RPW 2012/4 S. 884
Migros/Angehrn
(CCA)
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 25. Juni 2012
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. Juni 2012
A
Sachverhalt
1. Am 1. Juni 2012 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach plant der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend MGB), die alleinige Kontrolle über die Angehrn-Gruppe zu erlangen.
2. An dieser Erlangung der Kontrolle sind beteiligt
• der MGB als kontrollierendes und damit meldendes Unternehmen
• die Angehrn-Gruppe als kontrolliertes Unternehmen, bestehend aus
- der Angehrn Holding AG (nachfolgend AH)
- der Cash + Carry Angehrn AG (nachfolgend CCA; 100 % Tochter der AH) und
- der Angehrn Service AG (nachfolgend ASAG; 100 % Tochter der AH).
3. Veräusserer sind die AFH Angehrn AG (nachfolgend AFH), sowie die Privatpersonen […].
4. Seit 2007 hält der MGB eine Beteiligung von 30 % an der Angehrn-Gruppe (schon damals bestehend aus der AH sowie den zwei 100%igen Töchter CCA und ASAG). Der Erwerb dieser 30 %-Beteiligung und die damit verbundene Schaffung der gemeinsamen Kontrolle durch den MGB und die AFH wurde der WEKO gemeldet. Diese kam in einer vorläufigen Prüfung zum Schluss, dass weder eine marktbeherrschende Stellung begründet noch eine solche verstärkt werde.1
5. Der MGB beabsichtigt, seine bisherige Beteiligung an der AH von 30 % auf 80 % zu erhöhen und so die alleinige Kontrolle über die Angehrn-Gruppe zu erlangen. Zu diesem Zweck hat der MGB mit den Veräusserern einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen. 20 % der AH-Aktien verbleiben im Eigentum der AFH, […]. Mit der verbleibenden Beteiligung von 20 % sind […] keine Kontrollrechte verbunden. […].
6. Der MGB hat innerhalb der Migros-Gemeinschaft (nachfolgend Migros) die Funktion, zentrale Dienste zu erbringen und Tochtergesellschaften zu halten. Die Migros, zu der auch Denner und Globus gehören, ist hauptsächlich im Detailhandel (Food / Near Food / Non Food) tätig. Mit den Migros Industrien verfügt die Migros zudem über eigene Produktionsbetriebe (z.B. Jowa, Micarna, Estavayer Lait, Bischofszell Nahrungsmittel, Chocolat Frey). Daneben ist die Migros auch im Grosshandel tätig. Einerseits kontrolliert sie bereits heute (gemeinsam mit der AFH) die Angehrn-Gruppe. Andererseits verfügt die Migros mit der Scana Lebensmittel AG (nachfolgend Scana) über eine Tochtergesellschaft, die als Zustellgrosshändlerin für Gastronomiebetriebe tätig ist.
7. Die Angehrn-Gruppe besteht wie erwähnt aus der AH, welche eine klassische Holdinggesellschaft ist. Diese hält zu je 100 % die Töchter CCA und ASAG. Die CCA betreibt das eigentliche Grosshandelsgeschäft nach dem Cash-&-Carry-System, d.h. nach dem Abholsystem. Die ASAG erbringt Dienstleistungen für Detailhandels- und Gastgewerbeunternehmen, insbesondere im Bereich Werbung und Informatik.
8. Das Ziel des Zusammenschlussvorhabens besteht für den MGB in der Stärkung seiner Position im Grosshandelsbereich bzw. im Wettbewerb mit Marktleader Coop und deren Transgourmet-Gruppe. […]
9. Das vorliegend zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben kann graphisch wie folgt dargestellt werden:
1 RPW 2007/1, 117 Rz 1 ff., Migros/AFH Angehrn AG.
Abbildung 1: Grafische Darstellung des Zusammenschlussvorhabens (Quelle: Darstellung des Sekretariats).
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
10. Das KG gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Beim Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle gelten als beteiligte Unternehmen die Muttergesellschaft, welche die alleinige Kontrolle erwirbt, und das Gemeinschaftsunternehmen.2 Diese Rollen kommen vorliegend dem MGB (bzw. der Migros) und der Angehrn-Gruppe zu. Beide sind als Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Als Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung durch den ein Unternehmen unmittelbar die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen erlangt. Die Kontrolle gilt als erlangt, wenn ein Unternehmen durch den Erwerb von Beteiligungsrechten die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU3). Als Unternehmenszusammenschluss in diesem Sinne gilt auch ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle.4
13. Derzeit wird die Angehrn-Gruppe vom MGB und der AH gemeinsam kontrolliert.5 Der MGB beabsichtigt, weitere Beteiligungsrechte an der Angehrn-Gruppe zu erwerben (Erhöhung von 30 % auf 80 %). Er wird dadurch die Möglichkeit erhalten, neu alleine einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit der Angehrn-Gruppe auszuüben. Es kommt also zu einer Änderung der Qualität der Kontrolle, der im Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle besteht. Dieser Vorgang erfüllt die oben genannten Kriterien. Es liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG vor.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
14. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
2 Statt vieler vgl. RPW 2011/1, 202 Rz 5 f. Coop/transGourmet; MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 9 KG N 32 m. w. H.
