdies anzumerken, dass die Verlage in der Aufteilung der Lizenzgebühren nicht völlig frei sind. Die Verwertungsgesellschaften44 garantieren einen sogenannten „writer’s share“ an den Lizenzgebühren. Dabei handelt es sich um einen fixen Minimalprozentsatz, den der Urheber nicht mit dem Verlag teilen darf. Dieser Teil wird den Urhebern von den Verwertungsgesellschaften direkt ausbezahlt. Nur den restlichen Prozentsatz können die Musikverlage und Urheber gemäss Vereinbarung untereinander aufteilen.45
Nicht-preislicher Wettbewerb
57. Nicht-preisliche Faktoren betreffen das persönliche Verhältnis zwischen den Musikverlagen und den Urhebern. Die Qualität der Dienstleistungen eines Verlages in Bezug auf kreative Beratung, persönliche Unterstützung und die Herstellung von Kontakten zu Miturhebern stellen für Künstler wichtige Gesichtspunkte für die Wahl ihres Musikverlags dar. Hier liegt insbesondere die Stärke kleiner Verlage. Gewisse etablierte Urheber bevorzugen kleinere Verlage, weil sie besorgt sind, dass grössere Verlage ihnen weniger Aufmerksamkeit schenken würden. Es ist daher auch nicht ungewöhnlich, wenn etablierte Urheber zu kleineren Verlagen wechseln.
B.4.2.1.2. Potenzieller Wettbewerb
58. Ergänzend halten die Parteien fest, dass auch für potenzielle Konkurrenten nur geringe Markteintrittshürden bestehen. So können neue Marktteilnehmer in die Verlagsbranche eintreten und bestehende Verlage hätten die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten auszuweiten. Speziell erwähnt wird die Tendenz zur kürzeren Vertragsdauer, welche den Wettbewerb nicht nur um neue Talente ermögliche, auch etablierte Künstler würden von Verlagen umworben. Es sei demnach ein grosser Talentpool verfügbar. Ausserdem verweisen die Parteien auf die Vorteile kleinerer Verlage bezüglich nicht-preislicher Faktoren, was darauf hinweise, dass kein wesentlicher Grössenvorteil bestehe.46
59. Ob die Markteintrittshürden tatsächlich so niedrig sind, wie dies von den Parteien dargestellt wird, kann letztlich offen bleiben. Denn wie bereits ausgeführt, herrscht bereits aktuell aktiver Wettbewerb auf dem vorgelagerten Markt für Verlagsdienstleistungen. Die tendenziell geringen Markteintrittsschranken können dennoch als weiterer Hinweis dafür gewertet werden, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu keiner marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt für Vertragsdienstleistungen führen wird.
B.4.2.1.3. Zwischenergebnis
60. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss zu keiner marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt für Verlagsdienstleistungen an Urheber führen wird.
B.4.2.2 Übrige nachgelagerte Märkte
61. Betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist der Markt für mechanische Rechte.47 Wie vorstehend in Rz 50 ausgeführt kann jedoch auch für den Markt der Aufführungsrechte nicht abschliessend beurteilt werden, ob dieser nicht auch als betroffen zu gelten hätte, weshalb auch dieser Markt einer kurzen Analyse unterzogen wird. Da jedoch die Art und Weise der Vermarktung der mechanischen Rechten und der Aufführungsrechte wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen, werden diese Märkte im Folgenden gemeinsam betrachtet.
62. Auf den Märkten für mechanische Rechte und Aufführungsrechte spielen die Verwertungsgesellschaften eine wichtige Rolle. Es drängt sich daher auf, diese vorab näher zu betrachten.
B.4.2.2.1. Rolle der Verwertungsgesellschaften
63. Die Lizenzierung von mechanischen Rechten und Aufführungsrechten wird durch Verwertungsgesellschaften vorgenommen. Die Rechteinhaber übertragen ihre Rechte an die Verwertungsgesellschaft, welche diese Rechte ihrerseits lizenziert und die von den Lizenznehmern geschuldeten Lizenzgebühren einzieht und verteilt.
64. Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die von Rechteinhabern gegründet wurden, damit sie ihre Urheberrechte auf kollektiver Basis wahrnehmen. In den meisten Fällen wäre es für einen Rechteinhaber sowohl praktisch als auch wirtschaftlich unmöglich, die ihm geschuldeten Lizenzgebühren selber einzuziehen.
