RPW 2014/1 S. 292
Migros/Schild
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 27. Januar 2014
Erwägungen
1. Am 27. Dezember 2013 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) durch die Tochtergesellschaft Magazine zum Globus AG (nachfolgend: Globus) die alleinige Kontrolle über die Schild-Gruppe zu übernehmen. Die Schild-Gruppe besteht aus der Pontius AG (nachfolgend: Pontius) und der Schild AG (nachfolgend: Schild).
2. Der MGB erbringt innerhalb der Migros-Gruppe (nachfolgend: Migros) zentrale Dienste und hält Tochtergesellschaften. Die Migros, zu der auch Globus und die Denner AG (nachfolgend: Denner) gehören, ist hauptsächlich im Detailhandel (Food / Near Food / Non Food) tätig, verfügt über eigene Produktionsbetriebe und ist u. a. in den Bereichen Grosshandel, Freizeit und Wellness, Bankgeschäfte, Treibstoffe und Erdöl sowie Reisen tätig. Die Migros verkauft Bekleidung und Schuhe in Migros-Verkaufsstellen, im Globus, im Herren Globus, in den Verkaufsstellen von SportXX und Ryffel Running sowie in sehr geringem Umfang in den Denner-Verkaufsstellen. Globus ist eine 100%- Tochtergesellschaft der Migros Beteiligungen AG, die ihrerseits vom MGB kontrolliert wird.
3. Pontius als Holdinggesellschaft hat als einzige Funktion, die 100%-Beteiligung an Schild zu halten. Schild ist in der gesamten Schweiz im Bereich Damen- und Herrenbekleidung tätig und verkauft in geringem Ausmass auch Schuhe.
4. Die Migros bezweckt mit der Übernahme, ihre Aktivitäten im Bekleidungsmarkt auszubauen und Synergieeffekte zwischen Schild und Globus zu erzielen. Damit ein schweizerisches Unternehmen im stark umkämpften Bekleidungsmarkt wettbewerbsfähig sein kann, ist laut Zusammenschlussparteien eine minimale Grösse erforderlich.
5. Viele Bekleidungsanbieter wie Bekleidungsfachgeschäfte, Warenhäuser, Sportgeschäfte, grössere Geschäfte des Lebensmitteldetailhandels und der Online-Handel sind spezialisiert und bedienen nur bestimmte Segmente des Bekleidungsmarktes. So wird z. B. Sport- und Arbeitsbekleidung oftmals in spezialisierten Geschäften angeboten; manche Fachgeschäfte verkaufen nur Damen-, Herren- oder Kinderbekleidung. Eine Grosszahl der Anbieter beschränkt ihr Angebot zudem auf ein bestimmtes Preissegment, wobei sich die angebotenen Preissegmente mehr oder weniger stark bezüglich Breite und Preishöhe unterscheiden.
6. Hinsichtlich des Absatzes von Bekleidung kann die genaue sachliche Marktabgrenzung offen gelassen werden, da jede denkbare sachliche Marktabgrenzung das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung nicht verändert. Es ist davon auszugehen, dass der Absatzmarkt für Bekleidung in mindestens drei Absatzmärkte zu unterteilen ist: Einen Absatzmarkt für Sportbekleidung, einen Absatzmarkt für Bekleidung (ohne Sportbekleidung) im mittleren bis gehobenen Preissegment und einen Absatzmarkt für Bekleidung (ohne Sportbekleidung) im günstigeren Preissegment. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird nicht zwischen Herren-, Damen- und Kinderbekleidung unterschieden; Accessoires werden zu den jeweiligen Bekleidungsmärkten hinzugezählt. Ferner wird davon ausgegangen, dass der Online-Handel mit Bekleidung der vorab definierten Märkte zum jeweils selben sachlich relevanten Markt gehört wie der stationäre Handel.1
7. Auch bezüglich Schuhe ist allenfalls eine Segmentierung in Teilmärkte analog zum Bekleidungsmarkt in Betracht zu ziehen. Der Umsatz der Schild-Gruppe beim Absatz von Schuhen ist vernachlässigbar und die Marktanteilsaddition durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im diesem Bereich demnach sehr gering. Somit kann die genaue Marktabgrenzung bezüglich des Absatzes von Schuhen offengelassen werden.