3 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4).
4 Siehe z.B. RPW 2009/1, 81 Rz 8 m.w.H., Migros-Genossenschafts-Bund/cevanova AG. 5 RPW 2007/1, 117 Rz 1 ff., Migros/AFH Angehrn AG.
Migros-Genossenschafsbund (MGB)
Angehrn Holding AG
(AH)
AFH Angehrn AG
(AFH)
Cash +
Carry Angehrn AG (CCA)
Angehrn Service AG
(ASAG)
Angehrn-Gruppe
Bisher Neu
100 % 100 %
30 % […] %
Privatperson
[…]
[…] % gemeinsame Kontrolle
Migros-Genossenschafsbund (MGB)
AFH Angehrn AG
(AFH)
80 % = alleinige Kontrolle 20 %
Privatperson
en
Angehrn Holding AG
(AH)
Cash +
Carry Angehrn AG (CCA)
Angehrn Service AG
(ASAG)
Angehrn-Gruppe
100 % 100 %
B.3 Meldepflicht
15. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen weltweiten Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Milliarden oder einen schweizweiten Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Millionen erzielten. Zudem müssen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen schweizweiten Umsatz von je mindestens CHF 100 Millionen erzielt haben.
16. Die Migros erzielte im Geschäftsjahr 2011 einen konsolidierten Umsatz von CHF 24‘859 Mio. weltweit und einen solchen von CHF 23‘566 Mio. in der Schweiz. Die Angehrn-Gruppe generiert fast ihren gesamten Umsatz in der Schweiz. Im Geschäftsjahr 2011 betrug dieser CHF […] Millionen.
17. Die Umsatz-Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG werden erreicht, womit ein meldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
20. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
21. Vorliegend werden lediglich die sachlich relevanten Märkte definiert, in welchen die zu übernehmende CCA tätig ist, da davon auszugehen ist, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben keine oder kaum Auswirkungen auf Märkte hat, in welchen lediglich Migros tätig ist (dasselbe gilt für das Tätigkeitsfeld der ASAG).6
Absatzmarkt
22. Die Marktgegenseite der Grosshändler auf der Absatzseite sind die klassische Gastronomie (Restaurants, Hotels), die Betriebs- und Gemeinschaftsgastronomie (industrielle Betriebe wie Spitäler, Kantinen, Heime) und die Zusatzgastronomie (Raststätten, Catering etc.) sowie unabhängige (Klein-)Detaillisten.
23. Der Grossverbrauchermarkt umfasst somit die regelmässige Versorgung der Grossabnehmer in der
Gastronomie und unabhängiger Detailhändler mit Gütern des täglichen Bedarfs bestehend aus Nahrungsmitteln, Near-Food- und Non-Food-Produkten. Dieser Grossverbrauchermarkt besteht praxisgemäss aus Abholmärkten, Zustellgrosshändlern und Direktlieferungen (durch Hersteller/Verarbeiter, spezialisierte Lieferanten, Fachhändler etc.), unabhängig davon, ob es sich um Vollsortiments- oder Teilsortimentsanbieter handelt.7
24. Meldungen aus dem Markt haben die Wettbewerbsbehörden veranlasst, die fehlende Unterscheidung zwischen Abhol- und Zustellgrosshandel zu überprüfen. So werden den Wettbewerbsbehörden einerseits regelmässig Befürchtungen von besorgten Bürgern und Markteilnehmern zugetragen, wonach die Konzentrationen in den Märkten, in welchen insbesondere die Migros tätig ist, zu hoch seien. Andererseits führte die Medieninformation zum vorliegenden Zusammenschluss zu Reaktionen, die sich gezielt gegen den vorliegend zu beurteilenden Zusammenschluss richten und die bisherige Marktabgrenzung in Frage stellen. Gestützt auf diese Eingaben befragte das Sekretariat verschiedene vom Zusammenschluss betroffene Marktteilnehmer und den gastgewerblichen Verband GastroSuisse zur Substituierbarkeit zwischen Abhol- und Zustellgrosshandelskanal. Die Befragungen haben ergeben, dass die Abgrenzung eines eigenen Abholmarktes angezeigt sein könnte. Eine solche Abgrenzung wird auch vom deutschen Bundeskartellamt und von der österreichischen Wettbewerbsbehörde in deren jüngeren Entscheidpraxis vorgenommen. Diese Behörden gehen von einem eigenständigen Markt für den über Cash&Carry-Geschäfte betriebenen Abholgrosshandel mit Lebensmitteln aus, der vom Grossverbraucher-Zustelldienst abzugrenzen ist.8
25. Allerdings waren die Antworten der befragten Marktteilnehmer nicht einhellig. Nur gewisse Kunden der CCA betrachten den Zustellgrosshandel nicht als wirtschaftlich sinnvolle Bezugsalternative. Sie begründeten dies mit gewissen Mindestbestellmengen bei den Zustellgrosshändlern und mit einem etwas höheren Preisniveau. GastroSuisse hebt einerseits hervor, dass Abholgrossmärkte für Gastronomiebetriebe sehr wichtig seien. Beim Ausweichen auf einen reinen Zustellgrosshandel würden vermutlich gewisse Vorteile des Abholmarktes verloren gehen. Andererseits werde der Zustellgrosshandel insbesondere für lagerfähige Produkte rege benutzt. Zudem seien bei Gastrobetrieben Gemüsehändler und Winzer aus der Region sowie lokale Metzgereien und Bäckereien sehr beliebt. Insgesamt wird die Tendenz der schwindenden Konkurrenz bedauert.