43 Vgl. Meldung Rz 77.
44 Vgl. zur Rolle der Verwertungsgesellschaften Rz 63 ff. 45 Vgl. Meldung Rz 105. 46 Vgl. Meldung Rz 89. 47 Vgl. oben, Rz 47.
65. Die EU-Kommission hat im Entscheid Universal/BMG Music Publishing festgestellt, dass Verwertungsgesellschaften rechtlichen Schranken unterworfen sind, welche sie zu nichtdiskriminierendem Verhalten sowohl zwischen ihren Mitgliedern als auch zwischen Lizenznehmern verpflichten. So ist es ihnen verboten, die Gewährung von Lizenzen zu verweigern.48 Ausserdem haben sie bei allen Urhebern dieselbe Dienstleistungskommission und bei allen Lizenznehmern den gleichen Tarif für die Werke sämtlicher Urheber zu erheben.49
66. In der Schweiz werden diese Aufgaben durch die SUISA50 wahrgenommen. Ihre Aufgaben und Pflichten sind in den Grundzügen in Art. 40 ff. URG51 geregelt,
wobei es sich um dieselben Pflichten handelt, wie sie die EU-Kommission bezüglich der Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen festgestellt hat.
67. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass Musikverlage weder bezüglich mechanischer Rechte noch Aufführungsrechte Preise für deren Verwertung festlegen können. Auch können sie keine Lizenzen verweigern.
B.4.2.2.2. Nachgelagerter Markt für mechanische Rechte
68. Gemäss Meldung werden die Marktanteile für den nachgelagerten Markt für mechanische Rechte wie folgt eingeschätzt:52
Gesellschaft
2008 2009 2010
Umsatz (CHF)
Marktanteil (%)
Umsatz (CHF)
Marktanteil (%)
Umsatz (CHF)
Marktanteil (%)
Sony/ATV […] [0-10 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
EMI MP […] [20-30 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Kumuliert […] [20-30 %] […] [20-30 %] […] [20-30 %]
Universal/BMG […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Warner […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
BMG Rights […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %]
Total […] 100 % […] 100 % […] 100 %
Kein Preiswettbewerb
69. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rolle der Verwertungsgesellschaften auf den Märkten für mechanische Rechte und Aufführungsrechte ergibt sich, dass auf diesen Märkten kein Preiswettbewerb herrschen kann. Dies wird sich auch durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht ändern.
Wettbewerb um die Förderung von Urhebern
70. Gemäss den meldenden Parteien ist es ein wichtiger Teil der Aufgaben der Verlage, für die Urheber und deren Werke zu werben, um einen Tonträgerhersteller zu finden, der die Werke aufnimmt und entsprechende CDs etc. produziert. Tonträgerherstellen würden keine Lizenzen für das gesamte Repertoire eines Verlages beziehen und auch keine fortlaufenden „Liefer“-Verträge mit Verlagen eingehen. Zudem sei ein Tonträgerhersteller bei der Entscheidung über die Aufnahme eines bestimmten Songs keinem Verlag verpflichtet. Aus diesen Gründen beziehen die Tonträgerhersteller Lizenzen für die Werke einer Vielzahl von Urhebern bei den verschiedensten Musikverlagen.53
B.4.2.2.3. Nachgelagerter Markt für Aufführungsrechte
71. Auf dem nachgelagerten Markt für Aufführungsrechte schätzen die meldenden Parteien die Marktanteile wie folgt ein:54
48 Es sei denn, einem Tonträgerhersteller sei mit Bezug auf die erste Aufnahme und Veröffentlichung eines Songs Exklusivität zugesichert worden.
49 Vgl. zum Ganzen auch Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 134 ff. 50 Vgl. www.suisa.ch.
51 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1.