8. In Analogie zur bisherigen Praxis der WEKO2 scheint sowohl eine lokale wie auch nationale Betrachtungsweise der Absatzmärkte für Bekleidung bzw. Schuhe angebracht. Zur Vereinfachung wird vorliegend von nationalen Absatzmärkten ausgegangen, da alle wichtigen Anbieter schweizweit tätig und in den Ballungszentren präsent sind. Schlussendlich kann jedoch offengelassen werden, ob allenfalls eine engere oder weitere räumliche Marktabgrenzung vorzunehmen wäre, weil dies das Ergebnis der vorläufigen Prüfung nicht verändert.
9. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Beschaffung von Bekleidung wie auch die Beschaffung von Schuhen weiter als national sind und so die Marktanteile der beteiligten Unternehmen in diesen Märkten respektive in möglichen engeren sachlich relevanten Märkten relativ gering sind. Auf die genaue sachliche Abgrenzung der Beschaffungsmärkte wird mangels Einfluss auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung dieses Zusammenschlussvorhabens verzichtet.
1 In der bisherigen Praxis erachtete die WEKO eine sachlich relevante Abgrenzung nach Absatzkanälen (stationärer Detailhandel und Online-Handel) im Bereich der Elektrogeräte grundsätzlich als nicht gegeben. Ob der Online-Handel als zum gleichen sachlich relevanten Markt zugehörig zu beurteilen ist, wurde letztendlich aber offengelassen. Vgl. RPW 2012/4, 851 Rz 54 ff., Migros/Galaxus; RPW 2008/3, 485 Rz 111 f., Coop/Fust.
2 Vgl. RPW 2008/1, 156 Rz 236 ff., Migros/Denner; RPW 2008/3, 485 Rz 120 ff., Coop/Fust.
10. Gestützt auf die Gesamtmarktberechnungen der Parteien führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben weder im hypothetischen Gesamtabsatzmarkt für Bekleidung noch in den segmentierten Absatzmärkten zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4). Im Absatzmarkt für Bekleidung im günstigeren Preissegment und im Absatzmarkt für Sportbekleidung entstehen keine Marktanteilsadditionen, da lediglich Migros in diesen Märkten tätig ist. Basierend auf der Gesamtmarktschätzung des Sekretariats der WEKO3 ist der Absatzmarkt für Bekleidung im mittleren bis gehobenen Segment knapp betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Unter Berücksichtigung des kumulierten Marktanteils der Zusammenschlussparteien beim Absatz von Bekleidung dieses Segments und der Vielzahl weiterer Unternehmen, die in der Schweiz in diesem Markt tätig sind, liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf diesem Markt vor. Im Gesamtabsatzmarkt für Schuhe in der Schweiz entsteht nur eine geringfügige Marktanteilsaddition; dieser Markt ist nicht betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
11. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis grundsätzlich nach der einschlägigen EU-Bekanntmachung4 gerichtet.5 Demnach sind Konkurrenzverbote nur dann durch das rechtmässige Ziel, den Zusammenschluss durchzuführen, gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mass hinausgehen.6 Die Zusammenschlussparteien verstehen gemäss Meldung folgende Vereinbarungen als Nebenabreden: […].
12. Während die Verpflichtungen […] als Nebenabreden im oben genannten Sinne zu qualifizieren sind, sind die Verpflichtungen […] in sachlicher Dimension zu weit reichend, […], und gelten somit nur soweit als Nebenabreden, als sie sich auf den sachlichen Markt beziehen, in welchem die Schild-Gruppe zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung tätig ist.
13. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
3 Diese basiert auf dem Durchschnitt der Schätzungen der im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragten, im schweizerischen Bekleidungsdetailhandel tätigen Konkurrenten. Von den zehn Unternehmen, welche auf den Fragebogen antworteten, schätzten nur deren drei dieses Marktvolumen.
4 Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABI. C 56/24 vom 5.3.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung). 5 RPW 2013/2, 251 Rz 70, Orell Füssli/Thalia. 6 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 4), Rz 19 sowie Rz 17, 20, 22 und 23.