6 Zur sachlichen Abgrenzung des Lebensmitteldetailhandels vgl. z.B. RPW 2007/4, 589 ff., Coop/Carrefour. 7 RPW 2008/2, 344 Rz 26, fenaco / Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2005/2, 343 f. Rz 24, transGourmet Holding AG. 8 Fallbericht des Bundeskartellamts vom 20.4.2010, Rücknahme der Anmeldung im Zusammenschlussverfahren EDEKA / RATIO, verfügbar unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/ Fusion/Fusion11/Fallberichte/B02-125-10_Gesamtvorhaben_Kurzver sion_endg.pdf [12.7.12]; ECN, ECN Activities in the Food Sector – Report on Competition Law Enforcement and Market Monitoring Activities by European Competition Authorities in the Food Sector, May 2012, Rz 195, verfügbar unter http://ec.europa.eu/competition/ ecn/food_report_en.pdf [12.7.12].
26. Für den vorliegend zu beurteilenden Zusammenschluss kann die Frage nach einer weiteren Segmentierung offen gelassen werden, da die genaue Marktabgrenzung das Ergebnis der vorliegenden Zusammenschlussprüfung nicht tangiert (vgl. unten, Rz 32). Im Folgenden wird analog der bisherigen Praxis der WEKO keine Marktsegmentierung in Abholmärkte und Zustellmärkte vorgenommen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass in Zukunft eine engere Marktabgrenzung vorzunehmen ist.
Beschaffungsmarkt
27. Beschaffungsseitig bilden die Lieferanten des Grossverbrauchermarkts die Marktgegenseite. Diese Lieferanten verfügen über verschiedene Absatzkanäle. Nebst dem Absatzkanal über die Grossverteiler stehen den Herstellern von Food- und Near-Food-Produkten gemäss der bisherigen Praxis weitere Absatzkanäle wie beispielsweise der Detailhandel, der E-Commerce sowie der Export zur Verfügung. Zudem haben die Lieferanten die Möglichkeit, die Grossverbraucher direkt zu beliefern. Auf eine präzise Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte, sei es hinsichtlich allfällig verschiedener Absatzkanäle innerhalb des Grossverbrauchermarktes oder hinsichtlich einer allfälligen Abgrenzung nach Produktgruppen entsprechend der Unterscheidung im Detailhandel kann vorliegend verzichtet werden, da die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens davon nicht tangiert wird (vgl. unten, Rz 34 f.).
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
28. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
29. Die WEKO ist in ihren bisherigen Entscheiden sowohl absatzseitig wie auch beschaffungsseitig von nationalen Märkten ausgegangen, wobei die Frage nach der genauen räumlichen Marktabgrenzung auf der Beschaffungsseite offen gelassen wurde.9 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auf der Absatzseite im Falle eines eigenen Abholgrosshandelsmarktes allenfalls eine engere geografische Marktabgrenzung in Betracht käme, die aber im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
30. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
Absatzmarkt
31. Der gemeinsame Marktanteil der Migros und der Angehrn-Gruppe im Markt für Grossverbraucher liegt
nach Angaben der beteiligten Unternehmen bei [10-20 %]. Es handelt sich somit nicht um einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
32. Selbst wenn der Markt segmentiert würde in eine Markt für Zustellgrosshandel und Abholgrosshandel (vgl. oben, Rz 24 f.) läge in casu kein betroffener Markt vor und das Ergebnis der vorläufigen Prüfung bliebe unverändert: In diesem Fall wäre Migros im Abholgrosshandelsmarkt lediglich mit CCA vertreten (die Migros-Tochter Scana ist ein Zustellgrosshändler für die Gastronomie und die Migros-Tochter Mérat & Cie. AG beliefert die Gastronomie direkt). CCA hält im Abholgrosshandel einen Marktanteil von [10-20 %] und ist damit die Nummer Zwei hinter dem Marktleader Coop. Coop vereint im Abholgrosshandel mit seinen Töchtern Prodega und Growa einen Marktanteil von rund 63 % auf sich.10
Beschaffungsmarkt
33. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf dem Beschaffungsmarkt (Gesamtmarkt bestehend aus gesamter Beschaffung durch Grossverbrauchermärkte, Detailhandel und Convenience-Bereich):
9 RPW 2008/2, 272 Rz 39, fenaco/Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2005/2, 344 Rz 29 ff., transGourmet Holding AG. 10 Quelle: IHA GfK AG, Detailhandel Schweiz 2011, S. 371.