52 Zur Schätzung vgl. oben, Rz 48 sowie Meldung Rz 119. 53 Vgl. Meldung Rz 117.
54 Zur Schätzung vgl. oben, Rz 48 sowie Meldung Rz 144.
Gesellschaft
2008 2009 2010
Umsatz (in Mio. CHF)
Marktanteil (%)
Umsatz (in Mio. CHF)
Marktanteil (%)
Umsatz (in Mio. CHF)
Marktanteil (%)
Sony/ATV […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %]
EMI MP […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [10-20 %]
Kumuliert […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Universal/BMG […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Warner […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [0-10 %]
BMG Rights […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %]
Total […] 100 % […] 100 % […] 100 %
72. Gemäss den meldenden Parteien spielen die Verlage bei der Lizenzierung der Aufführungsrechte lediglich eine untergeordnete Rolle. Die gewerblichen Nutzer, die ein Musikwerk wiedergeben möchten, müssten stattdessen eine Lizenz für Aufführungsrechte von der betreffenden Verwertungsgesellschaft einholen. Die Verwertungsgesellschaften verteilen die Lizenzgebühren anschliessend zwischen dem Verlag und dem Urheber.55 Damit kann auch auf diesem Markt selbst bei erhöhten Marktanteilen davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen besteht.
B.4.2.2.4. Zwischenergebnis
73. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss zu keiner marktbeherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen auf den nachgelagerten Märkten für mechanische Rechte und Aufführungsrechte führen wird.
B.4.2.3 Markt für Online-Rechte
74. Aus obenstehender Übersicht56 ergibt sich, dass Sony/ATV und EMI MP nach erfolgter Transaktion auf dem Markt für Online-Rechte relativ hohe Marktanteile erreichen werden. Es rechtfertig sich daher, diesen Markt einer näheren Analyse zu unterziehen.
75. Gemäss der von der EU-Kommission in Universal/BMG Music Publishing vorgenommenen Marktabgrenzung umfasst der Markt für Online-Rechte die Verwertung von mechanischen Rechten und Aufführungsrechten beim Online-Vertreib von Musikwerken.57 Online-Musikplattformen müssen somit für jeden Musiktitel ein Paket an Urheberrechten erwerben, einschliesslich mechanischen Rechten, Aufführungsrechten, mechanischen Tonträgerrechten und Tonträgeraufführungsrechten. Die beiden letztgenannten Rechte betreffen Rechte an Tonträgern, welche nicht Gegenstand der vorliegenden Transaktion bilden. Da die Musikplattformen jedoch sämtliche genannten Rechte benötigen, sind diese Rechte komplementär.
B.4.2.3.1. Aktueller Wettbewerb
76. Um die Entwicklung der Marktanteile besser beurteilen zu können, hat das Sekretariat mit Schreiben vom 3. April 2012 die Neuberechnung der Anteile auf dem Markt für Online-Rechte gestützt auf die Umsatzzahlen 2011 verlangt. Die Parteien haben diese Berechnung mit Schreiben vom 20. April 2012 nachgereicht. Entsprechend ergibt sich bezüglich Marktanteile auf dem nachgelagerten Markt für Online-Rechte folgende Schätzung:58
55 Vgl. Meldung Rz 128. 56 Vgl. Rz 47.
57 Vgl. Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 205.
58 Zur Schätzung vgl. oben, Rz 48 sowie Meldung Rz 210 und Schreiben vom 20. April 2012.
Gesellschaft
2008 2009 2010 2011
Umsatz (CHF 1‘000)
Marktanteil (%)
Umsatz (CHF 1‘000)
Marktanteil (%)
Umsatz (CHF 1‘000)
Marktanteil (%)
Umsatz (CHF 1‘000)
Marktanteil (%)
Sony/ATV […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %]
EMI MP […] [40-50 %] […] [20-30 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Kumuliert […] [40-50 %] […] [30-40 %] […] [20-30 %] […] [20-30 %]
Universal/BMG […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
Warner [...] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %] […] [10-20 %]
BMG Rights […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %] […] [0-10 %]
Total […] 100 % […] 100 % […] 100 % […] 100 %
Unterschiedliche Beurteilung nach Repertoire
77. Die meldenden Parteien unterscheiden in diesem Bereich zwischen dem europäischen und dem anglo-amerikanischen Repertoire. Hinsichtlich des kontinentaleuropäischen Repertoires schliesse die Kontrolle der Verwertungsgesellschaften von vornherein die Möglichkeit der Entstehung wettbewerbsrechtlicher Bedenken irgendwelcher Art aus.59 Wie die EU-Kommission in Universal/BMG Music Publishing erkannt habe, hätten Musikverlage keine Möglichkeit zur Beeinflussung oder Erhöhung der Preise für Online-Lizenzen für das kontinentaleuropäische Repertoire. Ebenso wenig hätten sie ein Mitspracherecht bei der Entscheidung darüber, ob eine Lizenz gewährt werde.
78. In Bezug auf die Lizenzierung von Online-Rechten am anglo-amerikanischen Repertoire seien in den vergangenen Jahren durch die Musikverlage individuelle Rechteverwaltungseinheiten ernannt worden, um die Lizenzierung mechanischer Rechte des anglo-amerikanischen Repertoires an Online-Plattformen in Europa zentral zu verwalten. Während die von den Musikverlagen gewählten Modelle im Detail variierten, bestehe das grundlegende Charakteristikum dieser Modelle darin, einen einzigen Ansprechpartner für die Verwaltung und Lizenzierung des anglo-amerikanischen Repertoires eines Verlags in ganz Europa anzubieten.60
Weitere wettbewerbsverstärkende Faktoren
79. Die Musikverlage sehen sich gemäss den meldenden Parteien auf diesem Markt verschiedenen Faktoren ausgesetzt, die den Druck auf sie erheblich vergrössern und den aktuellen Wettbewerb zwischen den Verlagen entsprechend verstärken.
80. So setze einerseits der rückläufige Verkauf von physischen Musikträgern die Verlage unter Druck, die Online-Musik breit zu lizenzieren. Andererseits entstehe dieser Druck auch durch die nach wie vor grosse Problematik der Piraterie. So sei beispielsweise 76 % der Musik, die im Jahr 2010 in Grossbritannien online beschafft wurde, nicht lizenziert gewesen.61 Indem autorisierte Musik möglichst einfach zur Verfügung gestellt
wird, versuchen die Verlage den Bezug von Musik über nicht autorisierte Quellen zu verringern.
Control Shares
81. In Universal/BMG Music Publishing führte die EU-Kommission aus, dass die allein anhand der Einnahmen ermittelten Marktanteile die Marktposition der verschiedenen Verlage möglicherweise nicht genau widerspiegeln, weil dabei deren Macht nach Co-Verlagsrechten und Tonträgerrechten nicht angemessen berücksichtig würden. Einem Online-Musikanbieter, dem es nicht gelinge, einen Lizenzvertrag mit einem bestimmten Verlag zu schliessen – ein Problem welches sich von vornherein nur bezüglich des anglo-amerikanischen Repertoires stellen kann62 – verliere nicht nur den Zugang zu den Titeln, an denen dieser Verlag die alleinigen Verlagsrechte besitze sondern auch zu denen, deren Inhaber er nur zum Teil ist. Gestützt auf diese Problematik führte die EU-Kommission eine weitere Analyse durch, bei der jedes geteilte Recht als vollständiges Werk gerechnet wurde. Analysiert wurden dabei die Top-100-Single-Charts eines Jahres für jedes EWR-Land.63
82. Die Parteien kritisieren diese Vorgehensweise, da Titel, an denen geteilte Rechte bestehen, allen daran beteiligten Musikverlagen zu 100 % angerechnet werden. Dies führe dazu, dass ein Titel, an dem ein Verlag beispielsweise 5 % halte gleich stark gewertet werde wie ein Titel, an dem der Verlag 100 % halte.64 Die EU-Kommission trägt dieser Problematik allerdings Rechnung indem sie im Rahmen der Control Shares einen Schwellenwert von 50 % als „ersten Filter“ definiert hat. Überschreiten die Control Shares diesen Schwellenwert nicht, wird keine genauere Prüfung durchgeführt.65
59 Zur Rolle der Verwertungsgesellschaften vgl. oben, Rz 63 ff.
60 Zum vorstehenden vgl. Meldung Rz 191.
61 Vgl. Meldung Rz 199 mit weiteren Hinweisen. 62 Vgl. Rz 78.
63 Ausführlich zur Vorgehensweise und den Hintergründen vgl. Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 284 ff.