Tabelle 1: Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf dem Beschaffungsmarkt
Gesamtmarkt Migros Angehrn-Gruppe
Kumuliert
2011 Umsatz (Mio. CHF)
44‘952 […] […] […]
MA (%) 100 [20-30 %] [0-10 %] [20-30 %]
2010 Umsatz (Mio. CHF)
45‘065 […] […] […]
MA (%) 100 [20-30 %] [0-10 %] [20-30 %]
2009 Umsatz (Mio. CHF)
43‘077 […] […] […]
MA (%) 100 [20-30 %] [0-10 %] [20-30 %]
Quelle: Schätzungen der Parteien basierend auf die Detailhandelsstudie Schweiz 2011 der IHA GfK AG. Die angegebenen Beschaffungsvolumina berücksichtigen auch die konzerninterne Beschaffung der Migros.
34. Der gemeinsame Marktanteil der Migros (2011: [20-30 %]) und der AH (2011: [0-10 %]) beträgt somit mehr als 20 %, sodass ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d KG vorliegt. Marktführer ist Coop mit einem geschätzten Marktanteil von rund 27 %.11
35. Die geplante Beteiligungserhöhung führt zu keiner Marktanteilsaddition. Allerdings können sich durch die Übernahme der alleinigen Kontrolle in qualitativer Hinsicht Änderungen der Marktverhältnisse ergeben. Die alleinige Kontrolle unterscheidet sich insofern von der gemeinsamen Kontrolle, als das allein kontrollierende Unternehmen die Interessen des anderen beteiligten Unternehmens nicht zu berücksichtigen hat, weshalb mit dem Übergang zur alleinigen Kontrolle eine Erhöhung der Einflussmöglichkeiten verbunden ist. Von qualitativen Änderungen können Lieferanten betroffen sein, welche infolge der zukünftigen alleinigen Kontrolle des MGB Gefahr laufen, durch Migros-Lieferanten oder Migros-Industrien ersetzt zu werden, unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung.
36. Das Sekretariat hat die wichtigsten Lieferanten verschiedenster Produkte oder Produktegruppen der CCA zum geplanten Zusammenschlussvorhaben befragt. Im Fokus stand die Frage, ob auf der Lieferantenseite der CCA Abhängigkeiten bestehen, die das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als problematisch erscheinen lassen könnten. Es wurden 22 Lieferanten der CCA befragt (Rücklauf: 21). Der Grossteil der befragten Lieferanten befürchtet aufgrund der Beteiligungserhöhung keine negativen Auswirkungen. Teilweise besteht gar die Hoffnung auf eine Stärkung des CCA-Kanals, da der MGB möglicherweise neue CCA-Verkaufspunkte eröffnen wird. Fünf der befragten Lieferanten, welche unterschiedliche Produktgruppen anbieten, befürchten, infolge der geplanten Beteiligungserhöhung ausgelistet und durch Migros-Industrien oder sonstige Migros-Lieferanten ersetzt zu werden. In der Stichprobe ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von individuellen Abhängigkeiten gemäss der diesbezüglichen Kriterien der WEKO.12 Grundsätzlich werden von den befragten Lieferanten die mangelnden Absatzalternativen im Inland beklagt, da Migros und Coop sowohl im Detailhandel, dem Grosshandel und dem Convenience-Geschäft stark vertreten sind.
37. Bei der Berechnung der oben dargelegten Marktanteile wurden die Beschaffungsvolumina in den Bereichen Detailhandel und Convenience ebenfalls berücksichtigt. Dennoch erreicht die Migros mit CCA keinen Marktanteil, der eine marktbeherrschende Stellung vermuten liesse.
B.4.3 Nebenabreden
38. Der MGB und die Veräusserer haben keine Nebenabreden vereinbart.
C Ergebnis
39. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
11 Quelle: Schätzungen der Parteien basierend auf die Detailhandelsstudie Schweiz 2011 der IHA GfK AG. 12 RPW 2008/4, 657 ff. Rz 476 ff., Coop/Carrefour.