64 Vgl. hierzu das Schreiben der Parteien vom 20. April 2012.
65 Vgl. Fall Nr. COMP/M.4404, Universal/BMG Music Publishing, Rz 305.
83. In Anbetracht der möglichen Ungenauigkeit der aufgrund der Umsätze erfolgten Marktanteilsschätzungen hat das Sekretariat die Parteien aufgefordert, ihre Meldung zu ergänzen und dem Sekretariat die Control Shares für die Schweiz für das Jahr 2011 wie auch für
die ersten Wochen des Jahres 2012 vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung mit Schreiben vom 20. April 2012 nachgekommen. Die vorgelegten Control Shares präsentieren sich wie folgt:
Gesellschaft
Control Shares
2011 2012 (erste 14 Wochen)
Sony/ATV [20-30 %] [10-20 %]
EMI MP [20-30 %] [20-30 %]
Total [40-50 %] [30-40 %]
B.4.2.3.2. Zwischenergebnis
84. Es zeigt sich, dass die Control Shares in der Schweiz den von der EU-Kommission definierten Schwellenwert von 50 % nicht überschreiten. Auch die übrigen von den Parteien dargelegten Faktoren genügen um aufzuzeigen, dass auf dem Markt für Online-Rechte genügend Wettbewerb herrscht, dass eine marktbeherrschende Stellung der Parteien verneint werden kann.
B.4.2.4 Zusagen gegenüber der EU-Kommission
85. Obwohl wie ausgeführt in der Schweiz keine ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens bestehen ist es angebracht, kurz die von den Parteien gegenüber der EU-Kommission erbrachten Zusagen und deren Auswirkungen auf den Schweizer Markt zu erläutern.
86. Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die EU-Kommission nämlich fest, dass das Übernahmevorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form in Bezug auf die Online-Lizenzierung von Urheberrechten Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Grossbritannien und Irland gab. Die EU-Kommission prüfte insbesondere, ob die Parteien nach dem Zusammenschluss in der Lage wären, Kontrolle über die Online-Lizenzierung des anglo-amerikanischen Repertoires im EWR auszuüben, da diese Titel gemäss EU-Kommission im Angebot von Online-Musikplattformen nicht fehlen dürften. Die Prüfung ergab, dass die Parteien nach erfolgter Transaktion die Verlagsrechte an mehr als der Hälfte der Chart-Hits aus dem Vereinigten Königreich und Irland innegehabt hätten, d.h. die Control Shares wie sie oben dargestellt wurden hätten auf diesen räumlichen Märkten 50 % überschritten.66
87. Die Parteien boten der EU-Kommission deshalb im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens an, die Rechte an Werken aus vier Katalogen – Virgin UK, Virgin Europe, Virgin US und Famous Music UK – sowie an den neueren und künftigen Titeln von zwölf zeitgenössischen britischen beziehungsweise US-amerikanischen Musikautoren zu veräussern. Die zu veräussernden Kataloge enthalten Rechte an Musik von Stars wie Gary Barlow, Andrea Bocelli Ozzy Osbourne, Robbie Williams, Ben Harper, Kurt Cobain, Placebo und The Kooks.67
88. Die EU-Kommission ist aufgrund dieser Zusagen der Parteien zum Schluss gekommen, dass das Zusammenschlussvorhaben ohne Durchführung einer vertieften Prüfung zugelassen werden kann.
89. Da die gesamten Kataloge verkauft werden und der Erwerber die betroffenen Rechte auch auf dem Schweizer Markt wird nutzen – d.h. zur Lizenzierung zur Verfügung stellen – können, wirken sich die Zusagen gegenüber der EU-Kommission auch positiv auf die Schweizer Marktverhältnisse aus. Die EU-Kommission hält in ihrer Entscheidung denn auch explizit fest, dass sich die vorliegenden Zusagen weltweit auswirken werden.68 So werden sich gemäss den Parteien aufgrund der Zusagen die Control Shares in der Schweiz um [0-5] % im Jahr 2011 […] reduzieren.69
B.5 Schlussfolgerungen
90. Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Sony / Mubadala – EMI MP hat ergeben, dass der Zusammenschluss ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann.
66 Ausführlich hierzu vgl. Fall Nr. COMP/M.6459, Sony/Mubadala/EMI Music Publishing, Rz 140 ff., insbesondere Rz 262.
67 Vgl. Fall Nr. COMP/M.6459, Sony/Mubadala/EMI Music Publishing, Rz 336 ff.
68 Vgl. Fall Nr. COMP/M.6459, Sony/Mubadala/EMI Music Publishing, Rz 375.
69 Vgl. Schreiben der Parteien vom 20. April 2012.